TE Bvwg Erkenntnis 2021/1/4 W153 2009408-2

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Veröffentlicht am 04.01.2021
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Entscheidungsdatum

04.01.2021

Norm

AsylG 2005 §58 Abs9 Z1
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W153 2009408-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2020, Zl. 1019918609-190566561, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2020, Zl. 1019918609-190566561, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (BF) eine Staatsangehörige der VR China reiste illegal in Österreich ein und stellte am 27.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.05.2014 wurde der Asylantrag abgewiesen. Der BF wurde auch kein Status einer Asylberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Es wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und es wurde gemäß festgestellt, dass eine Abschiebung nach China zulässig ist.

Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis vom 31.01.2019, mit der Maßgabe bestätigt, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes III. zu lauten habe: Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wird nicht erteilt“. Das Erkenntnis erwuchs am 06.02.2019 in Rechtskraft.Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis vom 31.01.2019, mit der Maßgabe bestätigt, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei. zu lauten habe: Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird nicht erteilt“. Das Erkenntnis erwuchs am 06.02.2019 in Rechtskraft.

Die BF stellte am 05.06.2019 gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Das Verfahren wurde infolge Wohnsitzwechsels (Bezirk Braunau) an die Regionaldirektion Oberösterreich abgetreten.Die BF stellte am 05.06.2019 gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Das Verfahren wurde infolge Wohnsitzwechsels (Bezirk Braunau) an die Regionaldirektion Oberösterreich abgetreten.

Die zuständige Bezirkshauptmannschaft teilte mit, dass die BF am 20.07.2020 einen Antrag auf „Familienangehöriger“ gestellt habe. Das Verfahren sei noch nicht abgeschlossen.

Mit gegenständlichen Bescheid vom 11.09.2020 wurde nunmehr der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 05.06.2019 gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG 2005 zurückgewiesen. Begründend wurde festgestellt, dass sich die BF in einem NAG-Verfahren befinde, weshalb ihr Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG zurückzuweisen sei.Mit gegenständlichen Bescheid vom 11.09.2020 wurde nunmehr der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 05.06.2019 gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 zurückgewiesen. Begründend wurde festgestellt, dass sich die BF in einem NAG-Verfahren befinde, weshalb ihr Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG zurückzuweisen sei.

Gegen den Bescheid wurde am 15.10.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde mitgeteilt, dass zum Zustellungszeitpunkt kein NAG-Verfahren mehr anhängig gewesen sei. Der NAG-Antrag sei am 16.10.2020 zurückgezogen worden.

Der Bescheid wurde der BF am 21.09.2020 zugestellt.

Auf Nachfrage hat die zuständige Behörde mitgeteilt, dass der NAG-Antrag am 16.09.2020 zurückgezogen wurde und der Akt aufgrund dieser Tatsache am selben Tag formlos geschlossen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF, eine Staatsangehörige der VR China stellte am 05.06.2019 gegenständlichen Antrag. Nachdem seit 20.07.2020 bei der zuständigen Behörde ein Verfahren nach dem NAG noch aufrecht war, wurde mit Bescheid vom 11.09.2020 der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 05.06.2019 zurückgewiesen.

Der NAG-Antrag wurde jedoch am 16.09.2020 zurückgezogen und das Verfahren aufgrund dieser Mitteilung am selben Tag formlos eingestellt. Somit war bei Zustellung des Bescheides am 21.09.2020 kein NAG-Verfahren mehr anhängig.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Gemäß § 58 Abs. 9 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der DrittstaatsangehörigeGemäß Paragraph 58, Absatz 9, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3. gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

Das BFA stützt seine zurückweisende Entscheidung auf § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG 2005, weil sich die BF in einem Verfahren nach dem NAG befindet.Das BFA stützt seine zurückweisende Entscheidung auf Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005, weil sich die BF in einem Verfahren nach dem NAG befindet.

Der NAG Antrag wurde jedoch am 16.09.2020 - also im Zeitraum zwischen der Entscheidung am 11.09.2020 und der Zustellung am 21.09.2020 - zurückgezogen und das Verfahren am selben Tag durch einen entsprechenden Aktenvermerk formlos beendet.

Die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 9 AsylG 2005 erweist sich als unzulässig, da zum relevanten Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung, kein NAG-Antrag mehr vorlag.Die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 erweist sich als unzulässig, da zum relevanten Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung, kein NAG-Antrag mehr vorlag.

Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.9.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens war daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung in dem im Spruch bezeichneten Bescheid nur, ob diese Zurückweisung nach § 58 Abs. 9 AsylG 2005 zu Recht erfolgte. Bei einer inhaltlichen Entscheidung würde das Bundesverwaltungsgericht den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten.Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.9.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens war daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung in dem im Spruch bezeichneten Bescheid nur, ob diese Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 zu Recht erfolgte. Bei einer inhaltlichen Entscheidung würde das Bundesverwaltungsgericht den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten.

Für das vom BFA in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides der verfahrensgegenständliche Antrag der BF unerledigt ist. Über diesen Antrag wird die Behörde in der Sache selbst abzusprechen haben.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

anhängiges Verwaltungsverfahren Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W153.2009408.2.00

Im RIS seit

16.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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