TE Bvwg Erkenntnis 2021/1/27 W226 2232329-2

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Veröffentlicht am 27.01.2021
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Entscheidungsdatum

27.01.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §93 Abs1 Z1
FPG §93 Abs2
FPG §94 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 93 heute
  2. FPG § 93 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 93 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 93 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 93 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. FPG § 93 heute
  2. FPG § 93 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 93 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 93 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 93 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. FPG § 94 heute
  2. FPG § 94 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 94 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 94 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 94 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 94 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 94 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  8. FPG § 94 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch


W226 2232329-2/2E
, W226 2232329-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2020, Zl. 760994006-200101799, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2020, Zl. 760994006-200101799, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.05.2007 wurde ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

2. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer zuletzt am XXXX durch das Bundesamt ein Konventionsreisepass mit der Nummer XXXX ausgestellt. 2. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer zuletzt am römisch 40 durch das Bundesamt ein Konventionsreisepass mit der Nummer römisch 40 ausgestellt.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2020 wurde der zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt und dies insbesondere mit einer Verurteilung wegen versuchten Mordes begründet.

Der Status einer subsidiär Schutzberechtigten wurde nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt.

4. Ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 29.07.2020 zu W226 2232329-1/3E als unbegründet abgewiesen.

5. Mit dem nunmehr bekämpften, im Spruch genannten Bescheid vom 09.12.2020 wurde dem Beschwerdeführer der Konventionsreisepass mit der Nr. XXXX gem. § 94 Abs. 5 FPG iVm § 93 Abs. 1 Z 1 FPG entzogen. Gemäß § 93 Abs 2 FPG wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.5. Mit dem nunmehr bekämpften, im Spruch genannten Bescheid vom 09.12.2020 wurde dem Beschwerdeführer der Konventionsreisepass mit der Nr. römisch 40 gem. Paragraph 94, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG entzogen. Gemäß Paragraph 93, Absatz 2, FPG wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.

Begründet wurde dies im Wesentlichen mit dem Wegfall jener Rechtsgrundlage, die zur Ausstellung des Konventionspasses führte.

6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, darin wurde insbesondere geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer seinen Konventionsreisepass behalten wolle und sich durch die angefochtene Entscheidung in seinen Rechten verletzt fühle. Die Beschwerde werde daher auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2020 wurde dem Beschwerdeführer der zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt. Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde durch Erkenntnis des BVwG vom 29.07.2020 als unbegründet abgewiesen.

1.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entzog mit Bescheid vom 09.12.2020 den genannten Konventionsreisepass.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus der eindeutigen Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 94 Abs. 5 FPG gelten die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt. 3.1. Gemäß Paragraph 94, Absatz 5, FPG gelten die Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.

Gemäß § 93 Abs. 1 Z 1 FPG idgF ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden.Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG idgF ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden.

Gemäß § 93 Abs. 2 FPG sind vollstreckbar entzogene Fremdenpässe dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.Gemäß Paragraph 93, Absatz 2, FPG sind vollstreckbar entzogene Fremdenpässe dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.

3.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2020, Zl. 760994006-190202586, wurde dem Beschwerdeführer der zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt. Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Gegen diesen Bescheid wurde ein Rechtsmittel eingebracht, welches mit Erkenntnis vom 29.07.2020 als unbegründet abgewiesen wurde.

3.3. Somit steht fest, dass die Entziehung des Status einer Asylberechtigten durch den Aberkennungsbescheid vom 27.05.2020 rechtskräftig geworden ist und dem Beschwerdeführer somit seit diesem Zeitpunkt der Rechtskraft weder der Status des Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Damit sind – wie von der Behörde ausgeführt – die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses nicht mehr gegeben und ist der Konventionsreisepass im Hinblick auf die Aberkennung des Status des Asylberechtigten zu entziehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.7. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.3.7. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Zudem liegt diesbezüglich auch eine aktuelle und klare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, der Sachverhalt zeigt keine besondere Bedeutung der Rechtsfrage auf.

Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist sohin gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Schlagworte

Entziehungsbescheid Entziehungsgrund Konventionsreisepass strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W226.2232329.2.00

Im RIS seit

20.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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