Entscheidungsdatum
15.02.2021Norm
AVG §17 Abs1Spruch
W148 2233887-1/8E, W148 2233887-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Esther SCHNEIDER und den Richter Dr. Gert WALLISCH als Beisitzer über die Beschwerde vom 10.06.2020 von XXXX , vertreten durch SRG Stock Rafaseder Gruszkiewicz Rechtsanwälte GmbH in 1040 Wien, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 08.05.2020, Zl. FMA- XXXX , in einer Angelegenheit nach dem Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA) und nach dem Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Esther SCHNEIDER und den Richter Dr. Gert WALLISCH als Beisitzer über die Beschwerde vom 10.06.2020 von römisch 40 , vertreten durch SRG Stock Rafaseder Gruszkiewicz Rechtsanwälte GmbH in 1040 Wien, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 08.05.2020, Zl. FMA- römisch 40 , in einer Angelegenheit nach dem Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA) und nach dem Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
1. Die beschwerdeführende Gesellschaft (in weiterer Folge auch „BF“) stellte am 11.11.2019 an die Finanzmarktaufsichtsbehörde (belangte Behörde, in weiter Folge „FMA“) einen Antrag auf Akteneinsicht in einem näher bezeichneten Verfahren. Daraufhin hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid erlassen, mit dem sie den Antrag zurückgewiesen hat. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der FMA kein Verfahren und auch kein Akt vorliege, in den Einsicht genommen werden könne.
2. Mit Schriftsatz vom 10.06.2020 wurde von der beschwerdeführenden Gesellschaft Beschwerde erhoben und dies im Wesentlichen mit unrichtiger rechtlicher Beurteilung begründet. Es liege ein subjektives Recht auf Akteneinsicht vor, weil ihr an dem näher bezeichneten Verkaufsprozess der XXXX („Projekt XXXX “) und dem darüber angelegten FMA-Verfahren(sakt) ein rechtliches Interesse zukomme. 2. Mit Schriftsatz vom 10.06.2020 wurde von der beschwerdeführenden Gesellschaft Beschwerde erhoben und dies im Wesentlichen mit unrichtiger rechtlicher Beurteilung begründet. Es liege ein subjektives Recht auf Akteneinsicht vor, weil ihr an dem näher bezeichneten Verkaufsprozess der römisch 40 („Projekt römisch 40 “) und dem darüber angelegten FMA-Verfahren(sakt) ein rechtliches Interesse zukomme.
3. Die FMA übermittelte die Beschwerde samt verwaltungsbehördlichem Akt, welcher am 10.08.2020 beim BVwG anhängig wurde.
4. Der beschwerdeführenden Partei wurde mit Aufforderung zur Stellungnahme vom 27.08.2020 eine Stellungnahme der belangten Behörde vom 07.08.2020 ins Parteiengehör (OZ 2) übermittelt. Dazu langte jedoch bis dato keine Äußerung der BF ein.
5. Mit Stellungnahme vom 03.09.2020 (OZ 5) legte die belangte Behörde eine Urkunde (Zustellbestätigung über die Zustellung des angefochtenen Bescheides) vor.
6. In einem Telefonat am 19.01.2021 verzichtete der ausgewiesene Rechtsvertreter mündlich auf die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. OZ 6). 6. In einem Telefonat am 19.01.2021 verzichtete der ausgewiesene Rechtsvertreter mündlich auf die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche OZ 6).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
1. Per 30.10.2014 endete gemäß Bankwesengesetz die Konzession der Hypo-Alpe-Adria-Bank International AG (BHInt) und sie wurde seither gemäß §§ 2 und 3 Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA) als Abbaueinheit mit dem Namen HETA ASSET RESOLUTION AG (im Folgenden „HETA“) fortgeführt; sie steht im Eigentum der Republik Österreich. Die FMA erließ weiters mittels mehrerer Vorstellungsbescheide zahlreiche Abwicklungsmaßnahmen nach dem Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG). Damit verfolgte die Abbaueinheit gemäß § 3 GSA, ihrem gesetzlichen Auftrag der geordneten, aktiven und bestmöglichen Verwertung ihrer Vermögenswerte (Portfolioverwertung) nachzukommen. Dazu gehörte – insofern verfahrensgegenständlich – im Rahmen der Portfolioverwertung ein Verkaufsverfahren in Bosnien-Herzegowina im Jahr 2019, in dessen Verlauf (Projektname „ XXXX “) eine bzw. mehrere Tochtergesellschaften verkauft werden sollten. Dieser Unternehmensverkauf wurde jedoch vor Vertragsabschluss abgebrochen und letztlich eine andere Lösung zur Portfolioverwertung gefunden. Es wurde nämlich von der HETA eine Einigung mit dem Finanzministerium der Republika Srbska über den Verkauf der Portfoliogesellschaften erzielt, der aus wirtschaftlichen Gründen für die HETA lukrativer war als der potentielle Erlös aus den ursprünglich geplanten Verkäufen an andere Interessenten wie zB die BF. 1. Per 30.10.2014 endete gemäß Bankwesengesetz die Konzession der Hypo-Alpe-Adria-Bank International AG (BHInt) und sie wurde seither gemäß Paragraphen 2 und 3 Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA) als Abbaueinheit mit dem Namen HETA ASSET RESOLUTION AG (im Folgenden „HETA“) fortgeführt; sie steht im Eigentum der Republik Österreich. Die FMA erließ weiters mittels mehrerer Vorstellungsbescheide zahlreiche Abwicklungsmaßnahmen nach dem Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG). Damit verfolgte die Abbaueinheit gemäß Paragraph 3, GSA, ihrem gesetzlichen Auftrag der geordneten, aktiven und bestmöglichen Verwertung ihrer Vermögenswerte (Portfolioverwertung) nachzukommen. Dazu gehörte – insofern verfahrensgegenständlich – im Rahmen der Portfolioverwertung ein Verkaufsverfahren in Bosnien-Herzegowina im Jahr 2019, in dessen Verlauf (Projektname „ römisch 40 “) eine bzw. mehrere Tochtergesellschaften verkauft werden sollten. Dieser Unternehmensverkauf wurde jedoch vor Vertragsabschluss abgebrochen und letztlich eine andere Lösung zur Portfolioverwertung gefunden. Es wurde nämlich von der HETA eine Einigung mit dem Finanzministerium der Republika Srbska über den Verkauf der Portfoliogesellschaften erzielt, der aus wirtschaftlichen Gründen für die HETA lukrativer war als der potentielle Erlös aus den ursprünglich geplanten Verkäufen an andere Interessenten wie zB die BF.
2. Die beschwerdeführende Gesellschaft war bis zum Abbruch in dem oben geschilderten Verkaufsprozess Bestbieterin für eine der zum Verkauf ausgeschriebenen Gesellschaften des Projektes „ XXXX “. 2. Die beschwerdeführende Gesellschaft war bis zum Abbruch in dem oben geschilderten Verkaufsprozess Bestbieterin für eine der zum Verkauf ausgeschriebenen Gesellschaften des Projektes „ römisch 40 “.
3. Es wird festgestellt, dass die belangte Behörde weder am Verkaufsprozess des Projektes „ XXXX “ noch an der Vereinbarung mit dem Finanzministerium der Republika Srbska beteiligt bzw. für diese zuständig war. Für beide Vorgänge war einzig und allein die Abbaueinheit (HETA) zuständig. Seit Einleitung des Abwicklungsverfahrens unterliegt die HETA allein dem Abwicklungsregime des BaSAG. Die FMA hatte lediglich dafür Sorge zu tragen, dass die Abwicklungsziele des BaSAG erreicht und die Abwicklungsgrundsätze des BaSAG eingehalten werden. Zur Kontrolle der Einhaltung der Abwicklungsziele bestehen zugunsten der FMA nur umfangreiche Informationsrechte nach dem BaSAG. Bei Verstößen gegen die Abwicklungsziele ist sie zu bestimmten Maßnahmen gemäß BaSAG ermächtigt, die bewirken, dass gewisse Ausführungshandlungen der HETA nicht gesetzt werden dürfen. Verfahrensgegenständlich ist festzuhalten, dass die FMA grundsätzlich nicht zur Steuerung der HETA befugt ist. Es gibt dafür keine gesetzliche Befugnis. Alle unternehmerischen Entscheidungen der Abbaueinheit sind von ihr allein in unternehmerischer Selbstverantwortung zu treffen (ausweislich des gesetzlichen Rahmens des BaSAG). Dies betrifft insbesondere auch den verfahrensgegenständlichen Verkaufsprozess (Projekt „ XXXX “).3. Es wird festgestellt, dass die belangte Behörde weder am Verkaufsprozess des Projektes „ römisch 40 “ noch an der Vereinbarung mit dem Finanzministerium der Republika Srbska beteiligt bzw. für diese zuständig war. Für beide Vorgänge war einzig und allein die Abbaueinheit (HETA) zuständig. Seit Einleitung des Abwicklungsverfahrens unterliegt die HETA allein dem Abwicklungsregime des BaSAG. Die FMA hatte lediglich dafür Sorge zu tragen, dass die Abwicklungsziele des BaSAG erreicht und die Abwicklungsgrundsätze des BaSAG eingehalten werden. Zur Kontrolle der Einhaltung der Abwicklungsziele bestehen zugunsten der FMA nur umfangreiche Informationsrechte nach dem BaSAG. Bei Verstößen gegen die Abwicklungsziele ist sie zu bestimmten Maßnahmen gemäß BaSAG ermächtigt, die bewirken, dass gewisse Ausführungshandlungen der HETA nicht gesetzt werden dürfen. Verfahrensgegenständlich ist festzuhalten, dass die FMA grundsätzlich nicht zur Steuerung der HETA befugt ist. Es gibt dafür keine gesetzliche Befugnis. Alle unternehmerischen Entscheidungen der Abbaueinheit sind von ihr allein in unternehmerischer Selbstverantwortung zu treffen (ausweislich des gesetzlichen Rahmens des BaSAG). Dies betrifft insbesondere auch den verfahrensgegenständlichen Verkaufsprozess (Projekt „ römisch 40 “).
4. Nur wenn die FMA im Zuge ihrer Aufsichtstätigkeit zur Erkenntnis gelangen würde, dass eine Entscheidung der HETA einem der Abwicklungsziele zuwiderlaufen würde, könnte die FMA gemäß § 67 BaSAG die Steuerung übernehmen bzw. auch einzelne Geschäfte untersagen. Dies war jedoch verfahrensgegenständlich nicht der Fall, weshalb eine solche Übernahme der Steuerung der HETA nicht erfolgt ist. Weitere Feststellungen dazu können deshalb entfallen. 4. Nur wenn die FMA im Zuge ihrer Aufsichtstätigkeit zur Erkenntnis gelangen würde, dass eine Entscheidung der HETA einem der Abwicklungsziele zuwiderlaufen würde, könnte die FMA gemäß Paragraph 67, BaSAG die Steuerung übernehmen bzw. auch einzelne Geschäfte untersagen. Dies war jedoch verfahrensgegenständlich nicht der Fall, weshalb eine solche Übernahme der Steuerung der HETA nicht erfolgt ist. Weitere Feststellungen dazu können deshalb entfallen.
5. Der Vollständigkeit halber ist noch anzuführen, dass der verfahrensgegenständliche Unternehmensverkauf im Rahmen des Projektes „ XXXX “, für den die BF Bestbieterin war, gemäß der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates der HETA aus bestimmten Gründen (Überschreitung einer gewissen umsatzmäßigen Größe) eine Berichtspflicht der HETA (bzw. deren Aufsichtsrat) an die FMA ausgelöst hätte und die FMA in diesem Fall eine (Nicht)Untersagung hätte erteilen müssen. Diesfalls hätte die FMA auch einen Verwaltungsakt eröffnet. Weil jedoch der Bieterprozess über den Unternehmensverkauf noch vor Zuschlag bzw. vor Zustandekommen aus den oben genannten Gründen abgebrochen worden war, kam es nie zu einem solchen Verwaltungsverfahren (Verwaltungsakt) über die (Nicht)Untersagung des Unternehmensverkaufs durch die FMA und gab es folglich bei der FMA keinen Verfahrensakt, in den die BF Einsicht nehmen könnte. 5. Der Vollständigkeit halber ist noch anzuführen, dass der verfahrensgegenständliche Unternehmensverkauf im Rahmen des Projektes „ römisch 40 “, für den die BF Bestbieterin war, gemäß der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates der HETA aus bestimmten Gründen (Überschreitung einer gewissen umsatzmäßigen Größe) eine Berichtspflicht der HETA (bzw. deren Aufsichtsrat) an die FMA ausgelöst hätte und die FMA in diesem Fall eine (Nicht)Untersagung hätte erteilen müssen. Diesfalls hätte die FMA auch einen Verwaltungsakt eröffnet. Weil jedoch der Bieterprozess über den Unternehmensverkauf noch vor Zuschlag bzw. vor Zustandekommen aus den oben genannten Gründen abgebrochen worden war, kam es nie zu einem solchen Verwaltungsverfahren (Verwaltungsakt) über die (Nicht)Untersagung des Unternehmensverkaufs durch die FMA und gab es folglich bei der FMA keinen Verfahrensakt, in den die BF Einsicht nehmen könnte.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, den angefochtenen Bescheid und insbesondere auch in die Stellungnahme der FMA vom 07.08.2020. Diese Urkunden sind unzweifelhaft und wurden auf Tatsachenebene nicht bestritten. Es haben sich auch sonst keinerlei Anhaltspunkte ergeben, die die Eindeutigkeit der Urkunden in Zweifel ziehen, weshalb ihnen gefolgt werden konnte. Dies bezieht sich insbesondere auf die zuvor erwähnte Stellungnahme der FMA vom 07.08.2020, in der sie den oben festgestellten Sachverhalt ausführlich und schlüssig darlegt. Das Vorbringen der FMA wurden der BF zur Kenntnis gebracht und blieb unbestritten.
Weiters war auch zu würdigen, dass die Beschwerde selbst (Punkt 2.6., Seite 3) ausführt, dass der verfahrensgegenständliche Unternehmensverkauf der HETA, an dem die BF ein großes Interesse gezeigt hatte, nicht zustande gekommen war, weil eine ganz andere Portfolioverwertung stattgefunden hat: „Im Wesentlichen lag auch schon ein unterschriftsreifer Anteilskaufvertrag .[…] vor.“ Weiters: „Vollkommen überraschend wurde am 06.08.2019 telefonisch mitgeteilt, dass Herr Mag. […] den Verkaufsprozess beendet hat. Diese abrupte und überraschende Beendigung […] wurde […] damit begründet, dass […] eine bessere wirtschaftliche Lösung“ gefunden wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl I 97/2001 idF BGBl 184/2013, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden, bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Der Vorschrift des § 22 Abs. 2a FMABG nach liegt demnach gegenständlich Senatszuständigkeit vor, weil es sich um ein Administrativverfahren handelt.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 97 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt 184 aus 2013,, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden, bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Der Vorschrift des Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG nach liegt demnach gegenständlich Senatszuständigkeit vor, weil es sich um ein Administrativverfahren handelt.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde
Zugrundeliegende Rechtslage
§ 17 Abs. 1 und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 191 (AVG), BGBl. 51/1991 idF BGBl. I 33/2013, lautet samt Überschrift:Paragraph 17, Absatz eins und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 191 (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, lautet samt Überschrift:
„Akteneinsicht
§ 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Paragraph 17, (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
[…]“
In der Sache
Gemäß § 17 Abs. 1 AVG haben Parteien das subjektive Recht auf Einsicht in den „ihre Sache betreffenden“ Verwaltungsakt. Dieses Recht steht auch noch nach Abschluss eines Verwaltungsverfahrens zu (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 17 Rz 14 mwN). Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AVG haben Parteien das subjektive Recht auf Einsicht in den „ihre Sache betreffenden“ Verwaltungsakt. Dieses Recht steht auch noch nach Abschluss eines Verwaltungsverfahrens zu vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 17, Rz 14 mwN).
Das Ermittlungsverfahren hat jedoch eindeutig ergeben, dass es mangels Zuständigkeit kein Verwaltungsverfahren der FMA über den gegenständlichen Verkaufsprozess eines Tochterunternehmens der HETA im Rahmen des Projektes „ XXXX “ in Bosnien-Herzegowina gegeben hat. Es ist daher begründend festzustellen, dass damit auch keinerlei Parteistellung der BF gegeben ist bzw. mangels Verwaltungsakt (bei) der belangten Behörde schlicht keine Akteneinsicht möglich ist, weder physisch noch rechtlich. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerde (vgl. Punkt 3.2. des Beschwerdeschriftsatzes) widerspricht den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens. Das Ermittlungsverfahren hat jedoch eindeutig ergeben, dass es mangels Zuständigkeit kein Verwaltungsverfahren der FMA über den gegenständlichen Verkaufsprozess eines Tochterunternehmens der HETA im Rahmen des Projektes „ römisch 40 “ in Bosnien-Herzegowina gegeben hat. Es ist daher begründend festzustellen, dass damit auch keinerlei Parteistellung der BF gegeben ist bzw. mangels Verwaltungsakt (bei) der belangten Behörde schlicht keine Akteneinsicht möglich ist, weder physisch noch rechtlich. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerde vergleiche Punkt 3.2. des Beschwerdeschriftsatzes) widerspricht den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens.
In diesem Zusammenhang kann es auch dahingestellt bleiben, ob die beschwerdeführende Gesellschaft bloß ein wirtschaftliches Interesse oder auch ein rechtliches Interesse an einer Einsicht in einen Verwaltungsakt der FMA haben mag. Mangels Verfahrens bzw. des Vorliegens eines Verwaltungsaktes bei der belangten Behörde erübrigen sich weitere Begründungen bzw. unterscheidende Wertungen in diesem Zusammenhang (vgl. Punkt 5.2.3. und 5.2.4 der Beschwerde sowie Seite 7f der Stellungnahme der FMA vom 07.08.2020). In diesem Zusammenhang kann es auch dahingestellt bleiben, ob die beschwerdeführende Gesellschaft bloß ein wirtschaftliches Interesse oder auch ein rechtliches Interesse an einer Einsicht in einen Verwaltungsakt der FMA haben mag. Mangels Verfahrens bzw. des Vorliegens eines Verwaltungsaktes bei der belangten Behörde erübrigen sich weitere Begründungen bzw. unterscheidende Wertungen in diesem Zusammenhang vergleiche Punkt 5.2.3. und 5.2.4 der Beschwerde sowie Seite 7f der Stellungnahme der FMA vom 07.08.2020).
Gelangt eine Verwaltungsbehörde zur Auffassung, dass dem Beschwerdeführer die Parteistellung und damit die Legitimation zur Akteneinsicht fehlt(e), so ist ein entsprechender Antrag von der Behörde zurückzuweisen (vgl. VfSlg 14.089/1995; sowie Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 17 Rz 15 mwN und Lehofer, Parteienrechte 421). Gelangt eine Verwaltungsbehörde zur Auffassung, dass dem Beschwerdeführer die Parteistellung und damit die Legitimation zur Akteneinsicht fehlt(e), so ist ein entsprechender Antrag von der Behörde zurückzuweisen vergleiche VfSlg 14.089 aus 1995,; sowie Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 17, Rz 15 mwN und Lehofer, Parteienrechte 421).
Über die Beschwerde gegen die rechtsrichtig ergangene zurückweisende Entscheidung der FMA war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut von § 17 AVG ist eindeutig; ebenso die höchstgerichtliche Judikatur dazu (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 17 Rz 2ff und Rz 13 ff mit umfangreichen Angaben zur höchstgerichtlichen Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut von Paragraph 17, AVG ist eindeutig; ebenso die höchstgerichtliche Judikatur dazu vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 17, Rz 2ff und Rz 13 ff mit umfangreichen Angaben zur höchstgerichtlichen Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Akteneinsicht Antragslegimitation Antragsrecht belangte Behörde Finanzmarktaufsicht Parteistellung rechtliches Interesse Rechtsschutzinteresse Sanierungsmaßnahme subjektive Rechte unzuständige Behörde Unzuständigkeit wirtschaftliche Interessen ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W148.2233887.1.00Im RIS seit
05.07.2021Zuletzt aktualisiert am
05.07.2021