Entscheidungsdatum
13.01.2021Norm
AsylG 2005 §58 Abs9 Z2Spruch
W159 2176550-2/3E , W159 2176550-2/3E
im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2020, 1068662803/Vz.200580476, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2020, 1068662803/Vz.200580476, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 15.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei einer Erstbefragung am Tag der Antragstellung machte er Verfolgung durch Taliban geltend.
Am 02.10.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt zusammengefasst an, auf dem Grundstück seiner Familie habe ein Telefonmast aufgestellt werden sollen. Ein Cousin des Beschwerdeführers, der den Taliban angehöre, habe davon erfahren und an den Einnahmen beteiligt werden wollen. Da ihm der Vater des Beschwerdeführers keinen Anteil gegeben habe, hätten die Taliban den Bruder des Beschwerdeführers getötet und nach einiger Zeit Handgranaten auf das Grundstück der Familie geworfen. Da die Polizei nichts unternommen habe, sei die Familie nach Kabul geflohen. In der Zwischenzeit hätten die Taliban und sein Cousin das Haus der Familie niedergebrannt. In Kabul habe der Beschwerdeführer ein Geschäft angemietet und als Schneider gearbeitet. Die Taliban hätten ihn aber ausfindig gemacht und ihm vor dem Geschäft aufgelauert und auf ihn geschossen. Er hätte sich aber im Geschäft verstecken können. Da jemand die Polizei gerufen hätte, wären die Taliban davongefahren. Der Beschwerdeführer hätte sich dann zur Ausreise entschlossen.
Mit Bescheid vom 13.10.2017, 1068662803-150511377, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 13.10.2017, 1068662803-150511377, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier.).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde.
Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde diese Beschwerde mit hg. Erkenntnis vom 07.05.2020, W260 2176550-1/18E, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A) und die Revision für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B).
Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers teilweise widersprüchlich und insbesondere nicht plausibel sei. Nach Durchführung einer Interessenabwägung iSd Art. 8 EMRK hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers schwerer wiege, als das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Die Ausreisefrist sei rechtsrichtig festgesetzt worden.Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers teilweise widersprüchlich und insbesondere nicht plausibel sei. Nach Durchführung einer Interessenabwägung iSd Artikel 8, EMRK hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers schwerer wiege, als das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Die Ausreisefrist sei rechtsrichtig festgesetzt worden.
Am 09.07.2020 stellte der Beschwerdeführer verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“, den er auf § 56 Abs. 1 AsylG 2005 und „Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit“ sowie „andernfalls“ auf § 56 Abs. 2 AsylG 2005 stützte.Am 09.07.2020 stellte der Beschwerdeführer verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“, den er auf Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 und „Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit“ sowie „andernfalls“ auf Paragraph 56, Absatz 2, AsylG 2005 stützte.
Die Behandlung einer gegen das hg. Erkenntnis vom 07.05.2020 erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Beschluss vom 14.07.2020, E2102/2020-7, ab (Spruchpunkt II.) und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur Entscheidung ab (Spruchpunkt III.).Die Behandlung einer gegen das hg. Erkenntnis vom 07.05.2020 erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Beschluss vom 14.07.2020, E2102/2020-7, ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur Entscheidung ab (Spruchpunkt römisch drei.).
Mit Schriftsatz vom 15.09.2020 erhob der Beschwerdeführer Revision an den VwGH und beantragte unter einem Zuerkennung aufschiebender Wirkung.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen vom 09.07.2020 gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurück. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer iSd § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 über ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfüge, weil er nach dem AsylG 2005 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen vom 09.07.2020 gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurück. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 über ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfüge, weil er nach dem AsylG 2005 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei.
Mit Beschluss vom 21.10.2020, Ra 2020/19/0349-6, wies der VwGH die Revision vom 15.09.2020 zurück.
Mit Schriftsatz vom 30.11.2020 gab der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers seine Vollmacht bekannt, legte den Zurückweisungsbeschluss des VwGH vom 07.05.2020 vor und brachte vor, dass aus dem Grunde der Zurückweisung der Revision dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht mehr nach dem AsylG 2005 zukomme und daher die Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages nicht mehr gedeckt sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 15.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde zweitinstanzlich mit hg. Erkenntnis vom 07.05.2020, W260 2176550-1/18E, vollinhaltlich abgewiesen.
Am 09.07.2020 stellte der Beschwerdeführer verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“, den er auf § 56 Abs. 1 AsylG 2005 und „Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit“ sowie „andernfalls“ auf § 56 Abs. 2 AsylG 2005 stützte.Am 09.07.2020 stellte der Beschwerdeführer verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“, den er auf Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 und „Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit“ sowie „andernfalls“ auf Paragraph 56, Absatz 2, AsylG 2005 stützte.
Die Behandlung einer gegen das hg. Erkenntnis vom 07.05.2020 erhobenen Beschwerde lehnte der VfGH mit Beschluss vom 14.07.2020, E2102/2020-7, ab (Spruchpunkt II.) und trat die Beschwerde dem VwGH zur Entscheidung ab (Spruchpunkt III.).Die Behandlung einer gegen das hg. Erkenntnis vom 07.05.2020 erhobenen Beschwerde lehnte der VfGH mit Beschluss vom 14.07.2020, E2102/2020-7, ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und trat die Beschwerde dem VwGH zur Entscheidung ab (Spruchpunkt römisch drei.).
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen vom 09.07.2020 gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurück. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer iSd § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 über ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfüge, weil er nach dem AsylG 2005 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen vom 09.07.2020 gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurück. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 über ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfüge, weil er nach dem AsylG 2005 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei.
Mit Beschluss vom 21.10.2020, Ra 2020/19/0349-6, wies der VwGH die Revision vom 15.09.2020 zurück. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz ist somit rechtskräftig.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Bescheid des BFA vom 13.10.2017, 1068662803-150511377, in das hg. Erkenntnis vom 07.05.2020, W260 2176550-1/18E, die Beschlüsse des VfGH vom 14.07.2020, E2102/2020-1 sowie des VwGH vom 21.10.2020, Ra 2020/19/0349-6, Einsichtnahme in den Akteninhalt und insbesondere in den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des BFA vom 01.10.2020, 1068662803/Vz.200580476, sowie in die beim Bundesverwaltungsgericht am 30.11.2020 eingelangten Stellungnahme vom selben Tag.
Die Feststellungen ergeben sich aus diesen Quellen, wobei der festgestellte Sachverhalt von keiner Verfahrenspartei bestritten wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005, welcher im 7. Hauptstück des AsylG 2005 angeführt ist, kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls 1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist, 2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und 3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist nach § 56 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005, welcher im 7. Hauptstück des AsylG 2005 angeführt ist, kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls 1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist, 2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und 3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist nach Paragraph 56, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Gemäß § 58 Abs. 9 AsylG 2005 ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet, 2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder 3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit das AsylG 2005 nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.Gemäß Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet, 2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder 3. gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit das AsylG 2005 nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und äußerster Rahmen seiner Prüfbefugnis ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des bei ihm angefochtenen Bescheides gebildet hat (vgl. etwa VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0234, Rn 23, mwN). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 04.07.2019, Ra 2017/06/0210, Rz 17, mwN). Das Verwaltungsgericht darf daher in Fällen, in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen; vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Dasselbe muss bei einem Antrag nach § 56 AsylG 2005 und einer Zurückweisung nach § 58 Abs. 9 Z 2 leg. cit. gelten.Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und äußerster Rahmen seiner Prüfbefugnis ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des bei ihm angefochtenen Bescheides gebildet hat vergleiche etwa VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0234, Rn 23, mwN). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche in diesem Sinn etwa VwGH 04.07.2019, Ra 2017/06/0210, Rz 17, mwN). Das Verwaltungsgericht darf daher in Fällen, in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen; vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Dasselbe muss bei einem Antrag nach Paragraph 56, AsylG 2005 und einer Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, leg. cit. gelten.
„Sache“ im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist daher im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 f. AsylG 2005.„Sache“ im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist daher im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, f. AsylG 2005.
Der Beschwerdeführer hat seit der rechtskräftigen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Eine Nachholung einer inhaltlichen Entscheidung über die Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 56 Abs. 1 f. AsylG 2005 kommt nicht in Betracht, weshalb nur die Behebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG möglich ist (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).Der Beschwerdeführer hat seit der rechtskräftigen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Eine Nachholung einer inhaltlichen Entscheidung über die Erteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, Absatz eins, f. AsylG 2005 kommt nicht in Betracht, weshalb nur die Behebung des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG möglich ist vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).
Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungs-behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungs-behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Der Sachverhalt ist auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt; Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente liegen nicht vor. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Der Sachverhalt ist auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt; Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente liegen nicht vor. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt.
Zu B – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, vielmehr wurde die gegenständliche Entscheidung mit der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründet. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, vielmehr wurde die gegenständliche Entscheidung mit der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründet. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abweisung des Asylantrages Aufenthaltsrecht Bescheidbehebung Rechtskraft Sache des VerfahrensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W159.2176550.2.00Im RIS seit
15.04.2021Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021