TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/5 W270 2136872-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.02.2021
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Entscheidungsdatum

05.02.2021

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W270 2136872-2/13E
, W270 2136872-2/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2019, Zl. 1095072307/190525440, betreffend Aberkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter und Verlängerung einer Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 und dem FPG, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2019, Zl. 1095072307/190525440, betreffend Aberkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter und Verlängerung einer Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 und dem FPG, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., III., IV., V., und VI. des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG 2014 i.V.m. § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 stattgegeben und diese Spruchpunkte ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch drei., römisch vier., römisch fünf., und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG 2005 stattgegeben und diese Spruchpunkte ersatzlos behoben.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG 2014 i.V.m. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von zwei Jahren gewährt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von zwei Jahren gewährt.

B)

Die Revision gegen die Spruchpunkte A.I. und A.II. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision gegen die Spruchpunkte A.I. und A.II. ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
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I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. XXXX (in Folge: „Beschwerdeführer“) stellte mit Eingabe vom 05.04.2019 einen Antrag auf Verlängerung der ihm davor eingeräumten befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter.1. römisch 40 (in Folge: „Beschwerdeführer“) stellte mit Eingabe vom 05.04.2019 einen Antrag auf Verlängerung der ihm davor eingeräumten befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter.

2. Am 23.05.2019 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zu seinem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung sowie betreffend die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einvernommen.

3. Mit Bescheid vom 27.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (Spruchpunkt I.) und in einem sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.) und es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Ferner wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.). Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte im Iran verfüge und diese um Unterstützung bitten könne. Aufgrund der in Österreich gesammelten Arbeitserfahrung sei es dem Beschwerdeführer nunmehr möglich, sich in Herat oder Mazar-e Sharif niederzulassen und dort seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Es liege somit eine gegenüber dem Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes geänderte subjektive Situation vor, sodass der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen sei. Auch seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer spreche kaum Deutsch, gehe keiner Arbeit nach und verfüge auch nicht über nennenswerte private Kontakte, die ihn an Österreich binden würden.3. Mit Bescheid vom 27.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und in einem sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Ferner wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte im Iran verfüge und diese um Unterstützung bitten könne. Aufgrund der in Österreich gesammelten Arbeitserfahrung sei es dem Beschwerdeführer nunmehr möglich, sich in Herat oder Mazar-e Sharif niederzulassen und dort seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Es liege somit eine gegenüber dem Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes geänderte subjektive Situation vor, sodass der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen sei. Auch seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer spreche kaum Deutsch, gehe keiner Arbeit nach und verfüge auch nicht über nennenswerte private Kontakte, die ihn an Österreich binden würden.

4. In der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde wird die inhaltliche Rechtswidrigkeit der verwaltungsbehördlichen Entscheidung gerügt. Aus der Begründung des Bescheids gehe hervor, dass sich die belangte Behörde offenbar auf den zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gestützt habe. Dabei habe sie aber nicht die grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, dargelegt. Konkrete Feststellungen zu den maßgeblichen Änderungen auf Sachverhaltsebene sowie eine vergleichende Darstellung des Sachverhalts, der ursprünglich zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt hatte, würden fehlen bzw. liefen ins Leere. Eine grundlegende und nachhaltige Verbesserung der Lage in der ursprünglichen Heimatprovinz des Beschwerdeführers (Maidan Wardak) bzw. an den Orten einer in Betracht kommenden innerstaatlichen Fluchtalternative (Herat oder Mazar-e Sharif) sei aus den im angefochtenen Bescheid angeführten Länderberichten nicht erkennbar.4. In der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde wird die inhaltliche Rechtswidrigkeit der verwaltungsbehördlichen Entscheidung gerügt. Aus der Begründung des Bescheids gehe hervor, dass sich die belangte Behörde offenbar auf den zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gestützt habe. Dabei habe sie aber nicht die grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, dargelegt. Konkrete Feststellungen zu den maßgeblichen Änderungen auf Sachverhaltsebene sowie eine vergleichende Darstellung des Sachverhalts, der ursprünglich zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt hatte, würden fehlen bzw. liefen ins Leere. Eine grundlegende und nachhaltige Verbesserung der Lage in der ursprünglichen Heimatprovinz des Beschwerdeführers (Maidan Wardak) bzw. an den Orten einer in Betracht kommenden innerstaatlichen Fluchtalternative (Herat oder Mazar-e Sharif) sei aus den im angefochtenen Bescheid angeführten Länderberichten nicht erkennbar.

5. Mit Parteiengehör vom 22.07.2020, der Rechtsvertretung am selben Tag zugestellt, wurden dem Beschwerdeführer länderkundliche Informationen zu Afghanistan zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

6. Mit Schreiben vom 03.08.2020 nahm die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Stellung zur aktuellen Lage in Afghanistan und übermittelte Dokumente betreffend Integration des Beschwerdeführers in Österreich. Mit Schreiben vom 04.08.2020 wurde der Dienstvertrag des Beschwerdeführers nachgereicht.

7. Der belangten Behörde wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu den vorgelegten Beweismitteln Stellung zu nehmen. Davon machte sie keinen Gebrauch.

II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:

1. Zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung sowie der Stellung eines Verlängerungsantrags:

1.1. Mit Erkenntnis vom 27.06.2018, Zl. W246 2136872-1/13E, erkannte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.06.2019.

1.2. Das Bundesverwaltungsgericht stellte in der zuvor genannten Entscheidung fest, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan, konkret in seine Herkunftsprovinz Maidan Wardak, ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohe. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung außerhalb dieser Provinz, insbesondere in der Stadt Kabul, liefe der Beschwerdeführer Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Beim Beschwerdeführer handle es sich zwar um einen arbeitsfähigen, jungen Mann mit Berufserfahrung als Schneider, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Der Beschwerdeführer sei aber im Alter von fünf Jahren aus Afghanistan in den Iran ausgereist und habe dort fast sein ganzes Leben verbracht, sodass er praktisch über keine Ortskenntnisse oder Kenntnisse der lokalen Gepflogenheiten in Afghanistan verfüge. Von einer finanziellen oder sonstigen Unterstützung des Beschwerdeführers durch seine Familie im Iran sei nicht auszugehen.

1.3. Beweiswürdigend stützte sich das Bundesverwaltungsgericht dabei u.a. auf die vom UNHCR in seinen Richtlinien vom 19.04.2016 aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan, das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation von März 2017 samt Aktualisierung von Jänner 2018 sowie den EASO-Bericht über Netzwerke in Afghanistan von Jänner 2018.

1.4. Am 05.04.2019 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein.

2. Zu möglichen geänderten Umständen:

2.1. Zur derzeit maßgeblichen Lage in Afghanistan:

2.1.1. Zur Sicherheitslage in der Provinz Maidan Wardak:

Wardak ist eine der am heftigsten umkämpften Provinzen Afghanistans und wird zum größten Teil von den Taliban kontrolliert. Das Machtgleichgewicht in der Provinz Wardak blieb über Jahre hinweg relativ stabil. Die Sicherheitslage hat sich im Lauf des Jahres 2019 verschlechtert und seit der Unterzeichnung eines Friedensabkommens zwischen den USA und den Taliban im Februar 2020 hat der Einfluss der Taliban in Wardak zugenommen.

Polizisten, die an den Außenposten an der Grenze zwischen Regierungskontrolle und Taliban-Einfluss stationiert sind, berichtet über häufige Angriffe der Aufständischen. In Bezirken, die außerhalb der Regierungskontrolle liegen, berichten Zivilisten von einem verstärkten Einsatz von Artillerie durch Regierungseinheiten. Auch im volatilen Distrikt Sayedabad gab es in den letzten Jahren fast täglich Kämpfe zwischen Regierungskräften und Taliban. Dort wurden, laut Angaben der Bewohner, durch Sicherheitskräfte im November 2019 rund 80 Wohnhäuser zerstört, da in der Vergangenheit gemäß Angaben der Behörden die Taliban immer wieder Wohnhäuser als Unterkünfte und Befestigungen nutzten.

Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 184 zivile Opfer (108 Tote und 76 Verletzte) in der Provinz Wardak.
(Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 16.12.2020 [in Folge: „LIB“], Abschnitt „5 Sicherheitslage“, Unterabschnitt „5.33 [Maidan] Wardak“)
Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 184 zivile Opfer (108 Tote und 76 Verletzte) in der Provinz Wardak., (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 16.12.2020 [in Folge: „LIB“], Abschnitt „5 Sicherheitslage“, Unterabschnitt „5.33 [Maidan] Wardak“)

Festgestellt wird, dass es zu keiner wesentlichen und nachhaltigen Verbesserung der Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes gekommen ist.

2.1.2. Zu den sozioökonomischen Rahmenbedingungen in den Städten Herat und Mazar-e Sharif und zur generellen Situation von Rückkehrern:

Viele Rückkehr- und Wiedereingliederungsprogramme haben nicht langfristig zur Existenzsicherung und zu gesicherten Unterkünften geführt und konnten auch nicht die Kluft zwischen den Qualifikationen der Rückkehrer und den Fähigkeiten, die auf den lokalen Märkten gefragt waren, „überbrücken“. Die Kapazitäten der Regierung sind hinsichtlich der Aufnahme und Wiedereingliederung von Rückkehrern beschränkt, 30 % von ihnen hatten Schwierigkeiten bei der Suche nach einer Lebensgrundlage und 18 % bei der Versorgung mit Lebensmitteln.

Netzwerke in Form von Großfamilien sind für Rückkehrer unverzichtbar, damit sie Beschäftigung und Wohnraum finden und halten können, doch schützt ein familiäres Netz nicht zwangsläufig gegen alle Risiken. Viele Rückkehrer, insbesondere solche ohne familiäre Bindungen, ließen sich in der Annahme in Städten nieder, dass diese mehr Sicherheit und Verdienstmöglichkeiten bieten. Zwar wurden Rückkehrer nicht generell als Konfliktquelle angesehen, doch waren sie eindeutig Konkurrenten um Ressourcen und Beschäftigung.

(Auszug bzw. Zusammenfassung aus EASO, Sozioökonomische Schlüsselindikatoren mit Schwerpunkt auf den Städten Kabul, Masar-e Scharif und Herat, April 2019 [in Folge: „EASO, Schlüsselindikatoren“], Kapitel „4. Beschäftigung“, Unterkapitel „4.3 Möglichkeiten zur Sicherung des Lebensunterhalts von Binnenvertriebenen und Rückkehrern“)

Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke – der Familie, der Freunde und der Bekannten – ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden.

Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird. UNHCR verzeichnete jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt.

Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem deutschen Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden und auch IOM Kabul sind keine solchen Vorkommnisse bekannt. Andere Quellen geben jedoch an, dass es zu tätlichen Angriffen auf Rückkehrer gekommen sein soll, wobei dies auch im Zusammenhang mit einem fehlenden Netzwerk vor Ort gesehen wird. UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann.

Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren. Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer/innen im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung, vulnerable Personen einschließlich Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran zu unterstützen, bleibt begrenzt und ist weiterhin von der Hilfe der internationalen Gemeinschaft abhängig. Moscheen unterstützen in der Regel nur besonders vulnerable Personen und für eine begrenzte Zeit. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch. Deshalb versuchen sie in der Regel, so bald wie möglich wieder in den Iran zurückzukehren.

Viele afghanische Rückkehrer werden de-facto IDPs, weil die Konfliktsituation sowie das Fehlen an gemeinschaftlichen Netzwerken sie daran hindert, in ihre Heimatorte zurückzukehren. Trotz offenem Werben für Rückkehr sind essentielle Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheit in den grenznahen Provinzen nicht auf einen Massenzuzug vorbereitet. Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen.

Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Rückkehrer/innen erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer.

(Auszug aus dem LIB, Abschnitt „24 Rückkehr“)

Festgestellt wird, dass es zu keiner wesentlichen und nachhaltigen Veränderung hinsichtlich der sozioökonomische Rahmenbedingungen in den Städten Herat und Mazar-e Scharif sowie der generellen Situation von Rückkehrern gekommen ist.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

2.2.1. Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari. Er wurde am 01.01.1998 in der Provinz Maidan Wardak geboren und lebte dort bis zu seinem fünften Lebensjahr, in welchem er gemeinsam mit seiner Familie in den Iran ausreiste und dort bis zu seiner Ausreise, die ihn letztlich nach Österreich führte, verblieb.2.2.1. Der Beschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari. Er wurde am 01.01.1998 in der Provinz Maidan Wardak geboren und lebte dort bis zu seinem fünften Lebensjahr, in welchem er gemeinsam mit seiner Familie in den Iran ausreiste und dort bis zu seiner Ausreise, die ihn letztlich nach Österreich führte, verblieb.

2.2.2. Die Mutter und Schwester des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Iran. Es befinden sich keine Familienangehörigen in Afghanistan.

2.2.3. Der Beschwerdeführer arbeitete im Iran als Schneider. In Österreich arbeitete er kurzzeitig in einem Restaurant und ist seit 05.08.2020 als Hilfsarbeiter in einem Bäckereiunternehmen tätig.

2.2.4. Der Beschwerdeführer hat am 10.12.2018 das A2 Sprachzertifikat für die deutsche Sprache erlangt sowie am 22.10.2018 an einem Werte- und Integrationskurs teilgenommen.

2.2.5. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:

1. Zu den Feststellungen zur Zuerkennung und Verlängerung des Status als subsidiär Schutzberechtigter sowie zur gegenständlichen Antragstellung:

Die Feststellungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie zur gegenständlichen Antragstellung folgen aus dem Akteninhalt. Sie waren unstrittig.

2. Zu den Feststellungen zu möglichen geänderten Umständen:

2.1. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Lage in Afghanistan:

2.1.1. Die Feststellungen zur Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Maidan Wardak) beruhen auf den nachvollziehbaren und aktuellen Angaben der Staatendokumentation. In einer Gegenüberstellung der Sicherheitslage zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zeigt sich, dass es zu keiner wesentlichen und nachhaltigen Verbesserung der Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers gekommen ist; was auch festzustellen war.

2.1.2. Die Feststellungen betreffend die sozioökonomischen Rahmenbedingungen stützen sich auf den zitierten EASO-Bericht aus April 2019, jene zur generellen Situation von Rückkehrern auf den zitierten Abschnitt des LIB. Sie stehen im Einklang mit den vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 03.08.2020 vorgelegten Berichten zur wirtschaftlichen Lage in den Städten Herat und Mazar-e Sharif. Auch diese blieben unbestritten. Wiederum ergab die Gegenüberstellung mit der Situation zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass es zu keiner wesentlichen und nachhaltigen Veränderung gekommen ist. Auch dies war festzustellen.

2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

2.2.1 Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers beruhen auf den als glaubwürdig zu erkennenden Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (AS 1 ff), welche im festgestellten Ausmaß auch den Angaben des Beschwerdeverfahrens zu Zl. W246 2136872-1, im Rahmen dessen dem Beschwerdeführer der subsidiäre Schutz zuerkannt wurde, entsprechen.

2.2.2. Darüber hinaus stützen sich diese Feststellungen auf die im Rahmen der Beschwerde der später im Beschwerdeverfahren noch vorgelegten Urkunden (OZ 11), an deren Echtheit und Richtigkeit sich das erkennende Gericht nicht zu zweifeln veranlasst sah. Die belangte Behörde bestritt diese Tatsachen nicht (OZ 12).

2.2.3. Die Feststellung hinsichtlich der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Einsicht in das Strafregister.

IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A) I.: Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte I., III., IV., V. und VI. des angefochtenen BescheidsZu Spruchpunkt A) römisch eins.: Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte römisch eins., römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids

1. Maßgebliche Rechtslage:

1.1. Die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in Folge: „Statusrichtlinie“) lautet auszugweise samt Überschrift:

„Artikel 8

Interner Schutz

(1) Bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz können die Mitgliedstaaten feststellen, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern er in einem Teil seines Herkunftslandes

a) keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht oder

b) Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden gemäß Artikel 7 hat,

und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

(2) Bei Prüfung der Frage, ob ein Antragsteller begründete Furcht vor Verfolgung hat oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht, oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden in einem Teil seines Herkunftslandes gemäß Absatz 1 in Anspruch nehmen kann, berücksichtigen die Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers gemäß Artikel 4. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, eingeholt werden.

…

Artikel 16

Erlöschen

(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser hat keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.

(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf eine Person, der subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, die sich auf zwingende, auf früher erlittenem ernsthaftem Schaden beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, oder wenn sie staatenlos ist, des Landes, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, abzulehnen.

…

Artikel 19

Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus

(1) Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16 nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.

(2) Die Mitgliedstaaten können einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus aberkennen, diesen beenden oder seine Verlängerung ablehnen, wenn er nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Artikel 17 Absatz 3 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen.

(3) Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, wenn

a) er nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist;

b) eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend war.

(4) Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat.“

1.2. Das AsylG 2005 lautet auszugsweise:

„Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) […] (3) […]

(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

…

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9, (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“

2. Anwendung auf den gegenständlichen Fall:

Zur Möglichkeit der Aberkennung gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005Zur Möglichkeit der Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005

2.1. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung in Spruchpunkt I. (Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) auf § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, ließ dabei aber zunächst offen, ob die Gründe für die Zuerkennung „nicht“ (erster Fall) oder „nicht mehr“ (zweiter Fall) vorliegen. Mit Blick auf die Feststellungen zeigt sich, dass sich die belangte Behörde offenbar auf den zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stützte, wenn sie auf S. 8 des angefochtenen Bescheids schreibt (eigene Unterstreichung): „Die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegen nicht mehr vor.“2.1. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung in Spruchpunkt römisch eins. (Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, ließ dabei aber zunächst offen, ob die Gründe für die Zuerkennung „nicht“ (erster Fall) oder „nicht mehr“ (zweiter Fall) vorliegen. Mit Blick auf die Feststellungen zeigt sich, dass sich die belangte Behörde offenbar auf den zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 stützte, wenn sie auf S. 8 des angefochtenen Bescheids schreibt (eigene Unterstreichung): „Die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegen nicht mehr vor.“

2.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs setzt die Heranziehung des Tatbestands des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 voraus, dass sich das Sachverhaltssubstrat seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes geändert hat. Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Statusrichtlinie vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (vgl. zu alledem VwGH 30.04.2020, Ra 2019/19/0309, Rn. 20, 06.10.2020, Ra 2020/19/0111, Rn. 20, jeweils m.w.N.). Bei der Prüfung der Änderung der Umstände kommt es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses an. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 101, m.w.N.).2.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs setzt die Heranziehung des Tatbestands des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 voraus, dass sich das Sachverhaltssubstrat seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes geändert hat. Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz 2, Statusrichtlinie vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht vergleiche zu alledem VwGH 30.04.2020, Ra 2019/19/0309, Rn. 20, 06.10.2020, Ra 2020/19/0111, Rn. 20, jeweils m.w.N.). Bei der Prüfung der Änderung der Umstände kommt es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses an. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 101, m.w.N.).

2.3. Die belangte Behörde ging – wenngleich sie dazu disloziert im Begründungsabschnitt „Beweiswürdigung“ Feststellungen traf – von einer Änderung der subjektiven Lage des Beschwerdeführers dahingehend aus, dass dieser nun Unterstützung von Angehörigen erhalten könnte (samt Starthilfe), er „weitere Erfahrungen“ gesammelt habe, insbesondere „allgemeine Lebenserfahrung“ (welche auch einen Erfahrungsschatz im Rückgriff auf bestehende Netzwerke ermögliche), nun über Anknüpfungspunkte verfüge und nunmehr aufgrund der ausgeübten Tätigkeiten und der gewonnenen Arbeitserfahrung viel größere Chancen am Arbeitsmarkt hätte. (s. v.a. S. 127 und 129 des angefochtenen Bescheids).

2.4. Zunächst war die ersehene Tatsache, dass der Beschwerdeführer nunmehr von seinen Angehörigen unterstützt werden könnte, in Abweichung zur verwaltungsbehördlichen Begründung – wie dies die Beschwerde im Ergebnis zu Recht rügt – nicht festzustellen (bzw. diese Änderung nicht vorliegt). Allein die Ansicht, dass der „Stellenwert der Familie in Afghanistan sehr hoch“ sei, reicht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts für die Annahme der Änderung nicht aus. Auch befindet sich die Familie des Beschwerdeführers – wie schon zum Zeitpunkt der Zuerkennung – weiterhin im Iran; es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit diese den Beschwerdeführer nunmehr finanziell oder auf sonstige Art und Weise unterstützen kann, zumal dies auch nicht etwa in irgendeiner Weise vom Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vorgebracht wurde.

2.5. Nicht zu verneinen ist die von der belangten Behörde erkannte „zusätzlich erlangte Lebenserfahrung“, wenngleich der Zuwachs in Anbetracht des Zeitraums seit der Zuerkennungsentscheidung (rund 2 ½ Jahre) schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung als eher gering anzusehen ist. So ist dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich beim Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Zuerkennungsentscheidung um einen (bereits) Volljährigen handelte. Dass daraus wiederum auch eine – diese wäre für sich selbst als mögliches zu verwertendes, eine Änderung aufzeigendes Substrat festzustellen – Tatsache folgt, dass in ganz anderer Weise auf „bestehende Netzwerke“ mit Unterstützungsmöglichkeiten „zurückgegriffen“ werden könnte, ist für das Bundesverwaltungsgericht wiederum nach den Verfahrensergebnissen nicht schlüssig.

2.6. Was nun die aus Sicht der belangten Behörde Änderung im Hinblick auf die Berufserfahrung betrifft, wies der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes Arbeitserfahrung als Schneider auf; auch dieser Umstand hat sich somit nicht geändert. Die in Österreich erfolgte berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers wiederum, wie sie oben unter II.2.2.3. festgestellt wurde, kann, anders als dies die Beschwerde vermeint (welche es als „geradezu zynisch“ ansieht, Integrationsbemühungen hier heranzuziehen, s. S. 6 der Beschwerde), grundsätzlich sehr wohl als geänderter Sachverhalt berücksichtigt werden. Allerdings ist aus der Arbeitserfahrung in Österreich für sich genommen (noch) nicht auf eine – auch wesentliche – Veränderung im Sinne der oben dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur zu schließen. Wie festgestellt, arbeitete der Beschwerdeführer bislang nur kurzzeitig in einem Restaurant und ist erst seit 05.08.2020 in einem längeren Arbeitsverhältnis. Es ist nicht davon auszugehen, dass er sich aufgrund dieser Berufserfahrung Kenntnisse aneignen konnte, über die er zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes noch nicht verfügt hatte und die nunmehr seine Besserstellung auf dem afghanischen Arbeitsmarkt bedeuten würden. Der Beschwerdeführer hat in Österreich auch keine spezifische berufliche Ausbildung absolviert, die auf eine Verbesserung der subjektiven Lage deuten würden. 2.6. Was nun die aus Sicht der belangten Behörde Änderung im Hinblick auf die Berufserfahrung betrifft, wies der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes Arbeitserfahrung als Schneider auf; auch dieser Umstand hat sich somit nicht geändert. Die in Österreich erfolgte berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers wiederum, wie sie oben unter römisch zwei.2.2.3. festgestellt wurde, kann, anders als dies die Beschwerde vermeint (welche es als „geradezu zynisch“ ansieht, Integrationsbemühungen hier heranzuziehen, s. S. 6 der Beschwerde), grundsätzlich sehr wohl als geänderter Sachverhalt berücksichtigt werden. Allerdings ist aus der Arbeitserfahrung in Österreich für sich genommen (noch) nicht auf eine – auch wesentliche – Veränderung im Sinne der oben dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur zu schließen. Wie festgestellt, arbeitete der Beschwerdeführer bislang nur kurzzeitig in einem Restaurant und ist erst seit 05.08.2020 in einem längeren Arbeitsverhältnis. Es ist nicht davon auszugehen, dass er sich aufgrund dieser Berufserfahrung Kenntnisse aneignen konnte, über die er zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes noch nicht verfügt hatte und die nunmehr seine Besserstellung auf dem afghanischen Arbeitsmarkt bedeuten würden. Der Beschwerdeführer hat in Österreich auch keine spezifische berufliche Ausbildung absolviert, die auf eine Verbesserung der subjektiven Lage deuten würden.

2.7. Des Weiteren begründete die belangte Behörde ihre Aberkennungsentscheidung auch damit, dass im Gegensatz zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes „nunmehr für sämtliche relevanten staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen, Organisationen und Behörden [wohl: feststehe], dass alleinstehende, arbeitsfähige Männer in gewissen Regionen Afghanistans jedenfalls ein zumutbares Leben führen können […]“ (s. auf S. 128 des angefochtenen Bescheides). Diese Beurteilung „entspreche“ auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, der Einschätzung durch EASO und schließlich den UNHCR Richtlinien vom 30.08.2018.

2.8. Die belangte Behörde ging also erkennbar davon aus, dass dem Beschwerdeführer nunmehr – also als geänderter Umstand – eine innerstaatliche Fluchtalternative i.S.d. § 11 AsylG 2005 offenstehe. Die Frage, ob dies der Fall ist, ist allerdings eine auf Grundlage entsprechender Sachverhaltsfeststellungen zu lösende Rechtsfrage (also gemäß § 60 AVG als Teil der rechtlichen Beurteilung zu behandeln, vgl. dazu etwa VwGH 20.05.2020, Ra 2020/01/0138, Rn. 5, m.w.N.). Eine geänderte rechtliche Beurteilung, demzufolge jungen, gesunden und arbeitsfähigen Männern eine innerstaatliche Fluchtalternative auch ohne soziales Netzwerk offenstehe, ist jedoch keine Annahme einer „wesentlichen Änderung“ der Umstände im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005, weil es sich dabei um eine Änderung des Sachverhaltssubstrates handeln muss (vgl. dazu die bereits zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 06.10.2020). Eine solche Änderung liegt nach dem fallbezogen festgestellten Sachverhalt (II.2.1.) jedoch nicht vor (anders wäre dies eben, wenn man – bei Vorliegen entsprechender Änderungen, was im gegenständlichen Fall jedoch nicht zutrifft – in einem bestimmten Fall davon ausgehen könnte, dass – weil eine Rückkehr in die Herkunftsprovinz nicht möglich ist – nunmehr zumindest eine Rückkehr an einen Neuansiedlungsort im Herkunftsstaat möglich und zumutbar ist). 2.8. Die belangte Behörde ging also erkennbar davon aus, dass dem Beschwerdeführer nunmehr – also als geänderter Umstand – eine innerstaatliche Fluchtalternative i.S.d. Paragraph 11, AsylG 2005 offenstehe. Die Frage, ob dies der Fall ist, ist allerdings eine auf Grundlage entsprechender Sachverhaltsfeststellungen zu lösende Rechtsfrage (also gemäß Paragraph 60, AVG als Teil der rechtlichen Beurteilung zu behandeln, vergleiche dazu etwa VwGH 20.05.2020, Ra 2020/01/0138, Rn. 5, m.w.N.). Eine geänderte rechtliche Beurteilung, demzufolge jungen, gesunden und arbeitsfähigen Männern eine innerstaatliche Fluchtalternative auch ohne soziales Netzwerk offenstehe, ist jedoch keine Annahme einer „wesentlichen Änderung“ der Umstände im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005, weil es sich dabei um eine Änderung des Sachverhaltssubstrates handeln muss vergleiche dazu die bereits zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 06.10.2020). Eine solche Änderung liegt nach dem fallbezogen festgestellten Sachverhalt (römisch zwei.2.1.) jedoch nicht vor (anders wäre dies eben, wenn man – bei Vorliegen entsprechender Änderungen, was im gegenständlichen Fall jedoch nicht zutrifft – in einem bestimmten Fall davon ausgehen könnte, dass – weil eine Rückkehr in die Herkunftsprovinz nicht möglich ist – nunmehr zumindest eine Rückkehr an einen Neuansiedlungsort im Herkunftsstaat möglich und zumutbar ist).

2.9. Insgesamt ist zwar durchaus von gewissen Änderungen im Sachverhalt auszugehen, doch waren diese – auch bei Gesamtbetrachtung – noch nicht als wesentlich und nachhaltig im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 zu qualifizieren. Dies weder im Hinblick auf die allgemeinen Umstände in Afghanistan, noch die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers. Die Voraussetzungen für eine Aberkennung – gestützt auf die zuvor genannte Vorschrift – lagen daher schon aus diesem Grund nicht vor, ohne dass noch zu prüfen gewesen wäre, ob die Änderungen überhaupt eine geänderte Beurteilung des Schutzstatus – allenfalls auch bei Berücksichtigung einer möglicherweise offenstehenden innerstaatlichen Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 – zu bewirken vermögen. 2.9. Insgesamt ist zwar durchaus von gewissen Änderungen im Sachverhalt auszugehen, doch waren diese – auch bei Gesamtbetrachtung – noch nicht als wesentlich und nachhaltig im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 zu qualifizieren. Dies weder im Hinblick auf die allgemeinen Umstände in Afghanistan, noch die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers. Die Voraussetzungen für eine Aberkennung – gestützt auf die zuvor genannte Vorschrift – lagen daher schon aus diesem Grund nicht vor, ohne dass noch zu prüfen gewesen wäre, ob die Änderungen überhaupt eine geänderte Beurteilung des Schutzstatus – allenfalls auch bei Berücksichtigung einer möglicherweise offenstehenden innerstaatlichen Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 – zu bewirken vermögen.

2.10. In Beschwerdeverfahren, welche die Aberkennung des subsidiären Schutzes betreffen, hat das Bundesverwaltungsgericht – jedenfalls bei Vorliegen von Anhaltspunkten – nicht nur zu prüfen, ob der oder die von der belangten Behörde bereits erkennbar herangezogene Tatbestand (bzw. die herangezogenen Tatbestände) – gegenständlich war dies § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 – erfüllt ist (bzw. sind), sondern auch, ob die Aberkennung u.U. nach einer der übrigen Bestimmungen des § 9 AsylG 2005 vorzunehmen wäre (vgl. VwGH 29.06.2020, Ro 2019/01/0014, Rn. 17).2.10. In Beschwerdeverfahren, welche die Aberkennung des subsidiären Schutzes betreffen, hat das Bundesverwaltungsgericht – jedenfalls bei Vorliegen von Anhaltspunkten – nicht nur zu prüfen, ob der oder die von der belangten Behörde bereits erkennbar herangezogene Tatbestand (bzw. die herangezogenen Tatbestände) – gegenständlich war dies Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 – erfüllt ist (bzw. sind), sondern auch, ob die Aberkennung u.U. nach einer der übrigen Bestimmungen des Paragraph 9, AsylG 2005 vorzunehmen wäre vergleiche VwGH 29.06.2020, Ro 2019/01/0014, Rn. 17).

Zur möglichen Erfüllung sonstiger Aberkennungstatbestände gemäß § 9 AsylG 2005Zur möglichen Erfüllung sonstiger Aberkennungstatbestände gemäß Paragraph 9, AsylG 2005

2.11. Zu den von § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 erfassten Fällen hat der Verwaltungsgerichtshof in den Rn. 16 ff seiner Entscheidung grundlegend bereits Folgendes erwogen (eigene Unterstreichungen): 2.11. Zu den von Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 erfassten Fällen hat der Verwaltungsgerichtshof in den Rn. 16 ff seiner Entscheidung grundlegend bereits Folgendes erwogen (eigene Unterstreichungen):

„16 § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 enthält zwei unterschiedliche Aberkennungstatbestände. Dem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) nicht oder nicht mehr vorliegen. Der erste Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erfasst die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 betrifft hingegen jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 77; 14.8.2019, Ra 2016/20/0038, Rn. 32).„16 Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 enthält zwei unterschiedliche Aberkennungstatbestände. Dem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) nicht oder nicht mehr vorliegen. Der erste Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erfasst die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 betrifft hingegen jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind vergleiche VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 77; 14.8.2019, Ra 2016/20/0038, Rn. 32).

17 Anders als das Bundesverwaltungsgericht meint, kann nicht davon ausgegangen werden, dass § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 es der Behörde ermöglichen würde, ohne Bedachtnahme auf die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stets losgelöst davon eine Neubewertung vorzunehmen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz vorlägen, und die Aberkennung dieses Status auszusprechen. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung würde nämlich dazu führen, dass bereits - im Fall des Nichtbestehens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz - jegliche Aberkennung auf § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 gestützt werden könnte. Bei dieser Sichtweise hätte es der Anordnung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 nicht bedurft. Diese Norm wäre dann schlichtweg überflüssig. Es darf aber grundsätzlich dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, überflüssige Normierungen geschaffen zu haben (vgl. VwGH 20.9.2012, 2010/06/0037).17 Anders als das Bundesverwaltungsgericht meint, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 es der Behörde ermöglichen würde, ohne Bedachtnahme auf die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stets losgelöst davon eine Neubewertung vorzunehmen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz vorlägen, und die Aberkennung dieses Status auszusprechen. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung würde nämlich dazu führen, dass bereits - im Fall des Nichtbestehens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz - jegliche Aberkennung auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 gestützt werden könnte. Bei dieser Sichtweise hätte es der Anordnung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 nicht bedurft. Diese Norm wäre dann schlichtweg überflüssig. Es darf aber grundsätzlich dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, überflüssige Normierungen geschaffen zu haben vergleiche VwGH 20.9.2012, 2010/06/0037).

18 Es trifft überdies die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu, § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 hätte keinen Anwendungsbereich, wenn für eine auf Basis der aktuellen Situation erfolgte Aberkennung des subsidiären Schutzes immer auch eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts erforderlich wäre.18 Es trifft überdies die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 hätte keinen Anwendungsbereich, wenn für eine auf Basis der aktuellen Situation erfolgte Aberkennung des subsidiären Schutzes immer auch eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts erforderlich wäre.

19 § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 erlaubt es nämlich der Behörde, die Aberkennung des früher zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten vorzunehmen, wenn sich der Kenntnisstand zu jenem Sachverhalt, der für die Zuerkennung maßgeblich war, geändert hat. Dabei ist es zudem nicht erforderlich, dass die damaligen Feststellungen, die sich aufgrund neuer Erkenntnisse später als unzutreffend herausstellen, auf Handlungen zurückgeführt werden müssten, mit denen sich der Fremde die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erschlichen hätte (vgl. VwGH 14.8.2019, Ra 2016/20/0038). Insofern ist die Behörde (oder das Verwaltungsgericht) auch nicht verpflichtet, den ansonsten nach § 69 AVG (oder § 32 VwGVG) vorgesehenen Weg einzuschlagen.“19 Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 erlaubt es nämlich der Behörde, die Aberkennung des früher zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten vorzunehmen, wenn sich der Kenntnisstand zu jenem Sachverhalt, der für die Zuerkennung maßgeblich war, geändert hat. Dabei ist es zudem nicht erforderlich, dass die damaligen Feststellungen, die sich aufgrund neuer Erkenntnisse später als unzutreffend herausstellen, auf Handlungen zurückgeführt werden müssten, mit denen sich der Fremde die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erschlichen hätte vergleiche VwGH 14.8.2019, Ra 2016/20/0038). Insofern ist die Behörde (oder das Verwaltungsgericht) auch nicht verpflichtet, den ansonsten nach Paragraph 69, AVG (oder Paragraph 32, VwGVG) vorgesehenen Weg einzuschlagen.“

2.12. Ein geänderter Kenntnisstand über den Sachverhalt im Zeitpunkt Zuerkennungsentscheidung, d.h. dem 27.06.2018, hat sich allerdings nicht ergeben.

2.13. Auch dafür, dass die Aberkennungsentscheidung auf einen der Tatbestände des § 9 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie Abs. 2 AsylG 2005 gestützt werden könnte, liegen gegenständlich keine Anhaltspunkte vor: Der Beschwerdeführer hat seinen Lebensmittelpunkt nach wie vor in Österreich (Abs. 1 Z 2) und hat zwischenzeitlich keine andere Staatsangehörigkeit angenommen (Abs. 1 Z 3). Er ist zudem unbescholten (Abs. 2).2.13. Auch dafür, dass die Aberkennungsentscheidung auf einen der Tatbestände des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 2, AsylG 2005 gestützt werden könnte, liegen gegenständlich keine Anhaltspunkte vor: Der Beschwerdeführer hat seinen Lebensmittelpunkt nach wie vor in Österreich (Absatz eins, Ziffer 2,) und hat zwischenzeitlich keine andere Staatsangehörigkeit angenommen (Absatz eins, Ziffer 3,). Er ist zudem unbescholten (Absatz 2,).

2.14. Im Lichte des – in ausreichender Weise ermitteltem (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059, Rn. 33) – Sachverhalts war im Ergebnis der Beschwerde daher stattzugeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben. Dies hat zur Folge, dass auch dessen Spruchpunkte III. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen), IV. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung), V. (Zulässigkeit der Abschiebung) und VI. (Frist für die freiwillige Ausreise) ersatzlos zu beheben sind, weil diese tatbestandsmäßig an die aufrechte Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten anknüpfen.2.14. Im Lichte des – in ausreichender Weise ermitteltem (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059, Rn. 33) – Sachverhalts war im Ergebnis der Beschwerde daher stattzugeben und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben. Dies hat zur Folge, dass auch dessen Spruchpunkte römisch drei. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen), römisch vier. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung), römisch fünf. (Zulässigkeit der Abschiebung) und römisch sechs. (Frist für die freiwillige Ausreise) ersatzlos zu beheben sind, weil diese tatbestandsmäßig an die aufrechte Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten anknüpfen.

Zu Spruchpunkt A) II.: Verlängerung der beantragten befristeten AufenthaltsberechtigungZu Spruchpunkt A) römisch zwei.: Verlängerung der beantragten befristeten Aufenthaltsberechtigung

2.15. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.2.15. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

2.16. Wie oben bereits dargelegt, liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer weiterhin vor, weil insbesondere nicht festgestellt werden kann, dass sich die Gründe, aufgrund derer dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, nachhaltig und wesentlich geändert hätten. Auch sonst liegt kein Umstand vor (bzw. waren dahingehend keine Sachverhaltsfeststellungen zu treffen), der gegen die Verlängerung sprechen würde.

2.17. Damit war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids stattzugeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers um zwei Jahre zu verlängern. Die Dauer der Aufenthaltsberechtigung beginnt mit der Zustellung dieses Erkenntnisses an den Beschwerdeführer (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281, Rn. 41).2.17. Damit war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids stattzugeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers um zwei Jahre zu verlängern. Die Dauer der Aufenthaltsberechtigung beginnt mit der Zustellung dieses Erkenntnisses an den Beschwerdeführer vergleiche VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281, Rn. 41).

Zur Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

2.18. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die belangte Behörde hat darauf hingegen ausdrücklich verzichtet (s. Beschwerdevorlage).

2.19. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat ein Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen durchzuführen. Gemäß Abs. 2 Z 1 leg. cit. kann die Verhandlung unter anderem dann entfallen, wenn sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.2.19. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat ein Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen durchzuführen. Gemäß Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. kann die Verhandlung unter anderem dann entfallen, wenn sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

2.20. Gegenständlich lagen die Voraussetzungen für ein Absehen von der mündlichen Verhandlung in Anbetracht der im Vorabsatz angeführten Voraussetzungen vor. Es kann von einem nach der Aktenlage geklärten Sachverhalt ausgegangen werden: So waren die entscheidungsrelevanten Tatsachen angesichts der im angefochtenen Bescheid getroffenen Sachverhaltsfeststellungen (so diese nicht eigentlich der rechtlichen Beurteilung zuzurechnen waren) und der Beschwerdeausführungen letztlich als unstrittig zu sehen.

2.21. In Bezug auf die belangte Behörde war außerdem zu berücksichtigen, dass diese auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung überhaupt verzichtete (s. das Schreiben, mit welchem die Beschwerde vorgelegt wurde).

Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe insbesondere die unter IV.2. zitierten Entscheidungen), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe insbesondere die unter römisch vier.2. zitierten Entscheidungen), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2 befristete Aufenthaltsberechtigung Behebung der Entscheidung ersatzlose Teilbehebung familiäre Situation Rechtsanschauung des VwGH Rückkehrentscheidung behoben Rückkehrsituation Sicherheitslage Unbescholtenheit Verlängerung wesentliche Änderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W270.2136872.2.00

Im RIS seit

23.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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