TE Bvwg Beschluss 2021/2/17 W141 2230637-1

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Veröffentlicht am 17.02.2021
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Entscheidungsdatum

17.02.2021

Norm

AlVG §24
AlVG §25
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §14
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. AlVG Art. 2 § 25 heute
  2. AlVG Art. 2 § 25 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.2017 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017
  4. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  5. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  6. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  7. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2000
  8. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  9. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.10.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  10. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  11. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  12. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  13. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  14. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  15. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  16. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  17. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1992 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W141 2230637-1/5E
, W141 2230637-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und
Josef Hermann als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX ,
geb. XXXX , VN XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Esteplatz vom 07.11.2017, betreffend Widerruf und Rückforderung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 22.12.2016 bis 23.02.2017 und 05.03.2017 bis 31.05.2017 in Höhe von insgesamt € 4.918,72, nicht-öffentlicher Sitzung beschlossen:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und , Josef Hermann als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , , geb. römisch 40 , VN römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Esteplatz vom 07.11.2017, betreffend Widerruf und Rückforderung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 22.12.2016 bis 23.02.2017 und 05.03.2017 bis 31.05.2017 in Höhe von insgesamt € 4.918,72, nicht-öffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

I. Die Beschwerdevorentscheidung vom 15.10.2019 wird ersatzlos behoben.römisch eins. Die Beschwerdevorentscheidung vom 15.10.2019 wird ersatzlos behoben.

II. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid vom 07.11.2017 aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid vom 07.11.2017 aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Esteplatz (in der Folge belangte Behörde) vom 07.11.2017 wurde gemäß § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für die Zeiträume vom 22.12.2016 bis 23.02.2017 und vom 05.03.2017 bis 31.05.2017 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gemäß § 25 Abs. 1 AlVG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 4.918,72 verpflichtet werde.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Esteplatz (in der Folge belangte Behörde) vom 07.11.2017 wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für die Zeiträume vom 22.12.2016 bis 23.02.2017 und vom 05.03.2017 bis 31.05.2017 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 4.918,72 verpflichtet werde.

2. Gegen den Bescheid vom 07.11.2017 wurde vom Beschwerdeführer am 30.11.2017 Beschwerde erhoben.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.02.2018 wurde unter Spruchpunkt 1) ausgesprochen, dass aufgrund der Beschwerde vom 30.11.2017 der angefochtene Bescheid vom 07.11.2017 wie folgt abgeändert wird: Das Arbeitslosengeld wird gemäß § 12 Abs. 3 lit b iVm § 24 Abs. 2 AlVG für die Zeit vom 22.12.2016 bis 31.12.2016 widerrufen und das unberechtigt Empfangene gemäß § 25 Abs. 1 AlVG in Höhe von € 267,40 rückgefordert. Unter Spruchpunkt 2) wurde das anhängige Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Zeiträume 01.01.2017 bis 23.02.2017 und 05.03.2017 bis 31.05.2017 gemäß § 38 AVG bis zur Vorlage eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2017 ausgesetzt. 3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.02.2018 wurde unter Spruchpunkt 1) ausgesprochen, dass aufgrund der Beschwerde vom 30.11.2017 der angefochtene Bescheid vom 07.11.2017 wie folgt abgeändert wird: Das Arbeitslosengeld wird gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG für die Zeit vom 22.12.2016 bis 31.12.2016 widerrufen und das unberechtigt Empfangene gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG in Höhe von € 267,40 rückgefordert. Unter Spruchpunkt 2) wurde das anhängige Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Zeiträume 01.01.2017 bis 23.02.2017 und 05.03.2017 bis 31.05.2017 gemäß Paragraph 38, AVG bis zur Vorlage eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2017 ausgesetzt.

Diese Beschwerdevorentscheidung konnte dem Beschwerdeführer aufgrund von Ortsabwesenheit nicht ordnungsgemäß zugestellt werden und wurde daher nicht ordnungsgemäß erlassen.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.10.2019 hat die belangte Behörde das – mit der nicht ordnungsgemäß erlassenen Beschwerdevorentscheidung vom 01.02.2018 – ausgesetzte Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß
§ 24 Abs. 2 für die Zeiträume 01.01.2017 bis 23.02.2017 und 05.03.2017 bis 31.05.2017 und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen Arbeitslosengeldes gemäß § 25 Abs. 1 AlVG fortgesetzt.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.10.2019 hat die belangte Behörde das – mit der nicht ordnungsgemäß erlassenen Beschwerdevorentscheidung vom 01.02.2018 – ausgesetzte Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß , Paragraph 24, Absatz 2, für die Zeiträume 01.01.2017 bis 23.02.2017 und 05.03.2017 bis 31.05.2017 und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG fortgesetzt.

Der angefochtene Bescheid vom 07.11.2017 wurde wie folgt abgeändert: Gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG wird der Bezug des Arbeitslosengeldes für die Zeiträume 01.01.2017 bis 23.02.2017 und 05.03.2017 bis 31.05.2017 widerrufen. Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen gemäß § 25 AlVG besteht nicht. Der angefochtene Bescheid vom 07.11.2017 wurde wie folgt abgeändert: Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG wird der Bezug des Arbeitslosengeldes für die Zeiträume 01.01.2017 bis 23.02.2017 und 05.03.2017 bis 31.05.2017 widerrufen. Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen gemäß Paragraph 25, AlVG besteht nicht.

5. Am 04.05.2020 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein, wo die gegenständliche Rechtssache aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 14.01.2020 der bisherigen Gerichtsabteilung abgenommen und in weiterer Folge am 03.02.2021 der Gerichtsabteilung W141 neu zugewiesen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 07.11.2017 nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 07.11.2017 wurde gemäß § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 22.12.2016 bis 23.02.2017 und 05.03.2017 bis 31.05.2017 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gemäß § 25 Abs. 1 AlVG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 4.918,72 verpflichtet werde.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 07.11.2017 wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 22.12.2016 bis 23.02.2017 und 05.03.2017 bis 31.05.2017 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 4.918,72 verpflichtet werde.

Gegen den Bescheid vom 07.11.2017 wurde vom Beschwerdeführer, einlangend am 30.11.2017, Beschwerde erhoben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.02.2018 wurde unter Spruchpunkt 1) ausgesprochen, dass aufgrund der Beschwerde vom 30.11.2017 der angefochtene Bescheid vom 07.11.2017 wie folgt abgeändert wird: Das Arbeitslosengeld wird gemäß § 12 Abs. 3 lit b iVm § 24 Abs. 2 AlVG für die Zeit vom 22.12.2016 bis 31.12.2016 widerrufen und das unberechtigt Empfangene gemäß § 25 Abs. 1 AlVG in Höhe von € 267,40 rückgefordert. Unter Spruchpunkt 2) wurde das anhängige Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Zeiträume 01.01.2017 bis 23.02.2017 und 05.03.2017 bis 31.05.2017 gemäß § 38 AVG bis zur Vorlage eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2017 ausgesetzt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.02.2018 wurde unter Spruchpunkt 1) ausgesprochen, dass aufgrund der Beschwerde vom 30.11.2017 der angefochtene Bescheid vom 07.11.2017 wie folgt abgeändert wird: Das Arbeitslosengeld wird gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG für die Zeit vom 22.12.2016 bis 31.12.2016 widerrufen und das unberechtigt Empfangene gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG in Höhe von € 267,40 rückgefordert. Unter Spruchpunkt 2) wurde das anhängige Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Zeiträume 01.01.2017 bis 23.02.2017 und 05.03.2017 bis 31.05.2017 gemäß Paragraph 38, AVG bis zur Vorlage eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2017 ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der versuchten Zustellung der Beschwerdevorentscheidung obdachlos und wurde die Beschwerdevorentscheidung an die im ZMR gemeldeten Adresse XXXX adressiert. Die Beschwerdevorentscheidung wurde mit dem Vermerk „Ortsabwesend bis 31.03.2018“ an die belangte Behörde zurückgesendet. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der versuchten Zustellung der Beschwerdevorentscheidung obdachlos und wurde die Beschwerdevorentscheidung an die im ZMR gemeldeten Adresse römisch 40 adressiert. Die Beschwerdevorentscheidung wurde mit dem Vermerk „Ortsabwesend bis 31.03.2018“ an die belangte Behörde zurückgesendet.

Diese Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer daher nicht ordnungsgemäß zugestellt und wurde sie daher nicht ordnungsgemäß erlassen. Daher wurde das anhängige Verfahren auch nicht ordnungsgemäß ausgesetzt. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt 10 Wochen ab Einlangen der Beschwerde und endete daher am 08.02.2018.

Die belangte Behörde erließ erst am 15.10.2019, sohin außerhalb der 10-wöchigen Frist, eine neue Beschwerdevorentscheidung und war die belangte Behörde daher nicht mehr zuständig.

Die belangte Behörde hat bei der Beurteilung des Widerrufes und der Rückforderung jegliche Ermittlungen betreffend Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr 2016 und 2017 unterlassen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

Die Feststellungen zur nicht ordnungsgemäßen Zustellung ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Rückschein, aus welchem der Vermerk „Ortsabwesend bis 31.02.2018“ eindeutig hervorgeht.

Die belangte Behörde hat notwendige Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen. Es ist für den erkennenden Senat nicht überprüfbar, welchen Einkommenssteuerbescheid die belangte Behörde im Zuge des Verfahrens zur Beurteilung herangezogen hat. Es geht aus dem im Akt aufliegenden Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr 2016 jedenfalls kein Einkommen hervor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. Gemäß Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus § 31 Abs. 3 VwGVG.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG.

Zu A):

Gemäß § 62 Abs. 1 AVG können Bescheide, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden.Gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AVG können Bescheide, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden.

Die Zustellung eines schriftlichen Bescheides bedeutet, dass dem Empfänger die für ihn bestimmte Ausfertigung – nach den Vorschriften des ZustG (vgl Rz 18, § 21 Rz 1) – übermittelt (ausgefolgt) wird (VwSlg 11.762 A/1985). (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 62, Rz 19).Die Zustellung eines schriftlichen Bescheides bedeutet, dass dem Empfänger die für ihn bestimmte Ausfertigung – nach den Vorschriften des ZustG vergleiche Rz 18, Paragraph 21, Rz 1) – übermittelt (ausgefolgt) wird (VwSlg 11.762 A/1985). (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 62,, Rz 19).

Die Beschwerdevorentscheidung vom 01.02.2018 konnte dem Beschwerdeführer aufgrund Ortsabwesenheit nicht zugestellt werden und wurde somit nicht ordnungsgemäß erlassen. Der Beschwerdeführer war zu dieser Zeit obdachlos und wurde der Bescheid an die im ZMR gemeldete Zustelladresse gesendet, kam jedoch mit dem Vermerk „Ortsabwesend bis 31.03.2018“ zurück. Es liegt sohin ein Nicht-Bescheid vor.

I. Behebung der Beschwerdevorentscheidungrömisch eins. Behebung der Beschwerdevorentscheidung

Gemäß § 14 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 56 Abs. 2 zweiter Satz AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, zweiter Satz AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen.

Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beginnt durch das Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde. Die Entscheidungsfrist ist gewahrt, wenn die Beschwerdevorentscheidung zumindest einer Verfahrenspartei vor Ablauf der Entscheidungsfrist zugestellt worden ist. Mit dieser Zustellung ist die Beschwerdevorentscheidung innerhalb der Frist rechtlich existent geworden (Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsgesetz, § 14 VwGVG Rz 5).Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beginnt durch das Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde. Die Entscheidungsfrist ist gewahrt, wenn die Beschwerdevorentscheidung zumindest einer Verfahrenspartei vor Ablauf der Entscheidungsfrist zugestellt worden ist. Mit dieser Zustellung ist die Beschwerdevorentscheidung innerhalb der Frist rechtlich existent geworden (Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsgesetz, Paragraph 14, VwGVG Rz 5).

Die Beschwerde langte am 30.11.2017 bei der belangten Behörde ein. Die zehnwöchige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung endete somit am 08.02.2018.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.02.2018 wurde unter Spruchpunkt 2) das anhängige Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Zeiträume 01.01.2017 bis 23.02.2017 und 05.03.2017 bis 31.05.2017 ausgesetzt, da dieser Bescheid jedoch aufgrund der Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers diesem nicht zugestellt wurde, wurde die Beschwerdevorentscheidung nicht ordnungsgemäß erlassen.

Daher ist die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens nicht rechtskräftig geworden und ist die Beschwerdevorentscheidung datiert mit 15.10.2019 verspätet erlassen worden.

Nach Ablauf der Entscheidungsfrist liegt Unzuständigkeit der Behörde vor (VwSlg 14.159 A/1994 zur Berufungsvorentscheidung). Die Beschwerdevorentscheidung war daher wegen Unzuständigkeit der Behörde als rechtswidrig zu beheben.

Wird die Beschwerdevorentscheidung vom Verwaltungsgericht behoben, tritt in Ermangelung einer diesbezüglichen Regelung der - der Beschwerdevorentscheidung zugrunde liegende - Erstbescheid nicht außer Kraft, womit die Beschwerdevorentscheidung diesem lediglich derogiert und dieser bei der Behebung der Beschwerdevorentscheidung wieder auflebt (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 56 Rz 856).Wird die Beschwerdevorentscheidung vom Verwaltungsgericht behoben, tritt in Ermangelung einer diesbezüglichen Regelung der - der Beschwerdevorentscheidung zugrunde liegende - Erstbescheid nicht außer Kraft, womit die Beschwerdevorentscheidung diesem lediglich derogiert und dieser bei der Behebung der Beschwerdevorentscheidung wieder auflebt (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Paragraph 56, Rz 856).

II. Zurückverweisung der Angelegenheit römisch zwei. Zurückverweisung der Angelegenheit

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.). Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.).

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte neue Rechtslage übertragen ließe. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der Funktion der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz, die nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung, in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof, sicherzustellen haben. Es liegt daher nicht im Sinne des Gesetzes, dass das Bundesverwaltungsgericht den entscheidungswesentlichen Sachverhalt erstmals ermitteln und beurteilen solle, wodurch es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen könnte. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und – bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts – zugleich enden.Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, sowie des BVwGG geänderte neue Rechtslage übertragen ließe. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der Funktion der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz, die nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung, in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof, sicherzustellen haben. Es liegt daher nicht im Sinne des Gesetzes, dass das Bundesverwaltungsgericht den entscheidungswesentlichen Sachverhalt erstmals ermitteln und beurteilen solle, wodurch es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen könnte. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und – bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts – zugleich enden.

Im Besondern hat die belangte Behörde unterlassen, Ermittlungen zum Einkommen des Beschwerdeführers in den Jahren 2016 und 2017 zu tätigen und wurde insbesondere im Verfahren der Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr 2016 vom 20.02.2019 nicht berücksichtigt. Die belangte Behörde hat der Entscheidung ein Einkommen zu Grunde gelegt, welches für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar ist.

Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen und erweist sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung der Voraussetzungen für den ausgesprochenen Widerruf und die Rückforderung auf Grund der nur zu kurz gegriffenen Ermittlungen im verwaltungsbehördlichen Verfahren als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind. Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den maßgeblichen Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt.

Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde das Einkommen des Beschwerdeführers in den Jahren 2016 und 2017 festzustellen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Erschwerend kommt hinzu, dass die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung vom 01.02.2018 nicht ordnungsgemäß erlassen hat und die Beschwerdevorentscheidung vom 15.10.2019 verspätet erlassen hat. Die durchgeführten Ermittlungen der belangten Behörde sind für den erkennenden Senat aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes nicht nachvollziehbar und sohin nicht überprüfbar.

Von den vollständigen Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. 
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. ,

Schlagworte

Arbeitslosengeld Beschwerdevorentscheidung Einkommen Einkommenssteuerbescheid Entscheidungsfrist Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Ortsabwesenheit Rückforderung Unzuständigkeit Widerruf Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W141.2230637.1.00

Im RIS seit

07.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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