Entscheidungsdatum
29.10.2019Norm
ASVG §4Spruch
L511 2200338-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch ZOBL.BAUER Salzburg Wirtschaftsprüfung GmbH, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 16.04.2018, XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch ZOBL.BAUER Salzburg Wirtschaftsprüfung GmbH, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 16.04.2018, römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 16.04.2018, GZ XXXX , gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 16.04.2018, GZ römisch 40 , gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
1. Vorangegangenes Verfahren vor der Gebietskrankenkasse [SGKK]
1.1. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird einleitend auf die dem gegenständlichen Verfahren vorangegangenen Verwaltungsverfahren hg. GZ L511 2108394-1 und L511 2108394-2 verwiesen. In diesen Verfahren stellte die SGKK im Anschluss an eine hinsichtlich des Prüfzeitraumes 01.07.2009 bis 31.12.2012 durchgeführte gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben [GPLA] mit Versicherungspflichtbescheid vom 15.04.2015, XXXX , die Versicherungspflicht der geschäftsführenden Gesellschafter XXXX [im Folgenden auch Mitbeteiligte] fest und verpflichtete die beschwerdeführende Partei mit Beitragsnachverrechnungsbescheid vom 15.04.2015, XXXX , zur Nachzahlung der aus der Versicherungspflicht resultierenden Beiträge.1.1. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird einleitend auf die dem gegenständlichen Verfahren vorangegangenen Verwaltungsverfahren hg. GZ L511 2108394-1 und L511 2108394-2 verwiesen. In diesen Verfahren stellte die SGKK im Anschluss an eine hinsichtlich des Prüfzeitraumes 01.07.2009 bis 31.12.2012 durchgeführte gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben [GPLA] mit Versicherungspflichtbescheid vom 15.04.2015, römisch 40 , die Versicherungspflicht der geschäftsführenden Gesellschafter römisch 40 [im Folgenden auch Mitbeteiligte] fest und verpflichtete die beschwerdeführende Partei mit Beitragsnachverrechnungsbescheid vom 15.04.2015, römisch 40 , zur Nachzahlung der aus der Versicherungspflicht resultierenden Beiträge.
Zusammengefasst ging die SGKK davon aus, die Mitbeteiligten seien geschäftsführende Gesellschafter der beschwerdeführenden Partei und im operativen Bereich der Gesellschaft tätig. Sie seien nicht wesentlich iSd § 22 Z 2 EStG an der GmbH beteiligt und es liege eine Eingliederung in den betrieblichen Organismus und kein Unternehmerwagnis vor.Zusammengefasst ging die SGKK davon aus, die Mitbeteiligten seien geschäftsführende Gesellschafter der beschwerdeführenden Partei und im operativen Bereich der Gesellschaft tätig. Sie seien nicht wesentlich iSd Paragraph 22, Ziffer 2, EStG an der GmbH beteiligt und es liege eine Eingliederung in den betrieblichen Organismus und kein Unternehmerwagnis vor.
1.2. In Erledigung der gegen beide Bescheide fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 13.05.2015, hat das BVwG mit Entscheidung vom 29.10.2019 sowohl den Versicherungspflichtbescheid, GZ L511 2108394-1/7E, als auch den Beitragsnachverrechnungsbescheid, GZ L511 2108394-2/2E, ersatzlos behoben, weil zwischen der beschwerdeführenden Partei und den geschäftsführenden Gesellschaftern im betroffenen Zeitraum kein Dienstverhältnis bestanden hat. Zur näheren Begründung wird auf die im RIS abrufbaren Entscheidungen GZ L511 2108394-1 und GZ L511 2108394-2 verwiesen.
2. Verfahrensgegenständlicher Beitragsnachverrechnungsbescheid
2.1. Im Jahr 2017 wurde durch die SGKK im Hinblick auf das vorangegangene Verfahren eine Anschluss-GPLA hinsichtlich des Prüfzeitraumes 01.01.2013 bis 31.12.2016 durchgeführt und mit Versicherungspflichtbescheid vom 16.04.2018, Zahl XXXX , festgestellt, dass XXXX (auch) vom 01.01.2013 bis 31.12.2016 aufgrund der entgeltlich ausgeübten Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei der Pflichtversicherung in der Vollversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 47 Abs. 2 EStG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit.a AlVG unterlagen.2.1. Im Jahr 2017 wurde durch die SGKK im Hinblick auf das vorangegangene Verfahren eine Anschluss-GPLA hinsichtlich des Prüfzeitraumes 01.01.2013 bis 31.12.2016 durchgeführt und mit Versicherungspflichtbescheid vom 16.04.2018, Zahl römisch 40 , festgestellt, dass römisch 40 (auch) vom 01.01.2013 bis 31.12.2016 aufgrund der entgeltlich ausgeübten Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei der Pflichtversicherung in der Vollversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 2, EStG und der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlagen.
Begründend führt die SGKK wortgleich aus wie im vorangegangenen Verfahren und geht zusammengefasst davon aus, die Mitbeteiligten seien geschäftsführende Gesellschafter der beschwerdeführenden Partei und im operativen Bereich der Gesellschaft tätig. Sie seien nicht wesentlich iSd § 22 Z 2 EStG an der GmbH beteiligt und es liege eine Eingliederung in den betrieblichen Organismus und kein Unternehmerwagnis vor.Begründend führt die SGKK wortgleich aus wie im vorangegangenen Verfahren und geht zusammengefasst davon aus, die Mitbeteiligten seien geschäftsführende Gesellschafter der beschwerdeführenden Partei und im operativen Bereich der Gesellschaft tätig. Sie seien nicht wesentlich iSd Paragraph 22, Ziffer 2, EStG an der GmbH beteiligt und es liege eine Eingliederung in den betrieblichen Organismus und kein Unternehmerwagnis vor.
2.2. Mit verfahrensgegenständlichem Beitragsnachverrechnungsbescheid vom 16.04.2018, Zahl XXXX , verpflichtete die SGKK die beschwerdeführende Partei die mit Beitragsvorschreibung vom 27.07.2017 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in einer Gesamthöhe von EUR 37.636,96 an die SGKK zu entrichten.2.2. Mit verfahrensgegenständlichem Beitragsnachverrechnungsbescheid vom 16.04.2018, Zahl römisch 40 , verpflichtete die SGKK die beschwerdeführende Partei die mit Beitragsvorschreibung vom 27.07.2017 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in einer Gesamthöhe von EUR 37.636,96 an die SGKK zu entrichten.
2.3. Mit Schreiben vom 16.05.2018, Postaufgabe am 17.05.2018, wurde gegen beide Bescheide fristgerecht Beschwerde erhoben.
Die beschwerdeführende Partei verwies im Wesentlichen auf die bereits anhängigen Verfahren zu den GZ 2108394-1 und GZ 2108394-2 und auf den Inhalt der am 13.05.2015 erhobenen Beschwerde.
2.4. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 06.07.2018 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer (nicht durchnummerierter) Form vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [PDF-Seiten 1-132]).
II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Die verfahrensgegenständliche Beitragsnachverrechnung basiert auf der mit Versicherungspflichtbescheid, Zahl XXXX , erfolgten nachträglichen Einbeziehung der geschäftsführenden Gesellschafter der beschwerdeführenden Partei in die Pflichtversicherung für den Zeitraum von 01.01.2013 bis 31.12.2016.1.1. Die verfahrensgegenständliche Beitragsnachverrechnung basiert auf der mit Versicherungspflichtbescheid, Zahl römisch 40 , erfolgten nachträglichen Einbeziehung der geschäftsführenden Gesellschafter der beschwerdeführenden Partei in die Pflichtversicherung für den Zeitraum von 01.01.2013 bis 31.12.2016.
1.2. Das BVwG hat mit Entscheidung vom heutigen Tag, GZ L511 2200337-1/2E, den diesem Verfahren zu Grunde liegenden Versicherungspflichtbescheid, Zahl XXXX , ersatzlos behoben, weil zwischen der beschwerdeführenden Partei und den geschäftsführenden Gesellschaftern im verfahrensgegenständlichen Zeitraum kein Dienstverhältnis bestanden hatte. Zur näheren Begründung wird auf die im RIS abrufbare Entscheidung GZ L511 2200337-1 verwiesen.1.2. Das BVwG hat mit Entscheidung vom heutigen Tag, GZ L511 2200337-1/2E, den diesem Verfahren zu Grunde liegenden Versicherungspflichtbescheid, Zahl römisch 40 , ersatzlos behoben, weil zwischen der beschwerdeführenden Partei und den geschäftsführenden Gesellschaftern im verfahrensgegenständlichen Zeitraum kein Dienstverhältnis bestanden hatte. Zur näheren Begründung wird auf die im RIS abrufbare Entscheidung GZ L511 2200337-1 verwiesen.
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die im Folgenden gelisteten von den Verfahrensparteien vorgelegten oder vom BVwG erhobenen Dokumenten und Unterlagen. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG folgende Unterlagen herangezogen:
* Gesellschaftserrichtungsvertrag vom 16.12.2009 [Gesellschaftsvertrag, GesV]
* Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern und den Geschäftsführern vom 29.01.2014 [Geschäftsführervereinbarung]
* Bescheid [B], Vorlagebericht [VB] der SGKK
* Beschwerde [Bsw], Stellungnahmen [StN] der beschwerdeführenden Partei
2.2. Die Feststellungen ergeben sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den vorliegenden Verwaltungsverfahrensakten.
3. Entfall der mündlichen Verhandlung
3.1.1. Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).3.1.1. Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG).
3.1.2. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter. Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).3.1.2. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter. Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).
3.1.3. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
4. Rechtliche Beurteilung
4.1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die SGKK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).4.1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die SGKK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG).
4.1.2. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
4.2. Zur Behebung des Bescheides
4.2.1. Da das Bundesverwaltungsgericht den diesem Verfahren zu Grunde liegenden Versicherungspflichtbescheid vom 16.04.2018, XXXX , ersatzlos behoben hat, kann auch der darauf basierende Bescheid über die Nachverrechnung von den sich aus dem Versicherungspflichtbescheid ergebenden Beiträgen keinen Bestand haben (vgl. VwGH 29.01.2014, Ro2014/08/0004; 11.07.2012, 2010/08/0124; 27.07.2001, 98/08/0263 jeweils mwN).4.2.1. Da das Bundesverwaltungsgericht den diesem Verfahren zu Grunde liegenden Versicherungspflichtbescheid vom 16.04.2018, römisch 40 , ersatzlos behoben hat, kann auch der darauf basierende Bescheid über die Nachverrechnung von den sich aus dem Versicherungspflichtbescheid ergebenden Beiträgen keinen Bestand haben vergleiche VwGH 29.01.2014, Ro2014/08/0004; 11.07.2012, 2010/08/0124; 27.07.2001, 98/08/0263 jeweils mwN).
4.2.2. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird zur detaillierten Begründung, welche auch für das gegenständliche Verfahren gilt, auf die im RIS abrufbare Entscheidung GZ L511 2200337-1 verwiesen.
4.2.3. Da somit die Grundlage für die Nachverrechnung nicht gegeben ist, ist der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos zu beheben.4.2.3. Da somit die Grundlage für die Nachverrechnung nicht gegeben ist, ist der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ersatzlos zu beheben.
III. ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision
4.2.4. Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).4.2.4. Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Artikel 133, Absatz 4, B-VG).
Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion stützt sich auf die umfangreiche jeweils zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Versicherungspflicht eine Vorfrage zur Beitragsnachzahlung darstellt VwGH 29.01.2014, Ro2014/08/0004; 11.07.2012, 2010/08/0124; 27.07.2001, 98/08/0263.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.
Schlagworte
Beitragsnachverrechnung, Geschäftsführer, VersicherungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L511.2200338.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.12.2019