TE Bvwg Beschluss 2021/2/2 W195 2235335-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.02.2021
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Entscheidungsdatum

02.02.2021

Norm

AVG §53a Abs2
AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
GebAG §54 Abs1 Z4
VwGVG §17
  1. AVG § 53a heute
  2. AVG § 53a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. AVG § 53a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 53a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  8. AVG § 53a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 53b heute
  2. AVG § 53b gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53b gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53b gültig von 01.01.1999 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 54 heute
  2. GebAG § 54 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 54 gültig von 01.07.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  4. GebAG § 54 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  5. GebAG § 54 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. GebAG § 54 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  7. GebAG § 54 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  8. GebAG § 54 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  9. GebAG § 54 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Spruch


W195 2235335-1/3E
, W195 2235335-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 12.03.2020 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 12.03.2020 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers römisch 40 beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit

€ 272,10 (inklusive USt.)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.



, ,

Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Am 12.03.2020 brachte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht folgenden Antrag für Dolmetscher (mündliche Verhandlung) gemäß Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) betreffend die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.03.2020, im Verfahren zu den GZen. XXXX ein:römisch eins.1. Am 12.03.2020 brachte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht folgenden Antrag für Dolmetscher (mündliche Verhandlung) gemäß Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) betreffend die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.03.2020, im Verfahren zu den GZen. römisch 40 ein:

Honorarnote-Nr. 180

Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG

€

2 begonnene Stunde(n) á € 22,70

45,40

Begonnene Stunde(n) über 30 km à € 28,20

 

Reisekosten §§ 27, 28 GebAGReisekosten Paragraphen 27, 28, GebAG

 

45 km á € 0,42

18,90

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG

 

für die erste halbe Stunde € 24,50

49,00

für weitere 3 halbe Stunde(n) á € 12,40

74,40

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 4 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG

 

für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks höchstens € 20,00

40,00

Sonstige Kosten § 31 GebAGSonstige Kosten Paragraph 31, GebAG

 

Parkgebühren WIPARK Garagen GmbH

7,00

Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs.1 a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins, a GebAG

 

Übermittlung mittels ERV á € 12,00

12,00

Zwischensumme

246,70

20% Umsatzsteuer

49,34

Gesamtsumme

296,04

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

296,10

I.2. In der Honorarnote verzeichnete der Antragsteller unter anderem unter dem Kostenpunkt „Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG“ eine Gebühr für die „Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks“ iHv € 40,00. römisch eins.2. In der Honorarnote verzeichnete der Antragsteller unter anderem unter dem Kostenpunkt „Mühewaltung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG“ eine Gebühr für die „Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks“ iHv € 40,00.

I.3. Mit E-Mail vom 02.09.2020 wurde der Antragsteller von der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes darauf aufmerksam gemacht, dass der Kostenersatz für die Rückübersetzung der Niederschrift der mündlichen Verhandlung gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG mit dem Betrag von € 20,00 limitiert sei und daher lediglich € 20,00 für die Rückübersetzung des Verhandlungsprotokolls geltend gemacht werden könne.römisch eins.3. Mit E-Mail vom 02.09.2020 wurde der Antragsteller von der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes darauf aufmerksam gemacht, dass der Kostenersatz für die Rückübersetzung der Niederschrift der mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG mit dem Betrag von € 20,00 limitiert sei und daher lediglich € 20,00 für die Rückübersetzung des Verhandlungsprotokolls geltend gemacht werden könne.

I.4. Mit 02.09.2020 gab der Antragsteller bezugnehmend auf die E-Mail der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes an, dass an dem Verhandlungstag zwei Personen einvernommen worden seien. Jede Person sei getrennt rückübersetzt worden. Da pro Einvernahme eine Rückübersetzungsleistung erbracht worden sei, stünden zwei Rückübersetzungspauschalen zu.römisch eins.4. Mit 02.09.2020 gab der Antragsteller bezugnehmend auf die E-Mail der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes an, dass an dem Verhandlungstag zwei Personen einvernommen worden seien. Jede Person sei getrennt rückübersetzt worden. Da pro Einvernahme eine Rückübersetzungsleistung erbracht worden sei, stünden zwei Rückübersetzungspauschalen zu.

I.5. Mit E-Mail vom 16.09.2020 wurde der Antragsteller von der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts darauf aufmerksam gemacht, dass die Vergütung iHv € 40 für die Rückübersetzung eines Verhandlungsprotokolls nicht verzeichnet werden könne. Zur Erklärung führte die Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts aus, dass bei der Verzeichnung einer Gebühr nach § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG zu unterscheiden sei, zwischen einem „Schriftstück“ gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 erster Halbsatz und einem „Schriftstück“ gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz. Unter einem „angefertigten Schriftstück“ iSd § 54 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz GebAG sei jenes Dokument zu verstehen, welches erstmals während einer Vernehmung oder Verhandlung angefertigt worden sei und einer Deckelung iHv € 20,00 unterliege. Im gegenständlichen Fall, handle es sich bei der Niederschrift der mündlichen Verhandlung, um ein „Schriftstück“ gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz. Der Umstand, dass an dem Verhandlungstag zwei Personen einvernommen worden seien, und für jede Person eine Rückübersetzung vorgenommen worden sei, vermöge nicht zu rechtfertigen, dass die Pauschale für die Rückübersetzung der Niederschrift zweimal geltend gemacht werden könne. Es handle sich lediglich um ein Verhandlungsprotokoll. Bei Zugrundelegung dieser Ausführungen sei daher die vorgenommene Rückübersetzung der Niederschrift der mündlichen Verhandlung mit € 20,00 zu verzeichnen. römisch eins.5. Mit E-Mail vom 16.09.2020 wurde der Antragsteller von der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts darauf aufmerksam gemacht, dass die Vergütung iHv € 40 für die Rückübersetzung eines Verhandlungsprotokolls nicht verzeichnet werden könne. Zur Erklärung führte die Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts aus, dass bei der Verzeichnung einer Gebühr nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG zu unterscheiden sei, zwischen einem „Schriftstück“ gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, erster Halbsatz und einem „Schriftstück“ gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Halbsatz. Unter einem „angefertigten Schriftstück“ iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Halbsatz GebAG sei jenes Dokument zu verstehen, welches erstmals während einer Vernehmung oder Verhandlung angefertigt worden sei und einer Deckelung iHv € 20,00 unterliege. Im gegenständlichen Fall, handle es sich bei der Niederschrift der mündlichen Verhandlung, um ein „Schriftstück“ gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Halbsatz. Der Umstand, dass an dem Verhandlungstag zwei Personen einvernommen worden seien, und für jede Person eine Rückübersetzung vorgenommen worden sei, vermöge nicht zu rechtfertigen, dass die Pauschale für die Rückübersetzung der Niederschrift zweimal geltend gemacht werden könne. Es handle sich lediglich um ein Verhandlungsprotokoll. Bei Zugrundelegung dieser Ausführungen sei daher die vorgenommene Rückübersetzung der Niederschrift der mündlichen Verhandlung mit € 20,00 zu verzeichnen.

I.6. Mit E-Mail vom 21.09.2020 ersuchte der Antragsteller, dass die gegenständliche Honorarnote einem Gebührenbestimmungsverfahren zugeführt werden solle.römisch eins.6. Mit E-Mail vom 21.09.2020 ersuchte der Antragsteller, dass die gegenständliche Honorarnote einem Gebührenbestimmungsverfahren zugeführt werden solle.

I.7. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 03.12.2020, GZ. XXXX , mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass dem an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte Antrag für Dolmetscher nicht zur Gänze Folge gegeben werden könne. Die Verzeichnung der Mühewaltungsgebühr gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG iHv € 40,00 für die, während der Verhandlung, vorgenommene Rückübersetzung zweier Einvernahmen, sei nicht nachvollziehbar. Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2020, seien die Beschwerdesachen zu den GZen. XXXX gewesen. Da diese Rechtssachen gemeinsam in derselben Verhandlung erörtert worden seien, sei lediglich eine Niederschrift angefertigt worden. Dieses Verhandlungsprotokoll sei gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz GebAG als ein „in der Verhandlung angefertigtes Schriftstück“ zu qualifizieren und für die Rückübersetzung dieses Verhandlungsprotokolls könne gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz GebAG lediglich der Höchstbetrag von € 20,00 zugesprochen werden.römisch eins.7. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 03.12.2020, GZ. römisch 40 , mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass dem an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte Antrag für Dolmetscher nicht zur Gänze Folge gegeben werden könne. Die Verzeichnung der Mühewaltungsgebühr gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG iHv € 40,00 für die, während der Verhandlung, vorgenommene Rückübersetzung zweier Einvernahmen, sei nicht nachvollziehbar. Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2020, seien die Beschwerdesachen zu den GZen. römisch 40 gewesen. Da diese Rechtssachen gemeinsam in derselben Verhandlung erörtert worden seien, sei lediglich eine Niederschrift angefertigt worden. Dieses Verhandlungsprotokoll sei gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Halbsatz GebAG als ein „in der Verhandlung angefertigtes Schriftstück“ zu qualifizieren und für die Rückübersetzung dieses Verhandlungsprotokolls könne gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Halbsatz GebAG lediglich der Höchstbetrag von € 20,00 zugesprochen werden.

I.8. Mit 14.12. 2020 wurde dem Antragsteller das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ. XXXX , nachweislich übermittelt.römisch eins.8. Mit 14.12. 2020 wurde dem Antragsteller das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ. römisch 40 , nachweislich übermittelt.

I.9. In der Folge langte keine Stellungnahme ein.römisch eins.9. In der Folge langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller in der Verhandlung zu den GZen. XXXX vom 12.03.2020 in seiner Funktion als Dolmetscher tätig geworden ist und das Verhandlungsprotokoll rückübersetzte.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller in der Verhandlung zu den GZen. römisch 40 vom 12.03.2020 in seiner Funktion als Dolmetscher tätig geworden ist und das Verhandlungsprotokoll rückübersetzte.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren zu den GZen. XXXX , der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2020, der vom Antragsteller eingebrachten Honorarnote vom 12.03.2020, der Korrespondenz zwischen der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes und dem Antragsteller vom 02.09.2020, 16.09.2020 und 21.09.2020, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 03.12.2020 sowie dem Akteninhalt.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren zu den GZen. römisch 40 , der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2020, der vom Antragsteller eingebrachten Honorarnote vom 12.03.2020, der Korrespondenz zwischen der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes und dem Antragsteller vom 02.09.2020, 16.09.2020 und 21.09.2020, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 03.12.2020 sowie dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat. Gemäß Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Zu A)

Zur beantragten Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAGZur beantragten Mühewaltung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Z 3 die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens 20 Euro.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Ziffer 3, die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens 20 Euro.

Bei der Verzeichnung einer Gebühr nach § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG ist zwischen einem „Schriftstück“ gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 erster Halbsatz und einem „Schriftstück“ gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz zu unterscheiden. Als ein Schriftstück im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 4 erster Halbsatz ist jenes Dokument zu qualifizieren, welches bereits vor der Einvernahme oder Verhandlung formuliert und verfasst wurde. Wird ein solches „Schriftstück“ während der Verhandlung oder Einvernahme übersetzt, so steht dem Dolmetscher gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 erster Halbsatz GebAG zusätzlich neben der Gebühr nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG die Hälfte der Gebühr (€ 7,60 pro 1000 Zeichen) für die Übersetzung dieses „Schriftstücks“ zu. Bei der Verzeichnung einer Gebühr nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG ist zwischen einem „Schriftstück“ gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, erster Halbsatz und einem „Schriftstück“ gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Halbsatz zu unterscheiden. Als ein Schriftstück im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, erster Halbsatz ist jenes Dokument zu qualifizieren, welches bereits vor der Einvernahme oder Verhandlung formuliert und verfasst wurde. Wird ein solches „Schriftstück“ während der Verhandlung oder Einvernahme übersetzt, so steht dem Dolmetscher gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, erster Halbsatz GebAG zusätzlich neben der Gebühr nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG die Hälfte der Gebühr (€ 7,60 pro 1000 Zeichen) für die Übersetzung dieses „Schriftstücks“ zu.

Unter einem „angefertigten Schriftstück“ iSd § 54 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz GebAG ist hingegen jenes Dokument zu verstehen, welches erstmals während einer Vernehmung oder Verhandlung angefertigt wurde. Die Gebühr für die Übersetzung dieses, im Rahmen der Verhandlung, „angefertigten Schriftstückes“ unterliegt gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz GebAG einer Deckelung von € 20,00.Unter einem „angefertigten Schriftstück“ iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Halbsatz GebAG ist hingegen jenes Dokument zu verstehen, welches erstmals während einer Vernehmung oder Verhandlung angefertigt wurde. Die Gebühr für die Übersetzung dieses, im Rahmen der Verhandlung, „angefertigten Schriftstückes“ unterliegt gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Halbsatz GebAG einer Deckelung von € 20,00.

Mit der Gebührennote vom 12.03.2020, betreffend die mündliche Verhandlung, GZen. XXXX , verzeichnete der Antragsteller eine Mühewaltungsgebühr iHv € 40,00 für die, während der Verhandlung, vorgenommene Rückübersetzung zweier Einvernahmen. Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2020, waren die Beschwerdesachen zu den GZen. XXXX . In Anbetracht der Tatsache, dass diese Rechtssachen gemeinsam in derselben Verhandlung erörtert wurden, wurde auch lediglich eine Niederschrift zu den Geschäftszahlen XXXX angefertigt. Dieses Verhandlungsprotokoll ist gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz GebAG als ein „in der Verhandlung angefertigtes Schriftstück“ zu qualifizieren. Aus der Niederschrift ergibt sich, dass dieses Verhandlungsprotokoll rückübersetzt wurde.Mit der Gebührennote vom 12.03.2020, betreffend die mündliche Verhandlung, GZen. römisch 40 , verzeichnete der Antragsteller eine Mühewaltungsgebühr iHv € 40,00 für die, während der Verhandlung, vorgenommene Rückübersetzung zweier Einvernahmen. Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2020, waren die Beschwerdesachen zu den GZen. römisch 40 . In Anbetracht der Tatsache, dass diese Rechtssachen gemeinsam in derselben Verhandlung erörtert wurden, wurde auch lediglich eine Niederschrift zu den Geschäftszahlen römisch 40 angefertigt. Dieses Verhandlungsprotokoll ist gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Halbsatz GebAG als ein „in der Verhandlung angefertigtes Schriftstück“ zu qualifizieren. Aus der Niederschrift ergibt sich, dass dieses Verhandlungsprotokoll rückübersetzt wurde.

Aufgrund der obigen Ausführungen ist daher von der Übersetzung eines „während der mündlichen Verhandlung angefertigten Schriftstückes“ auszugehen (§ 54 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz GebAG).Aufgrund der obigen Ausführungen ist daher von der Übersetzung eines „während der mündlichen Verhandlung angefertigten Schriftstückes“ auszugehen (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Halbsatz GebAG).

Den Erläuterungen zu der Regierungsvorlage des Budgetbegleitgesetzes 2014, ist zu der Änderung des § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG Folgendes zu entnehmen: „Für die Rückübersetzung des Protokolls (bzw. die Übersetzung eines sonstigen im Rahmen der Vernehmung oder der gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücks) soll nicht nur die Kürzung auf die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstückes zum Tragen kommen, vielmehr soll der Kostenersatz für solche Übersetzungen insgesamt mit einem Betrag von € 20,00 limitiert werden“ (vgl ErläutRV 53 BlgNR 25. GP 11).Den Erläuterungen zu der Regierungsvorlage des Budgetbegleitgesetzes 2014, ist zu der Änderung des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG Folgendes zu entnehmen: „Für die Rückübersetzung des Protokolls (bzw. die Übersetzung eines sonstigen im Rahmen der Vernehmung oder der gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücks) soll nicht nur die Kürzung auf die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstückes zum Tragen kommen, vielmehr soll der Kostenersatz für solche Übersetzungen insgesamt mit einem Betrag von € 20,00 limitiert werden“ vergleiche ErläutRV 53 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 11).

Bei der vorgenommenen Rückübersetzung von zwei Einvernahmen handelt es sich um die Rückübersetzung eines Verhandlungsprotokolls, in welchem beide Einvernahmen niederschriftlich festgehalten wurden. Aus diesem Grund kann im gegenständlichen Fall gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz GebAG lediglich der Höchstbetrag von € 20,00 zugesprochen werden.Bei der vorgenommenen Rückübersetzung von zwei Einvernahmen handelt es sich um die Rückübersetzung eines Verhandlungsprotokolls, in welchem beide Einvernahmen niederschriftlich festgehalten wurden. Aus diesem Grund kann im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Halbsatz GebAG lediglich der Höchstbetrag von € 20,00 zugesprochen werden.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG

€

2 begonnene Stunde(n) á € 22,70

45,40

Reisekosten §§ 27, 28 GebAGReisekosten Paragraphen 27, 28, GebAG

 

45 km á € 0,42

18,90

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG

 

für die erste halbe Stunde € 24,50 2 Beschwerdeführer

49,00

für weitere 6 halbe Stunden á € 12,40

74,40

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 4 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG

 

für die Übersetzung des im Rahmen derselben gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks höchstens € 20,00

20,00

Sonstige Kosten § 31 GebAGSonstige Kosten Paragraph 31, GebAG

 

Parkgebühren WIPARK Garagen GmbH

7,00

Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG

 

Übermittlung mittels ERV á € 12,00

12,00

Zwischensumme

226,7

20% Umsatzsteuer

45,34

Gesamtsumme

272,04

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

272,10

Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 272,10 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Dolmetscher Dolmetschergebühren - Neuberechnung Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Gebührenzuschlag Mehrbegehren Mühewaltung mündliche Verhandlung Protokoll Schriftstück Teilstattgebung Übersetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W195.2235335.1.00

Im RIS seit

02.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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