TE Bvwg Beschluss 2021/1/14 G309 2227838-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.01.2021
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Entscheidungsdatum

14.01.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §6a
VwGVG §28
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch


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G309 2227838-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX in XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts XXXX vom 20.11.2019, Zl. XXXX , betreffend die Einbringung von Gerichtsgebühren, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 in römisch 40 , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts römisch 40 vom 20.11.2019, Zl. römisch 40 , betreffend die Einbringung von Gerichtsgebühren, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin brachte - vertreten durch Rechtsanwalt XXXX - am 05.08.2019 eine Besitzstörungsklage im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) beim Bezirksgericht (BG) XXXX zu XXXX gegen die XXXX als beklagte Partei ein.1. Die Beschwerdeführerin brachte - vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 - am 05.08.2019 eine Besitzstörungsklage im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) beim Bezirksgericht (BG) römisch 40 zu römisch 40 gegen die römisch 40 als beklagte Partei ein.

2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 14.08.2019, Zl. XXXX , wurde von der Kostenbeamtin des Landesgerichts XXXX die Zahlung einer Eintragungsgebühr laut GGG TP 1 in Höhe von EUR 107,00 (Bemessungsgrundlage: EUR 750,00) und der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von € 8,?, und ein Mehrbetrag gemäß § 31 GGG in Höhe von EUR 22,00 somit insgesamt € 137,? vorgeschrieben.2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 14.08.2019, Zl. römisch 40 , wurde von der Kostenbeamtin des Landesgerichts römisch 40 die Zahlung einer Eintragungsgebühr laut GGG TP 1 in Höhe von EUR 107,00 (Bemessungsgrundlage: EUR 750,00) und der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von € 8,?, und ein Mehrbetrag gemäß Paragraph 31, GGG in Höhe von EUR 22,00 somit insgesamt € 137,? vorgeschrieben.

3. Die Zahlung der gesamten Gebühr in Höhe von EUR 137,00 erfolgte am 23.08.2019 durch Rechtsanwalt XXXX . Der Zahlungsnachweis liegt dem Akt in Kopie bei.3. Die Zahlung der gesamten Gebühr in Höhe von EUR 137,00 erfolgte am 23.08.2019 durch Rechtsanwalt römisch 40 . Der Zahlungsnachweis liegt dem Akt in Kopie bei.

4. Gegen diesen Mandatsbescheid erhoben die Beschwerdeführerin und Rechtsanwalt XXXX durch ihren bevollmächtigten mittlerweile aber verstorbenen Rechtsvertreter Rechtsanwalt XXXX am 28.08.2019 das Rechtsmittel der Vorstellung. 4. Gegen diesen Mandatsbescheid erhoben die Beschwerdeführerin und Rechtsanwalt römisch 40 durch ihren bevollmächtigten mittlerweile aber verstorbenen Rechtsvertreter Rechtsanwalt römisch 40 am 28.08.2019 das Rechtsmittel der Vorstellung.

5. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts XXXX vom 20.11.2019, Zl. XXXX , wurde die von der Beschwerdeführerin und dem Rechtsanwalt XXXX gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der Präsidentin des Landesgerichts XXXX vom 14.08.2019 (Dienststelle des Grundverfahrens: Bezirksgericht XXXX , Zl. XXXX ) eingebrachte Vorstellung zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Zahlung der gesamten offenen Gebühr am 23.08.2019 erfolgt sei.5. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 vom 20.11.2019, Zl. römisch 40 , wurde die von der Beschwerdeführerin und dem Rechtsanwalt römisch 40 gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der Präsidentin des Landesgerichts römisch 40 vom 14.08.2019 (Dienststelle des Grundverfahrens: Bezirksgericht römisch 40 , Zl. römisch 40 ) eingebrachte Vorstellung zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Zahlung der gesamten offenen Gebühr am 23.08.2019 erfolgt sei.

6. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin am 27.12.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben.

7. Laut Bekanntmachung der Rechtsanwaltskammer XXXX ist Rechtsanwalt XXXX verstorben, wodurch das Vollmachtsverhältnis erloschen ist.7. Laut Bekanntmachung der Rechtsanwaltskammer römisch 40 ist Rechtsanwalt römisch 40 verstorben, wodurch das Vollmachtsverhältnis erloschen ist.

8. Die gegenständliche Beschwerde und der Justizverwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 23.01.2020 von der belangten Behörde vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten des BVwG. Es liegen keine entscheidungswesentlichen Widersprüche vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte geregelt.Gemäß Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte geregelt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, leg. cit.) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

3.2. Zu Spruchpunkt A): Zurückweisung der Beschwerde:

Beschwerdeverfahren sind mit Beschluss einzustellen, in denen der Anspruch auf Erledigung der Beschwerde während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verloren geht (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG, § 28 VwGVG, Rz 22). Beschwerden sind bei Vorliegen eines Prozesshindernisses mit Beschluss zurückzuweisen (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG, § 28 VwGVG, Rz 9). Die Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn es schon bei Erhebung der Beschwerde an einem Rechtschutzbedürfnis mangelt (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG, § 28 VwGVG, Rz 24 und 33).Beschwerdeverfahren sind mit Beschluss einzustellen, in denen der Anspruch auf Erledigung der Beschwerde während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verloren geht vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 28, VwGVG, Rz 22). Beschwerden sind bei Vorliegen eines Prozesshindernisses mit Beschluss zurückzuweisen vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 28, VwGVG, Rz 9). Die Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn es schon bei Erhebung der Beschwerde an einem Rechtschutzbedürfnis mangelt vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 28, VwGVG, Rz 24 und 33).

Im vorliegenden Fall wurden der Beschwerdeführerin Pauschalgebühren nach TP 1 GGG sowie eine Einhebungsgebühr und ein Mehrbetrag mit Mandatsbescheid vorgeschrieben. Das gegenständliche Verfahren betrifft somit die Einbringung von Gerichtsgebühren.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht das zur einer Bescheidbeschwerde erforderliche Rechtsschutzinteresse im objektiven Interesse der Beschwerdeführerin an einer Beseitigung des angefochtenen, sie beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für die Beschwerdeführerin keinen Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit also nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH vom 26.6.2018, Ra 2018/05/0022, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist - auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht - Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung (vgl VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014). Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine Prozessvoraussetzung, deren Fehlen zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels führt. Wenn schon bei der Einbringung der Beschwerde keine Rechtsverletzungsmöglichkeit mehr besteht, ist die Beschwerde zurückzuweisen (vgl VwGH 11.09.2017, Ra 2017/18/0183 [zur Revision]). Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung der Revisionswerber(in) keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für die Revisionswerber(in) keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH 29.06.2017, Ro 2015/04/0021).Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist - auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht - Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung vergleiche VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014). Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine Prozessvoraussetzung, deren Fehlen zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels führt. Wenn schon bei der Einbringung der Beschwerde keine Rechtsverletzungsmöglichkeit mehr besteht, ist die Beschwerde zurückzuweisen vergleiche VwGH 11.09.2017, Ra 2017/18/0183 [zur Revision]). Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung der Revisionswerber(in) keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für die Revisionswerber(in) keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH 29.06.2017, Ro 2015/04/0021).

Da die Beschwerdeführerin der bereits im angefochtenen Mandatsbescheid angeordneten Zahlungsverpflichtung noch vor Erhebung des Rechtsmittels der Vorstellung nachgekommen ist, macht daher für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin keinen Unterschied, ob der Beschwerde stattgegeben wird oder nicht. Einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Zahlungsverpflichtung steht ihr mangelndes Rechtsschutzbedürfnis entgegen.

Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert und damit mangels Rechtsschutzinteresses nicht zur Erhebung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

3.3. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Gerichtsgebühren mangelnde Beschwer Prozessvoraussetzung Wegfall des Rechtschutzinteresses Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G309.2227838.1.00

Im RIS seit

22.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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