TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/24 G308 2005041-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.02.2021
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Entscheidungsdatum

24.02.2021

Norm

ASVG §35 Abs1
ASVG §58 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. ASVG § 35 heute
  2. ASVG § 35 gültig ab 10.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  3. ASVG § 35 gültig von 01.01.2016 bis 09.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  4. ASVG § 35 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  5. ASVG § 35 gültig von 01.01.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  6. ASVG § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  7. ASVG § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  8. ASVG § 35 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. ASVG § 35 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 58 heute
  2. ASVG § 58 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  3. ASVG § 58 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  4. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  5. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. ASVG § 58 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  8. ASVG § 58 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  9. ASVG § 58 gültig von 01.08.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  10. ASVG § 58 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  11. ASVG § 58 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  12. ASVG § 58 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  13. ASVG § 58 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 58 gültig von 01.10.1999 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  15. ASVG § 58 gültig von 01.08.1998 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  17. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  19. ASVG § 58 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


G308 2005041-1/17E
, G308 2005041-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Landeshauptmanns der Steiermark, Abteilung 11, Zl. XXXX , vom 10.04.2013, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Landeshauptmanns der Steiermark, Abteilung 11, Zl. römisch 40 , vom 10.04.2013, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 08.07.2010 wurde ausgesprochen, dass die im Betreff genannten Personen aufgrund ihrer Tätigkeit als Paketzusteller für XXXX (vormals: XXXX ), (im Folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF), in den angeführten Zeiträumen der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen und wurde ausgesprochen, dass die BF verpflichtet ist, Beiträge sowie Verzugszinsen in Höhe von insgesamt € 80.190,96 nachzuentrichten.1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 08.07.2010 wurde ausgesprochen, dass die im Betreff genannten Personen aufgrund ihrer Tätigkeit als Paketzusteller für römisch 40 (vormals: römisch 40 ), (im Folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF), in den angeführten Zeiträumen der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen und wurde ausgesprochen, dass die BF verpflichtet ist, Beiträge sowie Verzugszinsen in Höhe von insgesamt € 80.190,96 nachzuentrichten.

2. Gegen diesen Bescheid hat die BF, seinerzeit vertreten durch Dr. Martin Lichtenegger, Rechtsanwalt, Graz, innerhalb offener Frist Einspruch erhoben.

3. Mit dem nunmehr bekämpften, oben genannten Bescheid vom 10.04.2013 hat der Landeshauptmann der Steiermark dem Einspruch keine Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

4. Dagegen hat die BF, nunmehr vertreten durch Mag. Wolfgang Jantscher, Rechtsanwalt, Graz, Berufung erhoben.

5. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses beim Landeshauptmann der Steiermark anhängigen Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht über.

6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2017 wurde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht ausgesetzt.

7. Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 19.02.2019 wurden die Bescheide des Finanzamtes XXXX vom 13.10.2009 betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2006 bis 2008 sowie die Beschwerdevorentscheidung vom 06.07.2015 aufgehoben und das Verfahren an das Finanzamt XXXX zurückverwiesen.7. Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 19.02.2019 wurden die Bescheide des Finanzamtes römisch 40 vom 13.10.2009 betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2006 bis 2008 sowie die Beschwerdevorentscheidung vom 06.07.2015 aufgehoben und das Verfahren an das Finanzamt römisch 40 zurückverwiesen.

Als Begründung wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass das Finanzamt XXXX in den angefochtenen Bescheiden ohne nähere Begründung davon ausgegangen wäre, dass die Beschwerdeführerin Dienstgeberin gewesen sei. Dieser Schluss lasse sich aber nicht zwingend ziehen.Als Begründung wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass das Finanzamt römisch 40 in den angefochtenen Bescheiden ohne nähere Begründung davon ausgegangen wäre, dass die Beschwerdeführerin Dienstgeberin gewesen sei. Dieser Schluss lasse sich aber nicht zwingend ziehen.

Die Beschwerdeführerin wäre zum Zeitpunkt der Mitteilung an die Abgabenbehörde über den Beginn einer selbstständigen Tätigkeit und zum Zeitpunkt der Anmeldung des Gewerbes für die Güterbeförderung achtzehneinhalb bzw. 19 Jahre alt und zu dieser Zeit nichtselbstständig tätig gewesen. Die auf der genannten Meldung an die Abgabenbehörde befindliche (angebliche) Unterschrift der Beschwerdeführerin weiche ihrem Schriftbild nach wesentlich von der Unterschrift auf dem Kaufvertrag über eine von ihr erworbene Liegenschaft ab. Die Echtheit der auf dem Kaufvertrag befindlichen Unterschrift wäre aber von einem Notar bestätigt worden.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht habe die Mutter der Beschwerdeführerin nicht nur angegeben, die Vertragsverhandlungen mit der XXXX Paketdienst GmbH hätten sie und ihr damaliger Ehemann geführt, sondern auch bestätigt, dass die in der Niederschrift vom 25.08.2009 getätigten Angaben sie selbst und nicht ihre Tochter beträfen. Ebenfalls habe sie das Gewerbe für die Vermietung von Kraftfahrzeugen angemeldet und das Geld, mit dem die Subfrächter vom damaligen Ehegatten bezahlt worden seien, vom Firmenkonto behoben. Dabei wären vom steuerlichen Vertreter bis einschließlich für das Jahr 2013 Steuererklärungen für die Beschwerdeführerin abgegeben worden, obwohl die Beschwerdeführerin seit Juli 2008 über keinen Wohnsitz in Österreich mehr verfügte.In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht habe die Mutter der Beschwerdeführerin nicht nur angegeben, die Vertragsverhandlungen mit der römisch 40 Paketdienst GmbH hätten sie und ihr damaliger Ehemann geführt, sondern auch bestätigt, dass die in der Niederschrift vom 25.08.2009 getätigten Angaben sie selbst und nicht ihre Tochter beträfen. Ebenfalls habe sie das Gewerbe für die Vermietung von Kraftfahrzeugen angemeldet und das Geld, mit dem die Subfrächter vom damaligen Ehegatten bezahlt worden seien, vom Firmenkonto behoben. Dabei wären vom steuerlichen Vertreter bis einschließlich für das Jahr 2013 Steuererklärungen für die Beschwerdeführerin abgegeben worden, obwohl die Beschwerdeführerin seit Juli 2008 über keinen Wohnsitz in Österreich mehr verfügte.

All dies würde die Annahme zulassen, dass die Beschwerdeführerin von ihren Eltern, die die tatsächlichen Dienstgeber gewesen wären, nur vorgeschoben worden sei.

Das Bundesfinanzgericht habe daraufhin die Mutter der Beschwerdeführerin um Bekanntgabe der Bankdaten des im Zuge der mündlichen Verhandlung genannten Geschäftskontos und um Vorlage einer Bestätigung des Kreditinstituts über den Kontoinhaber und über die zeichnungsberechtigten Personen ersucht. Dieses Ersuchen blieb unbeantwortet. Ebenso wenig habe die Mutter der Beschwerdeführerin dem Bundesfinanzgericht die Wohnadresse der Beschwerdeführerin (in der Schweiz) mitgeteilt.

Das Finanzamt XXXX führte in der Folge eine neuerliche GPLA über den Prüfzeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2008 mit Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 05.02.2020 durch. Im Zuge dieser GPLA traf das Finanzamt „keine Feststellungen“ und setzte das Gesamtergebnis der GPLA, darunter auch der Sozialversicherungsprüfung, mit „€ 0,00“ fest. Neuerliche Bescheide wurden vom Finanzamt nicht erlassen. Das steuerrechtliche Verfahren gilt damit als beendet.Das Finanzamt römisch 40 führte in der Folge eine neuerliche GPLA über den Prüfzeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2008 mit Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 05.02.2020 durch. Im Zuge dieser GPLA traf das Finanzamt „keine Feststellungen“ und setzte das Gesamtergebnis der GPLA, darunter auch der Sozialversicherungsprüfung, mit „€ 0,00“ fest. Neuerliche Bescheide wurden vom Finanzamt nicht erlassen. Das steuerrechtliche Verfahren gilt damit als beendet.

8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2020 wurde der Österreichischen Gesundheitskasse (im folgenden kurz ÖGK) der Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 19.02.2019 sowie eine Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 05.02.2020 übermittelt und der Kasse gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen.

9. Mit Schreiben vom 16.11.2020 teilte die ÖGK mit, dass in Anbetracht der ausführlichen Erwägungen im Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 19.02.2019 (25 Seiten), welche sich auch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2018 stützen, und der erheblichen Zweifel des Bundesfinanzgerichts an der tatsächlichen Dienstgebereigenschaft der Beschwerdeführerin (eine Befragung der Beschwerdeführerin wird in Ermangelung der Wohnadresse der Beschwerdeführerin in der Schweiz wohl kaum möglich sein) sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auch das Finanzamt XXXX das steuerrechtliche Verfahren eingestellt hat, schließt sich die Österreichische Gesundheitskasse dem Ermittlungsergebnis der Finanzverwaltung an und hält ihren Antrag auf Abweisung des seinerzeitigen Einspruchs nicht weiter aufrecht.9. Mit Schreiben vom 16.11.2020 teilte die ÖGK mit, dass in Anbetracht der ausführlichen Erwägungen im Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 19.02.2019 (25 Seiten), welche sich auch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2018 stützen, und der erheblichen Zweifel des Bundesfinanzgerichts an der tatsächlichen Dienstgebereigenschaft der Beschwerdeführerin (eine Befragung der Beschwerdeführerin wird in Ermangelung der Wohnadresse der Beschwerdeführerin in der Schweiz wohl kaum möglich sein) sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auch das Finanzamt römisch 40 das steuerrechtliche Verfahren eingestellt hat, schließt sich die Österreichische Gesundheitskasse dem Ermittlungsergebnis der Finanzverwaltung an und hält ihren Antrag auf Abweisung des seinerzeitigen Einspruchs nicht weiter aufrecht.

10. Diese Stellungnahme wurde dem Vertreter der BF mit Schreiben vom 23.11.2020 zur etwaigen Stellungnahme übermittelt, eine solche ist bis dato nicht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Bescheid vom 10.04.2013 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin aufgrund der bei ihr stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben für den Zeitraum 01.07.2006 bis 31.12.2008 verpflichtet ist, den Betrag in Höhe von € 80.190,96 inklusive der daraus resultierenden gesetzlich vorgesehenen Zinsen an die belangte Behörde zu bezahlen.

1.2. Der Betrieb, in dem die von der Nachverrechnung betroffenen Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, wird vermutlich auf Rechnung und Gefahr der Eltern der BF und nicht der Beschwerdeführerin als natürliche Person geführt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und werden von der belangten Behörde nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) 3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt A) - Stattgebung der Beschwerde

3.2.1. Die relevanten Bestimmungen des ASVG lauten wie folgt:

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Beitragsvorauszahlung

§ 58.Paragraph 58,

...

(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 73a) schulden die von dieser Rente nach § 73a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 für den auf sie entfallenden Beitragsteil, wenn nicht § 53a Abs. 3b anzuwenden ist.(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7,) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (Paragraph 73 a,) schulden die von dieser Rente nach Paragraph 73 a, Absatz 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß Paragraph 5, Absatz 2, für den auf sie entfallenden Beitragsteil, wenn nicht Paragraph 53 a, Absatz 3 b, anzuwenden ist.

...

Dienstgeber

§ 35. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.Paragraph 35, (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

...

3.2.2. Mit dem bekämpften Bescheid wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin verpflichtet ist, aufgrund der bei ihr stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben für den Zeitraum 01.07.2006 bis 31.12.2008 verpflichtet ist, den Betrag in Höhe von € 80.190,00 inklusive der daraus resultierenden gesetzlich vorgesehenen Zinsen an die belangte Behörde zu bezahlen.

Aus § 58 Abs. 2 ASVG ergibt sich, dass die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge der Dienstgeber (Auftraggeber) schuldet. Als Dienstgeber gilt gemäß § 35 Abs. 1 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht.Aus Paragraph 58, Absatz 2, ASVG ergibt sich, dass die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge der Dienstgeber (Auftraggeber) schuldet. Als Dienstgeber gilt gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht.

Dementsprechend stellen im gegenständlichen Fall wahrscheinlich die Eltern der BF die Dienstgeberin dar und nicht - wie im Spruch des bekämpften Bescheides angeführt - die Beschwerdeführerin als natürliche Person. Dies wird von der belangten Behörde nicht bestritten.

Da die Beschwerdeführerin nicht Dienstgeberin der von der Nachverrechnung betroffenen Dienstnehmer war, war der bekämpfte Bescheid zu beheben.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund des Verwaltungsaktes fest, dass der bekämpfte Bescheid aufzuheben war, weshalb eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG unterbleiben konnte.Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund des Verwaltungsaktes fest, dass der bekämpfte Bescheid aufzuheben war, weshalb eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Im vorliegenden Fall war die zu § 113 ASVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 113 ASVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Im vorliegenden Fall war die zu Paragraph 113, ASVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 113, ASVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Beitragsnachverrechnung Dienstgebereigenschaft ersatzlose Behebung GPLA Versicherungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G308.2005041.1.00

Im RIS seit

07.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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