RS Vfgh 2008/2/29 B114/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.02.2008
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
EMRK Art6 Abs1 / Tribunal
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
Tir GVG 1996 §2, §6 Abs1 lita, §26, §28
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Abweisung der Beschwerde gegen die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides hinsichtlich der Genehmigung des Rechtserwerbs an einem als Bauland (Wohngebiet) gewidmeten Liegenschaftsteil wegen Unzuständigkeit der Bezirks-Grundverkehrsbehörde; Verletzung im Gleichheitsrecht durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Rechtserwerbs an der im Freiland gelegenen Teilfläche infolge Unterlassung der Ermittlungstätigkeit hinsichtlich des Beschwerdevorbringens

Rechtssatz

Keine Verletzung des Art6 Abs1 EMRK durch die nicht vorgenommene Verständigung über die tatsächliche Besetzung der Landes-Grundverkehrskommission (LGVK).

Es ist nicht erkennbar, dass dem Beschwerdeführer schlechthin (auch nicht bei der Abhaltung der mündlichen Verhandlung) keine Möglichkeit gegeben worden wäre, die Zusammensetzung des Tribunals zu rügen, weil ein Senatsmitglied der entscheidenden LGVK voreingenommen bzw befangen war; letzteren Umstand hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet.

Keine Verletzung im Gleichheitsrecht und im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides hinsichtlich der Genehmigung des Rechtserwerbs an dem als Bauland (Wohngebiet) gewidmeten Liegenschaftsteil wegen Unzuständigkeit der Bezirks-Grundverkehrsbehörde; kein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück iSd §2 Abs1 Tir GVG 1996.

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Rechtserwerbs an der im Freiland gelegenen Teilfläche wegen Widerspruchs zu den Zielen der Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes bzw wegen Widerspruchs zum öffentlichen Interesse an der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes (§6 Abs1 lita Tir GVG 1996).

Der Beschwerdeführer hat ausgeführt, dass der im Freiland gelegene Teil der Liegenschaft dem von der Behörde formulierten Ziel in nahezu keiner Konstellation entsprechen könne, da dieses Teilstück aufgrund seiner Beschaffenheit für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes wirtschaftlich nicht von Bedeutung sei und als eigenständige Betriebsbasis möglicherweise nie hinreiche. Das in diese Richtung wirkende und substantiierte Vorbringen des Beschwerdeführers hätte die Behörde in entsprechender Weise im Zuge des Ermittlungsverfahrens zu prüfen gehabt und sich damit in der Begründung des angefochtenen Bescheides auseinandersetzen müssen. Indem sie dies unterlassen hat, hat die belangte Behörde Willkür geübt.

Aufhebung der Spruchpunkte I.2. und II. wegen untrennbaren Zusammenhanges.Aufhebung der Spruchpunkte römisch eins.2. und römisch zwei. wegen untrennbaren Zusammenhanges.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Behördenzusammensetzung, Befangenheit, Grundstück land- oder forstwirtschaftliches, Behördenzuständigkeit, Bescheid Trennbarkeit, Ermittlungsverfahren, Bescheidbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B114.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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