TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/3 W228 2237446-1

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Veröffentlicht am 03.03.2021
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Entscheidungsdatum

03.03.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §22
PG 1965 §4 Abs1 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 22 heute
  2. GehG § 22 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 22 gültig von 30.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  4. GehG § 22 gültig von 10.10.2024 bis 29.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  5. GehG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  6. GehG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  7. GehG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  8. GehG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  9. GehG § 22 gültig von 01.09.2013 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  10. GehG § 22 gültig von 01.09.2013 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  11. GehG § 22 gültig von 01.09.2013 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  12. GehG § 22 gültig von 01.09.2013 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  13. GehG § 22 gültig von 01.09.2013 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. GehG § 22 gültig von 01.09.2013 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  15. GehG § 22 gültig von 01.09.2013 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  16. GehG § 22 gültig von 01.09.2013 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  17. GehG § 22 gültig von 01.09.2013 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  18. GehG § 22 gültig von 01.09.2013 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  19. GehG § 22 gültig von 01.09.2013 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  20. GehG § 22 gültig von 01.09.2013 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  21. GehG § 22 gültig von 01.09.2013 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  22. GehG § 22 gültig von 01.09.2013 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  23. GehG § 22 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  24. GehG § 22 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  25. GehG § 22 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  26. GehG § 22 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  27. GehG § 22 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  28. GehG § 22 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  29. GehG § 22 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  30. GehG § 22 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2009
  31. GehG § 22 gültig von 01.09.2007 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  32. GehG § 22 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  33. GehG § 22 gültig von 31.12.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  34. GehG § 22 gültig von 01.07.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  35. GehG § 22 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  36. GehG § 22 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  37. GehG § 22 gültig von 16.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  38. GehG § 22 gültig von 01.01.2004 bis 15.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  39. GehG § 22 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  40. GehG § 22 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  41. GehG § 22 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  42. GehG § 22 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  43. GehG § 22 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  44. GehG § 22 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  45. GehG § 22 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  46. GehG § 22 gültig von 01.01.2003 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  47. GehG § 22 gültig von 01.01.2003 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  48. GehG § 22 gültig von 01.01.2003 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  49. GehG § 22 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  50. GehG § 22 gültig von 29.05.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  51. GehG § 22 gültig von 01.01.2002 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  52. GehG § 22 gültig von 01.09.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  53. GehG § 22 gültig von 01.10.2000 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  54. GehG § 22 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  55. GehG § 22 gültig von 01.09.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  56. GehG § 22 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  57. GehG § 22 gültig von 01.09.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  58. GehG § 22 gültig von 01.09.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  59. GehG § 22 gültig von 01.09.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  60. GehG § 22 gültig von 01.01.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  61. GehG § 22 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  62. GehG § 22 gültig von 01.08.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  63. GehG § 22 gültig von 01.08.1997 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/1997
  64. GehG § 22 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  65. GehG § 22 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  66. GehG § 22 gültig von 01.09.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  67. GehG § 22 gültig von 01.09.1996 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  68. GehG § 22 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  69. GehG § 22 gültig von 01.09.1995 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  70. GehG § 22 gültig von 01.05.1995 bis 31.08.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  71. GehG § 22 gültig von 01.10.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  72. GehG § 22 gültig von 01.01.1994 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1993
  73. GehG § 22 gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  74. GehG § 22 gültig von 01.07.1991 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991
  75. GehG § 22 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990
  76. GehG § 22 gültig von 01.01.1990 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1989
  77. GehG § 22 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 737/1988
  78. GehG § 22 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 737/1988
  79. GehG § 22 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 288/1988
  80. GehG § 22 gültig von 01.01.1987 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  81. GehG § 22 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 572/1985
  82. GehG § 22 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 548/1984
  83. GehG § 22 gültig von 01.01.1984 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1983
  1. PG 1965 § 4 heute
  2. PG 1965 § 4 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2024
  3. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2021 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. PG 1965 § 4 gültig von 01.02.2016 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  5. PG 1965 § 4 gültig von 18.06.2015 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  6. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  7. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  8. PG 1965 § 4 gültig von 29.12.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  9. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2010 bis 29.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  10. PG 1965 § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2009
  11. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  12. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  13. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  14. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  15. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  17. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  18. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  19. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  20. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001
  21. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  22. PG 1965 § 4 gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  23. PG 1965 § 4 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  24. PG 1965 § 4 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  25. PG 1965 § 4 gültig von 01.09.1998 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  26. PG 1965 § 4 gültig von 01.09.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  27. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  28. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  29. PG 1965 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  30. PG 1965 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  31. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.1966 bis 30.04.1996

Spruch


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W228 2237446-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von ADir. i.R. Reg.Rat XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr XXXX , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 25.09.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von ADir. i.R. Reg.Rat römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr römisch 40 , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 25.09.2020, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB) hat mit Bescheid vom 25.09.2020, Zl. XXXX , festgestellt, dass ADir. i.R. Reg.Rat XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) ab 01.10.2019 ein Ruhebezug nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto € 3.931,60 gebührt. Dieser besteht aus einem Ruhegenuss von monatlich € 3.610,38 und einer Nebengebührenzulage von monatlich € 321,22. In der Begründung dieses Bescheides bzw. den beiliegenden Berechnungsblättern wurde die Berechnung der Pension des Beschwerdeführers dargestellt.Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB) hat mit Bescheid vom 25.09.2020, Zl. römisch 40 , festgestellt, dass ADir. i.R. Reg.Rat römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) ab 01.10.2019 ein Ruhebezug nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto € 3.931,60 gebührt. Dieser besteht aus einem Ruhegenuss von monatlich € 3.610,38 und einer Nebengebührenzulage von monatlich € 321,22. In der Begründung dieses Bescheides bzw. den beiliegenden Berechnungsblättern wurde die Berechnung der Pension des Beschwerdeführers dargestellt.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.11.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Ruhegenussberechnungsgrundlage statt € 3.971,22 € 5.516,19 bzw. statt € 4.441,15
€ 6.931,28 betragen müsste. Dazu lege er als Beweis das Beiblatt zum Jahresbezugszettel 2018 vor, in welchem sämtliche Beitragsgrundlagen zumindest seit Anfang 2008 in wesentlich höherem Ausmaß angeführt seien als in der Beilage des angefochtenen Bescheides. Dies rühre daher, dass der Beschwerdeführer mit dem Amt der Universität Innsbruck als Leiter der Buchhaltung eine Vereinbarung dahingehend getroffen habe, dass er zu seinem Grundgehalt und zur Funktionszulage der Verwendungsgruppe A2 eine zusätzliche Auszahlung bekomme, woraus ebenfalls Pensionsbeiträge seitens der Buchhaltung des Amtes der Universität Innsbruck abgeführt worden seien (siehe zivilrechtliche Vereinbarung in der Beilage). Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 PG 1965 sei die tatsächliche Besoldung für die Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage maßgeblich. Lege man im gegenständlichen Fall die tatsächliche Besoldung zugrunde, so ergebe sich ein Ruhegenuss von brutto € 5.396,94. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer keine erhöhte Pension erhalten sollte, müsste zumindest der für ihn abgeführte Pensionsbeitrag zurückbezahlt werden. Alternativ dazu wäre denkbar, dass die BVAEB die für den Beschwerdeführer abgeführten Pensionsbeiträge der PVA überweist, damit er davon eine ASVG Pension erhalte.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.11.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Ruhegenussberechnungsgrundlage statt € 3.971,22 € 5.516,19 bzw. statt € 4.441,15 , € 6.931,28 betragen müsste. Dazu lege er als Beweis das Beiblatt zum Jahresbezugszettel 2018 vor, in welchem sämtliche Beitragsgrundlagen zumindest seit Anfang 2008 in wesentlich höherem Ausmaß angeführt seien als in der Beilage des angefochtenen Bescheides. Dies rühre daher, dass der Beschwerdeführer mit dem Amt der Universität Innsbruck als Leiter der Buchhaltung eine Vereinbarung dahingehend getroffen habe, dass er zu seinem Grundgehalt und zur Funktionszulage der Verwendungsgruppe A2 eine zusätzliche Auszahlung bekomme, woraus ebenfalls Pensionsbeiträge seitens der Buchhaltung des Amtes der Universität Innsbruck abgeführt worden seien (siehe zivilrechtliche Vereinbarung in der Beilage). Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, PG 1965 sei die tatsächliche Besoldung für die Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage maßgeblich. Lege man im gegenständlichen Fall die tatsächliche Besoldung zugrunde, so ergebe sich ein Ruhegenuss von brutto € 5.396,94. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer keine erhöhte Pension erhalten sollte, müsste zumindest der für ihn abgeführte Pensionsbeitrag zurückbezahlt werden. Alternativ dazu wäre denkbar, dass die BVAEB die für den Beschwerdeführer abgeführten Pensionsbeiträge der PVA überweist, damit er davon eine ASVG Pension erhalte.

Die Beschwerdesache wurde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 03.12.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Die Beschwerdesache wurde gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 03.12.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 11.12.2020 dem Beschwerdeführer das Beschwerdevorlageschreiben der BVAEB übermittelt.

Am 08.01.2020 langte eine Äußerung der nunmehrigen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde ausgeführt, dass im angefochtenen Bescheid die Pension des Beschwerdeführers so festgesetzt wurde, als hätte er niemals eine Zuzahlung erhalten. Der Beschwerdeführer habe bereits im Verfahren vor der belangten Behörde auf § 22 Gehaltsgesetz verwiesen, wonach nicht die besoldungsrechtliche Stellung, sondern vielmehr die tatsächliche Besoldung maßgebend sei. Der Pensionsbeitrag sei der belangten Behörde übermittelt worden. Die belangte Behörde berechne nunmehr die Pension ohne Aufzahlung, behalte aber alle bezahlten Pensionsbeiträge ein, sodass der Beschwerdeführer tatsächlich doppelt benachteiligt sei. Ihm sei nicht nur in seiner aktiven Zeit der Pensionsbeitrag abgezogen worden, sondern werde er auch nunmehr im Ruhestand verkürzt, weil so getan werde, als hätte er niemals Pensionsbeiträge vom Zuverdienst abgeführt. Dieser Fehler sei dahingehend zu korrigieren, dass eben die tatsächliche Besoldung für die Pensionsberechnung heranzuziehen sei. Sollte dies nicht möglich sein, müsste die belangte Behörde dem Beschwerdeführer diese Gelder zurückzahlen oder damit eine ASVG-Pension begründen. Bei der Beurteilung des Sachverhalts dürfe auch nicht übersehen werden, dass das jährlich ausgeschickte Beiblatt zum Jahresbezugszettel, wie auch die schriftlichen Mitteilungen des BMG dargestellt hätten, dass sämtliche Pensionsbeiträge im Ruhegenuss vollständig zur Geltung kommen werden. Am 08.01.2020 langte eine Äußerung der nunmehrigen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde ausgeführt, dass im angefochtenen Bescheid die Pension des Beschwerdeführers so festgesetzt wurde, als hätte er niemals eine Zuzahlung erhalten. Der Beschwerdeführer habe bereits im Verfahren vor der belangten Behörde auf Paragraph 22, Gehaltsgesetz verwiesen, wonach nicht die besoldungsrechtliche Stellung, sondern vielmehr die tatsächliche Besoldung maßgebend sei. Der Pensionsbeitrag sei der belangten Behörde übermittelt worden. Die belangte Behörde berechne nunmehr die Pension ohne Aufzahlung, behalte aber alle bezahlten Pensionsbeiträge ein, sodass der Beschwerdeführer tatsächlich doppelt benachteiligt sei. Ihm sei nicht nur in seiner aktiven Zeit der Pensionsbeitrag abgezogen worden, sondern werde er auch nunmehr im Ruhestand verkürzt, weil so getan werde, als hätte er niemals Pensionsbeiträge vom Zuverdienst abgeführt. Dieser Fehler sei dahingehend zu korrigieren, dass eben die tatsächliche Besoldung für die Pensionsberechnung heranzuziehen sei. Sollte dies nicht möglich sein, müsste die belangte Behörde dem Beschwerdeführer diese Gelder zurückzahlen oder damit eine ASVG-Pension begründen. Bei der Beurteilung des Sachverhalts dürfe auch nicht übersehen werden, dass das jährlich ausgeschickte Beiblatt zum Jahresbezugszettel, wie auch die schriftlichen Mitteilungen des BMG dargestellt hätten, dass sämtliche Pensionsbeiträge im Ruhegenuss vollständig zur Geltung kommen werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer war seit Juni 1983 an der Universität Innsbruck im Bereich Quästur, zuerst als Vertragsbediensteter und ab 01.12.1993 als Beamter tätig. Bis zum 01.01.2004 war seine Dienstbehörde das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung, danach war es die Universität Innsbruck, an der der Beschwerdeführer seit 01.03.2000 mit der Leitung der Quästur beauftragt war.

Der Beschwerdeführer war von 01.03.2000 bis 30.09.2019 in die Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst Verwendungsgruppe A2 Funktionsgruppe 6 eingereiht.

Zwischen der Universität Innsbruck und dem Beschwerdeführer wurde eine zivilrechtliche Vereinbarung abgeschlossen, aufgrund derer mit Wirksamkeit ab 01.07.2004 ein zusätzliches monatliches Bruttogehalt in der Höhe von € 2.300,00 vereinbart wurde. Laut dieser Vereinbarung erfolgte die Entgeltzahlung jeweils mit der Bezahlung des Beamtengehalts am Ersten eines jeden Kalendermonats im Vorhinein. Das Entgelt inkludierte eine Pensionszahlung in der Höhe von 12,55% und wurde mit demselben Prozentsatz wie das Beamtengehalt erhöht, ausgenommen der Biennalsprünge. Auf dieses Entgelt waren die Bestimmungen über die Abfertigung gemäß § 23 und 23a Angestelltengesetz anwendbar.Zwischen der Universität Innsbruck und dem Beschwerdeführer wurde eine zivilrechtliche Vereinbarung abgeschlossen, aufgrund derer mit Wirksamkeit ab 01.07.2004 ein zusätzliches monatliches Bruttogehalt in der Höhe von € 2.300,00 vereinbart wurde. Laut dieser Vereinbarung erfolgte die Entgeltzahlung jeweils mit der Bezahlung des Beamtengehalts am Ersten eines jeden Kalendermonats im Vorhinein. Das Entgelt inkludierte eine Pensionszahlung in der Höhe von 12,55% und wurde mit demselben Prozentsatz wie das Beamtengehalt erhöht, ausgenommen der Biennalsprünge. Auf dieses Entgelt waren die Bestimmungen über die Abfertigung gemäß Paragraph 23 und 23 a Angestelltengesetz anwendbar.

In der Zeit von 01.07.2004 bis 31.12.2007 wurde als Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag das Gehalt der Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst Verwendungsgruppe A2 Funktionsgruppe 6 von der Dienstbehörde herangezogen. Das Entgelt aus der zivilrechtlichen Vereinbarung wurde dabei nicht berücksichtigt.

Per 01.01.2008 erfolgte in der Personalverrechnung einer Umstellung, sodass ab 01.01.2008 bis 30.09.2019 der vertraglich vereinbarte Bezugsteil mit dem öffentlich-rechtlichen Bezug zur Auszahlung gebracht wurde, wobei vom vertraglich vereinbarten Bezugsteil nunmehr ebenfalls Abzüge vorgenommen wurden.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts.

Die zwischen der Universität Innsbruck und dem Beschwerdeführer abgeschlossene zivilrechtliche Vereinbarung liegt im Akt ein.

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig. Vorliegend handelt es sich vielmehr um eine reine Beurteilung einer Rechtsfrage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da die maßgebenden Rechtsvorschriften des PG 1965 keine Senatszuständigkeit vorsehen, hat die gegenständliche Entscheidung mittels Einzelrichter zu erfolgen.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da die maßgebenden Rechtsvorschriften des PG 1965 keine Senatszuständigkeit vorsehen, hat die gegenständliche Entscheidung mittels Einzelrichter zu erfolgen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 PG 1965 ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage wie folgt zu ermitteln:Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, PG 1965 ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage wie folgt zu ermitteln:

Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBI. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (22 Abs. 2 Z 1 GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend ist. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBI. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (22 Absatz 2, Ziffer eins, GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend ist. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.

Nach § 22 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) hat der Beamte, der Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat und auf den Abschnitt XIV des Pensionsgesetzes 1965 nicht anzuwenden ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit im Voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.Nach Paragraph 22, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) hat der Beamte, der Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat und auf den Abschnitt römisch vierzehn des Pensionsgesetzes 1965 nicht anzuwenden ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit im Voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.

Gemäß § 22 Abs. 1a GehG beträgt der Pensionsbeitrag 12,55 % der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage ist in § 22 Abs. 2 GehG geregelt und besteht aus Gemäß Paragraph 22, Absatz eins a, GehG beträgt der Pensionsbeitrag 12,55 % der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage ist in Paragraph 22, Absatz 2, GehG geregelt und besteht aus

1. a) dem Gehalt und

b) den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen, sowie aus

2. den dem Beamten gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des § 59 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965.2. den dem Beamten gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, des Pensionsgesetzes 1965.

Gemäß S 22 Abs. 9 ist der Pensionsbeitrag von den Bezügen der Beamtin oder des Beamten einzubehalten.Gemäß S 22 Absatz 9, ist der Pensionsbeitrag von den Bezügen der Beamtin oder des Beamten einzubehalten.

Unter "den Bezügen des Beamten" im Verständnis des § 22 Abs. 3 bzw. nach Inkrafttreten des Strukturanpassungsgesetzes Abs. 9 GehG sind Bezüge aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Beamten zu verstehen (vgl. VwGH vom 22.04.2009, Zl. 2008/12/0072).Unter "den Bezügen des Beamten" im Verständnis des Paragraph 22, Absatz 3, bzw. nach Inkrafttreten des Strukturanpassungsgesetzes Absatz 9, GehG sind Bezüge aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Beamten zu verstehen vergleiche VwGH vom 22.04.2009, Zl. 2008/12/0072).

Beim, aufgrund der zivilrechtlichen Vereinbarung an den Beschwerdeführer gezahlten, Entgelt handelt es sich sohin um ein Entgelt außerhalb der öffentlich-rechtlichen Beamtenbesoldung. Dies ergibt sich auch daraus, dass auf die zivilrechtliche Vereinbarung die Bestimmungen über die Abfertigung gemäß 23 und 23a AngG anwendbar sind. Da Beamten im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses aufgrund der Tatsache, dass es sich um ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit handelt, keine Abfertigung gebührt, handelt es sich gegenständlich um eine Vereinbarung außerhalb des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, weshalb die Bestimmungen des GehG und des PG 1965 auf diese Vereinbarung und die auf dieser Vereinbarung beruhenden Geldleistungen nicht anwendbar sind.

Um den Pensionsbeitrag berechnen zu können, ist die Bemessungsgrundlage gemäß § 22 GehG zu ermitteln, wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung die tatsächliche Besoldung maßgeblich ist. Diese Wendung soll sicherstellen, dass bestimmte Fehler innerhalb der Vollziehung und Administration der Besoldungsvorschriften nicht zu einer vollständigen Aufrollung und Rückabwicklung führen müssen.Um den Pensionsbeitrag berechnen zu können, ist die Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 22, GehG zu ermitteln, wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung die tatsächliche Besoldung maßgeblich ist. Diese Wendung soll sicherstellen, dass bestimmte Fehler innerhalb der Vollziehung und Administration der Besoldungsvorschriften nicht zu einer vollständigen Aufrollung und Rückabwicklung führen müssen.

In der vorliegenden Konstellation handelt es sich jedoch nicht um einen Fehler bei der Vollziehung der Besoldung, sondern um einen Vorgang außerhalb der öffentlich-rechtlichen Besoldung. Der Vorgang ist auch nicht ein bloß tatsächlicher, sondern ein rechtlich begründeter, und zwar durch die abgeschlossene privatrechtliche Vereinbarung, mit der die öffentlich-rechtlichen Regelungen der Besoldung und der Pensionsbemessung nicht abgeändert werden können. Somit kann es sich bei den gegenständlichen Zahlungen aufgrund der vertraglichen Vereinbarung auch nicht um rechtswidrige bzw. rechtsgrundlose Zahlungen der Besoldung handeln, welche durch das Fehlerkalkül im Sinne des § 4 Abs. 1 PG 1965 im Sinne einer verwaltungsökonomischen Vorgangsweise aufgefangen werden. Die gegenständlichen Zahlungen aufgrund der zivilrechtlichen Vereinbarung lassen sich nicht dem System der Besoldung der Bundesbeamten zuordnen.In der vorliegenden Konstellation handelt es sich jedoch nicht um einen Fehler bei der Vollziehung der Besoldung, sondern um einen Vorgang außerhalb der öffentlich-rechtlichen Besoldung. Der Vorgang ist auch nicht ein bloß tatsächlicher, sondern ein rechtlich begründeter, und zwar durch die abgeschlossene privatrechtliche Vereinbarung, mit der die öffentlich-rechtlichen Regelungen der Besoldung und der Pensionsbemessung nicht abgeändert werden können. Somit kann es sich bei den gegenständlichen Zahlungen aufgrund der vertraglichen Vereinbarung auch nicht um rechtswidrige bzw. rechtsgrundlose Zahlungen der Besoldung handeln, welche durch das Fehlerkalkül im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, PG 1965 im Sinne einer verwaltungsökonomischen Vorgangsweise aufgefangen werden. Die gegenständlichen Zahlungen aufgrund der zivilrechtlichen Vereinbarung lassen sich nicht dem System der Besoldung der Bundesbeamten zuordnen.

Nach § 4 PG 1965 fließen in die Ruhegenussberechnungsgrundlage nur jene Bemessungsgrundlagen ein, für die ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist oder war. Da es sich bei dem Entgelt aus der zivilrechtlichen Vereinbarung nicht um Gehalt im Sinne des Gehaltsgesetzes und auch um keine für ruhegenussfähig erklärte Zulage handelt, sondern ausdrücklich um eine Vereinbarung außerhalb der Besoldungsvorschriften der Beamten, war und ist für dieses Entgelt kein Pensionsbeitrag zu entrichten.Nach Paragraph 4, PG 1965 fließen in die Ruhegenussberechnungsgrundlage nur jene Bemessungsgrundlagen ein, für die ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist oder war. Da es sich bei dem Entgelt aus der zivilrechtlichen Vereinbarung nicht um Gehalt im Sinne des Gehaltsgesetzes und auch um keine für ruhegenussfähig erklärte Zulage handelt, sondern ausdrücklich um eine Vereinbarung außerhalb der Besoldungsvorschriften der Beamten, war und ist für dieses Entgelt kein Pensionsbeitrag zu entrichten.

Zum Umstand, dass ab 01.01.2008 auch vom vertraglich vereinbarten Bezugsteil Pensionsbeiträge abgezogen wurden, ist auf die Entscheidung des VwGH vom 13.10.2004, 2004/12/0073, zu verweisen, wo ausgeführt wird: „Stellt eine Zulage keinen Bezugsbestandteil im Sinne des § 22 Abs. 2 zweiter Satz GehG 1956 dar, so ist sie bei der Ermittlung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht heranzuziehen. Dass von dieser Zulage ein Pensionsbeitrag entrichtet wurde, ist unerheblich, weil es nach § 4 Abs. 1 Z. 1 PG 1965 nicht auf die tatsächliche Leistung eines Pensionsbeitrages ankommt, sondern auf die gesetzliche Verpflichtung, einen solchen zu leisten (vgl. die ErläutRV zu § 4 Abs. 1 Z. 1 PG 1965, 1182 BlgNR XXI. GP 68 f).Zum Umstand, dass ab 01.01.2008 auch vom vertraglich vereinbarten Bezugsteil Pensionsbeiträge abgezogen wurden, ist auf die Entscheidung des VwGH vom 13.10.2004, 2004/12/0073, zu verweisen, wo ausgeführt wird: „Stellt eine Zulage keinen Bezugsbestandteil im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, zweiter Satz GehG 1956 dar, so ist sie bei der Ermittlung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht heranzuziehen. Dass von dieser Zulage ein Pensionsbeitrag entrichtet wurde, ist unerheblich, weil es nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, PG 1965 nicht auf die tatsächliche Leistung eines Pensionsbeitrages ankommt, sondern auf die gesetzliche Verpflichtung, einen solchen zu leisten vergleiche die ErläutRV zu Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, PG 1965, 1182 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode 68 f).

Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der zivilrechtlichen Vereinbarung um Entgelt außerhalb der öffentlich-rechtlichen Beamtenbesoldung handelt, kein Pensionsbeitrag zu entrichten war oder ist und die zivilrechtliche Vereinbarung für die tatsächliche Besoldung keine Rechtswirksamkeit entfaltet, ist dieses Entgelt bei der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen und hat die belangte Behörde daher für die Zeit ab 01.01.2008 zu Recht nur das Gehalt im Sinne des Gehaltsgesetzes inklusive der ruhegenussfähigen Zulagen für die Ruhegenussbemessung herangezogen.

Das Vorbringen im Schriftsatz, welcher am 08.01.2021 einlangte, dass „nach einer Überprüfung durch die Personalabteilung der Universität Innsbruck mit Ende des Jahres 2007 […] festgestellt“ wurde, „dass es sich hier um die gleiche Tätigkeit handelt und somit ein Pensionsbeitrag, sowohl vom Dienstnehmer als auch vom Dienstgeber zu entrichten gewesen wäre. Man einigte sich auf einen individuellen Bezug in der Annahme, dass sich die BVAEB (nahm immer wieder Prüfungen von beamteten Bediensteten an der Universität Innsbruck vor) melden wird, sollte es nicht korrekt sein.“ führt zu keinem anderen Ergebnis, legt dieses Vorbringen ja nur offen, dass weder eine konkrete Prüfung durch die BVAEB im Fall des Beschwerdeführers vor Erlassung dieses Bescheids stattfand noch die BVAEB unter Bekanntgabe sämtlicher Falldetails um schriftliche Auskunft der Rechtmäßigkeit der getroffenen Maßnahmen ersucht wurde. An der Qualifizierung der zivilrechtlichen Vereinbarung ändert dies nichts, ebenso wie die Jahresbezugszettel, welche sich aus SAP Eingaben seitens der Mitarbeiter der Universität Innsbruck speisen, welche als Wissenserklärungen zu werten sind.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Die Anträge des Beschwerdeführers auf Rückzahlung der eingezahlten Pensionsbeiträge für das Zusatzgehalt durch die BVAEB bzw. auf Weiterleitung der eingezahlten Pensionsbeiträge an die PVA um dort eine ASVG-Pension zu begründen, sind wegen Überschreitung des Verfahrensgegenstandes und somit Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beamter öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Ruhegenuss Ruhegenuss - Berechnungsgrundlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W228.2237446.1.00

Im RIS seit

25.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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