RS Vfgh 2008/3/3 B825/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.2008
beobachten
merken

Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art83 Abs2
EMRK Art3, Art8
AsylG 1997 §8 Abs2, §44 Abs3
FremdenpolizeiG 2005 §51, §53

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichenRichter durch die Ausweisung eines Asylwerbers nach Abweisung desAsylantrags durch die Fremdenpolizeibehörde; Zuständigkeit derFremdenpolizeibehörde gegeben; keine Verletzung im Recht auf Privat-und Familienleben; Frage eines Refoulement-Verbotes nicht imAusweisungsverfahren zu klären

Rechtssatz

Zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides (Jänner 2002) kam den Asylbehörden noch keine Zuständigkeit zur Verfügung von Ausweisungen gemäß §8 Abs2 AsylG 1997 idF der AsylG-Nov 2003 (Inkrafttreten am 01.05.04) zu.

Ausweisung des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des beim UBAS anhängigen Berufungsverfahrens.

Keine Verletzung im Recht auf Privat- und Familienleben.

Wenn die belangte Behörde unter den Umständen dieses Falles das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften höher wertet als den langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, die Beziehungen zu Freunden und Bekannten sowie seine - früher ausgeübte - Beschäftigung im Inland, begeht sie keinen in die Verfassungssphäre reichenden Fehler.

Keine Verletzung des Art3 EMRK.

Keine Abschiebung in einen bestimmten Staat durch die nur die Pflicht zum Verlassen Österreichs begründende Ausweisung.

Eine Ausweisung gemäß §53 (wie auch §54) FremdenpolizeiG verletzt grundsätzlich nicht das gemäß Art3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht, weil §51 leg cit ein spezifisches Verfahren zur Prüfung des Refoulementverbots vorsieht. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines - nur während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes zulässigen - Antrags auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat darf der Fremde - jedenfalls in diesen Staat - nicht abgeschoben werden (§51 Abs4 FremdenpolizeiG).

Frage, ob dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung iSd Art3 EMRK drohe, nicht Gegenstand des Ausweisungsverfahrens; Parallelverfahren gem §51 FremdenpolizeiG zur Klärung dieser Frage anhängig.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Behördenzuständigkeit, Übergangsbestimmung, Fremdenrecht,Fremdenpolizei, Ausweisung, Privat- und Familienleben,Refoulement-Verbot, Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich fürRechtslage)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B825.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten