TE Bvwg Beschluss 2021/2/3 W157 2237500-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.02.2021
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Entscheidungsdatum

03.02.2021

Norm

AVG §10 Abs1
AVG §10 Abs2
AVG §10 Abs4
AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
BVwG-EVV §1 Abs1
FeZG §3
FeZG §4
FeZG §9
FMGebO §47
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50
FMGebO §51
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BVwG-EVV § 1 heute
  2. BVwG-EVV § 1 gültig ab 24.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 587/2021
  3. BVwG-EVV § 1 gültig von 11.08.2016 bis 23.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 222/2016
  4. BVwG-EVV § 1 gültig von 01.02.2015 bis 10.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 11/2015
  5. BVwG-EVV § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2015
  1. FeZG § 3 heute
  2. FeZG § 3 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 3 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. FeZG § 3 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. FeZG § 4 heute
  2. FeZG § 4 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 4 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. FeZG § 4 gültig von 31.12.2010 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. FeZG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. FeZG § 9 heute
  2. FeZG § 9 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013
  4. FeZG § 9 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. FeZG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003

Spruch


W157 2237500-1/4E
, W157 2237500-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde des XXXX (für XXXX XXXX XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , GZ XXXX , Teilnehmernummer XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde des römisch 40 (für römisch 40 römisch 40 römisch 40 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom römisch 40 , GZ römisch 40 , Teilnehmernummer römisch 40 :

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Begründung:
, Begründung:

I.       Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1.       Mit am XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte XXXX die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie die Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte dieser unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ an. Weiters gab XXXX an, dass in seinem Haushalt eine weitere Person ( XXXX ) lebe.1. Mit am römisch 40 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte römisch 40 die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie die Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte dieser unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ an. Weiters gab römisch 40 an, dass in seinem Haushalt eine weitere Person ( römisch 40 ) lebe.

Dem Antragsformular war ein Studienblatt für das Wintersemester XXXX des XXXX angeschlossen.Dem Antragsformular war ein Studienblatt für das Wintersemester römisch 40 des römisch 40 angeschlossen.

2.       Dazu richtete die belangte Behörde am XXXX eine Aufforderung an XXXX zur Nachreichung von Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen. Im Schreiben wies die belangte Behörde insbesondere darauf hin, dass für die weitere Bearbeitung des Antrages Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über die Bezüge des XXXX bzw. aller im Haushalt lebenden Personen ( XXXX und XXXX ) sowie eine Meldebestätigung der XXXX fehlen würden.2. Dazu richtete die belangte Behörde am römisch 40 eine Aufforderung an römisch 40 zur Nachreichung von Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen. Im Schreiben wies die belangte Behörde insbesondere darauf hin, dass für die weitere Bearbeitung des Antrages Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über die Bezüge des römisch 40 bzw. aller im Haushalt lebenden Personen ( römisch 40 und römisch 40 ) sowie eine Meldebestätigung der römisch 40 fehlen würden.

3.        XXXX übermittelte hierauf keine Unterlagen.3. römisch 40 übermittelte hierauf keine Unterlagen.

4.       Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des XXXX zurück und führte begründend aus, dass dieser schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen, und zwar Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie über seine Bezüge bzw. aller im Haushalt lebenden Personen und eine Meldebestätigung der XXXX zu erbringen, diese Nachweise aber nicht erbracht habe: „Nach Ablauf der Frist liegen uns von Ihnen keine weiteren Fakten oder Informationen vor - es war daher spruchgemäß zu entscheiden“.4. Mit dem bekämpften Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des römisch 40 zurück und führte begründend aus, dass dieser schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen, und zwar Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie über seine Bezüge bzw. aller im Haushalt lebenden Personen und eine Meldebestätigung der römisch 40 zu erbringen, diese Nachweise aber nicht erbracht habe: „Nach Ablauf der Frist liegen uns von Ihnen keine weiteren Fakten oder Informationen vor - es war daher spruchgemäß zu entscheiden“.

5.       Gegen diesen Bescheid richtete sich die als „Einspruch zu Bescheid“ titulierte Eingabe des XXXX (im Folgenden: „Einschreiter“) vom XXXX , in der dieser mitteilte, „die fehlenden Unterlagen von XXXX TNR: XXXX “ zu übermitteln.5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die als „Einspruch zu Bescheid“ titulierte Eingabe des römisch 40 (im Folgenden: „Einschreiter“) vom römisch 40 , in der dieser mitteilte, „die fehlenden Unterlagen von römisch 40 TNR: römisch 40 “ zu übermitteln.

Der Beschwerde waren folgende Unterlagen angeschlossen:

?        Meldebestätigungen des XXXX , des XXXX , der XXXX und der XXXX ;? Meldebestätigungen des römisch 40 , des römisch 40 , der römisch 40 und der römisch 40 ;

?        Bescheid über die Berufsunfähigkeitspension des XXXX vom XXXX ;? Bescheid über die Berufsunfähigkeitspension des römisch 40 vom römisch 40 ;

?        Arbeitsvertrag des XXXX vom XXXX .? Arbeitsvertrag des römisch 40 vom römisch 40 .

6.       Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom XXXX und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein. Im Rahmen der Beschwerdevorlage wies die belangte Behörde darauf hin, dass bis zum XXXX eine Rundfunkgebührenbefreiung und eine Zuschussleistung bestanden habe.6. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom römisch 40 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 ein. Im Rahmen der Beschwerdevorlage wies die belangte Behörde darauf hin, dass bis zum römisch 40 eine Rundfunkgebührenbefreiung und eine Zuschussleistung bestanden habe.

7.       Mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX forderte das Bundesverwaltungsgericht, weil keine Vollmacht zur Beschwerdeerhebung durch den Einschreiter im Akt vorhanden war, diesen auf, binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens eine Vertretungsvollmacht nachzureichen, andernfalls seine Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen sein werde.7. Mit Mängelbehebungsauftrag vom römisch 40 forderte das Bundesverwaltungsgericht, weil keine Vollmacht zur Beschwerdeerhebung durch den Einschreiter im Akt vorhanden war, diesen auf, binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens eine Vertretungsvollmacht nachzureichen, andernfalls seine Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen sein werde.

8.       Innerhalb der im Mängelbehebungsauftrag angegebenen Frist langte am XXXX per E-Mail eine Vertretungsvollmacht für den Einschreiter ein.8. Innerhalb der im Mängelbehebungsauftrag angegebenen Frist langte am römisch 40 per E-Mail eine Vertretungsvollmacht für den Einschreiter ein.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.              Feststellungen

1.1.    Gegen den an XXXX adressierten Bescheid der belangten Behörde vom XXXX richtete sich die als „Einspruch zu Bescheid“ bezeichnete Eingabe des Einschreiters vom XXXX .1.1. Gegen den an römisch 40 adressierten Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 richtete sich die als „Einspruch zu Bescheid“ bezeichnete Eingabe des Einschreiters vom römisch 40 .

1.2.    Da dem Bundesverwaltungsgericht keine Vollmacht für die Beschwerdeerhebung durch den Einschreiter vorlag, wurde mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt.1.2. Da dem Bundesverwaltungsgericht keine Vollmacht für die Beschwerdeerhebung durch den Einschreiter vorlag, wurde mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt.

1.3.    Der Einschreiter übermittelte daraufhin am XXXX (ausschließlich) per E-Mail eine Vertretungsvollmacht.1.3. Der Einschreiter übermittelte daraufhin am römisch 40 (ausschließlich) per E-Mail eine Vertretungsvollmacht.

1.4.    Dem Auftrag zur Behebung des Mangels kam der Einschreiter damit nicht fristgerecht nach.

2.              Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus der zitierten Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts, den vorliegenden Eingaben sowie dem gegenständlichen Verfahrensakt.

3.              Rechtliche Beurteilung

Zu A)   Zurückweisung der Beschwerde

3.1.    Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1), gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2) oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3).3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,), gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,) oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,).

3.2.    Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich gemäß § 10 Abs. 2 AVG nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behebung etwaiger Mängel ist unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen. Gemäß § 10 Abs. 4 AVG kann die Behörde nur dann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.3.2. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AVG nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behebung etwaiger Mängel ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG von Amts wegen zu veranlassen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AVG kann die Behörde nur dann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 36 a, AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

3.3.    Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.3.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

3.4.    Einschreiter in einem Verfahren ist, wer ein Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen (VwGH 10.01.1985, 83/05/0073).

Eine Eingabe ist – bis zum Nachweis der Bevollmächtigung – nicht dem Machtgeber, sondern dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist. Dementsprechend ist der Mängelbehebungsauftrag an den einschreitenden Vertreter zu richten und diesem zuzustellen, wobei bei dessen Nichterfüllung (= bei Nicht-Vorlage der entsprechenden Vollmacht) die Eingabe mangels Parteistellung zurückzuweisen ist (VwGH 13.12.2000, 2000/03/0336).

3.5.    Die vorliegende Beschwerde vom XXXX wurde vom Einschreiter erhoben, ohne eine vom Bescheidadressaten XXXX ausgestellte Vollmacht oder einen sonstigen Beleg für ein Vertretungsverhältnis vorzulegen; auch lagen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 AVG für ein Absehen einer Vollmacht nicht vor.3.5. Die vorliegende Beschwerde vom römisch 40 wurde vom Einschreiter erhoben, ohne eine vom Bescheidadressaten römisch 40 ausgestellte Vollmacht oder einen sonstigen Beleg für ein Vertretungsverhältnis vorzulegen; auch lagen die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 4, AVG für ein Absehen einer Vollmacht nicht vor.

Dem Einschreiter wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt.Dem Einschreiter wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt.

Daraufhin übermittelte der Einschreiter zwar innerhalb der gesetzten Frist zur Verbesserung am XXXX eine Vertretungsvollmacht, das mit XXXX datierte Schreiben gilt aber nicht als beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, weil eine E-Mail gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV keine zulässige Einbringungsform darstellt.Daraufhin übermittelte der Einschreiter zwar innerhalb der gesetzten Frist zur Verbesserung am römisch 40 eine Vertretungsvollmacht, das mit römisch 40 datierte Schreiben gilt aber nicht als beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, weil eine E-Mail gemäß Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV keine zulässige Einbringungsform darstellt.

Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt, ist eine Behörde auch nicht gehalten, im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt, ist eine Behörde auch nicht gehalten, im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).

Damit ließ der Einschreiter die ihm gesetzte Frist zur Nachreichung eines entsprechenden Nachweises ungenutzt verstreichen.

3.6.    Mangels Vorlage einer Vollmacht zur Beschwerdeerhebung im Namen des XXXX kann die Beschwerde des Einschreiters diesem nicht zugerechnet werden. Dem Einschreiter selbst fehlt mangels Parteistellung im Verwaltungsverfahren die Legitimation zur Einbringung der Beschwerde im eigenen Namen.3.6. Mangels Vorlage einer Vollmacht zur Beschwerdeerhebung im Namen des römisch 40 kann die Beschwerde des Einschreiters diesem nicht zugerechnet werden. Dem Einschreiter selbst fehlt mangels Parteistellung im Verwaltungsverfahren die Legitimation zur Einbringung der Beschwerde im eigenen Namen.

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

3.8.    Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.3.8. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

3.9.    Lediglich obiter wird bemerkt, dass selbst bei Vorliegen einer Vertretungsvollmacht für den Einschreiter die Beschwerde nicht mit Erfolg beschieden wäre:

Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückweist, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/15/0035; 29.01.2020, Ra 2019/09/0118). XXXX hat im Verfahren vor der belangten Behörde, trotz hinreichend konkreter Aufforderung durch die Behörde, die gemäß § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 4 Abs. 2 FeZG erforderlichen Nachweise eines Befreiungs- bzw. Zuschussgrundes, die Meldebestätigung der XXXX und sämtliche für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden nicht innerhalb der von der belangten Behörde mit Schriftsatz vom XXXX gesetzten Frist erbracht. Im Rechtsmittel wird dieser Umstand nicht bestritten, sondern werden vielmehr die fehlenden Dokumente nachgereicht. Die Zurückweisung des Antrages erfolgte daher zu Recht.Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückweist, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/15/0035; 29.01.2020, Ra 2019/09/0118). römisch 40 hat im Verfahren vor der belangten Behörde, trotz hinreichend konkreter Aufforderung durch die Behörde, die gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 4, Absatz 2, FeZG erforderlichen Nachweise eines Befreiungs- bzw. Zuschussgrundes, die Meldebestätigung der römisch 40 und sämtliche für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden nicht innerhalb der von der belangten Behörde mit Schriftsatz vom römisch 40 gesetzten Frist erbracht. Im Rechtsmittel wird dieser Umstand nicht bestritten, sondern werden vielmehr die fehlenden Dokumente nachgereicht. Die Zurückweisung des Antrages erfolgte daher zu Recht.

3.10.   Abschließend sieht sich das Bundesverwaltungsgericht veranlasst darauf hinzuweisen, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung des XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH nicht entgegensteht.3.10. Abschließend sieht sich das Bundesverwaltungsgericht veranlasst darauf hinzuweisen, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung des römisch 40 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH nicht entgegensteht.

Zu B)   Unzulässigkeit der Revision

3.11.   Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.11. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

angemessene Frist Beschwerdemängel E - Mail Einbringung Fernsprechentgeltzuschuss Fristablauf Mängelbehebung Mangelhaftigkeit Nachreichung von Unterlagen neuerliche Antragstellung Parteistellung Rundfunkgebührenbefreiung Unzulässigkeit der Beschwerde Verbesserungsauftrag Vertretungsverhältnis Vertretungsvollmacht Vollmacht zeitliche Beschränkung Zeitpunkt Zulässigkeitsvoraussetzung Zurechenbarkeit Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W157.2237500.1.00

Im RIS seit

25.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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