TE Bvwg Erkenntnis 2021/1/29 W116 2238061-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.01.2021
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Entscheidungsdatum

29.01.2021

Norm

BDG 1979 §92 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
GehG §15
GehG §3
VwGVG §28 Abs2 Z1
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 15 heute
  2. GehG § 15 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 15 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 15 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. GehG § 15 gültig von 31.07.2016 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  6. GehG § 15 gültig von 12.02.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  7. GehG § 15 gültig von 30.12.2008 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  8. GehG § 15 gültig von 01.01.2008 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  9. GehG § 15 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  10. GehG § 15 gültig von 01.01.2002 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  11. GehG § 15 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  12. GehG § 15 gültig von 01.04.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  13. GehG § 15 gültig von 01.01.1998 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  14. GehG § 15 gültig von 15.02.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. GehG § 15 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  16. GehG § 15 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  17. GehG § 15 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  18. GehG § 15 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993
  19. GehG § 15 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 268/1985
  20. GehG § 15 gültig von 01.07.1981 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1981
  1. GehG § 3 heute
  2. GehG § 3 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  3. GehG § 3 gültig ab 12.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  4. GehG § 3 gültig von 01.01.2012 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. GehG § 3 gültig von 14.01.2000 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  6. GehG § 3 gültig von 01.05.1995 bis 13.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  7. GehG § 3 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  8. GehG § 3 gültig von 01.12.1972 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 318/1973

Spruch


W116 2238061-1/2E
, W116 2238061-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Wolfgang KLEINHAPPEL, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 04.12.2020, GZ: 2020-0.733.440 (vormals BMI-42180-DK/2/2020), betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe Geldbuße zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch RA Wolfgang KLEINHAPPEL, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 04.12.2020, GZ: 2020-0.733.440 (vormals BMI-42180-DK/2/2020), betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe Geldbuße zu Recht erkannt:

A)       

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG insofern abgeändert, als über den Beschwerdeführer gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von 1.900,- Euro (tausendneunhundert) verhängt wird.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG insofern abgeändert, als über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von 1.900,- Euro (tausendneunhundert) verhängt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sein Arbeitsplatz liegt im Planstellenbereich der Landespolizeidirektion Wien, seine besoldungsrechtliche Einstufung ist E2b, Gehaltsstufe 05.

2.       Mit beschwerdegegenständlichem Disziplinarerkenntnis vom 04.12.2020 (mündlich verkündet am Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.12.2020) wurde der Beschwerdeführer einer näher ausgeführten Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 iVm. § 91 BDG 1979 schuldig gesprochen und über ihn gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 eine Geldbuße in der Höhe von 4.000,- Euro verhängt.
Die schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer über seinen bevollmächtigten rechtlichen Vertreter am 10.12.2020 zugestellt.
2. Mit beschwerdegegenständlichem Disziplinarerkenntnis vom 04.12.2020 (mündlich verkündet am Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.12.2020) wurde der Beschwerdeführer einer näher ausgeführten Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 schuldig gesprochen und über ihn gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 eine Geldbuße in der Höhe von 4.000,- Euro verhängt. , Die schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer über seinen bevollmächtigten rechtlichen Vertreter am 10.12.2020 zugestellt.

3        Dagegen brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 16.12.2020 binnen offener Frist eine Beschwerde ein, worin ausdrücklich nur die Höhe der verhängten Geldbuße angefochten wird. Begründend wird ausgeführt, dass gemäß § 92. Abs. 1 Z 2 BDG eine Geldbuße maximal bis zur Höhe eines Monatsbezuges zulässig sei. Der Monatsbezug des Beschwerdeführers habe im maßgeblichen Monat Dezember aber lediglich 2.126,80 Euro (Grundbezug und Wachdienstzulage) betragen. Die Disziplinarbehörde sei jedoch – ausgehend von einem gemeinsamen Irrtum - von einem höheren Betrag ausgegangen. Der Beschwerdeführer sei ebenfalls diesem Irrtum erlegen, als er am 01.12.2020 in der Disziplinarverhandlung den von der Vorsitzenden genannten Betrag bejaht habe. Da die Bundesdisziplinarbehörde den von ihr angenommen Monatsbezug in der Folge abgerundet habe, erscheine es sachgerecht, die Geldbuße zumindest auf einen Betrag von 2.000,- Euro herabzusetzen. Beigelegt wurden Fotokopien der Bezugsabrechnungen für die 3 Dagegen brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 16.12.2020 binnen offener Frist eine Beschwerde ein, worin ausdrücklich nur die Höhe der verhängten Geldbuße angefochten wird. Begründend wird ausgeführt, dass gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG eine Geldbuße maximal bis zur Höhe eines Monatsbezuges zulässig sei. Der Monatsbezug des Beschwerdeführers habe im maßgeblichen Monat Dezember aber lediglich 2.126,80 Euro (Grundbezug und Wachdienstzulage) betragen. Die Disziplinarbehörde sei jedoch – ausgehend von einem gemeinsamen Irrtum - von einem höheren Betrag ausgegangen. Der Beschwerdeführer sei ebenfalls diesem Irrtum erlegen, als er am 01.12.2020 in der Disziplinarverhandlung den von der Vorsitzenden genannten Betrag bejaht habe. Da die Bundesdisziplinarbehörde den von ihr angenommen Monatsbezug in der Folge abgerundet habe, erscheine es sachgerecht, die Geldbuße zumindest auf einen Betrag von 2.000,- Euro herabzusetzen. Beigelegt wurden Fotokopien der Bezugsabrechnungen für die

4.       Mit Schreiben vom 21.12.2020 legte die Bundesdisziplinarbehörde die Beschwerde und den Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen (Sachverhalt):
Die Bundesdisziplinarbehörde verhängte im gegenständlichen Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ausdrücklich eine Geldbuße in der Höhe von 4.000,- Euro und ging bei der Bemessung dieser Geldbuße irrtümlich von einem zu hohen Monatsbezug in der Höhe von 4.550,- aus. Die verhängten 4.000,- Euro entsprechen rund 90% der von der Behörde irrtümlich herangezogenen Bemessungsgrundlage.
Dem Beschwerdeführer gebührte für den Monat Dezember 2020 tatsächlich ein Monatsbezug in der Höhe von insgesamt 2.126,80 Euro (zusammengesetzt aus dem Grundbezug in der Höhe von 2.027,40 Euro und der Wachdienstzulage in der Höhe von 99,40 Euro). 90% davon ergeben rund 1.900.- Euro
1. Feststellungen (Sachverhalt):, Die Bundesdisziplinarbehörde verhängte im gegenständlichen Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ausdrücklich eine Geldbuße in der Höhe von 4.000,- Euro und ging bei der Bemessung dieser Geldbuße irrtümlich von einem zu hohen Monatsbezug in der Höhe von 4.550,- aus. Die verhängten 4.000,- Euro entsprechen rund 90% der von der Behörde irrtümlich herangezogenen Bemessungsgrundlage., Dem Beschwerdeführer gebührte für den Monat Dezember 2020 tatsächlich ein Monatsbezug in der Höhe von insgesamt 2.126,80 Euro (zusammengesetzt aus dem Grundbezug in der Höhe von 2.027,40 Euro und der Wachdienstzulage in der Höhe von 99,40 Euro). 90% davon ergeben rund 1.900.- Euro

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Höhe des tatsächlichen Monatsbezuges des Beschwerdeführers ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Bezugsabrechnung für den Monat Dezember.

Dass die Bundesdisziplinarbehörde ausdrücklich eine Geldbuße verhängt hat, ergibt sich sowohl aus der Verhandlungsschrift über die mündliche Verhandlung am 01.12.2020 (Protokollierung des mündlich verkündeten Bescheides, S10) als auch aus der schriftlichen Ausfertigung vom 04.12.2020.

Dass es sich dabei um keinen Schreibfehler handelt und die Bundesdisziplinarbehörde tatsächlich eine Geldbuße und keine Geldstrafe verhängen wollte, ergibt sich aus der Begründung des beschwerdegegenständlichen Erkenntnisses, worin sich in den Ausführungen zur Strafbemessung folgender Satz findet: „Der Senat ist dabei bewusst bei einer Geldbuße geblieben zum Zeichen dafür, dass die besonderen Leistungen des EB anerkannt werden.“ (Seite 11)

Dass die Disziplinarbehörde von einem für die Strafzumessung relevanten Monatsbezug in der Höhe von 4.550,- ausgegangen ist, ergibt sich aus der Verhandlungsschrift über die mündliche Verhandlung am 01.12.2020 worin dazu auf der Seite 2 ausgeführt ist: „Lt. Gehaltsbescheinigung ON.14, AS. 349, Bruttobezug € 4.550,00 brutto“. Darüber hinaus findet sich im Akt unter der Ordnungsnummer 14, AS 349, eine Kopie der Monatsabrechnung der Bezüge des Beschwerdeführers für Dezember 2020 in zweifacher Ausfertigung. Bei einer Kopie sind jeweils die insgesamt viermal angeführte Positionen Kinderzuschuss, die Position Sonderzahlung, und die insgesamt dreimal angeführte Positionen Überstunden mit Stift markiert. Darunter (links neben der Summe Bruttobezüge in der Höhe von 6.285,73) findet sich der handschriftliche Eintrag ? 4550,-. Die Behörde ist bei der Ermittlung des für Bemessungsgrundlage relevanten Monatsbezugs offenbar irrtümlich davon ausgegangen, dass mit Ausnahme des Kinderzuschusses, der Sonderzahlungen und der Überstunden sämtliche auf der Monatsabrechnung ausgewiesenen Positionen (wie zB. Journaldienstzulage, Aufwandsentschädigung, Erschwerniszulage, Gefahrenzulage usw) Teil des Monatsbezugs wären.

3.       Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Für das gegenständliche Verfahren ist gesetzlich keine Senatszuständigkeit vorgesehen.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl römisch eins 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Für das gegenständliche Verfahren ist gesetzlich keine Senatszuständigkeit vorgesehen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht nun aufgrund der Aktenlage und der weiteren Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlung fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

3.2.    Zu Spruchteil A):

3.2.1.  Zu den maßgeblichen Bestimmungen:

Die hier maßgebliche Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019 lautet:Die hier maßgebliche Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, lautet:

Disziplinarstrafen

§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind
1.         der Verweis,
2.         die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs,
3.         die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
4.         die Entlassung.
Paragraph 92, (1) Disziplinarstrafen sind, 1. der Verweis,, 2. die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs,, 3. die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,, 4. die Entlassung.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.(2) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

Die hier maßgebliche Bestimmung des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1946, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015 lautet:Die hier maßgebliche Bestimmung des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1946,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, lautet:

Bezüge

§ 3. (1) Dem Beamten gebühren Monatsbezüge.Paragraph 3, (1) Dem Beamten gebühren Monatsbezüge.

(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulagen, Dienstzulagen, Funktionszulagen, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulagen, Exekutivdienstzulage, Heeresdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Erzieherzulage, Wachdienstzulage, Truppendienstzulage, Teuerungszulagen).

(3) Außer den Monatsbezügen gebührt dem Beamten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des Monatsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Beamter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand.

(4) Der besoldungsrechtliche Referenzbetrag (Anm. 1) ist mit 105,06% des vollen Gehalts einer Beamtin oder eines Beamten der Verwendungsgruppe A 2 in der Gehaltsstufe 8 festgesetzt und kaufmännisch auf ganze Cent gerundet.(4) Der besoldungsrechtliche Referenzbetrag Anmerkung 1) ist mit 105,06% des vollen Gehalts einer Beamtin oder eines Beamten der Verwendungsgruppe A 2 in der Gehaltsstufe 8 festgesetzt und kaufmännisch auf ganze Cent gerundet.

Nebengebühren

§ 15. (1) Nebengebühren sind
1.         die Überstundenvergütung (§ 16),
2.         die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 16a),
3.         die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (§ 17),
4.         die Journaldienstzulage (§ 17a),
5.         die Bereitschaftsentschädigung (§ 17b),
6.         die Mehrleistungszulage (§ 18),
7.         die Belohnung (§ 19),
8.         die Erschwerniszulage (§ 19a),
9.         die Gefahrenzulage (§ 19b),
10.         die Aufwandsentschädigung (§ 20),
11.         die Fehlgeldentschädigung (§ 20a),
Paragraph 15, (1) Nebengebühren sind, 1. die Überstundenvergütung (Paragraph 16,),, 2. die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (Paragraph 16 a,),, 3. die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (Paragraph 17,),, 4. die Journaldienstzulage (Paragraph 17 a,),, 5. die Bereitschaftsentschädigung (Paragraph 17 b,),, 6. die Mehrleistungszulage (Paragraph 18,),, 7. die Belohnung (Paragraph 19,),, 8. die Erschwerniszulage (Paragraph 19 a,),, 9. die Gefahrenzulage (Paragraph 19 b,),, 10. die Aufwandsentschädigung (Paragraph 20,),, 11. die Fehlgeldentschädigung (Paragraph 20 a,),

(Anm.: Z 12 und 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007)
14.         die Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976 (§ 20d).
Anmerkung, Ziffer 12 und 13 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,), 14. die Vergütung nach Paragraph 23, des Volksgruppengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976, (Paragraph 20 d,).

Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.

3.2.2.  Zur Anwendung auf den vorliegenden Fall:
Gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 kann die Disziplinarstrafe der Geldbuße maximal bis zur Höhe eines Monatsbezuges verhängt werden. Gemäß Abs. 2 ist dabei von jenem Monatsbezug auszugehen, der dem Beschuldigten zum Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkennisses der Bundesdisziplinarbehörde gebührt. Dementsprechend ist im gegenständlichen Fall der Monatsbezug für den Monat Dezember 2020 als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
Gemäß 3 Abs. 2 GehG besteht der Monatsbezug aus Gehalt plus den in der Folge genannten Zulagen. Dem Beschwerdeführer stand im Dezember 2020 neben dem Gehalt in der Höhe von 2.027,40 Euro noch eine Wachdienstzulage in der Höhe von 99,40 Euro zu. Das ergibt einen für die Bemessung der Geldbuße relevanten Monatsbezug in der Höhe von 2.126,80 Euro. Die übrigen auf der Monatsabrechnung für Dezember 2020 ausgewiesenen Beträge betreffen Sonderzahlungen gemäß § 2 Abs. 3 GehG und Nebengebühren gemäß § 15 Abs. 1 GehG und sind damit nicht Teil des Monatsbezugs gemäß § 3 Abs. 2 GehG.
Die von der Disziplinarbehörde verhängte Geldbuße in der Höhe von 4.000,- überstieg damit den gesetzlichen Höchstbetrag von 2.126,80 Euro, weshalb der Beschwerde Berechtigung zuzuerkennen war. Die von der Behörde verhängte Geldbuße (gerundet) entsprach etwa 90% des von ihr angenommen Monatsbezugs. Dementsprechend war die Strafe auf 1.900,- Euro herabzusetzen, was rund 90% des tatsächlich relevanten Monatsbezugs des Beschwerdeführers entspricht.         
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2.2. Zur Anwendung auf den vorliegenden Fall:, Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 kann die Disziplinarstrafe der Geldbuße maximal bis zur Höhe eines Monatsbezuges verhängt werden. Gemäß Absatz 2, ist dabei von jenem Monatsbezug auszugehen, der dem Beschuldigten zum Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkennisses der Bundesdisziplinarbehörde gebührt. Dementsprechend ist im gegenständlichen Fall der Monatsbezug für den Monat Dezember 2020 als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. , Gemäß 3 Absatz 2, GehG besteht der Monatsbezug aus Gehalt plus den in der Folge genannten Zulagen. Dem Beschwerdeführer stand im Dezember 2020 neben dem Gehalt in der Höhe von 2.027,40 Euro noch eine Wachdienstzulage in der Höhe von 99,40 Euro zu. Das ergibt einen für die Bemessung der Geldbuße relevanten Monatsbezug in der Höhe von 2.126,80 Euro. Die übrigen auf der Monatsabrechnung für Dezember 2020 ausgewiesenen Beträge betreffen Sonderzahlungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, GehG und Nebengebühren gemäß Paragraph 15, Absatz eins, GehG und sind damit nicht Teil des Monatsbezugs gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GehG. , Die von der Disziplinarbehörde verhängte Geldbuße in der Höhe von 4.000,- überstieg damit den gesetzlichen Höchstbetrag von 2.126,80 Euro, weshalb der Beschwerde Berechtigung zuzuerkennen war. Die von der Behörde verhängte Geldbuße (gerundet) entsprach etwa 90% des von ihr angenommen Monatsbezugs. Dementsprechend war die Strafe auf 1.900,- Euro herabzusetzen, was rund 90% des tatsächlich relevanten Monatsbezugs des Beschwerdeführers entspricht. , Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3.    Zu Spruchteil B):
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen.
3.3. Zu Spruchteil B):, Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird., Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen.

Schlagworte

Beamter Bescheidabänderung Dienstpflichtverletzung Disziplinarerkenntnis Disziplinarstrafe Geldbuße Monatsbezug Strafbemessung Strafhöhe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W116.2238061.1.00

Im RIS seit

23.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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