TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/11 W251 2171369-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.02.2021
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Entscheidungsdatum

11.02.2021

Norm

AsylG 2005 §34 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
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  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W251 2171369-1/32E
, W251 2171369-1/32E

W251 2171370-1/34E

W251 2171366-1/30E
W251 2171364-1/38E
W251 2171366-1/30E, W251 2171364-1/38E

W251 2238243-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1) Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA Afghanistan und vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2020 zu Zl. 1268769401-200882430:1) Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Afghanistan und vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2020 zu Zl. 1268769401-200882430:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde betreffend Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde betreffend Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX geb. XXXX und 5) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan und vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, gegen die Spruchpunkt II. bis VI. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2017 zu 1.) Zl. 1089354403 - 151463375, 2.) Zl. 1089354305 - 151463338, 3.) Zl. 1089353406 - 151463451, und 4.) Zl. 1157540010 – 170737973 sowie 5.) vom 17.12.2020 zu Zl. 1268769401-200882430 zu Recht:2) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) römisch 40 geb. römisch 40 und 5) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Afghanistan und vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, gegen die Spruchpunkt römisch zwei. bis römisch sechs. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2017 zu 1.) Zl. 1089354403 - 151463375, 2.) Zl. 1089354305 - 151463338, 3.) Zl. 1089353406 - 151463451, und 4.) Zl. 1157540010 – 170737973 sowie 5.) vom 17.12.2020 zu Zl. 1268769401-200882430 zu Recht:

A)

I. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und XXXX , XXXX und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG sowie XXXX und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch eins. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG sowie römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird den Beschwerdeführern jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird den Beschwerdeführern jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt.

III. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkt III. und VI. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.römisch drei. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkt römisch drei. und römisch sechs. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.


,

Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer, alle Staatsangehörige Afghanistans, reisten – abgesehen vom Viertbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführerin – gemeinsam in das Bundesgebiet ein und stellten am 30.09.2015 bzw. am 21.06.2017 (Viertbeschwerdeführer) die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet. Diese haben zwei leibliche Söhne, den Dritt- und den Viertbeschwerdeführer und eine leibliche Tochter, die Fünftbeschwerdeführerin.

2. Die niederschriftliche Erstbefragung des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin fand am 30.09.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Sie gaben zu ihren Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass sie in Afghanistan ohne Einverständnis ihrer Eltern heimlich geheiratet hätten und deshalb nicht mehr in Afghanistan haben leben können. Sie hätten die Ehre ihrer Familie verletzt und seien von ihren Familien beschimpft, bespuckt und sehr schlecht behandelt worden, weshalb sie schließlich Afghanistan verlassen haben.

3. Am 30.05.2017 wurden der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin gaben zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass die Zweitbeschwerdeführerin in Afghanistan von ihrem Onkel geschlagen worden sei und dieser ihr den Schulbesuch verboten habe. Zudem hätte sie einen seiner Söhne heiraten sollen. Da der Erstbeschwerdeführer gemerkt habe, wie die Zweitbeschwerdeführerin unter ihrem Onkel gelitten habe, habe er sie entführt bzw. sei sie mit ihm zu seiner Familie geflohen. Sie hätten dann heimlich ohne Einverständnis ihrer Familien geheiratet und bei der Familie des Erstbeschwerdeführers gewohnt. Nach ca. einem bzw. eineinhalb Monaten habe die Zweitbeschwerdeführerin ihrer Mutter von den Ereignissen erzählt und sie habe ihre Familie immer wieder besucht. Eines Tages habe ihr Onkel herausgefunden, wo die Zweitbeschwerde-führerin lebe. Er habe sie dann untertags – als der Erstbeschwerdeführer arbeiten gewesen sei – öfters aufgesucht und geschlagen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe ihrem Mann zunächst nichts davon erzählt. Aus Angst ihr Onkel werde ihrem Kind etwas antun, habe sie schließlich Afghanistan mit ihrem Mann verlassen.

Hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

4. Am XXXX wurde der Viertbeschwerdeführer in Österreich geboren. Er ist der Sohn des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin. Für ihn wurde mit Schriftsatz vom 21.06.2017 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zugleich wurde in der Stellungnahme ausgeführt, dass sich die Sicherheitslage im gesamten Staatsgebiet Afghanistans äußerst prekär darstelle. Der Familie sei aufgrund der asylrelevanten Verfolgung als Mitglieder der sozialen Gruppe derjenigen, die sich häuslicher Gewalt, Diskriminierung von Frauen und Mädchen und unfreiwilliger Eheschließungen widersetzt hätten und deswegen bedroht worden seien, Asyl zu gewähren. In eventu sei ihnen zumindest jedoch subsidiärer Schutz zu gewähren. 4. Am römisch 40 wurde der Viertbeschwerdeführer in Österreich geboren. Er ist der Sohn des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin. Für ihn wurde mit Schriftsatz vom 21.06.2017 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zugleich wurde in der Stellungnahme ausgeführt, dass sich die Sicherheitslage im gesamten Staatsgebiet Afghanistans äußerst prekär darstelle. Der Familie sei aufgrund der asylrelevanten Verfolgung als Mitglieder der sozialen Gruppe derjenigen, die sich häuslicher Gewalt, Diskriminierung von Frauen und Mädchen und unfreiwilliger Eheschließungen widersetzt hätten und deswegen bedroht worden seien, Asyl zu gewähren. In eventu sei ihnen zumindest jedoch subsidiärer Schutz zu gewähren.

5. Das Bundesamt wies die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz mit oben genannten Bescheiden sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen die Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).5. Das Bundesamt wies die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz mit oben genannten Bescheiden sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen die Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer keine asylrelevanten Fluchtgründe geltend bzw. glaubhaft gemacht hätten. Es drohe den Beschwerdeführern auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Die Beschwerdeführer verfügen über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan und sei es dem Erstbeschwerdeführer als junger gesunder Mann durchaus zumutbar durch Aufnahme von Tätigkeiten auch außerhalb seiner Heimatprovinz den Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Beschwerdeführer würden in Österreich – abgesehen voneinander – zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe, verfügen.

6. Die Beschwerdeführer erhoben gegen oben genannte Bescheide fristgerecht Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, dass es unzulässig sei ihnen eine Steigerung ihres Vorbringens vorzuwerfen, weil ihre Aussagen zu ihren Fluchtgründen in der Einvernahme beim Bundesamt zwangsläufig detaillierter und umfassender gewesen seien als ihre diesbezüglich knappen Angaben in der Erstbefragung. Zudem habe das Bundesamt die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 21.06.2017 ignoriert, wodurch das Recht der Beschwerdeführer auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt worden sei. Das Bundesamt habe sich nicht damit beschäftigt, dass die Verfolgung der Zweitbeschwerdeführerin als politisch motiviert zu betrachten sei, denn ihr Handeln sei zweifelsohne Ausdruck einer Haltung, die entschieden der in Afghanistan üblichen Tradition, dass Familien bestimmen, wen ein Mädchen zu heiraten habe, widersprechen. Zudem sei sie als Angehörige einer eigenen sozialen Gruppe der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren. Eine Rückkehr nach Afghanistan würde für die gesamte Familie eine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK darstellen, weswegen den Beschwerdeführern jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren sei.6. Die Beschwerdeführer erhoben gegen oben genannte Bescheide fristgerecht Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, dass es unzulässig sei ihnen eine Steigerung ihres Vorbringens vorzuwerfen, weil ihre Aussagen zu ihren Fluchtgründen in der Einvernahme beim Bundesamt zwangsläufig detaillierter und umfassender gewesen seien als ihre diesbezüglich knappen Angaben in der Erstbefragung. Zudem habe das Bundesamt die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 21.06.2017 ignoriert, wodurch das Recht der Beschwerdeführer auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt worden sei. Das Bundesamt habe sich nicht damit beschäftigt, dass die Verfolgung der Zweitbeschwerdeführerin als politisch motiviert zu betrachten sei, denn ihr Handeln sei zweifelsohne Ausdruck einer Haltung, die entschieden der in Afghanistan üblichen Tradition, dass Familien bestimmen, wen ein Mädchen zu heiraten habe, widersprechen. Zudem sei sie als Angehörige einer eigenen sozialen Gruppe der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren. Eine Rückkehr nach Afghanistan würde für die gesamte Familie eine Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK darstellen, weswegen den Beschwerdeführern jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren sei.

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.03.2019 in Anwesenheit einer Dolmetscherin sowie im Beisein des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die Verfahren der Beschwerdeführer wurden zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

8. Mit Stellungnahme vom 11.03.2019 wurde vorgebracht, dass die Zweitbeschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung gestresst und überfordert gewesen sei, weshalb es zu Irrtümern bezüglich der medizinischen, notwendigen Untersuchungen des Viertbeschwerdeführers gekommen sei. Der Drittbeschwerdeführer mache wegen einer Entwicklungsverzögerung eine Physiotherapie. Die Beschwerdeführer würden in Afghanistan über keine relevanten Netzwerke verfügen, die sie tatsächlich und realistisch unterstützen könnten. Mit einer Rückschiebung wären die Kinder in ihren verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten verletzt. Zudem sei zu bezweifeln, dass der Erstbeschwerdeführer als Alleinverdiener in der Lage sei, sowohl sich als auch seine Familie zu ernähren. Den Beschwerdeführern sei aufgrund ihrer westlichen Wertehaltung Asyl zu gewähren, jedenfalls sei ihnen subsidiärer Schutz zu gewähren oder eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. Unter einem wurden medizinische Unterlagen betreffend den Dritt- und Viertbeschwerdeführer vorgelegt.

9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.03.2019 wurde ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet Kinder- und Jugendheilkunde, Kinderkardiologie, zur schriftlichen Gutachtenserstellung betreffend den Viertbeschwerdeführer, der ein persistierendes Foramen ovale (PFO) und eine geringfügige Insuffizienz der Trikuspidalklappe aufweist, die als nicht relevant eingestuft wurde, bestellt. Gemäß dem erstatteten medizinischen Gutachten vom 02.05.2019 sind in aller Regel keine spezifischen Behandlungen, sondern lediglich regelmäßige kinderkardiologische Kontrollen inklusive Herzultraschall erforderlich. Es besteht beim Viertbeschwerdeführer keinerlei körperliche oder geistige Einschränkung, lediglich Tiefseetauchen ist nicht erlaubt. Es ist weder mit nachteiligen Folgen zu rechnen noch ist eine spezifische medizinische Behandlung, Operation oder Therapie erforderlich.

Mit Parteiengehör vom 09.05.2019 wurde den Parteien das medizinische Gutachten zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schriftsatz vom 20.05.2019 brachten die Beschwerdeführer vor, dass eine Abschiebung nach Afghanistan in Anbetracht der Erkrankung des Viertbeschwerdeführers und der mangelnden Behandlungsmöglichkeiten jedenfalls zu einer gravierenden Reduzierung seiner Lebenserwartung, möglicherweise auch zu einer akut lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen würde.

10. Mit Parteiengehör vom 20.05.2019 wurde den Parteien die Möglichkeit gegeben zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend Anzahl an Kindern in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif vom 03.05.2019 Stellung zu nehmen sowie aufgetragen bekannt zu geben, ob sich seit der letzten Verhandlung etwas an ihren Angaben, an ihrer Situation in Österreich bzw. im Herkunftsland oder an der Situation in Afghanistan geändert hat.

Mit Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 29.05.2019 wurde vorgebracht, dass viele Menschenrechtsverletzungen betreffend Kinder in Afghanistan aus den Länderberichten hervorgehen würden. Den Kindern wäre keine Bildungsmöglichkeit oder eine entsprechende medizinische oder psychosoziale Leistung gewährleistet. Die Verwandten der Beschwerdeführer – zu denen kein bzw. ein nur sehr begrenzter Kontakt bestehe – seien nicht willig die Beschwerdeführer zu unterstützen. Es sei fraglich, ob die Beschwerdeführer Zugang zu ihrem Eigentumshaus aufgrund der hohen Korruptionsrate in Afghanistan erlangen könnten.

11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.2019 wurden die Beschwerden der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.

12. Die Beschwerdeführer erhoben gegen dieses Erkenntnis Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 09.12.2020 wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.2019 insofern aufgehoben, soweit damit ihre Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung von Rückkehrentscheidungen, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wurden.

13. Am XXXX wurde die Fünftbeschwerdeführerin in Österreich geboren. Sie ist die Tochter des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin. Für sie wurde am 17.09.2020 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. 13. Am römisch 40 wurde die Fünftbeschwerdeführerin in Österreich geboren. Sie ist die Tochter des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin. Für sie wurde am 17.09.2020 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Mit Bescheid vom 17.12.2020 wurde der Antrag der Fünftbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt. Mit Bescheid vom 17.12.2020 wurde der Antrag der Fünftbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt.

14. Der Beschwerdeführervertreter zog die Beschwerde der Fünftbeschwerdeführerin betreffend Spruchpunkt I. (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten) mit Schriftsatz vom 02.02.2021 zurück.14. Der Beschwerdeführervertreter zog die Beschwerde der Fünftbeschwerdeführerin betreffend Spruchpunkt römisch eins. (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten) mit Schriftsatz vom 02.02.2021 zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:

1.1.1. Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Die Zweitbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin traditionell verheiratet. Diese haben zwei leibliche Söhne, den Drittbeschwerdeführer, der den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX führt, und den Viertbeschwerdeführer, der den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX führt. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben eine leibliche Tochter, die den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX führt. Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Hazara an und bekennen sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Die Beschwerdeführer sprechen Dari als Muttersprache (Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers – BF 1 AS 1, 139 ff; Verwaltungsakt der Zweitbeschwerdeführerin – BF 2 AS 1, 141 ff; Verhandlungsprotokoll vom 04.03.2019 = VP, S. 10 f, 34). 1.1.1. Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Die Zweitbeschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin traditionell verheiratet. Diese haben zwei leibliche Söhne, den Drittbeschwerdeführer, der den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 führt, und den Viertbeschwerdeführer, der den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 führt. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben eine leibliche Tochter, die den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 führt. Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Hazara an und bekennen sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Die Beschwerdeführer sprechen Dari als Muttersprache (Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers – BF 1 AS 1, 139 ff; Verwaltungsakt der Zweitbeschwerdeführerin – BF 2 AS 1, 141 ff; Verhandlungsprotokoll vom 04.03.2019 = VP, S. 10 f, 34).

Der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer wurden nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, sie sind mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut.

1.1.2. Der Erstbeschwerdeführer wurde in der Stadt Kabul geboren und ist dort im Bezirk XXXX gemeinsam mit seinen Eltern und seinen drei Geschwistern (ein Bruder und zwei Schwestern) in einem Eigentumshaus aufgewachsen (BF 1 AS 5, 139; VP, S. 12 f). Er ist mit seiner Familie nicht umgezogen. Der Erstbeschwerdeführer hat fünf Jahre lang eine Schule in Kabul besucht. Danach hat er den Beruf des Schweißers gelernt und hat zwölf Jahre diesen Beruf als Selbständiger ausgeübt. Er hatte einige Verträge mit Organisationen für die er Arbeiten durchgeführt hat (BF 1 AS 1, 143, 151; VP, S. 11). Der Beschwerdeführer ist in seiner Freizeit viel gereist (nach Pakistan, in den Iran, nach Syrien, in den Irak und nach Dubai) (VP, S. 13). Seine finanzielle Situation war durchschnittlich. Der Erstbeschwerdeführer hat sich in Kabul ein Grundstück gekauft und darauf ein Haus gebaut (VP, S. 11).1.1.2. Der Erstbeschwerdeführer wurde in der Stadt Kabul geboren und ist dort im Bezirk römisch 40 gemeinsam mit seinen Eltern und seinen drei Geschwistern (ein Bruder und zwei Schwestern) in einem Eigentumshaus aufgewachsen (BF 1 AS 5, 139; VP, S. 12 f). Er ist mit seiner Familie nicht umgezogen. Der Erstbeschwerdeführer hat fünf Jahre lang eine Schule in Kabul besucht. Danach hat er den Beruf des Schweißers gelernt und hat zwölf Jahre diesen Beruf als Selbständiger ausgeübt. Er hatte einige Verträge mit Organisationen für die er Arbeiten durchgeführt hat (BF 1 AS 1, 143, 151; VP, S. 11). Der Beschwerdeführer ist in seiner Freizeit viel gereist (nach Pakistan, in den Iran, nach Syrien, in den Irak und nach Dubai) (VP, S. 13). Seine finanzielle Situation war durchschnittlich. Der Erstbeschwerdeführer hat sich in Kabul ein Grundstück gekauft und darauf ein Haus gebaut (VP, S. 11).

1.1.3. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in der Stadt Kabul geboren und ist dort im Stadtteil XXXX gemeinsam mit ihren Eltern und ihren zwei Geschwistern (ein Bruder und eine Schwester) im Eigentumshaus ihres Vaters aufgewachsen (VP, S. 37). Sie ist mit ihrer Familie nicht umgezogen. Der angebliche Onkel väterlicherseits der Zweitbeschwerdeführer hat nie im Haus ihrer Familie gewohnt. Die Zweitbeschwerdeführerin hat keine Schule besucht, sie ist Analphabetin. Ihr Vater und ihr Bruder sind für den Lebensunterhalt ihrer Familie aufgekommen. Sie selbst hat nicht gearbeitet (BF 2 AS 1, 145 f; VP, S. 34, 36). 1.1.3. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in der Stadt Kabul geboren und ist dort im Stadtteil römisch 40 gemeinsam mit ihren Eltern und ihren zwei Geschwistern (ein Bruder und eine Schwester) im Eigentumshaus ihres Vaters aufgewachsen (VP, S. 37). Sie ist mit ihrer Familie nicht umgezogen. Der angebliche Onkel väterlicherseits der Zweitbeschwerdeführer hat nie im Haus ihrer Familie gewohnt. Die Zweitbeschwerdeführerin hat keine Schule besucht, sie ist Analphabetin. Ihr Vater und ihr Bruder sind für den Lebensunterhalt ihrer Familie aufgekommen. Sie selbst hat nicht gearbeitet (BF 2 AS 1, 145 f; VP, S. 34, 36).

1.1.4. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin haben ca. Ende 2012/Anfang 2013 traditionell geheiratet (BF 1 AS 155; BF 2 AS 157). Es hat sich dabei nicht um eine heimliche, gegen den Willen der Familien erfolgte Eheschließung gehandelt. Die Familien des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin waren mit der Heirat einverstanden. Die Zweitbeschwerdeführerin ist nach der Heirat zum Erstbeschwerdeführer ins Haus seiner Familie für ca. ein bis zwei Monate gezogen. Danach sind der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin in das Eigentumshaus des Erstbeschwerdeführers gezogen. Der Sohn des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin – der Drittbeschwerdeführer - wurde am XXXX in Afghanistan geboren. Der Erstbeschwerdeführer hat den Unterhalt für seine Ehefrau und seinen Sohn bestritten. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer haben Afghanistan ca. im August 2015 verlassen (BF 1 AS 7; BF 2 AS 7; VP, S. 14, 37). 1.1.4. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin haben ca. Ende 2012/Anfang 2013 traditionell geheiratet (BF 1 AS 155; BF 2 AS 157). Es hat sich dabei nicht um eine heimliche, gegen den Willen der Familien erfolgte Eheschließung gehandelt. Die Familien des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin waren mit der Heirat einverstanden. Die Zweitbeschwerdeführerin ist nach der Heirat zum Erstbeschwerdeführer ins Haus seiner Familie für ca. ein bis zwei Monate gezogen. Danach sind der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin in das Eigentumshaus des Erstbeschwerdeführers gezogen. Der Sohn des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin – der Drittbeschwerdeführer - wurde am römisch 40 in Afghanistan geboren. Der Erstbeschwerdeführer hat den Unterhalt für seine Ehefrau und seinen Sohn bestritten. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer haben Afghanistan ca. im August 2015 verlassen (BF 1 AS 7; BF 2 AS 7; VP, S. 14, 37).

Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer sind unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und stellten am 30.09.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Am XXXX wurde der Viertbeschwerdeführer in Österreich geboren.Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer sind unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und stellten am 30.09.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Am römisch 40 wurde der Viertbeschwerdeführer in Österreich geboren.

1.1.5. Der Erstbeschwerdeführer verfügt in Kabul im XXXX im Ort XXXX noch über sein Grundstück und sein darauf befindliches Eigentumshaus. Das gesamte Grundstück ist ca. 300 m2 groß. Das darauf gelegene Eigentumshaus des Erstbeschwerdeführers verfügt über zwei Zimmer und Wasserleitungen und fließendem Wasser im Haus. Im Garten gibt es Bäume. Derzeit wohnt die Schwester des Beschwerdeführers samt ihrer Familie darin. Die Schwester des Erstbeschwerdeführers baut Gemüse für den Eigengebrauch im Garten an (VP, S. 11, 18, 40).1.1.5. Der Erstbeschwerdeführer verfügt in Kabul im römisch 40 im Ort römisch 40 noch über sein Grundstück und sein darauf befindliches Eigentumshaus. Das gesamte Grundstück ist ca. 300 m2 groß. Das darauf gelegene Eigentumshaus des Erstbeschwerdeführers verfügt über zwei Zimmer und Wasserleitungen und fließendem Wasser im Haus. Im Garten gibt es Bäume. Derzeit wohnt die Schwester des Beschwerdeführers samt ihrer Familie darin. Die Schwester des Erstbeschwerdeführers baut Gemüse für den Eigengebrauch im Garten an (VP, S. 11, 18, 40).

1.1.6. Die Eltern des Erstbeschwerdeführers leben nach wie vor in Kabul in ihrem Eigentumshaus (VP, S. 17). Der Vater des Erstbeschwerdeführers hatte ein Geschäftslokal in dem er gebrauchte Kleidung neu einfärbte. Die Mutter des Erstbeschwerdeführers hat gearbeitet, sie hat Falten (Plisee) in Burkas gelegt (VP, S. 17).

Die ältere Schwester des Erstbeschwerdeführers ist verheiratet und wohnt samt ihrem Ehemann und ihrem Sohn im Eigentumshaus des Erstbeschwerdeführers. Sie ist Hausfrau und kümmert sich um ihren Sohn (VP, S. 14 f), ihr Ehemann arbeitet als Autolackierer (VP, S. 18).

Die jüngere Schwester des Erstbeschwerdeführers ist nicht verheiratet und lebt bei ihren Eltern. Sie besucht die Schule sowie Englischkurse (VP, S. 14 f).

Weder der Bruder des Erstbeschwerdeführers noch dessen Ehefrau sind bereits verstorben. Der Bruder des Erstbeschwerdeführers lebt mit seiner Frau und seinen vier Kindern im Haus seiner Eltern (VP, S. 15 f). Die Schwägerin des Erstbeschwerdeführers ist die älteste Tochter seines noch lebenden Onkels väterlicherseits. Sie ist Hausfrau und kümmert sich um ihre Kinder (VP, S. 15). Der Bruder des Erstbeschwerdeführers ist berufstätig. Die finanzielle Situation seines Bruders ist durchschnittlich (VP, S. 16). Der älteste Sohn des Bruders des Erstbeschwerdeführers ist gelernter Autolackierer und hat sich ein eigenes Geschäftslokal organisiert (VP, S. 16).

Der Onkel väterlicherseits des Erstbeschwerdeführers lebt in der Stadt Kabul im Bezirk XXXX Er hat drei Töchter und drei Söhne im Alter von (jungen) Erwachsenen (VP, S. 15).Der Onkel väterlicherseits des Erstbeschwerdeführers lebt in der Stadt Kabul im Bezirk römisch 40 Er hat drei Töchter und drei Söhne im Alter von (jungen) Erwachsenen (VP, S. 15).

Der andere Onkel väterlicherseits des Erstbeschwerdeführers ist bereits verstorben. Er hat ebenfalls in der Stadt Kabul im Bezirk XXXX gelebt. Dieser hatte drei Söhne und sehr viele Töchter (VP, S. 16). Der andere Onkel väterlicherseits des Erstbeschwerdeführers ist bereits verstorben. Er hat ebenfalls in der Stadt Kabul im Bezirk römisch 40 gelebt. Dieser hatte drei Söhne und sehr viele Töchter (VP, S. 16).

Die zwei Onkeln mütterlicherseits des Erstbeschwerdeführers sind bereits verstorben. Ein Onkel mütterlicherseits hatte drei Söhne und mindestens drei Töchter. Der andere Onkel mütterlicherseits hatte einen Sohn und drei Töchter. Alle Cousinen und Cousins mütterlicherseits des Erstbeschwerdeführers haben zum Zeitpunkt der Ausreise des Erstbeschwerdeführers in Kabul im Stadtteil XXXX gelebt. Bis auf einen Cousin mütterlicherseits sind alle verheiratet (VP, S. 17). Die zwei Onkeln mütterlicherseits des Erstbeschwerdeführers sind bereits verstorben. Ein Onkel mütterlicherseits hatte drei Söhne und mindestens drei Töchter. Der andere Onkel mütterlicherseits hatte einen Sohn und drei Töchter. Alle Cousinen und Cousins mütterlicherseits des Erstbeschwerdeführers haben zum Zeitpunkt der Ausreise des Erstbeschwerdeführers in Kabul im Stadtteil römisch 40 gelebt. Bis auf einen Cousin mütterlicherseits sind alle verheiratet (VP, S. 17).

Der Erstbeschwerdeführer hat ein gutes Verhältnis und regelmäßig Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern sowie insbesondere zum ältesten Sohn seines Bruders (VP, S. 16).

1.1.7. Die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin sowie ihr Bruder leben nach wie vor in Kabul in ihrem Eigentumshaus (BF 2 AS 153 ff; VP, S. 37). Der Vater der Zweitbeschwerdeführerin besitzt ein landwirtschaftliches Grundstück (BF 2 AS 153; VP, S. 39). Er hatte ein Bekleidungsgeschäft, die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin ist Hausfrau (VP, S. 38 f). Die Zweitbeschwerdeführerin hat regelmäßig Kontakt zu ihren Eltern.

Die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin ist weder zwangsverheiratet worden noch befindet sie sich gegen ihren Willen im Iran. Es können keine weiteren Feststellungen zu den persönlichen Umständen der Schwester der Zweitbeschwerdeführerin getroffen werden.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat keinen Onkel väterlicherseits (in Kabul).

1.1.8. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Sie sind gesund und arbeitsfähig (VP, S. 7, 21). Der Erstbeschwerdeführer weist eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) auf und nimmt deshalb seit 27.03.2018 psychotherapeutische Behandlung in Anspruch (Beilage ./B). Die Zweitbeschwerdeführerin weist eine Anpassungsstörung (F43.2) auf und nimmt seit 20.11.2018 psychotherapeutische Behandlung in Anspruch (Beilage ./A)

Der Drittbeschwerdeführer weist eine Sprachentwicklungsverzögerung aufgrund Bilingualismus auf. Es ist eine intensive Sprachförderung (im Kindergarten) empfohlen (Beilage ./E; BF 1 Beilage zu OZ 8). Motorisch ist der Drittbeschwerdeführer im Normbereich. Es besteht kein physiotherapeutischer Förderbedarf (BF 1 Beilage zu OZ 8). Der Drittbeschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten.

Der Viertbeschwerdeführer weist ein persistierendes Foramen ovale (PFO) und eine geringfügige Insuffizienz der Trikuspidalklappe auf, die als nicht relevant eingestuft wurde. Bis zu 25% aller Menschen leben mit einem offenen Foramen ovale in der Vorhofscheidewand des Herzens (Das Foramen ovale stellt eine Verbindung zwischen den Herzvorhöfen dar, dass vor der Geburt immer offen ist, sich nach der Geburt üblicherweise schließt; erfolgt dieser Verschluss nicht spricht man von einem persistierenden Foramen ovale, dieses Phänomen ist nicht selten und liegt bei 25% aller Menschen vor). Kinder sind dadurch nicht beeinträchtigt und auch im Erwachsenenalter ist eine Behandlung üblicherweise nicht erforderlich. Eine geringfügige Insuffizienz der Trikuspidalklappe wird sehr häufig beobachtet und ist unbedenklich. Es sind keine spezifischen Behandlungen, sondern lediglich regelmäßige kinderkardiologische Kontrollen inklusive Herzultraschall erforderlich. Es besteht keinerlei körperliche oder geistige Einschränkung des Viertbeschwerdeführers, lediglich Tiefseetauchen ist aus medizinischer Sicht nicht erlaubt. Es ist weder mit nachteiligen Folgen zu rechnen noch ist eine spezifische Therapie, Behandlung oder Operation zu erwarten. Die nächste Kontrolluntersuchung des Viertbeschwerdeführers ist im Jahr 2021 – im Abstand von zwei Jahren zur letzten Kontrolle im Jahr 2019 – erforderlich (medizinisches Sachverständigengutachten vom 02.05.2019; Beilage ./D; OZ 7 bei BF4). Der Viertbeschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten.

Die Fünftbeschwerdeführerin ist in Österreich geboren. Diese ist gesund.

1.1.9. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind in Österreich nicht vorbestraft. Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sind strafunmündig.

1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

Das von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.

1.2.1. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in Afghanistan von ihrem angeblichen Onkel väterlicherseits weder geschlagen, noch wurde ihr von diesem der Schulbesuch verboten. Die Zweitbeschwerdeführerin war in Afghanistan keinen Misshandlungen ausgesetzt. Die Zweitbeschwerdeführerin hat keinen Onkel väterlicherseits.

Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin werden aufgrund ihrer Heirat weder von ihren Eltern noch vom angeblichen Onkel väterlicherseits der Zweitbeschwerdeführerin verfolgt.

Die Beschwerdeführer haben Afghanistan weder aus Furcht vor konkreten Eingriffen in ihre körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen.

1.2.2. Der Erstbeschwerdeführer wurde in Afghanistan niemals konkret bedroht und war keiner Verfolgung durch die Taliban, staatliche Organe oder durch andere Gruppierungen ausgesetzt. Der Bombenanschlag in Kabul, bei dem der Erstbeschwerdeführer Splitter abbekommen hat, war weder gezielt auf diesen gerichtet noch war er davor oder danach einer individuellen und konkreten Bedrohung ausgesetzt.

Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan droht den Beschwerdeführern weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in ihre körperliche Integrität durch die Taliban, staatliche Organe oder durch andere Gruppierungen.

1.2.3. Die Beschwerdeführer hatten in Afghanistan keine konkret und individuell gegen sie gerichteten Probleme aufgrund ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit zu den schiitischen Hazara.

1.2.4. Die Zweitbeschwerdeführerin ist in Afghanistan allein aufgrund ihres Geschlechts keinen psychischen oder physischen Eingriffen in ihre körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt.

Bei der Zweitbeschwerdeführerin handelt es sich nicht um eine auf Eigenständigkeit bedachte Frau, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und in ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als westlich bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Sie spricht zwar ausreichend Deutsch und absolviert Basisbildungskurse, diese wurden ihr jedoch von ihrem Unterkunftgeber empfohlen und sie hat diesbezüglich keine Eigeninitiative gezeigt. Zudem kümmert sie sich in ihrer Freizeit primär um den Haushalt und ihre Kinder. Die Zweitbeschwerdeführerin bewegt sich hauptsächlich in ihrem räumlichen Nahebereich und hat lediglich Kontakte zu einer Deutschlehrerin sowie zu einem Mitarbeiter der Caritas und einer Frau aus der Volkshochschule. Die Zweitbeschwerdeführerin ist – insbesondere betreffend der Vereinbarung von Kontroll- und Arztterminen für ihren Sohn – nicht selbständig, sondern auf (die Unterstützung durch) ihren Unterkunftgeber angewiesen.

1.2.5. Dem Dritt- und dem Viertbeschwerdeführer sowie der Fünftbeschwerdeführerin ist es möglich, sich (wieder) in das afghanische Gesellschaftssystem zu integrieren. Ihnen droht aufgrund ihres Alters bzw. vor dem Hintergrund der Situation der Kinder in Afghanistan weder physische oder psychische Gewalt noch sind sie deswegen einer Verfolgung oder Lebensgefahr ausgesetzt.

In Afghanistan besteht Schulpflicht, ein Schulangebot ist insbesondere in Kabul faktisch auch vorhanden. Es besteht daher keine Gefahr einer Verfolgung, wenn dem Dritt- und dem Viertbeschwerdeführer eine grundlegende Bildung zukommt. Die Eltern würden den Dritt- und Viertbeschwerdeführer und in einigen Jahren die Fünftbeschwerdeführerin in Kabul in die Schule schicken und diesen eine Schulbildung ermöglichen. Dem Dritt- und Viertbeschwerdeführer sowie der Fünftbeschwerdeführerin drohen in Kabul weder Kinderarbeit noch eine Zwangsheirat oder sexuelle Ausbeutung (allenfalls als Bacha-Bazi) oder Misshandlungen.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat:

Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin können in der Stadt Kabul ihre grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft für sich befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Die Beschwerdeführer können in Kabul im Eigentumshaus des Vaters des Erstbeschwerdeführers mit diesem und seiner Stiefmutter, wie bereits vor ihrer Ausreise, oder im Eigentumshaus der Eltern der Zweitbeschwerdeführerin wohnen.

Den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern ist es möglich in der Stadt Kabul eine Schule zu besuchen und sich an die sozialen und kulturellen Gegebenheiten in Afghanistan anzupassen, nämlich neue Kontakte knüpfen, die Schule besuchen, einen Beruf lernen und die Sprachkenntnisse über die Muttersprache vertiefen.

Den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern droht in der Stadt Kabul weder Kinderarbeit noch eine Zwangsheirat. Es droht diesen dort auch weder Missbrauch noch sexuelle Übergriffe Entführungen oder Ausbeutungen oder Gefahren durch explosive Kriegsrückstände.

Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sind noch unmündige Minderjährige. Diese können ihre grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht selber befriedigen. Durch die COVID-19-Situation hat sich die wirtschaftliche Lage in Kabul angespannt, die Arbeitslosigkeit ist gestiegen und besonders Familien sowie Gelegenheitsarbeiter sind von den wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Situation betroffen. Es sind auch die Preise für Lebensmittel erheblich gestiegen. Es ist dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund der COVID-19-Situation und der damit zusammenhängenden wirtschaftlich angespannten Versorgunglage (trotz familiärer Unterstützung in Kabul) derzeit nicht möglich den notwendigen Lebensunterhalt für die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer in der Stadt Kabul ausreichend sicher zu stellen.

Es ist den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern somit nicht möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Rückkehr nach Afghanistan in der Stadt Kabul Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

1.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Den Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat wurden folgende Länderinformationen zu Grunde gelegt:

-        Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Gesamtaktualisierung vom 16.12.2020 (LIB)

-        UNHCR Richtlinien vom 30.08.2018 (UNHCR)

-        EASO Country Guidance zu Afghanistan vom Juni 2019 (EASO)

-        Bericht EASO, Afghanistan Netzwerke, Jänner 2018 (EASO Netzwerke)

-        ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage in der Stadt Masar-e Sharif und Umgebung; Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie vom 30.04.2020 (ACCORD Masar-e Sharif)

-        ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage in der Stadt Herat; Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie vom 23.04.2020 (ACCORD Herat)

-        ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Sicherheitslage und sozioökonomische Lage in Herat und Masar-e Scharif vom 16.10.2020 (ECOI Oktober 2020)

-        Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend Frauen in urbanen Zentren vom 18.09.2017 (Frauen in urbanen Zentren)

-        Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Anzahl an Kindern in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif vom 03.05.2019 (Anzahl der Kinder)

-        Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Bildungsmöglichkeiten für Kinder in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif vom 06.05.2019 (Bildungsmöglichkeiten für Kinder)

-        Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Erpresserischer Entführung von Kindern vom 06.05.2019 (Erpresserische Entführungen von Kindern)

-        Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Kinderarbeit und Ausbeutung Kabul, Herat und Mazar-e Sharif vom 03.05.2019 (Kinderarbeit und Ausbeutung)

-        Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Kinderehen und Zwangsehen vom 03.05.2019 (Kinderehen und Zwangsehen)

-        Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Kinderschutzprogramme vom 03.05.2019 (Kinderschutzprogramme)

-        Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Medizinische und psychosoziale Leistungen für Kinder in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif vom 03.05.2019 (Medizinische und psychosoziale Leistungen für Kinder)

-        Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Rückkehrleistungen für Familien bzw. Kinder vom 14.05.2019 (Rückkehrleistungen für Familien bzw. Kinder)

-        Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Sexuellen Missbrauch, körperliche Übergriffe auf Kinder in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif vom 06.05.2019 (Sexueller Missbrauch, körperliche Übergriffe auf Kinder)

-        Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Sicherheitslage von Kindern in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif vom 09.05.2019 (Sicherheitslage für Kinder)

-        Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Wasserversorgung und Sanitäranlagen für Kinder in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif vom 10.05.2019 (Wasserversorgung und Sanitäranlagen für Kinder)

-        Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Zugang zu Lebensmitteln vom 03.05.2019 (Zugang zu Lebensmitteln)

Sicherheitslage

Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen bis 39 Millionen Menschen (LIB, Kapitel 4).

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die Afghan National Defense Security Forces aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (LIB, Kapitel 5).

Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police). Die ANA (Afghanische Nationalarmee) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig, ihre primäre Aufgabe ist jedoch die Bekämpfung der Aufständischen innerhalb Afghanistans. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen. Die Ermittlungsabteilung des NDS betreibt ein Untersuchungsgefängnis in Kabul. Die afghanischen Sicherheitskräfte werden teilweise von US-amerikanischen bzw. Koalitionskräften unterstützt (LIB, Kapitel 7).

In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (LIB, Kapitel 5).

Aktuelle Entwicklungen

Die afghanischen Regierungskräfte und die US-Amerikaner können die Taliban, die über rund 60.000 Mann verfügen, nicht besiegen. Aber auch die Aufständischen sind nicht stark genug, die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet – die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nichtamerikanischen NATO-Truppen sollen abgezogen werden (LIB, Kapitel 4).

Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann. Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt. Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind (LIB, Kapitel 5).

Der Abzug der ausländischen Truppenangehörigen, von denen die meisten Beratungs- und Ausbildungsfunktionen wahrnehmen, ist abhängig davon, ob die Taliban ihren Teil der Abmachung einhalten. Sie haben im Abkommen zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren. Die Taliban verpflichteten sich weiter, innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung, Gespräche mit einer afghanischen Delegation aufzunehmen. Die Taliban haben die politische Krise im Zuge der Präsidentschaftswahlen derweil als Vorwand genutzt, um den Einstieg in Verhandlungen hinauszuzögern. Sie werfen der Regierung vor, ihren Teil der Vereinbarung weiterhin nicht einzuhalten und setzten ihre militärische Kampagne gegen die afghanischen Sicherheitskräfte mit hoher Intensität fort (LIB, Kapitel 4).

Im September starteten die Friedensgespräche zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (LIB, Kapitel 4). Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt. Für den Berichtszeitraum 01.01.2020-30.09.2020 verzeichnete UNAMA 5.939 zivile Opfer. Die Gesamtzahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung ist im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres um 13% zurückgegangen, das ist der niedrigste Wert seit 2012. Afghanistans National Security Council (NSC) zufolge nahmen die Talibanattacken im Juni 2020 deutlich zu. Gemäß NATO Resolute Support (RS) nahm die Anzahl an zivilen Opfern im zweiten Quartal 2020 um fast 60% gegenüber dem ersten Quartal und um 18% gegenüber dem zweiten Quartal des Vorjahres zu. Die aktivsten Konfliktregionen sind in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Entsprechend saisonaler Trends, gehen die Kämpfe in den Wintermonaten - Ende 2019 und Anfang 2020 - zurück (LIB, Kapitel 5).

Ein Waffenstillstand steht ganz oben auf der Liste der Regierung und der afghanischen Bevölkerung, wobei einige Analysten sagen, dass die Taliban wahrscheinlich noch keinen umfassenden Waffenstillstand vereinbaren werden, da Gewalt und Zusammenstöße mit den afghanischen Streitkräften den Aufständischen ein Druckmittel am Verhandlungstisch geben. Die Rechte der Frauen sind ein weiteres Brennpunktthema. Doch bisher (Stand 10.2020) hat es keine Fortschritte gegeben, da sich die kriegführenden Seiten in Prozessen und Verfahren verzettelt haben, so diplomatische Quellen (LIB, Kapitel 4).

COVID-19

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 20 % der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen (60 Jahre oder älter) und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Bluthochdruck, Herz- und Lungenproblemen, Diabetes, Fettleibigkeit oder Krebs) auf., einschließlich Verletzungen von Herz, Leber oder Nieren (WHO).

Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.02.2020 in Herat festgestellt. Offiziellen Zahlen der WHO zufolge gab es bis 16.11.2020 43.240 bestätigte COVID-19 Erkrankungen und 1.617 Tote. Mit dem Herannahen der Wintermonate deutet der leichte Anstieg an neuen Fällen darauf hin, dass eine zweite Welle der Pandemie entweder bevorsteht oder bereits begonnen hat (LIB, Kapitel 3).

Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind. Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden. Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Das afghanische Gesundheitsministerium hat die Menschen jedoch dazu ermutigt, einen physischen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, eine Maske zu tragen, sich 20 Sekunden lang die Hände mit Wasser und Seife zu waschen und Versammlungen zu vermeiden. Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet. Die Taliban erlauben in von ihnen kontrollierten Gebieten medizinischen Helfern den Zugang im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 (LIB, Kapitel 3).

Aktuelle Wirtschaftslage:

Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die COVID-19-Pandemie stetig weiter verschärft. UNOCHA erwartet, dass 2020 bis zu 14 Millionen Menschen (2019: 6,3 Mio. Menschen) auf humanitäre Hilfe (u. a. Unterkunft, Nahrung, sauberem Trinkwasser und medizinischer Versorgung) angewiesen sein werden. Auch die Weltbank prognostiziert einen weiteren Anstieg ihrer Rate von 55% aus dem Jahr 2016, da das Wirtschaftswachstum durch die hohen Geburtenraten absorbiert wird. Das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten bleibt eklatant. Während in ländlichen Gebieten bis zu 60% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben, so leben in urbanen Gebieten rund 41,6% unter der nationalen Armutsgrenze (LIB, Kapitel 22).

Das Budget zur Entwicklungshilfe und Teile des operativen Budgets stammen aus internationalen Hilfsgeldern. Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (LIB, Kapitel 22).

Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt eine zentrale Herausforderung für Afghanistan. Letzten Schätzungen zufolge sind 1,9 Millionen Afghan/innen arbeitslos - Frauen und Jugendliche haben am meisten mit dieser Jobkrise zu kämpfen. Jugendarbeitslosigkeit ist ein komplexes Phänomen mit starken Unterschieden im städtischen und ländlichen Bereich. Schätzungen zufolge sind 877.000 Jugendliche arbeitslos. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke, ist die Arbeitssuche schwierig. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Ministerium für Arbeit und Soziale Belange (MoLSAMD) und der NGO ACBAR angeboten; dabei soll der persönliche Lebenslauf zur Beratung mitgebracht werden. Auch Rückkehrende haben dazu Zugang - als Voraussetzung gilt hierfür die afghanische Staatsbürgerschaft. Rückkehrende sollten auch hier ihren Lebenslauf an eine der Organisationen weiterleiten, woraufhin sie informiert werden, inwiefern Arbeitsmöglichkeiten zum Bewerbungszeitpunkt zur Verfügung stehen. Unter Leitung des Bildungsministeriums bieten staatliche Schulen und private Berufsschulen Ausbildungen an (LIB, Kapitel 22).

Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark. Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst. Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes. Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84% der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98% im Falle einer vierwöchigen Quarantäne. Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (LIB, Kapitel 3).

Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit, die inzwischen ein ähnliches Niveau erreicht hat wie während der Dürre von 2018. In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (LIB, Kapitel 22).

In Afghanistan gibt es neben der Zentralbank auch mehrere kommerzielle Banken. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Geld kann auch über das Hawala System (Form des Geldtausches) transferiert werden. Dieses System funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich und wird von verschiedenen Bevölkerungsschichten verwendet (LIB, Kapitel 22).

Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72 %, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86 % der städtischen Häuser in Afghanistan können (gemäß der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72 %, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86 % der städtischen Häuser in Afghanistan können (gemäß der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf).

Der durchschnittliche Verdienst eines ungelernten Tageslöhners in Afghanistan variiert zwischen 100 AFN und 400 AFN pro Tag (LIB, Kapitel 22).

In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte normalerweise die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden (EASO Netzwerke, Kapital 4.2.). Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet (LIB, Kapitel 3). In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte normalerweise die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden (EASO Netzwerke, Kapital 4.2.). Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet (LIB, Kapitel 3).


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Medizinische Versorgung:

Im Jahr 2018 gab es 3.135 funktionierende medizinische Institutionen in ganz Afghanistan und 87% der Bevölkerung wohnten nicht weiter als zwei Stunden von einer solchen Einrichtung entfernt. Eine weitere Quelle spricht von 641 Krankenhäusern bzw. Gesundheitseinrichtungen in Afghanistan, wobei 181 davon öffentliche und 460 private Krankenhäuser sind. Die genaue Anzahl der Gesundheitseinrichtungen in den einzelnen Provinzen ist nicht bekannt. Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Alle Staatsbürger haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Die medizinische Versorgung in großen Städten und auf Provinzlevel ist sichergestellt, auf Ebene von Distrikten und in Dörfern sind Einrichtungen hingegen oft weniger gut ausgerüstet und es kann schwer sein, Spezialisten zu finden (LIB, Kapitel 23).

Zahlreiche Staatsbürger begeben sich für medizinische Behandlungen - auch bei kleineren Eingriffen - ins Ausland. Dies ist beispielsweise in Pakistan vergleichsweise einfach und zumindest für die Mittelklasse erschwinglich. Die wenigen staatlichen Krankenhäuser bieten kostenlose Behandlungen an, dennoch kommt es manchmal zu einem Mangel an Medikamenten. Deshalb werden Patienten an private Apotheken verwiesen, um diverse Medikamente selbst zu kaufen. Untersuchungen und Laborleistungen sind in den staatlichen Krankenhäusern generell kostenlos. Viele Afghanen suchen, wenn möglich, privat geführte Krankenhäuser und Kliniken auf. Die Kosten von Diagnose und Behandlung dort variieren stark und müssen von den Patienten selbst getragen werden. Daher ist die Qualität der Gesundheitsbehandlung stark einkommensabhängig. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar (LIB, Kapitel 23).

Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen. Um die Gesundheitsversorgung der afghanischen Bevölkerung in den nördlichen Provinzen nachhaltig zu verbessern, zielen Vorhaben im Rahmen des zivilen Wiederaufbaus auch auf den Ausbau eines adäquaten Gesundheitssystems ab - mit moderner Krankenhausinfrastruktur, Krankenhausmanagementsystemen sowie qualifiziertem Personal. Auch die Sicherheitslage hat erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Versorgung. WHO und USAID zählten zwischen Jänner und August 2020 30 Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen (LIB, Kapitel 23).

Das Jebrael-Gesundheitszentrum im Nordwesten der Stadt Herat bietet für rund 60.000 Menschen im dicht besiedelten Gebiet mit durchschnittlich 300 Besuchern pro Tag grundlegende Gesundheitsdienste an. Laut dem Provinzdirektor für Gesundheit in Herat verfügte die Stadt im April 2017 über 65 private Gesundheitskliniken, unter anderem das staatliche Herat Regional Hospital. In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken. Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patienten in dieses Krankenhaus überwiesen. Für das durch einen Brand zerstörte Hauptgebäude des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von Mazar-e Sharif wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademisches Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflege- und Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses (LIB, Kapitel 23).

Mit Stand vom 21.09.2020 war die Zahl der COVID-19-Fälle in Afghanistan seit der höchsten Zahl der gemeldeten Fälle am 17.6.2020 kontinuierlich zurückgegangen, was zu einer Entspannung der Situation in den Krankenhäusern führte, wobei Krankenhäuser und Kliniken nach wie vor über Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten berichten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19. Auch sind die Zahlen der mit COVID-19 Infizierten zuletzt wieder leicht angestiegen. In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult. UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist, wobei auch die Stigmatisierung die mit einer Infizierung einhergeht hierbei eine Rolle spielt. Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert. Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben (LIB, Kapitel 3).

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Projekten von NGOs, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Es gibt keine formelle Aus- oder Weiterbildung zur Behandlung psychischer Erkrankungen. Neben Problemen beim Zugang zu Behandlungen bei psychischen Erkrankungen, bzw. dem Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung, sind falsche Vorstellungen der Bevölkerung über psychische Erkrankungen ein wesentliches Problem. Psychische Erkrankungen sind in Afghanistan hoch stigmatisiert. Die Infrastruktur für die Bedürfnisse mentaler Gesundheit entwickelt sich langsam; so existiert z.B. in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus. Zwar sieht das Basic Package of Health Services (BPHS) psychosoziale Beratungsstellen innerhalb der Gemeindegesundheitszentren vor, jedoch ist die Versorgung der Bevölkerung mit psychiatrischen oder psychosozialen Diensten aufgrund des Mangels an ausgebildeten Psychiatern, Psychologen, psychiatrisch ausgebildeten Krankenschwestern und Sozialarbeitern schwierig. Die WHO geht davon aus, dass in ganz Afghanistan im öffentlichen, wie auch privaten Sektor insgesamt 320 Spitäler existieren, an welche sich Personen mit psychischen Problemen wenden können. Die Begleitung durch ein Familienmitglied ist in allen psychiatrischen Einrichtungen Afghanistans aufgrund der allgemeinen Ressourcenknappheit bei der Pflege der Patienten notwendig. In folgenden Krankenhäusern kann man außerdem Therapien bei Persönlichkeits- und Stressstörungen erhalten: Mazar-e -Sharif Regional Hospital: Darwazi Balkh; in Herat das Regional Hospital und in Kabul das Karte Sae Mental Hospital. Wie bereits erwähnt gibt es ein privates psychiatrisches Krankenhaus in Kabul, aber keine spezialisierten privaten Krankenhäuser in Herat oder Mazar-e Sharif. Dort gibt es lediglich Neuropsychiater in einigen privaten Krankenhäusern (wie dem Luqman Hakim Private Hospital) die sich um diese Art von Patienten tagsüber kümmern. In Mazare-e Sharif existiert z.B. ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus (LIB, Kapitel 23.1.).

Religion:

Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 1% der Bevölkerung aus. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB, Kapitel 17).

Ethnische Minderheiten

In Afghanistan sind ca. 40 bis 42% Paschtunen, 27 bis 30% Tadschiken, 9 bis 10% Hazara, 9% Usbeken, ca. 4% Aimaken, 3% Turkmenen und 2% Belutschen. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag bestehen fort und werden nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (LIB, Kapitel 18).

Allgemeine Menschenrechtslage:

Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen engagiert sich politisch, kulturell und sozial und verleiht der Zivilgesellschaft eine starke Stimme. Diese Fortschritte erreichen aber nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Gerichten sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist jedoch nicht in der Lage, die Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten. Korruption und begrenzte Kapazitäten schränken den Zugang der Bürger zu Justiz in Bezug auf Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen ein. In der Praxis werden politische Rechte und Bürgerrechte durch Gewalt, Korruption, Nepotismus und fehlerbehaftete Wahlen eingeschränkt. Beschwerden gegen Menschenrechtsverletzungen können an die Afghan Independent Human Rights Commission (AIHRC) gemeldet werden, welche die Fälle nach einer Sichtung zur weiteren Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Die gemäß Verfassung eingesetzte AIHRC bekämpft Menschenrechtsverletzungen. Sie erhält nur minimale staatliche Mittel und stützt sich fast ausschließlich auf internationale Geldgeber (LIB, Kapitel 12).
Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Unterdrückung von Kritik an Amtsträgern durch strafrechtliche Verfolgung von Kritikern im Rahmen der Verleumdungs-Gesetzgebung, Korruption, fehlende Rechenschaftspflicht und Ermittlungen in Fällen von Gewalt gegen Frauen, sexueller Missbrauch von Kindern durch Sicherheitskräfte, Gewalt durch Sicherheitskräfte gegen Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft sowie Gewalt gegen Journalisten. Mit Unterstützung der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) und des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) arbeitet die afghanische Regierung an der Förderung von Rechtsstaatlichkeit, der Rechte von Frauen, Kindern, Binnenflüchtlingen und Flüchtlingen sowie Rechenschaftspflicht (LIB, Kapitel 12).
Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen engagiert sich politisch, kulturell und sozial und verleiht der Zivilgesellschaft eine starke Stimme. Diese Fortschritte erreichen aber nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Gerichten sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist jedoch nicht in der Lage, die Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten. Korruption und begrenzte Kapazitäten schränken den Zugang der Bürger zu Justiz in Bezug auf Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen ein. In der Praxis werden politische Rechte und Bürgerrechte durch Gewalt, Korruption, Nepotismus und fehlerbehaftete Wahlen eingeschränkt. Beschwerden gegen Menschenrechtsverletzungen können an die Afghan Independent Human Rights Commission (AIHRC) gemeldet werden, welche die Fälle nach einer Sichtung zur weiteren Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Die gemäß Verfassung eingesetzte AIHRC bekämpft Menschenrechtsverletzungen. Sie erhält nur minimale staatliche Mittel und stützt sich fast ausschließlich auf internationale Geldgeber (LIB, Kapitel 12). , Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Unterdrückung von Kritik an Amtsträgern durch strafrechtliche Verfolgung von Kritikern im Rahmen der Verleumdungs-Gesetzgebung, Korruption, fehlende Rechenschaftspflicht und Ermittlungen in Fällen von Gewalt gegen Frauen, sexueller Missbrauch von Kindern durch Sicherheitskräfte, Gewalt durch Sicherheitskräfte gegen Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft sowie Gewalt gegen Journalisten. Mit Unterstützung der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) und des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) arbeitet die afghanische Regierung an der Förderung von Rechtsstaatlichkeit, der Rechte von Frauen, Kindern, Binnenflüchtlingen und Flüchtlingen sowie Rechenschaftspflicht (LIB, Kapitel 12).

Frauen

Die konkrete Situation von Frauen in Afghanistan ist erheblich von Faktoren wie Herkunft, Familie, Bildungsstand, finanzieller Situation und Religiosität abhängig. Obwohl sich die Lage afghanischer Frauen in den letzten Jahren erheblich verbessert hat, kämpfen viele weiterhin mit Diskriminierung auf einer Vielzahl von Ebenen, wie rechtlich beruflich, politisch und sozial. Gewalt gegen Frauen bleibt weiterhin ein ernsthaftes Problem. Frauen im Berufsleben und in der Öffentlichkeit müssen oft gegen Belästigung und Schikane kämpfen und sehen sich oft Drohungen ausgesetzt (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend Frauen in urbanen Zentren vom 18.09.2017 - S. 10).

Frauenkleidung umfasst in Afghanistan ein breit gefächertes Spektrum, von moderner westlicher Kleidung, über farbenreiche volkstümliche Trachten, bis hin zur Burka und Vollverschleierung – diese unterscheiden sich je nach Bevölkerungsgruppe. Während Frauen in urbanen Zentren wie Kabul, Mazar-e Sharif und Herat häufig den sogenannten „Manteau shalwar“ tragen, d.h. Hosen und Mantel mit verschiedenen Arten der Kopfbedeckung, bleiben konservativere Arten der Verschleierung, wie der Chador und die Burka (in Afghanistan Chadri genannt) weiterhin, auch in urbanen Gebieten, vertreten (Frauen in urbanen Zentren, S. 2).

Das Recht auf Bildung wurde den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt. Laut Verfassung haben alle afghanischen Staatsbürger/innen das Recht auf Bildung. Öffentliche Kindergärten und Schulen sind bis zur Hochschulebene kostenlos. Private Bildungseinrichtungen und Universitäten sind kostenpflichtig. Im Mai 2016 eröffnete in Kabul die erste Privatuniversität für Frauen im Moraa Educational Complex, mit dazugehörendem Kindergarten und Schule für Kinder der Studentinnen. Die Universität bietet unter anderem Lehrveranstaltungen für Medizin, Geburtshilfe etc. an.

Frauen in urbanen Zentren wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif sind in einer Vielzahl von beruflichen Feldern aktiv. Frauen arbeiten sowohl im öffentlichen Dienst, als auch in der Privatwirtschaft. Sie arbeiten im Gesundheitsbereich, in der Bildung, den Medien, als Polizistinnen und Beamtinnen, usw. Sie sind jedoch mannigfaltigen Schwierigkeiten im Berufsleben ausgesetzt, die von Diskriminierung in der Einstellung und im Gehalt, über Schikane und Drohungen bis zur sexuellen Belästigung reichen. Frauen der Mittel- und Unterschicht kämpfen mit erschwertem Zugang zum Arbeitsmarkt und Lohnungleichheit. Dazu müssen Frauen unverhältnismäßig oft unbezahlte Arbeit leisten (Frauen in urbanen Zentren, S. 22). In urbanen Zentren werden zudem vermehrt Freizeitangebote speziell für Frauen angeboten (Frauen in urbanen Zentren, S. 29 ff).

Die Einstellung gegenüber der Berufstätigkeit von Frauen hat sich in Afghanistan in den letzten Jahren geändert; dies hängt auch mit den NGOs und den privaten Firmen zusammen, die in Afghanistan aktiv sind. Die städtische Bevölkerung hat kaum ein Problem mit der Berufstätigkeit ihrer Ehefrauen oder Töchter. In den meisten ländlichen Gemeinschaften sind konservative Einstellungen nach wie vor präsent, weshalb viele Frauen im ländlichen Afghanistan, aus Furcht vor sozialer Ächtung, keiner Arbeit außerhalb des Hauses nachgehen.

Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90% innerhalb der Familienstrukturen statt. Die Gewalttaten reichen von Körperverletzung und Misshandlung über Zwangsehen bis hin zu Vergewaltigung und Mord. Zu geschlechtsspezifischer und sexueller Gewalt zählen außerdem noch die Praxis der badal-Hochzeiten (Frauen und Mädchen, die im Rahmen von Heiratsabmachungen zwischen Familien getauscht werden) bzw. des ba'ad (Mädchen, die zur Konfliktlösung abgegeben werden).

Kinder

Die Stadt Kabul hat über vier Millionen Einwohner. Die Bevölkerungszahl für die Stadt Herat beträgt 507.000 Einwohner, für die Stadt Mazar-e Sharif 428.000 Einwohner. In der Provinz Kabul sind ca. 41% der Bevölkerung zwischen 0 und 14 Jahren alt, 24% entfallen auf die Altersgruppe 15-24 Jahre, 18% auf die Altersgruppe 25-39 Jahre, 14% auf die Altersgruppe 40-59 Jahre und 3% auf die Altersgruppe der über 60jährigen. In der Provinz Herat sind ca. 49% der Bevölkerung zwischen 0 und 14 Jahren alt, 20% entfallen auf die Altersgruppe 15-24 Jahre, 15% auf die Altersgruppe 25-39 Jahre, 13% auf die Altersgruppe 40-59 Jahre und 3% auf die Altersgruppe der über 60jährigen. In der Provinz Balkh (Hauptstadt Mazar-e Sharif) sind ca. 44% der Bevölkerung zwischen 0 und 14 Jahren alt, 22% entfallen auf die Altersgruppe 15-24 Jahre, 17% auf die Altersgruppe 25-39 Jahre, 14% auf die Altersgruppe 40-59 Jahre und 3% auf die Altersgruppe der über 60jährigen (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 06.05.2019 betreffend die Anzahl der Kinder).

Sicherheitslage für Kinder in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif

Im Jahr 2018 waren 28% aller zivilen Opfer Kinder (3.062 Opfer – 927 Tote und 2.135 Verletzte), davon waren 71% Buben und 27% Mädchen. 39% der Opfer unter Kinder gehen auf Bodeneinsätze zurück, 17% auf improvisierte Bomben (Nicht-Selbstmord), 16% auf Luftangriffe, 14% auf explosive Kampfmittelrückstände, 9% auf Selbstmord- und komplexe Angriffe und 3% auf die Taliban (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 09.05.2019 betreffend Sicherheitslage für Kinder, S. 26 f). Die Sicherheitslage in den einzelnen Polizeidistrikten Kabuls hängt davon ab, ob es sich um Wohngebiete oder um Distrikte mit Regierungsstandorten, Sicherheitseinrichtungen (Militärakademie), ausländischen Organisationen oder um Gebiete an wichtigen Infiltrationswegen der Aufständischen oder der Autobahn handelt. In Distrikten mit wichtigen Einrichtungen ist die Präsenz der Sicherheitskräfte entsprechend hoch. Reine Wohngebiete sind relativ sicher. Die allgemeine Kriminalität ist in vielen Distrikten Kabuls hoch (Sicherheitslage für Kinder, S. 29 ff). In Kabul und Herat kam es zu Angriffen auf Ausbildungseinrichtungen und Schülerinnen (Sicherheitslage für Kinder, S. 36, 40).

Im Jahr 2018 gab es 492 Opfer (150 Tote und 342 Verletzte) durch explosive Kampfmittelrückstände im gesamten Staatsgebiet Afghanistans, was einer Abnahme an Opfern um 23% gegenüber dem Jahr 2017 entspricht. Der Rückgang geht auf Faktoren wie der Bergung von explosiven Kampfmittelrückständen auf Schlachtfeldern, kombiniert mit Aufklärungsprogrammen und der Markierung von vermuteten Gefahrenbereichen zurück. Kinder wurden überproportional Opfer von explosiven Kampfrückständen. Im Jahr 2018 machten sie 87% aller Opfer aus (136 Tote und 290 Verletzte) (Sicherheitslage für Kinder, S. 3). Die meisten Opfer von explosiven Kampfmittelrückständen im Jahr 2018 sind in Afghanistan auf kürzlich stattfindende Kampfhandlungen zurückzuführen. Vertriebene Familien sind einem großen Risiko ausgesetzt, wenn sie in Gebiete zurückkehren, in denen schwere Kämpfe stattgefunden haben (Sicherheitslage für Kinder, S. 2). Die 14 der 16 Distrikte der Provinz Herat – einst eine der am stärksten kontaminierten Gebiete Afghanistans – wird nach zehnjähriger Entminungstätigkeit nun als sicher eingestuft (Sicherheitslage für Kinder, S. 2, 9). in den Jahren 2018 und 2019 (bis 7.5.)


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Versorgungssituation der Kinder in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif

Kabul importiert den Großteil des Bedarfs an Lebensmitteln aus umliegenden Regionen und dem Ausland, weshalb es weniger von Lebensmittelnotständen betroffen ist. Es kommt zu großen Schwankungen bei der Lieferung und somit zu Knappheit bei bestimmten Lebensmitteln. Die Lebensmittelversorgung in Kabul und Mazar-e Sharif ist (mit Stand Dezember 2018) angespannt, sodass trotz humanitärer Unterstützung mindestens ein Fünftel der Haushalte einen minimal ausreichenden Lebensmittelkonsum aufweist, aber nicht in der Lage ist notwendige Ausgaben abseits von Lebensmitteln zu bestreiten. Herat befindet sich betreffend die Lebensmittelversorgung in der Krise, sodass trotz humanitärer Hilfe mindestens ein Fünftel der Haushalte Mängel in der Lebensmittelversorgung oder überdurchschnittliche Mangelernährung aufweisen bzw. kaum in der Lage waren das Minimum des Lebensmittelbedarfs zu decken (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.05.2019 betreffend Zugang zu Lebensmitteln, S. 3 f).

Ca. 70% der Kabuler Bevölkerung lebt in informellen Siedlungen (= Wohngebiete, die entweder auf Grundstücken errichtet wurden, auf die die Bewohner keinen Rechtsanspruch haben und/oder Wohngebiete, die nicht den Planungs- und Bauvorschriften entsprechen). Die Stadt Kabul hat zwar kein zentrales Abwassersystem, jedoch verfügt fast die Hälfte der Bevölkerung in Kabul über grundlegende sanitäre Einrichtungen (= Einrichtungen, die nicht gemeinsam genutzt und durch welche Exkremente entweder sicher entsorgt oder entfernt werden). Die Qualität des Grundwassers ist auch durch das in den Kabul-Fluss eingeleitete häusliche und industrielle Abwasser gesunken (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.05.2019 betreffend Wasserversorgung und Sanitäranlagen für Kinder, S. 3).

Ca. 65.000 Wohnungen in Kabul sind an das kommunale Wassersystem angeschlossen. Viele der 213.000 Brunnen in der Stadt haben die Menschen selbst gegraben (Zugang zu Lebensmitteln, S. 8 f). Viele Bewohner Kabuls sind auf öffentliche Wasserhähne angewiesen, die von ihren Häusern oft weit entfernt sind. Es ist in der Regel Aufgabe von kleinen Kindern (oft Mädchen) das Wasser zu holen (Wasserversorgung und Sanitäranlagen für Kinder, S. 4). Die Stadtverwaltung hat zum Wassersparen aufgerufen und verfolgt Pläne um die durch die steigende Nachfrage und den Wasserverbrauch gesunkenen Grundwasserspeicher wieder aufzufüllen (Zugang zu Lebensmitteln, S. 8 f). Städtische Rückkehrer und Binnenvertriebene haben gleichberechtigten Zugang zu Wasser wie die aufnehmende Gesellschaft (Wasserversorgung und Sanitäranlagen für Kinder, S. 2).

In der Stadt Herat leben ca. 5% der Bevölkerung in weichen Strukturen oder Zelten. Herat-Stadt hat kein zentrales Abwassersystem. 80% der Einwohner der Stadt Herat haben Zugang zu Netzstrom, 70% zu Wasser und 30% zu Abwasserentsorgung. Herat war das Ziel von rund 60.000 Menschen, die aufgrund von Dürre vertrieben wurden. Diese Menschen leben in überfüllten Lagern in und um Herat-Stadt (Wasserversorgung und Sanitäranlagen für Kinder, S. 4 f).

In Mazar-e Sharif leben 66,5% in Eigentumshäusern, während 24,5% ihre Wohnung mieten. 76% der Bewohner Mazar-e Sharifs haben Zugang zu verbesserten Trinkwasserquellen aus Rohrleitungen oder Brunnen und 92% der Haushalte verfügen über verbesserte sanitäre Einrichtungen (Wasserversorgung und Sanitäranlagen für Kinder, S. 5).

Bildungsmöglichkeiten, Kinderarbeit und Ausbeutung von Kindern in Kabul, Herat und Mazer-e Sharif

In Afghanistan gibt es öffentliche und kostenlose Grundschulen. Alle Kinder haben ein Recht auf den Schulbesuch, aber die Eltern sind nicht verpflichtet ihre Kinder in die Schule zu schicken (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 06.05.2019 betreffend Bildungsmöglichkeiten für Kinder, S. 9). Es gibt auch kostenpflichtige private Schulen, in Herat kann die Schulgebühr für private Schulen bis zu 1.500 USD kosten. Der Anteil an Privatschülern in Afghanistan beträgt zwischen 2% und 5% (Bildungsmöglichkeiten für Kinder, S. 2, 5). Kabul ist der gebildetste Teil von Afghanistan, die Provinz Kabul hat eine der höchsten Schulbesuchsraten unter den Elementarschülern. In der Stadt Kabul gingen ca. 22% der Kinder nicht in die Schule, der Anteil von Mädchen, die keine Schule besuchen, liegt unter 30% (Bildungsmöglichkeiten für Kinder, S. 3 f). In der Stadt Herat besuchen 79,6% der Buben und 76,2% der Mädchen eine Elementarschule, 42,3% der Buben und 41,7% der Mädchen besuchen eine Sekundarschule. Die Alphabetisierungsrate ist in der Stadt Mazar-e Sharif höher als in der Stadt Herat. Die Provinz Balkh hat eine der höchsten Einschulungsraten für Mädchen in Afghanistan (Bildungsmöglichkeiten für Kinder, S. 5). Mädchen, Kinder die in ländlichen Gebieten wohnen, Kuchis, Kinder mit Behinderungen und Kinder in schlechten wirtschaftlichen Lagen haben schlechtere Bildungschancen (Bildungsmöglichkeiten für Kinder, S. 3). Die schlechte wirtschaftliche Lage einer Familie kann dazu beitragen, dass Kinder die Schule nicht besuchen. Das traditionelle Rollenverständnis bei Mädchen, die eine ablehnende Einstellung der Familie eines Mädchens zur Notwendigkeit der Schulbildung für Mädchen und die Verheiratung von Mädchen im jungen Alter, führt dazu, dass Mädchen seltener die Schule besuchen (Bildungsmöglichkeiten für Kinder, S. 2, 10). Rund 60% der Kinder in Afghanistan, die keine Schule besuchen, sind Mädchen. Ein Großteil der Kinder, die keine Schule besuchen, lebt im ländlichen Raum (Bildungsmöglichkeiten für Kinder, S. 4). Binnenvertriebene und Rückkehrer haben erschwerten Zugang zu Bildung, wobei im Städtischen Bereich die Schulbesuchsrate höher als im ländlichen Gebiet ist. Auch das Fehlen einer Tazkira kann einen Schulbesuch erschweren oder verhindern (Bildungsmöglichkeiten für Kinder, S. 4). An Schulen kommt physische Gewalt nur selten vor (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 06.05.2019 betreffend Sexueller Missbrauch, körperliche Übergriffe auf Kinder, S. 18 f)

Ökonomische Zwänge, mangelnde Qualität der gebotenen Schulbildung sowie tradierte Vorstellungen altersgemäßer Beschäftigung der Kinder veranlasst Eltern ihre Kinder anstelle eines Schulbesuchs arbeiten zu lassen. In den Städten gibt es Arbeitsmöglichkeiten ähnlich einem Lehrlingsverhältnis. Hierbei kann es jedoch zu Misshandlungen durch den Arbeitgeber kommen, es besteht für die Lehrlinge nur wenig Schutz. Die Bezahlung der Lehrlinge ist – verglichen mit anderen Formen der Kinderarbeit – sehr gering. Da Kinder, die gleichzeitig arbeiten und zur Schule gehen mit unterschiedlichen Problemen konfrontiert sind (Ausgrenzung in der Schule, negative Einstellung der Schule und des Arbeitgebers, Doppelbelastung, etc), begünstigt dies einen Schulabbruch der Kinder (Bildungsmöglichkeiten für Kinder, S. 2, 11 f).

In den Städten Herat, Kabul und Mazar-e Sharif kommt es trotz gesetzlichen Verboten zu Kinderarbeit und Ausbeutung (= eine Verrichtung von Tätigkeiten, für welche die eingesetzten Kinder zu jung sind, Schwerarbeit und gesundheitsschädliche Tätigkeiten oder sexuelle Ausbeutung) (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.05.2019 betreffend Kinderarbeit und Ausbeutung, S. 1). In Afghanistan sind 29% der Kinder im Alter von 5 und 17 Jahren von Kinderarbeit betroffen (Kinderarbeit und Ausbeutung, S. 11). Das Risiko von Ausbeutung und Gewalt ist für arbeitende Kinder besonders groß, da die Einhaltung von Arbeitsgesetzen kaum überwacht wird (Kinderarbeit und Ausbeutung, S. 6 f). Rund ein Fünftel der Binnenvertriebenen im städtischen Raum sind auf Kinderarbeit angewiesen. Insbesondere in Kabul ist Kinderarbeit weit verbreitet, was sowohl auf die größere ökonomische Verwundbarkeit der Binnenvertriebenen, wie auch die „relativ dynamische“ Wirtschaft der Hauptstadt, welche eine höhere Nachfrage nach Kinderarbeit schafft, zurückzuführen ist (Kinderarbeit und Ausbeutung, S. 2, 3 f). Treibender Faktor von Kinderarbeit ist der ökonomische Zwang. Zudem ist ausschlaggebend, ob Familien intakt sind oder ob bedeutsame Ernährer der Familie (Väter) fehlen und weiters ist die Haltung der Familien, insbesondere der Eltern, gegenüber Kinderarbeit und Bildung von Bedeutung. Die Familien, die ihre Kinder arbeiten schicken, verfügen über keine sozialen Netzwerke oder gemeinschaftliche Unterstützung, wodurch die Notwendigkeit von Kinderarbeit für diese Familien verringert werden könnte (Kinderarbeit und Ausbeutung, S. 2, 5 f). Entgegen dem Willen der Eltern findet keine Kinderarbeit statt (Kinderarbeit und Ausbeutung, S. 2).

Kinder- und Zwangsehen

Das afghanische Zivilgesetzbuch sieht ein gesetzliches Mindestalter für eine Heirat vor, dieses liegt bei Mädchen bei 16 Jahren und bei Jungen bei 18 Jahren (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.05.2019 betreffend Kinderehen, Zwangsehen, S. 3). Erzwungene und Baad-Heiraten (die Übergabe eines Mädchens zur Konfliktbereinigung) sind verboten. Dennoch sind in Afghanistan frühe oder erzwungene Heiraten weit verbreitet (Kinderehen, Zwangsehen, S. 2). Wenn die Familie oder eine Jirga eine Swara-Heirat (die Übergabe des Mädchens wird statt der Zahlung von Blutgeld vereinbart) beschließt, müssen betroffene Mädchen oder Frauen sich fügen (Kinderehen, Zwangsehen, S. 6, 9 ff). Kinder, überwiegend Mädchen, werden gegen Geld (zwangs)verheiratet. Armut, Analphabetismus, Genderdiskriminierung und fehlender Zugang zu Gesundheit und Bildung sind die wichtigsten treibenden Faktoren für eine Kinderheirat. Der Anteil an Kinderehen erhöht sich stark in Lagern für Binnenvertriebene, da dort extreme finanzielle Not, Analphabetismus, fehlender Zugang zu Gesundheit und wirtschaftlichen Möglichkeiten noch mehr verbreitet ist (Kinderehen, Zwangsehen, S. 3, 6 f).

Sexueller Missbrauch, körperliche Übergriffe und Erpresserische Entführung von Kindern

In den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat kommt es nach wie vor zu körperlichen Übergriffen bzw. physischer Gewalt gegenüber Kindern im familiären Umfeld. Sexueller Missbrauch findet innerhalb der Familie nur sehr selten statt, jedoch geht man von einer hohen Dunkelziffer aus (Sexueller Missbrauch, körperliche Übergriffe auf Kinder, S. 16 ff).

Es gibt auch seitens der Sicherheitskräfte sexuelle Übergriffe auf Kinder, insbesondere in Form von Bacha Bazi. Während Offiziere von niedrigem Rang und Soldaten aufgrund von Kindesmissbrauchs angeklagt werden, fällt es höherrangigen Offizieren, die über Macht und Geld verfügen leicht, mittels Drohungen für Schweigen über ein Verbrechen zu sorgen (Sexueller Missbrauch, körperliche Übergriffe auf Kinder, S. 10 f).

In den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif kommt es vermehrt zu Entführungen. Davon sind insbesondere, aber nicht nur als wohlhabend wahrgenommene Personen bzw. deren Familien, darunter auch Kinder, betroffen (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 06.05.2019 betreffend Erpresserische Entführungen von Kindern, S. 2). Entführer sind nicht Mitglieder einer bewaffneten Gruppierung und ihre Motive sind nicht ideologisch motiviert (Erpresserische Entführungen von Kindern, S. 16). Die Polizei verfolgt jeden Entführer, doch die Unfähigkeit der Polizei bei der Kriminalitätsbekämpfung lässt viele Leute denken, dass einige Kriminelle mit der Polizei zusammenarbeiten würden (Erpresserische Entführungen von Kindern, S. 14).

Medizinische und psychosoziale Leistungen für Kinder in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif

Beim Zugang zu Gesundheitseinrichtungen bestehen erhebliche geografische Unterschiede, wobei die Versorgungslage in den Städten besser ist als am Land. Auch die wirtschaftliche Lage einer Familie hat wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung der Kinder. Routineuntersuchungen von Kindern sind aus finanziellen, kulturellen und religiösen Gründen unüblich. Der Zugang zu Impfungen ist im Jahr 2017 im Vergleich zum Vorjahr gestiegen. Viele Kinder und Jugendliche leiden an unbehandelten psychischen Störungen aufgrund von Traumata und Stress wegen Konflikten, Binnenvertreibung, Armut und Gewalt. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 06.05.2019 betreffend Medizinische und psychosoziale Leistungen für Kinder, S. 2, 12 f).

In Kabul gibt es zwei öffentliche Einrichtungen die eine stationäre psychiatrische Versorgung kostenlos bieten. Entsprechende private Einrichtungen bieten keine stationäre, jedoch ambulante psychiatrische Behandlung an. Medikamente sind in den Krankenhäusern nicht immer kostenlos erhältlich (Medizinische und psychosoziale Leistungen für Kinder, S. 4 f). In der Stadt Kabul gibt es drei Krankenhäuser mit Kinderfachärzten sowie zwei Einrichtungen mit Kinderpsychologen (Medizinische und psychosoziale Leistungen für Kinder, S. 13, 21).

In der Stadt Herat ist die stationäre Behandlung durch einen Psychologen nur in einem privaten Krankenhaus möglich. Ambulante psychiatrische Behandlungen werden auch im öffentlichen Herater Regionalkrankenhaus kostenlos angeboten (Medizinische und psychosoziale Leistungen für Kinder, S. 4, 6).

In Mazar-e Sharif gibt es ca. 10-15 Krankenhäuser, die meisten davon privat sowie 30-50 Gesundheitskliniken und zwei Einrichtungen die psychiatrischen Dienste bereitstellen (Medizinische und psychosoziale Leistungen für Kinder, S. 6 f).

Obwohl die Behandlung in öffentlichen Einrichtungen kostenlos sein sollte, werden in der Praxis dennoch Gebühren verlangt und ist es auch übliche Praxis, dass Patienten den Arzt bestechen um qualitativ besser behandelt zu werden. Ein Elternteil kann ohne zusätzliche Kosten mit einem stationär aufgenommenem Kind im Krankenhaus übernachten, da sich diese ein Bett teilen müssen (Medizinische und psychosoziale Leistungen für Kinder, S. 16 f).

Kinderschutzprogramme

Das afghanische Frauenministerium hat gemeinsam mit dem Ministerium für Information und Kultur Initiativen zur Vorbeugung und Beendigung von Kinderheiraten sowie Gesetze und Unterstützungen für Menschen, die davon betroffen sind geplant (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.05.2019 betreffend Kinderschutzprogramme, S. 2).

Die afghanische Regierung hat folgende Maßnahmen gesetzt um Kinder zu schützen:

1.       Gründung des Child Protection Action Network in über 100 Distrikten und 33 Provinzen. Im Programm wurden 2014-2015 5.411 Fälle vulnerabler Kinder behandelt und 492 Kinder wurden vor den schlimmsten Formen der Kinderarbeit geschützt.

2.       Einrichtung eines Systems für Reintegration vulnerabler Kinder in ihre Familien. 2014-15 erhielten 264 Kinder temporäre soziale Unterstützung und wurden mit ihren Familien wieder vereint.

3.       Einrichtung von 39 Waisenhäusern, zusätzlich zu 52 privaten Waisenhäusern, die Unterstützung und Schutz für insgesamt 20.220 Waisenkinder bieten.

4.       Einrichtung eines sozialen Sicherheitsnetzes mit finanzieller Unterstützung für arme Familien mit Kindern. 2016 wurden über 15.000 solcher Familien mit Kindern unter fünf Jahren identifiziert.

5.       Im Jahr 2014-15 wurden 19.000 Straßenkinder in Schulen aufgenommen (Kinderschutzprogramme, S. 8 f).

Bewegungsfreiheit und Meldewesen:

Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Als zentrale Hürde für die Bewegungsfreiheit werden Sicherheitsbedenken genannt. Besonders betroffen ist das Reisen auf dem Landweg. Auch schränken gesellschaftliche Sitten die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne männliche Begleitung ein. Die sozialen Netzwerke vor Ort und deren Auffangmöglichkeiten spielen eine zentrale Rolle für den Aufbau einer Existenz und die Sicherheit am neuen Aufenthaltsort. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten. Es gibt internationale Flughäfen in Kabul, Herat, Kandahar und Mazar-e Sharif, bedeutende Flughäfen, für den Inlandsverkehr außerdem in Ghazni, Nangharhar, Khost, Kunduz und Helmand sowie eine Vielzahl an regionalen und lokalen Flugplätzen (LIB, Kapitel 20).

Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet. Die Taliban erlauben in von ihnen kontrollierten Gebieten medizinischen Helfern den Zugang im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 (LIB, Kapitel 3).

Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, ebenso wenig ’gelbe Seiten’ oder Datenbanken mit Telefonnummerneinträgen. Auch muss sich ein Neuankömmling bei Ankunft nicht in dem neuen Ort registrieren. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. In Kabul, aber auch in Mazar-e Sharif müssen unter Umständen gewisse Melde- und Ausweisvorgaben beim Mieten einer Wohnung oder eines Hauses erfüllt werden. In Gebieten ohne hohes Sicherheitsrisiko ist es oftmals möglich, ohne einen Identitätsnachweis oder eine Registrierung bei der Polizei eine Wohnung zu mieten. Dies hängt allerdings auch vom Vertrauen des Vermieters in den potentiellen Mieter ab (LIB, Kapitel 20.1.).

Regierungsfeindliche Gruppierungen

In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB, Kapitel 5).

Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans, und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung. Die Taliban sind keine monolithische Organisation (NZZ 20.4.2020); nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind. Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LIB, Kapitel 5).

Die Taliban rekrutieren in der Regel junge Männer aus ländlichen Gemeinden, die arbeitslos sind, eine Ausbildung in Koranschulen haben und ethnisch paschtunisch. Schätzungen der aktiven Kämpfer der Taliban reichen von 40.000 bis 80.000 oder 55.000 bis 85.000, wobei diese Zahl durch zusätzliche Vermittler und Nicht-Kämpfer auf bis zu 100.000 ansteigt. Obwohl die Mehrheit der Taliban immer noch Paschtunen sind, gibt es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) innerhalb der Taliban. Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt (LIB, Kapitel 5).

Kabul:

Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans und grenzt an Parwan und Kapisa im Norden, Laghman im Osten, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden sowie Wardak im Westen. Provinzhauptstadt ist Kabul-Stadt. Es ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 4.434.550 Personen für den Zeitraum 2020-21. Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus (LIB, Kapitel 5.1.).

Die Wirtschaft der Provinz Kabul hat einen weitgehend städtischen Charakter, wobei die wirtschaftlich aktive Bevölkerung in Beschäftigungsfeldern, wie dem Handel, Dienstleistungen oder einfachen Berufen tätig ist. Kabul-Stadt hat einen hohen Anteil an Lohnarbeitern, während Selbstständigkeit im Vergleich zu den ländlichen Gebieten Afghanistans weniger verbreitet ist. Zu den wichtigsten Arbeitgebern in Kabul gehört der Dienstleistungssektor, darunter auch die öffentliche Verwaltung. Die Gehälter sind in Kabul im Allgemeinen höher als in anderen Provinzen, insbesondere für diejenigen, welche für ausländische Organisationen arbeiten. Kabul ist das wichtigste Handels- und Beschäftigungszentrum Afghanistans und hat ein größeres Einzugsgebiet in den Provinzen Parwan, Logar und Wardak. Menschen aus kleinen Dörfern pendeln täglich oder wöchentlich nach Kabul, um landwirtschaftliche Produkte zu handeln oder als Wachen, Hausangestellte oder Lohnarbeiter zu arbeiten. Ergebnisse einer Studie ergaben, dass Kabul unter den untersuchten Provinzen den geringsten Anteil an Arbeitsplätzen im Agrarsektor hat, dafür eine dynamischere Wirtschaft mit einem geringeren Anteil an Arbeitssuchenden, Selbständigen und Familienarbeitern. Die besten (Arbeits)Möglichkeiten für Junge existieren in Kabul. Trotz der niedrigeren Erwerbsquoten ist der Frauenanteil in hoch qualifizierten Berufen in Kabul am größten (LIB, Kapitel 22). Die Gehälter in Kabul sind in der Regel höher als in anderen Provinzen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die Wirtschaft der Provinz Kabul hat einen weitgehend städtischen Charakter, wobei die wirtschaftlich aktive Bevölkerung in Beschäftigungsfeldern, wie dem Handel, Dienstleistungen oder einfachen Berufen tätig ist. Kabul-Stadt hat einen hohen Anteil an Lohnarbeitern, während Selbstständigkeit im Vergleich zu den ländlichen Gebieten Afghanistans weniger verbreitet ist. Zu den wichtigsten Arbeitgebern in Kabul gehört der Dienstleistungssektor, darunter auch die öffentliche Verwaltung. Die Gehälter sind in Kabul im Allgemeinen höher als in anderen Provinzen, insbesondere für diejenigen, welche für ausländische Organisationen arbeiten. Kabul ist das wichtigste Handels- und Beschäftigungszentrum Afghanistans und hat ein größeres Einzugsgebiet in den Provinzen Parwan, Logar und Wardak. Menschen aus kleinen Dörfern pendeln täglich oder wöchentlich nach Kabul, um landwirtschaftliche Produkte zu handeln oder als Wachen, Hausangestellte oder Lohnarbeiter zu arbeiten. Ergebnisse einer Studie ergaben, dass Kabul unter den untersuchten Provinzen den geringsten Anteil an Arbeitsplätzen im Agrarsektor hat, dafür eine dynamischere Wirtschaft mit einem geringeren Anteil an Arbeitssuchenden, Selbständigen und Familienarbeitern. Die besten (Arbeits)Möglichkeiten für Junge existieren in Kabul. Trotz der niedrigeren Erwerbsquoten ist der Frauenanteil in hoch qualifizierten Berufen in Kabul am größten (LIB, Kapitel 22). Die Gehälter in Kabul sind in der Regel höher als in anderen Provinzen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf).

Schätzungen zufolge haben 32 % der Bevölkerung Kabuls Zugang zu fließendem Wasser, und nur 10 % der Einwohner erhalten Trinkwasser. Diejenigen, die es sich leisten können, bohren ihre eigenen Brunnen. Viele arme Einwohner von Kabul sind auf öffentliche Zapfstellen angewiesen, die oft weit von ihren Häusern entfernt sind. Der Großteil der gemeinsamen Wasserstellen und Brunnen in der Hauptstadt ist durch häusliches und industrielles Abwasser verseucht, das in den Kabul-Fluss eingeleitet wird, was ernste gesundheitliche Bedenken aufwirft. Fast die Hälfte der Bevölkerung in Kabul verfügt über sanitäre Grundversorgung (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Schätzungen zufolge haben 32 % der Bevölkerung Kabuls Zugang zu fließendem Wasser, und nur 10 % der Einwohner erhalten Trinkwasser. Diejenigen, die es sich leisten können, bohren ihre eigenen Brunnen. Viele arme Einwohner von Kabul sind auf öffentliche Zapfstellen angewiesen, die oft weit von ihren Häusern entfernt sind. Der Großteil der gemeinsamen Wasserstellen und Brunnen in der Hauptstadt ist durch häusliches und industrielles Abwasser verseucht, das in den Kabul-Fluss eingeleitet wird, was ernste gesundheitliche Bedenken aufwirft. Fast die Hälfte der Bevölkerung in Kabul verfügt über sanitäre Grundversorgung (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf).

In der Stadt Kabul besteht Zugang zu öffentlichen und privaten Gesundheitsdiensten. Nach verschiedenen Quellen gibt es in Kabul ein oder zwei öffentliche psychiatrische Kliniken (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).In der Stadt Kabul besteht Zugang zu öffentlichen und privaten Gesundheitsdiensten. Nach verschiedenen Quellen gibt es in Kabul ein oder zwei öffentliche psychiatrische Kliniken (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf).

Ein Drittel aller Rückkehrer nach Afghanistan lebt entweder in Kabul oder Nangarhar. Während 2018 landesweit 46 % der Binnenvertriebenen angaben, der Zugang ihres Haushalts zu wichtigen Lebensgrundlagen wäre eingeschränkt, war die Situation in Kabul mit einem Anteil von 33 % etwas besser (EASO August 2020, Kapitel 2.2.3.).

Hauptstraßen verbinden die afghanische Hauptstadt mit dem Rest des Landes, inklusive der Ring Road (Highway 1) welche die fünf größten Städte Afghanistans - Kabul, Herat, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Jalalabad miteinander verbindet. In Kabul-Stadt gibt es einen Flughafen, der mit Stand November 2020 für die Abwicklung von internationalen und nationalen Passagierflügen geöffnet ist (LIB, Kapitel 5.1.). Nationale (Kam Air, Ariana Air) und internationale Fluggesellschaften (z.B. Air India, Air Arabia, Fly Dubai…) bieten internationale Flüge von der Türkei, Indien, Aserbaidschan, Usbekistan, Pakistan, Saudi-Arabien, Kuwait, Iran, den Vereinigten Arabischen Emiraten und China nach Kabul an. Innerstaatlich gehen Flüge von und nach Kabul (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zu den Flughäfen von Kandahar, Bost (Helmand, nahe Lashkargah), Zaranj, Kunduz, Farah, Herat, Mazar-e Sharif, Maimana, Bamian, Faizabad, Chighcheran und Tarinkot (LIB, Kapitel 5.35.).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul und alle Distrikte gelten als unter Regierungskontrolle, dennoch finden weiterhin High-Profile-Angriffe statt. Bei Angriffen in Kabul kommt es oft vor, dass keine Gruppierung die Verantwortung übernimmt oder es werden diese von nicht identifizierten bewaffneten Gruppen durchgeführt. Afghanische Regierungsgebäude und -beamte, die afghanischen Sicherheitskräfte und hochrangige internationale Institutionen, sowohl militärische als auch zivile, gelten als die Hauptziele in Kabul-Stadt (LIB, Kapitel 5.1.). Im Distrikt Surubi wird von der Präsenz von Taliban-Kämpfern berichtet. Aufgrund seiner Nähe zur Stadt Kabul und zum Salang-Pass hat der Distrikt große strategische Bedeutung. Er gilt als unter Regierungskontrolle, wenn auch unsicher. Im Juli 2020 wurde über eine steigende Talibanpräsenz im Distrikt Paghman berichtet. Es wird berichtet, dass der Islamische Staat in der Provinz aktiv und in der Lage ist, Angriffe durchzuführen (LIB, Kapitel 5.1.).

Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 1.563 zivile Opfer (261 Tote und 1.302 Verletzte) in der Provinz Kabul. Im letzten Quartal des Jahres 2019 sowie in den ersten Monaten des Jahres 2020 wurden in der Hauptstadt weniger Anschläge verübt. Seit dem zweiten Quartal 2020 hat die Gewalt Berichten zufolge wieder zugenommen. Selbstmordanschläge und IEDs finden statt und es wurde von gezielten Tötungen und Angriff auf militärische Einrichtungen bzw. Sicherheitskräfte sowohl in Kabul-Stadt wie auch in den Distrikten der Provinz berichtet. Es gibt Berichte über Straßenblockaden und Angriffe auf Highways durch bewaffnete Gruppierungen. Seit Herbst 2018 haben die ANDSF-Kräfte eine konzertierte Anstrengung zur Auflösung militanter Gruppen begonnen, die im und um den Großraum Kabul herum aktiv sind. Die ANDSF setzen gemeinsam mit einem neuen 38 Kommando der Gemeinsamen Streitkräfte, das im Juni 2020 eingerichtet wurde ihre Aktivitäten im Jahr 2020 fort. Die afghanischen Sicherheitskräfte führen Operationen gegen aufständische Gruppierungen und kriminelle Banden sowie Luftschläge durch und konnten hochrangige Mitglieder der Taliban und des IS festnehmen (LIB, Kapitel 5.1.).

Kabul zählt zu jenen Provinzen, in denen es zu willkürlicher Gewalt kommt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).Kabul zählt zu jenen Provinzen, in denen es zu willkürlicher Gewalt kommt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3).

Situation für Rückkehrer/innen

Die schnelle Ausbreitung des COVID-19 Virus in Afghanistan hat starke Auswirkungen auf die Vulnerablen unter der afghanischen Bevölkerung, einschließlich der Rückkehrer, da sie nur begrenzten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, insbesondere zur Gesundheitsversorgung, haben und zudem aufgrund der landesweiten Abriegelung Einkommens- und Existenzverluste hinnehmen müssen. Von 01.01.2020 bis 12.09.2020 sind 527.546 undokumentierter Afghanen aus Iran (523.196) und Pakistan (4.350) nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Anzahl der seit 01.01.2020 bis 31.07.2020 von IOM unterstützten Rückkehrer aus Iran (53.595) und Pakistan (1.731) beläuft sich auf 55.326 (LIB, Kapitel 24).

Die freiwillige Rückkehr nach Afghanistan ist aktuell (Stand 24.09.2020) über den Luftweg möglich. Es gibt internationale Flüge nach Kabul, Mazar-e Sharif und Kandahar. Es sei darauf hingewiesen, dass diese Flugverbindungen unzuverlässig sind - in Zeiten einer Pandemie können Flüge gestrichen oder verschoben werden. Seit 12.08.2020 ist der Spin Boldak Grenzübergang an der pakistanischen Grenze sieben Tage in der Woche für Fußgänger und Lastkraftwagen geöffnet. Der pakistanische Grenzübergang in Torkham ist montags und dienstags für Rückkehrbewegungen nach Afghanistan und zusätzlich am Samstag für undokumentierte Rückkehrer und andere Fußgänger geöffnet (LIB, Kapitel 24).

Der Reintegrationsprozess der Rückkehrer ist oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen. Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer die Unterstützung erhalten, die sie benötigen und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. UNHCR beklagt zudem, dass sich viele Rückkehrer in Gebieten befinden, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB, Kapitel 24).

Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB, Kapitel 24).

Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird. UNHCR verzeichnete jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer (LIB, Kapitel 24).

Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt. Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem deutschen Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden und auch IOM Kabul sind keine solchen Vorkommnisse bekannt. Andere Quellen geben jedoch an, dass es zu tätlichen Angriffen auf Rückkehrer gekommen sein soll, wobei dies auch im Zusammenhang mit einem fehlenden Netzwerk vor Ort gesehen wird. UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann. Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren (LIB, Kapitel 24).

Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer/innen im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung, vulnerable Personen einschließlich Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran zu unterstützen, bleibt begrenzt und ist weiterhin von der Hilfe der internationalen Gemeinschaft abhängig. Moscheen unterstützen in der Regel nur besonders vulnerable Personen und für eine begrenzte Zeit. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch. Deshalb versuchen sie in der Regel, so bald wie möglich wieder in den Iran zurückzukehren (LIB, Kapitel 24).

Viele afghanische Rückkehrer werden de-facto IDPs, weil die Konfliktsituation sowie das Fehlen an gemeinschaftlichen Netzwerken sie daran hindert, in ihre Heimatorte zurückzukehren. Trotz offenem Werben für Rückkehr sind essentielle Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheit in den grenznahen Provinzen nicht auf einen Massenzuzug vorbereitet. Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB, Kapitel 24).

Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Rückkehrer/innen erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer und IDPs sehen bei der Reintegration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der „whole of community“ vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen eine Grundstücksvergabe vor, jedoch gilt dieses System als anfällig für Korruption und Missmanagement. Es ist nicht bekannt, wie viele Rückkehrer aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben und zu welchen Bedingungen. Um den Prozess der Landzuweisung zu beginnen, müssen die Rückkehrer einen Antrag in ihrer Heimatprovinz stellen. Wenn dort kein staatliches Land zur Vergabe zur Verfügung steht, muss der Antrag in einer Nachbarprovinz gestellt werden. Danach muss bewiesen werden, dass der Antragsteller bzw. die nächste Familie tatsächlich kein Land besitzt. Dies geschieht aufgrund persönlicher Einschätzung eines Verbindungsmannes und nicht aufgrund von Dokumenten. Hier ist Korruption ein Problem. Je einflussreicher ein Antragsteller ist, desto schneller bekommt er Land zugewiesen. Des Weiteren wurde ein fehlender Zugang zu Infrastruktur und Dienstleistungen, wie auch eine weite Entfernung der Parzellen von Erwerbsmöglichkeiten kritisiert. IDPs und Rückkehrer ohne Dokumente sind von der Vergabe von Land ausgeschlossen (LIB, Kapitel 24).

Die internationale Organisation für Migration (IOM - International Organization for Migration) unterstützt mit diversen Projekten die freiwillige Rückkehr und Reintegration von Rückkehrern nach Afghanistan. In Bezug auf die Art und Höhe der Unterstützungsleistung muss zwischen unterstützter freiwilliger und zwangsweiser Rückkehr unterschieden werden. Im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr kann Unterstützung entweder nur für die Rückkehr (Reise) oder nach erfolgreicher Aufnahme in ein Reintegrationsprojekt auch bei der Wiedereingliederung geleistet werden. IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr. Aufgrund des stark reduzierten Flugbetriebs ist die Rückkehr seit April 2020 nur in sehr wenige Länder tatsächlich möglich. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an. IOM-Rückkehrprojekte sind mit Stand 22.9.2020 auch weiterhin in Afghanistan operativ, können aber aufgrund der COVID-19 Pandemie kurzfristigen Änderungen unterworfen sein (LIB, Kapitel 24).

Mit 01.01.2020 startete das durch den AMIF der Europäischen Union und das österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanzierte Reintegrationsprojekt RESTART III. Im Unterschied zu den beiden Vorprojekten RESTART und RESTART II steht dieses Projekt ausschließlich Rückkehrern aus Afghanistan zur Verfügung. RESTART III, ist wie das Vorgängerprojekt auf drei Jahre, nämlich bis 31.12.2022 ausgerichtet und verfügt über eine Kapazität von 400 Personen. Für alle diese 400 Personen ist neben Beratung und Information - in Österreich sowie in Afghanistan - sowohl die Bargeldunterstützung in der Höhe von 500 Euro wie auch die Unterstützung durch Sachleistungen in der Höhe von 2.800 Euro geplant. Die Teilnahme am Reintegrationsprojekt von IOM ist an einige (organisatorische) Voraussetzungen gebunden. So stellen Interessenten an einer unterstützen freiwilligen Rückkehr zunächst einen entsprechenden Antrag bei einer der österreichischen Rückkehrberatungseinrichtungen - dem VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) oder der Caritas bzw. in Kärnten auch beim Amt der Kärntner Landesregierung. Die jeweilige Rückkehrberatungsorganisation prüft dann basierend auf einem Kriterienkatalog des BMI, ob die Anforderungen für die Teilnahme durch die Antragssteller erfüllt werden. Für Reintegrationsprojekte ist durch das BMI festgelegt, dass nur 325 Personen an dem Projekt teilnehmen können, die einen dreimonatigen Aufenthalt in Österreich vorweisen können. Es wird hier jedoch auf mögliche Ausnahmen hingewiesen, wie zum Beispiel bei Personen, die im Rahmen der Dublin-Regelung nach Österreich rücküberstellten werden. Des Weiteren sieht die BMI-Regelung vor, dass nur eine Person pro Kernfamilie die Unterstützungsleistungen erhalten kann. Im Anschluss unterstützt die jeweilige Rückkehrberatungseinrichtung den Interessenten beim Antrag auf Kostenübernahme für die freiwillige Rückkehr. Wenn die Teilnahme an dem Reintegrationsprojekt ebenso gewünscht ist, so ist ein zusätzlicher Antrag auf Bewilligung des Reintegrationsprojektes zu stellen. Kommt es in weiterer Folge zu einer Zustimmung des Antrags seitens des BMI wird ab diesem Zeitpunkt IOM involviert. Neben Beratung und Vorabinformationen ist IOM für die Flugbuchung verantwortlich und unterstützt die Projektteilnehmer auch bei den Abflugmodalitäten. Flüge gehen in der Regel nach Kabul, können auf Wunsch jedoch auch direkt nach Mazar-e Sharif gehen. Die österreichischen Mitarbeiter unterstützen die Projektteilnehmer beim Einchecken, der Sicherheitskontrolle, der Passkontrolle und begleiten sie bis zum Abflug-Terminal. Teilnehmer am Reintegrationsprojekt RESTART III von IOM landen in der Regel (zunächst) in der afghanischen Hauptstadt Kabul. Dort werden sie von den örtlichen IOM-Mitarbeitern direkt nach Verlassen des Flugzeuges empfangen und bei den Ein- bzw. Weiterreiseformalitäten unterstützt. An den Flughäfen anderer Städte wie Mazare-Sharif, Kandahar oder Herat gibt es keine derartige Ausnahmeregelung. Im Zuge der COVID-19 Pandemie befinden sich IOM-Mitarbeiter in Afghanistan teilweise im Home-Office. Rückkehrer können jedoch weiterhin IOM-Büros kontaktieren, werden jedoch gebeten, persönliche Besuche in IOM-Räumlichkeiten auf ein Minimum zu reduzieren und stattdessen über Telefon oder andere online Tools zu kommunizieren. Virtuelle Beratung wird für 326 Projektteilnehmer sowohl in Afghanistan wie auch in Österreich angeboten. Nach Angaben von IOM kann es bei der Entwicklung der einzelnen Projekte aktuell aufgrund der Pandemie zu Verzögerungen und langsamen Entwicklungen kommen. Es wird zudem verstärkt auf Banküberweisungen gesetzt wobei die Projektteilnehmer entsprechend informiert werden. Ein Bankkonto kann von allen Personen, auch jenen, die keine persönlichen Kontakte in Afghanistan haben, eröffnet werden. Mit Stand 22.09.2020, wurden im laufenden Jahr 2020 bereits 70 Teilnahmen akzeptiert im Rahmen des Restart III Projektes und sind im Zuge des Projektes 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt - zuletzt jeweils 13 Personen im August und im September 2020. Mit ihnen, als auch mit potenziellen Projektteilnehmern, welche sich noch in Österreich befinden, steht IOM Österreich in Kontakt und bietet Beratung/Information über virtuelle Kommunikationswege an (LIB, Kapitel 24). Mit 01.01.2020 startete das durch den AMIF der Europäischen Union und das österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanzierte Reintegrationsprojekt RESTART römisch drei. Im Unterschied zu den beiden Vorprojekten RESTART und RESTART römisch zwei steht dieses Projekt ausschließlich Rückkehrern aus Afghanistan zur Verfügung. RESTART römisch drei, ist wie das Vorgängerprojekt auf drei Jahre, nämlich bis 31.12.2022 ausgerichtet und verfügt über eine Kapazität von 400 Personen. Für alle diese 400 Personen ist neben Beratung und Information - in Österreich sowie in Afghanistan - sowohl die Bargeldunterstützung in der Höhe von 500 Euro wie auch die Unterstützung durch Sachleistungen in der Höhe von 2.800 Euro geplant. Die Teilnahme am Reintegrationsprojekt von IOM ist an einige (organisatorische) Voraussetzungen gebunden. So stellen Interessenten an einer unterstützen freiwilligen Rückkehr zunächst einen entsprechenden Antrag bei einer der österreichischen Rückkehrberatungseinrichtungen - dem VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) oder der Caritas bzw. in Kärnten auch beim Amt der Kärntner Landesregierung. Die jeweilige Rückkehrberatungsorganisation prüft dann basierend auf einem Kriterienkatalog des BMI, ob die Anforderungen für die Teilnahme durch die Antragssteller erfüllt werden. Für Reintegrationsprojekte ist durch das BMI festgelegt, dass nur 325 Personen an dem Projekt teilnehmen können, die einen dreimonatigen Aufenthalt in Österreich vorweisen können. Es wird hier jedoch auf mögliche Ausnahmen hingewiesen, wie zum Beispiel bei Personen, die im Rahmen der Dublin-Regelung nach Österreich rücküberstellten werden. Des Weiteren sieht die BMI-Regelung vor, dass nur eine Person pro Kernfamilie die Unterstützungsleistungen erhalten kann. Im Anschluss unterstützt die jeweilige Rückkehrberatungseinrichtung den Interessenten beim Antrag auf Kostenübernahme für die freiwillige Rückkehr. Wenn die Teilnahme an dem Reintegrationsprojekt ebenso gewünscht ist, so ist ein zusätzlicher Antrag auf Bewilligung des Reintegrationsprojektes zu stellen. Kommt es in weiterer Folge zu einer Zustimmung des Antrags seitens des BMI wird ab diesem Zeitpunkt IOM involviert. Neben Beratung und Vorabinformationen ist IOM für die Flugbuchung verantwortlich und unterstützt die Projektteilnehmer auch bei den Abflugmodalitäten. Flüge gehen in der Regel nach Kabul, können auf Wunsch jedoch auch direkt nach Mazar-e Sharif gehen. Die österreichischen Mitarbeiter unterstützen die Projektteilnehmer beim Einchecken, der Sicherheitskontrolle, der Passkontrolle und begleiten sie bis zum Abflug-Terminal. Teilnehmer am Reintegrationsprojekt RESTART römisch drei von IOM landen in der Regel (zunächst) in der afghanischen Hauptstadt Kabul. Dort werden sie von den örtlichen IOM-Mitarbeitern direkt nach Verlassen des Flugzeuges empfangen und bei den Ein- bzw. Weiterreiseformalitäten unterstützt. An den Flughäfen anderer Städte wie Mazare-Sharif, Kandahar oder Herat gibt es keine derartige Ausnahmeregelung. Im Zuge der COVID-19 Pandemie befinden sich IOM-Mitarbeiter in Afghanistan teilweise im Home-Office. Rückkehrer können jedoch weiterhin IOM-Büros kontaktieren, werden jedoch gebeten, persönliche Besuche in IOM-Räumlichkeiten auf ein Minimum zu reduzieren und stattdessen über Telefon oder andere online Tools zu kommunizieren. Virtuelle Beratung wird für 326 Projektteilnehmer sowohl in Afghanistan wie auch in Österreich angeboten. Nach Angaben von IOM kann es bei der Entwicklung der einzelnen Projekte aktuell aufgrund der Pandemie zu Verzögerungen und langsamen Entwicklungen kommen. Es wird zudem verstärkt auf Banküberweisungen gesetzt wobei die Projektteilnehmer entsprechend informiert werden. Ein Bankkonto kann von allen Personen, auch jenen, die keine persönlichen Kontakte in Afghanistan haben, eröffnet werden. Mit Stand 22.09.2020, wurden im laufenden Jahr 2020 bereits 70 Teilnahmen akzeptiert im Rahmen des Restart römisch drei Projektes und sind im Zuge des Projektes 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt - zuletzt jeweils 13 Personen im August und im September 2020. Mit ihnen, als auch mit potenziellen Projektteilnehmern, welche sich noch in Österreich befinden, steht IOM Österreich in Kontakt und bietet Beratung/Information über virtuelle Kommunikationswege an (LIB, Kapitel 24).

IOM-RADA IOM hat mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Union das Projekt „RADA“ (Reintegration Assistance and Development in Afghanistan) entwickelt. Innerhalb dieses Projektes gibt es eine kleine Komponente (PARA - Post Arrival Reception Assistance), die sich speziell an zwangsweise rückgeführte Personen wendet. Der Leistungsumfang ist stark limitiert und nicht mit einer Reintegrationsunterstützung vergleichbar. Die Unterstützung umfasst einen kurzen medical check (unmittelbare medizinische Bedürfnisse) und die Auszahlung einer Bargeldunterstützung in der Höhe von 12.500 Afghani (rund 140 EUR) zur Deckung unmittelbarer, dringender Bedürfnisse (temporäre Unterkunft, Weiterreise, etc.). Diese ist jedoch nur für Rückkehrer zugänglich die über den internationalen Flughafen von Kabul reisen (LIB, Kapitel 24).

Wohnungen In Kabul und im Umland sowie in anderen Städten steht eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul-City sind jedoch höher als in den Vororten oder in den anderen Provinzen. Private Immobilienhändler in den Städten bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser und Wohnungen an. Die Miete für eine Wohnung liegt zwischen 300 USD und 500 USD. Die Lebenshaltungskosten pro Monat belaufen sich auf bis zu 400 USD (Stand 2019), für jemanden mit gehobenem Lebensstandard. Diese Preise gelten für den zentral gelegenen Teil der Stadt Kabul, wo Einrichtungen und Dienstleistungen wie Sicherheit, Wasserversorgung, Schulen, Kliniken und Elektrizität verfügbar sind. In ländlichen Gebieten können sowohl die Mietkosten, als auch die Lebenshaltungskosten um mehr als 50% sinken. Betriebs- und Nebenkosten wie Wasser und Strom kosten in der Regel nicht mehr als 40 USD pro Monat. Abhängig vom Verbrauch können die Kosten allerdings höher sein. Wohnungszuschüsse für sozial Benachteiligte oder Mittellose existieren in Afghanistan nicht (LIB, Kapitel 24).

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Verwaltungs- und Gerichtsakten, durch Einvernahme des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden.

2.1. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer:

2.1.1. Die einzelnen Feststellungen beruhen auf den jeweils in der Klammer angeführten Beweismitteln.

Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum der Beschwerdeführer gelten ausschließlich zur Identifizierung der Personen der Beschwerdeführer im Asylverfahren.

Die Feststellungen betreffend die familiären Verhältnisse der Beschwerdeführer zueinander sowie zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer, ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und ihrer Muttersprache, ergeben sich aus den diesbezüglich im gesamten Verfahren übereinstimmenden Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin sowie aus der vorgelegten Geburtsurkunde.

Da die Beschwerdeführer im Familienverband aufgewachsen sind und der Dritt- und Viertbeschwerdeführer vom Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin erzogen wurden, ergibt sich auch für die diese Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges. Die Eltern des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers sind afghanische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Hazara sowie schiitische Muslime. Da der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin somit selbst mit der afghanischen Kultur groß geworden sind und die afghanischen Gepflogenheiten vermittelt bekommen haben, ist davon auszugehen, dass diese den Dritt- und Viertbeschwerdeführer sowie der Fünftbeschwerdeführerin nicht nur – wie selbst angegeben – die afghanische Landessprache (VP, S. 20), sondern auch die afghanische Kultur vermitteln und im Familienverband nach den afghanischen Gepflogenheiten leben.

2.1.2. Die Feststellungen zum Lebenslauf des Erstbeschwerdeführers (sein Aufwachsen und seine familiäre und wirtschaftliche Situation in Afghanistan und seine Eigentumsverhältnisse sowie seine Schul- und Berufsausbildung und seine berufliche Tätigkeit) stützen sich auf die diesbezüglich schlüssigen Angaben des Erstbeschwerdeführers. Das Bundesverwaltungs-gericht hat keine Veranlassung, an diesen im Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen Aussagen des Erstbeschwerdeführers zu zweifeln.

Der Erstbeschwerdeführer führte in der Beschwerdeverhandlung zur Tätigkeit seines Vaters befragt, aus, dass dieser ein eigenes Geschäft gehabt habe, nach ihrem Umzug jedoch lediglich ein Geschäftslokal gemietet habe (VP, S. 17). Da der Erstbeschwerdeführer einen Umzug seiner Familie innerhalb Kabuls bisher im Verfahren nicht erwähnte, ist sein diesbezügliches Vorbringen nicht glaubhaft.

2.1.3. Die Feststellungen zum Geburtsort der Zweitbeschwerdeführerin, zu ihrer fehlenden Schulbildung und fehlenden beruflichen Tätigkeit sowie dazu, dass ihr Vater und ihr Bruder für den Lebensunterhalt ihrer Familie aufgekommen sind, ergeben sich aus den diesbezüglich schlüssigen Angaben der Zweitbeschwerdeführerin beim Bundesamt und in der Beschwerdeverhandlung.

Da die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin zum Fluchtvorbringen (somit auch zu den Misshandlungen durch ihren angeblichen Onkel) einerseits nicht glaubhaft sind und eine Verfolgung bzw. Unterdrückung der Zweitbeschwerdeführerin durch ihren angeblichen Onkel nicht festgestellt werden konnte (siehe Punkt II.2.2.1.), ist es unplausibel, dass die Familie innerhalb Kabuls umziehen sollte. Es ist daher die entsprechende Feststellung zu treffen.Da die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin zum Fluchtvorbringen (somit auch zu den Misshandlungen durch ihren angeblichen Onkel) einerseits nicht glaubhaft sind und eine Verfolgung bzw. Unterdrückung der Zweitbeschwerdeführerin durch ihren angeblichen Onkel nicht festgestellt werden konnte (siehe Punkt römisch zwei.2.2.1.), ist es unplausibel, dass die Familie innerhalb Kabuls umziehen sollte. Es ist daher die entsprechende Feststellung zu treffen.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab beim Bundesamt an, dass sie nicht mit ihrem angeblichen Onkel im gleichen Haus, sondern lediglich im selben Ort gelebt habe (BF 2 AS 165). In der Beschwerdeverhandlung führte sie hingegen, befragt mit wem sie im Haus ihres Vaters gelebt habe, auch ihren angeblichen Onkel väterlicherseits an (VP, S. 37). Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen und vor dem Hintergrund, dass das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin betreffend Misshandlungen durch ihren angeblichen Onkel väterlicherseits nicht glaubhaft ist, steht für das Gericht fest, dass die Zweitbeschwerde-führerin gemeinsam mit ihren Eltern und ihren zwei Geschwistern, nicht jedoch mit ihrem angeblichen Onkel väterlicherseits in einem Haus gelebt hat.

Dass das Haus in dem die Zweitbeschwerdeführerin mit ihrer Familie gelebt hat, im Eigentum ihres Vaters steht, ergibt sich aus ihrer diesbezüglich automatischen und spontanen Antwort auf die konkrete Frage, wem das Haus in dem sie gelebt hat, gehört (VP, S. 37). Sofern sie im Zuge der Beschwerdeverhandlung sodann angab, dass das Haus lediglich gepachtet gewesen sei, ist dies aufgrund ihrer konkreten Antwort betreffend die Eigentumsverhältnisse des Hauses nicht glaubhaft. Dass die Zweitbeschwerdeführerin die Frage missverstanden und nur angegeben habe, dass sie mit ihrem Vater gemeinsam in einem Haus gelebt habe, ist nicht glaubhaft, zumal sie gleich nach der Frage, wem das Haus gehört, befragt worden ist, mit wem sie in diesem Haus gelebt hat und sie betreffend die unterschiedlichen Fragen auch zwei verschiedene Antworten gegeben hat. Es zeigt sich daher, dass die Zweitbeschwerdeführerin sehr wohl die Fragen verstanden hat und lediglich versucht die Eigentumsverhältnisse ihrer Familie zu verschleiern. Wie soeben ausgeführt, zeigt sich, dass die Zweitbeschwerdeführerin widersprüchliche und somit offenkundig nicht der Wahrheit entsprechende Angaben betreffend ihre persönlichen Verhältnisse in Afghanistan getätigt hat. Die Zweitbeschwerdeführerin ist daher nicht glaubwürdig.

2.1.4. Dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin seit ca. Ende 2012/Anfang 2013 traditionell miteinander verheiratet sind, ergibt sich aus ihren diesbezüglich im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben beim Bundesamt, wonach sie ca. vier Jahre und drei oder vier Monate bzw. 4 ½ Jahre vor der Einvernahme am 30.05.2017, somit ca. Ende 2012/Anfang 2013 geheiratet haben (BF 1 AS 155; BF 2 AS 157). Dass es sich dabei nicht um eine heimliche gegen den Willen ihrer Familien geschlossene Ehe gehandelt hat, ergibt sich aus den widersprüchlichen Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin betreffend die Umstände ihrer Eheschließung. So gab der Erstbeschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung an, dass bei der Eheschließung der Mullah und sein Freund anwesend gewesen sei (VP, S. 10), während die Zweitbeschwerdeführerin lediglich den Mullah nannte (BF 2 AS 157; VP, S. 35). Selbst auf Nachfrage gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass keine Zeugen anwesend gewesen seien (VP, S. 35). Zudem ist es unplausibel, dass weder der Erst- noch die Zweibeschwerdeführerin angeben konnten, was die Zweitbeschwerde-führerin bei der Hochzeit angehabt hat, selbst wenn es sich nicht um eine typische Brautkleidung gehandelt hat (VP, S. 10, 35), zumal es sich bei der Heirat um ein besonders einprägsames Ereignis handelt.

Dass die Zweitbeschwerdeführerin nach der Heirat zum Erstbeschwerdeführer zunächst ins Haus seiner Familie gezogen ist, ergibt sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführer beim Bundesamt, wonach er die Zweitbeschwerdeführerin für ca. ein bzw. eineinhalb Monate mit nachhause genommen habe (BF 1 AS 159; BF 2 AS 163). Dass er ein Haus gemietet habe, erwähnten sie beim Bundesamt hingegen mit keinem Wort. Dies ist vor dem Hintergrund, dass der Erstbeschwerdeführer ein eigenes Haus gehabt hat und seine Familie ebenfalls über ein Haus verfügt hat, in dem er auch noch gewohnt hat, als er bereits über ein eigenes Haus verfügt hat (VP, S. 11 f), auch nicht plausibel. Zudem wurde die Zweitbeschwerdeführerin beim Bundesamt befragt, ob auch die Schwiegereltern, wo sie zuletzt gewohnt habe, nichts gegen ihren Onkel hätten tun können, worauf die Zweitbeschwerdeführerin lediglich ausführte, dass ihre Schwiegereltern auch nichts mit ihr zu tun haben wollen (BF 2 AS 165). Es ist daher festzustellen, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin zunächst für ca. bis zwei Monate im Haus der Familie des Erstbeschwerdeführers gewohnt und danach ins Eigentumshaus des Erstbeschwerdeführers gezogen sind.

Die Feststellungen zur Geburt des Drittbeschwerdeführers und den Lebensumständen nach der Heirat des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus ihren diesbezüglich schlüssigen Angaben. Das Datum der Ausreise ergibt sich aus den diesbezüglich im Wesentlichen schlüssigen Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin wonach sie ca. ein bis zwei Monate für die Reise von Afghanistan nach Österreich gebraucht haben. Da die Beschwerdeführer spätestens am 30.09.2015 ins Bundesgebiet eingereist sind, ergibt sich daraus, dass sie ca. im August 2015 ihr Herkunftsland verlassen haben. Zudem ist dies mit der Angabe der Zweitbeschwerdeführerin, der am XXXX geborene Drittbeschwerdeführer sei ca. 1 ½ Jahre alt gewesen als sie Afghanistan verlassen haben, in Einklang zu bringen.Die Feststellungen zur Geburt des Drittbeschwerdeführers und den Lebensumständen nach der Heirat des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus ihren diesbezüglich schlüssigen Angaben. Das Datum der Ausreise ergibt sich aus den diesbezüglich im Wesentlichen schlüssigen Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin wonach sie ca. ein bis zwei Monate für die Reise von Afghanistan nach Österreich gebraucht haben. Da die Beschwerdeführer spätestens am 30.09.2015 ins Bundesgebiet eingereist sind, ergibt sich daraus, dass sie ca. im August 2015 ihr Herkunftsland verlassen haben. Zudem ist dies mit der Angabe der Zweitbeschwerdeführerin, der am römisch 40 geborene Drittbeschwerdeführer sei ca. 1 ½ Jahre alt gewesen als sie Afghanistan verlassen haben, in Einklang zu bringen.

Die Feststellungen zur Einreise sowie das Datum der Antragstellung ergeben sich aus den Akteninhalten. Die Feststellung zur Geburt des Viertbeschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde (Verwaltungsakt des Viertbeschwerdeführers – BF 4 AS 19).

2.1.5. Die Feststellungen zum Eigentumshaus des Erstbeschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich schlüssigen und mit den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin übereinstimmenden Aussagen (VP, S. 11, 18, 40).

2.1.6. Die Feststellungen zu den Eltern des Erstbeschwerdeführers sowie zu seinen Schwestern und deren Lebensumstände in Afghanistan, stützen sich auf die diesbezüglich stringenten Angaben des Erstbeschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung.

Der Erstbeschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung an, dass nach seiner Ausreise aus Afghanistan sein Bruder und mittlerweile auch dessen Ehefrau verstorben seien (VP, S. 12, 15). Im Zuge der Beschwerdeverhandlung gab der Erstbeschwerdeführer hingegen an, dass die älteste Tochter seines Onkels die Ehefrau seines Bruders ist und sie gemeinsam bei seinen Eltern im Elternhaus leben (VP, S. 15). Zudem gab der Beschwerdeführer nach der finanziellen Situation seines Bruders befragt an, dass dieser bei seinen Eltern im Haus lebt und seine finanzielle Situation durchschnittlich ist (VP, S. 16). Wäre der Bruder und dessen Frau – die älteste Tochter des Onkels des Erstbeschwerdeführers – tatsächlich gestorben, hätte er wohl nicht angegeben, dass diese bei seinen Eltern im Haus leben. Zudem fällt auch auf, dass der Erstbeschwerdeführer beim Bundesamt angegeben hat, dass sein Bruder arbeitet und den Lebensunterhalt seiner Eltern bestreitet (BF 1 AS 151). Dass sein Bruder gestorben sei, hat er hingegen mit keinem Wort erwähnt, obwohl dieser bereits nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan – somit bereits mehr als ein Jahr vor der Einvernahme beim Bundesamt – verstorben sein soll. Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers betreffend den Tod seines Bruders und dessen Ehefrau ist daher nicht glaubhaft. Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Bruders des Erstbeschwerdeführers und dessen Familie ergeben sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers.

Die Feststellungen zu den sonstigen Verwandten des Erstbeschwerdeführers (Onkel, Cousinen und Cousins) ergeben sich aus den diesbezüglich stringenten Angaben des Erstbeschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung.

Die Angaben des Erstbeschwerdeführers betreffend den fehlenden Kontakt zu seiner Familie sind nicht nachvollziehbar. So gab der Erstbeschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung zunächst an, dass er – außer zu seinem ältesten Neffen – aufgrund dem Vorgefallenen keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe. Ihr Verhältnis habe sich verschlechtert und seine Familie akzeptiere ihn nicht mehr. Zudem habe die Familie des Erstbeschwerdeführers eine schlechte Meinung über diesen und würde diesen nicht mehr akzeptieren (VP, S. 16). Befragt was passieren müsste, damit das Verhältnis zu seinen Verwandten wiederhergestellt werden könnte, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er als er nach Österreich gekommen sei noch Kontakt zu seinen Eltern gehabt habe und diese nichts gegen seine Frau gehabt hätten. Der Kontakt sei immer weniger geworden und schließlich komplett abgebrochen. Es sei jedoch nichts Bestimmtes vorgefallen und er könne sich nicht erklären wie es zu diesem Bruch gekommen sei (VP, S. 19). Die Ausführungen des Erstbeschwerdeführers sind nicht miteinander in Einklang zu bringen. Es ist nicht plausibel, dass seine Familie nichts gegen seine Ehefrau habe, aber andererseits den Erstbeschwerdeführer nicht mehr akzeptieren würde. Zudem ist es unplausibel, dass er sich den Abbruch des Kontaktes nicht erklären könne, andererseits aber angab, dass seine Familie wegen der Heirat nicht mehr mit ihm spreche. Zudem fällt auf, dass der Erstbeschwerdeführer genaue Angaben zur Situation seiner Familienangehörigen in Afghanistan machen konnte und lediglich hinsichtlich der finanziellen Situation seiner Schwester angab, dass er diese nicht wisse, weil er keinen Kontakt zu ihr habe (VP, S. 16). Hätte der Erstbeschwerdeführer tatsächlich nur Kontakt zu seinem Neffen gehabt, hätte er auch bezüglich der anderen Familienangehörigen nicht derart detaillierte Angaben (zu deren finanziellen Situation) machen können. Das Gericht geht aufgrund der widersprüchlichen Aussagen des Erstbeschwerdeführers betreffend den Kontakt zu seiner Familie davon aus, dass er nach wie vor regelmäßig Kontakt und ein gutes Verhältnis zu seiner Familie – nach eigenen Angaben insbesondere zu seinem Neffen – hat.

2.1.7. Die Feststellungen zu den Eltern der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Die Zweitbeschwerdeführerin gab beim Bundesamt an, dass sie guten telefonischen Kontakt zu ihren Eltern und ihrem Bruder habe (BF 2 AS 153). In der Beschwerdeverhandlung gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie mit ihren Eltern vor langer Zeit zuletzt Kontakt gehabt habe. Ihr angeblicher Onkel habe ihrer Mutter nicht erlaubt den Kontakt zu ihr aufrecht zu erhalten (VP, S. 38). Einerseits ist unplausibel, wie der angebliche Onkel der Zweitbeschwerdeführerin von dem aufrechten Kontakt zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und ihren Eltern erfahren haben soll, zumal dieser nicht mit den Eltern der Zweitbeschwerdeführerin in einem Haus gelebt hätte. Andererseits ist nicht nachvollziehbar, warum die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin zwar nach dem Verbot durch den angeblichen Onkel der Zweitbeschwerdeführerin ihr dieser noch davon berichten konnte (VP, s. 38), danach jedoch – wenn auch nur heimlich – keinen Kontakt mehr zur Zweitbeschwerdeführerin aufnehmen habe können. Es ist daher nicht plausibel, dass die Zweitbeschwerdeführerin den Kontakt zu ihrer Familie in Afghanistan verloren habe.

Da die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin zum Fluchtvorbringen (somit auch zu den Misshandlungen durch ihren angeblichen Onkel) einerseits nicht glaubhaft sind und eine Verfolgung bzw. Unterdrückung der Zweitbeschwerdeführerin durch ihren angeblichen Onkel nicht festgestellt werden konnte, ist es auch nicht glaubhaft, dass die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin zwangsverheiratet worden sei und sich gegen ihren Willen im Iran aufhält oder dorthin geflüchtet sei. Da die Zweitbeschwerdeführerin keine weiteren Angaben zu ihrer Schwester machte, können zu deren Person keine Feststellungen getroffen werden.

Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin gaben beim Bundesamt an, dass der angebliche Onkel väterlicherseits der Zweitbeschwerdeführerin diese jahrelang misshandelt und terrorisiert habe und dieser ALI JAN heiße (BF 1 AS 159; BF 2 AS 165). In der Beschwerdeverhandlung gab der Erstbeschwerdeführer an, den Namen des angeblichen Onkels der Zweitbeschwerdeführerin nicht zu wissen (VP, S. 28). Die Zweitbeschwerdeführerin nannte ihren angeblichen Onkel väterlicherseits in der Beschwerdeverhandlung Sakhidad. Nach Vorhalt ihrer Angaben beim Bundesamt gab die Zweitbeschwerdeführerin lediglich an, dass der Dolmetscher einen Fehler gemacht habe. Dies ist jedoch nicht nachvollziehbar, zumal die Dolmetscherin in der Beschwerdeverhandlung erklärte, dass es sich dabei um zwei ganz unterschiedliche Namen handelt, die keine phonetische Ähnlichkeit aufweisen und es somit nicht zu einer akustischen Verwechslung kommen kann (VP, S. 50). Nach Vorhalt der Angaben des Erstbeschwerdeführers zum Namen ihres angeblichen Onkels beim Bundesamt gab die Zweitbeschwerdeführerin zunächst an, dass ihr Mann nichts mit ihrem Onkel zu tun haben wollen und nichts über ihn habe wissen wollen, weshalb er bestimmt einen falschen Namen gesagt habe. Weiters führte sie aus:

„BF2: Als der Vertreter meinem Mann das Verhandlungsprotokoll vorgelesen hat, wird er den Namen meines Onkels falsch verstanden haben und deshalb steht jetzt dort Ali Jan. Der richtige Name meines Onkels lautet aber Sakhidad.

R: Was meinen Sie mit der Vertreter Ihres Mannes?

BF2: Mein Mann kannte meinen Onkel nicht. Jeder, der jede Seite der Einvernahme unterschreibt sollte sich vorher diese durchlesen. Nachdem mein Mann auf einer Seite diesen Namen, nämlich Ali Jan gelesen hat, wird er geglaubt haben, dass mein Onkel so heißt.“ (VP, S. 51).

Dass der Erstbeschwerdeführer beim Bundesamt den Namen in der Niederschrift gelesen haben soll und diesen deshalb angegeben habe, ist absolut nicht nachvollziehbar, zumal bei der Rückübersetzung der Niederschrift der Erstbeschwerdeführer die Angaben ja bereits getätigt haben muss, sodass er den Namen nicht vorher in der Niederschrift habe lesen können. Die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin sind nicht glaubhaft. Auch der Erstbeschwerdeführer konnte in der Beschwerdeverhandlung nicht erklären warum er beim Bundesamt angegeben hat, dass der angebliche Onkel der Zweitbeschwerdeführerin Ali Jan heiße (VP, S. 53). Dass die Zweitbeschwerdeführerin den Namen ihres Onkels, der sie sowie ihre Familie jahrelang misshandelt und terrorisiert haben soll, nicht gleichbleibend angeben kann, ist absolut lebensfremd. Zudem sind auch die Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin zur Person des angeblichen Onkels der Zweitbeschwerdeführerin widersprüchlich. So gab der Erstbeschwerdeführer beim Bundesamt an, dass dieser Verkäufer gewesen sei und nunmehr als Zwischenhändler mit gespendeter Ware handle. Befragt, ob der Onkel der Zweitbeschwerdeführerin Macht in der Stadt gehabt habe, gab der Erstbeschwerdeführer an: „Nein, überhaupt nicht. […]“ (BF 1 AS 159). In der Beschwerdeverhandlung gab er befragt ob der Onkel der Zweitbeschwerdeführerin in Kabul Einfluss oder Macht gehabt habe, hingegen an: „Sowohl er als auch seine Söhne waren Spieler. Sie wollten an Geld kommen ohne etwas Besonderes dafür zu tun. Man könnte diesen Mann mit früheren Kommandanten, die über ein bestimmtes Gebiet geherrscht haben und ihre eigenen Leute hatten, vergleichen. Ich glaube, dass er zu allem fähig war. R: Bitte erklären Sie mir genau, was Sie meinen, mit einem Kommandanten, der über ein bestimmtes Gebiet herrscht? BF1: Wenn jemand spielsüchtig ist und dazu bereit ist, der Tochter seines eigenen Bruders Gewalt anzutun ist auch zu vielen anderen Sachen tätig. Die früheren Kommandanten haben 10-11 Personen um sich, 10-15 faule Nichtsnützige Personen um sich geschart, um damit ihre Macht zu zeigen. Ich denke, dass ihr Onkel auch so eine Art Person ist.“ (VP, S. 28) Der Erstbeschwerdeführer gab in der Verhandlung auch an, dass der Onkel der Zweitbeschwerdeführerin Macht gehabt haben müsse, weil er seiner Frau Gewalt angetan habe, was er nicht hätte tun können, wäre er eine einfache Person gewesen (VP, S. 29). Die Zweitbeschwerdeführerin gab in der Beschwerdeverhandlung auch an, dass nicht bekannt gewesen sei, was ihr Onkel arbeite. Er habe manchmal Glückspiel betrieben. Sie wisse nicht, ob er eine politische Funktion in Kabul innegehabt habe, er muss jedoch Macht gehabt haben, weil er ihrer Familie gegenüber gewalttätig gewesen sei (VP, S. 38 f). Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin konnten in der Beschwerdeverhandlung auch nicht übereinstimmend angeben, wann der Erstbeschwerdeführer den angeblichen Onkel der Zweitbeschwerdeführerin gesehen haben soll. Während der Erstbeschwerdeführer ausführte, ihn bei einer Einladung im Haus seiner Schwiegereltern gesehen zu haben (VP, S. 29), führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass ihr Mann ihren angeblichen Onkel einmal vor ihrem gemeinsamen Haus, in dem sie gewohnt haben, gesehen habe (VP, S. 50). Aufgrund der derart widersprüchlichen Angaben, geht das Gericht davon aus, dass es sich beim Onkel der Zweitbeschwerdeführer lediglich um eine konstruierte Person zum Zweck des Fluchtvorbringens handelt und dieser Onkel tatsächlich nicht existiert.

2.1.8. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin stützen sich auf ihre Angaben in der Beschwerdeverhandlung (VP, S. 7, 21) und den im Verfahren vorgelegten medizinischen Befunden sowie auf dem Umstand das im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. Soweit der Erstbeschwerdeführer Befundberichte älteren Datums betreffend Varicocele links (Krampfaderbruch im Hodenbereich) vorgelegt hat (Beilage ./O und ./P), ist diesen keine notwendige Behandlung oder Medikation des Erstbeschwerdeführers zu entnehme. Auch aktuell ist eine diesbezügliche Behandlung oder Medikation des Beschwerdeführers offenkundig nicht notwendig, zumal der Beschwerdeführer keine weiteren Befunde mehr vorgelegt hat.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der Sprachentwicklungsstörung des Drittbeschwerdeführers ergeben sich aus den im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Viertbeschwerdeführers stützen sich auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 02.05.2019 sowie auf die im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen. Sofern die Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 20.05.2019 ausführen, dass aus dem Sachverständigengutachten hervorgehe, dass es beim Viertbeschwerdeführer im Falle der Rückkehr aufgrund der mangelnden Behandlungsmöglichkeiten zu einer gravierenden Reduzierung der Lebenserwartung, möglicherweise auch zu einer akut lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes komme und die Erkrankung des Viertbeschwerdeführers Folgeschäden verursache, die eine sofortige Behandlung erforderlich machen würden, ist festzuhalten, dass dies nicht einmal ansatzweise dem Sachverständigengutachten vom 02.05.2019 zu entnehmen ist. Auch nach den Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung stellt sich der Gesundheitszustand des Viertbeschwerdeführers nicht wie in der Stellungnahme vom 20.05.2019 geschildert dar. So gab der Erstbeschwerdeführer an, dass der Viertbeschwerdeführer weder Medikamente nehme noch sich einer Operation unterziehen lassen müsse. Er müsse lediglich halbjährlich zur ärztlichen Kontrolle, sei medizinisch nicht eingeschränkt und müsse auf nichts achten (VP, S. 32 f). Auch die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass ihr Sohn keine Medikamente nehmen müsse, sondern nur regelmäßig zur ärztlichen Kontrolle gehen müsse. Er sei im Alltag nicht eingeschränkt und das Loch sei bereits etwas kleiner geworden (VP, S. 46). Entgegen dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 20.05.2019 waren daher die Feststellungen auf Grundlage des medizinischen Sachverständigen vom 02.05.2019, dass durch die diesbezüglichen Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin untermauert wird, zu treffen.

2.1.9. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Erst- und der Zweit-beschwerdeführerin ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister vom 11.02.2021. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers ergeben sich aus ihrer Strafunmündigkeit aufgrund ihres Alters.

2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer:

2.2.1. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin brachten vor, dass die Zweitbeschwerde-führerin von ihrem Onkel misshandelt worden sei, weshalb der Erstbeschwerdeführer sie gegen den Willen der Eltern geheiratet habe um sie vor den Misshandlungen ihres Onkels zu schützen. Da der Onkel die Zweitbeschwerdeführerin jedoch weiterhin misshandelt habe und durch die gegen den Willen der Familien erfolgte Heirat die Ehre der Familie verletzt worden sei, hätten sie schließlich Afghanistan verlassen müssen. Ihrem Vorbringen kommt aus nachfolgenden Gründen keine Glaubhaftigkeit zu:

Das Gericht geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund des persönlichen Eindrucks des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin davon aus, dass ihnen hinsichtlich ihres Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt. Die Beschwerdeführer wurden zu Beginn der Verhandlung angehalten, ihr Vorbringen detailliert, konkret und nachvollziehbar zu gestalten. Diesen Anforderungen sind die Beschwerdeführer jedoch nicht gerecht geworden, zumal die Beschwerdeführer lediglich eine grobe Rahmengeschichte präsentierten. Selbst auf Nachfrage blieben die Angaben der Beschwerdeführer – insbesondere der Zweitbeschwerdeführerin (VP, S. 48) – gänzlich detaillos und vage. Zudem ergaben sich viele Widersprüche und Unplausibilitäten, die ihre Angaben unglaubhaft scheinen lassen. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass die behaupteten Vorfälle schon einige Zeit zurückliegen und deshalb Erinnerungslücken einer vollkommen detaillierten Erzählung entgegenstehen können. Dass die Beschwerdeführer die Ereignisse jedoch in einer derart oberflächlichen und nicht stringenten Weise wie in der mündlichen Verhandlung schildern würden, wäre allerdings nicht anzunehmen, hätten sich die Ereignisse tatsächlich so zugetragen und wären sie von fluchtauslösender Intensität.

Wie bereits unter Punkt II.2.1.7. ausgeführt, geht das Gericht davon aus, dass der angebliche Onkel väterlicherseits der Zweitbeschwerdeführerin lediglich zum Zweck der Glaubhaftmachung des Verfolgungsvorbringens konstruiert wurde, sodass das Verfolgungs-vorbringen schon vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft ist. Es ergaben sich jedoch betreffend die Angaben zu den Fluchtgründen der Zweitbeschwerdeführerin derart gravierende Widersprüche und Unplausiblitäten, dass das Vorbringen zu den Fluchtgründen auch in dieser Hinsicht nicht glaubhaft ist:Wie bereits unter Punkt römisch zwei.2.1.7. ausgeführt, geht das Gericht davon aus, dass der angebliche Onkel väterlicherseits der Zweitbeschwerdeführerin lediglich zum Zweck der Glaubhaftmachung des Verfolgungsvorbringens konstruiert wurde, sodass das Verfolgungs-vorbringen schon vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft ist. Es ergaben sich jedoch betreffend die Angaben zu den Fluchtgründen der Zweitbeschwerdeführerin derart gravierende Widersprüche und Unplausiblitäten, dass das Vorbringen zu den Fluchtgründen auch in dieser Hinsicht nicht glaubhaft ist:

Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin gaben beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung an, dass das Problem in Afghanistan der angebliche Onkel der Zweitbeschwerdeführerin gewesen sei. Die Zweitbeschwerdeführerin sei von diesem auch nach der Heirat misshandelt worden, weshalb sie schließlich Afghanistan verlassen haben (BF 1 AS 159; BF 2 AS 153, 163; VP, S. 24 f, 47 ff). Es fällt auf, dass die Beschwerdeführer die in weiterer Folge angeführten konkreten Probleme mit dem Onkel der Zweitbeschwerdeführerin in der Erstbefragung gar nicht erwähnten, sondern lediglich anführten, dass sie durch ihre heimliche Heirat die Ehre ihrer Familien verletzt hätten (BF 1 AS 11; BF 2 AS 11).

Gemäß § 19 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) dient die Erstbefragung zwar „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen (vgl. hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) dient die Erstbefragung zwar „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen vergleiche hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen.

Es wird daher im vorliegenden Fall zwar nicht verkannt, dass sich die Erstbefragung nicht in erster Linie auf Fluchtgründe der Beschwerdeführer bezog und diese nur in aller Kürze angegeben sowie protokolliert wurden. Dass die Beschwerdeführer die – erst in weiterer Folge angeführten – konkreten Probleme mit dem angeblichen Onkel der Zweitbeschwerdeführerin, somit einen wesentlichen Teil ihrer Fluchtgründe zunächst nicht einmal ansatzweise erwähnten, ist für das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht nachvollziehbar und zumindest als Indiz für ein insgesamt nicht glaubhaftes Fluchtvorbringen zu werten.

In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführer das Fluchtvorbringen inkonsistent vorgebracht haben, zumal sie im Verfahren den Fokus einmal auf die Ehrverletzung durch die heimliche Heirat und dann auf die Probleme durch den Onkel der Zweitbeschwerdeführerin gelegt haben. So gab insbesondere die Zweitbeschwerde-führerin beim Bundesamt noch an, dass sie ihrer Familie eine Schande gemacht und die Ehre der Familie verletzt habe (BF 2 AS 163), während sie in der Beschwerdeverhandlung lediglich von den Problemen mit ihrem angeblichen Onkel sprach (VP, S. 48).

Zudem ergaben sich viele Widersprüche im Vorbringen der Beschwerdeführer, die die Fluchtgeschichte gänzlich unglaubhaft wirken lässt:

Der Erstbeschwerdeführer gab beim Bundesamt an, dass er seiner Frau am Friedhof nachdem sie von ihrem Onkel blutig geschlagen worden sei, vorgeschlagen habe sie zu heiraten, woraufhin sie gesagt habe, dass dies nicht gehe, weil ihr Onkel sie mit seinem Sohn verheiraten wolle (BF 1 AS 159). In der Beschwerdeverhandlung gab der Erstbeschwerdeführer hingegen an, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin sehr gefreut habe, dass er ihr am Friedhof einen Heiratsantrag gemacht habe (VP, S. 25). Die Zweitbeschwerde-führerin gab in der Beschwerdeverhandlung andererseits an, dass ihr Mann ihr am Friedhof das Angebot unterbreitet habe, mit ihm zu fliehen. Sie habe sich gezwungen gesehen das Angebot des Erstbeschwerdeführers anzunehmen um den Schwierigkeiten mit ihrem Onkel zu entkommen (VP, S. 49). Den Aussagen der Zweitbeschwerdeführerin ist weder zu entnehmen, dass es sich bei dem Angebot am Friedhof um einen Heiratsantrag des Erstbeschwerdeführers gehandelt habe noch, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin über das Angebot bzw. den Heiratsantrag gefreut habe. Es ist unplausibel, dass die Beschwerdeführer diesbezüglich keine gleichbleibenden und übereinstimmenden Angaben machen konnten, zumal es sich für beide um ein bedeutendes und daher besonders einprägsames Ereignis gehandelt haben muss.

Während der Erstbeschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung zunächst angegeben hat, dass seine Familie nichts gegen die Zweitbeschwerdeführerin gehabt habe (VP, S. 19), gab er im Zuge der Verhandlung an, dass das Verhältnis zwischen seinen Eltern und der Zweitbeschwerdeführerin nicht gut gewesen sei, weil diese aus ihrem Elternhaus geflüchtet sei (VP, S. 29). Die Zweitbeschwerdeführerin gab beim Bundesamt an, dass sie nie als Schwiegertochter von den Eltern des Erstbeschwerdeführers akzeptiert worden sei (BF 2 AS 163). Unplausibel ist jedoch, dass der Erstbeschwerdeführer seiner Schwester und deren Familie erlauben würde in seinem Haus zu leben, wenn diese Probleme mit seiner Ehefrau gehabt hätten. Dass sich der Erstbeschwerdeführer seiner Familie gegenüber nicht genauso verhalten möchte wie sich seine Familie ihnen gegenüber verhalten habe, wird vor dem Hintergrund des regelmäßigen aufrechten Kontakts zu seiner Familie (siehe Ausführungen zu Punkt II.2.1.6.) als bloße Schutzbehauptung gewertet.Während der Erstbeschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung zunächst angegeben hat, dass seine Familie nichts gegen die Zweitbeschwerdeführerin gehabt habe (VP, S. 19), gab er im Zuge der Verhandlung an, dass das Verhältnis zwischen seinen Eltern und der Zweitbeschwerdeführerin nicht gut gewesen sei, weil diese aus ihrem Elternhaus geflüchtet sei (VP, S. 29). Die Zweitbeschwerdeführerin gab beim Bundesamt an, dass sie nie als Schwiegertochter von den Eltern des Erstbeschwerdeführers akzeptiert worden sei (BF 2 AS 163). Unplausibel ist jedoch, dass der Erstbeschwerdeführer seiner Schwester und deren Familie erlauben würde in seinem Haus zu leben, wenn diese Probleme mit seiner Ehefrau gehabt hätten. Dass sich der Erstbeschwerdeführer seiner Familie gegenüber nicht genauso verhalten möchte wie sich seine Familie ihnen gegenüber verhalten habe, wird vor dem Hintergrund des regelmäßigen aufrechten Kontakts zu seiner Familie (siehe Ausführungen zu Punkt römisch zwei.2.1.6.) als bloße Schutzbehauptung gewertet.

Zudem gab der Erstbeschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung an, dass er von den Eltern der Zweitbeschwerdeführerin akzeptiert worden sei und Frieden geschlossen habe (VP, S. 27). Er und seine Frau seien danach mehrfach bei ihren Eltern zuhause gewesen (VP, S. 28 f). Die Zweitbeschwerdeführerin gab in der Beschwerdeverhandlung hingegen an, dass sie und ihr Mann nach der Hochzeit noch nie ihre Eltern besucht hätten (VP, S. 50).

Der Erstbeschwerdeführer führte beim Bundesamt aus, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihm zunächst nicht davon erzählt hätte, dass ihr angeblicher Onkel sie tagsüber immer wieder aufsucht und misshandelt hätte. Erst kurz vor der Geburt ihres Sohnes hätte sie ihn darüber informiert (BF 1 AS 159). Auch die Zweitbeschwerdeführerin gab beim Bundesamt an, dass sie ihrem Ehemann von den Besuchen ihres angeblichen Onkels zunächst nichts erzählt hätte (BF 2 AS 163). In der Beschwerdeverhandlung gab die Zweitbeschwerdeführer hingegen an, dass ihr Mann von den Besuchen ihres angeblichen Onkels nach der Heirat gewusst hätte, er jedoch einen Konflikt mit dem angeblichen Onkel hätte vermeiden wollen (VP, S. 50). Dies scheint insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Erstbeschwerdeführer die Zweitbeschwerdeführerin angeblich heimlich gegen den Willen der Familien geheiratet hätte und somit schon für Konflikte gesorgt hätte, nicht plausibel.

Sofern der Erstbeschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung angab, dass der angebliche Onkel der Zweitbeschwerdeführerin ihn festnehmen und schlagen bzw. sogar töten würde, wenn er ihn zu fassen bekäme (VP, S. 33), ist festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer bereits gemeinsam mit dem behaupteten Onkel der Zweitbeschwerdeführerin im Haus ihrer Eltern bei einer Einladung gewesen wäre (VP, S. 29). Hätte es der angebliche Onkel der Zweitbeschwerdeführerin tatsächlich auf den Erstbeschwerdeführer abgesehen, hätte er ihn daher bereits dort schlagen können, zumal die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin doch machtlos gegen den Onkel gewesen wären (BF 2 AS 165). Die Angaben der Beschwerdeführer zu den Fluchtgründen sind in sich nicht schlüssig.

Unplausibel ist auch, dass der Erstbeschwerdeführer keine Verletzungen an der Zweitbeschwerdeführerin wahrgenommen hätte, obwohl der angebliche Onkel der Zweitbeschwerdeführerin diese doch brutal mit Holzstöcken, Kabeln oder Schuhen geschlagen hätte (VP, S. 53).

Die Beschwerdeführer müssen sich darüber hinaus eine Steigerung ihres Vorbringens vorwerfen lassen, die ihr diesbezügliches Vorbringen insgesamt in Zweifel zieht. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer nicht bereits in der Einvernahme vor dem Bundesamt Ausführungen betreffend die Tritte des angeblichen Onkels der Zweitbeschwerdeführerin gegen deren Bauch, die zur Frühgeburt und der Notoperation geführt hätten, tätigten, zumal sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wären, bereits im behördlichen Verfahren ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (so schon VwGH 08.04.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH).

Auch hinsichtlich des Vorbringens der Zweitbeschwerdeführerin, ihr angeblicher Onkel hätte ihr gedroht sie eines Tages mit Säure anzugreifen oder mit einem Messer zu schlagen (VP, S. 48), muss sich die Zweitbeschwerdeführerin eine Steigerung ihres Vorbringens vorwerfen lassen, zumal sie dies im verwaltungsbehördlichen Verfahren mit keinem Wort erwähnt hat. Dass dies der ausschlaggebende Vorfall gewesen sei der zu ihrer Ausreise geführt hätte, gab die Zweitbeschwerdeführerin ebenfalls erstmals in der Beschwerdeverhandlung an.

Eine weitere Steigerung ihres Vorbringens ist in der Aussage der Zweitbeschwerdeführerin, ihr angeblicher Onkel hätte allen ihren Verwandten und Bekannten nach ihrer Flucht erzählt, dass sie aus ihrem Elternhaus geflohen wäre, weshalb diese den Kontakt zu ihren Eltern abgebrochen hätten (VP, S. 52), zu erkennen. Nachgefragt, welche Verwandte sie meine, zumal sie bisher angegeben hat außer ihren Eltern und ihrem angeblichen Onkel und dessen Söhne keine weiteren Verwandten mehr in Afghanistan zu haben, führte die Zweitbeschwerdeführerin lediglich ausweichend an, dass sie damit Freunde, Bekannte und Nachbarn gemeint hätte (VP, S. 53). Aufgrund der Steigerungen des Fluchtvorbringens ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer – insbesondere die Zweitbeschwerdeführerin – damit versuchten, ihrem Vorbringen zusätzliche Aspekte hinzuzufügen.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab erst auf konkrete Frage, was der angebliche Onkel von ihr gewollt hätte, an, dass sie seinen Sohn unter Zwang hätte heiraten sollen (PS 52). Wäre die Zweitbeschwerdeführerin tatsächlich ihrem Cousin versprochen gewesen, hätte sie dies in der Beschwerdeverhandlung wohl bereits von sich aus angegeben, zumal es sich um einen besonders starken Eingriff in die persönliche Sphäre handeln würde.

Dass es sich beim Fluchtvorbringen lediglich um eine konstruierte Geschichte handelt, ist auch daran erkennbar, dass die Zweitbeschwerdeführerin beim Bundesamt angegeben hat, dass sie alles verkauft hätten und geflüchtet seien (BF 2 AS 163), obwohl der Erstbeschwerdeführer noch über sein Eigentumshaus in Kabul verfügt (VP, S. 11, 18, 40).

Das Vorbringen der Beschwerdeführer war derart widersprüchlich und unplausibel, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, das Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen. Aus den oben genannten Gründen geht das Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführer Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen haben.

2.2.2. Sofern der Erstbeschwerdeführer beim Bundesamt und in der Beschwerdeverhandlung angab, dass er als er noch ein Kind gewesen sei von den Taliban mitgenommen, festgehalten und nach zwei Monaten wieder entlassen worden sei, ist festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer nach der Gefangennahme jahrelang in seiner Herkunftsstadt ohne Probleme mit den Taliban zu haben, gelebt und gearbeitet hat, bevor er aus Afghanistan ausgereist ist. Es fehlt daher ein aktueller Zusammenhang zwischen der Gefangennahme des Erstbeschwerdeführers und seiner Flucht im Jahr 2015.

Der Erstbeschwerdeführer gab beim Bundesamt an, dass er – abgesehen von der Fluchtgeschichte betreffend den angeblichen Onkel der Zweitbeschwerdeführerin – keinen Verfolgungen bzw. Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen ist (BF 1 AS 161). In der Beschwerdeverhandlung gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er abgesehen von den Problemen mit dem angeblichen Onkel der Zweitbeschwerdeführerin keine Probleme bei einer Rückkehr nach Afghanistan hätte (VP, S. 25). Es ist daher festzustellen, dass der Selbstmordanschlag in Kabul, bei dem er Splitter abbekommen hat, nicht gezielt auf ihn gerichtet war und er davor und auch danach keiner individuellen und konkreten Bedrohung durch die Taliban, staatliche Organe oder durch andere Gruppierungen ausgesetzt war. Gegenteiliges ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Es kann daher daraus keine konkrete individuelle Bedrohung der Beschwerdeführer durch die Taliban, staatliche Organe oder durch andere Gruppierungen erkannt werden.

2.2.3. Weder der Erst- noch die Zweitbeschwerdeführerin gaben beim Bundesamt oder in der Beschwerdeverhandlung an, dass sie in Afghanistan Probleme aufgrund ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit gehabt hätten.

Aus den lediglich allgemein gehaltenen Angaben in der Beschwerde kann das Gericht, insbesondere auch in Zusammenschau mit den Länderberichten zum Fehlen entsprechend massiver religiöser und volksgruppenbezogener Diskriminierung (siehe Punkt II.1.5.), den Schluss ziehen, dass die Beschwerdeführer selbst keiner individuell konkret gegen sie gerichteten Verfolgung aufgrund ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit in Afghanistan ausgesetzt gewesen sind.Aus den lediglich allgemein gehaltenen Angaben in der Beschwerde kann das Gericht, insbesondere auch in Zusammenschau mit den Länderberichten zum Fehlen entsprechend massiver religiöser und volksgruppenbezogener Diskriminierung (siehe Punkt römisch zwei.1.5.), den Schluss ziehen, dass die Beschwerdeführer selbst keiner individuell konkret gegen sie gerichteten Verfolgung aufgrund ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit in Afghanistan ausgesetzt gewesen sind.

2.2.4. Die Feststellung zur Zweitbeschwerdeführerin als eine nicht am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte afghanische Frau, ergibt sich aus ihren Angaben beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung sowie aus dem persönlichen Eindruck, der von der Zweitbeschwerdeführerin in der Verhandlung gewonnen werden konnte.

Es sind im gesamten Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die darauf schließen ließen, dass die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich bereits in einem solchen Maße eine ("westliche") Lebensweise führt, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt.

Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der Zweitbeschwerdeführerin konnten vom Gericht getroffen werden. Die Zweitbeschwerdeführerin hat die auf Deutsch gestellten Fragen in der Beschwerdeverhandlung nur teilweise verstanden und in Stichworten in Deutsch beantwortet (VP, S. 41).

Bei der Zweitbeschwerdeführerin handelt es sich um eine erwachsene Frau, die in Österreich zwar Integrationskurse besucht, diesbezüglich jedoch keine Eigeninitiative zeigt. So hat sie in der Beschwerdeverhandlung selbst angegeben, dass alle Kurse ihr Unterkunftgeber herausgesucht und ihr empfohlen hat (VP, S. 43). Dass die Zweitbeschwerdeführerin von sich aus und somit selbstbestimmt an einer Ausbildung oder Integrationskursen interessiert ist und sich um Kurse bemüht, ist daher nicht erkennbar. Die nicht selbständige Lebensweise zeigt sich auch, daran, dass der Unterkunftgeber für die Zweitbeschwerdeführerin alle Arzttermine betreffend den Viertbeschwerdeführer vereinbart. Selbst nachdem die Zweitbeschwerde-führerin in der Beschwerdeverhandlung darauf hingewiesen wurde, dass sie sich um die Arzttermine ihrer Kinder kümmern muss, gab die Zweitbeschwerdeführerin lediglich an, dass dies die Aufgabe ihres Unterkunftgebers sei, weil dieser das schon immer gemacht habe (VP, S. 47). Es ist daher offenkundig, dass die Zweitbeschwerdeführer selbst in Bezug auf den wichtigen Aspekt der Gesundheit ihrer Kinder keine Eigeninitiative ergreift, sondern auf die Unterstützung anderer Leute zurückgreift, was einer selbstbestimmten Lebensweise diametral entgegenläuft. An der Aussage der Zweitbeschwerdeführerin, dass die Vereinbarung von Arztterminen die Aufgabe ihres Unterkunftgebers sei, ist auch das Desinteresse der Zweitbeschwerdeführerin ein selbstbestimmtes Leben zu führen, ersichtlich. Das Vorbringen in der Stellungnahme vom 11.03.2019, wonach die Zweitbeschwerdeführerin lediglich überfordert und gestresst gewesen sei, weswegen es zu Irrtümern in der Beschwerdeverhandlung bezüglich der Kontrolltermine des Viertbeschwerdeführers gekommen sei, wird aufgrund des persönlichen Eindrucks der Zweitbeschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung als bloße Schutzbehauptung gewertet.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab befragt nach ihrem Tagesablauf an, dass sie ihre Kurse besuche und dann das Mittagessen (für ihre Familie) koche. Am Nachmittage beschäftige sie ihre Kinder. In ihrer Freizeit gehe sie spazieren, spiele mit den Kindern und erhalte manchmal Besuch bzw. besuche sie ihre Freunde (VP, S. 43). Daraus ist ersichtlich, dass die Zweitbeschwerdeführerin nur den kleinstmöglichen Bewegungsradius eines Alltagslebens wahrnimmt und sich in Österreich im kleinstmöglichen Umgebungskreis aufhält, obwohl sie hier nicht von gesellschaftlichen bzw. sozialen Normen eingeschränkt ist. Gelegentliche Spaziergänge in der näheren Umgebung stellen nach Auffassung des Gerichts für sich genommen eben noch kein ausreichend tragfähiges Substrat für die Annahme eines selbstbestimmten Lebens dar. Auch daran, dass die Zweitbeschwerdeführerin lediglich Bekanntschaften zu Personen unterhält, die sie durch Integrationstätigkeiten (Deutschlehrerinnen, Betreuer) kennengelernt hat, ist eindeutig erkennbar, dass sie lediglich den kleinstmöglichen Bewegungsradius wahrnimmt und keine Eigeninitiative im Hinblick auf Bekanntschaften ergreift.

Auch aus den einstudiert wirkenden lediglich pauschalen Aussagen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin, konnte auf keine selbstbestimmte Lebensweise der Zweitbeschwerdeführerin geschlossen werden. So beschrieben beide konkret befragt warum sie die Zweitbeschwerdeführerin als westlich orientiert bezeichnen würden, lediglich die allgemeine Situation für Frauen in Afghanistan und in Österreich (VP, S. 31, 51 f). Die Zweitbeschwerdeführerin gab dann lediglich mit einem Satz an, dass sie ebenfalls den Wunsch habe einen Beruf auszuüben, sie bereits ein selbstbestimmtes Leben führe und sich ihre Kleidung selbst aussuche (VP, S. 52). Es fällt jedoch auf, dass die Zweitbeschwerdeführerin während sie beim Bundesamt angegeben hat, Taxifahrerin werden zu wollen (BF 2 AS 155), sie in der Beschwerdeverhandlung angab, dass sie künftig als Krankenschwester arbeiten möchte (VP, S. 42). Diese Aussage weicht einerseits erkennbar von ihrer Lebenswirklichkeit ab, zumal in der mündlichen Verhandlung weder klare Vorstellungen der Zweitbeschwerdeführerin über die Voraussetzungen der Berufsausübung als Krankenschwester noch eine konkrete Planung erkennbar waren. Zudem zeigt sich auch im Wechsel ihres Berufswunsches, dass die Zweitbeschwerdeführerin sich nicht eigenständig mit ihrem Berufswunsch auseinandergesetzt hat, sondern das macht, was ihr von Betreuern, ihrem Unterkunftgeber oder Freunden vorgeschlagen wird. Dass die Zweitbeschwerdeführerin selbst hinsichtlich ihres Berufswunsches keine eigenen Interessen verfolgt, zeigt das Fehlen von Selbstbestimmtheit auf.

Dem Vorbringen, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin in Afghanistan an Kleidungsvorschriften halten und ein Kopftuch tragen müsse (VP, S. 51), sind die Länderfeststellungen entgegenzuhalten aus denen hervorgeht, dass Frauenkleidung in Afghanistan ein breit gefächertes Spektrum, von moderner westlicher Kleidung, über farbenreiche volkstümliche Trachten, bis hin zur Burka und Vollverschleierung umfasst. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass sie in Afghanistan eine Kleidungsart namens „Punjabi“ getragen habe, die aus einer Hose und einem langen Kleid oder einen langen Rock und einer Bluse sowie einem Kopftuch bestehe. Das Kopftuch habe sie nicht sehr streng getragen, so habe sie zuhause gar kein Kopftuch getragen (VP, S. 39). Es fällt auf, dass dieser Kleidungsstil nicht viel von der Kleidung die die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich trägt (lange Hosen, Blusen) abweicht. Allein das derzeitige Nichttragen eines Kopftuches bzw. dezentes Make-Up, Schmuck und lackierte Fingernägel reichen nicht aus, um eine "westliche Orientierung" glaubhaft darzutun. Auch wenn die freie Wahl der äußeren Erscheinung einen Aspekt "westlicher Lebensweise" darstellt, so stellen die oben gewürdigten Aspekte, die die tatsächlich gelebten Umstände widerspiegeln, bedeutsamere Merkmale einer - letztlich inneren - Geisteshaltung dar als die plakativ nach außen wahrnehmbare Art der Erscheinung. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen und aus dem im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gewonnenen Gesamteindruck von der Zweitbeschwerdeführerin lässt sich eine Verinnerlichung einer "westlichen Lebensweise" zusammenschauend nicht ableiten.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Zweitbeschwerdeführerin eine "westliche Orientierung", der eine selbstbestimmte und selbstverantwortliche Lebensweise immanent ist, weder verinnerlicht noch in ihrer alltäglichen Lebensführung verankert hat. Die Zweitbeschwerdeführerin ist eine zum Entscheidungszeitpunkt unselbständige Frau, zwar mit ausreichenden Deutschkenntnisse, die in Österreich jedoch nur den kleinstmöglichen Bewegungsradius wahrnimmt. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen und aus dem im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen Gesamteindruck, den die Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, lässt sich eine Verinnerlichung einer "westlichen Lebensweise", die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt, nicht ableiten.

2.2.4. Beim Dritt- und Viertbeschwerdeführer handelt es sich um unmündige minderjährige Burschen im Alter von fünf (Drittbeschwerdeführer) und zwei (Viertbeschwerdeführer) Jahren, die in Afghanistan bzw. in Österreich geboren sind und gemeinsam im Familienverband nach Afghanistan zurückkehren würden. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es dem Dritt- und dem Viertbeschwerdeführer unmöglich wäre, sich in das afghanische Gesellschaftssystem zu integrieren, zumal sie sich zweifelsfrei in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua., sowie VwGH 19.09.2012, 2012/22/0143 ua.). Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass unmündigen Minderjährigen dieses Alters eine eigene politische Gesinnung im Zusammenhang mit einer "westlichen und selbstbestimmte Lebensweise" zugesonnen werden kann.2.2.4. Beim Dritt- und Viertbeschwerdeführer handelt es sich um unmündige minderjährige Burschen im Alter von fünf (Drittbeschwerdeführer) und zwei (Viertbeschwerdeführer) Jahren, die in Afghanistan bzw. in Österreich geboren sind und gemeinsam im Familienverband nach Afghanistan zurückkehren würden. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es dem Dritt- und dem Viertbeschwerdeführer unmöglich wäre, sich in das afghanische Gesellschaftssystem zu integrieren, zumal sie sich zweifelsfrei in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche VfGH 07.10.2014, U 2459 aus 2012, ua., sowie VwGH 19.09.2012, 2012/22/0143 ua.). Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass unmündigen Minderjährigen dieses Alters eine eigene politische Gesinnung im Zusammenhang mit einer "westlichen und selbstbestimmte Lebensweise" zugesonnen werden kann.

Eine persönliche Bedrohung, die sich gezielt gegen den Dritt- und/oder den Viertbeschwerdeführer gerichtet hätte, haben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin weder im behördlichen Verfahren noch in der mündlichen Verhandlung vorgebracht.

Zur allgemeinen Situation von Kindern in Afghanistan ist auszuführen, dass aus den Länderinformationen hervorgeht, dass diese unter gewissen Umständen in Bereichen wie Versorgung, Gewalt, fehlendem Zugang zu Schulbildung, Zwangsehen, sexuellem Missbrauch und Kinderarbeit und der schlechten Sicherheitslage (explosive Kriegsrückstände) besonders betroffen sein können. Solche Handlungen wiederum können unter Umständen im Hinblick auf das Alter des Kindes, dessen fehlende Reife oder Verletzlichkeit eine kinderspezifische Form der "Verfolgung und Benachteiligung" darstellen. Die erwähnte Benachteiligung beruht primär auf dem Fehlen einer familiären bzw. sozialen Unterstützung und wird durch gesellschaftliche Restriktionen begünstigt.

Da der Dritt- und Viertbeschwerdeführer im Familienverband nach Afghanistan zurückkehren würden und somit unter der Obhut und dem Schutz ihrer Eltern stehen, sind keinerlei Anhaltspunkte erkennbar, dass dem Dritt- und dem Viertbeschwerdeführer eine Entführung oder ein Missbrauch als Bacha Bazi, Gewalt durch Dritte oder Kinderarbeit droht. Es wurde weder vom Erst- noch von der Zweitbeschwerdeführerin behauptet, dass die in Afghanistan lebenden Familienangehörigen (insbesondere die Neffen und Nichten) von explosiven Kriegsrückständen, Erpressungen, sexuellen Übergriffen, einer unzureichenden Sicherheitslage, einem Versorgungsengpass oder einem unzureichenden Zugang zur Bildung betroffen wären. Weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin haben angegeben, dass im Umfeld ihres Eigentumshauses, dass derzeit von der Schwester des Erstbeschwerdeführers bewohnt wird, kürzlich Kampfhandlungen stattgefunden haben bzw. in dieser Wohnumgebung explosive Kriegsrückstände vorzufinden wären. Die meisten Opfer von explosiven Kampfmittelrückständen im Jahr 2018 sind in Afghanistan auf kürzlich stattfindende Kampfhandlungen zurückzuführen. Vertriebene Familien sind einem großen Risiko ausgesetzt, wenn sie in Gebiete zurückkehren, in denen schwere Kämpfe stattgefunden haben (siehe Punkt II.1.4.). Es ist daher auch unter diesem Aspekt nicht anzunehmen, dass in der Stadt Kabul im Wohnumfeld der Beschwerdeführer explosive Kriegsrückstände vorzufinden wären. Diese verfügen über ein Eigentumshaus und ein tragfähiges familiäres Netzwerk und eben sind nicht als Binnenvertriebene zu betrachten. Da die Beschwerdeführer über ein Eigentumshaus verfügen, ist auch nicht anzunehmen, dass diese sich in einem Lager für Binnenvertriebenen ansiedeln müssten. Da der Dritt- und Viertbeschwerdeführer im Familienverband nach Afghanistan zurückkehren würden und somit unter der Obhut und dem Schutz ihrer Eltern stehen, sind keinerlei Anhaltspunkte erkennbar, dass dem Dritt- und dem Viertbeschwerdeführer eine Entführung oder ein Missbrauch als Bacha Bazi, Gewalt durch Dritte oder Kinderarbeit droht. Es wurde weder vom Erst- noch von der Zweitbeschwerdeführerin behauptet, dass die in Afghanistan lebenden Familienangehörigen (insbesondere die Neffen und Nichten) von explosiven Kriegsrückständen, Erpressungen, sexuellen Übergriffen, einer unzureichenden Sicherheitslage, einem Versorgungsengpass oder einem unzureichenden Zugang zur Bildung betroffen wären. Weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin haben angegeben, dass im Umfeld ihres Eigentumshauses, dass derzeit von der Schwester des Erstbeschwerdeführers bewohnt wird, kürzlich Kampfhandlungen stattgefunden haben bzw. in dieser Wohnumgebung explosive Kriegsrückstände vorzufinden wären. Die meisten Opfer von explosiven Kampfmittelrückständen im Jahr 2018 sind in Afghanistan auf kürzlich stattfindende Kampfhandlungen zurückzuführen. Vertriebene Familien sind einem großen Risiko ausgesetzt, wenn sie in Gebiete zurückkehren, in denen schwere Kämpfe stattgefunden haben (siehe Punkt römisch zwei.1.4.). Es ist daher auch unter diesem Aspekt nicht anzunehmen, dass in der Stadt Kabul im Wohnumfeld der Beschwerdeführer explosive Kriegsrückstände vorzufinden wären. Diese verfügen über ein Eigentumshaus und ein tragfähiges familiäres Netzwerk und eben sind nicht als Binnenvertriebene zu betrachten. Da die Beschwerdeführer über ein Eigentumshaus verfügen, ist auch nicht anzunehmen, dass diese sich in einem Lager für Binnenvertriebenen ansiedeln müssten.

Es gab auch während des gesamten Verfahrens keinerlei Anzeichen dafür, dass der Dritt- und Viertbeschwerdeführer durch ihre Eltern Vernachlässigung, körperliche Gewalt oder sexuellen Missbrauch erfahren haben. Ebenso ist zu erwarten, dass die Eltern ihre Kinder auch vor spezifischen, aus kriegerischen Vorgängen stammenden Gefahrenquellen in der Stadt Kabul schützen würden.

Da der Erstbeschwerdeführer als Vater des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers in der Position ist, ein etwaiges Heiratsangebot abzulehnen und der Erstbeschwerdeführer Zwangsheirat ablehnt, droht den minderjährigen Beschwerdeführern keine Zwangsheirat (VP, S. 30, 51). Der Anteil an Kinderehen erhöht sich zwar stark in Lagern für Binnenvertriebene, da dort extreme finanzielle Not, Analphabetismus, fehlender Zugang zu Gesundheit und wirtschaftlichen Möglichkeiten noch mehr verbreitet ist (siehe Ausführungen unter II.1.4.), da die Beschwerdeführer jedoch über ein Eigentumshaus und über ein tragfähiges familiäres Netzwerk in der Stadt Kabul verfügen, ist bei einer Rückkehr weder von einer extremen finanziellen Not noch von einem fehlenden Zugang zu wirtschaftlichen Möglichkeiten auszugehen. Der Erstbeschwerdeführer beschrieb die (finanzielle) Situation seiner Familienangehörigen in der Stadt Kabul als durchschnittlich und nicht als armutsgefährdet (VP, S. 16ff), sodass ein tragfähiges finanzielles familiäres Netzwerk vorliegt. Es ist daher davon auszugehen, dass den minderjährigen Beschwerdeführern in Afghanistan keine Zwangsverheiratung droht. Da ein tragfähiges finanzielles Netzwerk vorliegt, sind die (minderjährigen) Beschwerdeführer auch nicht von Lebensmittelengpässen betroffen. Das Haus der Beschwerdeführer verfügt zudem über fließendes Wasser, sodass auch eine Wasserversorgung gegeben ist. Da der Erstbeschwerdeführer als Vater des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers in der Position ist, ein etwaiges Heiratsangebot abzulehnen und der Erstbeschwerdeführer Zwangsheirat ablehnt, droht den minderjährigen Beschwerdeführern keine Zwangsheirat (VP, S. 30, 51). Der Anteil an Kinderehen erhöht sich zwar stark in Lagern für Binnenvertriebene, da dort extreme finanzielle Not, Analphabetismus, fehlender Zugang zu Gesundheit und wirtschaftlichen Möglichkeiten noch mehr verbreitet ist (siehe Ausführungen unter römisch zwei.1.4.), da die Beschwerdeführer jedoch über ein Eigentumshaus und über ein tragfähiges familiäres Netzwerk in der Stadt Kabul verfügen, ist bei einer Rückkehr weder von einer extremen finanziellen Not noch von einem fehlenden Zugang zu wirtschaftlichen Möglichkeiten auszugehen. Der Erstbeschwerdeführer beschrieb die (finanzielle) Situation seiner Familienangehörigen in der Stadt Kabul als durchschnittlich und nicht als armutsgefährdet (VP, S. 16ff), sodass ein tragfähiges finanzielles familiäres Netzwerk vorliegt. Es ist daher davon auszugehen, dass den minderjährigen Beschwerdeführern in Afghanistan keine Zwangsverheiratung droht. Da ein tragfähiges finanzielles Netzwerk vorliegt, sind die (minderjährigen) Beschwerdeführer auch nicht von Lebensmittelengpässen betroffen. Das Haus der Beschwerdeführer verfügt zudem über fließendes Wasser, sodass auch eine Wasserversorgung gegeben ist.

Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin legten in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft dar, dass ihnen die Bildung ihrer Kinder ein großes Anliegen ist und sie diese diesbezüglich in jeder Hinsicht unterstützen werden (VP, S. 30, 51). Der von ihnen geäußerte Wunsch betreffend die Bildung ihrer Kinder stellt sich auch nicht als substanzieller Bruch mit den gesellschaftlichen Normen in Afghanistan dar, da zumindest grundlegende Bildung keineswegs verboten, sondern seitens des afghanischen Staates ausdrücklich unterstützt wird und in Afghanistan auch faktisch die Möglichkeiten dazu gegeben sind (vgl. Punkt II.1.5.). Entgegen dem Willen der Eltern findet in Afghanistan keine Kinderarbeit statt (siehe Punkt II.1.4.), es kann jedoch die schlechte wirtschaftliche Lage einer Familie dazu beitragen, dass Kinder die Schule nicht besuchen und stattdessen der Kinderarbeit nachgehen. Dies ist jedoch bei den minderjährigen Beschwerdeführern aufgrund der finanziellen Situation des familiären Netzwerks in Kabul sowie aufgrund des Vorhandenseins eines Eigentumshauses in Kabul nicht anzunehmen. Es ist daher nicht ersichtlich, dass den minderjährigen Beschwerdeführern in der Stadt Kabul Kinderarbeit drohen würde bzw. diese statt einem Schulbesuch einer Arbeit nachgehen müssten. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin legten in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft dar, dass ihnen die Bildung ihrer Kinder ein großes Anliegen ist und sie diese diesbezüglich in jeder Hinsicht unterstützen werden (VP, S. 30, 51). Der von ihnen geäußerte Wunsch betreffend die Bildung ihrer Kinder stellt sich auch nicht als substanzieller Bruch mit den gesellschaftlichen Normen in Afghanistan dar, da zumindest grundlegende Bildung keineswegs verboten, sondern seitens des afghanischen Staates ausdrücklich unterstützt wird und in Afghanistan auch faktisch die Möglichkeiten dazu gegeben sind vergleiche Punkt römisch zwei.1.5.). Entgegen dem Willen der Eltern findet in Afghanistan keine Kinderarbeit statt (siehe Punkt römisch zwei.1.4.), es kann jedoch die schlechte wirtschaftliche Lage einer Familie dazu beitragen, dass Kinder die Schule nicht besuchen und stattdessen der Kinderarbeit nachgehen. Dies ist jedoch bei den minderjährigen Beschwerdeführern aufgrund der finanziellen Situation des familiären Netzwerks in Kabul sowie aufgrund des Vorhandenseins eines Eigentumshauses in Kabul nicht anzunehmen. Es ist daher nicht ersichtlich, dass den minderjährigen Beschwerdeführern in der Stadt Kabul Kinderarbeit drohen würde bzw. diese statt einem Schulbesuch einer Arbeit nachgehen müssten.

2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

2.4. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr der Beschwerdeführer in ihre Herkunftsstadt Kabul ergeben sich aus den o.a. Länderberichten. Daraus geht unter anderem hervor, dass die Hauptstadt Kabul relativ sicher ist. Kabul wird von der afghanischen Regierung kontrolliert. Die Versorgung ist in der Stadt Kabul zumindest grundlegend gesichert. Kabul ist über einen Flughafen sicher zu erreichen.

Afghanische Frauen sind in urbanen Zentren wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif in einer Vielzahl beruflicher Felder aktiv. Zwar sind sie nach wie vor Diskriminierungen im Beruf ausgesetzt und kämpfen mit erschwertem Zugang zum Arbeitsmarkt und Lohnungleichheit, es ist ihnen jedoch grundsätzlich möglich am Arbeitsmarkt teilzunehmen.

Dass die Beschwerdeführer mit den Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut sind, ergibt sich daraus, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin in Afghanistan aufgewachsen sind und dort den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht haben (BF 1 AS 151; BF 2 AS 153; VP, S. 13, 36). Wie bereits ausgeführt werden der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer vom Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin nach den afghanischen Gepflogenheiten erzogen, weshalb sie mit der afghanischen Kultur vertraut sind (vgl. Ausführungen Punkt II.2.1.1.). Dass die Beschwerdeführer mit den Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut sind, ergibt sich daraus, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin in Afghanistan aufgewachsen sind und dort den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht haben (BF 1 AS 151; BF 2 AS 153; VP, S. 13, 36). Wie bereits ausgeführt werden der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer vom Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin nach den afghanischen Gepflogenheiten erzogen, weshalb sie mit der afghanischen Kultur vertraut sind vergleiche Ausführungen Punkt römisch zwei.2.1.1.).

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 29.05.2019, wonach es aufgrund der hohen Korruptionsrate in Afghanistan fraglich sei, ob die Beschwerdeführer Zugang zum Eigentumshaus des Erstbeschwerdeführers hätten, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan im Haus des Erstbeschwerdeführers wohnen können. So gab der Erstbeschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung selbst an, dass seine Schwester samt ihrer Familie in seinem Haus wohnt (VP, S. 17). Wie festgestellt wurde – siehe Ausführungen unter Punkt II.2.1.6. – hat der Erstbeschwerdeführer regelmäßig Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan und besteht zwischen ihnen ein gutes Verhältnis. Es ist daher nicht erkennbar, warum der Erstbeschwerdeführer keinen Zugang zu seinem eigenen Haus haben sollte. Da das Haus über Wasserleitungen verfügt, ist auch die Versorgung der Beschwerdeführer mit Trinkwasser sichergestellt. Dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in Kabul von ihrem familiären Netzwerk – insbesondere dem Vater, Bruder und ältesten Neffen des Erstbeschwerdeführers – bei der Beschaffung einer Arbeit und der Verpflegung sowie von der Mutter, der älteren Schwester und der Schwägerin des Erstbeschwerdeführers oder der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin bei der Kinderbetreuung - zumindest anfänglich - unterstützt werden können, ergibt sich aus den Länderberichten. Diesen ist zu entnehmen, dass die Großfamilie die zentrale soziale Institution in Afghanistan bildet und zu Schutz, Betreuung und Versorgung ihrer Mitglieder beiträgt sowie eine wirtschaftliche Einheit bildet, in der die Männer der Familie verpflichtet sind, die Mitglieder der Großfamilie zu unterstützen (vgl. Punkt II.1.5.). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 29.05.2019, wonach es aufgrund der hohen Korruptionsrate in Afghanistan fraglich sei, ob die Beschwerdeführer Zugang zum Eigentumshaus des Erstbeschwerdeführers hätten, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan im Haus des Erstbeschwerdeführers wohnen können. So gab der Erstbeschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung selbst an, dass seine Schwester samt ihrer Familie in seinem Haus wohnt (VP, S. 17). Wie festgestellt wurde – siehe Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2.1.6. – hat der Erstbeschwerdeführer regelmäßig Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan und besteht zwischen ihnen ein gutes Verhältnis. Es ist daher nicht erkennbar, warum der Erstbeschwerdeführer keinen Zugang zu seinem eigenen Haus haben sollte. Da das Haus über Wasserleitungen verfügt, ist auch die Versorgung der Beschwerdeführer mit Trinkwasser sichergestellt. Dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in Kabul von ihrem familiären Netzwerk – insbesondere dem Vater, Bruder und ältesten Neffen des Erstbeschwerdeführers – bei der Beschaffung einer Arbeit und der Verpflegung sowie von der Mutter, der älteren Schwester und der Schwägerin des Erstbeschwerdeführers oder der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin bei der Kinderbetreuung - zumindest anfänglich - unterstützt werden können, ergibt sich aus den Länderberichten. Diesen ist zu entnehmen, dass die Großfamilie die zentrale soziale Institution in Afghanistan bildet und zu Schutz, Betreuung und Versorgung ihrer Mitglieder beiträgt sowie eine wirtschaftliche Einheit bildet, in der die Männer der Familie verpflichtet sind, die Mitglieder der Großfamilie zu unterstützen vergleiche Punkt römisch zwei.1.5.).

Beim Erstbeschwerdeführer handelt es sich um einen volljährigen und arbeitsfähigen Mann, der über eine fünfjährige Schulbildung verfügt und auf eine jahrelange erfolgreiche Berufserfahrung in der Selbständigkeit zurückgreifen kann. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt zwar über keine afghanische Schulbildung, sie hat jedoch in Österreich Basisbildungskurse besucht. Der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer können während die Zweitbeschwerdeführerin einer beruflichen Tätigkeit nachgeht, von deren Mutter oder von der Mutter, der älteren Schwester und/oder der Schwägerin des Erstbeschwerdeführers in Kabul betreut werden, zumal diese Hausfrauen sind und die ältere Schwester sowie die Schwägerin des Erstbeschwerdeführers selbst Kinder haben (VP, S. 15). Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin können durch die Synergieeffekte im Familienverband für ihr Auskommen und Fortkommen sowie für das des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers sorgen. Da der Erstbeschwerdeführer über ein Eigentumshaus mit Garten in der Stadt Kabul verfügt, müssen die Beschwerdeführer auch nicht für Mietkosten aufkommen. Die sonstigen Lebenserhaltungskosten können vom Erstbeschwerdeführer erwirtschaftet werden, dieser kann auch auf finanzielle Unterstützung durch sein familiäres Netzwerk in Afghanistan zurückgreifen. Es kann auch die Zweitbeschwerdeführerin durch die Ausübung einer Arbeit zum Lebensunterhalt der Familie beitragen. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin wieder in Kabul ansiedeln könnten und dort ein Leben unter unbilligen Härten führen könnten.

Dass der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer sowie die Fünftbeschwerdeführerin in der Stadt Kabul eine Schule besuchen können, ergibt sich – wie bereits unter 2.2.5. ausgeführt – daraus, dass in Afghanistan prinzipiell Schulpflicht besteht und ein Schulangebot insbesondere in Kabul auch faktisch vorhanden ist (siehe auch Punkt II.1.4.-Kinder). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer sowie die Fünftbeschwerdeführerin, die in einem anpassungsfähigen Alter sind, sich nicht an die sozialen und kulturellen Gegebenheiten in Afghanistan anpassen können sollten. Es ist insbesondere kein Grund ersichtlich, aus dem der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer nicht in der Lage wären in der Stadt Kabul neue Kontakte zu knüpfen, die begonnene Schulbildung fortzusetzen, einen Beruf zu lernen und die Sprachkenntnisse über die Muttersprache zu vertiefen. Es sind im Verfahren diesbezüglich keine Hinderungsgründe hervorgekommen.Dass der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer sowie die Fünftbeschwerdeführerin in der Stadt Kabul eine Schule besuchen können, ergibt sich – wie bereits unter 2.2.5. ausgeführt – daraus, dass in Afghanistan prinzipiell Schulpflicht besteht und ein Schulangebot insbesondere in Kabul auch faktisch vorhanden ist (siehe auch Punkt römisch zwei.1.4.-Kinder). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer sowie die Fünftbeschwerdeführerin, die in einem anpassungsfähigen Alter sind, sich nicht an die sozialen und kulturellen Gegebenheiten in Afghanistan anpassen können sollten. Es ist insbesondere kein Grund ersichtlich, aus dem der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer nicht in der Lage wären in der Stadt Kabul neue Kontakte zu knüpfen, die begonnene Schulbildung fortzusetzen, einen Beruf zu lernen und die Sprachkenntnisse über die Muttersprache zu vertiefen. Es sind im Verfahren diesbezüglich keine Hinderungsgründe hervorgekommen.

Zur allgemeinen Situation von Kindern in Afghanistan sowie der konkreten Situation des Dritt- und Viertbeschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Kabul wird auf die Ausführungen unter Punkt II.2.2.4. verweisen. Dem Dritt- und Viertbeschwerdeführer droht in der Stadt Kabul weder Kinderarbeit noch eine Zwangsheirat. Es droht diesen dort auch weder Missbrauch noch sexuelle Übergriffe, Entführungen oder Ausbeutungen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die minderjährigen Beschwerdeführer in ihrer Wohnumgebung von explosiven Kriegsrückständen betroffen wären.Zur allgemeinen Situation von Kindern in Afghanistan sowie der konkreten Situation des Dritt- und Viertbeschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Kabul wird auf die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2.2.4. verweisen. Dem Dritt- und Viertbeschwerdeführer droht in der Stadt Kabul weder Kinderarbeit noch eine Zwangsheirat. Es droht diesen dort auch weder Missbrauch noch sexuelle Übergriffe, Entführungen oder Ausbeutungen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die minderjährigen Beschwerdeführer in ihrer Wohnumgebung von explosiven Kriegsrückständen betroffen wären.

Jedoch ist die aktuelle COVID-19 Situation zu berücksichtigen. Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sind unmündige Minderjährige. Sie sind daher nicht selbsterhaltungsfähig, sondern auf die Versorgung durch den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin angewiesen. Aufgrund der COVID-Situation hat sich die Lage am Arbeitsmarkt verschlechtert. Kabul ist besonders vom Lockdown betroffen. Es sind besonders Familien und Tagelöhner wirtschaftlich von der COVID-Situation betroffen. Es sind die Preise für Grundnahrungsmittel wesentlich gestiegen (Punkt II.1.4). Jedoch ist die aktuelle COVID-19 Situation zu berücksichtigen. Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sind unmündige Minderjährige. Sie sind daher nicht selbsterhaltungsfähig, sondern auf die Versorgung durch den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin angewiesen. Aufgrund der COVID-Situation hat sich die Lage am Arbeitsmarkt verschlechtert. Kabul ist besonders vom Lockdown betroffen. Es sind besonders Familien und Tagelöhner wirtschaftlich von der COVID-Situation betroffen. Es sind die Preise für Grundnahrungsmittel wesentlich gestiegen (Punkt römisch zwei.1.4).

Auch unter der Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführer bei ihren Verwandten in Kabul vorrübergehend wohnen könnten, ist nicht davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sowohl sich als auch alle drei unmündigen minderjährigen Beschwerdeführer ausreichend mitversorgen könnten. Da Kabul von den wirtschaftlichen Einschränkungen durch die COID-19-Pandemie erheblich betroffen ist, sind auch die weiteren Verwandten der Beschwerdeführer von der COVID-19 Situation betroffen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass diese ausreichend in der Lage wären eine fünfköpfige Familie mit drei unmündigen minderjährigen Kindern ausreichend zu versorgen. Hier ist zudem die besondere Vulnerabilität der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer aufgrund der Minderjährigkeit zu berücksichtigen.

Das Gericht geht aufgrund dieser gesamten Umstände davon aus, dass es den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern nicht möglich ist, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Rückkehr nach Afghanistan in der Stadt Kabul Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen.


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3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides der Fünftbeschwerdeführerin3.1. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides der Fünftbeschwerdeführerin

3.1.1. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.3.1.1. Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

§ 28 Abs. 1 VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

3.1.2. Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird.

3.1.3. Aus dem Wortlaut und dem Inhalt der schriftlichen Erklärung des Beschwerdeführervertreters im Schriftsatz vom 02.02.2021 ergibt sich unzweifelhaft, dass der Wille des Beschwerdeführervertreters auf die Zurückziehung der Beschwerde der Fünftbeschwerdeführerin betreffend Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides und auf die Einstellung des Beschwerdeverfahrens der Fünftbeschwerdeführerin betreffend Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gerichtet ist.3.1.3. Aus dem Wortlaut und dem Inhalt der schriftlichen Erklärung des Beschwerdeführervertreters im Schriftsatz vom 02.02.2021 ergibt sich unzweifelhaft, dass der Wille des Beschwerdeführervertreters auf die Zurückziehung der Beschwerde der Fünftbeschwerdeführerin betreffend Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides und auf die Einstellung des Beschwerdeverfahrens der Fünftbeschwerdeführerin betreffend Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gerichtet ist.

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war das Verfahren in diesem Umfang mit Beschluss einzustellen.Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war das Verfahren in diesem Umfang mit Beschluss einzustellen.

3.1. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten3.1. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

3.2.1. § 8 AsylG lautet auszugsweise:3.2.1. Paragraph 8, AsylG lautet auszugsweise:

„Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1.       der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2.       dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

…“

3.2.2. Gemäß Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.2.2. Gemäß Artikel 2, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573).

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).

Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029). In diesem Zusammenhang geht der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Sicherheitslage von einer kleinräumigen Betrachtungsweise aus, wobei er trotz der weiterhin als instabil bezeichneten Sicherheitslage eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regional und sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage als nicht grundsätzlich ausgeschlossen betrachtet (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0369-11).Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029). In diesem Zusammenhang geht der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Sicherheitslage von einer kleinräumigen Betrachtungsweise aus, wobei er trotz der weiterhin als instabil bezeichneten Sicherheitslage eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regional und sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage als nicht grundsätzlich ausgeschlossen betrachtet vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0369-11).

Es muss den Beschwerdeführern zudem möglich sein sich dort ein Leben aufzubauen und dieses ohne unbillige Härten zu führen. Es darf den Beschwerdeführern dort keine Verletzung ihrer nach Art 3 EMRK gewährleistete Rechte drohen.Es muss den Beschwerdeführern zudem möglich sein sich dort ein Leben aufzubauen und dieses ohne unbillige Härten zu führen. Es darf den Beschwerdeführern dort keine Verletzung ihrer nach Artikel 3, EMRK gewährleistete Rechte drohen.

3.2.2. Aus den UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 ergibt sich zwar, dass eine interne Schutzalternative in Kabul aufgrund einer Kombination aus der Sicherheits- und Versorgungslage derzeit eher nicht bestehe. Da die Beschwerdeführer in Kabul aufgewachsen sind und dort gemeinsam mit ihrer Familie bis zu ihrer Ausreise gelebt haben und der Großteil ihrer Familienangehörigen nach wie vor in Kabul lebt, ist Kabul als Heimatstadt der Beschwerdeführer zu betrachten. Es stellt daher eine Rückkehr der Beschwerdeführer in die Stadt Kabul keine interne Schutzalternative für die Beschwerdeführer dar.

3.2.3. Zum Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin:

Anschläge, insbesondere auf Einrichtungen mit Symbolcharakter, sind in Kabul nicht auszuschließen und finden in unregelmäßigen Abständen auch statt. Die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen vermag für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen betroffenen Staat automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre. Die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge ereignen sich hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen und richten sich mehrheitlich gezielt gegen die Regierung und internationale Organisationen sowie Restaurants, Hotels oder ähnliche Einrichtungen, in denen vorwiegend ausländische Personen verkehren. Die genannten Gefährdungsquellen sind in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Kabul nach wie vor als ausreichend sicher zu bewerten ist. Kabul ist durch einen internationalen Flughafen sicher erreichbar. Anschläge, insbesondere auf Einrichtungen mit Symbolcharakter, sind in Kabul nicht auszuschließen und finden in unregelmäßigen Abständen auch statt. Die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen vermag für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen betroffenen Staat automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre. Die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge ereignen sich hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen und richten sich mehrheitlich gezielt gegen die Regierung und internationale Organisationen sowie Restaurants, Hotels oder ähnliche Einrichtungen, in denen vorwiegend ausländische Personen verkehren. Die genannten Gefährdungsquellen sind in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Kabul nach wie vor als ausreichend sicher zu bewerten ist. Kabul ist durch einen internationalen Flughafen sicher erreichbar.

Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin haben den überwiegenden Teil ihres Lebens in Afghanistan verbracht, wodurch sie mit den kulturellen Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates vertraut sind. Die Beschwerdeführer sprechen Dari, die Landessprache Afghanistans, als Muttersprache und verfügen zudem über Ortskenntnisse in der Stadt Kabul.

Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind im erwerbsfähigen Alter. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über eine fünfjährige Schulbildung und er kann auf eine jahrelange erfolgreiche Berufserfahrung als Schweißer in der Selbständigkeit zurückgreifen. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt zwar über keine afghanische Schulbildung, hat jedoch in Österreich Basisbildungskurse absolviert. Zudem haben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin den überwiegenden Teil ihres Lebens in Afghanistan verbracht. Diese sind mit den kulturellen Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates vertraut. Die Beschwerdeführer sprechen Dari, die Landessprache Afghanistans, auf muttersprachlichem Niveau. Des Weiteren verfügen die Beschwerdeführer nach wie vor über Familienangehörige in Kabul, mit denen der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin auch regelmäßig in Kontakt stehen. Die Beschwerdeführer können im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan zumindest vorübergehend mit Unterstützung bei der Suche nach einer Arbeitsstelle und Verpflegung durch ihr familiäres Netzwerk in Kabul rechnen.

Die Beschwerdeführer stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird. Es ist deshalb auch nicht zu befürchten, dass sie bereits unmittelbar nach ihrer Rückkehr und noch bevor sie in der Lage wären, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würden. Zudem können die Beschwerdeführer auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

Dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin ist es aufgrund der dargelegten Umstände möglich, sich in Kabul – etwa auch durch Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten – eine Existenz aufzubauen und diese zu sichern. Da die Beschwerdeführer über ein Eigentumshaus in der Stadt Kabul verfügen, müssen diese nicht für Mietkosten aufkommen. Die Beschwerdeführer gehören im gemeinsamen Familienverband auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Es gibt somit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer ausweglosen bzw. existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wären. Das Eigentumshaus der Beschwerdeführer verfügt über fließendes Wasser und über ein 300qm großes Grundstück mit Bäumen und Gemüsebeeten.

3.2.4. Zu den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern:

Bei den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern handelt es sich um unmündige minderjährige Kinder. Diese sind in einem anpassungsfähigen Alter, sodass es ihnen möglich ist, sich in das afghanische Gesellschaftssystem zu integrieren.

Minderjährige Kinder gelten vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen in Afghanistan als besonders vulnerable Antragsteller (gefährdet besonders durch Munitionsrückstände, körperliche Übergriffe durch Erwachsene in Schulen oder durch die afghanische Polizei, sexuellen Missbrauch, auch als Bacha Bazi, durch Kinderarbeit, Zwangsehen, Ausbeutung sowie auch durch die angespannte Versorgungs- und Sicherheitslage).

Die minderjährigen Beschwerdeführer sind weder von Zwangsehen noch von Kinderarbeit bedroht. Es haben sich auch keine Hinweise ergeben, wonach die minderjährigen Beschwerdeführer Gefahr laufen würden ausgebeutet oder (sexuelle) missbraucht zu werden.

Aufgrund der Minderjährigkeit sind die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer jedoch nicht in der Lage sich selbst ausreichend zu versorgen. Diese können ihre grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht selber befriedigen. Diese sind auf eine ausreichende Versorgung durch den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin angewiesen und daher besonders von angespannten Versorgungslagen betroffen.

Durch die COVID-Situation hat sich die wirtschaftliche Lage in Kabul angespannt, die Arbeitslosigkeit ist gestiegen und besonders Gelegenheitsarbeiter und Familien sind von den wirtschaftlichen Folgen der COVID-Situation betroffen. Es sind auch die Preise für Lebensmittel erheblich gestiegen. Der Lockdown in Kabul hatte erhebliche Folgen auf die Wirtschaft, insbesondere auf Gelegenheitsarbeiter und Familien. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin müssten daher nicht nur sich selbst, sondern auch ihre drei unmündigen minderjährigen Kinder in der COVID-19 Situation in Kabul versorgen. Kabul war besonders vom Lockdown betroffen. Es ist zu berücksichtigen, dass auch die Verwandten der Beschwerdeführer, die ebenfalls in Kabul leben, auch wirtschaftlich von der COVID-19 Situation und daher von den wirtschaftlichen Erschwernissen betroffen sind. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation, den Auswirkungen des Lockdowns, der besonderen Betroffenheit der Stadt Kabul, der besonderen Betroffenheit von Familien durch die wirtschaftlichen Auswirkungen und den gestiegenen Lebensmittelpreisen, ist nicht davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in der Lage wären sowohl sich selbst als auch noch drei unmündige minderjährige Kinder ausreichend zu versorgen und die notwendigen Lebensbedürfnisse sicher zu stellen.

Es ist dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin daher aufgrund der COVID-19-Situation (trotz familiärer Unterstützung und vorübergehender Wohnmöglichkeit in Kabul) derzeit nicht möglich den notwendigen Lebensunterhalt für die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer in der Stadt Kabul sicher zu stellen. Diese wären daher bei einer möglichen Ansiedelung in Kabul besonders stark von der COVID-19-bedingten angespannten Versorgungslage betroffen.

Es ist den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern somit aufgrund der COVID-19-bedingten angespannten Versorgungslage derzeit nicht möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Stadt Kabul Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen.

3.2.5. Es haben sich keine Hinweise ergeben, wonach die Beschwerdeführer in anderen Teilen Afghanistans – insbesondere der Stadt Mazar-e Sharif oder Herat – über ein tragfähiges und tragwilliges familiäres Netzwerk verfügen. Den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern steht daher keine innerstaatliche Fluchtalternative in anderen Landesteilen von Afghanistan offen.

3.2.6. Ausschlussgründe nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG liegen nicht vor. Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sind noch nicht strafmündig.3.2.6. Ausschlussgründe nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG liegen nicht vor. Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sind noch nicht strafmündig.

3.2.7. Den Beschwerden der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer war daher hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und ihnen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.3.2.7. Den Beschwerden der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer war daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

3.2.8. Familienverfahren:

§ 2 Abs 1 Z 22 AsylG lautet auszugsweise:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG lautet auszugsweise:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist,Paragraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist,

22.     Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat;

…“

§ 34 Abs 3 AsylG lautet auszugsweise:Paragraph 34, Absatz 3, AsylG lautet auszugsweise:

„Familienverfahren im Inland

§ 34. (3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn,Paragraph 34, (3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn,

1.       dieser nicht straffällig geworden

3.       gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4.       dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.“

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die leiblichen Eltern der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer. Diese sind noch ledig und minderjährig.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind nicht straffällig geworden. Diesen ist nicht der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen. Den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern wurde mit diesem Erkenntnis der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, es ist gegen diese kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.

Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 34 Abs. 3 AsylG subsidiärer Schutz zuzuerkennen.Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG subsidiärer Schutz zuzuerkennen.

Den Beschwerden des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin war daher hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und ihnen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Den Beschwerden des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin war daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

3.2.9. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.3.2.9. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Daher ist ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres zu erteilen.Im gegenständlichen Fall war den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Daher ist ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

3.3. Spruchpunkt III. bis VI. der angefochtenen Bescheide 3.3. Spruchpunkt römisch drei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide

Auf Grund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten waren die Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide ersatzlos – gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162) – zu beheben.Auf Grund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten waren die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide ersatzlos – gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162) – zu beheben.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung Familienverfahren subsidiärer Schutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W251.2171369.1.00

Im RIS seit

21.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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