RS Vwgh 2004/5/25 2003/11/0310

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1;
FSG 1997 §3 Abs1 Z3;
FSG 1997 §3 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Indem § 24 Abs. 1 FSG 1997 die Einschränkung oder Entziehung einer Lenkberechtigung ausdrücklich an den Wegfall von Erteilungsvoraussetzungen - darunter auch die in § 3 Abs. 1 Z. 3 FSG 1997 verlangte gesundheitliche Eignung - rückbindet, bringt er klar zum Ausdruck, dass dem FSG 1997 ein einheitlicher Begriff der gesundheitlichen Eignung zu Grunde liegt. Diese Rechtsauffassung geht auch aus der Judikatur des Vwgh hervor, wonach die Behörde einen vor der zuletzt erfolgten Erteilung einer Lenkberechtigung liegenden Drogenkonsum wegen des damit verbundenen rechtskräftigen Abspruchs über die gesundheitliche Eignung nicht mehr zum Anlass einer Entziehung oder Einschränkung der erteilten Lenkberechtigung nehmen darf (Hinweis E 18. März 2003, 2002/11/0209; E 13. August 2003, 2001/11/0183). (Hier: Die Rechtsauffassung der Behörde, das FSG 1997 unterscheide in Ansehung der Frage, ob gesundheitliche Eignung vorliege, danach, ob eine Lenkberechtigung erteilt werden solle oder aber eine bereits erteilte Lenkberechtigung eingeschränkt oder entzogen werden solle, erweist sich als verfehlt.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003110310.X03

Im RIS seit

07.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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