RS Vwgh 2004/5/26 2001/08/0209

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.2004
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §409;
ASVG §410 Abs1 Z7;
ASVG §67 Abs10;
ASVG §68 Abs1 idF 1991/676;
ASVG §68 Abs1;
ASVG §68 Abs2;
ASVGNov 50te;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/08/0210 E 22. März 1994 VwSlg 14021 A/1994 RS 8

Stammrechtssatz

Aus der Einfügung des Wortes "Beitragsmithaftender" in den ersten Satz des § 68 Abs 1 ASVG durch die 50te ASVGNov folgt unter Bedachtnahme auf den Zusammenhang dieses Satzes mit den übrigen Bestimmungen des § 68 Abs 1 und 2 ASVG, daß die bisherige Rechtsprechung zur Verjährung des Rechtes auf Inanspruchnahme eines Haftungspflichtigen nach § 67 Abs 10 ASVG (Hinweis E 15.12.1988, 88/08/0252, E 12.1.1993, 91/08/0176, E 22.6.1993, 93/08/0011) zumindest in folgenden Punkten nicht mehr aufrechterhalten werden:

Erstens ist auch über die Haftungsverpflichtung nach § 67 Abs 10 ASVG unter den weiteren Voraussetzungen des § 409 und § 410 (insbesondere Abs 1 Z 7) ASVG ein Feststellungsbescheid nach § 68 Abs 1 ASVG zu erlassen.

Zweitens verjährt auch dem Haftungspflichtigen gegenüber dieses Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen erst binnen drei bzw fünf Jahren.

Drittens wird dieses Feststellungsrecht jedenfalls auch durch jede zum Zwecke der Feststellung (seiner Haftungsverpflichtung) getroffenen Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Haftungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird (Hinweis E 5.3.1991, 89/08/0147, E 17.9.1991, 91/08/0052 bis 0054, E 7.6.1992, 88/08/0193, E 24.11.1992, 92/08/0151).

Viertens ergibt sich aus der Geltung des § 68 Abs 1 ASVG, daß gegenüber dem Haftungspflichtigen von "festgestellten Beitragsschulden" iSd § 68 Abs 2 ASVG jedenfalls so lange nicht gesprochen werden kann, als noch ein Streit über die Haftungsverpflichtung selbst nach § 68 Abs 1 ASVG besteht (Hinweis E 30.1.1986, 85/08/0116).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001080209.X05

Im RIS seit

15.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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