Entscheidungsdatum
19.01.2021Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W153 2238590-1/5E, W153 2238590-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 23.12.2020, Zahl: 1272477408-201281167, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 23.12.2020, Zahl: 1272477408-201281167, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Gegen den Beschwerdeführer (BF), ein Staatangehöriger aus Gambia, wurde mit Bescheid vom 23.12.2020 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Gambia gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde festgehalten, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde (Spruchpunkt IV.), gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde (Spruchpunkt VI.).Gegen den Beschwerdeführer (BF), ein Staatangehöriger aus Gambia, wurde mit Bescheid vom 23.12.2020 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Gambia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde festgehalten, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde (Spruchpunkt römisch sechs.).
Am 29.12.2020 wurde gegen die Spruchpunkte II. bis VI. fristgerecht Beschwerde eingebracht. Am 29.12.2020 wurde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. fristgerecht Beschwerde eingebracht.
Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 14.01.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Schriftsatz vom 15.01.2021 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht ihren weiteren Bescheid vom 12.01.2021, Zl. 1272477408-201281167, mit dem sie gemäß § 68 Abs. 2 AVG den bekämpften Bescheid von Amts wegen aufhob.Mit Schriftsatz vom 15.01.2021 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht ihren weiteren Bescheid vom 12.01.2021, Zl. 1272477408-201281167, mit dem sie gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG den bekämpften Bescheid von Amts wegen aufhob.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der bekämpfte Bescheid wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.01.2021 gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen aufgehoben.Der bekämpfte Bescheid wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.01.2021 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen aufgehoben.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Umstand ergibt sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung des Verfahrens durch Beschluss wegen Klaglosstellung:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Die Einstellung steht nach dem allgemeinen Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch bei (materieller) Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2. Auflage, § 28 VwGVG, Anm 5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde; eine Klaglosstellung liegt im Bescheidprüfungsverfahren insbesondere dann vor, wenn der angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird (vgl. etwa VwGH 27.02.2015, 2013/17/0286).Die Einstellung steht nach dem allgemeinen Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch bei (materieller) Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen vergleiche dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2. Auflage, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde; eine Klaglosstellung liegt im Bescheidprüfungsverfahren insbesondere dann vor, wenn der angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird vergleiche etwa VwGH 27.02.2015, 2013/17/0286).
Der hier bekämpfte Bescheid wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.01.2021 gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen aufgehoben.Der hier bekämpfte Bescheid wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.01.2021 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen aufgehoben.
Daher war zufolge Klaglosstellung des BF das Verfahren gegenstandslos geworden und gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.Daher war zufolge Klaglosstellung des BF das Verfahren gegenstandslos geworden und gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Gegenstandslosigkeit Klaglosstellung VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W153.2238590.1.00Im RIS seit
26.03.2021Zuletzt aktualisiert am
26.03.2021