TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/23 W122 2223552-1

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Veröffentlicht am 23.02.2021
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Entscheidungsdatum

23.02.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
HGG 2001 §31 Abs1
HGG 2001 §31 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. HGG 2001 § 31 heute
  2. HGG 2001 § 31 gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2022
  3. HGG 2001 § 31 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 207/2022
  4. HGG 2001 § 31 gültig von 01.12.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  5. HGG 2001 § 31 gültig von 01.01.2010 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. HGG 2001 § 31 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2009
  1. HGG 2001 § 31 heute
  2. HGG 2001 § 31 gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2022
  3. HGG 2001 § 31 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 207/2022
  4. HGG 2001 § 31 gültig von 01.12.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  5. HGG 2001 § 31 gültig von 01.01.2010 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. HGG 2001 § 31 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2009

Spruch


W122 2223552-1/2E
, W122 2223552-1/2E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX wohnhaft in XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 13.08.2019, Zl. P1077211/18-HPA/2019 betreffend Wohnkostenbeihilfe zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 wohnhaft in römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 13.08.2019, Zl. P1077211/18-HPA/2019 betreffend Wohnkostenbeihilfe zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor dem Heerespersonalamt:

Mit Antrag vom 29.07.2019 und 10.07.2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens brachte der Beschwerdeführer unter anderem einen Fragebogen bei und führte an, dass er die Wohnkostenbeihilfe für eine Wohnung, die er mit drei anderen Personen bewohnen würde, beantrage. Er würde die Wohnung von einem Mitbewohner mieten. Ausschließlich durch den Beschwerdeführer würde ein Schlafzimmer genutzt werden. Der Beschwerdeführer hätte kein Einkommen, weil er studieren würde.

2. Der angefochtene Bescheid:

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 13.08.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Beschwerdeführer nicht Hauptmieter ist und lediglich ein Schlafzimmer zur ausschließlich alleinigen Benützung überlassen bekommen hätte.

Der Verwaltungsgerichtshof würde in ständiger Rechtsprechung zur eigenen Wohnung ausführen, dass diese eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werde, voraussetze. Im Falle eines Wohnungsverbandes müsse die selbstständige Benutzbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein. Diese Voraussetzungen würden dann fehlen, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen gemeinsam benützt werden. Das Bundesverwaltungsgericht vertrete die Ansicht, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht differenziere, ob sich der Antragsteller als Hauptmieter, Untermieter oder gleichberechtigter Mieter die Wohnung mit weiteren Personen teile.

3. Beschwerde:

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Hauptsitz bereits seit XXXX 2019 in der genannten Wohnung wäre, was er durch einen Meldezettel belegte. Aus dem Untermietvertrag und Kontoauszügen wären die monatlichen Mietkosten ersichtlich.Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Hauptsitz bereits seit römisch 40 2019 in der genannten Wohnung wäre, was er durch einen Meldezettel belegte. Aus dem Untermietvertrag und Kontoauszügen wären die monatlichen Mietkosten ersichtlich.

Die Tatsache, dass er in einer Wohngemeinschaft lebe, stelle keinen Grund dafür da, ihn finanziell in dieser Hinsicht nicht zu unterstützen, da er – egal ob in einer Wohngemeinschaft oder alleine lebend – ohnehin für die Miete aufkommen müsse.

Für ihn stelle die Abweisung seines Antrages auf Wohnkostenbeihilfe finanziell gesehen eine Herausforderung dar, da er während seiner Studienzeit nur wenig Geld zur Verfügung hätte und daher auch nicht wirklich ein finanzielles Polster ansparen habe können. Aufgrund seiner Untermiete und seines Soldes würde dem Beschwerdeführer ein monatliches Minus von € 93 bleiben.

Der Beschwerdeführer ersuche daher seinen Antrag um Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe neuerlich zu prüfen.

4. Weiteres Verfahren

Die Beschwerde wurde am 18.09.2019 dem Bundesverwaltungsgericht samt bezughabenden Akten zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der taugliche Beschwerdeführer schloss am 15.02.2019 einen Untermietvertrag ab, mit dem er die genannte Wohnung in der XXXX in XXXX , bestehend aus vier Zimmern im Ausmaß von XXXX m² mietete.Der taugliche Beschwerdeführer schloss am 15.02.2019 einen Untermietvertrag ab, mit dem er die genannte Wohnung in der römisch 40 in römisch 40 , bestehend aus vier Zimmern im Ausmaß von römisch 40 m² mietete.

Es steht ihm zur alleinigen Benützung ein Schlafzimmer zur Verfügung. Küche Bad und WC teilt sich der Beschwerdeführer mit dem Hauptmieter und zwei weiteren Untermietern.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage, insbesondere auf Grundlage der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Schriftstücke, getroffen werden. In seiner Beschwerde trat der Beschwerdeführer den Feststellungen nicht entgegen, sondern bestätigte diese vielmehr.

Die Feststellungen zur Wohnung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Untermietvertrag vom 15.02.2019.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging.Der Unterlassung der Verhandlung steht Artikel 6, EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die relevanten Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015, lauten auszugsweise wie folgt:Die relevanten Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, lauten auszugsweise wie folgt:

„Wohnkostenbeihilfe

Anspruch

„§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:„§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.

3. …

4. …

(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.

…“

Die höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Definition der eigenen Wohnung verneint – wie bereits die belangte Behörde näher ausführte – das Vorliegen einer eigenen Wohnung im Fall der Mitbenützung von Küche, Bad und WC (Verwaltungsgerichtshof, 23.09.2014, 2012/11/0150):

„Zu der im vorliegenden Fall maßgebenden Rechtslage und der dazu ergangenen hg. Rechtsprechung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das Erkenntnis vom 26. April 2013, Zl. 2011/11/0188, verwiesen. Demnach setzt die für die Erlangung der Wohnkostenbeihilfe erforderliche "eigene Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, voraus. Weiters muss im Falle eines "Wohnungsverbandes" auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein (§ 31 Abs. 2 zweiter Satz HGG 2001). Diese Voraussetzungen fehlen, wie in der zitierten Judikatur ausgeführt wird, jedenfalls dann, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern bzw. Haupt- und Untermieter) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese - nach ihrem Selbstverständnis - eigene Haushalte führen (vgl. zum Fall des Untermietverhältnisses etwa die Erkenntnis vom 19. Oktober 2010, Zl. 2010/11/0170, und vom 26. Jänner 2010, Zl. 2009/11/0271).“ „Zu der im vorliegenden Fall maßgebenden Rechtslage und der dazu ergangenen hg. Rechtsprechung wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das Erkenntnis vom 26. April 2013, Zl. 2011/11/0188, verwiesen. Demnach setzt die für die Erlangung der Wohnkostenbeihilfe erforderliche "eigene Wohnung" im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, HGG 2001 eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, voraus. Weiters muss im Falle eines "Wohnungsverbandes" auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein (Paragraph 31, Absatz 2, zweiter Satz HGG 2001). Diese Voraussetzungen fehlen, wie in der zitierten Judikatur ausgeführt wird, jedenfalls dann, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern bzw. Haupt- und Untermieter) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese - nach ihrem Selbstverständnis - eigene Haushalte führen vergleiche zum Fall des Untermietverhältnisses etwa die Erkenntnis vom 19. Oktober 2010, Zl. 2010/11/0170, und vom 26. Jänner 2010, Zl. 2009/11/0271).“

Die vom Heeresgebührengesetz abgegoltene Beibehaltung einer eigenen Wohnung steht für die Beibehaltung bloßer Wohnungsteile somit nicht zu.

Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer lediglich Untermieter der genannten Wohnung ist und ihm nur ein Schlafzimmer zur ausschließlichen Benützung zur Verfügung steht.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. oben) und auf eine klare Rechtslage stützen. Die Frage nach der Definition einer eigenen Wohnung gemäß Heeresgebührengesetz ist hinreichend geklärt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche oben) und auf eine klare Rechtslage stützen. Die Frage nach der Definition einer eigenen Wohnung gemäß Heeresgebührengesetz ist hinreichend geklärt.

Schlagworte

eigene Wohnung Mitbenützung Mitbewohner Untermiete Wohngemeinschaft Wohnkostenbeihilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W122.2223552.1.00

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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