TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/4 W203 2238954-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.02.2021
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Entscheidungsdatum

04.02.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
PrivSchG §7
SchOG §2 Abs1
SchPflG 1985 §1
SchPflG 1985 §11
SchPflG 1985 §2
SchPflG 1985 §3
SchPflG 1985 §5 Abs1
VwGVG §13
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch


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W203 2238954-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX und XXXX als Erziehungsberechtigte des mj. XXXX , alle wohnhaft in XXXX gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides der Bildungsdirektion für Wien vom 09.12.2020, GZ. 9131.103/0078-Präs3a1/2020, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von römisch 40 und römisch 40 als Erziehungsberechtigte des mj. römisch 40 , alle wohnhaft in römisch 40 gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides der Bildungsdirektion für Wien vom 09.12.2020, GZ. 9131.103/0078-Präs3a1/2020, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe
, Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden: belangte Behörde), vom 09.12.2020, GZ. 9131.103/0078-Präs3a1/2020 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde die Teilnahme des schulpflichtigen Sohnes der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2020/21 untersagt (Spruchpunkt 1.) und die aufschiebende Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde ausgeschlossen (Spruchpunkt2.).

Begründend wurde zu Spruchpunkt 1. u.a. ausgeführt, dass die Führung der gegenständlichen Privatschule gegenüber der Bildungsdirektion für Wien nicht angezeigt worden sei und zu Spruchpunkt 2., dass ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz von Kindern mit dauerndem Aufenthalt in Österreich bestehe.

2. Am 17.12.2020 brachten die BF Beschwerde gegen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ein und begründeten diese hinsichtlich Spruchpunkt 2. im Wesentlichen damit, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ihren Sohn - was aus pädagogischer Sicht keineswegs zu vertreten wäre - aus der derzeitigen Lernsituation herausreißen würde, was in der aktuellen Situation, in der die Kinder ohnehin durch die Corona-Maßnahmen verunsichert wären, besonders schwer wiegen würde. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wäre gleichbedeutend damit, dass dem Sohn der BF psychischer Schaden zugefügt werde.

3. Einlangend am 25.01.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit der Beschwerdevorlage teilte die belangte Behörde mit, dass sie beabsichtige, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der seit 01.09.2017 schulpflichtige Sohn der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2020/21 eine Privatschule, deren Errichtung nicht im Sinne des § 7 Abs. 1 PrivSchG gegenüber der zuständigen Schulbehörde angezeigt wurde. Der seit 01.09.2017 schulpflichtige Sohn der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2020/21 eine Privatschule, deren Errichtung nicht im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, PrivSchG gegenüber der zuständigen Schulbehörde angezeigt wurde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Teilnahme des Sohnes der BF am Unterricht der gegenständlichen Schule untersagt und die aufschiebende Wirkung einer dagegen eingebrachten Beschwerde ausgeschlossen.

Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung von schulpflichtigen Kindern.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei festgestellt werden.

Die Feststellung, dass der Sohn der BF die gegenständliche Schule besucht, ergibt sich aus den – aus Sicht des erkennenden Gerichts für das gegenständliche Verfahren unbedenklichen – diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Diesen Feststellungen sind die BF in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten.

Die Feststellung, dass ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung von schulpflichtigen Kindern besteht, ergibt sich aus den weitreichenden – insbesondere in § 2 Abs. 1 SchOG umschriebenen - Aufgaben, die den österreichischen Schulen zukommen, sowie aus der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur.Die Feststellung, dass ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung von schulpflichtigen Kindern besteht, ergibt sich aus den weitreichenden – insbesondere in Paragraph 2, Absatz eins, SchOG umschriebenen - Aufgaben, die den österreichischen Schulen zukommen, sowie aus der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Gemäß § 1 Schulpflichtgesetz (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985, besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht […].3.2.1. Gemäß Paragraph eins, Schulpflichtgesetz (SchPflG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht […].

Gemäß §§ 2 und 3 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neun Schuljahre.Gemäß Paragraphen 2 und 3 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neun Schuljahre.

Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen […] zu erfüllen.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen […] zu erfüllen.

Gemäß § 11 Abs. 1 und 2 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht […] auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule […] mindestens gleichwertig ist.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht […] auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule […] mindestens gleichwertig ist.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.Gemäß Absatz 3, leg. cit. haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

Gemäß § 7 Abs. 1 Privatschulgesetz (PrivSchG), BGBl. Nr. 244/1962, idgF, ist die Errichtung einer Privatschule der zuständigen Schulbehörde mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung der Schule unter Nachweis der Erfüllung der Bestimmungen des § 4 Abs. 1 oder 2, des § 5 Abs. 1 oder 2 und 4 (unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 5) sowie des § 6 anzuzeigen.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Privatschulgesetz (PrivSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, idgF, ist die Errichtung einer Privatschule der zuständigen Schulbehörde mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung der Schule unter Nachweis der Erfüllung der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins, oder 2, des Paragraph 5, Absatz eins, oder 2 und 4 (unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 5,) sowie des Paragraph 6, anzuzeigen.

Gemäß § 13 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2ß13, idgF, hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins Nr. 33/2ß13, idgF, hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

3.2.2. Gegenstand des Verfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen hat.

Mit der gegenständlichen Entscheidung über die Bestätigung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird die Entscheidung über die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides nicht vorweggenommen. Auf die Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Hauptsache kommt es im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dem Wortlaut zufolge nicht an (vgl. VwGH vom 11.04.2011, AW 2011/17/0005).Mit der gegenständlichen Entscheidung über die Bestätigung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird die Entscheidung über die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides nicht vorweggenommen. Auf die Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Hauptsache kommt es im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dem Wortlaut zufolge nicht an vergleiche VwGH vom 11.04.2011, AW 2011/17/0005).

Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten würden bzw. gravierende Nachteile für eine Partei, die jene Nachteile deutlich überwiegen, die bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anderen Verfahrensparteien entstehen würden; das Bestehen öffentlicher Interessen am Vollzug der Maßnahme berechtigt hingegen nicht schon ohne Weiteres zur Annahme, dass eben diese Interessen auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen dringend gebieten (siehe VwGH vom 16.12.2020, Ra 2020/11/0207).

Bei der von ihm vorzunehmenden Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, die auf dem Boden der im Entscheidungszeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage zu treffen ist, darf das Verwaltungsgericht regelmäßig von den nicht von vornherein als unzutreffend erkennbaren Annahmen der belangten Behörde ausgehen (siehe ebenso VwGH vom 16.12.2020, Ra 2020/11/0207).

Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde davon aus, dass ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz von Kindern mit dauerndem Aufenthalt in Österreich besteht (siehe VwGH 04.05.2020, Ra 2020/10/0047, mit Hinweis auf 04.09.2012, AW 2012/10/0046 und den dortigen Nachweisen).

Im gegenständlichen Fall begründete die belangte Behörde den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung damit, dass ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz von Kindern mit dauerndem Aufenthalt in Österreich bestehe.

Unter einer ausreichenden Beschulung ist eine der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß § 2 Abs. 1 SchOG entsprechende zu verstehen. Es reicht daher nicht aus, dass alleine das Lernziel erreicht wird.Unter einer ausreichenden Beschulung ist eine der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß Paragraph 2, Absatz eins, SchOG entsprechende zu verstehen. Es reicht daher nicht aus, dass alleine das Lernziel erreicht wird.

Unabhängig vom Lernerfolg ist eine ausreichende Beschulung dann nicht anzunehmen, wenn der Unterricht an einer Schule erfolgt, die in gesetzwidriger Weise und unter Missachtung der Bestimmungen der einschlägigen Gesetze geführt wird. Eine weitere Beschulung, die derart stattfindet, stellt einen derart gravierenden Nachteil für das öffentliche Wohl dar, dass Gefahr in Verzug gegeben ist.

Ein Übertritt in eine öffentliche Schule während des laufenden Schuljahres, der mit erheblichem psychischen Stress und einer großen psychologischen Belastung verbunden wäre, sowie eine Unterwanderung des aktuellen Lernprogramms vermochten auch nach der bisherigen Rechtsprechung des VwGH keinen unverhältnismäßigen Nachteil aufzuzeigen, wenn eine ausreichende Beschulung nicht sichergestellt ist (vgl. VwGH vom 09.08.2010, AW 2010/10/0025).Ein Übertritt in eine öffentliche Schule während des laufenden Schuljahres, der mit erheblichem psychischen Stress und einer großen psychologischen Belastung verbunden wäre, sowie eine Unterwanderung des aktuellen Lernprogramms vermochten auch nach der bisherigen Rechtsprechung des VwGH keinen unverhältnismäßigen Nachteil aufzuzeigen, wenn eine ausreichende Beschulung nicht sichergestellt ist vergleiche VwGH vom 09.08.2010, AW 2010/10/0025).

Das Bundesverwaltungsgericht sieht es demzufolge nicht als unverhältnismäßig an, wenn im Ergebnis das öffentliche Interesse an der ausreichenden Beschulung des Kindes an einer öffentlichen Schule stärker gewichtet wird, als das Interesse des Kindes, weiterhin den Unterricht einer Privatschule zu besuchen, die nach den Feststellungen der belangten Behörde nicht angezeigt wurde und die sich schon seit mehreren Jahren der Kontrolle durch die belangte Behörde zu entziehen versucht.

Aus dem vorliegenden Gesamtbild gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Abänderung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht vorliegen.

3.2.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:

Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 5 VwGVG [nunmehr: § 13 Abs. 4 VwGVG] verpflichtet ist, über die Beschwerde "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden", was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH vom 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG [nunmehr: Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG] verpflichtet ist, über die Beschwerde "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden", was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist vergleiche VwGH vom 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).

3.2.4. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Interessenabwägung öffentliche Interessen Privatschule Schulpflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W203.2238954.1.00

Im RIS seit

23.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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