Entscheidungsdatum
01.02.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W265 2206077-1/41E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzerin und als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Mag. XXXX Rechtsanwalt in XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 27.07.2018, betreffend die Abweisung des Antrages auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzerin und als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Mag. römisch 40 Rechtsanwalt in römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 27.07.2018, betreffend die Abweisung des Antrages auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin brachte am 26.05.2015 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form des Ersatzes des Verdienstentganges sowie der Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung ein. Darin gab sie an, das Verbrechen habe sich in der Kindererziehungsanstalt XXXX ereignet, den Clearingbericht bzw. die Sachverhaltsdarstellung werde sie nachreichen. In weiterer Folge legte sie ein Konvolut an Unterlagen vor. Die Beschwerdeführerin brachte am 26.05.2015 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form des Ersatzes des Verdienstentganges sowie der Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung ein. Darin gab sie an, das Verbrechen habe sich in der Kindererziehungsanstalt römisch 40 ereignet, den Clearingbericht bzw. die Sachverhaltsdarstellung werde sie nachreichen. In weiterer Folge legte sie ein Konvolut an Unterlagen vor.
Auf Ersuchen der belangten Behörde wurden auch seitens der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), der Wieder Gebietskrankenkasse (WGKK), der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (NÖGKK) und der Neuen Mittelschule XXXX Unterlagen übermittelt. Auf Ersuchen der belangten Behörde wurden auch seitens der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), der Wieder Gebietskrankenkasse (WGKK), der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (NÖGKK) und der Neuen Mittelschule römisch 40 Unterlagen übermittelt.
Aus dem vorgelegten Clearingbericht ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin von 02.09.1969 bis 25.09.1975 im Kinderheim XXXX in XXXX untergebracht war. Als sich ihre Eltern, die sie als untereinander richtiggehend verfeindet bezeichnete, scheiden ließen, sei die Beschwerdeführerin auf Veranlassung ihrer Mutter in einem sehr teuren Heim in XXXX bei Krems untergebracht worden. Ihre Mutter habe damit dem Vater eins auswischen wollen, da dieser aufgrund seiner geringen finanziellen Mittel dieses Heim nicht habe bezahlen können. Die Mutter habe sich aber geweigert, das Heim zu bezahlen und sei auch nicht bereit gewesen, ihre Tochter bei sich aufzunehmen. Die neue Frau des Vaters habe die Beschwerdeführerin abgelehnt, weshalb sie auch nicht bei ihrem Vater leben habe können. Das Jugendamt habe daher ihre Unterbringung im Kinderheim XXXX veranlasst. In diesem Heim habe die Beschwerdeführerin physische und psychische Gewalt durch die Nonnen erfahren, sei durch einen Priester sexuell missbraucht worden und sei Opfer sexueller Übergriffe sowie physischer und psychischer Gewalt durch andere, ältere Mädchen geworden. Sie schilderte unter anderem, dass die Mädchen gezwungen worden seien, so lange auf Holzscheiten zu knien, bis die Knie bluteten, die Mädchen seien mit der flachen Hand, mit der Faust, mit Holzschlapfen, Stücken und Linealen geschlagen worden. Die dadurch erlittenen Verletzungen seien nur mit Jod und Heftpflaster behandelt worden und seien Ausgangssperren über die Mädchen verhängt worden, damit ihre Verwandten die Spuren der Gewalt nicht sehen haben können. Als die Beschwerdeführerin eine Blinddarmentzündung mit 41 Grad Fieber gehabt habe, sei sie zwei Tage lang alleine in einem Zimmer eingesperrt worden und erst in letzter Minute in einer Notoperation gerettet worden. Die Kinder hätten oft rohe Lebensmittel in schlechter Qualität bekommen, weshalb die Beschwerdeführerin häufig an Gastritis gelitten habe. Sie sei trotzdem gezwungen worden, aufzuessen, was dazu geführt habe, dass sie sich öfters übergeben habe, woraufhin sie gezwungen worden sei, ihr Erbrochenes zu essen. Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe im Heim ständig unter Hunger gelitten. Die Mädchen seien zu regelmäßigen Fußbädern mit brennend heißem Wasser gezwungen worden, wobei die Nonnen die Füße der Kinder gedrückt hätten. Die Beschwerdeführerin habe Trost bei Schwester XXXX gefunden, der einzigen Nonne des Heims, die die Kinder nett und korrekt behandelt habe und sei dafür von den anderen Nonnen gemobbt worden. Als Schwester XXXX eines Tages weg gewesen sei und die Beschwerdeführerin nach ihr gefragt habe, sei sie von einer anderen Nonne in die heiminterne Kirche gezerrt worden, wo der Leichnam von Schwester XXXX in einem Sarg aufgebahrt gewesen sei. Die Nonne habe die Beschwerdeführerin mit dem Gesicht auf die Leiche gedrückt und habe ihr gesagt, dass sie am Tod von Schwester XXXX schuld sei. Auf die Frage der Beschwerdeführerin nach dem Grund ihrer Schuld habe sie Ohrfeigen bekommen. Es sei verboten gewesen, in der Nacht auf die Toilette zu gehen, was dazu geführt habe, dass manche Mädchen in ihre Betten eingenässt bzw. in die Nachtkästchen gekotet hätten. Sei man dabei erwischt worden, sei man vor allen anderen Kindern gedemütigt worden und habe mit bloßen Händen seinen Kot aus dem Nachtkästchen wegmachen müssen. Die Beschwerdeführerin habe einige Male mit ihrer Zahnbürste die Toiletten reinigen müssen, anschließend sei ihr die Zahnbürste brutal in den Mund gesteckt worden. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer Erlebnisse und der Isolierung von der Außenwelt schon im Volksschulalter Selbstmordgedanken gehabt und sei auch Zeugin geworden, wie sich ein Mädchen aus Verzweiflung aus dem Fenster in den Tod gestürzt habe. Die Beschwerdeführerin sei mehrmals von einem alten, zeitweise bettlägerigen Priester, der ebenfalls im Heim gewohnt habe, gezwungen worden, ihn oral zu befriedigen. Er habe auch mit seiner Hand in ihre Unterhose gefasst. Um sicher zu stellen, dass die Beschwerdeführerin davon niemandem erzählen würde, habe er ihr gedroht, dass sie ihren geliebten Vater nie mehr sehen würde, sollte sie jemals darüber reden. Aufgrund der Übergriffe habe die Beschwerdeführerin wieder angefangen, in ihre Wäsche einzunässen, woraufhin eine Nonne angefangen habe zu kontrollieren, ob die Unterhose der Beschwerdeführerin trocken sei. Sei sie nass gewesen, habe die Nonne die Beschwerdeführerin mit voller Wucht mit der Handkante gegen ihre Vagina geschlagen. Die Beschwerdeführerin habe sich einer anderen Nonne anvertraut, welche jedoch ihren Kolleginnen berichtet habe, was die Beschwerdeführerin ihr erzählt hatte. Daraufhin sei die Beschwerdeführerin von allen Nonnen als bösartige Lügnerin beschimpft worden und dahingehend unter Druck gesetzt worden, dass sie eine Beichte ausgerechtet bei dem Priester ablegen habe müssen, der sie sexuell missbraucht habe. Als die Beschwerdeführerin dies verweigerte, sei sie 14 Tage lang in einem fensterlosen, dunklen Raum eingesperrt worden, den sie nur zu den Mahlzeiten und Schulstunden verlassen habe dürfen. Es habe auch körperliche, psychische und sexuelle Gewalt von anderen, älteren Mädchen an den Kindern gegeben, unter anderem an der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin sei zwei Mal aus dem Heim geflüchtet, wobei sie in einem abgestellten Eisenbahnwaggon, in dem sie geschlafen habe, vergewaltigt worden sei. Schließlich sei sie von der Polizei aufgegriffen worden und in die Kinderübernahmestelle (KÜST) gebracht worden, wo ein männlicher und zwei weibliche Erzieherinnen kontrolliert hätten, ob sie noch Jungfrau sei, indem sie die Beschwerdeführerin auf einer Liege festgehalten und mit Gewalt ihre Beine gespreizt hätten. Bei einer dritten Flucht aus dem Heim sei die Beschwerdeführerin bei ihrer Mutter untergekommen und habe durch eine Intervention der Mutter nicht mehr zurück ins Heim müssen. Sie sei von ihrer Mutter ständig mit Plastikkochlöffeln so heftig geschlagen worden, dass diese abgebrochen seien. Auch vom immer betrunkenen Stiefvater sei sie gestört worden. Die Beschwerdeführerin habe die Hauptschule am XXXX besucht und dort erstmals in ihrem Leben sehr gute schulische Leistungen erbracht, da sie endlich auf einen Lehrer gestoßen sei, der sich für sie interessiert und sie entsprechend gefördert habe. Die positive schulische Entwicklung sei von ihren Eltern jedoch nicht gefördert worden, stattdessen sei sie in einem privaten Lehrlingsheim untergebracht worden. Von dort sei sie geflüchtet und habe begonnen, als Prostituierte zu arbeiten, da sie sonst keine andere Möglichkeit gesehen habe, sich Geld für ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Mit etwa 17 Jahren sei sie von einem Mann mit Schlaftabletten betäubt und dann in die Zwangsprostitution in ein Salzburger Bordell verkauft worden, wo sie massiver physischer und psychischer Gewalt durch Zuhälter ausgesetzt gewesen sei, die sie so gezwungen hätten, sexuelle Dienstleistungen wie am Fließband zu erbringen. Die Beschwerdeführerin leide seit ihrer Zeit im Heim bis heute unter schwerer chronischer Gastritis. Seit vielen Jahren leide sie darüber hinaus unter Polyarthritis und Fibromyalgie, wobei die behandelnden Ärzte davon ausgehen würden, dass die Ursache dafür in der physischen Gewalt im Heim liege. Seit ihrer Kindheit leide sie auch unter Asthma, was im Heim nie behandelt worden sei. Von ihren Ärzten werde das schwere Asthma als psychosomatische Krankheit verstanden. Aufgrund mangelnder Förderung in ihrer Bildung und dem Fehlen jeglicher adäquaten Unterstützung habe die Beschwerdeführerin 10 Jahre lang als Prostituierte arbeiten müssen. Im Alter von 27 Jahren sei ihr der Ausstieg gelungen, sie habe jedoch immer nur sehr schlecht bezahlte Jobs gefunden, wo sie als ehemaliges Heimkind und ehemalige Prostituierte immer wieder Erpressungen durch Vorgesetzte ausgesetzt gewesen sei. Sie habe mit diesen Männern Sex haben müssen, wenn sie ihre Arbeit nicht verlieren habe wollen. Die Beschwerdeführerin beziehe aufgrund der jahrelangen Arbeit als Prostituierte, während der sie nicht versichert gewesen sei und aufgrund der schlechten Bezahlung in ihren späteren Jobs nur eine geringe Pension, die knapp über der Mindestsicherung liege. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer Erfahrungen nie eine normale Beziehung zu einem Mann aufbauen können, worunter sie sehr leide. Sie habe 9 Selbstmordversuche unternommen. Seit ihrem Aufenthalt im Heim leide die Beschwerdeführerin unter starker Angst in engen Räumen und in Situationen, in denen viele Menschen anwesend seien. Sie lebe sehr zurückgezogen und habe wenig soziale Kontakte, da sie sich wegen ihrer Vergangenheit sehr schäme und Ablehnung durch andere fürchte. Die Beschwerdeführerin habe durch Gerüche, Farben, Geräusche u. a. Flashbacks in ihre Zeit im Heim und leide unter regelmäßig auftretenden Alpträumen. Laut Clearingbericht würden bei der Beschwerdeführerin folgende psychische Störungen vorliegen: F33 rezidivierende depressive Störung, F40.0 Agoraphobie, F40.1 soziale Phobien, F40.2 Klaustrophobie, F43.1 posttraumatische Belastungsstörung, F50.4 Pavor nocturnus, F51.5 Albträume. Aus dem vorgelegten Clearingbericht ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin von 02.09.1969 bis 25.09.1975 im Kinderheim römisch 40 in römisch 40 untergebracht war. Als sich ihre Eltern, die sie als untereinander richtiggehend verfeindet bezeichnete, scheiden ließen, sei die Beschwerdeführerin auf Veranlassung ihrer Mutter in einem sehr teuren Heim in römisch 40 bei Krems untergebracht worden. Ihre Mutter habe damit dem Vater eins auswischen wollen, da dieser aufgrund seiner geringen finanziellen Mittel dieses Heim nicht habe bezahlen können. Die Mutter habe sich aber geweigert, das Heim zu bezahlen und sei auch nicht bereit gewesen, ihre Tochter bei sich aufzunehmen. Die neue Frau des Vaters habe die Beschwerdeführerin abgelehnt, weshalb sie auch nicht bei ihrem Vater leben habe können. Das Jugendamt habe daher ihre Unterbringung im Kinderheim römisch 40 veranlasst. In diesem Heim habe die Beschwerdeführerin physische und psychische Gewalt durch die Nonnen erfahren, sei durch einen Priester sexuell missbraucht worden und sei Opfer sexueller Übergriffe sowie physischer und psychischer Gewalt durch andere, ältere Mädchen geworden. Sie schilderte unter anderem, dass die Mädchen gezwungen worden seien, so lange auf Holzscheiten zu knien, bis die Knie bluteten, die Mädchen seien mit der flachen Hand, mit der Faust, mit Holzschlapfen, Stücken und Linealen geschlagen worden. Die dadurch erlittenen Verletzungen seien nur mit Jod und Heftpflaster behandelt worden und seien Ausgangssperren über die Mädchen verhängt worden, damit ihre Verwandten die Spuren der Gewalt nicht sehen haben können. Als die Beschwerdeführerin eine Blinddarmentzündung mit 41 Grad Fieber gehabt habe, sei sie zwei Tage lang alleine in einem Zimmer eingesperrt worden und erst in letzter Minute in einer Notoperation gerettet worden. Die Kinder hätten oft rohe Lebensmittel in schlechter Qualität bekommen, weshalb die Beschwerdeführerin häufig an Gastritis gelitten habe. Sie sei trotzdem gezwungen worden, aufzuessen, was dazu geführt habe, dass sie sich öfters übergeben habe, woraufhin sie gezwungen worden sei, ihr Erbrochenes zu essen. Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe im Heim ständig unter Hunger gelitten. Die Mädchen seien zu regelmäßigen Fußbädern mit brennend heißem Wasser gezwungen worden, wobei die Nonnen die Füße der Kinder gedrückt hätten. Die Beschwerdeführerin habe Trost bei Schwester römisch 40 gefunden, der einzigen Nonne des Heims, die die Kinder nett und korrekt behandelt habe und sei dafür von den anderen Nonnen gemobbt worden. Als Schwester römisch 40 eines Tages weg gewesen sei und die Beschwerdeführerin nach ihr gefragt habe, sei sie von einer anderen Nonne in die heiminterne Kirche gezerrt worden, wo der Leichnam von Schwester römisch 40 in einem Sarg aufgebahrt gewesen sei. Die Nonne habe die Beschwerdeführerin mit dem Gesicht auf die Leiche gedrückt und habe ihr gesagt, dass sie am Tod von Schwester römisch 40 schuld sei. Auf die Frage der Beschwerdeführerin nach dem Grund ihrer Schuld habe sie Ohrfeigen bekommen. Es sei verboten gewesen, in der Nacht auf die Toilette zu gehen, was dazu geführt habe, dass manche Mädchen in ihre Betten eingenässt bzw. in die Nachtkästchen gekotet hätten. Sei man dabei erwischt worden, sei man vor allen anderen Kindern gedemütigt worden und habe mit bloßen Händen seinen Kot aus dem Nachtkästchen wegmachen müssen. Die Beschwerdeführerin habe einige Male mit ihrer Zahnbürste die Toiletten reinigen müssen, anschließend sei ihr die Zahnbürste brutal in den Mund gesteckt worden. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer Erlebnisse und der Isolierung von der Außenwelt schon im Volksschulalter Selbstmordgedanken gehabt und sei auch Zeugin geworden, wie sich ein Mädchen aus Verzweiflung aus dem Fenster in den Tod gestürzt habe. Die Beschwerdeführerin sei mehrmals von einem alten, zeitweise bettlägerigen Priester, der ebenfalls im Heim gewohnt habe, gezwungen worden, ihn oral zu befriedigen. Er habe auch mit seiner Hand in ihre Unterhose gefasst. Um sicher zu stellen, dass die Beschwerdeführerin davon niemandem erzählen würde, habe er ihr gedroht, dass sie ihren geliebten Vater nie mehr sehen würde, sollte sie jemals darüber reden. Aufgrund der Übergriffe habe die Beschwerdeführerin wieder angefangen, in ihre Wäsche einzunässen, woraufhin eine Nonne angefangen habe zu kontrollieren, ob die Unterhose der Beschwerdeführerin trocken sei. Sei sie nass gewesen, habe die Nonne die Beschwerdeführerin mit voller Wucht mit der Handkante gegen ihre Vagina geschlagen. Die Beschwerdeführerin habe sich einer anderen Nonne anvertraut, welche jedoch ihren Kolleginnen berichtet habe, was die Beschwerdeführerin ihr erzählt hatte. Daraufhin sei die Beschwerdeführerin von allen Nonnen als bösartige Lügnerin beschimpft worden und dahingehend unter Druck gesetzt worden, dass sie eine Beichte ausgerechtet bei dem Priester ablegen habe müssen, der sie sexuell missbraucht habe. Als die Beschwerdeführerin dies verweigerte, sei sie 14 Tage lang in einem fensterlosen, dunklen Raum eingesperrt worden, den sie nur zu den Mahlzeiten und Schulstunden verlassen habe dürfen. Es habe auch körperliche, psychische und sexuelle Gewalt von anderen, älteren Mädchen an den Kindern gegeben, unter anderem an der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin sei zwei Mal aus dem Heim geflüchtet, wobei sie in einem abgestellten Eisenbahnwaggon, in dem sie geschlafen habe, vergewaltigt worden sei. Schließlich sei sie von der Polizei aufgegriffen worden und in die Kinderübernahmestelle (KÜST) gebracht worden, wo ein männlicher und zwei weibliche Erzieherinnen kontrolliert hätten, ob sie noch Jungfrau sei, indem sie die Beschwerdeführerin auf einer Liege festgehalten und mit Gewalt ihre Beine gespreizt hätten. Bei einer dritten Flucht aus dem Heim sei die Beschwerdeführerin bei ihrer Mutter untergekommen und habe durch eine Intervention der Mutter nicht mehr zurück ins Heim müssen. Sie sei von ihrer Mutter ständig mit Plastikkochlöffeln so heftig geschlagen worden, dass diese abgebrochen seien. Auch vom immer betrunkenen Stiefvater sei sie gestört worden. Die Beschwerdeführerin habe die Hauptschule am römisch 40 besucht und dort erstmals in ihrem Leben sehr gute schulische Leistungen erbracht, da sie endlich auf einen Lehrer gestoßen sei, der sich für sie interessiert und sie entsprechend gefördert habe. Die positive schulische Entwicklung sei von ihren Eltern jedoch nicht gefördert worden, stattdessen sei sie in einem privaten Lehrlingsheim untergebracht worden. Von dort sei sie geflüchtet und habe begonnen, als Prostituierte zu arbeiten, da sie sonst keine andere Möglichkeit gesehen habe, sich Geld für ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Mit etwa 17 Jahren sei sie von einem Mann mit Schlaftabletten betäubt und dann in die Zwangsprostitution in ein Salzburger Bordell verkauft worden, wo sie massiver physischer und psychischer Gewalt durch Zuhälter ausgesetzt gewesen sei, die sie so gezwungen hätten, sexuelle Dienstleistungen wie am Fließband zu erbringen. Die Beschwerdeführerin leide seit ihrer Zeit im Heim bis heute unter schwerer chronischer Gastritis. Seit vielen Jahren leide sie darüber hinaus unter Polyarthritis und Fibromyalgie, wobei die behandelnden Ärzte davon ausgehen würden, dass die Ursache dafür in der physischen Gewalt im Heim liege. Seit ihrer Kindheit leide sie auch unter Asthma, was im Heim nie behandelt worden sei. Von ihren Ärzten werde das schwere Asthma als psychosomatische Krankheit verstanden. Aufgrund mangelnder Förderung in ihrer Bildung und dem Fehlen jeglicher adäquaten Unterstützung habe die Beschwerdeführerin 10 Jahre lang als Prostituierte arbeiten müssen. Im Alter von 27 Jahren sei ihr der Ausstieg gelungen, sie habe jedoch immer nur sehr schlecht bezahlte Jobs gefunden, wo sie als ehemaliges Heimkind und ehemalige Prostituierte immer wieder Erpressungen durch Vorgesetzte ausgesetzt gewesen sei. Sie habe mit diesen Männern Sex haben müssen, wenn sie ihre Arbeit nicht verlieren habe wollen. Die Beschwerdeführerin beziehe aufgrund der jahrelangen Arbeit als Prostituierte, während der sie nicht versichert gewesen sei und aufgrund der schlechten Bezahlung in ihren späteren Jobs nur eine geringe Pension, die knapp über der Mindestsicherung liege. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer Erfahrungen nie eine normale Beziehung zu einem Mann aufbauen können, worunter sie sehr leide. Sie habe 9 Selbstmordversuche unternommen. Seit ihrem Aufenthalt im Heim leide die Beschwerdeführerin unter starker Angst in engen Räumen und in Situationen, in denen viele Menschen anwesend seien. Sie lebe sehr zurückgezogen und habe wenig soziale Kontakte, da sie sich wegen ihrer Vergangenheit sehr schäme und Ablehnung durch andere fürchte. Die Beschwerdeführerin habe durch Gerüche, Farben, Geräusche u. a. Flashbacks in ihre Zeit im Heim und leide unter regelmäßig auftretenden Alpträumen. Laut Clearingbericht würden bei der Beschwerdeführerin folgende psychische Störungen vorliegen: F33 rezidivierende depressive Störung, F40.0 Agoraphobie, F40.1 soziale Phobien, F40.2 Klaustrophobie, F43.1 posttraumatische Belastungsstörung, F50.4 Pavor nocturnus, F51.5 Albträume.
Die Beschwerdeführerin selbst bestätigte ihre Angaben aus dem Clearingbericht und gab gegenüber der belangten Behörde darüber hinaus an, sie sei nach der dritten Klasse Hauptschule ausgetreten und habe keinen Schulabschluss. Eine Lehrstelle als Köchin sei von ihren Eltern nicht erlaubt worden und als Friseurlehrling sei sie nur als Putzfrau ausgenutzt worden. Ihr Hauptschullehrer habe auf sie und ihre Eltern eingewirkt, dass sie weiter zur Schule gehen und die Matura machen sollte. Die Beschwerdeführerin wäre gerne Anwältin oder Tierärztin geworden.
Mit Schreiben des Weißen Rings vom Jänner 2015, welcher von der Stadt Wien mit der Aufgabe betraut wurde, die Entschädigungsleistungen für Opfer von Gewalt in Heimen der Wiener Jugendwohlfahrt abzuwickeln, wurde die Beschwerdeführerin informiert, dass ihr eine Entschädigung in der Höhe von 25.000 Euro zuerkannt und die Kostenübernahme für insgesamt 80 Therapiestunden unter Berücksichtigung des Kostenzuschusses der Krankenkasse zugesprochen wurden.
Zur Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.10.2017 erstatteten Gutachten vom 06.11.2017 wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt:
„…
Wohnsituation: Wohngemeinschaft, bewohnt ein Zimmer mit ca. 40m2, teilt sich die Funktionsräume, sie betont, dass es kein Lebensgefährte sei.
Erlernter Beruf: Von Frau XXXX wird angegeben sie habe keine Berufsausbildung sowie auch keinen Schulabschluss „ich war kein gutes Schulkind, weil ich zu viel gefragt habe, wurde ich aus der Klasse geschickt"Erlernter Beruf: Von Frau römisch 40 wird angegeben sie habe keine Berufsausbildung sowie auch keinen Schulabschluss „ich war kein gutes Schulkind, weil ich zu viel gefragt habe, wurde ich aus der Klasse geschickt"
Zuletzt tätig als: Bürokraft;
Pension: In unbefristeter I-Pension: seit 2007 Berufsunfähigkeit, seit 2011 unbefristet; Grund für Antrag auf I Pension: Lungenerkrankung;Pension: In unbefristeter I-Pension: seit 2007 Berufsunfähigkeit, seit 2011 unbefristet; Grund für Antrag auf römisch eins Pension: Lungenerkrankung;
Familienstand/Kinder: Geschieden, Datum der Heirat und der Scheidung können nicht genannt werden, keine Kinder;
Führerschein: Besitzt Führerschein A, B und C; ist selbst mit dem Auto zur Untersuchung gekommen.
Monatliches Einkommen: Mindestsicherung ca. € 800,- Schulden: Getilgt;
Vorstrafen: Verneint;
Nervenfachärztliche Behandlung: Letzter fachärztliche Behandlung Dr. XXXX /AKH Wien, vormals Dr. XXXX , Wien;Nervenfachärztliche Behandlung: Letzter fachärztliche Behandlung Dr. römisch 40 /AKH Wien, vormals Dr. römisch 40 , Wien;
Psychotherapie:
Seit April 2017 bei Herrn Mag. XXXX in unregelmäßigen Abständen.Seit April 2017 bei Herrn Mag. römisch 40 in unregelmäßigen Abständen.
Medikamentöse Therapie: Lediglich Dibondrin wird als Schlafmittel verwendet. Die von Prof. Dr. XXXX verordneten Medikamente Sertralin und Trittico werden nicht eingenommen.Medikamentöse Therapie: Lediglich Dibondrin wird als Schlafmittel verwendet. Die von Prof. Dr. römisch 40 verordneten Medikamente Sertralin und Trittico werden nicht eingenommen.
KG/KGW: 118 kg bei 161 cm
Alkohol: Verneint.
Nikotin: Seit 2009 beendet.
An Hobbies werden angegeben: „Meine Hobbies sind meine drei Hunde, da hab ich Verantwortung, die geben mir Kraft!"
Auf die Frage "Was beeinträchtigt Sie am meisten?" wird sinngemäß geantwortet: Die ganze Situation, mein Leben ist geprägt durch die Heimgeschichte. Man hat uns verblöden lassen, die Heimzeit, die hängt mir immer noch nach!"
Auf die Frage „Was war die beste Zeit in ihrem Leben?" wird angegeben:
Mit der Frage kann ich nichts anfangen, für mich war es ein Schock, dass ich von meinen Eltern weggekommen bin, der Vater hat die Vormundschaft übernommen, bei ihm konnte ich nicht unterbleiben, so wurde ich ins Heim abgegeben!" „Ja, es hat schöne Momente gegeben!'
Angaben von Herrn Mag. XXXX : Frau XXXX würde ein Leben mit vielen Qualitätseinbußen im Vergleich zu einem sonstigen Leben führen.Angaben von Herrn Mag. römisch 40 : Frau römisch 40 würde ein Leben mit vielen Qualitätseinbußen im Vergleich zu einem sonstigen Leben führen.
Gesamteindruck:
Frau XXXX erscheint in Begleitung von Herrn Mag. XXXX , pünktlich, ordentlich, der Witterung entsprechend gekleidet, ohne Zuhilfenahme von Stock oder Krücke, jedoch mit einer Sauerstoffflasche im Rucksack zur Untersuchung. Die Auskunftsbereitschaft ist gegeben, dabei wiederholt auf die erlittenen Ungerechtigkeiten und schlechte Behandlung hinweisend, die Sprache durchaus gewählt und entwickelt. Beim Ansprechen belastender Situationen mit den Tränen ringend, keine ausgeprägte Aggravationstendenz; das Gespräch wird eröffnet mit den Worten „Mir geht es jetzt nicht gut! Mir geht es wie einem Schulkind, dass zum Rapport muss!"Frau römisch 40 erscheint in Begleitung von Herrn Mag. römisch 40 , pünktlich, ordentlich, der Witterung entsprechend gekleidet, ohne Zuhilfenahme von Stock oder Krücke, jedoch mit einer Sauerstoffflasche im Rucksack zur Untersuchung. Die Auskunftsbereitschaft ist gegeben, dabei wiederholt auf die erlittenen Ungerechtigkeiten und schlechte Behandlung hinweisend, die Sprache durchaus gewählt und entwickelt. Beim Ansprechen belastender Situationen mit den Tränen ringend, keine ausgeprägte Aggravationstendenz; das Gespräch wird eröffnet mit den Worten „Mir geht es jetzt nicht gut! Mir geht es wie einem Schulkind, dass zum Rapport muss!"
Psychiatrischer Status:
Bewusstsein: wach, gut kontaktierbar, allseits orientiert; Im Duktus kohärent und zielgerichtet, keine formale oder inhaltliche Denkstörung; Merkfähigkeit, Konzentration und Gedächtnisleistung: unbeeinträchtigt; Stimmungslage: subdepressiv; Affekt: gegeben, die Affizierbarkeit durchwegs im negativen Skalenbereichen gegeben; die Psychomotorik gespannt; Biorhythmus: keine Einschlaf- oder Durchschlafstörung; Wahn: kein Hinweis auf produktive Symptomatik; keine suizidale Einengung.
Diagnose:
Dysthymie;
STELLUNGNAHME
STELLUNGNAHME,
1. Welche Gesundheitsschädigungen liegen bei Frau W. vor?
Falls klar voneinander trennbare psychiatrische Krankheitsbilder vorliegen. wird um entsprechende Berücksichtigung gebeten.
Frau XXXX wurde am 13.10.2017 untersucht und dabei die Diagnose 'Dysthymie" gestellt.Frau römisch 40 wurde am 13.10.2017 untersucht und dabei die Diagnose 'Dysthymie" gestellt.
Bei einer Dysthymie (F34.1) handelt es sich um eine chronische, wenigstens mehrere Jahre andauernde depressive Verstimmung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen.
Die Diagnosen Prof. Dr. XXXX vom 24.8.2015 (Abl. 170-172) werden nicht übernommen, da zum einen die Objektivität im Rahmen der Patientenbeziehung nicht gewährleistet erscheint, zum anderen weil unter F43.1 lediglich eine posttraumatische Belastungsstörung kodiert wird, nicht jedoch "chronisch" oder "komplex". Des Weiteren ist die Feststellung "...Die Patientin beschreibt allerdings erst nach dem Heim beginnende Spannungen und Streitigkeiten der Eltern, ohne dass es aber zu schwerwiegenden Übergriffen, Gewalt oder Misshandlungen ihr oder der Mutter gegenüber gekommen sei, dass kein Hinweis auf eine Traumatisierung vor der Unterbringung in verschiedenen Heimen besteht. Die Aufnahme im Kinderheim " XXXX " wurde von der Patientin als belastend und Einbruch in die - bis auf die Streitigkeiten der Eltern - gut situierte Kindheit gesehen. " ist in sich widersprüchlich und widerspricht den von Frau XXXX gemachten Angaben siehe Abl. 134 II. Vorgeschichte. Es ist dem Gutachten nicht zu entnehmen, warum Frau XXXX in einem Heim aufgenommen wurde. Auch bleibt der weitere Lebenslauf nach Heimentlassung unerwähnt und unberücksichtigt.Die Diagnosen Prof. Dr. römisch 40 vom 24.8.2015 (Abl. 170-172) werden nicht übernommen, da zum einen die Objektivität im Rahmen der Patientenbeziehung nicht gewährleistet erscheint, zum anderen weil unter F43.1 lediglich eine posttraumatische Belastungsstörung kodiert wird, nicht jedoch "chronisch" oder "komplex". Des Weiteren ist die Feststellung "...Die Patientin beschreibt allerdings erst nach dem Heim beginnende Spannungen und Streitigkeiten der Eltern, ohne dass es aber zu schwerwiegenden Übergriffen, Gewalt oder Misshandlungen ihr oder der Mutter gegenüber gekommen sei, dass kein Hinweis auf eine Traumatisierung vor der Unterbringung in verschiedenen Heimen besteht. Die Aufnahme im Kinderheim " römisch 40 " wurde von der Patientin als belastend und Einbruch in die - bis auf die Streitigkeiten der Eltern - gut situierte Kindheit gesehen. " ist in sich widersprüchlich und widerspricht den von Frau römisch 40 gemachten Angaben siehe Abl. 134 römisch zwei. Vorgeschichte. Es ist dem Gutachten nicht zu entnehmen, warum Frau römisch 40 in einem Heim aufgenommen wurde. Auch bleibt der weitere Lebenslauf nach Heimentlassung unerwähnt und unberücksichtigt.
2. Welche der festgestellten (psychiatrischen) Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit
a) a) kausal auf das Verbrechen zurückzuführen (Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhanges bedeutet nach der Judikatur, dass wesentlich mehr für einen Kausalzusammenhang spricht als dagegen)? Warum werden diese Gesundheitsschädigungen als kausal gewertet?
Ein Kausalzusammenhang mit dem Verbrechen ist nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen. In der Biographie sind mehrere belastende Lebensereignisse zu erheben, es ist nicht mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit abzugrenzen, welches für das gegenwärtige psychische Zustandsbild überwiegend zu verantworten ist.
b) akausal, somit nicht auf die oben angeführten Verbrechen zurückzuführen (also zB durch anlage- und umweltbedingte Faktoren verursacht)? Warum werden diese Gesundheitsschädigungen als akausal bewertet?
Frau XXXX wurde im Alter von 7 Jahren nach Scheidung der Eltern aufgrund problematischer Familienverhältnisse in einem Heim aufgenommen, was für ein Kind, nach den Streitigkeiten der Eltern, als ein weiteres massives Trauma angesehen werden muss. Nach Heimentlassung keine kontinuierliche Ausbildung und mehrjährige Prostitution. Frau XXXX ist es nicht gelungen, stabile Familienverhältnisse aufzubauen, durch die Berufsunfähigkeit seit dem 45. Lebensjahr aufgrund einer Lungenerkrankung war die Erwerbsfähigkeit zudem deutlich verkürzt.Frau römisch 40 wurde im Alter von 7 Jahren nach Scheidung der Eltern aufgrund problematischer Familienverhältnisse in einem Heim aufgenommen, was für ein Kind, nach den Streitigkeiten der Eltern, als ein weiteres massives Trauma angesehen werden muss. Nach Heimentlassung keine kontinuierliche Ausbildung und mehrjährige Prostitution. Frau römisch 40 ist es nicht gelungen, stabile Familienverhältnisse aufzubauen, durch die Berufsunfähigkeit seit dem 45. Lebensjahr aufgrund einer Lungenerkrankung war die Erwerbsfähigkeit zudem deutlich verkürzt.
Es ist aus fachärztlicher Sicht nicht möglich, die Vielzahl an negativen Belastungen zu trennen und zu bewerten, welche für das beschriebene psychische Zustandsbild vorwiegend zu verantworten ist.
3. Falls das Verbrechen nicht alleinige Ursache ist, wird um Beurteilung ersucht ob das
Verbrechen als wesentliche Ursache zum derzeitigen psychiatrischen Leidenszustand beigetragen hat.
Aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht haben die Misshandlungen zwar möglicherweise einen Einfluss auf den derzeitigen psychischen Leidenszustand, sind jedoch nicht als wesentliche Ursache anzusehen.
4. Falls die festgestellte Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit durch kausale und akausale Ursachen herbeigeführt worden ist. wird ersucht zu Folgendem Stellung zu nehmen:
a) hat das erlittene Trauma die festgestellte Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit — vorzeitig {erheblich früherer Zeitpunkt) — ausgelöst. oder wäre diese auch ohne die angeschuldigten Ereignisse im — annähernd — selben Zeitraum entstanden?
Es gibt keinen Hinweis, dass das erlittene Trauma die festgestellte Gesundheitsschädigung vorzeitig ausgelöst hätte.
Es ist davon auszugehen, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung im selben Zeitraum entstanden wäre.
b) hat das erlittene Trauma die festgestellte Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit verschlimmert? Wenn ja in welchem Ausmaß?
Für eine Verschlimmerung gibt es keinen Hinweis.
c) Welche Gesundheitsschädigung läge ohne die angeschuldigten Ereignisse vor?
In Hinblick auf die durchaus negativen Sozialisierungsbedingungen und zahleichen weiteren negativen Lebenserfahrungen ist aus fachärztlicher Sicht ein ähnliches Zustandsbild zu erwarten.
5. Ist Frau W. arbeitsunfähig? Wenn ja, ab wann? It. PVA wird ab 1.6.2007 eine Berufsunfähigkeitspension bezogen (Abl.27)5. Ist Frau W. arbeitsunfähig? Wenn ja, ab wann? römisch eins t. PVA wird ab 1.6.2007 eine Berufsunfähigkeitspension bezogen (Abl.27)
Hat das erlittene Trauma die festgestellte Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit in einem Ausmaß verschlimmert,
a) dass Frau W. ohne die angeschuldigten Ereignisse arbeitsfähig wäre. in dem Sinne, dass die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit von Frau W. in deutlich geringerem Ausmaß bestünden?
Entfällt, siehe b)
Entfällt, siehe b),
b) oder wäre Frau W. ohne die angeschuldigten Ereignisse ebenfalls arbeitsunfähig. in dem Sinne. dass die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ohne die angeschuldigten Ereignisse in annähernd gleichem Ausmaß bestünden?
c)
Frau XXXX befindet sich seit 2007 aufgrund eines Asthma bronchiale (akausal) in Berufsunfähigkeitspension.Frau römisch 40 befindet sich seit 2007 aufgrund eines Asthma bronchiale (akausal) in Berufsunfähigkeitspension.
6. Kann aus medizinischer Sicht gesagt werden. ob die kausalen Gesundheitsschädigungen maßgebliche/überwiegende Ursache für Zeiten sind, in denen Frau W. nicht gearbeitet hat?
Anmerkung: Krankenstandsdaten vor 2007 wurden von der WGKK bereits gelöscht. Die Berufsunfähigkeitspension wird ab 1.6.2007 bezogen: Abl. 203)
Aufgrund der fehlenden Daten ist keine valide Aussage möglich. An medizinischen Aufzeichnungen bezüglich psychischer Erkrankungen findet sich lediglich der ambulante Befundbericht Dr. XXXX /Wien August 2005 (nachgereicht). Hinweise auf eine stationäre Behandlung oder längerfristige Betreuung finden sich nicht.Aufgrund der fehlenden Daten ist keine valide Aussage möglich. An medizinischen Aufzeichnungen bezüglich psychischer Erkrankungen findet sich lediglich der ambulante Befundbericht Dr. römisch 40 /Wien August 2005 (nachgereicht). Hinweise auf eine stationäre Behandlung oder längerfristige Betreuung finden sich nicht.
7. Kann aus medizinischer Sicht gesagt werden, dass Frau W. aufgrund der kausalen Gesundheitsschädigungen an einem kontinuierlichen Berufsverlauf / einer - besseren — Ausbildung gehindert war?
Wenn ja: In welchem Ausmaß kann das festgestellt werden und welche Anhaltspunkte sprechen aus medizinischer Sicht dafür?
Es gibt keine Hinweise, die annehmen lassen, Frau XXXX sei aufgrund der kausalen Gesundheitsschädigungen an einem kontinuierlichen Berufsverlauf bzw. besseren Ausbildung gehindert gewesen. Als ausschlaggebend auf die Erwerbsmöglichkeiten ist der Einfluss der negativen Sozialisierungsbedingungen zu werten.Es gibt keine Hinweise, die annehmen lassen, Frau römisch 40 sei aufgrund der kausalen Gesundheitsschädigungen an einem kontinuierlichen Berufsverlauf bzw. besseren Ausbildung gehindert gewesen. Als ausschlaggebend auf die Erwerbsmöglichkeiten ist der Einfluss der negativen Sozialisierungsbedingungen zu werten.
8. Ist davon auszugehen, dass alleine aufgrund der eindeutig dokumentierten physischen Leiden eine Arbeitsunfähigkeit bzw. eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben ist?
(lm Rahmen des Verfahrens der PVA aus 2007 und 2011 wurden keine psychischen Probleme geltend gemacht)
Laut PVA ist seit 2007 aufgrund der Lungenerkrankung eine Arbeitsunfähigkeit gegeben.
Verweise auf eine psychische Erkrankung als die Arbeitsfähigkeit mindernd finden sich nicht.“
Mit Schreiben vom 05.12.2017 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 05.12.2017 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.
Mit E-Mail vom 09.01.2018 gab der Psychologe der Beschwerdeführerin, Mag. XXXX von der Informationsstelle für Buben, Burschen und Männer, eine Stellungnahme in Vertretung für die Beschwerdeführerin ab. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, der Gutachter habe festgehalten, es bestehe keine Einschlaf- oder Durchschlafstörung und keine suizidale Einengung bei der Beschwerdeführerin, zu beiden Sachverhalten habe er jedoch keine Fragen gestellt. Die Beschwerdeführerin leide an massiven Einschlaf- und Durchschlafstörungen und leide zeitweise an Suizidgedanken bis hin zu einer ernstzunehmenden suizidalen Einengung. Der Sachverständige habe die Diagnose Dysthymie gestellt, ohne klar anzugeben, an welchen Symptomen er diese Diagnose festmache. Die von Prof. Dr. XXXX gestellte Diagnose vom 24.08.2015 habe er pauschal vom Tisch gewischt, ohne ausreichend auf die darin festgestellte Symptomatik zumindest als Verdachtsdiagnose einzugehen. Der Sachverständige beanstande im Gutachten, diese Diagnose sei „falsch kodiert“. Angesichts des mittlerweile veralteten ICD-10 und der wissenschaftlichen Diskussionen um die Aufnahme einer Kategorie „komplexe Posttraumatische Belastungsstörung“ in das ICD-11 könne die Diagnose von Prof. Dr. XXXX nicht grundsätzlich (wegen der Kodierung „komplex“ bzw. „chronisch“) falsch sein. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten nicht die Methodik mit der er zur Feststellung von Symptomen und deren Kodierung komme differenziert, was das Gutachten in der Nachvollziehbarkeit daher stark einschränke. Aus Sicht von Mag. XXXX seien erhebliche Zweifel an der gebotenen seriösen und berufsethisch korrekten Vorgangsweise in der Begutachtung durch den nervenfachärztlichen Sachverständigen angebracht. Die von Prof. XXXX gestellten Diagnosen seien vom Gutachter nicht sachgerecht entkräftet worden. Die intensivere Patientenbeziehung schade der Objektivität des Diagnostikers nicht prinzipiell, sie erlaube im Gegenteil eine fundiertere Stellungnahme im Zuge der ohnehin äußerst komplexen psychiatrischen Diagnostik. Einer Diagnose, die aufgrund einer längeren Patientenbeziehung (die Einhaltung berufsethischer Standards vorausgesetzt) entstanden sei, sei daher im Vergleich zur Diagnostik nach einmaligem Begutachten der Vorzug zu geben. Die Beschwerdeführerin sei durch die Elternbeziehung vor Aufnahme im Kinderheim nicht in einem Ausmaß traumatisiert oder psychisch geschädigt worden, dass den Folgen der Misshandlungen gleichkommen würde. Offenbar sehe der Sachverständige die „mehreren belastenden Lebensereignisse“ als gleichwertig an. Die Vorfälle im Leben der Beschwerdeführerin nach ihrer Unterbringung seien allerdings bereits Folgen der erlebten Gewalt im Heim, welche damit sehr wohl kausal für den weiteren Lebensverlauf und die Erkrankung der Beschwerdeführerin seien. Die Aufnahme ins Heim erfolgte im Fall der Beschwerdeführerin wegen „Streitigkeiten der Eltern“ und nachweislich nicht aufgrund einer Kinderwohlgefährdung. Zwar würden Kinder in der Regel nicht grundlos in ein Heim aufgenommen werden, aber erreiche dies in der Wirkung auf ein Kind dennoch nicht dasselbe Ausmaß wie wiederholter sexueller Missbrauch durch einen Priester und die gelichzeitige systematische, psychische und körperliche Gewalt in der Heimzeit. Es sei daher bagatellisierend, wenn der Sachverständige ausführe, dass die Misshandlungen nicht wesentliche Ursache für den psychischen Leidenszustand der Beschwerdeführerin seien. Gleichzeitig habe der Gutachter gar nicht versucht, den Lebenslauf der Beschwerdeführerin nach dem Heim differenzierter abzufragen und die Vielzahl an negativen Belastungen zu trennen und zu bewerten. Es werde um Erstellung eines Ergänzungsgutachtens oder ein neues Gutachten bei einem/einer anderen Sachverständigen ersucht. Mit E-Mail vom 09.01.2018 gab der Psychologe der Beschwerdeführerin, Mag. römisch 40 von der Informationsstelle für Buben, Burschen und Männer, eine Stellungnahme in Vertretung für die Beschwerdeführerin ab. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, der Gutachter habe festgehalten, es bestehe keine Einschlaf- oder Durchschlafstörung und keine suizidale Einengung bei der Beschwerdeführerin, zu beiden Sachverhalten habe er jedoch keine Fragen gestellt. Die Beschwerdeführerin leide an massiven Einschlaf- und Durchschlafstörungen und leide zeitweise an Suizidgedanken bis hin zu einer ernstzunehmenden suizidalen Einengung. Der Sachverständige habe die Diagnose Dysthymie gestellt, ohne klar anzugeben, an welchen Symptomen er diese Diagnose festmache. Die von Prof. Dr. römisch 40 gestellte Diagnose vom 24.08.2015 habe er pauschal vom Tisch gewischt, ohne ausreichend auf die darin festgestellte Symptomatik zumindest als Verdachtsdiagnose einzugehen. Der Sachverständige beanstande im Gutachten, diese Diagnose sei „falsch kodiert“. Angesichts des mittlerweile veralteten ICD-10 und der wissenschaftlichen Diskussionen um die Aufnahme einer Kategorie „komplexe Posttraumatische Belastungsstörung“ in das ICD-11 könne die Diagnose von Prof. Dr. römisch 40 nicht grundsätzlich (wegen der Kodierung „komplex“ bzw. „chronisch“) falsch sein. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten nicht die Methodik mit der er zur Feststellung von Symptomen und deren Kodierung komme differenziert, was das Gutachten in der Nachvollziehbarkeit daher stark einschränke. Aus Sicht von Mag. römisch 40 seien erhebliche Zweifel an der gebotenen seriösen und berufsethisch korrekten Vorgangsweise in der Begutachtung durch den nervenfachärztlichen Sachverständigen angebracht. Die von Prof. römisch 40 gestellten Diagnosen seien vom Gutachter nicht sachgerecht entkräftet worden. Die intensivere Patientenbeziehung schade der Objektivität des Diagnostikers nicht prinzipiell, sie erlaube im Gegenteil eine fundiertere Stellungnahme im Zuge der ohnehin äußerst komplexen psychiatrischen Diagnostik. Einer Diagnose, die aufgrund einer längeren Patientenbeziehung (die Einhaltung berufsethischer Standards vorausgesetzt) entstanden sei, sei daher im Vergleich zur Diagnostik nach einmaligem Begutachten der Vorzug zu geben. Die Beschwerdeführerin sei durch die Elternbeziehung vor Aufnahme im Kinderheim nicht in einem Ausmaß traumatisiert oder psychisch geschädigt worden, dass den Folgen der Misshandlungen gleichkommen würde. Offenbar sehe der Sachverständige die „mehreren belastenden Lebensereignisse“ als gleichwertig an. Die Vorfälle im Leben der Beschwerdeführerin nach ihrer Unterbringung seien allerdings bereits Folgen der erlebten Gewalt im Heim, welche damit sehr wohl kausal für den weiteren Lebensverlauf und die Erkrankung der Beschwerdeführerin seien. Die Aufnahme ins Heim erfolgte im Fall der Beschwerdeführerin wegen „Streitigkeiten der Eltern“ und nachweislich nicht aufgrund einer Kinderwohlgefährdung. Zwar würden Kinder in der Regel nicht grundlos in ein Heim aufgenommen werden, aber erreiche dies in der Wirkung auf ein Kind dennoch nicht dasselbe Ausmaß wie wiederholter sexueller Missbrauch durch einen Priester und die gelichzeitige systematische, psychische und körperliche Gewalt in der Heimzeit. Es sei daher bagatellisierend, wenn der Sachverständige ausführe, dass die Misshandlungen nicht wesentliche Ursache für den psychischen Leidenszustand der Beschwerdeführerin seien. Gleichzeitig habe der Gutachter gar nicht versucht, den Lebenslauf der Beschwerdeführerin nach dem Heim differenzierter abzufragen und die Vielzahl an negativen Belastungen zu trennen und zu bewerten. Es werde um Erstellung eines Ergänzungsgutachtens oder ein neues Gutachten bei einem/einer anderen Sachverständigen ersucht.
Aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin ersuchte die belangte Behörde den bereits befassten Sachverständigen um eine ergänzende Stellungnahme. Der nervenfachärztliche Sachverständige führte in seinem Ergänzungsgutachten vom 27.02.2018, basierend auf der Aktenlage, Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – aus:
„…
Ad Zum festgestellten psychiatrischen Status:
Eine objektive Erhebung des Schlafmodus ist naturgemäß nicht möglich. Bei der Verwendung des Schlafmedikaments wird auch eine entsprechende Wirkung vorausgesetzt.
Die Erhebung der Suizidalität umfasst mehr als die Nachfrage nach Selbstmordabsichten.
Ad Zur Diagnose:
Die div. Diagnosen wurden im Gutachten hinlänglich diskutiert, ich bitte um Verständnis, das von gutachterlicher Seite nur publizierte Referenzunterlagen, wie die ICD 10 herangezogen werden können und nicht solche in Diskussion.
Ad Methodik:
Das Gutachten ist klar strukturiert, Zitate aus den zur Verfügung gestellten Unterlagen werden jeweils zur leichteren Auffindung gekennzeichnet.
Die Aussage, „Aus Sicht von Herrn Magister XXXX sind erhebliche Zweifel an der gebotenen seriösen und berufsethisch korrekten Vorgangsweise in der Begutachtung durch Hrn Dr. XXXX angebracht", wird auf das Schärfste zurückgewiesen und stellt eine ungeheuerliche Anmaßung eines Fachfremden dar.Die Aussage, „Aus Sicht von Herrn Magister römisch 40 sind erhebliche Zweifel an der gebotenen seriösen und berufsethisch korrekten Vorgangsweise in der Begutachtung durch Hrn Dr. römisch 40 angebracht", wird auf das Schärfste zurückgewiesen und stellt eine ungeheuerliche Anmaßung eines Fachfremden dar.
Ad Zum Sachverständigenbeweis:
1. „Die intensive Patientenbeziehung schadet der Objektivität des Diagnostikers nicht prinzipiell." Diesbezüglich sei nur auf den gängigen Standard verwiesen, dass Gutachter „prinzipiell" keine wie auch immer geartete Beziehung mit den zu Begutachtenden haben und sogar die Möglichkeit besteht, die Erstellung eines Gutachtens wegen „Befangenheit" abzulehnen.
2. „Beurteilung der Kausalität“ Es ist für die Gutachter nicht schlüssig, weshalb die Feststellung mehrerer belastender Lebensereignisse hinterfragt und genau jene zahlreichen belastenden Lebensereignisse in der weiteren Ausführung angeführt werden.
Zusammenfassend sind die gemachten Einwendungen in dem gefertigten Gutachten hinreichend behandelt. Aus den gemachten Einwendungen ist zu entnehmen, dass der Auftrag des Gutachtens — „inwieweit noch heute ein verbrechenskausaler Verdienstentgang objektiviert werden kann" durch Herrn Mag. XXXX nicht entsprechend gewürdigt wurde.Zusammenfassend sind die gemachten Einwendungen in dem gefertigten Gutachten hinreichend behandelt. Aus den gemachten Einwendungen ist zu entnehmen, dass der Auftrag des Gutachtens — „inwieweit noch heute ein verbrechenskausaler Verdienstentgang objektiviert werden kann" durch Herrn Mag. römisch 40 nicht entsprechend gewürdigt wurde.
Aus gutachtlicher Sicht führen die gemachten Einwendungen zu keiner Neubewertung des Gutachtens vom 6.11.2017.“
Mit Schreiben vom 29.03.2018 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.Mit Schreiben vom 29.03.2018 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.
Mit E-Mail vom 28.05.2018 gab der Psychologe der Beschwerdeführerin, Mag. XXXX von der Informationsstelle für Buben, Burschen und Männer, eine Stellungnahme in Vertretung für die Beschwerdeführerin ab. Darin wurde vorgebracht, dass Untersuchungssituationen für die Beschwerdeführerin ein enormes Retraumatisierungspotenzial darstellen würden. Trotz der Anwesenheit ihres Psychologen bei der Begutachtung habe die Untersuchungssituation beim nervenfachärztlichen Sachverständigen vor allem in Verbindung mit der Enge des Raumes die Symptomatik bei der Beschwerdeführerin verschlechtert. Der Raum habe bei ihr die Erinnerung an das enge Kammerl reaktiviert, in das sie als Kind zur Strafen hineinmusste. Seit der Untersuchung leide sie verstärkt an Flashbacks, die teilweise bis zu viermal wöchentlich und manchmal auch zweimal wöchentlich auftreten. Vor dem Termin habe sie zwischenzeitlich schon ohne Licht schlafen können, das sei seit der Untersuchung nicht mehr möglich. Auch wenn eine objektive Erhebung vorhandener Schlafstörungen nicht möglich sei, sollten alle Möglichkeiten, diese zu erfassen, in der Untersuchungssituation ausgeschöpft werden. Die Beschwerdeführerin schlafe trotz der Verwendung von Schlafmedikamenten nicht und der Gutachter habe es verabsäumt, diesen Umstand zu erfassen. Die Diagnosen seien im Gutachten nicht hinlänglich diskutiert worden. Gutachter seien ethisch verpflichtet, den neuesten wissenschaftlichen Kenntnisstand heranzuziehen. Dieser sei in einschlägigen Fachjournalen und sonstigen Veröffentlichungen auch ausreichend dokumentiert. Sich allein auf das veraltete, wenn auch noch gültige Klassifikationssystem nach ICD-10 zu beziehen sei nicht ausreichend. Es seien nach wie vor Zweifel angebracht, ob die Qualifikation des Sachverständigen den hohen professionellen Anforderungen genügt. Bei einer ersten Betrachtung seien natürlich sehr viele Lebensereignisse für den heutigen Zustand der Beschwerdeführerin (möglicherweise) kausal. Allerdings werde bei einer solchen Betrachtungsweise die Adäquanz der Lebensereignisse außer Acht gelassen. Die Frage müsse lauten: bei welchen der im Gutachten festgestellten Lebensereignisse sei ein Krankheitsverlauf, wie er bei der Beschwerdeführerin vorliege, vorhersehbar und nicht außerhalb der Lebenserfahrung? Kausal und adäquat könne in diesem Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit nur der wiederholte sexuelle Missbrauch und die systematische psychische und physische Gewalt sein, die die Beschwerdeführerin im Heim erlebt habe. Menschen, die ein solches Trauma erleben, würden häufig solche oder ähnliche Symptome entwickeln, wie sie bei der Beschwerdeführerin ersichtlich geworden seien. Bei einem Erleben von anderen, im Gutachten angeführten Traumatisierungen und Lebensereignissen, sei ein Krankheitsverlauf in dieser Form nicht ohne weiteres zu erwarten. Ein verbrechenskausaler Verdienstentgang sei folglich gegeben. Der Stellungnahme wurden drei Studien über posttraumatische Belastungsstörungen, die Annahme therapeutischer Hilfseinrichtungen bei erwachsenen Traumaüberlebenden und die lebenslange Traumatisierung nach Missbrauch und Vernachlässigung in Kinderheimen in englischer Sprache angeschlossen. Mit E-Mail vom 28.05.2018 gab der Psychologe der Beschwerdeführerin, Mag. römisch 40 von der Informationsstelle für Buben, Burschen und Männer, eine Stellungnahme in Vertretung für die Beschwerdeführerin ab. Darin wurde vorgebracht, dass Untersuchungssituationen für die Beschwerdeführerin ein enormes Retraumatisierungspotenzial darstellen würden. Trotz der Anwesenheit ihres Psychologen bei der Begutachtung habe die Untersuchungssituation beim nervenfachärztlichen Sachverständigen vor allem in Verbindung mit der Enge des Raumes die Symptomatik bei der Beschwerdeführerin verschlechtert. Der Raum habe bei ihr die Erinnerung an das enge Kammerl reaktiviert, in das sie als Kind zur Strafen hineinmusste. Seit der Untersuchung leide sie verstärkt an Flashbacks, die teilweise bis zu viermal wöchentlich und manchmal auch zweimal wöchentlich auftreten. Vor dem Termin habe sie zwischenzeitlich schon ohne Licht schlafen können, das sei seit der Untersuchung nicht mehr möglich. Auch wenn eine objektive Erhebung vorhandener Schlafstörungen nicht möglich sei, sollten alle Möglichkeiten, diese zu erfassen, in der Untersuchungssituation ausgeschöpft werden. Die Beschwerdeführerin schlafe trotz der Verwendung von Schlafmedikamenten nicht und der Gutachter habe es verabsäumt, diesen Umstand zu erfassen. Die Diagnosen seien im Gutachten nicht hinlänglich diskutiert worden. Gutachter seien ethisch verpflichtet, den neuesten wissenschaftlichen Kenntnisstand heranzuziehen. Dieser sei in einschlägigen Fachjournalen und sonstigen Veröffentlichungen auch ausreichend dokumentiert. Sich allein auf das veraltete, wenn auch noch gültige Klassifikationssystem nach ICD-10 zu beziehen sei nicht ausreichend. Es seien nach wie vor Zweifel angebracht, ob die Qualifikation des Sachverständigen den hohen professionellen Anforderungen genügt. Bei einer ersten Betrachtung seien natürlich sehr viele Lebensereignisse für den heutigen Zustand der Beschwerdeführerin (möglicherweise) kausal. Allerdings werde bei einer solchen Betrachtungsweise die Adäquanz der Lebensereignisse außer Acht gelassen. Die Frage müsse lauten: bei welchen der im Gutachten festgestellten Lebensereignisse sei ein Krankheitsverlauf, wie er bei der Beschwerdeführerin vorliege, vorhersehbar und nicht außerhalb der Lebenserfahrung? Kausal und adäquat könne in diesem Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit nur der wiederholte sexuelle Missbrauch und die systematische psychische und physische Gewalt sein, die die Beschwerdeführerin im Heim erlebt habe. Menschen, die ein solches Trauma erleben, würden häufig solche oder ähnliche Symptome entwickeln, wie sie bei der Beschwerdeführerin ersichtlich geworden seien. Bei einem Erleben von anderen, im Gutachten angeführten Traumatisierungen und Lebensereignissen, sei ein Krankheitsverlauf in dieser Form nicht ohne weiteres zu erwarten. Ein verbrechenskausaler Verdienstentgang sei folglich gegeben. Der Stellungnahme wurden drei Studien über posttraumatische Belastungsstörungen, die Annahme therapeutischer Hilfseinrichtungen bei erwachsenen Traumaüberlebenden und die lebenslange Traumatisierung nach Missbrauch und Vernachlässigung in Kinderheimen in englischer Sprache angeschlossen.
Mit angefochtenem Bescheid vom 27.07.2018 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 26.05.2015 auf Ersatz des Verdienstentganges und Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung, gemäß § 1 Abs. 1 und 3, § 3, § 4 Abs. 5 und § 10 Abs. 1 VOG ab. Begründend wurde dabei ausgeführt, dass mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werde, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Heimunterbringung Opfer einer Straftat im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG geworden sei. Bei der Beschwerdeführerin sei zwar Dysthymie diagnostiziert worden, jedoch habe nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ein Kausalzusammenhang mit dem Verbrechen festgestellt werden können. Gegen das Verbrechen als wesentlichen Einfluss auf den gegenwärtigen psychischen Zustand würden mehrere belastende Lebensereignisse in der Biographie der Beschwerdeführerin sprechen. Sie sei in problematischen Familienverhältnissen aufgewachsen, die Einweisung ins Heim habe einen großen Schock ausgelöst. Nach der Heimentlassung habe sie keine kontinuierliche Ausbildung gemacht und sei mehrere Jahre einer Beschäftigung als Prostituierte nachgegangen. Zudem sei es ihr nicht gelungen, stabile Familienverhältnisse aufzubauen. Seit ihrem 46. Lebensjahr sei die Beschwerdeführerin unter anderem wegen einer Lungenerkrankung berufsunfähig und beziehe eine Berufsunfähigkeitspension. Es sei aus fachärztlicher Sicht nicht möglich, die Vielzahl an negativen Belastungen zu trennen und zu bewerten, welche für das beschriebene psychische Zustandsbild vorwiegend zu verantworten sei. In Anbetracht dessen und der „Theorie der wesentlichen Bedingung“ entsprechend, habe nicht festgestellt werden können, dass die der Beschwerdeführerin widerfahrenen Misshandlungen wesentliche Bedingung für den Eintritt ihrer psychischen Leiden gewesen seien. Vielmehr sei davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung der angeführten Bedingungen des Heranwachsens ohne die festgestellten Misshandlungen eine ähnlich schwere Erkrankung der Psyche zu erwarten wäre. Für eine Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung durch die erlittenen Misshandlungen gebe es keinen Hinweis. Betreffend den Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges sei weiters auszuführen, dass mangels Vorliegen einer kausalen Gesundheitsschädigung kein Kausalzusammenhang zwischen der bestehenden Berufsunfähigkeit und dem festgestellten Verbrechen angenommen werden könne. Die Berufsunfähigkeit bestehe hauptsächlich wegen Asthma bronichale unter Langzeitsauerstofftherapie, nicht jedoch wegen psychischer Erkrankungen. Die Lungenerkrankung sei eine akausale Gesundheitsschädigung. Die Stellungnahmen im Rahmen des Parteiengehörs seien nicht geeignet gewesen, eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Mit angefochtenem Bescheid vom 27.07.2018 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 26.05.2015 auf Ersatz des Verdienstentganges und Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung, gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 3, Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz 5 und Paragraph 10, Absatz eins, VOG ab. Begründend wurde dabei ausgeführt, dass mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werde, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Heimunterbringung Opfer einer Straftat im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG geworden sei. Bei der Beschwerdeführerin sei zwar Dysthymie diagnostiziert worden, jedoch habe nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ein Kausalzusammenhang mit dem Verbrechen festgestellt werden können. Gegen das Verbrechen als wesentlichen Einfluss auf den gegenwärtigen psychischen Zustand würden mehrere belastende Lebensereignisse in der Biographie der Beschwerdeführerin sprechen. Sie sei in problematischen Familienverhältnissen aufgewachsen, die Einweisung ins Heim habe einen großen Schock ausgelöst. Nach der Heimentlassung habe sie keine kontinuierliche Ausbildung gemacht und sei mehrere Jahre einer Beschäftigung als Prostituierte nachgegangen. Zudem sei es ihr nicht gelungen, stabile Familienverhältnisse aufzubauen. Seit ihrem 46. Lebensjahr sei die Beschwerdeführerin unter anderem wegen einer Lungenerkrankung berufsunfähig und beziehe eine Berufsunfähigkeitspension. Es sei aus fachärztlicher Sicht nicht möglich, die Vielzahl an negativen Belastungen zu trennen und zu bewerten, welche für das beschriebene psychische Zustandsbild vorwiegend zu verantworten sei. In Anbetracht dessen und der „Theorie der wesentlichen Bedingung“ entsprechend, habe nicht festgestellt werden können, dass die der Beschwerdeführerin widerfahrenen Misshandlungen wesentliche Bedingung für den Eintritt ihrer psychischen Leiden gewesen seien. Vielmehr sei davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung der angeführten Bedingungen des Heranwachsens ohne die festgestellten Misshandlungen eine ähnlich schwere Erkrankung der Psyche zu erwarten wäre. Für eine Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung durch die erlittenen Misshandlungen gebe es keinen Hinweis. Betreffend den Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges sei weiters auszuführen, dass mangels Vorliegen einer kausalen Gesundheitsschädigung kein Kausalzusammenhang zwischen der bestehenden Berufsunfähigkeit und dem festgestellten Verbrechen angenommen werden könne. Die Berufsunfähigkeit bestehe hauptsächlich wegen Asthma bronichale unter Langzeitsauerstofftherapie, nicht jedoch wegen psychischer Erkrankungen. Die Lungenerkrankung sei eine akausale Gesundheitsschädigung. Die Stellungnahmen im Rahmen des Parteiengehörs seien nicht geeignet gewesen, eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen.
Mit Schriftsatz vom 11.09.2018 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. XXXX , gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Darin führte sie im Wesentlichen aus, entgegen der Feststellung im Bescheid, wonach die Aufnahme ins Heim als solche ein Schock für die Beschwerdeführerin gewesen sei, seien die Umstände im Zuge der Aufnahme ein großer Schock und eine Demütigung gewesen. Die belangte Behörde habe nur einzelne der an der Beschwerdeführerin verübten Verbrechen im Heim festgestellt und zu weiteren ausgeführt, dass diesbezüglich leidglich „persönliche Schilderungen“ vorlägen, welche „mangels objektivierbarer Unterlagen“ nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden haben können. Dieser Begründung sei entschieden entgegen zu treten, da es grundsächlich keine objektivierbaren Unterlagen zu Übergriffen in Kinderheimen gebe und das Leugnen der TäterInnen und das systematische Wegschauen der Verantwortlichen nicht den Betroffenen zum Nachteil gereicht werden dürften. Die belangte Behörde schenke offenbar nur jenen Geschehnissen Glauben, welche auch von anderen Betroffenen geschildert worden seien. Der von der Behörde gezogene Schluss, dass „singuläre“ Erlebnisse von einzelnen Betroffenen rein erfunden seien, sei allerdings unzulässig. Es erscheine nicht schlüssig, dass die Behörde einen Teil der körperlichen Misshandlungen festgestellt habe und einen anderen Teil nicht. Die Behörde gehe demnach davon aus, dass die Beschwerdeführerin in gewissen Momenten nicht die Wahrheit sage, in anderen wiederum schon, unterlasse jedoch eine entsprechende Begründung. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin nur an Dysthymie leide, sei nicht nachvollziehbar. Die diesbezügliche Begründung im Gutachten gehe über das bloße Zitieren aus der ICD 10 nicht hinaus und sei ungenügend. Der Gutachter scheine die Umstände nach der Heimentlassung (Mangel an einer kontinuierlichen Ausbildung und Arbeit als Prostituierte) als eigenständige Ereignisse zu werten, die mit den Verbrechen im Heim nichts zu tun hätten. Vielmehr sei der Schluss wenn schon nicht zwingend, so doch zumindest sehr naheliegend, dass die weiteren Lebenserfahrungen wie Prostitution, inkonstante Arbeitsverhältnisse, Unvermögen des Ausbaues stabiler Familienverhältnisse und körperliche Erkrankungen gerade die kausale Folge der während der Heimzeit an der Beschwerdeführerin verübten Verbrechen. Die Diagnose von Prof. Dr. XXXX sei nicht hinreichend beachtet worden, es sei nicht nachvollziehbar, dass dessen Objektivität „im Rahmen der Patientenbehandlung nicht gewährleistet erscheint“. Es sei völlig unzweifelhaft der Verlust beruflicher Aufstiegschancen anspruchsbegründend, was im Fall der Beschwerdeführerin durch die begangenen Straftaten augenscheinlich sei. Sie habe jedenfalls verbrechenskausale Verdiensteinbußen, da sie aufgrund der aufzuarbeitenden Erlebnisse und der an ihr verübten Verbrechen nicht mehr fähig sei zu arbeiten. Es werde davon ausgegangen, dass durch das noch einzuholende Gutachten eines Lungenfacharztes belegt werde, dass die seelischen und körperlichen Misshandlungen kausal für das Asthma bronchiale und COPD III seien. Es werde die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich Lungenheilkunde sowie aus dem Fachbereich Psychiatrie beantragt, weiters werde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.Mit Schriftsatz vom 11.09.2018 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. römisch 40 , gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Darin führte sie im Wesentlichen aus, entgegen der Feststellung im Bescheid, wonach die Aufnahme ins Heim als solche ein Schock für die Beschwerdeführerin gewesen sei, seien die Umstände im Zuge der Aufnahme ein großer Schock und eine Demütigung gewesen. Die belangte Behörde habe nur einzelne der an der Beschwerdeführerin verübten Verbrechen im Heim festgestellt und zu weiteren ausgeführt, dass diesbezüglich leidglich „persönliche Schilderungen“ vorlägen, welche „mangels objektivierbarer Unterlagen“ nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden haben können. Dieser Begründung sei entschieden entgegen zu treten, da es grundsächlich keine objektivierbaren Unterlagen zu Übergriffen in Kinderheimen gebe und das Leugnen der TäterInnen und das systematische Wegschauen der Verantwortlichen nicht den Betroffenen zum Nachteil gereicht werden dürften. Die belangte Behörde schenke offenbar nur jenen Geschehnissen Glauben, welche auch von anderen Betroffenen geschildert worden seien. Der von der Behörde gezogene Schluss, dass „singuläre“ Erlebnisse von einzelnen Betroffenen rein erfunden seien, sei allerdings unzulässig. Es erscheine nicht schlüssig, dass die Behörde einen Teil der körperlichen Misshandlungen festgestellt habe und einen anderen Teil nicht. Die Behörde gehe demnach davon aus, dass die Beschwerdeführerin in gewissen Momenten nicht die Wahrheit sage, in anderen wiederum schon, unterlasse jedoch eine entsprechende Begründung. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin nur an Dysthymie leide, sei nicht nachvollziehbar. Die diesbezügliche Begründung im Gutachten gehe über das bloße Zitieren aus der ICD 10 nicht hinaus und sei ungenügend. Der Gutachter scheine die Umstände nach der Heimentlassung (Mangel an einer kontinuierlichen Ausbildung und Arbeit als Prostituierte) als eigenständige Ereignisse zu werten, die mit den Verbrechen im Heim nichts zu tun hätten. Vielmehr sei der Schluss wenn schon nicht zwingend, so doch zumindest sehr naheliegend, dass die weiteren Lebenserfahrungen wie Prostitution, inkonstante Arbeitsverhältnisse, Unvermögen des Ausbaues stabiler Familienverhältnisse und körperliche Erkrankungen gerade die kausale Folge der während der Heimzeit an der Beschwerdeführerin verübten Verbrechen. Die Diagnose von Prof. Dr. römisch 40 sei nicht hinreichend beachtet worden, es sei nicht nachvollziehbar, dass dessen Objektivität „im Rahmen der Patientenbehandlung nicht gewährleistet erscheint“. Es sei völlig unzweifelhaft der Verlust beruflicher Aufstiegschancen anspruchsbegründend, was im Fall der Beschwerdeführerin durch die begangenen Straftaten augenscheinlich sei. Sie habe jedenfalls verbrechenskausale Verdiensteinbußen, da sie aufgrund der aufzuarbeitenden Erlebnisse und der an ihr verübten Verbrechen nicht mehr fähig sei zu arbeiten. Es werde davon ausgegangen, dass durch das noch einzuholende Gutachten eines Lungenfacharztes belegt werde, dass die seelischen und körperlichen Misshandlungen kausal für das Asthma bronchiale und COPD römisch drei seien. Es werde die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich Lungenheilkunde sowie aus dem Fachbereich Psychiatrie beantragt, weiters werde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt mit Schreiben vom 18.09.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo dieser am 20.09.2018 einlangte.
Mit Ladung vom 28.08.2019 wurde die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren ausgewiesenen Vertreter, über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.10.2019 in Kenntnis gesetzt.
Mit Schreiben vom 21.10.2019 informierte der ausgewiesene Vertreter über die Erkrankung der Beschwerdeführerin und ersuchte um Vertagung der mündlichen Verhandlung.
Am 29.01.2020 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin und deren anwaltlicher Vertreter, ein Vertreter der belangten Behörde, die beigezogene medizinische Sachverständige und der von der Beschwerdeführerin namhaft gemachte Zeuge teilnahmen.
Der erkennende Senat stellte folgenden Sachverhalt außer Streit:
„Sie wurden am XXXX in Wien geboren, sind österreichische Staatsbürgerin und wuchsen zunächst bei Ihrer Mutter und Ihrem Vater auf. Zuhause mussten Sie die Streitigkeiten zwischen Ihren Eltern miterleben und wurden von diesen als Verbündete gegen den jeweils anderen in die Streitigkeiten miteinbezogen.„Sie wurden am römisch 40 in Wien geboren, sind österreichische Staatsbürgerin und wuchsen zunächst bei Ihrer Mutter und Ihrem Vater auf. Zuhause mussten Sie die Streitigkeiten zwischen Ihren Eltern miterleben und wurden von diesen als Verbündete gegen den jeweils anderen in die Streitigkeiten miteinbezogen.
Nach der Scheidung Ihrer Eltern wurden Sie in XXXX im Internat „Institut der Englischen Fräulein" untergebracht. 1968 erfolgte Ihre Zurückstellung vom Schulbesuch für das erste Schuljahr Ihrer allgemeinen Schulpflicht, da Sie in Ihrem Verhalten noch geringe schulische Interessen zeigten und Konzentrationsstörungen hemmend wirkten. Ihre Mutter war nicht bereit Sie bei sich aufzunehmen. Auch bei Ihrem Vater kamen Sie nicht unter, da Sie von seiner zweiten Frau abgelehnt wurden. Aufgrund der prekären monetären Situation wurde schließlich wegen gröblicher Vernachlässigung Ihre Unterbringung im Kinderheim XXXX , wo Sie dann von 02. September 1969 bis 25. September 1975 aufhältig waren, verfügt. Nach der Scheidung Ihrer Eltern wurden Sie in römisch 40 im Internat „Institut der Englischen Fräulein" untergebracht. 1968 erfolgte Ihre Zurückstellung vom Schulbesuch für das erste Schuljahr Ihrer allgemeinen Schulpflicht, da Sie in Ihrem Verhalten noch geringe schulische Interessen zeigten und Konzentrationsstörungen hemmend wirkten. Ihre Mutter war nicht bereit Sie bei sich aufzunehmen. Auch bei Ihrem Vater kamen Sie nicht unter, da Sie von seiner zweiten Frau abgelehnt wurden. Aufgrund der prekären monetären Situation wurde schließlich wegen gröblicher Vernachlässigung Ihre Unterbringung im Kinderheim römisch 40 , wo Sie dann von 02. September 1969 bis 25. September 1975 aufhältig waren, verfügt.
Von 1969/70 bis 1973/74 besuchten Sie die Volksschule XXXX . Eine negative Beurteilung im Unterrichtsfach Deutsch hatte die Wiederholung der zweiten Klasse Volksschule zur Folge. In der Schule traten Sie frech und aggressiv auf und übten einen schlechten Einfluss auf Ihre Mitschüler aus. Gegenüber den Aufgaben und Anweisungen des Lehrpersonals nahmen Sie eine negative Stellung ein. Sie fügten sich nur schwer in die Klassengemeinschaft ein. 1970 wurde festgehalten, dass Sie Legasthenikerin waren und die theoretische Begabung am Rande der Norm lag.Von 1969/70 bis 1973/74 besuchten Sie die Volksschule römisch 40 . Eine negative Beurteilung im Unterrichtsfach Deutsch hatte die Wiederholung der zweiten Klasse Volksschule zur Folge. In der Schule traten Sie frech und aggressiv auf und übten einen schlechten Einfluss auf Ihre Mitschüler aus. Gegenüber den Aufgaben und Anweisungen des Lehrpersonals nahmen Sie eine negative Stellung ein. Sie fügten sich nur schwer in die Klassengemeinschaft ein. 1970 wurde festgehalten, dass Sie Legasthenikerin waren und die theoretische Begabung am Rande der Norm lag.
Im Heim wurden Sie gezwungen, so lange auf Holzscheiten zu knien, bis die Knie bluteten. Die Nonnen schlugen Sie mit der flachen Hand, der Faust, Holzschlapfen, Stecken und Linealen. Wegen Ihrer Linkshändigkeit und Legasthenie wurden Sie auch immer wieder geschlagen. Damit die Spuren der Gewalt von Ihren Verwandten nicht bemerkt werden konnten, verfügten die Nonnen immer wieder Ausgangssperren. Während Ihrer Zeit im Heim wurden Sie gezwungen aufzuessen, im Falle des Erbrechens mussten Sie das Erbrochene wieder zu sich nehmen. Sie litten aber manchmal auch unter Hunger. Sie wurden allein in Zimmer eingesperrt, einmal zwei Tage lang mit Bauchschmerzen ohne ärztliche Hilfe, bis doch ein Arzt, der eine Blinddarmentzündung diagnostizierte, hinzugerufen wurde. In den Nächten gab es stundenlanges Strafstehen, barfuß und nur mit einem Nachthemd bekleidet. Da die Benutzung der Toiletten in der Nacht verboten war, verrichteten Sie Ihre Notdurft im Bett oder ins Nachtkästchen. Wenn Sie erwischt wurden, hatte dies Demütigungen zur Folge und Sie mussten das Nachtkästchen mit bloßen Händen wieder reinigen. Ein Pfarrer fasste Ihnen nicht nur mit der Hand in die Unterhose, sondern zwang Sie auch mehrmals, ihn oral zu befriedigen. Als Sie das Ablegen der Beichte bei diesem Pfarrer verweigerten, sperrte man Sie 14 Tage in einen fensterlosen Raum. Es kam aber auch immer wieder zu sexuellen Übergriffen durch andere Zöglinge. Dabei legten sich ältere Mädchen zu Ihnen ins Bett und wollten Sie zum Sex zwingen. Es gelang Ihnen jedoch, dies immer abzuwehren.
Im Schuljahr 1974/75 kamen Sie in die erste Klasse, zweiter Klassenzug, der Hauptschule XXXX . Nachdem Sie von 05. bis 09. September 1975 aus dem Heim entwichen und abermals am 17. September 1975 wegliefen, wurden Sie schließlich ab 25. September 1975 wieder in die Obhut Ihrer Mutter übergeben. Der Lebensgefährte der Mutter störte Sie im betrunkenen Zustand regelmäßig in der Nachtruhe. Dem zweiten Entweichen aus dem Heim ging eine Besprechung zwischen Ihnen und Ihren Angehörigen (Vater, Mutter und Stiefvater), bei der Sie informiert wurden, dass Sie bis zu Ihrer Schulmündigkeit im Heim bleiben mussten, da Sie weder vom Vater noch von der Mutter übernommen wurden, voraus. Nach Ihrer Unterbringung bei der Mutter besuchten Sie im Schuljahr 1975/76 zunächst die Hauptschule XXXX und anschließend die Hauptschule XXXX , aus der Sie nach der dritten Klasse austraten.Im Schuljahr 1974/75 kamen Sie in die erste Klasse, zweiter Klassenzug, der Hauptschule römisch 40 . Nachdem Sie von 05. bis 09. September 1975 aus dem Heim entwichen und abermals am 17. September 1975 wegliefen, wurden Sie schließlich ab 25. September 1975 wieder in die Obhut Ihrer Mutter übergeben. Der Lebensgefährte der Mutter störte Sie im betrunkenen Zustand regelmäßig in der Nachtruhe. Dem zweiten Entweichen aus dem Heim ging eine Besprechung zwischen Ihnen und Ihren Angehörigen (Vater, Mutter und Stiefvater), bei der Sie informiert wurden, dass Sie bis zu Ihrer Schulmündigkeit im Heim bleiben mussten, da Sie weder vom Vater noch von der Mutter übernommen wurden, voraus. Nach Ihrer Unterbringung bei der Mutter besuchten Sie im Schuljahr 1975/76 zunächst die Hauptschule römisch 40 und anschließend die Hauptschule römisch 40 , aus der Sie nach der dritten Klasse austraten.
Von 30. August 1977 bis 23. Dezember 1978 übten Sie fünf unterschiedliche Beschäftigungen aus, wobei das längste Beschäftigungsverhältnis knapp sieben Monate, das kürzeste lediglich 13 Tage dauerte. Danach arbeiteten Sie zehn Jahre lang als Prostituierte, bis Sie ab September 1988 wieder unterschiedliche Anstellungen hatten, bevor Sie ab 05. April 2003 bis 31. Mai 2007 abwechselnd Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Notstandshilfe bezogen.
Aufgrund der Ihnen während der Heimaufenthalte widerfahrenen Misshandlungen wurde Ihnen von der Opferschutzeinrichtung Weisser Ring im Auftrag der Stadt Wien eine Entschädigungsleistung in der Höhe von EUR 25.000,00 und die Kostenübernahme für Psychotherapie im Ausmaß von 80 Stunden zuerkannt.
Ab 01. Juni 2007 erhielten Sie aufgrund von Asthma bronchiale, COPD III, Nikotinabhängigkeit, Beinödemen und Fibromyalgiesyndrom von der Pensionsversicherungsanstalt zunächst eine befristete Berufsunfähigkeitspension, die schließlich ab 2011 wegen Asthma bronchiale, Langzeitsauerstofftherapie und Adipositas dauernd gewährt wurde. Für den Bezug von Pflegegeld bestand kein ausreichender Pflegebedarf. Am 20. März 2008 wurde Ihnen der Behindertenpass ausgestellt, da Ihr Gesamtgrad der Behinderung neunzig von Hundert (90 v.H.) beträgt. Zu diesem Wert kam es aufgrund Ihrer körperlichen Leiden an Asthma bronchiale, einem chronischen Lipödem im Bereich der unteren Gliedmaßen, Refluxsyndrom und Fibromyalgiesyndrom. Zudem sind Sie auf Hausstaubmilben, Gräser- und Roggenpollen allergisch.Ab 01. Juni 2007 erhielten Sie aufgrund von Asthma bronchiale, COPD römisch drei, Nikotinabhängigkeit, Beinödemen und Fibromyalgiesyndrom von der Pensionsversicherungsanstalt zunächst eine befristete Berufsunfähigkeitspension, die schließlich ab 2011 wegen Asthma bronchiale, Langzeitsauerstofftherapie und Adipositas dauernd gewährt wurde. Für den Bezug von Pflegegeld bestand kein ausreichender Pflegebedarf. Am 20. März 2008 wurde Ihnen der Behindertenpass ausgestellt, da Ihr Gesamtgrad der Behinderung neunzig von Hundert (90 v.H.) beträgt. Zu diesem Wert kam es aufgrund Ihrer körperlichen Leiden an Asthma bronchiale, einem chronischen Lipödem im Bereich der unteren Gliedmaßen, Refluxsyndrom und Fibromyalgiesyndrom. Zudem sind Sie auf Hausstaubmilben, Gräser- und Roggenpollen allergisch.
Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, suchten Sie am 10. August 2005, 05. September 2005, 05. Oktober 2005 und 06. April 2006 auf. Seit 05. April 2016 befinden Sie sich in klinisch-psychologischer Traumabehandlung bei Mag. XXXX .“Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, suchten Sie am 10. August 2005, 05. September 2005, 05. Oktober 2005 und 06. April 2006 auf. Seit 05. April 2016 befinden Sie sich in klinisch-psychologischer Traumabehandlung bei Mag. römisch 40 .“
Der erkennende Senat stellte zudem fest, dass die Füße der Beschwerdeführerin im XXXX mit Gewalt in heißes Wasser getaucht wurden, dass sie von anderen Mädchen geschlagen wurde, dass mit der Handkante gegen ihre Vagina geschlagen wurde, dass sie von Schwester XXXX gebissen und mit dem Gesicht auf den Leichnam einer Nonne gedruckt wurde. Dass der Beschwerdeführerin eine Zahnbürste mit Gewalt in den Mund gesteckt wurde, ihr Kopf in eine Klomuschel gedrückt und die Spülung getätigt wurde, dass ihr Kopf gegen einen Tisch geschlagen wurde, dass ihre Lippen mit Salz eingerieben wurden und dass die Beschwerdeführerin ohne Wasser Obst und Gemüse ernten musste. Dass die Beschwerdeführerin auf der Flucht in einem Waggon vergewaltigt wurde, dass sie von Vorgesetzten zu sexuellen Handlungen gezwungen wurde, dass ihre Beine in der KÜSt von zwei Erzieherinnen und einem Erzieher mit Gewalt gespreizt wurden, sowie dass sie mit Schlaftabletten betäubt und mittels physischer und psychischer Gewalt zur Prostitution gezwungen wurde. Dass der Beschwerdeführerin die Haare abgeschnitten wurden, dass sie zum Beten angehalten wurde, dass ihr Fernsehverbot auferlegt wurde und dass sie Sätze habe abschreiben müssen.Der erkennende Senat stellte zudem fest, dass die Füße der Beschwerdeführerin im römisch 40 mit Gewalt in heißes Wasser getaucht wurden, dass sie von anderen Mädchen geschlagen wurde, dass mit der Handkante gegen ihre Vagina geschlagen wurde, dass sie von Schwester römisch 40 gebissen und mit dem Gesicht auf den Leichnam einer Nonne gedruckt wurde. Dass der Beschwerdeführerin eine Zahnbürste mit Gewalt in den Mund gesteckt wurde, ihr Kopf in eine Klomuschel gedrückt und die Spülung getätigt wurde, dass ihr Kopf gegen einen Tisch geschlagen wurde, dass ihre Lippen mit Salz eingerieben wurden und dass die Beschwerdeführerin ohne Wasser Obst und Gemüse ernten musste. Dass die Beschwerdeführerin auf der Flucht in einem Waggon vergewaltigt wurde, dass sie von Vorgesetzten zu sexuellen Handlungen gezwungen wurde, dass ihre Beine in der KÜSt von zwei Erzieherinnen und einem Erzieher mit Gewalt gespreizt wurden, sowie dass sie mit Schlaftabletten betäubt und mittels physischer und psychischer Gewalt zur Prostitution gezwungen wurde. Dass der Beschwerdeführerin die Haare abgeschnitten wurden, dass sie zum Beten angehalten wurde, dass ihr Fernsehverbot auferlegt wurde und dass sie Sätze habe abschreiben müssen.
Der von der Beschwerdeführerin namhaft gemachte Zeuge, ein Klinischer- und Gesundheitspsychologe, bei dem sich die Beschwerdeführerin seit April 2016 in Gesprächstherapie befindet, erläuterte, bei der Beschwerdeführerin würden Schlafstörungen, Alpträume bezogen auf Missbrauchserfahrungen und verstärkt auftretende Flashbacks und Intrusionen auftreten, wenn sie mit belastenden Erinnerungen oder ähnlichen Situationen konfrontiert sei.
Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die beigezogene gerichtlich beeidete Sachverständige und Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie um Erstellung eines Sachverständigengutachtens. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.01.2020 erstatteten Gutachten vom selben Tag wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt:
„Die Beschwerdeführerin, Fr. XXXX hat im Jänner 2015 eine Entschädigungsleistung von der Gemeinde Wien in der Höhe von € 25.000 sowie Kostenübernahme für insgesamt 80 Therapiestunden zuerkannt bekommen.„Die Beschwerdeführerin, Fr. römisch 40 hat im Jänner 2015 eine Entschädigungsleistung von der Gemeinde Wien in der Höhe von € 25.000 sowie Kostenübernahme für insgesamt 80 Therapiestunden zuerkannt bekommen.
Ihr Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges und die Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung im Sozialministerium Service (SMS) ist abgelehnt worden.
Mit der Beschwerde vom 11.09.2018 hat Sie diesen Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht eingeklagt.
Angaben der Beschwerdeführerin, Clearingbericht, Beschwerde:
Fr. XXXX wuchs zunächst bei ihren Eltern auf.Fr. römisch 40 wuchs zunächst bei ihren Eltern auf.
Nach Streitigkeiten der Eltern und dessen Scheidung wurde sie auf Veranlassung der Mutter im Internat der Englischen Fräulein in XXXX untergebracht, jedoch aufgrund der finanziellen Situation der Eltern, welche die Unterbringung nicht bezahlen konnten, ist sie ins Kinderheim XXXX gekommen. In XXXX verblieb sie sechs Jahre (2.09.1969 25.09.1975).Nach Streitigkeiten der Eltern und dessen Scheidung wurde sie auf Veranlassung der Mutter im Internat der Englischen Fräulein in römisch 40 untergebracht, jedoch aufgrund der finanziellen Situation der Eltern, welche die Unterbringung nicht bezahlen konnten, ist sie ins Kinderheim römisch 40 gekommen. In römisch 40 verblieb sie sechs Jahre (2.09.1969 25.09.1975).
Gleich bei der Aufnahme ins Heim habe sie zusätzlich zu dem dadurch verursachten Schock eine schwere Demütigung und Misshandlung erlitten.
Im Heim sei sie weiteren Misshandlungen und Missbrauch ausgesetzt gewesen. (Nach eigenen Angaben, dem Clearingbericht entnommen und in der Beschwerde genau und einzelnen angeführt.) Zusätzlich haben die Legasthenie und Linkshändigkeit ihre Lage im Heim erschwert, sie habe weitere besonders brutale Misshandlungen, als Disziplinierungsmaßnahmen getarnt, erdulden müssen. Die Beschwerdeführerin habe sich isoliert und einsam gefühlt. Andere, von den Nonnen dazu ausgewählte Mädchen („Kapos"), würden sie terrorisiert, ausgenützt und misshandelt haben.
Der bettlägerige Priester habe sie sexuell missbraucht. Sie habe daraufhin wieder mit Einnässen begonnen.
Bereits in der Volksschule habe sie Selbstmordgedanken gehabt.
Die Beschwerdeführerin sei zweimal aus dem Heim geflüchtet und obdachlos gewesen. Auf der Flucht aus dem Heim sei sie, in einem leeren Waggon nächtigend, vergewaltigt worden.
Durch die dritte Flucht sei es ihr gelungen, den Verbleib bei ihrer Mutter zu erzwingen. Bei der Mutter lebend, sei sie ständig vom betrunkenen Lebensgefährten ihrer Mutter in der Nachtruhe gestört worden, ihre Mutter habe sie geschlagen.
Ein Lehrer habe auf ihre Eltern einwirken wollen, und empfohlen, dass sie weiter an die Schule gehe und die Matura abschließe.
Weder im Heim noch durch ihre Eltern sei die schulische Entwicklung gefördert worden. Ihre Eltern haben ihr schließlich die schulische Weiterbildung untersagt und gewünscht, dass sie eine Lehre abschließe.
Zu ihrer beruflichen Laufbahn habe die Beschwerdeführerin angegeben, in der dritten Klasse der Hauptschule ausgetreten zu sein, und keinen Schulabschluss zu haben. Die Lehrstelle als Köchin sei ihr von den Eltern nicht erlaubt worden. Die Stellen als Friseurlehrling habe sie abgebrochen, da sie als Putzfrau aushelfen musste.
Da sie sich die Bezahlung der anfallenden Spesen nicht leisten konnte, sei sie vom Lehrlingsheim geflüchtet und habe begonnen ihren Lebensunterhalt durch Prostitution zu finanzieren. Sie sei mit 17 Jahren mit Schlaftabletten betäubt und mittels psychischer und physischer Gewalt zur Prostitution in einem Salzburger Bordell gezwungen worden.
Erst mit 27a sei ihr der Ausstieg aus der Sexarbeit gelungen.
Sie habe schlechte Jobs verrichten müssen, wurde von den Arbeitsgebern erpresst und zu sexuellen Diensten gezwungen.
In der eingereichten Beschwerde wird gerügt, dass die im Clearingbericht genau aufgezählten Misshandlungen und Missbrauch (als lediglich persönliche, nicht objektivierbare Schilderungen) durch die Behörde (SMS) angezweifelt und nicht zur Grundlage für die nach VOG erforderliche Wahrscheinlichkeit angenommen wurden. In der Bewertung der Misshandlungen und Missbrauch in den Heimen, bei insgesamt fehlender Dokumentation der Übergriffe, stützte sich die Behörde vergleichender Weise auf Aussagen anderer Heimzöglinge, ohne anzunehmen, dass singuläre, nur von einzelnen Betroffenen berichtete Erlebnisse, mit erforderlicher Wahrscheinlichkeit als Verbrechen gemäß dem VOG klassifiziert werden sollen.
Die im Gutachten vom Amtssachverständigen Dr. XXXX gestellte Diagnose einer Dysthymie und die Schlussfolgerungen des Gutachtens seien falsch:Die im Gutachten vom Amtssachverständigen Dr. römisch 40 gestellte Diagnose einer Dysthymie und die Schlussfolgerungen des Gutachtens seien falsch:
1. Der SV habe die Diagnose Dysthymie nicht ausreichend begründet.
2. Der SV habe die diskontinuierliche Ausbildung und das Nachgehen der Prostitution nicht eindeutig als Folgen der Heimunterbringung anerkannt.
3. Der SV habe die vielen negativen Belastungen, welchen die Beschwerdeführerin ausgesetzt war, nicht kausal der Gesundheitsschädigung zuordnen können, habe dabei die Adäquanz außeracht gelassen.
4. Der SV habe die Feststellung: die Lungenerkrankung zeichne für die Verkürzung der Erwerbsfähigkeit verantwortlich, fachübergreifend getroffen.
5. Der SV sei nicht hinreichend auf die ausführlichen Stellungnahmen von Mag. XXXX eingegangen.5. Der SV sei nicht hinreichend auf die ausführlichen Stellungnahmen von Mag. römisch 40 eingegangen.
Des Weiteren wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die Lebenserfahrungen nach der Heimunterbringung: Prostitution, inkonstante Arbeitsverhältnisse, Unvermögen des Aufbaus stabiler Familienverhältnisse und körperliche Erkrankungen kausale Folgen des an der Beschwerdeführerin verübten Verbrechens sind.
Die Diagnose des behandelten Psychiaters Dr. XXXX wurde als nicht ausreichend objektiv erachtet und ohne Begründung nicht in die gutachterliche Einschätzung übernommen.Die Diagnose des behandelten Psychiaters Dr. römisch 40 wurde als nicht ausreichend objektiv erachtet und ohne Begründung nicht in die gutachterliche Einschätzung übernommen.
Aus der medizinischen Dokumentation/ Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin
In ihren eigenen Aufzeichnungen (undatiert Ablagen 30-32)
Die angefügte Medikamentenliste stammt vom 02.01.2008. Die Beschwerdeführerin gibt an, COPD dritten Grades und an schwerem persistierendem Asthma bronchiale mit u.a. Kurzatmigkeit bei Belastung zu leiden. Als psychisches Problem bezeichnete sie Husten und Auswurf. Die Menschen würden sie aus diesem Grund als „ekelerregend" betrachten. Sie sei durch die starke Atemnot bei geringer Belastung stark eingeschränkt, Wegstrecken seien ihr zu Fuß nicht bzw. nur unter schwerster Anstrengung möglich. Hinzu würden Symptomverschlechterungen (durch Infektionen und Luftbelastung ausgelöst) mit Verschlechterung der Atmung kommen.
Außerdem würde sie an chronischem Lymphödem der beiden Beine, was das Gehen zusätzlich erschwere, leiden. Sie sei auf fremde Hilfe angewiesen, könne sich nicht alleine anziehen bzw. ausziehen. Ihre Bettwäsche müsse jeden Tag erneuert werden, da sie in der Nacht schwer schwitze. Wenn ihr etwas auf dem Boden falle, sei sie nicht imstande es aufzuheben, da Hinunterbeugen einen Asthmaanfall verursache. Sie könne ohne fremde Hilfe nicht leben.
In der Medikamentenliste finden sich insgesamt 15 Medikamente, vorwiegend Lungen und Herzmedikamente, und zwei Psychopharmaka Efectin 50 mg morgens, Trittico retard 150 mg abends.
Ambulanzbrief vom AKH Wien vom 22.11.2002
Szintigraphie der beiden Beine: fehlende Lymphpassage in der rechten unteren Extremität.
Befund von XXXX FÄ f. Haut und Geschlechtskrankheiten vom 11.12,2002Befund von römisch 40 FÄ f. Haut und Geschlechtskrankheiten vom 11.12,2002
Diagnose: chronisches Lymphödem der beiden Beine
Röntgenbefund vom 15.02.2003
Befund: Atelektasen der linken Lunge.
Ambulanzkarte der ersten chirurgischen Abteilung Wilhelminenspital vom 25.07.2005 Beschwerden: Seit einigen Jahren Schmerzen der beiden Unterschenkel beim Gehen und in Ruhe bei bekannter Fibromyalgie.
Ambulanzbericht, Wilhelminenspital vom 20.10.2003, 6.11.2003 vom 9.11.2004 (nicht leserlich), 29.07.2005
Diagnose: Fibromyalgie.
Empfehlung: Saroten 20 mg abends.
Bestätigungen des Lungenfacharztes Dr. XXXX vom 27.02.2006, 8.06.2006, 4.01.2007
30.01.2007, 14.06.2007, 11.05.2008, 17.06.2015Bestätigungen des Lungenfacharztes Dr. römisch 40 vom 27.02.2006, 8.06.2006, 4.01.2007ris-attachment://image002.jpg30.01.2007, 14.06.2007, 11.05.2008, 17.06.2015
Diagnose: COPD III - schweres persistierendes Asthma bronchiale, exogen allergisch. Aufgrund des Gesundheitszustandes der Patientin wurde dringend eine trockene und gut heizbare Wohnung mit Aufzug oder im Parterre empfohlen. Sauerstoff (Air liquide) Verordnung.Diagnose: COPD römisch drei - schweres persistierendes Asthma bronchiale, exogen allergisch. Aufgrund des Gesundheitszustandes der Patientin wurde dringend eine trockene und gut heizbare Wohnung mit Aufzug oder im Parterre empfohlen. Sauerstoff (Air liquide) Verordnung.
Patientenbrief vom 16.03.2006, Dr. XXXX , FÄ f. Innere MedizinPatientenbrief vom 16.03.2006, Dr. römisch 40 , FÄ f. Innere Medizin
Diagnosen: COPD; Nikotin 20/die; Fibromyatgie/Pofyarthralgie; VertebrageneNeuralgien; Refluxesophagitis; Palpitationen, Tachycardien.
Patientenbrief des Allergiezentrums vom 10.05.2006
Befund: stark positive Reaktion auf mehrere Allergene, erniedrigter Spiegel des Histaminabbauenzyms (DAO).
Patientenbrief vom 22.12.2006, stationärer Aufenthalt Donauspital vom 16.12.2006 bis 22.12.2006
Diagnosen: Pneumonie rechts, infektexacerbiertes Asthma bronchiale, Nikotinabusus,
Fibromyalgiesyndrom.
Vorgelegte Rezepte vom 19.01.2008, 15.02.2008
Keine Psychopharmaka.
Befundbericht Dr. XXXX , FA für Innere Medizin vom 9.01.2008Befundbericht Dr. römisch 40 , FA für Innere Medizin vom 9.01.2008
Zusätzliche Diagnosen: Adipositas und Refluxösophagitis.
Zudem finden sich im Akt Berichte über Notfallaufnahmen SMZO vom 2.12.2007,17.12.2007, 22.12.2007, 19.01.2008, 2.01.2008, 19.02.2008 wegen Asthmaanfälle bzw. Infekten.
Gutachterliche Untersuchung Bundessozialamt, Behindertenpass vom 18.02.2008
Art der Gesundheitsschädigung: chronisch obstruktive Lungenerkrankung; chronisches Lipödem untere Gliedmaßen; Refluxsyndrom; Fibromyalgiesyndrom; keine anderen Leiden beantragt, Behinderung 90vH.
Aus den Arztkontakten
Ergeben sich am 10.08.2005, 5.09.2005, 5.10.2005 und 6.04.2006 Vorstellungen beim
FA f. Neurologie, Diagnosen sind keine bekannt.
Vorgelegte Medikamentenliste 1998 — 2015
Insgesamt sind der Medikamentenliste 1304 Verschreibungen zu entnehmen, davon
108 Psychopharmaka, vorwiegend Antidepressiva (IX Schlafmittel)108 Psychopharmaka, vorwiegend Antidepressiva (römisch neun Schlafmittel)
Patientenbrief, AKH Wien, Klinik für Chirurgie vom 13.05.2015
Diagnose: Gastroösophageate Reftuxkrankheit
Gutachten der PVA FA f. Innere Medizin XXXX vom 19. Juni 2007Gutachten der PVA FA f. Innere Medizin römisch 40 vom 19. Juni 2007
Anamnese: allergisches Asthma exogen seit dem 14. Lebensjahr sowie COPD Grad drei, wechselnder Muskelschmerzen laut WSP Fibromyalgiesyndrom.
Diagnosen: schweres persistierendes Asthma bronchiale exogen allergisch rezidivierende Infektexzerbationen, COPD III, unbehandelte Nikotinabhängigkeit, Unterversorgung der Lymphbahnen, anamnestisch Fibromyalgiesyndrom.ris-attachment://image003.jpgDiagnosen: schweres persistierendes Asthma bronchiale exogen allergisch rezidivierende Infektexzerbationen, COPD römisch drei, unbehandelte Nikotinabhängigkeit, Unterversorgung der Lymphbahnen, anamnestisch Fibromyalgiesyndrom.
Arbeitsunfähig aufgrund des schlechten pulmonalen Zustands.
Gutachten der PVA auf Weitergewährung der Invaliditätspension vom 11. März 2011
Derzeitige Beschwerden: Atemnot bei geringer körperlicher Belastung, Therapie und fachärztliche Kontrolle, im Rollstuhl, da sie aufgrund ihrer Asthma Erkrankung nicht viel gehen könne. Keine Beschwerden im Stütz- und Bewegungsapparat.
Eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Asthma bronchiale und Langzeitsauerstofftherapie, weitere Leiden Adìpositas, eine Dauerinvaliditätspension wird empfohlen.
Frau XXXX bezieht seit 2006 eine Invaliditätspension und ist seit 2014 dauernd invalide.Frau römisch 40 bezieht seit 2006 eine Invaliditätspension und ist seit 2014 dauernd invalide.
Ambulanter Patientenbrief AKH Wien Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom 24.08.2015 Ass, Prof. Dr. Th. XXXX Ambulanter Patientenbrief AKH Wien Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom 24.08.2015 Ass, Prof. Dr. Th. römisch 40
Diagnosen: posttraumatische Belastungsstörung ICD-IO F 43.1, komplex, chronisch; Depressio, rezidivierend, derzeit leichte depressive Episode ICD-IO F 33,1;
Fibromyalgiesyndrom ICD-IO 79.70 (Verdacht, Längsschnitt).
Anm. UnterfertigteAnmerkung Unterfertigte
Im psychopahtologischen Status beschreibt der Verfasser: „Aufmerksamkeit, Konzentration und Mnestik neben den bereits angesprochenen dissoziativen Symptomen auch global beeinträchtigt, verstärkt bei Auftreten intrusiver Symptome (Erinnerungsaktualisierung an das traumatische Ereignis). Dabei vermischt er die während der Untersuchung selbst erhobenen Symptome mit den in der Anamnese angegebenen Beschwerden.
Wie die Beschwerdeführerin in der Untersuchungssituation auf die Erinnerungsaktualisierung reagiert habe, ist dem Bericht nicht zu entnehmen.
Bei der Diagnose eines Fibromyalgiesyndroms beruft sich der Verfasser auf den Längsschnitt, ohne die im Verlauf erhobenen Symptome eines Fibromyalgiesyndrom kenntlich zu machen und attribuiert fälschlicherweise "Schmerzen bei Rotation und Beugen in der LWS" einem Fibromyalgiesyndrom.
Bei einem Fibromyalgiesyndrom, die Genese dieses Leidens ist noch nicht geklärt, handelt es sich um eine generalisierte Schmerzerkrankung, welche mit einer polytopen Schmerzhaftigkeit des Bewegungsapparates im Sinne des „ wide spread pain“ an diversen, als Tender Points lokalisierten Druckschmerzpunkten, multiplen vegetativen
funktionellen Störungen, psychischen Auffälligkeiten verläuft. Zu den funktionellen und vegetativen Beschwerden gehören: Kopfschmerzen, funktionelle Atembeschwerden, respiratorische Arrhythmie, nicht organisch bedingte kardiale Beschwerden, Dysurie, Dysmenorrhöe, Parästhesien, Tremor, Globusgefühl, Darmstörungen (colon irritabile), kalte Akren oder übermäßiges Schwitzen, Dermographismus u.a.
Als psychische Auffälligkeiten werden „Chronic Fatigue Syndrom“, Angst und depressive Verstimmung beschrieben.
Die kausale Verknüpfung der Genese des Fibromyalgiesyndroms mit den erlebten Misshandlungen, als eine charakteristische Traumafolgestörung entspricht nicht der wissenschaftlichen Meinung.
Des Weiteren schreibt Dr. XXXX die depressive Verstimmung als hauptsächliche Kausalität den Belastungserfahrungen, unter Symptomen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung subsumiert, zu.Des Weiteren schreibt Dr. römisch 40 die depressive Verstimmung als hauptsächliche Kausalität den Belastungserfahrungen, unter Symptomen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung subsumiert, zu.
Die Stimmungslage wird als subdepressiv bzw. ins depressive kippend beschrieben, ohne dass die wesentlichen Symptome einer depressiven Störung dabei kenntlich gemacht werden. Eine Depression ist vielmehr als eine depressive Stimmung, welche bei vielen Erkrankungen auftritt. Störungen der Kognition, der Motorik, u.a. Symptome sind bei der Diagnose zwingend zu diagnostizieren.
Eine anhaltende subdepressive Stimmungslage wird in der medizinischen Klassifikation unter Dysthymie kodiert.
In der weiteren Folge findet sich keine Abgrenzung der angegebenen Beschwerden von Symptomen Schlafstörung, Albträume, dissoziative Symptome, verstärkte Schreckreaktion ausgeprägte und multiple Ängste mit nachvollziehbarer kausaler Bindung an die situativen Auslöser. Bei den angeführten Störungen handelt es sich, sofern nicht selbst erhoben, um Beschwerden.
In der Begründung der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung, geht der Verfasser von einer eindeutigen Anbindung der Symptome (durch den Verfasser von Beschwerden zu Symptomen mutiert) an die angegebenen Misshandlungen. Er sehe auch keine alternative Erklärung oder einen möglichen anderen kausalen Auslöser. Die festgestellte Legasthenie, Problematik des Elternhauses, grobe Vernachlässigung und mehrmals verweigerte Übernahme der Beschwerdeführerin durch die Mutter werden in der Anamnese nicht einmal berücksichtigt.
Diese Feststellungen finden sich jedoch in allen von der Beschwerdeführerin getätigten Angaben.
Nervenärztliches Gutachten nach dem VOG SMS Dr. W. XXXX , FA f. Neurologie und Psychiatrie Nervenärztliches Gutachten nach dem VOG SMS Dr. W. römisch 40 , FA f. Neurologie und Psychiatrie
Diagnose: Dysthymìe, akausales Leiden.
Ergänzungsgutachten Dr. W. XXXX , FA f. Neurologie und PsychiatrieErgänzungsgutachten Dr. W. römisch 40 , FA f. Neurologie und Psychiatrie
Stellungnahme zu Einwendungen der Beschwerdeführerin.
Keine Änderung der Diagnose, keine Änderung der Kausalität.
Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 18.05.2018
Der Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten von Dr. W. XXXX , unter Mitwirkung von Mag. XXXX , kl. Psychologe, ist zu entnehmen, dass die Untersuchungssituation für die Beschwerdeführerin ein enormes Traumatisierungspotenzial, u.a. durch einen sehr langen, kleinen Untersuchungsraum dargestellt und Flashbacks verstärkt habe.Der Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten von Dr. W. römisch 40 , unter Mitwirkung von Mag. römisch 40 , kl. Psychologe, ist zu entnehmen, dass die Untersuchungssituation für die Beschwerdeführerin ein enormes Traumatisierungspotenzial, u.a. durch einen sehr langen, kleinen Untersuchungsraum dargestellt und Flashbacks verstärkt habe.
Nach der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin nicht ohne Licht schlafen können. Die im GA gestellten Diagnosen seien nicht hinlänglich diskutiert worden. Die Sachverständigen seien ethisch verpflichtet, den neuesten wissenschaftlichen Kenntnisstand heranzuziehen. Die Diagnosestellung nach dem ICD-IO sei nicht ausreichend, da das System veraltet sei.
Der SV besitze keine Expertise auf dem Fachgebiet von Psychotrauma/Trauma Folgestörung und sei daher nicht ausreichend qualifiziert.
In der Bewertung der kausalen Auswirkung der Lebensereignisse auf den festgestellten Leidenszustand seien alle in der Kindheit und Pubertät der Beschwerdeführerin vorgekommenen negativen Erlebnisse gleichgestellt worden. Es sollte jedoch von einer Adäquanz ausgegangen werden.
Anm. UnterfertigteAnmerkung Unterfertigte
Die Klassifizierung der Erkrankungen nach ICD 10 ist nach wie vor die für Sachverständige verbindliche Zuordnung der Krankheiten.
Die Sachverständigen haben ihre Diagnosen und Bewertungen anhand der aktuellen Lehrmeinung zu stellen. Die Methode ist zwingend anzugeben.
Zusammenfassung der Ausbildung, des beruflichen Werdeganges anhand der im Akt befindlichen Urkunden, Zeugnissen und Gutachten
Fürsorgeverband
Grund der Aufnahme in XXXX : Vernachlässigung durch die Mutter. Heimeinweisung aufgrund der Scheidung der Eltern, zuerst mit Unterbringung im Internat mit ca. 6-7 Jahren.Grund der Aufnahme in römisch 40 : Vernachlässigung durch die Mutter. Heimeinweisung aufgrund der Scheidung der Eltern, zuerst mit Unterbringung im Internat mit ca. 6-7 Jahren.
Der Vater wollte nichts zahlen, die Tochter jedoch in seiner Nähe ( XXXX ) wissen. Die Mutter sei mit der Erziehung überfordert gewesen.Der Vater wollte nichts zahlen, die Tochter jedoch in seiner Nähe ( römisch 40 ) wissen. Die Mutter sei mit der Erziehung überfordert gewesen.
Die Stiefmutter habe verhindert, dass der Vater die Beschwerdeführerin in den gemeinsamen Haushalt aufnehme.
Bericht Volksschule XXXX vom Dezember 1968? (schwer leserlich)Bericht Volksschule römisch 40 vom Dezember 1968? (schwer leserlich)
Das Kind wurde vom Besuch der ersten Klasse Volksschule zurückgestellt. Als Begründung wurden geringe schulische Interessen, Konzentrationsstörung, sowie völlig unreife Einstellung angegeben.
Bericht schulpsychologischer Dienst vom 13.12.1968
Grund der Untersuchung: von der Schule wurde ein infantiles Einkoten gemeldet; DD organischer Schaden oder frühkindliche Verwahrlosung. Der Entwicklungsquotient EQ 83 weist auf einen tieferen Grenzfall, der zu Sonderschulbedürftigkeit führt. Visuelle Legasthenie, leichte Ermüdbarkeit.
Befund und Gutachten vom 20.11.1970, psychologischer Dienst MA 11
Vorstellungsgrund: Lernschwierigkeiten; Legasthenie, theoretische Begabung am Rande der Norm, Handlungsintelligenz besser. Klassenwiederholung, Legastheniker Training wird empfohlen.
Übersicht über die Schullaufbahn
Wiederholung der I.KI. VS in XXXX ; ab 1969/70 in XXXX , Wiederholung der 2. Kl., HS, HS beendet 1976/77.Wiederholung der römisch eins.KI. VS in römisch 40 ; ab 1969/70 in römisch 40 , Wiederholung der 2. Kl., HS, HS beendet 1976/77.
26.10. 1975 Übersiedlung nach Wien zur Mutter.
Erziehungsbogen
Die Mutter schob das Kind ins Internat ab, um mehr Freizeit zu haben. Seit September 1969 Fürsorgekind der Gemeinde Wien.
Dezember 1975: die Mutter betreibt ein Blumengeschäft im siebten Bezirk, das Kind wohnt bei der Mutter.
Körperliche Entwicklung wird als retardiert beschrieben.
Gesamtbild des Schülers im Laufe der Entwicklung
Soweit leserlich Dezember 1968: XXXX fügt sich schwer in die Gemeinschaft ein. Sie streitet und prahlt gerne und ist deshalb bei den Kindern unbeliebt.Soweit leserlich Dezember 1968: römisch 40 fügt sich schwer in die Gemeinschaft ein. Sie streitet und prahlt gerne und ist deshalb bei den Kindern unbeliebt.
Gelegentlich lügt sie, um aus einer schwierigen Situation herauszukommen.
Juni 1970: XXXX ist sehr altklug, eine Wichtigtuerin, macht alles, nur nicht das, was sie soll. Verträgt nicht den geringsten Tadel, wird frech und aggressiv. Negative Einstellung gegenüber Aufgaben und Anweisungen der Lehrperson, Versprechungen vergisst sie sofort wieder.Juni 1970: römisch 40 ist sehr altklug, eine Wichtigtuerin, macht alles, nur nicht das, was sie soll. Verträgt nicht den geringsten Tadel, wird frech und aggressiv. Negative Einstellung gegenüber Aufgaben und Anweisungen der Lehrperson, Versprechungen vergisst sie sofort wieder.
Juni 1974: XXXX übt einen sehr schlechten Einfluss auf die ganze Klasse aus. Durch ihr ordinär freches Widersprechen und ihren Oppositionsgeist wirkt dominierend.Juni 1974: römisch 40 übt einen sehr schlechten Einfluss auf die ganze Klasse aus. Durch ihr ordinär freches Widersprechen und ihren Oppositionsgeist wirkt dominierend.
Dezember 1975: kein positiver Einfluss auf die Klasse. Sie trug ständig eine Maske und zeigte nie ihr wahres Gesicht. XXXX ist unwahr im Reden und in ihrem Tun, verhält sich den Lehrern gegenüber sehr zurückhaltend.Dezember 1975: kein positiver Einfluss auf die Klasse. Sie trug ständig eine Maske und zeigte nie ihr wahres Gesicht. römisch 40 ist unwahr im Reden und in ihrem Tun, verhält sich den Lehrern gegenüber sehr zurückhaltend.
Juni 1975: XXXX Leistungen schwanken ständig, durch ihre innere Unruhe gibt es ein ständiges auf und ab. Zeitweise, aber sehr selten arbeitet sie mit* meist hat sie unter der Bank Nebenbeschäftigungen, schulisch ist sie desinteressiert.Juni 1975: römisch 40 Leistungen schwanken ständig, durch ihre innere Unruhe gibt es ein ständiges auf und ab. Zeitweise, aber sehr selten arbeitet sie mit* meist hat sie unter der Bank Nebenbeschäftigungen, schulisch ist sie desinteressiert.
Dezember 1975: XXXX ist nicht unbegabt, doch kann sie sich schwer zu Arbeit aufraffen, wobei außerdem Konzentrationsstörungen hemmend wirken (Legasthenie).Dezember 1975: römisch 40 ist nicht unbegabt, doch kann sie sich schwer zu Arbeit aufraffen, wobei außerdem Konzentrationsstörungen hemmend wirken (Legasthenie).
Schulleistungen in der Volksschule Sonderschule Hauptschule 1968-1974
Schlechte Noten in Deutsch, gute in der Musikerziehung, bildnerischer Erziehung und Leibesübungen.
Durchschnittliche Schulleistungen im Jahr 1974/75.
Aus dem Register des KdH. XXXX ergeben sich zahlreiche Urlaube bei der Familie, Flucht aus dem Heim am 3.10.1975.Aus dem Register des KdH. römisch 40 ergeben sich zahlreiche Urlaube bei der Familie, Flucht aus dem Heim am 3.10.1975.
Gutachterliche Untersuchung am 29.01.2020
Eigene Angaben
Die Untersuchte gibt an:
Sie sei seit ca. 2 Jahren in Behandlung bei Mag. XXXX . Den Therapeuten möchte sie nicht wechseln. Die Behandlungskosten werden nicht übernommen. Die Beschwerdeführerin müsse diese selber bezahlen. Wenn es ihr schlecht gehe, müsse sie Behandlungen ausfalten lassen, In der Regel sei sie 2x Woche in Therapie. Besprochen werden: ihre Befindlichkeit, Aktuelles, Lebensumstände. Wenn es ihr schlecht gehe bekomme sie gute Tipps, wie diese zu managen wären.Sie sei seit ca. 2 Jahren in Behandlung bei Mag. römisch 40 . Den Therapeuten möchte sie nicht wechseln. Die Behandlungskosten werden nicht übernommen. Die Beschwerdeführerin müsse diese selber bezahlen. Wenn es ihr schlecht gehe, müsse sie Behandlungen ausfalten lassen, In der Regel sei sie 2x Woche in Therapie. Besprochen werden: ihre Befindlichkeit, Aktuelles, Lebensumstände. Wenn es ihr schlecht gehe bekomme sie gute Tipps, wie diese zu managen wären.
An manchen Tagen könne sie die Wohnung nicht verlassen.
Ihr Asthma habe nichts mit Wetter zu tun, zur Verschlechterung komme es, wenn sie verkühlt sei, oder wenn es ihr psychisch schlecht gehe. Heute habe sie 2 Atemluftprobleme gehabt, diese habe sie mit Lungenspray (Forair) behandelt.
Sie könne nur kurze Strecken zu Fuß gehen, sie bekomme keine Luft. Das Herz sei gesund, das Problem sei die Lunge
Sie müsse, wie früher in Notfallsituationen, die Notfallambulanz besuchen.
Sie wohne im Haus eines Freundes, habe eigenes Zimmer, Bad und Küche werden geteilt. Sie müsse keine Miete zahlen, nur Kosten für Putzmittel usw. übernehmen.
Eine Freundin, welche sie heute begleitet habe, helfe ihr, so auch andere Freunde.
Sie habe die Pflegestufe 2, möchte nicht um die Erhöhung ansuchen, da sie schon mit Stufe 2 Zuerkennung Probleme hatte.
Sie nehme keine Psychopharmaka mehr, nur Nahrungsergänzungsmittel. Die Entwöhnung von Psychopharmaka (Antidepressiva) habe 1 Jahr gedauert, sie habe unter Schwindelattacken gelitten.
Sie schlafe seit Jahren schlecht, mit Unterbrechungen — 1,5 Std, in einem, manchmal schlafe sie 10 Min. und habe das Gefühl, sie habe geschlafen.
Die Probleme ihrer Kindheit habe sie geglaubt zu vergessen „in einem Säckchen eingepackt zu haben" bis sie 2005 2 Nonnen gesehen habe. Eine von ihnen habe die gleiche Stimme, wie eine Schwester im Heim gehabt. Sie habe das Einkaufscenter in dem es sich ereignet habe, nicht verlassen können.
Sie sei damals in Behandlung bei Dr. XXXX gewesen, habe keine Befunde dazu.Sie sei damals in Behandlung bei Dr. römisch 40 gewesen, habe keine Befunde dazu.
Sie nehme regelmäßig, jedoch bei Bedarf, Schmerzmedikamente, heute ein Seractil forte.
Ihr Vater sei gestorben. Sie habe zu ihm keinen Kontakt gehabt, konnte ihm nicht verzeihen, dass er ihren Erzählungen über Misshandlungen im Heim nicht glauben wollte. Sie sei ca. 8 Jahre alt gewesen, als sie sich ihm anvertraut habe. Über Missbrauch durch den Pfarrer habe sie ihm nie erzählt.
Sie sei in ein Privatinternat XXXX von den Eltern abgegeben worden. Die Eltern seien damals in Scheidung gewesen. Die Vormundschaft habe der Vater bekommen.Sie sei in ein Privatinternat römisch 40 von den Eltern abgegeben worden. Die Eltern seien damals in Scheidung gewesen. Die Vormundschaft habe der Vater bekommen.
Der Vater würde sich die Kosten für das Internat leisten können, wolle aber diese nicht tragen.
Er habe sie ohne Vorwarnung nach XXXX abgegeben. Habe sie dort manchmal besucht, zu Mutter habe sie keinen Kontakt gehabt.Er habe sie ohne Vorwarnung nach römisch 40 abgegeben. Habe sie dort manchmal besucht, zu Mutter habe sie keinen Kontakt gehabt.
Im Heim, zusätzlich zu Misshandlungen, welche sie genau schildert, sei sie vom Pfarrer und einer Schwester missbraucht worden. Der Pfarrer würde ihr gedroht haben, wenn sie sich ihrem Vater anvertraue, werde sie ihn nicht mehr sehen können.
Sie sei 2x auf der Flucht vom Heim gewesen, danach freiwillig nach Schlafen in der Parks und in den Waggons ins Heim zurückgekehrt.
Nach der 3. Flucht wurde sie von ihrer Mutter aufgenommen worden. Bei ihr habe sie 1-2 Jahr gewohnt. Der Stiefvater war ein Alkoholiker, hab ihr jedoch Geld gegeben, wenn sie es gebraucht habe, z.B. für Schifahren mit anderen Jugendlichen. Die Eltern seien gegen ihre Schulausbildung gewesen, die Mutter habe ihre Lehre als Koch abgelehnt, obwohl sie einen guten Ausbildungsplatz gehabt habe.
Im Lehrlingsheim habe sie bald Mietschulden gehabt, konnte dort nicht bleiben. Der Vater wollte die Miete nicht zahlen. Sie wisse nicht, wer die Kinderbeihilfe eingesteckt habe.
Eine Freundin habe ihr von einem anderen leichteren Leben erzählt. Sie habe die Lehre abgebrochen und sei in Bars gewesen. Habe die Männer dazu bringen müssen, dass sie viel trinken und Getränke bezahlen. Sie habe dabei viel verdient - 300-400 Schilling/Tag. Sie habe einen Mann kennengelernt, habe immer die Nähe zu Menschen gesucht. Es habe „Prügel, aber auch Essen und Klamotten" gegeben.
Sie habe danach auch einen anderen Freund gehabt.
Sie habe begonnen in den Bars der Prostitution nachzugehen. Habe in Bordells gearbeitet in Linz, Salzburg und Deutschland. Sie sei nicht versichert gewesen. Sie habe sich regelmäßigen Gesundheitsuntersuchungen unterziehen müssen.
Sie habe einigen gute Beziehungen erlebt, keine die so gut war, dass sie heiraten wollte. Sie habe 2 Fehlgeburten erlitten. Im Alter von 15 Jahren habe sie ihre Stiefmutter zur Abtreibung gezwungen.
Orientierender körperlicher/neurologischer Befund:
Eine neurologische Untersuchung konnte nicht durchgeführt werden (Untersuchung fand im Gerichtsgebäude in einem Besprechungsraum statt).
Psychopathologischer Befund
Die Beschwerdeführerin ist zum Zeitpunkt der Untersuchung bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten orientiert; kooperativ und auskunftsbereit; klinisch ergeben sich Einbuße in der Merkfähigkeit und Konzentration. Diese vor allem, wenn die Untersuchte über sie belastende Erlebnisse berichtet. Der Duktus ist zielführend, inkohärent, nachvollziehbar. Es ergeben sich keine Hinweise auf eine wahnhafte Realitätswahrnehmung oder Sinnestäuschungen. Die Stimmungslage ist subdepressiv, die Affizierbarkeit in beide Skalenbereiche gegeben, die Psychomotorik situationsadäquat. Fr. XXXX ist während der Untersuchung mit einer Sauerstoffbrille versorgt und kaum körperlich belastbar. Zum Zeitpunkt der Untersuchung und mit Rollator mobil, kein Hinweis auf Intrusionen oder Vermeidungsverhalten, keine Suizidalität.Die Beschwerdeführerin ist zum Zeitpunkt der Untersuchung bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten orientiert; kooperativ und auskunftsbereit; klinisch ergeben sich Einbuße in der Merkfähigkeit und Konzentration. Diese vor allem, wenn die Untersuchte über sie belastende Erlebnisse berichtet. Der Duktus ist zielführend, inkohärent, nachvollziehbar. Es ergeben sich keine Hinweise auf eine wahnhafte Realitätswahrnehmung oder Sinnestäuschungen. Die Stimmungslage ist subdepressiv, die Affizierbarkeit in beide Skalenbereiche gegeben, die Psychomotorik situationsadäquat. Fr. römisch 40 ist während der Untersuchung mit einer Sauerstoffbrille versorgt und kaum körperlich belastbar. Zum Zeitpunkt der Untersuchung und mit Rollator mobil, kein Hinweis auf Intrusionen oder Vermeidungsverhalten, keine Suizidalität.
Beantwortung der Fragestellungen mit ausführlicher Begründung
1) Welche Gesundheitsschädigung liegt bei der Beschwerdeführerin vor?
Falls klar voneinander trennbare psychiatrische Krankheitsbilder vorliegen, wird um entsprechende Berücksichtigung gebeten.
Ad.1 Anhand der gutachterlichen Untersuchung lassen sich folgende psychiatrische Gesundheitsschädigungen diagnostizieren:
Chronische depressive Stimmungslage, welche am ehesten dem Begriff einer Dysthymie nach DSM V - dh. einer länger als 2 Jahre andauernden depressiven Verstimmung (300.4) zuzuordnen ist.Chronische depressive Stimmungslage, welche am ehesten dem Begriff einer Dysthymie nach DSM römisch fünf - dh. einer länger als 2 Jahre andauernden depressiven Verstimmung (300.4) zuzuordnen ist.
2) Kausalität
Welche der festgestellten psychiatrischen Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit
a) kausal auf das Verbrechen (Erlebnisse im Kinderheim XXXX in XXXX ) zurückzuführen? Warum werden diese Gesundheitsschädigungen als kausal gewertet?a) kausal auf das Verbrechen (Erlebnisse im Kinderheim römisch 40 in römisch 40 ) zurückzuführen? Warum werden diese Gesundheitsschädigungen als kausal gewertet?
b) akausal, somit nicht auf die oben angeführten Verbrechen zurückzuführen?
Warum werden diese Gesundheitsschädigungen als akausal gewertet?
3) Falls das Verbrechen nicht alleinige Ursache ist, wird um Beurteilung ersucht, ob das Verbrechen als wesentliche Ursache zum derzeitigen psychiatrischen Leidenszustand beigetragen hat?
Dysthymie (Dysthymia DSM V) ist eine persistierende depressive Erkrankung, welche keinen episodischen Verlauf zeigt und deren Symptome länger als 2 Jahre bestehen. Es wird davon ausgegangen, dass Patienten mit diagnostizierten depressiven Erkrankungen, zu denen auch Dysthymie gehört, ein heterogenes Kollektiv darstellen. Die Heterogenität wird zunehmend durch Genanalysen untermauert. Die neueste Forschung ergibt Hinweise auf ein komplexes polygenetisches Risiko für Erkrankungen aus dem affektiven (Störung der Emotionen) Formenkreis.ris-attachment://image006.jpgDysthymie (Dysthymia DSM römisch fünf) ist eine persistierende depressive Erkrankung, welche keinen episodischen Verlauf zeigt und deren Symptome länger als 2 Jahre bestehen. Es wird davon ausgegangen, dass Patienten mit diagnostizierten depressiven Erkrankungen, zu denen auch Dysthymie gehört, ein heterogenes Kollektiv darstellen. Die Heterogenität wird zunehmend durch Genanalysen untermauert. Die neueste Forschung ergibt Hinweise auf ein komplexes polygenetisches Risiko für Erkrankungen aus dem affektiven (Störung der Emotionen) Formenkreis.
Die Ursachen dieses Krankheitsbildes (Dystymie) werden als multikausal angesehen.
4) Falls die festgestellte Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit durch kausale und akausale Ursachen herbeigeführt worden ist, wird ersucht zu Folgendem Stellung zu nehmen:
a) Hat das erlittene Trauma die festgestellte Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit — vorzeitig (erheblich früherer Zeitpunkt) — ausgelöst, oder wäre diese auch ohne die angeschuldigten Ereignisse im — annährend — selben Zeitraum entstanden?
Im gegenständlichen Fall haben schwere Belastungsfaktoren aus der Lebensgeschichte (Ablehnung und mangelnde Unterstützung durch das Elternhaus, Vertrauensmissbrauch und Imstichlassen durch den Vater, erzwungene Abtreibung im Alter von 15 Jahren sowie die Ereignisse im Kinderheim) zur schweren Ausprägung des Störungsbildes beigetragen.
b) Hat das erlittene Trauma die festgestellte Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit verschlimmert? Wenn ja, in welchem Ausmaß?
Aus der Aktenlage ergibt sich: Die Beschwerdeführerin hat in den eigenen Aufzeichnungen angegeben, dass Husten und Auswurf in der Öffentlichkeit ein psychisches Problem darstellen. Weitere psychische Leiden wurden nicht genannt. Gleichfalls hat sie bei der Untersuchung zur Anerkennung der Behinderung und bei den gutachterlichen Untersuchungen für die PVA keine psychischen Leidenszustände angegeben.
Die Ursachen des Krankheitsbildes (Dystymie) werden als multikausal angesehen. Im gegenständlichen Fall haben schwere Belastungsfaktoren aus der Lebensgeschichte (Ablehnung und mangelnde Unterstützung durch das Elternhaus, Vertrauensmissbrauch und Imstichlassen durch den Vater, erzwungene Abtreibung im Alter von 15 Jahren sowie die Ereignisse im Kinderheim der Untersuchten zur Ausprägung des Störungsbildes beigetragen.
c) Welche Gesundheitsschädigung läge ohne die angeschuldigten Ereignisse vor?
5) Ist die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig? Wenn ja, ab wann? Laut PVA wird ab 1.06.2007 eine Berufsunfähigkeit bezogen.
Ad 5. Frau XXXX ist nicht arbeitsfähig.Ad 5. Frau römisch 40 ist nicht arbeitsfähig.
6) Kann aus medizinischer Sicht gesagt werden, ob die kausalen Gesundheitsschädigungen maßgebliche/überwiegende Ursachen für Zeiten sind, in denen die Beschwerdeführerin nicht gearbeitet hat?
Soweit dem Auszug der GKK entnommen werden kann, zeichneten die akausalen Leiden für die Zeiten, in denen die Beschwerdeführerin nicht gearbeitet hat, verantwortlich.
7) Ist davon auszugehen, dass alleine aufgrund der eindeutig dokumentierten psychischen Leiden eine Arbeitsunfähigkeit bzw. eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben ist?
Ad 7. Entfällt.“
Am Ende der mündlichen Verhandlung wurde die beigezogene gerichtlich beeidete Sachverständige und Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie ersucht, die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung sowie die ergänzenden Feststellungen in einem zusammenfassenden Ergänzungsgutachten, basierend auf einer nochmaligen persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, zusammenzuführen.
Die Sachverständige führte in dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.03.2020 erstatteten Gutachten vom 02.05.2020 Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – aus:
„Der Sachverständigen wurde aufgetragen, die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2020 sowie die ergänzenden Feststellungen in einem zusammenfassenden Gutachten zusammenzuführen.
Darüber hinaus soll festgestellt werden, ob das bei Frau XXXX , in weiterer Folge Beschwerdeführerin (BF) genannt, vorliegende chronisch bestehende Asthma bronchiale psychische Ursachen hat bzw. die Asthmaanfälle durch psychische Ursachen ausgelöst werden können, ebenfalls soll abgeklärt werden, ob das diagnostizierte Fibromyalgiesyndrom durch psychische Ursachen ausgelöst oder verstärkt werden kann. Darüber hinaus soll festgestellt werden, ob das bei Frau römisch 40 , in weiterer Folge Beschwerdeführerin (BF) genannt, vorliegende chronisch bestehende Asthma bronchiale psychische Ursachen hat bzw. die Asthmaanfälle durch psychische Ursachen ausgelöst werden können, ebenfalls soll abgeklärt werden, ob das diagnostizierte Fibromyalgiesyndrom durch psychische Ursachen ausgelöst oder verstärkt werden kann.
Die gutachterliche Untersuchung hat am 13.03.2019 im Ärztezentrum XXXX stattgefunden. Die gutachterliche Untersuchung hat am 13.03.2019 im Ärztezentrum römisch 40 stattgefunden.
Die Untersuchte ist in Begleitung ihrer Vertrauensperson zur Untersuchung gekommen.
Ihr Begleiter verblieb während der gutachterlichen Untersuchung im Warteraum und half der BF nach der Untersuchung beim Ankleiden.
Von der BF nachgereichte Befunde:
Klinische Befundung und Flow-Volumen&Impulsoszillometrie vom 17.02.2020, Dr. XXXX , FA f. Lungenkrankheiten Klinische Befundung und Flow-Volumen&Impulsoszillometrie vom 17.02.2020, Dr. römisch 40 , FA f. Lungenkrankheiten
Ergebnis:
Es ist aufgrund der vorliegenden Anamnese festzuhalten, dass Misshandlungen körperlicher Natur:
* Aufenthalt in unzureichend bzw. gar nicht geheizten Räumen
* Strafzüchtung wie barfuß stehen nächtelang, in nicht geheizten Gängen
* körperliche Misshandlungen (Schläge...)
* Einschließen/Wegsperren/Isolieren in kleinen ebenfalls ungeheizten Räumen
* Kopf in die WC Muschel und unter Wasser drücken, etc.
die Ausbildung eines psychovegetativen Asthmas bronchiale, z.B. Asthmaanfälle in Verbindung mit Klaustrophobie oder ausgelöst durch unerwünschten Körperkontakt, zu Folge hatte.
Auch der Ausbruch einer Allergieerkrankung in der Jugend/Pubertät (also der Übergang von einer möglichen genetischen Veranlagung zu einer manifesten Allergieerkrankung) kann durch die oben genannten Stressfaktoren ausgelöst werden.
Ergänzende Angaben der Beschwerdeführerin
Zur Fibromyalgie befragt, gibt die BF an, Probleme bei Drehbewegungen der Hände zu haben, manchmal falle ihr das Kaffeehäferl aus der Hand.
Sie sei bis 2008 in Behandlung der Rheumaambulanz im Wilhelminenspital gewesen.
Man habe einen nicht entzündlichen Rheumatismus diagnostiziert. Sie sei auch auf (für Fibromyalgie charakteristische) Triggerpunkte untersucht worden.
Bei Kopfschmerzen, welche sie manchmal wochenlang plagen würden, um dann wieder zu verschwinden.
In der MRT-Untersuchung habe man keinen Hinweis auf eine den Kopfschmerzen zugrundeliegende Pathologie gefunden.
Der Kopfschmerz wird als dumpf, in der Stirn und in den Schläfen lokalisiert, vergesellschaftet mit Lärm- und Lichtempfindlichkeit, beschrieben.
Bei einem Kopfschmerzanfall nehme sie 2 Tbl. Parkemed ein, mache Entspannungsübungen und versuche zu schlafen.
Die Kopfschmerzen würden bereits im Kindesalter begonnen haben, die Familienanamnese wird als negativ angegeben.
Bei Muskel-, Schulter- oder Kreuzschmerzen nehme die BF Seractil 400 mg forte ein, wobei sie manchmal, um den Schmerz zu lindern, bis zu 4 Tbl., meistens 2 Tbl. täglich einnehmen müsse.
Bei persistierenden Kreuzschmerzen würde als zusätzliches Medikament 4 mg Sirdalud Tbl. helfen. Sie meide das jedoch, da Sirdalud eine sedierende Wirkung habe, die ihre Atemnot verstärke.
An "Lungenmedikamenten" nehme sie Spiriva 2xtgl, Theospirex 3x 150 mg, Singulair 1 Tbl. abends, Tilade bei Bedarf, Forair bei Bedarf, Sultanol bei Bedarf, Berodualin im Notfall ein.
Vor zwei Jahren habe sie nach einer stationären Behandlung im AKH alle Medikamente abgesetzt. Sie sei mit Medikamenten "zugebuttert" gewesen". Sie hätte nicht mal allein auf die Toilette gehen können, habe nur Nebenwirkungen und keine Wirkung verspürt. Ihr Asthma sei auch schlechter geworden.
Sie sei im Kontakt mit mehreren Ärzten, welche alternativ behandeln, auch im Ausland. Seitdem gehe es ihr deutlich besser, sie konnte sogar Motorradfahren.
Sie schlafe von Müdigkeit ein, wache jedoch in der Nacht oft ein. Sie könne nur im Sitzen oder in der Seitenlage schlafen.
Regelmäßig würde sie nur den Lungenfacharzt Dr. XXXX besuchen. Regelmäßig würde sie nur den Lungenfacharzt Dr. römisch 40 besuchen.
Sie habe ihre Wohnung verloren, würde aktuell bei einem Bekannten, welcher zu ihr stehe und ihr helfe, wohnen. Es sei eine Motorrad-Bekanntschaft, eine gute Freundschaft und keine Paarbeziehung.
Allein die Aufnahme ins Heim ( XXXX ) sei eine Katastrophe gewesen, sie sei von Anfang an bockig gewesen. Sie habe niemanden um sich gehabt, der zu ihr gestanden wäre. Kuscheltiere seien nicht geduldet gewesen und seien vor den Augen der Kinder verbrannt worden. Ihren Teddybären und eine Halskette habe man ihr bei der Aufnahme abgenommen. Allein die Aufnahme ins Heim ( römisch 40 ) sei eine Katastrophe gewesen, sie sei von Anfang an bockig gewesen. Sie habe niemanden um sich gehabt, der zu ihr gestanden wäre. Kuscheltiere seien nicht geduldet gewesen und seien vor den Augen der Kinder verbrannt worden. Ihren Teddybären und eine Halskette habe man ihr bei der Aufnahme abgenommen.
Die Schwester habe ihr bei der Aufnahme einen Schubser gegeben, sodass sie die Treppe „runtergeflogen sei.“ Bei Widerstand sei sie im „finsteren Kammerl“ eingesperrt worden.
Die Beziehung zu ihrem Vater sei kaputt gegangen.
Einmal im Monat sei der Ausgang zum Vater genehmigt worden, bei Rückkehr habe sie immer geweint. Einmal im Monat wurde sie von ihrer Mutter besucht.
Man habe sie als „Zuträgerin“ beschimpft, da sie sich bei ihrem Vater über die Übergriffe im Heim beschwert habe. Dieser habe die Schwestern zu Rede gestellt. Man habe ihm erklärt, sie sei eine Lügnerin und erfinde Geschichten.
Einmal, als die Fürsorge unangemeldet gekommen sei, habe sie blaue Flecken im Gesicht gehabt: Sr. XXXX hatte ihren Kopf in den Kompott, den sie nicht essen wollte, gesteckt und sie durch den ganzen Speisesaal geprügelt. Einmal, als die Fürsorge unangemeldet gekommen sei, habe sie blaue Flecken im Gesicht gehabt: Sr. römisch 40 hatte ihren Kopf in den Kompott, den sie nicht essen wollte, gesteckt und sie durch den ganzen Speisesaal geprügelt.
Drüber wurde eine Meldung von der Fürsorge getätigt. Von Sr. XXXX sei sie genötigt worden, den Ursprung ihrer Verletzungen als selbstverschuldet darzustellen. Der unangekündigte Besuch sei nur einmalig gewesen, ansonsten habe die Fürsorge nur Berichte geschrieben. Drüber wurde eine Meldung von der Fürsorge getätigt. Von Sr. römisch 40 sei sie genötigt worden, den Ursprung ihrer Verletzungen als selbstverschuldet darzustellen. Der unangekündigte Besuch sei nur einmalig gewesen, ansonsten habe die Fürsorge nur Berichte geschrieben.
Das Einnässen habe mit dem Missbrauch begonnen. Daraufhin wurde ihre Unterhose mehrmals am Tag geprüft. Wenn sie nass gewesen sei, habe sie Schläge mit der Handkante auf die Schamlippen und in den Schritt bekommen.
Das Einnässen hätte sie einer Schwester anvertraut, danach hätten die Schläge begonnen. Diese seien sehr schmerzhaft und besonders erniedrigend gewesen. Mit zehn Jahren habe sie vorgegeben „ihre Tage bekommen zu haben“, der Missbrauch, das Einnässen und die Schläge hätten daraufhin aufgehört.
Schmuck sei ihr bei der Aufnahme und auch später immer wieder, wenn sie vom Vater etwas bekommen hatte, abgenommen worden. Sie habe ihre Wertsachen nie zurückbekommen.
Ihr Bekannter gehe für sie einkaufen und besorge alles. Es sei eine Herzens- und „Motorrad-Freundschaft“. Diese würde seit 1998 bestehen.
Sie würde umsonst bei ihm wohnen, Küche und Badezimmer stehen zur gemeinsamen Benutzung.
Sie verbringe viel Zeit vor dem Computer, spiele jedoch nicht, lese viele Sachbücher, versuche zu stricken. Dies gehe nicht immer, da ihr die Hände wehtun würden. Am Vormittag schlafe sie wie immer wieder ein, da sie in der Nacht nicht schlafen könne.
Der Fernseher sei immer aufgedreht.
Sie skype viel und habe u.a. Freunde in Spanien, Amerika.
Wenn sie koche, helfe ihr Freund z.B. Gemüse putzen, wobei abwechselnd gekocht werde: einmal er und einmal sie.
Sie sei aus der 3. Klasse Hauptschule ausgestiegen, die Miete im Lehrlingsheim habe sie sich nicht leisten können. Sie habe nie die Alimente des Vaters oder Kinderbeihilfe bekommen. Sie wisse nicht, wer sie eingesteckt habe (vielleicht die Mutter).
Die Lehre als Friseurin habe sie nicht fortgesetzt, sie habe nur putzen müssen. Der zweite Friseur habe sie nicht angemeldet.
Man habe ihr empfohlen eventuell Schuhverkäuferin zu werden. Der Besitzer des Schuhgeschäftes habe von ihr „Sexdienste“ verlangt, er habe gewusst, dass sie in einem Heim gewesen sei.
Sie sei als Minderjährige in Bars Animierdame gewesen und sei später in die Prostitution geschlittert.
Als Prostituierte habe sie in Linz, Salzburg und Deutschland gearbeitet, sei einen Tag in Linz mit Drogen betäubt gefangen gehalten worden. Sie konnte die Polizei verständigen und sei daraufhin befreit worden.
Als Prostituierte sei sie zehn Jahre lang regelmäßig untersucht worden, sei jedoch nie versichert gewesen. Dies sei nicht möglich gewesen.
Nachdem sie mit der Prostitution gebrochen hatte und nach Österreich zurückgekommen sei, habe sie mehrere Jobs gehabt. Habe unter anderem für ein Kürschner Geschäft und eine Putzerei gearbeitet.
Wegen der Kreuzschmerzen konnte nicht gehen, nicht aus dem Auto aussteigen. Sie habe Spritzen bekommen, es sei besser geworden.
Die Schmerzen seien wechselhaft. Heute habe sie 3 Tbl. Seractil eingenommen. Der Kreuzschmerz strahle nicht in die Beine aus.
Früher habe sie einen „betuchten“ Lebensgefährten gehabt, habe einen Prozess wegen der ihr überlassenen Wohnung geführt, die Wohnung schließlich zurückgegeben.
Die Gemeinde Wien habe ihr eine Wohnung versprochen, diese habe sie jedoch nie bekommen, lediglich die Empfehlung vom Magistrat sie: möge ins Frauenhaus gehen.
Nach der Entlassung aus dem AKH konnte sie sich nur mit dem Rollstuhl bewegen, wegen der vielen Medikamente habe sie 20 Kilo zugenommen, ihre Beine hätten versagt. Sie habe viel Wasser gespeichert, eine Muskelschwäche entwickelt und hätte Entwässerungstabletten nehmen müssen.
Seit zwei Jahren gehe es ihr viel besser, da sie alle Medikamente abgesetzt hätte.
Sie sei übergewichtig, am Essen würde es aber nicht liegen. Man habe ihr vor vier Jahren eine Magenverkleinerung vorgeschlagen.
Psychiatrisch/Neurologisch/Schmerzmedizinische Untersuchung
Fr. XXXX erreicht die im 1. Stock angesiedelten Ordinationsräumlichkeiten, trotz der Möglichkeit einen Lift zu benutzen, wenn auch mit großer Anstrengung zu Fuß über die Stiege. Fr. römisch 40 erreicht die im 1. Stock angesiedelten Ordinationsräumlichkeiten, trotz der Möglichkeit einen Lift zu benutzen, wenn auch mit großer Anstrengung zu Fuß über die Stiege.
Während der Untersuchung benutzt sie ihren Rollstuhl, kann sich nur mithilfe ihres Begleiters an- und auskleiden.
An allgemeinen Merkmalen ergeben sich: Übergewicht (angegeben 106 Kg) und Lymphödem der beiden Beine.
Neurostatus: Untersuchung im Stehen
Kopf: normal konfiguriert, keine Nackensteife (Meningismus), kein Augenzittern (Nystagmus) weder spontan noch bei willentlichen Augenbewegungen, Pupillen seitengleich, mittelweit mit prompten Reaktionen, kein Hinweis auf eine durch Hirnnervenstörung bedingte Schmerzsymptomatik, keine Zeichen einer Arteriitis temporalis, Druckschmerz bei Palpation der Okkzipitalschuppe re- > li.
Motorik: Das Muskelrelief nach Form symmetrisch, die Muskulatur insgesamt schwach ausgebildet, keine auffällige Muskelanspannung im Sinne eines Rigors oder eine Spastik.
HWS: M. Trapezius Ränder und der distale Sterno-Cleido-Mastoideus-Ansatz re. druckdolent.
BWS: Kyphose, nicht schmerzhaft
Obere Extremität: Trophik, Tonus oB, endlagig eingeschränkte Beweglichkeit im re. Schultergelenk, leichte Kraftabschwächung, Hypästhesie li. OA und re. UA außen, ansonsten Bewegung in den Armgelenken o.B., MER erhalten, keine Sensibilitätsstörung, keine Kontrakturen oder Muskelverkürzungen, kein Temperaturunterschied im Seitenvergleich, Hautkolorit der beiden Hände gleich, keine Schwellung, keine Muskelatrophie
LWS: Durchschmerz paravertebral L5/S1
Untere Extremität: Kraft, Trophik, Tonus im Wesentlichen seitengleich, MER erhalten, Hüftkapselschmerz re., Hypästhesie außen im Bereich des li. Osch sowie phasenweise Einknicken im Kniegelenk beim Einsteigen ins Auto werden angegeben.
Psychopathologischer Befund
Fr. XXXX nimmt leicht einen freundlichen Kontakt auf und vermeidet den Augenkontakt nicht. Sie ist bemüht die Fragen der SV genau zu beantworten und die erlebten Misshandlungen zu schildern. Ihr Verhalten in der Begutachtungssituation ist angemessen. Sie verhält sich untaktisch und authentisch, um Klarheit bemüht. Ihre Mimik und Gestik begleiten das Gesagte in stets angemessener lebhafter und variabler Weise. Fr. römisch 40 nimmt leicht einen freundlichen Kontakt auf und vermeidet den Augenkontakt nicht. Sie ist bemüht die Fragen der SV genau zu beantworten und die erlebten Misshandlungen zu schildern. Ihr Verhalten in der Begutachtungssituation ist angemessen. Sie verhält sich untaktisch und authentisch, um Klarheit bemüht. Ihre Mimik und Gestik begleiten das Gesagte in stets angemessener lebhafter und variabler Weise.
Sie ist bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten orientiert.
In dem sehr kleinen Untersuchungsraum sind keine Anzeichen einer klaustrophobisch-ängstlichen Verstimmung wahrnehmbar. Sie passt sich der Situation rasch an, Befürchtungen, Ängste, Zwänge sind nicht explorierbar.
Die Betroffene weist keine inhaltlichen Denkstörungen auf, insbesondere kein überwertiges Beschwerden-Erleben bei aktiver Herangehensweise auf ihre Kindheit, das erlebte Unrecht und die an ihr verübten Verbrechen. Die Gedanken bauen logisch aufeinander auf, der Gedankengang ist flüssig, ausführlich und bedächtig. Sie ist um genaue Schilderung bemüht, ein Vermeidungsverhalten ist nicht wahrnehmbar. Erlebte Hilfs- oder Hoffnungslosigkeit vermittelt sie nicht. Von den diagnostischen Merkmalen der posttraumatischen Belastungsstörung nach DSM V und ICD 10 findet sich keines erfüllt. Sie berichtet über das Erlebte im XXXX abstandsvoll, ohne in ein Nacherleben zu geraten, eine dissoziative Abspaltung findet sich dabei nicht. Sie hält stets den Kontakt zu der SV. Die Betroffene weist keine inhaltlichen Denkstörungen auf, insbesondere kein überwertiges Beschwerden-Erleben bei aktiver Herangehensweise auf ihre Kindheit, das erlebte Unrecht und die an ihr verübten Verbrechen. Die Gedanken bauen logisch aufeinander auf, der Gedankengang ist flüssig, ausführlich und bedächtig. Sie ist um genaue Schilderung bemüht, ein Vermeidungsverhalten ist nicht wahrnehmbar. Erlebte Hilfs- oder Hoffnungslosigkeit vermittelt sie nicht. Von den diagnostischen Merkmalen der posttraumatischen Belastungsstörung nach DSM römisch fünf und ICD 10 findet sich keines erfüllt. Sie berichtet über das Erlebte im römisch 40 abstandsvoll, ohne in ein Nacherleben zu geraten, eine dissoziative Abspaltung findet sich dabei nicht. Sie hält stets den Kontakt zu der SV.
Die affektive Resonanz ist in allen Skalenbereichen, mit erhaltener Tiefe und Nuancierung, gut eingeschwungen.
Seitens der kognitiven und mnestischen Funktionen ergeben sich auf der Ebene des klinischen Befundes keine Einbußen.
Es ergeben sich keine Hinweise auf eine wahnhafte Realitätswahrnehmung oder Sinnestäuschungen.
Die Stimmungslage ist im Mittelbereich, bei Thematiken, welche ihre Heimunterbringung betreffen, nachdenklich, durchaus ernst und subdepressiv, die Psychomotorik situationsadäquat. In einem depressiven Affekt ist die Untersuchte jedoch nicht gefangen. Zum Zeitpunkt der Untersuchung kein Hinweis auf Suizidalität.
Obwohl bei der Untersuchten durchgehend Symptome einer Atemnot merkbar sind, kommt es während der gesamten Untersuchungszeit zu keiner anfallsartigen Atemnot.
Im Bereich der Persönlichkeit, gesehen als Integral aller psychischen Eigenschaften und des Verhaltens bzw. Verhaltensbereitschaften, zeigt die Untersuchte eine reife Persönlichkeit.
Gutachten
Beantwortung der Fragestellungen
1. Gesundheitsschädigungen und Funktionsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin:
Ad 1. Aus den Fachgebieten der Psychiatrie, Neurologie und Schmerzmedizin lassen sich bei Fr. XXXX folgende Diagnosen erheben: Ad 1. Aus den Fachgebieten der Psychiatrie, Neurologie und Schmerzmedizin lassen sich bei Fr. römisch 40 folgende Diagnosen erheben:
* Dysthymie (300.4) lt. DSM V, einer länger als 2 Jahre andauernden depressiven Verstimmung entsprechend. * Dysthymie (300.4) lt. DSM römisch fünf, einer länger als 2 Jahre andauernden depressiven Verstimmung entsprechend.
* In Unkenntnis der bildgebenden Verfahren, schmerzhafte, degenerative Aufbrauchserscheinungen des Stützapparates mit besonderer Ausprägung in der HWS und LWS sowie Verdacht auch Arthrose des re. Hüftgelenkes und mit fraglicher radikulärer Symptomatik L5/S1, die Beweglichkeit insgesamt und insbesondere in den betroffenen Segmenten des Stützapparates deutlich einschränkend.
* Kein Hinweis auf Vorliegen eines Fibromyalgie Syndroms.
*Asthma bronchiale (lungenfachärztliche Befunde).
2. Feststellung der für des VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhanges der Gesundheitsschädigungen mit den festgestellten Misshandlungen und Missbrauch:
Ad 2. Den zahlreichen als Stressfaktoren gesehenen Krisen und Herausforderungen, sowohl in ihrer Kindheit als auch in ihrem weiteren Lebensverlauf hat Fr. XXXX starke, adäquate Coping-Mechanismen entgegengesetzt und zeigte oftmals, in besonders schwierigen Situationen, gute, resiliente, Problemlösung orientierte Anpassung. Ad 2. Den zahlreichen als Stressfaktoren gesehenen Krisen und Herausforderungen, sowohl in ihrer Kindheit als auch in ihrem weiteren Lebensverlauf hat Fr. römisch 40 starke, adäquate Coping-Mechanismen entgegengesetzt und zeigte oftmals, in besonders schwierigen Situationen, gute, resiliente, Problemlösung orientierte Anpassung.
In wieweit diese Lösungsstrategien und Handlungsweisen in den herausfordernden Lebenssituationen auf Kosten der körperlichen Gesundheit (schweres Asthma bronchiale und COPD, Adipositas) möglich waren, kann nicht eindeutig aus dem Fachgebiet der Psychiatrie beantwortet werden.
Folgt man dem Salutogenese-Konzept von Antonovsky, so besteht ein Kontinuum zwischen psychischer und körperlicher Gesundheit, wobei psychisch traumatisierende Erlebnisse schwere somatische Erkrankungen auslösen können bzw. einen gesundheitsschädigenden Einfluss auf den Verlauf der Erkrankungen nehmen können.
Fr. XXXX hat anlässlich der gutachterlichen Untersuchung einen Befund des FA f. Lungenkrankheiten, Dr. XXXX vom 17.02.2020 vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass eine Kausalität von Asthma bronchiale, resp. allergisches Asthma, mit den im Kinderheim erlebten Misshandlungen und Missbrauch bei der Untersuchten bestehen würde. Fr. römisch 40 hat anlässlich der gutachterlichen Untersuchung einen Befund des FA f. Lungenkrankheiten, Dr. römisch 40 vom 17.02.2020 vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass eine Kausalität von Asthma bronchiale, resp. allergisches Asthma, mit den im Kinderheim erlebten Misshandlungen und Missbrauch bei der Untersuchten bestehen würde.
Eine gutachterliche Bewertung dieses Befundes überschreitet die von der SV vertretenen Fachgebiete.
Zur Kausalität der diagnostizierten Dysthymie hat die SV in ihrem Gutachten vom 29.01.2020 Stellung genommen.
Generalisierte, schmerzhafte Aufbrauchserscheinungen des Stützapparates sind altersbedingt, aber auch durch die Asthma-bronchiale-Erkrankung, die Immobilität der Untersuchten und fraglich (kein Knochendichtebefund vorliegend) durch die Osteoporose bedingt.
3. Feststellung, ob die Gesundheitsschädigungen und Funktionsbeeinträchtigungen länger als sechs Monate dauern und ob es sich dabei um eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 StGB handelt oder nicht; 3. Feststellung, ob die Gesundheitsschädigungen und Funktionsbeeinträchtigungen länger als sechs Monate dauern und ob es sich dabei um eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, StGB handelt oder nicht;
Ad 3. Entfällt siehe Beantwortung der Frage 2
4. Falls ein Kausalzusammenhang hergestellt werden kann, Ermittlung, welche Auswirkungen die kausalen Gesundheitsschädigungen auf die Ausbildung und/oder das berufliche Fort- und Weiterkommen der Beschwerdeführerin hatte.
Ad 4. Entfällt
5. Zur Frage des Gerichtes, ob das bei der BF vorliegende chronisch bestehende Asthma bronchiale psychische Ursachen hat bzw. Asthmaanfälle durch psychische Ursachen ausgelöst werden können:
Ad 5. Asthmaanfälle können durch psychische Ursachen ausgelöst/getriggert werden.
Es wird angenommen, dass psychische Faktoren im Rahmen eines multifaktoriellen Modells eine asthmatische Reaktion auslösen können, indem sie Endorphine (körpereigene Morphine) aktivieren, welche als biologische Mediatoren die Mastzellen stimulieren und dadurch Einengung des Brochiensystems (Bronchokonstriktion) bewirken. Jede emotionale Reaktion, (unspezifisch, jedoch v.a. mit negativen Gefühlen verbunden, kann zu einem Asthmaanfall führen.“
Mit Schreiben vom 18.05.2020 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht das zusammenfassende Ergänzungsgutachten den Parteien des Verfahrens im Rahmen des Parteiengehörs und räumte die Möglichkeit ein, hierzu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Die belangte Behörde gab mit Eingabe vom 08.06.2020 eine umfangreiche Äußerung ab. Darin wies die belangte Behörde auf den fehlenden Kausalzusammenhang zwischen Verbrechen und Gesundheitsschädigungen und führte dazu aus, dass sich aus der Gesamtschau der Gutachten vom 29.01.2020 und vom 02.05.2020 ergebe, dass zwischen der bestehenden Gesundheitsstörung in Form einer länger als zwei Jahre andauernden depressiven Verstimmung (Dysthymie) und den festgestellten Verbrechen kein Kausalzusammenhang hergestellt werden könne. So gehe aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten hervor, dass die Ursachen dieses Krankheitsbildes als multikausal angesehen würden. Im vorliegenden Fall habe eine Vielzahl an schweren Belastungsfaktoren aus der Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin zur Ausprägung des Störungsbildes beigetragen.
Zum Asthma bronchiale führte die belangte Behörde aus, die Sachverständige habe zwar in ihrem ergänzenden Gutachten vom 02.05.2020 erläutert, dass ein Kontinuum zwischen psychischer und körperlicher Gesundheit bestehe, wobei psychisch traumatisierende Ereignisse somatische Erkrankungen auslösen könnten bzw. einen gesundheitsschädigenden Einfluss auf den Verlauf der Erkrankungen nehmen könnten. Asthmaanfälle könnten auch durch psychische Ursachen ausgelöst/getriggert werden. Dabei werde angenommen, dass psychische Faktoren im Rahmen eines multifaktoriellen Modells eine asthmatische Reaktion auslösen könnten und jede emotionale Reaktion zu einem Asthmaanfall führen könnte. Hier gelte es abermals auf die Bedingtheit durch mehrere Faktoren und die Vielzahl an belastenden Lebensereignissen der Beschwerdeführerin hinzuweisen. Zudem sei anzumerken, dass es für die Anerkennung einer kausalen Gesundheitsschädigung nicht ausreichend sei, dass ein Zusammenhang nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden könne, also grundsätzlich die Möglichkeit bestehe. Weiters zeigte die belangte Behörde hinsichtlich dieses Vorbringens widersprüchliche Angaben der Beschwerdeführerin auf. Zuletzt hob die Behörde noch hervor, dass sich durch die erlittenen Misshandlungserlebnisse keine Auswirkungen auf die Ausbildung und den Berufsverlauf der Beschwerdeführerin ergeben hätten. Weiters seien sowohl in den Begutachtungen des Sozialministeriumservice im Rahmen der Ausstellung eines Behindertenpasses als auch bei den Begutachtungen durch die Pensionsversicherungsanstalt keine Hinweise auf psychische Leiden zu finden. Sohin gebe es keine Hinweise, die annehmen lassen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer kausalen Gesundheitsschädigung an einem kontinuierlichen Berufsverlauf oder einer besseren Ausbildung gehindert gewesen sei. Der Einfluss der negativen Sozialisierungsbedingungen sei ausschlaggebend auf die Erwerbsmöglichkeiten zu werten. Mangels Vorliegen einer durch die festgestellten Verbrechen verursachten Gesundheitsschädigung seien die Voraussetzungen zur Bewilligung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz nicht gegeben.
Die Beschwerdeführerin gab durch ihren anwaltlichen Vertreter mit Eingabe vom 10.06.2020 eine umfangreiche Äußerung ab. Darin wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie ungeachtet ihrer Resilienz zumindest unter Dysthymie leide, wodurch sie in ihrem Alltag beeinträchtigt sei. Ferner sei die Beschwerdeführerin sowohl psychisch als auch physisch derart beeinträchtigt, dass sie nicht mehr arbeiten könne. Die von der Sachverständigen so bezeichneten „herausfordernden Lebenssituationen“ hätten zum überwiegenden Teil jene von der Beschwerdeführerin verübten Verbrechen als Hintergrund.
Der Befund des Facharztes für Lungenkrankheiten vom 17.02.2020 sei klar und nachvollziehbar abgefasst. Aus diesem sei ableitbar, dass die darin genannten Misshandlungen körperlicher Natur sowie der ebenfalls im Detail angeführte seelische Missbrauch ein psychovegetatives Asthma bronchiale ausbilden könne. Auf Basis dieses Befundes vom 17.02.2020, könne an sich Verdienstentgang dem Grunde zuerkannt werden. Die Leidenszustände aufgrund des Asthma bronchiale seien – unabhängig von der Dysthymie – wesentlicher Grund für die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin. Der ausgewiesene Vertreter beantragte die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Lungenheilkunde.
Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte diese Äußerung der belangten Behörde am 19.06.2020 an den ausgewiesenen Vertreter. Der ausgewiesene Vertreter der Beschwerdeführerin gab eine kurze Stellungnahme ab und vermeinte, dass die von der belangten Behörde gezogenen Schlüsse allesamt unrichtig und unzutreffend seien.
Die Äußerung des ausgewiesenen Vertreters wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 23.06.2020 an die belangte Behörde übermittelt. Die belangte Behörde verwies in ihrer Stellungnahme zunächst auf die in der Stellungnahme vom 04.06.2020 getätigten Ausführungen zum Asthma bronchiale und die dort aufgezeigten widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin. Die Widersprüchlichkeiten würden sich bis in den Arztbrief von Dr. XXXX vom 17.02.2020 ziehen, demzufolge die Beschwerdeführerin unter anderem in unzureichend bzw. gar nicht geheizten Räumen aufhältig gewesen und in ungeheizte Räume weggesperrt worden sei. Diesen Darstellungen sei entgegenzuhalten, dass derartige Umstände im umfassenden und detaillierten Clearingbericht vom 27.08.2014 nicht geschildert worden seien. Ebenso konträr zu den Ausführungen im Befund vom 17.02.2020 habe die Beschwerdeführerin in der Verhandlung am 29.01.2020 angegeben, dass es zwar am Gang kalt gewesen sei, es in den Räumen aber eine Heizung gegeben habe. Zudem sei der Arztbrief vom 17.02.2020 auch nicht verwertbar, da er keine deutliche Aussage bezüglich eines psychovegetativen Asthma bronchiale enthalte. Die Äußerung des ausgewiesenen Vertreters wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 23.06.2020 an die belangte Behörde übermittelt. Die belangte Behörde verwies in ihrer Stellungnahme zunächst auf die in der Stellungnahme vom 04.06.2020 getätigten Ausführungen zum Asthma bronchiale und die dort aufgezeigten widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin. Die Widersprüchlichkeiten würden sich bis in den Arztbrief von Dr. römisch 40 vom 17.02.2020 ziehen, demzufolge die Beschwerdeführerin unter anderem in unzureichend bzw. gar nicht geheizten Räumen aufhältig gewesen und in ungeheizte Räume weggesperrt worden sei. Diesen Darstellungen sei entgegenzuhalten, dass derartige Umstände im umfassenden und detaillierten Clearingbericht vom 27.08.2014 nicht geschildert worden seien. Ebenso konträr zu den Ausführungen im Befund vom 17.02.2020 habe die Beschwerdeführerin in der Verhandlung am 29.01.2020 angegeben, dass es zwar am Gang kalt gewesen sei, es in den Räumen aber eine Heizung gegeben habe. Zudem sei der Arztbrief vom 17.02.2020 auch nicht verwertbar, da er keine deutliche Aussage bezüglich eines psychovegetativen Asthma bronchiale enthalte.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.07.2020 wurden die jeweiligen Stellungnahmen den Parteien des Verfahrens übermittelt.
Aufgrund des vorgelegten lungenfachärztlichen Befundes gab das Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Lungenheilkunde in Auftrag. In dem auf Basis des übermittelten Aktes erstatteten Gutachten vom 22.09.2020 wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt:
„Auftragsgemäß wird ein lungenfachärztliches Aktengutachten für das Bundesverwaltungsgericht der Republik Österreich wegen einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Sozial- und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erstellt.
Berufliche Anamnese
1968 Zurückstellung vom Schulbesuch wegen geringem schulischem Interesse, Konzentrationsschwierigkeiten, Lernschwierigkeiten, Legasthenie
1969 bis 1975 Kinderheim XXXX , danach Unterbringung bei der Mutter und Besuch der Hauptschule XXXX , später Wechsel in die Hauptschule XXXX .1969 bis 1975 Kinderheim römisch 40 , danach Unterbringung bei der Mutter und Besuch der Hauptschule römisch 40 , später Wechsel in die Hauptschule römisch 40 .
abgebrochene Lehre als Friseurin, kurzzeitig Schuhverkäuferin
ca. 10 Jahre Animierdame, Prostituierte in Linz, Salzburg und Deutschland
ab ab 11.06.2007 befristete Berufsunfähigkeitspension wegen Asthma bronchiale, COPD III, Nikotinabusus.ab ab 11.06.2007 befristete Berufsunfähigkeitspension wegen Asthma bronchiale, COPD römisch drei, Nikotinabusus.
seit 2011 unbefristete Berufsunfähigkeitspension
Anamnese
Zum Beginn des Asthmas bronchiale liegen unterschiedliche Angaben vor:
* das Asthma bestehe seit der Kindheit
* das Asthma bestehe seit dem 8. Lebensjahr (Verhandlung am 29.01.2020) und sei im Heim aufgetreten
* laut Gutachten Drs. XXXX vom 29.01.2020 allergisches Asthma bronchiale seit dem 14. Lebensjahr, also seit 1976* laut Gutachten Drs. römisch 40 vom 29.01.2020 allergisches Asthma bronchiale seit dem 14. Lebensjahr, also seit 1976
* Donauspital — Sozialmedizinisches Zentrum Ost vom 15.02.2003: Asthmaanfall?
* Befund vom Donauspital — Sozialmedizinisches Zentrum Ost vom 22.12.2006: fragliches Asthma bronchiale im Rahmen einer Bronchopneumonie
* chronisch obstruktive Atemwegserkrankung nach Nikotinabusus
* Befund Dr. XXXX , Facharzt für Lungenkrankheiten, Wien, vom 17.02.2020: Auflistung möglicher Ursachen des psychovegetativen Asthmas bronchiale und des Ausbruchs der Allergieerkrankung* Befund Dr. römisch 40 , Facharzt für Lungenkrankheiten, Wien, vom 17.02.2020: Auflistung möglicher Ursachen des psychovegetativen Asthmas bronchiale und des Ausbruchs der Allergieerkrankung
Vorliegende lungenfachärztlich relevante Befunde:
* Donauspital — Sozialmedizinisches Zentrum Ost, vom 15.02.2003:
Asthmaanfall? Infekt
* Dr. XXXX , Facharzt für Lungenkrankheiten, Wien, vom 27.02.2006:* Dr. römisch 40 , Facharzt für Lungenkrankheiten, Wien, vom 27.02.2006:
Zusammenfassend eine hochgradige obstruktive Ventilationsstörung, Zigarettenkarenz dringendst anzuraten
* Dr. XXXX , Facharzt für Lungenkrankheiten, Wien, vom 08.06.2006: schweres persistierendes Asthma bronchiale* Dr. römisch 40 , Facharzt für Lungenkrankheiten, Wien, vom 08.06.2006: schweres persistierendes Asthma bronchiale
* Dr. XXXX , Facharzt für Lungenkrankheiten, Wien, vom 11.05.2006:* Dr. römisch 40 , Facharzt für Lungenkrankheiten, Wien, vom 11.05.2006:
Asthma bronchiale, Exacerbation
* Donauspital — Sozialmedizinisches Zentrum Ost, vom 22.12.2006: stationärer Aufenthalt von 16.12.2006 bis 22.12.2006:
Pneumonie rechts, infektexacerbiertes Asthma bronchiale, Nikotinabusus, Fibromyalgiesyndrom
* Dr. XXXX , Facharzt für Lungenkrankheiten, Wien, vom 04.01.2007: Tabakabhängigkeit, schweres persistierendes Asthma bronchiale, Pneumonie in Reg.* Dr. römisch 40 , Facharzt für Lungenkrankheiten, Wien, vom 04.01.2007: Tabakabhängigkeit, schweres persistierendes Asthma bronchiale, Pneumonie in Reg.
* Dr. XXXX , Facharzt für Lungenkrankheiten, Wien, vom 14.06.2007: schweres persistierendes Asthma bronchiale, Infektexacerbation* Dr. römisch 40 , Facharzt für Lungenkrankheiten, Wien, vom 14.06.2007: schweres persistierendes Asthma bronchiale, Infektexacerbation
* Notfallaufnahme Donauspital — Sozialmedizinisches Zentrum Ost, vom 02.12.2007: Status asthmaticus
* Bundessozialamt — Landesstelle Wien, Ärztliches Sachverständigengutachten vom 18.02.2008
* Dr. XXXX , Facharzt für Lungenkrankheiten, Wien: Bestätigung vom 22.10.2019* Dr. römisch 40 , Facharzt für Lungenkrankheiten, Wien: Bestätigung vom 22.10.2019
* Dr. XXXX , Facharzt für Lungenkrankheiten, Wien, vom 17.02.2020: Auflistung möglicher Ursachen des psychovegetativen Asthmas bronchiale und des Ausbruchs der Allergieerkrankung* Dr. römisch 40 , Facharzt für Lungenkrankheiten, Wien, vom 17.02.2020: Auflistung möglicher Ursachen des psychovegetativen Asthmas bronchiale und des Ausbruchs der Allergieerkrankung
Fragenkatalog
1.) Spricht mit Wahrscheinlichkeit mehr dafür oder dagegen, dass die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte Lungenerkrankung „Asthma bronchiale" auf die Umstände im Kinderheim (stundenlanges Stehen auf kaltem Steinboden, allenfalls in Kumulation mit den erlittenen psychischen und physischen Misshandlungen) zurückzuführen ist?
Aufgrund der vorliegenden Unterlagen (erstmals Erwähnung eines möglichen Asthmas bronchiale im Rahmen einer Bronchopneumonie im Arztbrief des Krankenhaus Donauspital 2003) spricht mit Wahrscheinlichkeit mehr dagegen, dass die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte Lungenerkrankung Asthma bronchiale auf die Umstände im Kinderheim zurückzuführen ist.
2.) Ist die Lungenerkrankung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf akausale Faktoren (wie beispielsweise eine Vorerkrankung oder genetische Veraniagung) zurückzuführen?
Die Lungenerkrankung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf akausale Faktoren zurückzuführen.
3.) Sollten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit akausale Faktoren für die Legung des Grundsteins der Erkrankung verantwortlich sein:
Haben die im Kinderheim beschriebenen Zustände die festgestellte Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit in einem Ausmaß verschlimmert, dass die Beschwerdeführerin ohne Erleben dieser Zustände arbeitsfähig wäre oder dass die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in deutlich geringem Ausmaß bestünden oder wäre die Beschwerdeführerin ohne den Heimaufenthalt ebenfalls in annähernd gleichem Ausmaß arbeitsunfähig?
Wie oben beschrieben wurde erstmals im Befund des Donauspitals 2003 der Verdacht auf ein Asthma bronchiale im Rahmen einer Bronchopneumonie gestellt.
Die Beschwerdeführerin wäre mit großer Wahrscheinlichkeit ohne den Heimaufenthalt in annähernd gleichem Ausmaß arbeitsunfähig.“
Mit Schreiben vom 20.10.2020 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht das Lungenfachärztliche Sachverständigengutachten den Parteien des Verfahrens im Rahmen des Parteiengehörs und räumte die Möglichkeit ein, hierzu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Mit Schreiben vom 03.11.2020 ersuchte der ausgewiesene Vertreter der Beschwerdeführerin um Fristerstreckung bis zum 30.11.2020. Dem Antrag auf Fristerstreckung wurde stattgegeben.
Am 01.12.2020 langte die Stellungnahme des ausgewiesenen Vertreters der Beschwerdeführerin ein. Darin wurde ausgeführt, dass in der Literatur der medizinischen Wissenschaft anerkannt sei, dass zu den typischen Auslösern von Asthma auch psychischer Stress gehöre. Weiters könne die Exposition gegenüber einem traumatischen Ereignis einerseits zu einer posttraumatischen Belastungsstörung, andererseits zu Atemwegserkrankungen wie Asthma führen. Hierzu würden diverse medizinische Fachartikel samt weiterführenden Verweisen vorgelegt. Vorgelegt werde weiters der Ambulante Patientenbrief des AKH vom 29.01.2015, aus welchem die Diagnose posttraumatische Belastungsstörung ersichtlich sei. In Bezug auf die darin ebenfalls enthaltene Diagnose Fibromyalgiesyndrom sei dem Patientenbrief klar zu entnehmen, dass diese als charakteristische Traumafolgestörung anzusehen sei. Dies müsse auch in Bezug auf das Asthma als Schlussfolgerung naheliegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Zur Beschwerdeführerin und den allgemeinen Voraussetzungen:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin.
Sie beantragte am 26.05.2015 beim Sozialministeriumservice den Ersatz des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz sowie Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung.
Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX in Wien geboren und wuchs zunächst bei ihrer Mutter und ihrem Vater auf. Zuhause musste sie die Streitigkeiten zwischen ihren Eltern miterleben und wurden von diesen als Verbündete gegen den jeweils anderen in die Streitigkeiten miteinbezogen.Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 in Wien geboren und wuchs zunächst bei ihrer Mutter und ihrem Vater auf. Zuhause musste sie die Streitigkeiten zwischen ihren Eltern miterleben und wurden von diesen als Verbündete gegen den jeweils anderen in die Streitigkeiten miteinbezogen.
Nach der Scheidung ihrer Eltern wurden die Beschwerdeführerin in XXXX im Internat „Institut der Englischen Fräulein" untergebracht. 1968 erfolgte die Zurückstellung vom Schulbesuch für das erste Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht, da sie in Ihrem Verhalten noch geringe schulische Interessen zeigte und Konzentrationsstörungen hemmend wirkten. Ihre Mutter war nicht bereit, sie bei sich aufzunehmen. Auch bei ihrem Vater kam die Beschwerdeführerin nicht unter, da sie von seiner zweiten Frau abgelehnt wurde. Aufgrund der prekären monetären Situation wurde schließlich wegen gröblicher Vernachlässigung ihre Unterbringung im Kinderheim XXXX , wo sie dann von 02. September 1969 bis 25. September 1975 aufhältig waren, verfügt. Nach der Scheidung ihrer Eltern wurden die Beschwerdeführerin in römisch 40 im Internat „Institut der Englischen Fräulein" untergebracht. 1968 erfolgte die Zurückstellung vom Schulbesuch für das erste Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht, da sie in Ihrem Verhalten noch geringe schulische Interessen zeigte und Konzentrationsstörungen hemmend wirkten. Ihre Mutter war nicht bereit, sie bei sich aufzunehmen. Auch bei ihrem Vater kam die Beschwerdeführerin nicht unter, da sie von seiner zweiten Frau abgelehnt wurde. Aufgrund der prekären monetären Situation wurde schließlich wegen gröblicher Vernachlässigung ihre Unterbringung im Kinderheim römisch 40 , wo sie dann von 02. September 1969 bis 25. September 1975 aufhältig waren, verfügt.
Von 1969/70 bis 1973/74 besuchte die Beschwerdeführerin die Volksschule XXXX . Eine negative Beurteilung im Unterrichtsfach Deutsch hatte die Wiederholung der zweiten Klasse Volksschule zur Folge. In der Schule trat sie frech und aggressiv auf und übte einen schlechten Einfluss auf ihre Mitschüler aus. Gegenüber den Aufgaben und Anweisungen des Lehrpersonals nahm die Beschwerdeführerin eine negative Stellung ein. Die Beschwerdeführerin fügte sich nur schwer in die Klassengemeinschaft ein. 1970 wurde festgehalten, dass sie Legasthenikerin war und die theoretische Begabung am Rande der Norm lag.Von 1969/70 bis 1973/74 besuchte die Beschwerdeführerin die Volksschule römisch 40 . Eine negative Beurteilung im Unterrichtsfach Deutsch hatte die Wiederholung der zweiten Klasse Volksschule zur Folge. In der Schule trat sie frech und aggressiv auf und übte einen schlechten Einfluss auf ihre Mitschüler aus. Gegenüber den Aufgaben und Anweisungen des Lehrpersonals nahm die Beschwerdeführerin eine negative Stellung ein. Die Beschwerdeführerin fügte sich nur schwer in die Klassengemeinschaft ein. 1970 wurde festgehalten, dass sie Legasthenikerin war und die theoretische Begabung am Rande der Norm lag.
Im Heim wurde sie gezwungen, so lange auf Holzscheiten zu knien, bis die Knie bluteten. Die Nonnen schlugen die Beschwerdeführerin mit der flachen Hand, der Faust, Holzschlapfen, Stecken und Linealen. Wegen ihrer Linkshändigkeit und Legasthenie wurde sie auch immer wieder geschlagen. Damit die Spuren der Gewalt von ihren Verwandten nicht bemerkt werden konnten, verfügten die Nonnen immer wieder Ausgangssperren. Während ihrer Zeit im Heim wurde die Beschwerdeführerin gezwungen aufzuessen, im Falle des Erbrechens musste sie das Erbrochene wieder zu sich nehmen. Sie litt aber manchmal auch unter Hunger. Die Beschwerdeführerin wurde allein im Zimmer eingesperrt, einmal zwei Tage lang mit Bauchschmerzen ohne ärztliche Hilfe, bis doch ein Arzt, der eine Blinddarmentzündung diagnostizierte, hinzugerufen wurde. In den Nächten gab es stundenlanges Strafstehen, barfuß und nur mit einem Nachthemd bekleidet. Da die Benutzung der Toiletten in der Nacht verboten war, verrichtete sie Ihre Notdurft im Bett oder ins Nachtkästchen. Wenn sie erwischt wurde, hatte dies Demütigungen zur Folge und die Beschwerdeführerin musste das Nachtkästchen mit bloßen Händen wieder reinigen. Ein Pfarrer fasste ihr nicht nur mit der Hand in die Unterhose, sondern zwang sie auch mehrmals, ihn oral zu befriedigen. Als sie das Ablegen der Beichte bei diesem Pfarrer verweigerte, sperrte man die Beschwerdeführerin 14 Tage in einen fensterlosen Raum. Es kam aber auch immer wieder zu sexuellen Übergriffen durch andere Zöglinge. Dabei legten sich ältere Mädchen zu ihr ins Bett und wollten sie zum Sex zwingen. Es gelang ihr jedoch, dies immer abzuwehren.
Die Füße der Beschwerdeführerin wurden im XXXX mit Gewalt in heißes Wasser getaucht, sie wurde von anderen Mädchen geschlagen, mit der Handkante wurde gegen ihre Vagina geschlagen, sie wurde von Schwester XXXX gebissen und mit dem Gesicht auf den Leichnam einer Nonne gedrückt. Der Beschwerdeführerin wurde eine Zahnbürste mit Gewalt in den Mund gesteckt, ihr Kopf wurde in eine Klomuschel gedrückt und die Spülung getätigt. Ihr Kopf wurde gegen einen Tisch geschlagen, ihre Lippen mit Salz eingerieben und sie musste ohne Wasser Obst und Gemüse ernten. Die Beschwerdeführerin wurde auf der Flucht in einem Waggon vergewaltigt, sie wurde von Vorgesetzten zu sexuellen Handlungen gezwungen, ihre Beine wurden in der KÜSt von zwei Erzieherinnen und einem Erzieher mit Gewalt gespreizt. Sie wurde mit Schlaftabletten betäubt und mittels physischer und psychischer Gewalt zur Prostitution gezwungen. Der Beschwerdeführerin wurden die Haare abgeschnitten, sie wurde zum Beten angehalten, ihr wurde Fernsehverbot auferlegt und sie musste Sätze abschreiben.Die Füße der Beschwerdeführerin wurden im römisch 40 mit Gewalt in heißes Wasser getaucht, sie wurde von anderen Mädchen geschlagen, mit der Handkante wurde gegen ihre Vagina geschlagen, sie wurde von Schwester römisch 40 gebissen und mit dem Gesicht auf den Leichnam einer Nonne gedrückt. Der Beschwerdeführerin wurde eine Zahnbürste mit Gewalt in den Mund gesteckt, ihr Kopf wurde in eine Klomuschel gedrückt und die Spülung getätigt. Ihr Kopf wurde gegen einen Tisch geschlagen, ihre Lippen mit Salz eingerieben und sie musste ohne Wasser Obst und Gemüse ernten. Die Beschwerdeführerin wurde auf der Flucht in einem Waggon vergewaltigt, sie wurde von Vorgesetzten zu sexuellen Handlungen gezwungen, ihre Beine wurden in der KÜSt von zwei Erzieherinnen und einem Erzieher mit Gewalt gespreizt. Sie wurde mit Schlaftabletten betäubt und mittels physischer und psychischer Gewalt zur Prostitution gezwungen. Der Beschwerdeführerin wurden die Haare abgeschnitten, sie wurde zum Beten angehalten, ihr wurde Fernsehverbot auferlegt und sie musste Sätze abschreiben.
Aufgrund der ihr während der Heimaufenthalte widerfahrenen Misshandlungen wurde der Beschwerdeführerin von der Opferschutzeinrichtung Weisser Ring im Auftrag der Stadt Wien eine Entschädigungsleistung in der Höhe von EUR 25.000,00 und die Kostenübernahme für Psychotherapie im Ausmaß von 80 Stunden zuerkannt.
Die Beschwerdeführerin suchte Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, am 10. August 2005, 05. September 2005, 05. Oktober 2005 und 06. April 2006 auf. Seit 05. April 2016 befindet sie sich in klinisch-psychologischer Traumabehandlung bei Mag. XXXX .Die Beschwerdeführerin suchte Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, am 10. August 2005, 05. September 2005, 05. Oktober 2005 und 06. April 2006 auf. Seit 05. April 2016 befindet sie sich in klinisch-psychologischer Traumabehandlung bei Mag. römisch 40 .
1.2 Ausbildungs-, Beschäftigungsverlauf und Lebensumstände der Beschwerdeführerin:
Im Schuljahr 1974/75 kam die Beschwerdeführerin in die erste Klasse, zweiter Klassenzug, der Hauptschule XXXX . Nachdem sie von 05. bis 09. September 1975 aus dem Heim entwich und abermals am 17. September 1975 weglief, wurden sie schließlich ab 25. September 1975 wieder in die Obhut ihrer Mutter übergeben. Der Lebensgefährte der Mutter störte sie im betrunkenen Zustand regelmäßig in der Nachtruhe. Dem zweiten Entweichen aus dem Heim ging eine Besprechung zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Angehörigen (Vater, Mutter und Stiefvater), bei der sie informiert wurde, dass sie bis zu Ihrer Schulmündigkeit im Heim bleiben müsste, da sie weder vom Vater noch von der Mutter übernommen wurde, voraus. Nach der Unterbringung bei der Mutter besuchte sie im Schuljahr 1975/76 zunächst die Hauptschule XXXX und anschließend die Hauptschule XXXX , aus der sie nach der dritten Klasse austrat.Im Schuljahr 1974/75 kam die Beschwerdeführerin in die erste Klasse, zweiter Klassenzug, der Hauptschule römisch 40 . Nachdem sie von 05. bis 09. September 1975 aus dem Heim entwich und abermals am 17. September 1975 weglief, wurden sie schließlich ab 25. September 1975 wieder in die Obhut ihrer Mutter übergeben. Der Lebensgefährte der Mutter störte sie im betrunkenen Zustand regelmäßig in der Nachtruhe. Dem zweiten Entweichen aus dem Heim ging eine Besprechung zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Angehörigen (Vater, Mutter und Stiefvater), bei der sie informiert wurde, dass sie bis zu Ihrer Schulmündigkeit im Heim bleiben müsste, da sie weder vom Vater noch von der Mutter übernommen wurde, voraus. Nach der Unterbringung bei der Mutter besuchte sie im Schuljahr 1975/76 zunächst die Hauptschule römisch 40 und anschließend die Hauptschule römisch 40 , aus der sie nach der dritten Klasse austrat.
Von 30. August 1977 bis 23. Dezember 1978 übte die Beschwerdeführerin fünf unterschiedliche Beschäftigungen aus, wobei das längste Beschäftigungsverhältnis knapp sieben Monate, das kürzeste lediglich 13 Tage dauerte. Danach arbeitete sie zehn Jahre lang als Prostituierte, bis sie ab September 1988 wieder unterschiedliche Anstellungen hatte, bevor sie ab 05. April 2003 bis 31. Mai 2007 abwechselnd Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Notstandshilfe bezog.
Ab 01. Juni 2007 erhielt die Beschwerdeführerin aufgrund von Asthma bronchiale, COPD III, Nikotinabhängigkeit, Beinödemen und Fibromyalgiesyndrom von der Pensionsversicherungsanstalt zunächst eine befristete Berufsunfähigkeitspension, die schließlich ab 2011 wegen Asthma bronchiale, Langzeitsauerstofftherapie und Adipositas dauernd gewährt wurde. Für den Bezug von Pflegegeld bestand kein ausreichender Pflegebedarf. Am 20. März 2008 wurde ihr der Behindertenpass ausgestellt, da ihr Gesamtgrad der Behinderung neunzig von Hundert (90 v.H.) beträgt. Zu diesem Wert kam es aufgrund ihrer körperlichen Leiden an Asthma bronchiale, einem chronischen Lipödem im Bereich der unteren Gliedmaßen, Refluxsyndrom und Fibromyalgiesyndrom. Zudem ist sie auf Hausstaubmilben, Gräser- und Roggenpollen allergisch.Ab 01. Juni 2007 erhielt die Beschwerdeführerin aufgrund von Asthma bronchiale, COPD römisch drei, Nikotinabhängigkeit, Beinödemen und Fibromyalgiesyndrom von der Pensionsversicherungsanstalt zunächst eine befristete Berufsunfähigkeitspension, die schließlich ab 2011 wegen Asthma bronchiale, Langzeitsauerstofftherapie und Adipositas dauernd gewährt wurde. Für den Bezug von Pflegegeld bestand kein ausreichender Pflegebedarf. Am 20. März 2008 wurde ihr der Behindertenpass ausgestellt, da ihr Gesamtgrad der Behinderung neunzig von Hundert (90 v.H.) beträgt. Zu diesem Wert kam es aufgrund ihrer körperlichen Leiden an Asthma bronchiale, einem chronischen Lipödem im Bereich der unteren Gliedmaßen, Refluxsyndrom und Fibromyalgiesyndrom. Zudem ist sie auf Hausstaubmilben, Gräser- und Roggenpollen allergisch.
1.3 Festgestellte Funktionsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin leidet an folgenden Gesundheitsschädigungen:
- Dysthymie (300.4) lt. DSM V, einer länger als 2 Jahre andauernden depressiven Verstimmung. - Dysthymie (300.4) lt. DSM römisch fünf, einer länger als 2 Jahre andauernden depressiven Verstimmung.
- Schmerzhafte, degenerative Aufbrauchserscheinungen des Stützapparates mit besonderer Ausprägung in der HWS und LWS sowie Verdacht auf Arthrose des re. Hüftgelenks und mit fraglicher radikulärer Symptomatik L5/L1, die Beweglichkeit insgesamt und insbesondere in den betreffenden Segmenten des Stützapparates deutlich einschränkend.
- Asthma bronchiale
Es kann nicht festgestellt werden, dass diese psychischen und physischen Leiden mit Wahrscheinlichkeit auf die Erlebnisse im Kinderheim zurückzuführen sind. Die physischen, die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin verursachenden, Leiden sind rein akausal, d.h. sie sind nicht auf die Erlebnisse im Kinderheim zurückzuführen; vielmehr wäre das Asthma bronchiale auch ohne die Heimunterbringung bzw. die Erlebnisse im Heim aufgetreten.
2. Beweiswürdigung:
2.1 Zur Beschwerdeführerin und den allgemeinen Voraussetzungen:
Diese Feststellungen wurden anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 29.01.2020 außer Streit gestellt und beruhen im Wesentlichen auf den im Verwaltungsakt aufliegenden Unterlagen.
2.2 Zum Ausbildungs-, Beschäftigungsverlauf und den Lebensumständen der Beschwerdeführerin:
Diese Feststellungen wurden anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.01.2020 außer Streit gestellt und beruhen im Wesentlichen auf den im Verwaltungsakt aufliegenden Unterlagen. Die Diagnosen, welche der dauerhaften Invalidität der Beschwerdeführerin zugrunde liegen, beruhen auf den im Akt aufliegenden ärztlichen Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom 19.06.2007 (vgl. AS 208-211) und vom 11.03.2011 (vgl. AS 212-214).Diese Feststellungen wurden anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.01.2020 außer Streit gestellt und beruhen im Wesentlichen auf den im Verwaltungsakt aufliegenden Unterlagen. Die Diagnosen, welche der dauerhaften Invalidität der Beschwerdeführerin zugrunde liegen, beruhen auf den im Akt aufliegenden ärztlichen Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom 19.06.2007 vergleiche AS 208-211) und vom 11.03.2011 vergleiche AS 212-214).
2.3 Zu den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin
Laut dem von der beigezogenen medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychiatrie und Neurologie erstellten medizinischen Gutachten vom 29.01.2019, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag (vgl. OZ 10) und dem zusammenfassenden Ergänzungsgutachten vom 02.05.2020, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.03.2020 (vgl. OZ 18), sowie dem in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Lungenheilkunde, basierend auf den im Akt einliegenden Unterlagen (vgl. OZ 31), leidet die Beschwerdeführerin an den festgestellten Gesundheitsschädigungen.Laut dem von der beigezogenen medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychiatrie und Neurologie erstellten medizinischen Gutachten vom 29.01.2019, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag vergleiche OZ 10) und dem zusammenfassenden Ergänzungsgutachten vom 02.05.2020, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.03.2020 vergleiche OZ 18), sowie dem in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Lungenheilkunde, basierend auf den im Akt einliegenden Unterlagen vergleiche OZ 31), leidet die Beschwerdeführerin an den festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Feststellung der Dysthymie (300.4) lt. DSM V, einer länger als 2 Jahre andauernden depressiven Verstimmung entsprechend:Zur Feststellung der Dysthymie (300.4) lt. DSM römisch fünf, einer länger als 2 Jahre andauernden depressiven Verstimmung entsprechend:
Die Feststellung des Vorliegens der Dysthymie bei der Beschwerdeführerin beruht auf den von der beigezogenen medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychiatrie und Neurologie erstellten medizinischen Gutachten vom 29.01.2019, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag und dem zusammenfassenden Ergänzungsgutachten vom 02.05.2020, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.03.2020.
Die Sachverständige führte in ihren schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten aus, dass die Ursachen des Krankheitsbildes als multikausal anzusehen sind. Im Fall der Beschwerdeführerin hat eine Vielzahl an schweren Belastungsfaktoren aus der Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin zur Ausprägung des Störungsbildes beigetragen (siehe dazu u.a. die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, vgl. Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Neben den zerrütteten Verhältnissen in der Familie mit Ablehnung und mangelnder Unterstützung durch das Elternhaus, der jahrelangen Ausübung der Prostitution und dem Scheitern beim Aufbauen fester partnerschaftlicher Beziehungen und etlichen anderen belastenden Umständen sowie den erlittenen Misshandlungserlebnissen trugen all diese Belastungsfaktoren zur Ausprägung der Dysthymie bei, einer länger als 2 Jahre andauernden depressiven Verstimmung entsprechend. Ein Kausalzusammenhang zwischen der psychischen Gesundheitsschädigung und den Misshandlungserlebnissen kann angesichts dessen nicht hergestellt werden.Die Sachverständige führte in ihren schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten aus, dass die Ursachen des Krankheitsbildes als multikausal anzusehen sind. Im Fall der Beschwerdeführerin hat eine Vielzahl an schweren Belastungsfaktoren aus der Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin zur Ausprägung des Störungsbildes beigetragen (siehe dazu u.a. die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, vergleiche Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Neben den zerrütteten Verhältnissen in der Familie mit Ablehnung und mangelnder Unterstützung durch das Elternhaus, der jahrelangen Ausübung der Prostitution und dem Scheitern beim Aufbauen fester partnerschaftlicher Beziehungen und etlichen anderen belastenden Umständen sowie den erlittenen Misshandlungserlebnissen trugen all diese Belastungsfaktoren zur Ausprägung der Dysthymie bei, einer länger als 2 Jahre andauernden depressiven Verstimmung entsprechend. Ein Kausalzusammenhang zwischen der psychischen Gesundheitsschädigung und den Misshandlungserlebnissen kann angesichts dessen nicht hergestellt werden.
Die Sachverständige hat in ihren Sachverständigengutachten vom 29.01.2020 und vom 02.05.2020 auch umfassend und für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt, warum von ihr im Gegensatz von Univ. Prof. Dr. XXXX vom AKH Wien, der im vorgelegten Befund vom 24.08.2015 das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung ICD-10 F 43.1, komplex chronisch; Depressio, rezidivierend, derzeit leichte depressive Episode ICD-10 F 33.1 diagnostizierte, eben gerade nicht die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Depressio festgestellt werden konnten. Die Sachverständige begründete dies unter anderem damit, dass die Beschwerdeführerin sowohl im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 29.01.2020 als auch in jener am 13.03.2020 bewusstseinsklar war, zu allen Qualitäten orientiert, kooperativ, authentisch und auskunftsbereit. Ihre Mimik und Gestik begleiteten das Gesagte in stets angemessener und lebhafter und variabler Weise. Zudem weist die Beschwerdeführerin keine inhaltlichen Denkstörungen auf, insbesondere kein überwertiges Beschwerden-Erleben bei aktiver Herangehensweise auf ihre Kindheit, das erlebte Unrecht und die an ihr verübten Verbrechen. Die Gedanken bauen logisch aufeinander auf, der Gedankengang ist flüssig, ausführlich und bedächtig. Sie ist um genaue Schilderung bemüht, ein Vermeidungsverhalten ist nicht wahrnehmbar. Erlebte Hilfs- oder Hoffnungslosigkeit vermittelt sie nicht. Von den diagnostischen Merkmalen der posttraumatischen Belastungsstörung nach DSM V und ICD 10 findet sich keines erfüllt. Vielmehr berichtet die Beschwerdeführerin über das Erlebte in XXXX abstandsvoll, ohne in ein Nacherleben zu geraten, eine dissoziative Abspaltung findet sich dabei nicht. Sie hält stets den Kontakt zu der Sachverständigen.Die Sachverständige hat in ihren Sachverständigengutachten vom 29.01.2020 und vom 02.05.2020 auch umfassend und für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt, warum von ihr im Gegensatz von Univ. Prof. Dr. römisch 40 vom AKH Wien, der im vorgelegten Befund vom 24.08.2015 das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung ICD-10 F 43.1, komplex chronisch; Depressio, rezidivierend, derzeit leichte depressive Episode ICD-10 F 33.1 diagnostizierte, eben gerade nicht die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Depressio festgestellt werden konnten. Die Sachverständige begründete dies unter anderem damit, dass die Beschwerdeführerin sowohl im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 29.01.2020 als auch in jener am 13.03.2020 bewusstseinsklar war, zu allen Qualitäten orientiert, kooperativ, authentisch und auskunftsbereit. Ihre Mimik und Gestik begleiteten das Gesagte in stets angemessener und lebhafter und variabler Weise. Zudem weist die Beschwerdeführerin keine inhaltlichen Denkstörungen auf, insbesondere kein überwertiges Beschwerden-Erleben bei aktiver Herangehensweise auf ihre Kindheit, das erlebte Unrecht und die an ihr verübten Verbrechen. Die Gedanken bauen logisch aufeinander auf, der Gedankengang ist flüssig, ausführlich und bedächtig. Sie ist um genaue Schilderung bemüht, ein Vermeidungsverhalten ist nicht wahrnehmbar. Erlebte Hilfs- oder Hoffnungslosigkeit vermittelt sie nicht. Von den diagnostischen Merkmalen der posttraumatischen Belastungsstörung nach DSM römisch fünf und ICD 10 findet sich keines erfüllt. Vielmehr berichtet die Beschwerdeführerin über das Erlebte in römisch 40 abstandsvoll, ohne in ein Nacherleben zu geraten, eine dissoziative Abspaltung findet sich dabei nicht. Sie hält stets den Kontakt zu der Sachverständigen.
Auch wenn Univ. Prof Dr. XXXX in dem ambulanten Patientenbrief vom 24.08.2015 im pathologischen Status festhält: „Aufmerksamkeit, Konzentration und Mnestik neben den bereits angesprochenen dissoziativen Symptomen auch global beeinträchtigt, verstärkt bei Auftreten intrusiver Symptome“, konnte dies im Rahmen der beiden persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin, wie in den Gutachten ausführlich dargelegt, gerade nicht objektiviert werden. Die Sachverständige führte im Gutachten vom 29.01.2020 dazu schlüssig aus, dass im ambulanten Patientenbrief seitens des Verfassers die während der Untersuchung selbst erhobenen Symptome mit den in der Anamnese erhobenen Beschwerden vermischt wurden. Auch wenn Univ. Prof Dr. römisch 40 in dem ambulanten Patientenbrief vom 24.08.2015 im pathologischen Status festhält: „Aufmerksamkeit, Konzentration und Mnestik neben den bereits angesprochenen dissoziativen Symptomen auch global beeinträchtigt, verstärkt bei Auftreten intrusiver Symptome“, konnte dies im Rahmen der beiden persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin, wie in den Gutachten ausführlich dargelegt, gerade nicht objektiviert werden. Die Sachverständige führte im Gutachten vom 29.01.2020 dazu schlüssig aus, dass im ambulanten Patientenbrief seitens des Verfassers die während der Untersuchung selbst erhobenen Symptome mit den in der Anamnese erhobenen Beschwerden vermischt wurden.
Weiters erläutert die Sachverständige in ihren Ausführungen im Gutachten vom 29.01.2020 anschaulich, dass Univ. Prof Dr. XXXX die depressive Verstimmung als hauptsächliche Kausalität den Belastungsfaktoren, unter Symptomen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung subsumierte, ohne das jedoch die wesentlichen Symptome einer depressiven Störung dabei kenntlich gemacht werden. Erklärend führte die Sachverständige in diesem Zusammenhang weiters aus, dass eine Depression vielmehr als eine depressive Stimmung ist, welche bei vielen Erkrankungen auftritt. Störungen der Kognition, der Motorik u.a. Symptome sind bei der Diagnose zwingend zu diagnostizieren. Eine anhaltende subdepressive Stimmungslage wird in der medizinischen Klassifikation als Dysthymie kodiert. Ebenso wenig findet sich in dem ambulanten Patientenbrief vom 24.08.2015 eine Abgrenzung der angegebenen Beschwerden von Symptomen („Schlafstörung, Albträume, dissoziative Symptome, verstärkte Schreckreaktionen, ausgeprägte und multiple Ängste mit nachvollziehbarer kausaler Bindung an die situativen Auslöser“). Bei den angeführten Symptomen handelt es sich, sofern nicht selbst erhoben, um Beschwerden. In der Begründung der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung geht Univ. Prof Dr. XXXX von einer eindeutigen Anbindung der Symptome an die angegebenen Misshandlungen aus und führt aus, dass er keine alternative Erklärung oder einen möglichen anderen kausalen Auslöser gibt. Die festgestellte Legasthenie, Problematik im Elternhaus, grobe Vernachlässigung und mehrmals verweigerte Übernahme der Beschwerdeführerin durch die Mutter wurden in der Anamnese nicht einmal berücksichtigt, obwohl sich diese Feststellungen jedoch in allen von der Beschwerdeführerin getätigten Angaben finden. Dies zeigt auf, dass Univ. Prof Dr. XXXX sämtliche belastende Umstände – neben den erlittenen Misshandlungserlebnissen – vollständig ausblendet, sodass diese bei einer Diagnosefindung keinerlei Berücksichtigung finden. Darüber hinaus wurden im ambulanten Patientenbrief widersprüchliche Feststellungen, die auch mit den Angaben der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht in Einklang zu bringen sind, getroffen („Die Patientin beschreibt allerdings erst nach dem Heim beginnende Spannungen und Streitigkeiten der Eltern, ohne dass es aber zu schwerwiegenden Übergriffen, Gewalt oder Misshandlungen ihr oder der Mutter gegenüber gekommen sei, sodass kein Hinweis auf Traumatisierung vor der Unterbringung in verschiedenen Heimen besteht. Die Aufnahme im Kinderheim „ XXXX “ wurde von der Patientin als belastend und Einbruch in die – bis auf die Streitigkeiten der Eltern – gut situierte Kindheit gesehen.“). Demgegenüber findet sich im Pflegschaftsakt die Eintragung, dass die Abnahme wegen gröblicher Vernachlässigung erfolgt ist. Aus all diesen Gründen kann dieser ambulante Patientenbrief von Univ. Prof Dr. XXXX vom 24.08.2015 nicht als schlüssig und nachvollziehbar beweiswürdigend gewertet werden.Weiters erläutert die Sachverständige in ihren Ausführungen im Gutachten vom 29.01.2020 anschaulich, dass Univ. Prof Dr. römisch 40 die depressive Verstimmung als hauptsächliche Kausalität den Belastungsfaktoren, unter Symptomen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung subsumierte, ohne das jedoch die wesentlichen Symptome einer depressiven Störung dabei kenntlich gemacht werden. Erklärend führte die Sachverständige in diesem Zusammenhang weiters aus, dass eine Depression vielmehr als eine depressive Stimmung ist, welche bei vielen Erkrankungen auftritt. Störungen der Kognition, der Motorik u.a. Symptome sind bei der Diagnose zwingend zu diagnostizieren. Eine anhaltende subdepressive Stimmungslage wird in der medizinischen Klassifikation als Dysthymie kodiert. Ebenso wenig findet sich in dem ambulanten Patientenbrief vom 24.08.2015 eine Abgrenzung der angegebenen Beschwerden von Symptomen („Schlafstörung, Albträume, dissoziative Symptome, verstärkte Schreckreaktionen, ausgeprägte und multiple Ängste mit nachvollziehbarer kausaler Bindung an die situativen Auslöser“). Bei den angeführten Symptomen handelt es sich, sofern nicht selbst erhoben, um Beschwerden. In der Begründung der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung geht Univ. Prof Dr. römisch 40 von einer eindeutigen Anbindung der Symptome an die angegebenen Misshandlungen aus und führt aus, dass er keine alternative Erklärung oder einen möglichen anderen kausalen Auslöser gibt. Die festgestellte Legasthenie, Problematik im Elternhaus, grobe Vernachlässigung und mehrmals verweigerte Übernahme der Beschwerdeführerin durch die Mutter wurden in der Anamnese nicht einmal berücksichtigt, obwohl sich diese Feststellungen jedoch in allen von der Beschwerdeführerin getätigten Angaben finden. Dies zeigt auf, dass Univ. Prof Dr. römisch 40 sämtliche belastende Umstände – neben den erlittenen Misshandlungserlebnissen – vollständig ausblendet, sodass diese bei einer Diagnosefindung keinerlei Berücksichtigung finden. Darüber hinaus wurden im ambulanten Patientenbrief widersprüchliche Feststellungen, die auch mit den Angaben der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht in Einklang zu bringen sind, getroffen („Die Patientin beschreibt allerdings erst nach dem Heim beginnende Spannungen und Streitigkeiten der Eltern, ohne dass es aber zu schwerwiegenden Übergriffen, Gewalt oder Misshandlungen ihr oder der Mutter gegenüber gekommen sei, sodass kein Hinweis auf Traumatisierung vor der Unterbringung in verschiedenen Heimen besteht. Die Aufnahme im Kinderheim „ römisch 40 “ wurde von der Patientin als belastend und Einbruch in die – bis auf die Streitigkeiten der Eltern – gut situierte Kindheit gesehen.“). Demgegenüber findet sich im Pflegschaftsakt die Eintragung, dass die Abnahme wegen gröblicher Vernachlässigung erfolgt ist. Aus all diesen Gründen kann dieser ambulante Patientenbrief von Univ. Prof Dr. römisch 40 vom 24.08.2015 nicht als schlüssig und nachvollziehbar beweiswürdigend gewertet werden.
Ärztliche Atteste, die lediglich Schlussfolgerungen enthalten, aber keinen Befund, aus dem diese Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären, sind nicht geeignet, Bedenken gegen das vollständige und schlüssige Gutachten eines Amtssachverständigen zu erwecken (VwGH 02.05.2001, 95/12/0260; 22.03.1995, 94/12/0245).
Insofern der in der mündlichen Verhandlung am 29.01.2020 befragte Zeuge Mag. XXXX , klinischer Psychologe und Gesundheitspsychologe, auf Befragung ausführte, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Gesprächstherapie erzählt habe, an massiven Schlafstörungen und unter Alpträumen zu leiden, zu dissoziieren und mit Wiedererinnerungen, konkret Flashbacks und Intrusionen, konfrontiert zu sein, ist zum einen festzuhalten, dass es sich dabei nur um Schilderungen der Beschwerdeführerin handelte, zum anderen konnte das Vorliegen von Flashbacks in der Gesprächssituation von der Sachverständigen im Rahmen von zwei persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin gerade nicht objektiviert werden. Sie beschrieb die Beschwerdeführerin u.a. bei den Gesprächen voll und allseits orientiert, zu allen Qualitäten orientiert, kooperativ, authentisch und auskunftsbereit. Diese Aussagen des Zeugen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung stehen nach Ansicht des erkennenden Senates im Widerspruch zu den Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychologie vom 29.01.2020 und vom 02.05.2020, jeweils basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, die als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei erachtet werden.Insofern der in der mündlichen Verhandlung am 29.01.2020 befragte Zeuge Mag. römisch 40 , klinischer Psychologe und Gesundheitspsychologe, auf Befragung ausführte, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Gesprächstherapie erzählt habe, an massiven Schlafstörungen und unter Alpträumen zu leiden, zu dissoziieren und mit Wiedererinnerungen, konkret Flashbacks und Intrusionen, konfrontiert zu sein, ist zum einen festzuhalten, dass es sich dabei nur um Schilderungen der Beschwerdeführerin handelte, zum anderen konnte das Vorliegen von Flashbacks in der Gesprächssituation von der Sachverständigen im Rahmen von zwei persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin gerade nicht objektiviert werden. Sie beschrieb die Beschwerdeführerin u.a. bei den Gesprächen voll und allseits orientiert, zu allen Qualitäten orientiert, kooperativ, authentisch und auskunftsbereit. Diese Aussagen des Zeugen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung stehen nach Ansicht des erkennenden Senates im Widerspruch zu den Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychologie vom 29.01.2020 und vom 02.05.2020, jeweils basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, die als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei erachtet werden.
Zu den Feststellungen der schmerzhaften, degenerativen Aufbrauchserscheinungen des Stützapparates mit besonderer Ausprägung in der HWS und LWS sowie Verdacht auf Arthrose des re. Hüftgelenkes und mit fraglicher radikulärer Symptomatik L5/S1
Die Feststellungen beruhen auf dem medizinischen Gutachten der beigezogenen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychiatrie und Neurologie vom 02.05.2020, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.03.2020, und sind von den Parteien des Verfahrens unbestritten geblieben.
Zur Feststellung von Asthma bronchiale
Die Feststellung des Vorliegens von Asthma bronchiale bei der Beschwerdeführerin beruht einerseits auf den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychiatrie und Neurologie basierend auf den vorgelegten Befunden im Gutachten vom 02.05.2020 sowie dem eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Lungenheilkunde, basierend auf Aktenlage, vom 22.09.2020. Die Fachärztin für Lungenheilkunde führte in ihrem Gutachten schlüssig und ausführlich aus, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen (erstmals Erwähnung eines möglichen Asthmas bronchiale im Rahmen einer Bronchopneumonie im Arztbrief des Krankenhauses Donauspital 2003) mit Wahrscheinlichkeit mehr dagegen spricht, dass die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte Lungenerkrankung Asthma bronchiale auf die Umstände im Kinderheim zurückzuführen sind. Die Lungenerkrankung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf akausale Faktoren zurückzuführen.
Insofern in dem vorgelegten Befund von Dr. XXXX vom 17.02.2020, Facharzt für Lungenkrankheiten, ausgeführt wird, dass Misshandlungen körperlicher Natur und seelisch psychischer Missbrauch die Ausbildung eines psychovegetativen Asthma bronchiale auslösen könnten, sind in diesem Kontext zunächst die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens aufzuzeigen. Dem Clearingbericht, auf welchen bei der Antragstellung verwiesen wurde, ist zu entnehmen, dass das Asthma seit der Kindheit besteht und die Beschwerdeführerin erst im Heim schwere Anfälle erlitten hat. Als Folge des barfuß am Gang Stehens gibt die Beschwerdeführerin an, dass sie damals an Harnwegsinfekten gelitten hat. Entgegen diesem Vorbringen berichtete die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 29.01.2020, dass das Asthma mit acht Jahren, jedenfalls im Heim, aufgetreten ist. Insofern in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin manche Nächte barfuß stehend und nur mit Nachthemd bekleidet verbracht habe, was schon im Kindesalter den Keim einer Lungenerkrankung gelegt habe, ist auf die Ausführungen der Sachverständigen im Gutachten vom 22.09.2020 hinzuweisen, wonach erstmals die Erwähnung eines möglichen Asthmas bronchiale im Rahmen einer Bronchopneumonie im Arztbrief des Krankenhauses Donauspital 2003 stattgefunden hat. Insofern in dem vorgelegten Befund von Dr. römisch 40 vom 17.02.2020, Facharzt für Lungenkrankheiten, ausgeführt wird, dass Misshandlungen körperlicher Natur und seelisch psychischer Missbrauch die Ausbildung eines psychovegetativen Asthma bronchiale auslösen könnten, sind in diesem Kontext zunächst die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens aufzuzeigen. Dem Clearingbericht, auf welchen bei der Antragstellung verwiesen wurde, ist zu entnehmen, dass das Asthma seit der Kindheit besteht und die Beschwerdeführerin erst im Heim schwere Anfälle erlitten hat. Als Folge des barfuß am Gang Stehens gibt die Beschwerdeführerin an, dass sie damals an Harnwegsinfekten gelitten hat. Entgegen diesem Vorbringen berichtete die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 29.01.2020, dass das Asthma mit acht Jahren, jedenfalls im Heim, aufgetreten ist. Insofern in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin manche Nächte barfuß stehend und nur mit Nachthemd bekleidet verbracht habe, was schon im Kindesalter den Keim einer Lungenerkrankung gelegt habe, ist auf die Ausführungen der Sachverständigen im Gutachten vom 22.09.2020 hinzuweisen, wonach erstmals die Erwähnung eines möglichen Asthmas bronchiale im Rahmen einer Bronchopneumonie im Arztbrief des Krankenhauses Donauspital 2003 stattgefunden hat.
Die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin finden auch im Arztbrief von Dr. XXXX vom 17.02.2020 Einzug, demzufolge die Beschwerdeführerin unter anderem in unzureichend bzw. gar nicht geheizten Räumen aufhältig gewesen und in ungeheizte Räume weggesperrt worden sei. Einerseits ist festzuhalten, dass derartige Umstände im umfassenden und detaillierten Clearingbericht vom 27.08.2014 nicht geschildert wurden, andererseits sind die Ausführungen im Befund von Dr. XXXX vom 27.08.2020 konträr zu den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.01.2020, wonach es zwar am Gang kalt gewesen sei, es in den Räumen aber eine Heizung gegen habe (vgl. Seiten 11 und 12 des Verhandlungsprotokolls). Die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin finden auch im Arztbrief von Dr. römisch 40 vom 17.02.2020 Einzug, demzufolge die Beschwerdeführerin unter anderem in unzureichend bzw. gar nicht geheizten Räumen aufhältig gewesen und in ungeheizte Räume weggesperrt worden sei. Einerseits ist festzuhalten, dass derartige Umstände im umfassenden und detaillierten Clearingbericht vom 27.08.2014 nicht geschildert wurden, andererseits sind die Ausführungen im Befund von Dr. römisch 40 vom 27.08.2020 konträr zu den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.01.2020, wonach es zwar am Gang kalt gewesen sei, es in den Räumen aber eine Heizung gegen habe vergleiche Seiten 11 und 12 des Verhandlungsprotokolls).
Unabhängig von den zahlreichen Widersprüchen der Beschwerdeführerin kann dieser Arztbrief von Dr. XXXX vom 17.02.2020 nicht als schlüssig und nachvollziehbar beweiswürdigend gewertet werden, da er keine deutliche Aussage bezüglich eines psychovegetativen Asthma bronchiale enthält. Diesbezüglich hält die Fachärztin für Lungenheilkunde in ihrem Gutachten schlüssig fest, dass die Lungenerkrankung der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf akausale Faktoren (wie beispielsweise eine Vorerkrankung oder genetische Veranlagung) zurückzuführen ist. Unabhängig von den zahlreichen Widersprüchen der Beschwerdeführerin kann dieser Arztbrief von Dr. römisch 40 vom 17.02.2020 nicht als schlüssig und nachvollziehbar beweiswürdigend gewertet werden, da er keine deutliche Aussage bezüglich eines psychovegetativen Asthma bronchiale enthält. Diesbezüglich hält die Fachärztin für Lungenheilkunde in ihrem Gutachten schlüssig fest, dass die Lungenerkrankung der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf akausale Faktoren (wie beispielsweise eine Vorerkrankung oder genetische Veranlagung) zurückzuführen ist.
Insofern der ausgewiesene Vertreter der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 01.12.2020 ausführte, in der Literatur der medizinischen Wissenschaft sei anerkannt, dass zu den typischen Auslösern von Asthma auch psychischer Stress gehöre, sodass die Exposition gegenüber einem traumatischen Ereignis einerseits zu einer posttraumatischen Belastungsstörung, andererseits zu Atemwegserkrankungen wie Asthma führen könne, und hierzu diverse medizinische Fachartikel samt weiterführenden Verweisen vorlegte, ist wie bereits oben ausführlich dargelegt nochmals festzuhalten, dass die Fachärztin für Lungenheilkunde in dem Gutachten vom 22.09.2020 schlüssig dargelegt hat, dass die Lungenerkrankung der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf akausale Faktoren (wie beispielsweise eine Vorerkrankung oder genetische Veranlagung) zurückzuführen ist. Angesichts des Umstandes, dass sich im Arztbrief des Krankenhaus Donauspital 2003 erstmals die Erwähnung eines möglichen Asthma bronchiale im Rahmen einer Bronchopneumonie findet, spricht im Fall der Beschwerdeführerin mit Wahrscheinlichkeit mehr dagegen, dass die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte Lungenerkrankung Asthma bronchiale auf die Umstände im Kinderheim zurückzuführen ist. Die Sachverständige führte in diesem Zusammenhang weiters aus, dass die Beschwerdeführerin mit großer Wahrscheinlichkeit ohne den Heimaufenthalt in annähernd gleichem Ausmaß arbeitsunfähig wäre.
Unabhängig davon ist die Beschwerdeführerin dem vorliegenden Sachverständigengutachten im Lichte obiger Ausführungen insgesamt nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Unabhängig davon ist die Beschwerdeführerin dem vorliegenden Sachverständigengutachten im Lichte obiger Ausführungen insgesamt nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit der Sachverständigengutachten vom 29.01.2020, 02.05.2020 und 22.09.2020. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Einholung weiterer Gutachten, wie vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 10.06.2020 beantragt, konnte daher unterbleiben (vgl. VwGH 22.04.2010, 2008/09/0316 mwN).Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit der Sachverständigengutachten vom 29.01.2020, 02.05.2020 und 22.09.2020. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Einholung weiterer Gutachten, wie vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 10.06.2020 beantragt, konnte daher unterbleiben vergleiche VwGH 22.04.2010, 2008/09/0316 mwN).
Insofern im gegenständlichen Verfahren seitens der Beschwerdeführerin bzw. ihres ausgewiesenen Vertreters vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführerin an einem Fibromyalgie Syndrom leide, ist auszuführen, dass laut den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychiatrie und Neurologie vom 02.05.2020 es keinen Hinweis auf das Vorliegen eines Fibromyalgie Syndroms gibt. Im Gutachten vom 29.01.2020 zeigte die Sachverständige auf, dass sich Univ. Prof Dr. XXXX in seinem ambulanten Patientenbrief vom 24.08.2015 bei der Diagnose eines Fibromyalgiesyndroms auf den Längsschnitt beruft, ohne die im Verlauf erhobenen Symptome eines Fibromyalgiesyndroms kenntlich zu machen. Die Sachverständige erläuterte dazu, dass es sich bei einem Fibromyalgiesyndrom um eine generalisierte Schmerzerkrankung handelt und zu den funktionellen und vegetativen Beschwerden u.a. Kopfschmerzen, funktionelle Atembeschwerden, nicht organisch bedingte kardiale Beschwerden gehören. Als psychische Auffälligkeiten werden Angst und depressive Verstimmung beschrieben. Abschließend hält die Sachverständige in diesem Zusammenhang fest, dass die von Dr. XXXX beschriebene Verknüpfung der Genese des Fibromyalgiesyndroms mit den erlebten Misshandlungen, als eine charakteristische Traumafolgestörung, jedoch nicht der wissenschaftlichen Meinung entspricht. Insofern im gegenständlichen Verfahren seitens der Beschwerdeführerin bzw. ihres ausgewiesenen Vertreters vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführerin an einem Fibromyalgie Syndrom leide, ist auszuführen, dass laut den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychiatrie und Neurologie vom 02.05.2020 es keinen Hinweis auf das Vorliegen eines Fibromyalgie Syndroms gibt. Im Gutachten vom 29.01.2020 zeigte die Sachverständige auf, dass sich Univ. Prof Dr. römisch 40 in seinem ambulanten Patientenbrief vom 24.08.2015 bei der Diagnose eines Fibromyalgiesyndroms auf den Längsschnitt beruft, ohne die im Verlauf erhobenen Symptome eines Fibromyalgiesyndroms kenntlich zu machen. Die Sachverständige erläuterte dazu, dass es sich bei einem Fibromyalgiesyndrom um eine generalisierte Schmerzerkrankung handelt und zu den funktionellen und vegetativen Beschwerden u.a. Kopfschmerzen, funktionelle Atembeschwerden, nicht organisch bedingte kardiale Beschwerden gehören. Als psychische Auffälligkeiten werden Angst und depressive Verstimmung beschrieben. Abschließend hält die Sachverständige in diesem Zusammenhang fest, dass die von Dr. römisch 40 beschriebene Verknüpfung der Genese des Fibromyalgiesyndroms mit den erlebten Misshandlungen, als eine charakteristische Traumafolgestörung, jedoch nicht der wissenschaftlichen Meinung entspricht.
Sofern die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren vorgebracht hat, dass ihr aufgrund der Heimunterbringung bzw. ihrer erlittenen Misshandlungserlebnisse im Heim eine Berufsausbildung nicht möglich waren, ist festzuhalten, dass sich durch den Heimtaufenthalt bzw. die erlittenen Misshandlungserlebnisse im Heim keine Auswirkungen auf die Ausbildung und den Berufsverlauf der Beschwerdeführerin ergaben. Hierzu ist festzuhalten, dass schon vor der Unterbringung im Kinderheim XXXX ab 1969 im Jahr 1968 die Zurückstellung der Beschwerdeführerin vom Schulbesuch für das erste Schuljahr ihrer allgemeinen Schulpflicht erfolgte, da sie in ihrem Verhalten noch geringe schulische Interessen zeigte und Konzentrationsschwierigkeiten hemmend wirkten. Bereits im Befund und Gutachten vom November 1979 werden Lernschwierigkeiten und Legasthenie festgehalten.Sofern die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren vorgebracht hat, dass ihr aufgrund der Heimunterbringung bzw. ihrer erlittenen Misshandlungserlebnisse im Heim eine Berufsausbildung nicht möglich waren, ist festzuhalten, dass sich durch den Heimtaufenthalt bzw. die erlittenen Misshandlungserlebnisse im Heim keine Auswirkungen auf die Ausbildung und den Berufsverlauf der Beschwerdeführerin ergaben. Hierzu ist festzuhalten, dass schon vor der Unterbringung im Kinderheim römisch 40 ab 1969 im Jahr 1968 die Zurückstellung der Beschwerdeführerin vom Schulbesuch für das erste Schuljahr ihrer allgemeinen Schulpflicht erfolgte, da sie in ihrem Verhalten noch geringe schulische Interessen zeigte und Konzentrationsschwierigkeiten hemmend wirkten. Bereits im Befund und Gutachten vom November 1979 werden Lernschwierigkeiten und Legasthenie festgehalten.
Nach dem Aufenthalt im Kinderheim XXXX war die Beschwerdeführerin bei ihrer Mutter untergebracht. In der Hauptschule XXXX verschlechterten sich ihre Noten und erst nach einem erneuten Wechsel in die Hauptschule XXXX zeigte sich eine Besserung, wobei die Beschwerdeführerin nach der dritten Klasse ausgestiegen ist. Im Fall der Beschwerdeführer ist evident, dass die mangelnde Unterstützung und Förderung aus dem Elternhaus entscheidend für den weiteren Erwerbsverlauf der Beschwerdeführerin war. Eine Lehrstelle als Köchin wurde von den Eltern der Beschwerdeführerin nicht befürwortet, eine Lehrstelle als Frisörin wurde aufgegeben, da sie als Putzhilfe ausgenutzt worden sei. Hinsichtlich ihres weiteren beruflichen Werdeganges legte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 29.01.2020 anschaulich dar, dass sie ohne jegliche finanzielle Unterstützung und Mittel und auf Vorschlag einer Bekannten sich entschloss, der Prostitution nachzugehen (vgl. Seite 15 des Verhandlungsprotokolls). Nach dem Aufenthalt im Kinderheim römisch 40 war die Beschwerdeführerin bei ihrer Mutter untergebracht. In der Hauptschule römisch 40 verschlechterten sich ihre Noten und erst nach einem erneuten Wechsel in die Hauptschule römisch 40 zeigte sich eine Besserung, wobei die Beschwerdeführerin nach der dritten Klasse ausgestiegen ist. Im Fall der Beschwerdeführer ist evident, dass die mangelnde Unterstützung und Förderung aus dem Elternhaus entscheidend für den weiteren Erwerbsverlauf der Beschwerdeführerin war. Eine Lehrstelle als Köchin wurde von den Eltern der Beschwerdeführerin nicht befürwortet, eine Lehrstelle als Frisörin wurde aufgegeben, da sie als Putzhilfe ausgenutzt worden sei. Hinsichtlich ihres weiteren beruflichen Werdeganges legte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 29.01.2020 anschaulich dar, dass sie ohne jegliche finanzielle Unterstützung und Mittel und auf Vorschlag einer Bekannten sich entschloss, der Prostitution nachzugehen vergleiche Seite 15 des Verhandlungsprotokolls).
Schließlich ist dem Gutachten im Auftrag der PVA vom 19.06.2007 (vgl. AS 208-211), welches letztendlich ausschlaggebend dafür war, dass die Beschwerdeführerin zunächst aufgrund von Asthma bronchiale, COPD III, Nikotinabhängigkeit, Beinödemen und Fibromyalgiesyndrom von der Pensionsversicherungsanstalt zunächst eine befristete Berufsunfähigkeitspension bekam, die schließlich ab 2011, basierend auf dem Gutachten im Auftrag der PVA vom 11.03.2011 (vgl. AS 212-214) wegen Asthma bronchiale, Langzeitsauerstofftherapie und Adipositas dauernd gewährt wurde. Bei den angeführten Gesundheitsschädigungen handelt es sich, wie oben ausführlich dargelegt, um akausale Gesundheitsschädigungen.Schließlich ist dem Gutachten im Auftrag der PVA vom 19.06.2007 vergleiche AS 208-211), welches letztendlich ausschlaggebend dafür war, dass die Beschwerdeführerin zunächst aufgrund von Asthma bronchiale, COPD römisch drei, Nikotinabhängigkeit, Beinödemen und Fibromyalgiesyndrom von der Pensionsversicherungsanstalt zunächst eine befristete Berufsunfähigkeitspension bekam, die schließlich ab 2011, basierend auf dem Gutachten im Auftrag der PVA vom 11.03.2011 vergleiche AS 212-214) wegen Asthma bronchiale, Langzeitsauerstofftherapie und Adipositas dauernd gewährt wurde. Bei den angeführten Gesundheitsschädigungen handelt es sich, wie oben ausführlich dargelegt, um akausale Gesundheitsschädigungen.
An dieser Stelle ist weiters festzuhalten, dass sich sowohl in den Begutachtungen des Sozialministeriumservice im Rahmen der Ausstellung eines Behindertenpassens als auch bei den Begutachtungen durch die Pensionsversicherungsanstalt keine Hinweise auf psychische Leiden finden. Auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung am 29.01.2020 vermochte die Beschwerdeführerin keine schlüssige und nachvollziehbare Erklärung abzugeben (vgl. Seite 9 des Verhandlungsprotokolls).An dieser Stelle ist weiters festzuhalten, dass sich sowohl in den Begutachtungen des Sozialministeriumservice im Rahmen der Ausstellung eines Behindertenpassens als auch bei den Begutachtungen durch die Pensionsversicherungsanstalt keine Hinweise auf psychische Leiden finden. Auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung am 29.01.2020 vermochte die Beschwerdeführerin keine schlüssige und nachvollziehbare Erklärung abzugeben vergleiche Seite 9 des Verhandlungsprotokolls).
Dass die Beschwerdeführerin aufgrund der festgestellten Erlebnisse im Heim bzw. den Misshandlungserlebnissen im Heim an einem kontinuierlichen Berufsverlauf oder einer besseren Ausbildung gehindert war, konnte daher nicht festgestellt werden. Vielmehr ist der Einfluss der negativen Sozialisierungsbedingungen ausschlaggebend auf die Erwerbsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin zu werten.
Abschließend ist nochmals darauf hinzuweisen, dass eine kausal auf die Erlebnisse im Kinderheim XXXX zurückzuführende Gesundheitsschädigung im Fall der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden konnte und schon vor diesem Hintergrund nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Heimunterbringung bzw. die festgestellten physischen und psychischen Misshandlungen ihren beruflichen Werdegang maßgeblich beeinflusst hätten.Abschließend ist nochmals darauf hinzuweisen, dass eine kausal auf die Erlebnisse im Kinderheim römisch 40 zurückzuführende Gesundheitsschädigung im Fall der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden konnte und schon vor diesem Hintergrund nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Heimunterbringung bzw. die festgestellten physischen und psychischen Misshandlungen ihren beruflichen Werdegang maßgeblich beeinflusst hätten.
Das Beschwerdevorbringen, wonach der Ausbildungs- und Beschäftigungsverlauf der Beschwerdeführerin sich bei fiktivem schadensfreien Verlauf maßgebend günstiger gestaltet hätte, wird durch den objektivierten Lebenslauf der Beschwerdeführerin entkräftet.
Es gibt auch keinen Hinweis, dass die Beschwerdeführerin durch kausale Gesundheitsschädigungen an einem kontinuierlichen Berufsverlauf bzw. einer besseren Ausbildung gehindert war.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Verbrechensopfergesetzes (VOG), lauten:
„Kreis der Anspruchsberechtigten
§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieParagraph eins, (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben, oder
2. …
3. …
und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind, oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.
Hilfeleistungen
§ 2 Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:Paragraph 2, Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;
…
Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges
§ 3. (1) Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (§ 1 Abs. 5). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.Paragraph 3, (1) Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz 3,) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Absatz 2, den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (Paragraph eins, Absatz 5,). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, zusammen mit dem Einkommen nach Absatz 2, die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.
(2) Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 gewährt werden.(2) Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, gewährt werden.
…“
Die Beschwerdeführerin, eine österreichische Staatsbürgerin, begehrte im gegenständlichen Verfahren Hilfeleistungen nach dem VOG in Form des Ersatzes des Verdienstentganges, der Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung und berufliche Rehabilitation. Das Vorliegen einer rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG ist nicht strittig; strittig ist jedoch das wahrscheinliche Vorliegen einer kausal auf die festgestellten Erlebnisse in den Kinderheimen zurückzuführenden Gesundheitsschädigung.Die Beschwerdeführerin, eine österreichische Staatsbürgerin, begehrte im gegenständlichen Verfahren Hilfeleistungen nach dem VOG in Form des Ersatzes des Verdienstentganges, der Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung und berufliche Rehabilitation. Das Vorliegen einer rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG ist nicht strittig; strittig ist jedoch das wahrscheinliche Vorliegen einer kausal auf die festgestellten Erlebnisse in den Kinderheimen zurückzuführenden Gesundheitsschädigung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0181).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0181).
Die vorliegenden Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin sind nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens mit der im Sinne des VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit nicht bzw. nicht überwiegend auf den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Kinderheim und die dort erlittenen Qualen zurückzuführen. Damit liegt der für das VOG erforderliche Zusammenhang zwischen dem Verbrechen, den Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin und deren Arbeitsunfähigkeit bzw. fehlenden beruflichen Qualifikation nicht vor.
Da im Fall der Beschwerdeführerin schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 VOG, an welchen die von ihr beantragten Hilfeleistungen knüpfen, nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.Da im Fall der Beschwerdeführerin schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, VOG, an welchen die von ihr beantragten Hilfeleistungen knüpfen, nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diesbezüglich wird auf die angeführte Judikatur unter A) verwiesen.
Schlagworte
Arbeitsunfähigkeit Gesundheitsschädigung Kausalzusammenhang Kostentragung Misshandlung Sachverständigengutachten VerbrechensopferG Verdienstentgang WahrscheinlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W265.2206077.1.00Im RIS seit
08.04.2021Zuletzt aktualisiert am
08.04.2021