TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/15 L514 2175158-2

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Veröffentlicht am 15.02.2021
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Entscheidungsdatum

15.02.2021

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs5
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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L514 2175161-2/21E

L514 2175167-2/18E

L514 2175158-2/14E

L514 2175154-2/12E

L514 2175166-2/12E

L514 2175163-2/13E

L514 2175152-2/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers XXXX , geb. am XXXX , Staatenlos, der Zweitbeschwerdeführerin XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak; der Drittbeschwerdeführerin XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak; der Viertbeschwerdeführerin XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak; der Fünftbeschwerdeführerin XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak; des Sechstbeschwerdeführers XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak und des Siebtbeschwerdeführers XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2019, Zlen. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatenlos, der Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Irak; der Drittbeschwerdeführerin römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Irak; der Viertbeschwerdeführerin römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Irak; der Fünftbeschwerdeführerin römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Irak; des Sechstbeschwerdeführers römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Irak und des Siebtbeschwerdeführers römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2019, Zlen. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Bei den Beschwerdeführern (im Folgenden: BF) handelt es sich um eine siebenköpfige Familie; bestehend aus den miteinander verheirateten Eltern und ihren gemeinsamen fünf Kindern. Die BF verließen ihren Herkunftsstaat Irak im XXXX 2015 und stellten nach ihrer illegalen Einreise ins Bundesgebiet am XXXX 2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Bei den Beschwerdeführern (im Folgenden: BF) handelt es sich um eine siebenköpfige Familie; bestehend aus den miteinander verheirateten Eltern und ihren gemeinsamen fünf Kindern. Die BF verließen ihren Herkunftsstaat Irak im römisch 40 2015 und stellten nach ihrer illegalen Einreise ins Bundesgebiet am römisch 40 2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

2.       Nach Zulassung der Verfahren wurden der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1), die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), die Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF3) und die Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF4) am 29.08.2017 bzw. am 01.09.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter in arabischer Sprache niederschriftlich einvernommen.

3.       Mit Bescheiden des BFA, den BF zugestellt am 03.10.2017, wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom XXXX 2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde den BF der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.09.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheiden des BFA, den BF zugestellt am 03.10.2017, wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde den BF der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie unter Anwendung des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.09.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das BFA aus, es könne nicht festgestellt werden, dass die BF im Irak einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt seien, da die BF eine solche nicht glaubhaft machen konnten.

Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes wurde damit begründet, dass der BF1 an Krebs leiden würde und zum Entscheidungszeitpunkt eine Chemotherapie erhielt. Von ärztlicher Seite sei die Behandlung auf ein Jahr angesetzt worden. Zwar würde im Irak eine medizinische Versorgung bestehen, jedoch sei die spezielle Behandlung, die der BF1 benötigen würde, nicht ausreichend gewährleistet.

Den BF2 bis 7 wurde infolge des § 34 AsylG jeweils der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Aus diesem Grund wurde weder auf die allgemeine Sicherheitslage noch auf die eingeschränkten Rechte von Frauen in XXXX weiter eingegangen.Den BF2 bis 7 wurde infolge des Paragraph 34, AsylG jeweils der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Aus diesem Grund wurde weder auf die allgemeine Sicherheitslage noch auf die eingeschränkten Rechte von Frauen in römisch 40 weiter eingegangen.

Die dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden hinsichtlich § 3 AsylG wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 09.11.2018, als unbegründet abgewiesen.Die dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden hinsichtlich Paragraph 3, AsylG wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 09.11.2018, als unbegründet abgewiesen.

4.       Am 07.08.2018 stellten die BF fristgerecht Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Dazu fand vor dem BFA am 25.09.2018 eine niederschriftliche Befragung statt. Im Zuge dieser Einvernahme wurde den BF zur Kenntnis gebracht, dass geplant sei, ein Aberkennungsverfahren einzuleiten.

Mit Bescheiden des BFA vom 18.02.2019, Zlen. XXXX , XXXX , wurde der den BF zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt und gleichzeitig die befristeten Aufenthaltsberechtigungen entzogen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurden den BF nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei und gleichzeitig festgesetzt, dass die Frist für die freiwillige Rückkehr 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage.Mit Bescheiden des BFA vom 18.02.2019, Zlen. römisch 40 , römisch 40 , wurde der den BF zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt und gleichzeitig die befristeten Aufenthaltsberechtigungen entzogen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurden den BF nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei und gleichzeitig festgesetzt, dass die Frist für die freiwillige Rückkehr 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage.

Begründend wurde ausgeführt, dass dem BF1 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aufgrund seines damaligen Gesundheitszustandes gewährt worden sie. Diese Schutzbedürftigkeit würde nun nicht mehr vorliegen und seien alle anderen Krankheiten des BF1, wie Depression, Schlafstörungen und Kopfschmerzen im Irak behandelbar. Dem BF1 sowie dem Rest seiner Familie sei es möglich für deren Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Auch würden die Kinder des BF1 entsprechende Ausbildungsmöglichkeiten im Irak vorfinden.

Mit Verfahrensanordnungen vom selben Tag wurde den BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtberater amtswegig zu Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnungen vom selben Tag wurde den BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtberater amtswegig zu Seite gestellt.

Gegen diese, den BF am 20.02.2019 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellten, Bescheide wurden mit Schreiben des Vertreters der BF vom 18.03.2019 fristgerecht Beschwerden erhoben.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es das BFA unterlassen habe, sich mit der konkreten Rückkehrbefürchtung der BF auseinanderzusetzen und sei die Begründung zur Aberkennung des subsidiären Schutzes unzureichend. Vor allem habe es das BFA unterlassen, sich mit der Sicherheitslage und der Versorgungslage, im Speziellen für kranke und vulnerable Personen auseinanderzusetzen. Im Besonderen hat es das BFA unterlassen zu ermitteln, ob der BF1 nach seiner Krebserkrankung – mag sich auch sein Zustand verbessert haben – in der Lage sein werde, eine Arbeit bzw welche Art der Arbeit aufzunehmen.

Des Weiteren gehe aus den Bescheiden des BFA nicht hervor, worin die relevante Verbesserung der Lage im Irak bestehen würde, würde sich doch aus den zitierten Länderfeststellungen gegenteiliges ergeben.

Die BF würden im Irak über keinerlei familiärer Anknüpfungspunkte verfügen und wäre im Falle der Rückkehr komplett auf sich alleine gestellt.

5.       Das Bundesverwaltungsgericht holte von amtswegen ein medizinisches Gutachten zu Fragen rund um den Gesundheitszustand des BF1 bzw zur Frage, inwieweit der BF1 einer Arbeit nachgehen könnte, ein. Am 16.12.2020 langte ein entsprechendes Gutachten beim Bundesverwaltungsgericht ein, welches am 08.01.2021 dem BFA und am 13.01.2021 dem BF1 übermittelt wurde. Gleichzeitig wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, wovon das BFA keinen Gebrauch machte. Der BF1 übermittelten hingegen am 19.01.2021 eine entsprechende Stellungnahme.


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II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Sachverhalt:

Die BF erhielten mit Bescheiden des BFA vom 03.10.2017 den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.09.2018 erteilt.

Nach fristgerechter Antragstellung auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigungen wurde ein Aberkennungsverfahren eingeleitet und wurde letztlich mit Bescheiden des BFA vom 18.02.2019, Zlen. XXXX , der den BF zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt und gleichzeitig die befristeten Aufenthaltsberechtigungen entzogen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde den BF nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei und gleichzeitig festgesetzt, dass die Frist für die freiwillige Rückkehr 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage.Nach fristgerechter Antragstellung auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigungen wurde ein Aberkennungsverfahren eingeleitet und wurde letztlich mit Bescheiden des BFA vom 18.02.2019, Zlen. römisch 40 , der den BF zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt und gleichzeitig die befristeten Aufenthaltsberechtigungen entzogen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde den BF nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei und gleichzeitig festgesetzt, dass die Frist für die freiwillige Rückkehr 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage.

Hinsichtlich des Gesundheitszustandes den BF1 betreffend wurde im Rahmen eines vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen internistischen Gutachtens Folgendes ausgeführt:

„Internistische Diagnosen

Zustand nach T-lyphoblastischem Lymphom – Lyphknotenkarzinom

Zustand nach Chemotherapie und Strahlentherapie

Raucherbronchitis mit Emphysem – Überblähung der Lungenbläschen

Carotisklerose-Carotisstenose – Verkalkungen der Halsschlagadern

Bluthochdruck

Steatosis hepatis – Leberschaden

Autoimmunthyreopathie – Schilddrüsenerkrankung

Beurteilung

In den Jahren 2015 bis 2017 litt der Kläger unter einer malignen Erkrankung des lymphatischen Systems. Er erhielt mehrere Chemotherapiezyklen inklusive einer intrathekalen (in den Gehirnflüssigkeitsraum) applizierten Chemotherapie und er wurde auch einer Strahlentherapie unterzogen. Während des Behandlungszeitraumes traten immer wieder zum Teil auch sehr schwere Nebenwirkungen und Komplikationen durch die Therapien auf, mehrere stationäre Aufnahmen waren notwendig. In den Nachkontrollen war der Kläger bisher tumorfrei. Weitere Tumornachsorgen werden für insgesamt 5 Jahre eingeplant. Durch den Nikotinkonsum und die Fettstoffwechselstörung in den Vorjahren zeigt sich ein Leberschaden und die Lungenüberblähung und Raucherbronchitis. Der Nikotinkonsum wurde reduziert und gegen die Fettstoffwechselstörung wir ein Medikament eingenommen. Der Bluthochdruck bedarf einer zusätzlichen medikamentösen Therapie.

Stellungnahme zu Fragen des Gerichtes aus internistischer Sicht:

1. Wie ist der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers?

Der allgemeine internistische Gesundheitszustand ist nicht zufriedenstellend. Durch Begleiterkrankungen und Therapienotwendigkeiten ergeben sich Einschränkungen im Leistungskalkül.

2. Gilt der Beschwerdeführer von seiner Krebserkrankung als geheilt?

Der Beschwerdeführer gilt derzeit von seiner Krebserkrankung als geheilt. Er befindet sich in der Tumornachsorge, bisher ist kein Rezidiv aufgetreten, die Rezidivgefahr besteht jedoch in geringem Risiko weiterhin.

3. Ist der Beschwerdeführer arbeitsfähig?

Der Beschwerdeführer ist aus internistischer Sicht derzeit nicht arbeitsfähig, nicht wegen seiner stattgehabten Tumorerkrankung sondern wegen der Begleiterkrankungen.

5. Welche Behandlung würde der Beschwerdeführer im Falle eines Wiederaufflammens der Erkrankung benötigen?

Bei Wiederaufflammen der malignen Erkrankung wären neuerlich Chemotherapien, ev. Bestrahlungen, Antikörpertherapien und ev. Auch eine Knochenmarkstransplantation notwendig.“

2.       Beweiswürdigung:

2.1.    Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, dem weder von Seiten des BF1 noch von Seiten des BFA widersprochen wurde.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1.    Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

 

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden verpflichtet, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.Gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

Gemäß § 28 Abs. 8 VwGVG tritt durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 8, VwGVG tritt durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

3.2.1.  Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Schutzstatus (§ 8 Abs. 1 leg. cit.) nicht oder nicht mehr vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst der erste Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall Asyl betrifft hingegen jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153; 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).3.2.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Schutzstatus (Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit.) nicht oder nicht mehr vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst der erste Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall Asyl betrifft hingegen jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind vergleiche VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153; 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).

Im gegenständlichen Fall hat das BFA die Aberkennung des subsidiären Schutzes auf § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG gestützt.Im gegenständlichen Fall hat das BFA die Aberkennung des subsidiären Schutzes auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG gestützt.

Die Heranziehung dieses Tatbestands setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, mwN).Die Heranziehung dieses Tatbestands setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat vergleiche dazu etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, mwN).

Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich dabei auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0381, mwN).Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich dabei auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen vergleiche VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0381, mwN).

Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (vgl. VwGH 30.4.2020, Ra 2019/19/0309).Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht vergleiche VwGH 30.4.2020, Ra 2019/19/0309).

3.2.2.  Das BFA hat somit gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder anders gewendet: ob trotz der eingetretenen Sachverhaltsänderungen im Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz festgelegten Voraussetzungen weiterhin bestanden hatten.3.2.2. Das BFA hat somit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder anders gewendet: ob trotz der eingetretenen Sachverhaltsänderungen im Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz festgelegten Voraussetzungen weiterhin bestanden hatten.

Das BFA begründete in seiner Entscheidung die „maßgeblichen Änderungen“ in der individuellen Situation des BF1 damit, dass dem BF1 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aufgrund seines damaligen Gesundheitszustandes gewährt worden sei. Diese Schutzbedürftigkeit würde nun nicht mehr vorliegen und seien alle anderen Krankheiten des BF1, wie Depression, Schlafstörungen und Kopfschmerzen im Irak behandelbar. Dem BF1 sowie dem Rest seiner Familie sei es möglich für deren Lebensunterhalt selbst aufzukommen.

Das BFA stützt somit seine Begründung im Wesentlichen auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes des BF1, der zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt hat. In einem von Amts wegen eingeholten medizinischen Gutachten, welches dem BF1 und dem BFA zur Kenntnis gebracht wurde, ergibt sich jedoch, dass der BF1 zwar hinsichtlich seiner Krebserkrankung als geheilt gelte, jedoch sein internistischer Gesundheitszustand (Begleiterkrankungen und Therapienotwendigkeiten) nicht zufriedenstellend sei. Aus internistischer Sicht sei der BF1 derzeit aufgrund seiner Begleiterkrankungen nicht arbeitsfähig. Diesem Gutachten wurde von Seiten des BFA nicht entgegengetreten.

Im vorliegenden Fall wurde vom BFA nicht dargetan, dass seit der Zuerkennung maßgebliche Umstände hinzugetreten wären, die unter Berücksichtigung der davor eingetretenen Umstände eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen würden. Allein durch die Tatsache, dass der BF1 nunmehr als geheilt gilt wird fallbezogen keine wesentliche Änderung der Umstände, die zu einer Neubeurteilung berechtigten, dargetan. Überdies gibt sich aus dem erst durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten, dass der BF1 mitnichten als gesund zu bezeichnen ist. Vielmehr wird er aufgrund seiner Begleiterkrankungen als arbeitsunfähig beurteilt. Somit wird dadurch jedoch der Argumentation des BFA, dass der BF1 im Irak wieder einer Arbeit nachgehen könne, der Boden entzogen. Auch die Ausführungen in den bekämpften Bescheiden, dass die übrigen Familienmitglieder durch Arbeit den Lebensunterhalt verdienen können, lässt völlig außer Acht, dass es sich bei den BF6 und BF7 um noch minderjährige Kinder handelt, die zu den besonders vulnerablen Personen gehören.

Im Falle einer Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 AsylG im Familienverfahren ist auch zu prüfen, ob die Aberkennung hinsichtlich keines der Familienangehörigen eine Verletzung der angeführten Menschenrechte bedeuten würde; auch dann, wenn dies bei der Zuerkennung des Status aufgrund der Familienangehörigkeit möglicherweise gar nicht relevant war. Hätte die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten für nur eines der Familienmitglieder die Verletzung der genannten Menschenrechte zur Folge, so kommt eine Aberkennung für keines der Familienmitglieder in Betracht (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K7 zu § 9 AsylG). In diesem Zusammenhang ist jedoch auch festzuhalten, dass der Eintritt der Volljährigkeit alleine eine Aberkennung nicht zu rechtfertigen vermag (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K8 zu § 9 AsylG).Im Falle einer Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG im Familienverfahren ist auch zu prüfen, ob die Aberkennung hinsichtlich keines der Familienangehörigen eine Verletzung der angeführten Menschenrechte bedeuten würde; auch dann, wenn dies bei der Zuerkennung des Status aufgrund der Familienangehörigkeit möglicherweise gar nicht relevant war. Hätte die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten für nur eines der Familienmitglieder die Verletzung der genannten Menschenrechte zur Folge, so kommt eine Aberkennung für keines der Familienmitglieder in Betracht vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K7 zu Paragraph 9, AsylG). In diesem Zusammenhang ist jedoch auch festzuhalten, dass der Eintritt der Volljährigkeit alleine eine Aberkennung nicht zu rechtfertigen vermag vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K8 zu Paragraph 9, AsylG).

Wie bereits oben dargetan, gehören die minderjährigen Kinder des BF1 bzw die sehbeeinträchtigte BF5 zur Gruppe besonders vulnerabler Personen. Diese besondere Vulnerabilität ist bei der Beurteilung, ob den BF bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte droht, gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besonders zu berücksichtigen. Dies erfordert insbesondere eine konkrete Auseinandersetzung damit, welche Rückkehrsituation die minderjährigen Beschwerdeführer tatsächlich vorfinden (siehe dazu statt aller VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336 mwN; VfGH 11.12.2018, E 2025/2018). Wie bereits oben dargetan, gehören die minderjährigen Kinder des BF1 bzw die sehbeeinträchtigte BF5 zur Gruppe besonders vulnerabler Personen. Diese besondere Vulnerabilität ist bei der Beurteilung, ob den BF bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte droht, gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besonders zu berücksichtigen. Dies erfordert insbesondere eine konkrete Auseinandersetzung damit, welche Rückkehrsituation die minderjährigen Beschwerdeführer tatsächlich vorfinden (siehe dazu statt aller VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336 mwN; VfGH 11.12.2018, E 2025 aus 2018,).

Das BFA hielt in diesem Zusammenhang fest, dass es dem BF1 zumutbar sei auch weniger attraktive Arbeiten oder durch Zuwendung von dritter Seite, wie Verwandte oder Hilfsorganisationen gegebenenfalls unter Anbietung seiner Arbeitskraft als Gegenleistung beizutragen, um das für den Lebensunterhalt unbedingt notwendige erlangen zu können. Weiters könne eine Rückkehrhilfe als Startkapital gewährt werden und könnten Kontakte zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt werden. Dadurch würde keine reale Gefahr bestehen, dass die BF im Falle ihrer Rückführung einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wären. Weiters seien die Ehegattin und die Kinder des BF1 gesund und arbeitsfähig. Wie bereits oben dargetan, geht diese Argumentation ins Leere.

Festzuhalten ist weiters, dass sich in den Bescheiden des BFA nur allgemeine Feststellungen zur Rückkehrsituation der BF finden bzw wurde im Hinblick auf die Kinder lediglich in zwei Absätzen ausgeführt, dass es Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten im Irak geben würde – auf die Herkunftsregion der BF wurde keinerlei Bezug in diesem Zusammenhang genommen. Auch wurde in der im Vorfeld durchgeführten niederschriftlichen Befragung keinerlei Erhebungen hinsichtlich der Situation im Falle einer Rückkehr gemacht bzw dahingehen Fragen gestellt. Somit finden sich auch in den bekämpften Bescheiden keinerlei Feststellungen hinsichtlich der Situation in XXXX , wie beispielsweise Wohnmöglichkeiten bzw etwaige familiäre Anknüpfungspunkte. Festzuhalten ist weiters, dass sich in den Bescheiden des BFA nur allgemeine Feststellungen zur Rückkehrsituation der BF finden bzw wurde im Hinblick auf die Kinder lediglich in zwei Absätzen ausgeführt, dass es Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten im Irak geben würde – auf die Herkunftsregion der BF wurde keinerlei Bezug in diesem Zusammenhang genommen. Auch wurde in der im Vorfeld durchgeführten niederschriftlichen Befragung keinerlei Erhebungen hinsichtlich der Situation im Falle einer Rückkehr gemacht bzw dahingehen Fragen gestellt. Somit finden sich auch in den bekämpften Bescheiden keinerlei Feststellungen hinsichtlich der Situation in römisch 40 , wie beispielsweise Wohnmöglichkeiten bzw etwaige familiäre Anknüpfungspunkte.

Auch hinsichtlich der Kinder des BF1 finden sich keine – abgesehen von der oberflächlichen Darstellung der Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten – Feststellungen bzw beweiswürdigenden Ausführungen. Weder wurde auf die beiden minderjährigen Söhne des BF1 eingegangen, noch auf die volljährigen Töchter, wobei eine Tochter über eine körperliche Einschränkung verfügt. Eine konkrete Auseinandersetzung damit, welche Rückkehrsituation die minderjährigen Beschwerdeführer bzw die drei Töchter der Familie tatsächlich vorfinden werden, fand nicht statt.

3.3.    Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:

Die Voraussetzungen zur Aberkennung des subsidiären Schutzes gem. § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG liegen nicht vor, da – entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – eine maßgebliche Änderung unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) nur dann vorliegt, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (vgl. E 30.4.2020, Ra 2019/19/0309). Die Voraussetzungen zur Aberkennung des subsidiären Schutzes gem. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG liegen nicht vor, da – entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – eine maßgebliche Änderung unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) nur dann vorliegt, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht vergleiche E 30.4.2020, Ra 2019/19/0309).

Das BFA vermochte es im konkreten Fall, wie oben dargestellt, nicht, diese maßgebliche Änderung der Umstände aufzuzeigen.

Weiters hat es das BFA auch unterlassen, sich mit der Rückkehrsituation, die die Familie vorfinden würde, entsprechend auseinanderzusetzen.

3.4.    Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.3.4. Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden verpflichtet, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses.Bei einer Aufhebung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses.

Es war daher den Beschwerden stattzugeben und die Bescheide zur Gänze zu beheben.

3.5.    Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.

Da im vorliegenden Fall die Bescheide des BFA zu beheben waren, konnte von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.Da im vorliegenden Fall die Bescheide des BFA zu beheben waren, konnte von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Änderung maßgeblicher Umstände Bescheidbehebung Familienverfahren Rückkehrsituation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L514.2175158.2.00

Im RIS seit

16.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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