Entscheidungsdatum
04.03.2021Norm
AsylG 2005 §57 Abs1 Z1Spruch
,
L518 1428396-4/3E
L518 1428397-4/2EL518 1428396-4/3E, L518 1428397-4/2E
L518 1429988-4/2E
L518 2105437-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. am XXXX , XXXX , geb. am XXXX , XXXX , geb. am 24.08.2012, vertreten durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin und XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin, alle STA Armenien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2019, Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX und Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 , geb. am römisch 40 , römisch 40 , geb. am römisch 40 , römisch 40 , geb. am 24.08.2012, vertreten durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin und römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin, alle STA Armenien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2019, Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 und Zl. römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als bP1 – bP4 bezeichnet), sind Staatsangehörige Armeniens. Die bP 1-2 brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 01.11.2011 bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein. Die bP 1 ist die Mutter der bP 2. Für die minderjährigen bP3 und bP4, die leiblichen Kinder von bP2, wurden von der bP 2 als deren gesetzlichen Vertreterin unter Vorlage der österreichischen Geburtsurkunden am 13.09.2012 (bP 3) und 23.10.2013 Anträge auf internationalen Schutz gestellt. römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als bP1 – bP4 bezeichnet), sind Staatsangehörige Armeniens. Die bP 1-2 brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 01.11.2011 bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein. Die bP 1 ist die Mutter der bP 2. Für die minderjährigen bP3 und bP4, die leiblichen Kinder von bP2, wurden von der bP 2 als deren gesetzlichen Vertreterin unter Vorlage der österreichischen Geburtsurkunden am 13.09.2012 (bP 3) und 23.10.2013 Anträge auf internationalen Schutz gestellt.
Die bP 1 und 2 gaben an, armenische Staatsangehörige zu sein. Die bP 1 sei mit armenischen, in Russland ausgestellten Reisepass von Russland aus nach Österreich gelangt. Der Reisepass der bP 1 sei beim Schlepper verblieben. Die bP 2 gab erstbefragt an, der Pass sei in Russland bei Bekannten, vor der bB später, dass sie nie einen Pass besessen habe. Zuletzt führte sie vor der bB im Rahmen der Befragung zur Rückkehrentscheidung aus, dass der Schlepper ihr ihre Geburtsurkunde abgenommen habe.
I.2.1. Die Anträge der bP 1-3 auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden der belangten Behörde vom 18.07.2012 und 03.10.2012 (bP 3) gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.). römisch eins.2.1. Die Anträge der bP 1-3 auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden der belangten Behörde vom 18.07.2012 und 03.10.2012 (bP 3) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
I.2.2. Gegen diese abweisenden Bescheide der belangten Behörde hinsichtlich der bP 1-3 wurden Beschwerden eingebracht, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2014 abgewiesen wurden.römisch eins.2.2. Gegen diese abweisenden Bescheide der belangten Behörde hinsichtlich der bP 1-3 wurden Beschwerden eingebracht, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2014 abgewiesen wurden.
Dies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2014, in welcher den bP nicht nur die Möglichkeit eingeräumt wurde, zu den Fluchtgründen nochmals Stellung zu nehmen, sondern wurden sie auch ausführlich zum Privat- und Familienleben bzw. zur Integration in Österreich befragt. Einziges Dokument, welches die bP vorlegen konnten war die Kopie der Sterbeurkunde des Ehegatten der bP 1 und Vaters der bP 2, welcher 2002 ermordet worden wäre. Die bP habe darüber hinaus nur die Geburtsurkunde.
In diesen Erkenntnissen wurde rechtskräftig festgestellt, dass die bP in ihrem Herkunftsstaat keiner Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Gesinnung ausgesetzt wären.
Ebenso wurde rechtskräftig festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Bezug auf den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würden.Ebenso wurde rechtskräftig festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Bezug auf den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würden.
Der belangten Behörde wurde zugestimmt, dass die bP das Heimatland ausschließlich aus wirtschaftlichen Erwägungen verlassen haben. Auch im Rahmen der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung legte die bP 1 dar, das Heimatland Armenien 1993 aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Zudem lebte die Familie illegal in Russland (S 5 bzw. 8 des Verhandlungsprotokolls). Auch über Nachfrage, was im Falle einer Rückkehr in das Heimatland Armenien passieren würde, vermeinte die bP1, dass die Familie auf der Straße leben müsste. Die bP 2 verneinte ebenso einen fluchtkausalen Sachverhalt (S 8 des Verhandlungsprotokolls) bzw. Fluchtgründe. Weshalb die Familie 2002 nicht nach Armenien zurückgekehrt sei, vermochte sie nicht anzugeben (S 9 des Verhandlungsprotokolls).
I.2.3. Letztlich wurde festgehalten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen mit keinem unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben verbunden sind. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 19 und 20 AsylG wurde das Verfahren daher zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.römisch eins.2.3. Letztlich wurde festgehalten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen mit keinem unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben verbunden sind. Aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 19 und 20 AsylG wurde das Verfahren daher zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.
I.2.4. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 06.06.2014 wurde der Antrag der bP 1-3 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen. römisch eins.2.4. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 06.06.2014 wurde der Antrag der bP 1-3 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen.
I.3. Die belangte Behörde führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch. römisch eins.3. Die belangte Behörde führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch.
Die bP 1 wurde am 17.07.2014 nochmals niederschriftlich einvernommen. Sie führte aus, an Arythmie, Bluthochdruck, Depressionen und Beinschmerzen zu leiden. Die bP 1 lebe zusammen mit ihrer nunmehr verheirateten Tochter, den Kindern und dem Ehegatten der Tochter in einer gemeinsamen Wohnung.
Der bP 1 wurde aufgetragen, sich an die Botschaft zu wenden und entweder einen Reisepass vorzulegen, oder ein Schreiben, weshalb sie dort keinen Pass erhält.
Die bP 2 führte in der Einvernahme am 17.07.2014 ua. aus, dass auch ihr Lebensgefährte D keiner Arbeit nachginge und sie nach Armenien nur zurückkehren könne, wenn es dort Arbeit gäbe und sei es sehr schwer, dort zu leben. Nochmals konkret zu Rückkehrbefürchtungen befragt gab die bP 2 an, dass sie „Nichts“ in Armenien zu befürchten habe. Auch der bP 2 wurde aufgetragen, sich an die Botschaft zu wenden und entweder einen Reisepass vorzulegen, oder ein Schreiben, weshalb sie dort keinen Pass erhält.
I.4. Mit Bescheiden vom 16.03.2015 wurden den bP 1, 2 und 3 Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 und § 57 AsylG nicht erteilt.römisch eins.4. Mit Bescheiden vom 16.03.2015 wurden den bP 1, 2 und 3 Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55 und Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG, 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG, 9 BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist.
Gemäß § 55 Abs. 1 – 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, – 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
I.5. Der Antrag auf internationalen Schutz der bP 4 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.03.2015 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). römisch eins.5. Der Antrag auf internationalen Schutz der bP 4 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.03.2015 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG, 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG, 9 BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist.
Gemäß § 55 Abs. 1 – 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, – 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Festgehalten wurde, dass der Asylantrag des in Österreich aufhältigen Vaters der bP 4 bereits mit 23.03.2012 abgewiesen worden ist. Der Rest der Kernfamilie sei ebenfalls mit einer Rückkehrentscheidung belastet, und liege kein besonderes Verhältnis zum Vater vor, welcher auch durch Geldüberweisungen in das Herkunftsland für die bP sorgen könne. Alle Familienmitglieder seien armenische Staatsangehörige und damit sei auch das Fortführen des Privat- und Familienlebens in Armenien zumutbar. Die Anpassung im Herkunftsstaat sei aufgrund der Familienmitglieder in Armenien erleichtert. Auch seien für die bP 4 keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden. Der gesetzlichen Vertreterin würden im Falle der Rückkehr keine relevanten Gefahren drohen, weshalb auch von keinerlei Gefährdung für die bP 4 ausgegangen werden könne.
I.7. Gegen die Bescheide der hinsichtlich der bP 1-4 vom 16.03.2015 wurden Beschwerden erhoben. römisch eins.7. Gegen die Bescheide der hinsichtlich der bP 1-4 vom 16.03.2015 wurden Beschwerden erhoben.
Konkret wurde ua. ausgeführt, dass gegen die bP 2 eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und die Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt worden ist. Die Interessensabwägung habe nicht berücksichtigt, dass die bP 2 mit ihrer Mutter seit 2011 in Österreich sei, hier einen Lebensgefährten und zwei Kinder habe, welche in Österreich geboren sind. Dem Lebensgefährten sei mit Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 11.03.2015 eine Rot-Weiß-Rot Karte plus gemäß § 49 Abs. 9 NAG erteilt worden. Fast zeitgleich seien von der bB gegenständliche Bescheide erlassen worden. Die Entscheidung wurde vorgelegt.Konkret wurde ua. ausgeführt, dass gegen die bP 2 eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und die Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt worden ist. Die Interessensabwägung habe nicht berücksichtigt, dass die bP 2 mit ihrer Mutter seit 2011 in Österreich sei, hier einen Lebensgefährten und zwei Kinder habe, welche in Österreich geboren sind. Dem Lebensgefährten sei mit Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 11.03.2015 eine Rot-Weiß-Rot Karte plus gemäß Paragraph 49, Absatz 9, NAG erteilt worden. Fast zeitgleich seien von der bB gegenständliche Bescheide erlassen worden. Die Entscheidung wurde vorgelegt.
In der Entscheidung des LVWG Steiermark vom 11.03.2015, Zl LVwG 26.8-5046/2014-19, mit welcher dem Vater der bP 3 und bP 4 und Lebensgefährten der bP 2 ( XXXX in der Folge: D) eine Rot-Weiß-Rot Karte gemäß § 49a Abs. 9 NAG für die Dauer von 12 Monaten erteilt wurde, wurde nachfolgender Sachverhalt festgestellt:In der Entscheidung des LVWG Steiermark vom 11.03.2015, Zl LVwG 26.8-5046/2014-19, mit welcher dem Vater der bP 3 und bP 4 und Lebensgefährten der bP 2 ( römisch 40 in der Folge: D) eine Rot-Weiß-Rot Karte gemäß Paragraph 49 a, Absatz 9, NAG für die Dauer von 12 Monaten erteilt wurde, wurde nachfolgender Sachverhalt festgestellt:
D reiste am 17.03.2006 in Österreich ein und stellte einen Asylantrag. Ihm wurde mit Bescheid vom 26.07.2007 subsidiärer Schutz zuerkannt, welcher ihm mit Bescheid vom 10.12.2009 aberkannt wurde und unter einem wurde eine Ausweisung nach Armenien ausgesprochen. Mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 24.11.2011 wurde die Ausweisung bestätigt und wurde die Behandlung der Beschwerde dagegen durch den Verfassungsgerichtshof mit Entscheidung vom 07.03.2012 abgelehnt. Der Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte vom 07.05.2012 wurde mit Bescheid vom 11.10.2012 abgelehnt. Mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 28.05.2013 wurde die Abweisung des Antrages bestätigt und wurde dieser Bescheid in weiterer Folge mit Erkenntnis des VwGH vom 30.07.2014, Zl. 2013/22/0216-6 aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hielt im Erkenntnis vom 11.06.2014, Zl. 2013/22/0166 -Serie erledigt im gleichen Sinn:2013/22/0216 betreffend D fest:
„Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ein schützenswertes Privat- und Familienleben vorliege. Diesbezüglich führt sie u.a. aus, sie sei gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten nach Österreich gekommen, lebe mit ihm in einer Lebensgemeinschaft und dieser sei auch der Vater der gemeinsamen Tochter. Sowohl ihr Lebensgefährte als auch die dreijährige Tochter würden über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung in Österreich verfügen, weil sich ihre Asylverfahren im Berufungsstadium befänden. Eine abweisende Entscheidung des Antrages, "mit der Konsequenz der Ausweisung aus dem Bundesgebiet", sei ein schwerwiegender Eingriff in ihr Familienleben. Dies müsse jedenfalls so lange angenommen werden, so lange nicht über die Berufungen ihres Lebensgefährten und ihrer Tochter gegen die erstinstanzlichen Bescheide der Asylbehörde entschieden worden sei. Entsprechende Feststellungen dazu seien dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.
Dieses Vorbringen führt die Beschwerde im Ergebnis zum Erfolg:
Die Behörde hat nämlich bei der Bewertung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen und des entgegenstehenden Interesses der Beschwerdeführerin an der Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht ausreichend auf die familiäre Situation der Beschwerdeführerin Bedacht genommen. Die Behörde geht davon aus, dass kein Eingriff in das Familienleben vorliegt, weil keiner der im Familienverband lebenden Angehörigen der Beschwerdeführerin über einen Aufenthaltstitel verfüge.
Die Behörde nimmt in ihren Erwägungen jedoch nicht erkennbar darauf Bedacht, dass die Asylverfahren der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht rechtskräftig beendet waren. Dass den Familienangehörigen der Beschwerdeführerin keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach asylrechtlichen Bestimmungen zugekommen wäre, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Ausgehend davon ist die Auffassung der Behörde, wonach im vorliegenden Fall durch die "Nichtgewährung" des Aufenthaltstitels nicht in ein Familienleben eingegriffen werde, für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar (vgl. das zu § 73 Abs. 2 NAG in der Stammfassung BGBl. I Nr. 100/2005 ergangene hg. Erkenntnis vom 9. September 2010, Zl. 2008/22/0403; siehe in diesem Zusammenhang weiters die - jeweils Ausweisungen betreffenden - hg. Erkenntnisse vom 29. März 2012, Zl. 2011/23/0176, und vom 30. August 2011, Zl. 2009/21/0197).Die Behörde nimmt in ihren Erwägungen jedoch nicht erkennbar darauf Bedacht, dass die Asylverfahren der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht rechtskräftig beendet waren. Dass den Familienangehörigen der Beschwerdeführerin keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach asylrechtlichen Bestimmungen zugekommen wäre, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Ausgehend davon ist die Auffassung der Behörde, wonach im vorliegenden Fall durch die "Nichtgewährung" des Aufenthaltstitels nicht in ein Familienleben eingegriffen werde, für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar vergleiche das zu Paragraph 73, Absatz 2, NAG in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, ergangene hg. Erkenntnis vom 9. September 2010, Zl. 2008/22/0403; siehe in diesem Zusammenhang weiters die - jeweils Ausweisungen betreffenden - hg. Erkenntnisse vom 29. März 2012, Zl. 2011/23/0176, und vom 30. August 2011, Zl. 2009/21/0197).
Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 EMRK zulässig ist, ist nämlich auch zu beachten, ob eine Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist bzw. ob auf Grund einer aus Asylgründen bedingten Trennung der Familie der Eingriff in das Familienleben als unzulässig zu werten wäre (vgl. die - jeweils die Nichtzuerkennung von Aufenthaltstiteln an Angehörige eines Asylberechtigten betreffenden - hg. Erkenntnisse vom 11. November 2013, Zl. 2013/22/0224, und vom 13. November 2012, Zl. 2011/22/0081). Diese Aspekte hat die Behörde im Rahmen ihrer Interessensabwägung aber völlig unberücksichtigt gelassen und somit die Rechtslage in einem wesentlichen Punkt verkannt.“Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist nämlich auch zu beachten, ob eine Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist bzw. ob auf Grund einer aus Asylgründen bedingten Trennung der Familie der Eingriff in das Familienleben als unzulässig zu werten wäre vergleiche die - jeweils die Nichtzuerkennung von Aufenthaltstiteln an Angehörige eines Asylberechtigten betreffenden - hg. Erkenntnisse vom 11. November 2013, Zl. 2013/22/0224, und vom 13. November 2012, Zl. 2011/22/0081). Diese Aspekte hat die Behörde im Rahmen ihrer Interessensabwägung aber völlig unberücksichtigt gelassen und somit die Rechtslage in einem wesentlichen Punkt verkannt.“
D hat im Verfahren hinsichtlich seiner Rot-Weiß-Rot Karte angegeben, dass in Armenien seine Eltern, ein Bruder und Onkel und Cousins leben würden, mit denen er in regelmäßigen brieflichen Kontakt stünde. Darüber hinaus habe er diverse Kontakte, in Österreich gearbeitet und legte er diverse Unterstützungserklärungen vor.
Das LVwG hat in seiner Begründung ausgeführt, dass von der erstinstanzlichen Behörde ein Eingriff in das Familienleben von D verneint worden ist, da die Asylanträge der Familienangehörigen im erstinstanzlichen Verfahren abgewiesen worden wären. Es hätte jedoch nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, dass diese Asylverfahren noch nicht rechtskräftig beendet waren. In diesem Stadium sei den Familienangehörigen des D die Rückreise noch nicht zumutbar gewesen. Das LVwG habe mangels rechtskräftiger Rückkehrentscheidungen durch das BVwG hinsichtlich der Lebensgefährtin des D und dem Kleinkind– es hätten lediglich Entscheidungen betreffend § 70 abs. 20 AsylG vorgelegen – nicht von rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ausgehen können. Das LVwG hat in seiner Begründung ausgeführt, dass von der erstinstanzlichen Behörde ein Eingriff in das Familienleben von D verneint worden ist, da die Asylanträge der Familienangehörigen im erstinstanzlichen Verfahren abgewiesen worden wären. Es hätte jedoch nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, dass diese Asylverfahren noch nicht rechtskräftig beendet waren. In diesem Stadium sei den Familienangehörigen des D die Rückreise noch nicht zumutbar gewesen. Das LVwG habe mangels rechtskräftiger Rückkehrentscheidungen durch das BVwG hinsichtlich der Lebensgefährtin des D und dem Kleinkind– es hätten lediglich Entscheidungen betreffend Paragraph 70, abs. 20 AsylG vorgelegen – nicht von rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ausgehen können.
Aus den getroffenen Feststellungen ergäbe sich, dass D seinen langen Aufenthalt im Bundesgebiet zu einer, wenn auch durch die rechtlichen Gegebenheiten eingeschränkten beruflichen Integration genutzt habe, indem er über einen Zeitraum von etwas mehr als drei Jahren verschiedenen Beschäftigungen nachgegangen sei. Während seines Aufenthalts in Österreich sei D somit zumindest vorübergehend in der Lage gewesen, selbst für seine Versorgung aufzukommen. Er habe die Schweißerprüfung abgelegt, sei in diesem Beruf jedoch nie tätig gewesen. Derzeit gehe er keiner Beschäftigung nach, habe jedoch Einstellungszusagen vorgelegt. Auch wenn die Aufenthaltsverfestigung nur auf vorläufiger Basis erfolgt sei, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass ein Eingriff in die Rechte nach Art. 8 EMRK ohne weiteres verhältnismäßig wäre. Bei Beurteilung des Eingriffes sei zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich sei bzw. ob aufgrund einer Trennung der Familie der Eingriff in das Familienleben als unzulässig zu werten sei. Aus den getroffenen Feststellungen ergäbe sich, dass D seinen langen Aufenthalt im Bundesgebiet zu einer, wenn auch durch die rechtlichen Gegebenheiten eingeschränkten beruflichen Integration genutzt habe, indem er über einen Zeitraum von etwas mehr als drei Jahren verschiedenen Beschäftigungen nachgegangen sei. Während seines Aufenthalts in Österreich sei D somit zumindest vorübergehend in der Lage gewesen, selbst für seine Versorgung aufzukommen. Er habe die Schweißerprüfung abgelegt, sei in diesem Beruf jedoch nie tätig gewesen. Derzeit gehe er keiner Beschäftigung nach, habe jedoch Einstellungszusagen vorgelegt. Auch wenn die Aufenthaltsverfestigung nur auf vorläufiger Basis erfolgt sei, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass ein Eingriff in die Rechte nach Artikel 8, EMRK ohne weiteres verhältnismäßig wäre. Bei Beurteilung des Eingriffes sei zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich sei bzw. ob aufgrund einer Trennung der Familie der Eingriff in das Familienleben als unzulässig zu werten sei.
In der besonderen Situation des D und seiner Angehörigen sei derzeit ein gemeinsames Familienleben außerhalb Österreichs nicht möglich, da im Verfahren der Lebensgefährtin und der gemeinsamen Kinder zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung des BFA noch nicht entschieden habe und diesen damit die Rückreise in ihr Herkunftsland unter diesen Umständen nicht zumutbar sei. Es könne kein nachvollziehbarer Grund festgestellt werden, weshalb die Rückkehr des D und die Trennung von seiner Familie für dringend geboten erachtet werden müsste, obwohl nicht feststehe, ob die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auch gegen die Lebensgefährtin und die gemeinsamen Kinder zulässig ist und ihnen eine gemeinsame Ausreise damit zumutbar ist.
I.8. Mit Entscheidungen des BVwG vom 28.05.2015 wurden die Beschwerden der bP 1 – 4 gem. §§ 55, 57 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF und §§ 46, 52 Abs. 2 und 9, 55 FPG BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins.8. Mit Entscheidungen des BVwG vom 28.05.2015 wurden die Beschwerden der bP 1 – 4 gem. Paragraphen 55, 57, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF und Paragraphen 46, 52, Absatz 2 und 9, 55 FPG Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.
Das BVwG legte dieser Entscheidung zugrunde:
„Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welcher aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum jesidischen Glauben bekennen. Die bP sind damit Drittstaatsangehörige.
Die bP 2 ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mensch und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.
Die bP 1 ist eine ca.56 jährige, arbeitsfähige Frau, welche an Herzrythmussörungen, Bluthochdruck, Verschleiß des Kniegelenks und Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule sowie Depressionen leidet und eine –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage im Heimatland aufweist.
Die bP 1 und 2 haben einen Deutsch-Grundkurs für Anfänger in ihrer Wohnstätte absolviert.
Die bP haben keine relevanten privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.
In der Geburtsurkunde der bP 3 - 4 scheint XXXX als Vater auf. Dessen Eltern, ein Bruder und weitere Verwandte leben nach wie vor in Armenien. Sein Asylverfahren wurde mit rechtskräftiger Entscheidung vom 24.11.2011 mit einer durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung abgeschlossen und erhielt er mit Entscheidung vom 11.03.2015 einen auf 12 Monate befristeten Aufenthaltstitel. Er ist grundsätzlich arbeitsfähig, jedoch finanziell von der bP 2 abhängig. In der Geburtsurkunde der bP 3 - 4 scheint römisch 40 als Vater auf. Dessen Eltern, ein Bruder und weitere Verwandte leben nach wie vor in Armenien. Sein Asylverfahren wurde mit rechtskräftiger Entscheidung vom 24.11.2011 mit einer durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung abgeschlossen und erhielt er mit Entscheidung vom 11.03.2015 einen auf 12 Monate befristeten Aufenthaltstitel. Er ist grundsätzlich arbeitsfähig, jedoch finanziell von der bP 2 abhängig.
Die bP leben mit dem XXXX in einem Flüchtlingswohnheim zusammen.Die bP leben mit dem römisch 40 in einem Flüchtlingswohnheim zusammen.
Die Pflege und Obsorge von bP3 – bP4 ist durch die bP2 gesichert, und kann davon ausgegangen werden, dass der Vater der bP 4 die Familie nach ihrer Rückkehr nach Armenien finanziell unterstützt. Dies entweder durch gemeinsame Ausreise vor Ort oder von Österreich aus.
Die bP haben über die im gegenständlichen Erkenntnis genannten Mitglieder der Kernfamilie hinausgehend keine relevanten familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.
Die bP verfügen in Österreich über keine eigenen, den Lebensunterhalt deckenden Mittel. Sie leben von der Grundversorgung und sind die bP 1 und 2 in Österreich noch keiner sozialversicherungspflichtigen Arbeit nachgegangen.
Die bP sind strafrechtlich unbescholten.
Die Identität der bP steht nicht fest.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 46 FPG unzulässig wäre. In Bezug auf die individuelle Lage der bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich betreffend der bP 1 -3 vom BVwG entschieden wurde, maßgeblich geänderte Situation festgestellt werden bzw. konnten keine Abschiebungshindernisse betreffend die bP 4 festgestellt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 46, FPG unzulässig wäre. In Bezug auf die individuelle Lage der bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich betreffend der bP 1 -3 vom BVwG entschieden wurde, maßgeblich geänderte Situation festgestellt werden bzw. konnten keine Abschiebungshindernisse betreffend die bP 4 festgestellt werden.
Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.“
Beweiswürdigend wurde ua. festgehalten:
II.2.2. Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.römisch zwei.2.2. Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet.
Anzuführen ist, dass es den bP aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit möglich wäre, ihre Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren durch die Vorlage von unbedenklichen Unterlagen zu bescheinigen, zumal sie aus einem Staat stammen, welcher die Identität seiner Bürger durch die Ausstellung entsprechender Dokumente bescheinigt.
Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte, ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung der bP an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher von der bP zu vertreten. Insbesondere wurden die volljährigen bP bereits mehrfach dazu aufgefordert, sich an die Botschaft zu wenden und entsprechend einen Reisepass oder Schreiben, warum ein solcher nicht ausgestellt wird, vorzulegen.
…
II.2.9. Schließlich ist festzuhalten, dass D der Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie dessen vor Jahren mit ihm gemeinsam in Österreich eingereisten Lebensgefährtin zuerkannt wurde, da die Lebensgefährtin sich in einem Gesundheitszustand befunden hatte und im Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes im Jahr 2011 immer noch befand, welcher ein Rückführungshindernis darstellte und davon ausgegangen wurde, dass D der ehemaligen Lebensgefährtin in diesem Zustand unterstützend zur Seite stehe und somit dem D nur deshalb ebenfalls subsidiärer Schutz gewährt wurde. römisch zwei.2.9. Schließlich ist festzuhalten, dass D der Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie dessen vor Jahren mit ihm gemeinsam in Österreich eingereisten Lebensgefährtin zuerkannt wurde, da die Lebensgefährtin sich in einem Gesundheitszustand befunden hatte und im Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes im Jahr 2011 immer noch befand, welcher ein Rückführungshindernis darstellte und davon ausgegangen wurde, dass D der ehemaligen Lebensgefährtin in diesem Zustand unterstützend zur Seite stehe und somit dem D nur deshalb ebenfalls subsidiärer Schutz gewährt wurde.
Im Verfahren hinsichtlich der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des D betreffend ergab sich jedoch, dass dieser nicht mehr mit der ehemaligen Lebensgefährtin in gemeinsamen Haushalt lebte, sondern eine andere Familie diese unterstützte. Der Subsidiäre Schutz wurde ihm deshalb aberkannt und wurde in der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung entsprechend gewürdigt, dass D im Heimatland noch zahlreiche private Anknüpfungspunkte insbesondere Familie hat. Weiters wurde festgehalten, dass D nach einer Anzeige einer Diversion zustimmte, zwei Jahre nach seiner Einreise nicht arbeitete, dann sporadisch arbeitete und immer wieder Arbeitslosengeld bezog und letztlich Nichts auf eine besondere berufliche, familiäre oder soziale Integration hingedeutet hat.
Unmittelbar nach dieser Entscheidung des Asylgerichtshofes lernte der D die bP 2 kennen und bekam wenige Monate nach deren Einreise ein gemeinsames Kind. Weder die bP 1 und 2 noch D gaben konkrete Antworten darauf, wie sich D und die bP 2 kennen gelernt haben, vielmehr wichen sie den jeweiligen Fragestellung aus und versuchten offenbar, die konkreten Umstände zu verschleiern. Jedenfalls für D und damit letztlich auch für die bP 2 musste zu diesem Zeitpunkt erkennbar gewesen sein, dass der weitere Aufenthalt zumindest des D in Österreich gefährdet ist. D hat sich auch in keiner Art und Weise um eine freiwillige Rückkehr gekümmert, vielmehr behauptete er im Rahmen der Beschwerdeverhandlung 2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeuge, sich noch nie Gedanken über die Ausstellung eines Reisepasses gemacht zu haben und nicht einmal zu wissen, wo die armenische Botschaft in Österreich sei. Demgegenüber war ihm offensichtlich wohl bewusst, dass er sich zwischen 2011 und der Ausstellung der Rot-Weiß-Rot Karte im Jahr 2015 ohne gültige Aufenthaltsberechtigung in Österreich aufgehalten hat. Auch die bP 1 und 2 machten trotz mehrfacher Aufforderungen keinerlei Anstalten, sich um einen Reisepass zu kümmern, dies obwohl deren ehemaliger rechtsfreundlicher Vertreter aus diesem Grund sogar um eine Fristerstreckung ersuchte. Ein Schriftstück von der Botschaft in diesem Zusammenhang wurde nicht vorgelegt. D hat im Rahmen der Beschwerdeverhandlung als Zeuge auch keine besonderen integrativen Aspekte sich selbst betreffend anführen können.
Wie aus oben wiedergegebener Zusammenfassung der Entscheidung des LVwG hinsichtlich der Erteilung des Aufenthaltstitels vom 11.03.2015 hervorgeht, war zwar eine gewisse Integration seiner Person nicht abzustreiten, der Titel wurde jedoch vorwiegend deshalb ausgestellt, da zu dem Zeitpunkt das Verfahren der bP 2-4 noch nicht rechtskräftig erledigt war. Nunmehr mit rechtskräftigem, negativen Abschluss dieser Verfahren kann wohl letztlich nicht davon ausgegangen werden – ohne dem LVwG vorgreifen zu wollen – dass der befristet erteilte Titel des D zum Aufenthalt in Österreich verlängert wird. Dies auch vor dem Hintergrund, dass D schon geraume Zeit keiner Arbeit mehr nachgeht, über keine eigenen Mittel verfügt und vielmehr von der Unterstützung durch die bP 2 – welche wiederum nur Grundversorgung bezieht – lebt.
I.9. Von der bB wurde ein Verfahren zur Erlangung von Heimreisezertifikaten (HRZ) eingeleitet und wurden bP 1 und bP 2 am 30.09.2015 einvernommen. Die bP gaben an, bisher nichts für eine Ausreise vorbereitet zu haben und wurden die Antragsformulare zur Ausstellung von HRZ ausgefüllt. Eine angeforderte Einschätzung des polizeiärztlichen Dienstes vom 09.10.2015 ergab, dass die Abschiebung der bP 1 auch im Hinblick auf ihre gesundheitlichen Beschwerden zulässig ist.römisch eins.9. Von der bB wurde ein Verfahren zur Erlangung von Heimreisezertifikaten (HRZ) eingeleitet und wurden bP 1 und bP 2 am 30.09.2015 einvernommen. Die bP gaben an, bisher nichts für eine Ausreise vorbereitet zu haben und wurden die Antragsformulare zur Ausstellung von HRZ ausgefüllt. Eine angeforderte Einschätzung des polizeiärztlichen Dienstes vom 09.10.2015 ergab, dass die Abschiebung der bP 1 auch im Hinblick auf ihre gesundheitlichen Beschwerden zulässig ist.
Mit Schreiben vom 03.02.2016 wurde die ablehnende Verbalnote der armenischen Botschaft vom 28.01.2016 betreffend die bP der bB übermittelt worin ausgeführt ist, dass aufgrund von fehlenden Passinformationen und fehlender Registrierung in Armenien eine armenische Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden könne.
Festgehalten wurde zudem, dass die Person des D feststehe und für diesen bereist im Jahr 2013 ein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde. Das abgelaufene HRZ der D wurde übermittelt.
Weitere Recherchen ergaben, dass im Rahmen der Ausstellung der Geburtsurkunden der bP 3 und 4 sowie der Vaterschaftsanerkenntnisse durch D keine Identitätsdokumente von den Eltern vorgelegt wurden und die Eintragungen aufgrund der Angaben der bP 2 bzw. D erfolgten.
I.10. Am 15.03.2017 erfolgten weitere Einvernahmen der bP 1 und 2. Sie gaben wiederum an, bisher keine Reise- oder Ausweisdokumente erhalten bzw. beantragt zu haben. Die Geburtsurkunden hätten sie in Armenien zurückgelassen, die Reisepässe seien ihnen abgenommen worden. Sie hätten keine Schritte für die freiwillige Ausreise gesetzt, D würde gültige Dokumente haben und sie könnten nirgends hin. Zum Vorhalt, dass aufgrund der Verbalnote der Botschaft feststeht, dass sie unter den angegeben Personaldaten nicht in Armenien aufscheinen gaben die bP an, dass sie schon lange aus Armenien weg wären und in Russland vor der Einreise gelebt hätten.römisch eins.10. Am 15.03.2017 erfolgten weitere Einvernahmen der bP 1 und 2. Sie gaben wiederum an, bisher keine Reise- oder Ausweisdokumente erhalten bzw. beantragt zu haben. Die Geburtsurkunden hätten sie in Armenien zurückgelassen, die Reisepässe seien ihnen abgenommen worden. Sie hätten keine Schritte für die freiwillige Ausreise gesetzt, D würde gültige Dokumente haben und sie könnten nirgends hin. Zum Vorhalt, dass aufgrund der Verbalnote der Botschaft feststeht, dass sie unter den angegeben Personaldaten nicht in Armenien aufscheinen gaben die bP an, dass sie schon lange aus Armenien weg wären und in Russland vor der Einreise gelebt hätten.
Eine daraufhin erfolgte Anfrage in der Russischen Föderation durch die bB blieb ergebnislos.
Eine weitere Verbalnote der armenischen Botschaft in Österreich vom 03.04.2017 ergab, dass die bP keinen Reisepass beantragt haben bzw. ein solcher nicht ausgestellt wurde und die armenische Staatsangehörigkeit nicht bestätigt werden kann.
I.11. Am 29.01.2018 erfolgte eine weitere Einvernahme der bP 1 und 2. Wiederum gaben die bP an, bisher nichts für ihre freiwillige Ausreise in die Wege geleitet zu haben und wurden ihnen die bisherigen Verfahrenshandlungen der bB zur Erlangung von Heimreisezertifikaten zur Kenntnis gebracht. Die bP 2 gab an, dass die Reisepässe bzw. Dokumente von den Schleppern abgenommen worden wären.römisch eins.11. Am 29.01.2018 erfolgte eine weitere Einvernahme der bP 1 und 2. Wiederum gaben die bP an, bisher nichts für ihre freiwillige Ausreise in die Wege geleitet zu haben und wurden ihnen die bisherigen Verfahrenshandlungen der bB zur Erlangung von Heimreisezertifikaten zur Kenntnis gebracht. Die bP 2 gab an, dass die Reisepässe bzw. Dokumente von den Schleppern abgenommen worden wären.
Im Rahmen dieser Einvernahmen wurden festgehalten, dass aufgrund des Umstandes, dass derzeit die Ausstellung eines Reisedokuments nicht möglich sei, der Aufenthalt der bP geduldet wäre.
Im Aktenvermerk zur Duldung vom 30.1.2018 wurde ua. festgehalten, dass die Erlangung eines HRZ bisher nicht möglich war und sich die Familie mit D in Österreich aufhalte. Die bP wären trotz der Verbalnoten der Botschaft bei ihren Identitätsangaben geblieben. bP 1 und 2 wurden aufgefordert, sich von ihrer Vertretungsbehörde ein Reisedokument zu beschaffen bzw. eine Bestätigung darüber ausstellen zu lassen, warum die Identität nicht einwandfrei abgeklärt werden kann. Es könne daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht einwandfrei gesagt werden, ob die Nichtausstellung den Fremden zuzurechnen ist und wären aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und des Umstandes, dass D über eine Niederlassungsberechtigung verfügt, die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 FPG erfüllt, weshalb die bP iSd § 46a Abs. 1 Z 3 zu dulden wären. Im Aktenvermerk zur Duldung vom 30.1.2018 wurde ua. festgehalten, dass die Erlangung eines HRZ bisher nicht möglich war und sich die Familie mit D in Österreich aufhalte. Die bP wären trotz der Verbalnoten der Botschaft bei ihren Identitätsangaben geblieben. bP 1 und 2 wurden aufgefordert, sich von ihrer Vertretungsbehörde ein Reisedokument zu beschaffen bzw. eine Bestätigung darüber ausstellen zu lassen, warum die Identität nicht einwandfrei abgeklärt werden kann. Es könne daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht einwandfrei gesagt werden, ob die Nichtausstellung den Fremden zuzurechnen ist und wären aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und des Umstandes, dass D über eine Niederlassungsberechtigung verfügt, die Voraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG erfüllt, weshalb die bP iSd Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, zu dulden wären.
I.12. Die bP stellten mit 14.03.2019 allesamt Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG iSd § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG.römisch eins.12. Die bP stellten mit 14.03.2019 allesamt Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG iSd Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG.
Neben einem Konvolut an Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Krankenversicherungsbelegen, Grundversorgungsunterlagen, Unterlagen zur Integration und einem Mietvertrag samt Mietvorschreibungen legten alle bP einen als "Antrag auf Heilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005, in eventu auf neuerliche Ausstellung von Duldungskarten gemäß § 46a Abs. 5 FPG“ bezeichneten Schriftsatz, datiert mit 12.3.2019 vor. In diesem Antrag wurde ausgeführt, den bP 1 und 2 sei es nicht möglich ein gültiges Reisedokument oder eine Geburtsurkunde gemäß § 8 Abs 1 Z 1 und Z 2 AsylG-DV des Heimatlandes Armenien vorzulegen. Aus diesem Grund werde der Aufenthalt bereits jetzt geduldet. Die in Österreich geborenen Kinder würden über entsprechende Geburtsurkunden verfügen. Neben einem Konvolut an Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Krankenversicherungsbelegen, Grundversorgungsunterlagen, Unterlagen zur Integration und einem Mietvertrag samt Mietvorschreibungen legten alle bP einen als "Antrag auf Heilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005, in eventu auf neuerliche Ausstellung von Duldungskarten gemäß Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG“ bezeichneten Schriftsatz, datiert mit 12.3.2019 vor. In diesem Antrag wurde ausgeführt, den bP 1 und 2 sei es nicht möglich ein gültiges Reisedokument oder eine Geburtsurkunde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG-DV des Heimatlandes Armenien vorzulegen. Aus diesem Grund werde der Aufenthalt bereits jetzt geduldet. Die in Österreich geborenen Kinder würden über entsprechende Geburtsurkunden verfügen.
Am 10.3.2019 hätten sie der Botschaft von Armenien ein Mail geschickt und darum gebeten mitzuteilen, warum die Ausstellung von Reisepässen nicht möglich sei bzw. welche Dokumente noch notwendig wären. Eine die bP dabei unterstützende Sozialpädagogin könne die Bemühungen der bP, Reisepässe und Geburtsurkunden zu erhalten, bestätigen. Am 11.3.2019 sei seitens der Botschaft ein Termin für den 20.3.2019 gegeben worden, zu welchem sie natürlich alle erscheinen würden. Das Ergebnis des Termins würde umgehend mitgeteilt werden.
Die Abschiebung erscheine aus tatsächlichen, von den bP nicht zu vertretenden Gründen unmöglich und sei ein Titel gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG auszustellen. Da die Tatbestände des § 46a Abs. 3 FPG nicht vorlägen, habe die bB eine weitere Karte für Geduldete auszustellen und wurde in weitere Folge der Antrag auf neuerliche Ausstellung von Duldungskarten gemäß § 46a Abs. 5 FPG gestellt.Die Abschiebung erscheine aus tatsächlichen, von den bP nicht zu vertretenden Gründen unmöglich und sei ein Titel gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG auszustellen. Da die Tatbestände des Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG nicht vorlägen, habe die bB eine weitere Karte für Geduldete auszustellen und wurde in weitere Folge der Antrag auf neuerliche Ausstellung von Duldungskarten gemäß Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG gestellt.
I.13. Mit Schriftsatz vom 20.3.2019 erteilte die bB einen Verbesserungsauftrag und forderte die bP auf, sie hätten binnen zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens ein § 8 AsylG-DV entsprechendes Dokument vorzulegen, ansonsten der Antrag gemäß § 13 Abs. 3 und Abs. 4 AVG zurückgewiesen werde. Der Verbesserungsauftrag wurde den bP am 25.3.2019 durch Hinterlegung zugestellt. römisch eins.13. Mit Schriftsatz vom 20.3.2019 erteilte die bB einen Verbesserungsauftrag und forderte die bP auf, sie hätten binnen zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens ein Paragraph 8, AsylG-DV entsprechendes Dokument vorzulegen, ansonsten der Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3 und Absatz 4, AVG zurückgewiesen werde. Der Verbesserungsauftrag wurde den bP am 25.3.2019 durch Hinterlegung zugestellt.
I.14. Mit Mail vom 2.4.2019 stellten die Beschwerdeführer abermals einen Antrag auf Heilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV und führten zusätzlich aus, die armenische Botschaft würde auch nach persönlicher Vorsprache keine Dokumente ausstellen. Dem Mail angehängt war eine Zeitbestätigung der Botschaft der Republik Armenien vom XXXX 2019, wonach bP 1 und bP 2 am XXXX in der armenischen Botschaft in Wien gewesen seien. römisch eins.14. Mit Mail vom 2.4.2019 stellten die Beschwerdeführer abermals einen Antrag auf Heilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV und führten zusätzlich aus, die armenische Botschaft würde auch nach persönlicher Vorsprache keine Dokumente ausstellen. Dem Mail angehängt war eine Zeitbestätigung der Botschaft der Republik Armenien vom römisch 40 2019, wonach bP 1 und bP 2 am römisch 40 in der armenischen Botschaft in Wien gewesen seien.
Nachdem die bP ihren Mitwirkungspflichten damit ausreichend nachgekommen wären, sei eine Zurückweisung des Antrags gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG nicht möglich.Nachdem die bP ihren Mitwirkungspflichten damit ausreichend nachgekommen wären, sei eine Zurückweisung des Antrags gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG nicht möglich.
I.15. Die Bescheide der bB vom 5.4.2019, mit denen die Anträge der bP gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wurden, wurden mit Erkenntnis des BVwG vom 09.05.2019 von der Gerichtsabteilung L525 ohne in die Sache einzutreten (lediglich Entscheidung über ungerechtfertigte Zurückweisung des Antrags auf Heilung) nach rechtzeitiger Beschwerde ersatzlos behoben. römisch eins.15. Die Bescheide der bB vom 5.4.2019, mit denen die Anträge der bP gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wurden, wurden mit Erkenntnis des BVwG vom 09.05.2019 von der Gerichtsabteilung L525 ohne in die Sache einzutreten (lediglich Entscheidung über ungerechtfertigte Zurückweisung des Antrags auf Heilung) nach rechtzeitiger Beschwerde ersatzlos behoben.
Dies im Wesentlichen aufgrund nachstehender Begründung:
Nach der völlig unmissverständlichen Bestimmung des § 4 Abs. 2 AsylG-DV ist über einen Antrag auf Zulassung der Heilung – sofern ihm nicht stattgegeben wird – in Form der Zurückweisung oder der Abweisung abzusprechen. Demnach kann es keinem Zweifel unterliegen, dass eine derartige negative Entscheidung über einen solchen Antrag in einem eigenen Spruchpunkt des verfahrensabschließenden Bescheides zu erfolgen hat. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich somit die evidente Absicht des Gesetzgebers, dass über die – einer Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 11 AsylG vorgelagerte – Frage der mangelnden Berechtigung eines Antrags auf Zulassung der Heilung von Mängeln schon aus Rechtsschutzgründen ausdrücklich abgesprochen werden soll (vgl. dazu bereits ebenso unmissverständlich der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2016, Zl. Ra 2016/21/0314). Nach der völlig unmissverständlichen Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, AsylG-DV ist über einen Antrag auf Zulassung der Heilung – sofern ihm nicht stattgegeben wird – in Form der Zurückweisung oder der Abweisung abzusprechen. Demnach kann es keinem Zweifel unterliegen, dass eine derartige negative Entscheidung über einen solchen Antrag in einem eigenen Spruchpunkt des verfahrensabschließenden Bescheides zu erfolgen hat. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich somit die evidente Absicht des Gesetzgebers, dass über die – einer Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG vorgelagerte – Frage der mangelnden Berechtigung eines Antrags auf Zulassung der Heilung von Mängeln schon aus Rechtsschutzgründen ausdrücklich abgesprochen werden soll vergleiche dazu bereits ebenso unmissverständlich der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2016, Zl. Ra 2016/21/0314).
Wurde von der Unterbehörde der Antrag einer Partei rechtswidrigerweise zurückgewiesen, weil sie zB zu Unrecht der Meinung war, dass in der vorliegenden Angelegenheit keine Sachentscheidung zu treffen sei, sie nicht zuständig sei oder sonst eine Prozessvoraussetzung fehle, hat die Berufungsbehörde nur über die ungerechtfertigte Zurückweisung zu entscheiden und diese ersatzlos zu beheben (vgl. die in Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66, Rz 106, angeführte Rechtsprechung). Dies trifft auch gegenständlich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG zu.Wurde von der Unterbehörde der Antrag einer Partei rechtswidrigerweise zurückgewiesen, weil sie zB zu Unrecht der Meinung war, dass in der vorliegenden Angelegenheit keine Sachentscheidung zu treffen sei, sie nicht zuständig sei oder sonst eine Prozessvoraussetzung fehle, hat die Berufungsbehörde nur über die ungerechtfertigte Zurückweisung zu entscheiden und diese ersatzlos zu beheben vergleiche die in Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 66,, Rz 106, angeführte Rechtsprechung). Dies trifft auch gegenständlich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG zu.
I.16. Mit gegenständlichen Bescheiden vom 05.06.2019 wies die bB die Anträge der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 aufgrund § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurück (Spruchpunkt I.) und den Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV(Spruchpunkt II.) ab.römisch eins.16. Mit gegenständlichen Bescheiden vom 05.06.2019 wies die bB die Anträge der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, aufgrund Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV(Spruchpunkt römisch zwei.) ab.
Begründend stellte die belangte Behörde fest, dass am 14.3.2019 die Anträge auf Erteilung der oben angeführten Aufenthaltstitel eingegangen sind. Mit Verfahrensanordnung vom 20.3.2019 ist den bP eine Frist von 2 Wochen zur Verbesserung ihrer Anträge erteilt worden, andernfalls die Anträge zurückgewiesen werden würden. In der Folge seien jeweils Anträge auf Heilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV gestellt worden. Ihrer rechtlichen Beurteilung legte die belangte Behörde die Feststellungen zu Grunde, dass die Identität nicht feststehe und die Personenangaben nicht von Botschaften verifiziert werden konnten. Es könne zudem nicht festgestellt werden, dass die bP während ihres Aufenthalts in Österreich tatsächlich Schritte zur Erlangung eines Dokuments unternommen hätten, um ihre geltend gemachte Identität zu klären. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die Beschaffung eines Reisepasses nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Das Vorliegen eines Heilungsgrundes könne nicht festgestellt werden.Begründend stellte die belangte Behörde fest, dass am 14.3.2019 die Anträge auf Erteilung der oben angeführten Aufenthaltstitel eingegangen sind. Mit Verfahrensanordnung vom 20.3.2019 ist den bP eine Frist von 2 Wochen zur Verbesserung ihrer Anträge erteilt worden, andernfalls die Anträge zurückgewiesen werden würden. In der Folge seien jeweils Anträge auf Heilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV gestellt worden. Ihrer rechtlichen Beurteilung legte die belangte Behörde die Feststellungen zu Grunde, dass die Identität nicht feststehe und die Personenangaben nicht von Botschaften verifiziert werden konnten. Es könne zudem nicht festgestellt werden, dass die bP während ihres Aufenthalts in Österreich tatsächlich Schritte zur Erlangung eines Dokuments unternommen hätten, um ihre geltend gemachte Identität zu klären. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die Beschaffung eines Reisepasses nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Das Vorliegen eines Heilungsgrundes könne nicht festgestellt werden.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich die Feststellungen auf den Akteninhalt und das Vorbringen stützen würden. Die bP hätten demnach kein Reisedokument oder überhaupt ein Identitätsdokument vorgelegt. Die Feststellungen zum vorliegenden Mangel in den Anträgen auf Heilung hätten sich aus den Anträgen und der beigelegten Zeitbestätigung ergeben. Trotz Fristsetzung hätten die bP keine Dokumente vorgelegt und würden sich die Angaben bezüglich der Identität lediglich auf die eigenen, unbelegten und behaupteten Angaben stützten. Die Zeitbestätigung sei lediglich eine Anwesenheitsbestätigung. Was die bP dort wirklich gemacht haben (zB. Fragebogen / Antrag ausgefüllt bzw. überhaut und welche Dokumente vorgelegt) könne nicht nachvollzogen werden. Die diesbezüglichen Angaben in den Anträgen auf Heilung bezögen sich lediglich auf den allgemeinen Hinweis, dass sie nicht im Besitz eines Passes wären und die Erlangung nicht möglich sei. Welche Gründe hierfür vorliegen, hätten die bP nicht geltend gemacht. Es entspräche dem Amtswissen, dass sämtliche Vertretungsbehörden bei entsprechender Mitwirkung ihrer eigenen Staatsangehörigen Dokumente ausstellen. Der Umstand, dass die bP bis dato offensichtlich auch von sich aus nicht bemüht waren, ihre Identität zu klären und glaubhaft nachzuweisen, lasse nach wie vor auf unkooperatives Verhalten der bP schließen und stelle den Versuch dar, die bB vor vollendete Tatsachen zu stellen.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde festgehalten, dass der Mangel des § 8 Abs. 1 Z 1 Asyl-DV vorliege, da die bP kein gültiges Reisedokument vorgelegt haben. Die Heilung hätte nicht zugelassen werden können, da die bP weder im Zuge der Antragstellung, noch in den Anträgen auf Heilung dargelegt haben, welche Schritte sie unternommen hätten, um zu einem Reisedokument zu gelangen. Die vorgelegte Zeitbestätigung über die Anwesenheit bei der Botschaft sei nicht geeignet, die den bP zumutbare Mitwirkungspflicht außer Acht zu lassen. Es sei gerade nicht hervorgekommen, dass die bP zur Klärung ihrer Identität beigetragen hätten, vielmehr hätten die bP während des gesamten Aufenthalts seit 2011 kein Interesse daran gezeigt, die Identität der Behörde gegenüber nachzuweisen. Aus Sicht der bB sei es den bP zumutbar, sich die erforderlichen Nachweise zu verschaffen.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde festgehalten, dass der Mangel des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asyl-DV vorliege, da die bP kein gültiges Reisedokument vorgelegt haben. Die Heilung hätte nicht zugelassen werden können, da die bP weder im Zuge der Antragstellung, noch in den Anträgen auf Heilung dargelegt haben, welche Schritte sie unternommen hätten, um zu einem Reisedokument zu gelangen. Die vorgelegte Zeitbestätigung über die Anwesenheit bei der Botschaft sei nicht geeignet, die den bP zumutbare Mitwirkungspflicht außer Acht zu lassen. Es sei gerade nicht hervorgekommen, dass die bP zur Klärung ihrer Identität beigetragen hätten, vielmehr hätten die bP während des gesamten Aufenthalts seit 2011 kein Interesse daran gezeigt, die Identität der Behörde gegenüber nachzuweisen. Aus Sicht der bB sei es den bP zumutbar, sich die erforderlichen Nachweise zu verschaffen.
Das Anbringen weise daher den Mangel des Fehlens eines Reisepasses auf und sei daher spruchgemäß zu entscheiden.
I.17. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und wurde diese in der Folge dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.römisch eins.17. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und wurde diese in der Folge dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Ausgeführt wurde im Wesentlichen, die bP hätten bereits eine Duldungskarte erhalten, hätten sich mit Mail vom 10.03.2019 an die armenische Botschaft gewandt und seien dort am 20.03.2019 vorstellig geworden. Es wurde wiederum auf die Zeitbestätigung der Botschaft verwiesen und hätten die bP dort eben die Auskunft erhalten, dass ihnen kein armenisches Reisedokument ausgestellt werden könnte. bP 1 und 2 hätten bei der armenischen Botschaft vorgesprochen und sich um einen Reisepass bemüht, welcher nicht ausgestellt worden sei. Es sei daher – auch unter Berücksichtigung der im Antragsverfahren erhöhten Mitwirkungspflicht – davon auszugehen, dass die bP der Mitwirkungspflicht entsprachen und hätten die Anträge nicht zurückgewiesen werden dürfen, dies bestätige letztlich auch die behebende Entscheidung des BVwG vom 09.05.2019.
Hingewiesen wurden auf die Gesetzesmaterialen zur Überführung der NAG Bestimmungen in § 58 AsylG und sei eine darauf gestützte Zurückweisung im gegenständlichen Fall nicht möglich.Hingewiesen wurden auf die Gesetzesmaterialen zur Überführung der NAG Bestimmungen in Paragraph 58, AsylG und sei eine darauf gestützte Zurückweisung im gegenständlichen Fall nicht möglich.
Der lapidare Hinweis auf das Amtswissen, dass sämtliche Vertretungsbehörden bei entsprechender Mitwirkung der eigenen Staatsangehörigen Dokumente ausstellen würden, genüge nicht den Anforderungen an ein rechtsstaatliches Ermittlungsverfahren.
Selbst wenn man zum Schluss käme, dass eine Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV nicht möglich ist, hätte man in einem weiteren Schritt prüfen müssen, ob eine Heilung des Mangels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK notwendig erscheint. Hingewiesen wurde auf eine Entscheidung des BVwG vom 05.03.2018, Zl. L525 1422341-3 und folgten Ausführungen zu Art. 8 EMRK.Selbst wenn man zum Schluss käme, dass eine Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV nicht möglich ist, hätte man in einem weiteren Schritt prüfen müssen, ob eine Heilung des Mangels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK notwendig erscheint. Hingewiesen wurde auf eine Entscheidung des BVwG vom 05.03.2018, Zl. L525 1422341-3 und folgten Ausführungen zu Artikel 8, EMRK.
Es wurden die Anträge gestellt, die vorliegenden Bescheide zu beheben und den „besonderen Schutz“ gemäß § 57 AsylG zuzuerkennen, in eventu die Bescheide zu beheben und die Rechtssachen zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Es wurden die Anträge gestellt, die vorliegenden Bescheide zu beheben und den „besonderen Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG zuzuerkennen, in eventu die Bescheide zu beheben und die Rechtssachen zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgang:
Die im Verfahrensgang geschilderten und unstrittigen Ausführungen werden zu Feststellungen erhoben. Ergänzend werden darüber hinaus folgende Feststellungen getroffen:
1.2. Zur Person:
Die bP sind armenische Staatsangehörige. Ihre Identität steht nicht fest.
Sie halten sich seit Stellung des Antrages auf internationalen Schutz 2011 bzw. die minderjährigen bP seit der Geburt im Bundesgebiet auf. Ihre Anträge auf internationalen Schutz wurden bereits 2015 mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.05.2015 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen und Rückkehrentscheidungen erlassen.
Diverse Versuche der bB zur Erlangung von Heimreisezertifikaten blieben erfolglos.
Die bP erhielten von der belangten Behörde per 16.03.2018 Karte für Geduldete ausgestellt, welche bis 15.03.2019 gültig waren. Aufgrund der damals schon geltenden aktuellen Rechtslage wurden die Karten nicht rechtskonform ausgestellt.
Die bP beantragten die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG, stellten Anträge auf Heilung von Mängeln gemäß § 8 iVm § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV und wurden mit Verbesserungsauftrag der bB aufgefordert, ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde jeweils im Original vorzulegen. Zudem wurden sie über die Möglichkeit der Antragszurückweisung belehrt.Die bP beantragten die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, stellten Anträge auf Heilung von Mängeln gemäß Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV und wurden mit Verbesserungsauftrag der bB aufgefordert, ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde jeweils im Original vorzulegen. Zudem wurden sie über die Möglichkeit der Antragszurückweisung belehrt.
Entgegen dem Vorbringen der bP, dass sie ihre Mitwirkungspflichten nicht verletzt hätten und ihnen die Vorlage eines Reisedokuments unverschuldet nicht möglich sei, ist festzuhalten, dass gerade nicht festgestellt werden kann, dass die bP taugliche Versuche unternommen hätten, unter Angabe ihrer tatsächlichen Identitätsdaten Reisedokumente zu erhalten.
Die bP wurden mehrfach auf die sie treffenden Mitwirkungspflichten hingewiesen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die bP ihrer Mitwirkungspflicht zur Gänze nachgekommen sind.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der umseits unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde.Der umseits unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde.
2.2. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Akte der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides und der Angaben der bP in den Beschwerden sowie Anträgen auf Heilung. Auskünfte aus dem Strafregister der Republik Österreich, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.
2.3. Zur Person:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und den weiteren persönlichen Umständen ergeben sich aus ihren diesbezüglichen glaubhaften und nicht widerlegten Angaben im bisherigen Verwaltungsverfahren. Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen aufgekommen.
Da die bP den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt haben, steht ihre Identität nicht zweifelsfrei fest.
Der Aufenthalt der bP in Österreich und die rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen sind durch den vorliegenden Verwaltungsakt und die aktuellen ZMR- und IZR-Auszüge belegt.
Die Ausstellungen der Duldungskarten ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt, dem aktuellen IZR-Auszug und den bekämpften Bescheiden, dessen diesbezügliche Feststellungen im Beschwerdeschriftsatz zudem bestätigt wurden.
Die Feststellungen zum Verfahrensablauf sowie der letztlich vorgelegten Urkunde in Kopie ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2.4. Die bP schilderten, dass es ihnen nicht vorwerfbar nicht gelungen sei, ein gültiges Reisedokument zu beschaffen.
Im Rahmen der vorangegangenen Asylverfahren tätigten die bP wie im Verfahrensgang dargestellt widersprüchliche Angaben zum Erhalt und Verbleib etwaiger Reisedokumente und setzten sie trotz entsprechender mehrfacher Aufforderung durch die bB keine Schritte, um Reisedokumente zu erlangen. Auch wurde in der Entscheidung des BVwG vom 28.05.2015 mit rechtskräftiger Rückkehrentscheidung festgehalten, dass die bP sich an die Botschaft zwecks Ausstellung von Identitätsdokumenten wenden hätten können und ihre ungeklärte Identität ihnen vorwerfbar ist.
Eine besondere Schwierigkeit hinsichtlich der Ausstellung von Reisedokumenten durch die armenische Botschaft lässt sich bei entsprechender Mitwirkung wie Vorlage von Unterlagen und Angabe der tatsächlichen Identität - wie bereits von der bB vor dem Hintergrund, dass gerade die armenische Botschaft immer wieder entsprechende Dokumente ausstellt festgestellt - nicht erahnen. Die bP 1 und 2 legten zwar einen Nachweis – eine Zeitbestätigungen über den Aufenthalte in der Botschaft – vor, woraus aber keine tatsächlichen, zielgerichteten Bemühungen zur Erlangung eines Reisepasses ersichtlich wurden. Es wurde in der Zeitbestätigung nicht einmal ein Grund angeführt, warum die bP dort vorsprachen und kann der Bestätigung auch nicht entnommen werden, dass die bP Unterlagen wie etwa die Sterbeurkunde des Mannes der bP 1 oder die Unterlagen zu D, dem Vater der bP 3 und 4, für welchen bereits einmal ein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde vorgelegt haben oder sonst Fragen zur Identität beantworteten oder einen Fragebogen ausfüllten. Daher kann gerade nicht angenommen werden, dass ihnen unverschuldet ein solches Dokument nicht ausgestellt wurde, geht aus der Zeitbestätigung doch nicht einmal hervor, dass sie tatsächlich ein Reisedokument beantragten.
Die Feststellungen betreffend die Kenntnis der bP 1 und 2 über ihre Mitwirkungspflicht ergeben sich einerseits aus den im Formular zum verfahrenseinleitenden Antrag enthaltenen Hinweisen sowie andererseits aus dem Verfahrensgang und den dort festgehaltenen mehrfachen Aufforderungen der bB, die bP mögen sich um Dokumente für die freiwillige Ausreise kümmern. Überdies sind die bP auch im gegenständlichen Verfahren rechtsfreundlich vertreten.
Da die bP insbesondere kein gültiges Reisedokument bzw. Geburtsurkunden auch nur für die bP 3 und 4 nur in Kopie vorlegten, kamen sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nach.
Die Mitwirkungspflicht bezüglich der Ausreiseverpflichtung besteht unter anderem darin, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um ein Reisedokument zu erlangen, gegebenenfalls bei der Botschaft vorzusprechen und die Ausstellung eines Reisedokumentes aus eigenem zu beantragen (vgl. rechtliche Ausführungen unten).Die Mitwirkungspflicht bezüglich der Ausreiseverpflichtung besteht unter anderem darin, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um ein Reisedokument zu erlangen, gegebenenfalls bei der Botschaft vorzusprechen und die Ausstellung eines Reisedokumentes aus eigenem zu beantragen vergleiche rechtliche Ausführungen unten).
Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, der lapidare Hinweis auf das Amtswissen, dass sämtliche Vertretungsbehörden bei entsprechender Mitwirkung der eigenen Staatsangehörigen Dokumente ausstellen würden, genüge nicht den Anforderungen an ein rechtsstaatliches Ermittlungsverfahren in der Beschwerde ist festzuhalten, dass „notorisch“ Tatsachen sind, die allgemein bekannt oder zumindest der Behörde bekannt, also amtsbekannt, sind. Allgemein bekannt sind Tatsachen, deren Richtigkeit der allgemeinen Überzeugung entsprechend der Behörde bekannt ist. Das sind Tatsachen, die aus der allgemeinen Lebenserfahrung eines Durchschnittsmenschen ohne besondere Fachkenntnisse hergeleitet werden können, z. B. geographische Fakten oder Ereignisse des Zeitgeschehens. Die Annahme, die Umstände der Ausstellung von Heimreisezertifikaten durch die Botschaft können aus der allgemeinen Lebenserfahrung eines Durchschnittsmenschen, insbesondere eines Asylwerbers, welcher schon mehrfach auf die Botschaft verwiesen wurde hergeleitet werden, begegnet keinen Bedenken.
Dass die bP mitgewirkt hätten, entspricht - wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt und begründet hat - nicht den Tatsachen. Das Bundesverwaltungsgericht hebt noch einmal hervor: Selbst dadurch, dass die bP die armenische Botschaft aufgesucht haben, kann keine Mitwirkung im Sinne der § 46 Abs 2 und § 46a Abs 3 Z 3 FPG erblickt werden, weil die bP nicht einmal selbst dargelegt haben, was während ihrer Anwesenheit in der Botschaft besprochen wurde. Ein alleiniges Aufsuchen der Botschaft kann nicht als Bemühen zur Erlangung eines Reise-/Ersatzreisedokuments oder Mitwirkung betrachtet werden.Dass die bP mitgewirkt hätten, entspricht - wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt und begründet hat - nicht den Tatsachen. Das Bundesverwaltungsgericht hebt noch einmal hervor: Selbst dadurch, dass die bP die armenische Botschaft aufgesucht haben, kann keine Mitwirkung im Sinne der Paragraph 46, Absatz 2 und Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erblickt werden, weil die bP nicht einmal selbst dargelegt haben, was während ihrer Anwesenheit in der Botschaft besprochen wurde. Ein alleiniges Aufsuchen der Botschaft kann nicht als Bemühen zur Erlangung eines Reise-/Ersatzreisedokuments oder Mitwirkung betrachtet werden.
Dass die bP anderweitig mitgewirkt hätten, kann aufgrund des Akteninhalts nicht erkannt werden und bringen dies die bP selbst nicht vor
Gegenständlich relevante rechtliche Verpflichtungen haben die bP damit grob und mehrfach verletzt. Ergänzend zu den bisherigen Ausführungen hält das Bundesverwaltungsgericht fest: Der mit der Rückkehrentscheidung rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung kommen die bP seit über 5 Jahren nicht nach. Entgegen den gesetzlichen Vorgaben (vgl. insbesondere § 46 Abs 2 FPG) zeigten die bP bis dato – mit Ausnahme der Vorstellung dort 2019 - tatsächlich auch keinerlei Eigeninitiative, bei der für sie zuständigen ausländischen Behörde ein Reisedokument einzuholen. Dass ihnen dies aus nicht zu vertretenden Gründen nachweislich nicht möglich wäre, trat nicht zu Tage. Nach der rechtskräftigen Abweisung der Asylanträge samt Rückkehrentscheidungen wäre es den bP zumutbar, sich zur Erlangung entsprechender Dokumente mit der Vertretungsbehörde des Heimatstaates in Verbindung zu setzen, wobei dies nicht darin bestehen kann, die Vertretungsbehörde innerhalb von 5 Jahren ein einziges Mal aufzusuchen. Im Ergebnis haben die bP in keiner Weise im Sinne der § 46 Abs 2 und § 46a Abs 3 Z 3 FPG mitgewirkt. Dass die Behörde versuche, Heimreisezertifikate zu erlangen, war nicht anzuzweifeln. Gegenständlich relevante rechtliche Verpflichtungen haben die bP damit grob und mehrfach verletzt. Ergänzend zu den bisherigen Ausführungen hält das Bundesverwaltungsgericht fest: Der mit der Rückkehrentscheidung rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung kommen die bP seit über 5 Jahren nicht nach. Entgegen den gesetzlichen Vorgaben vergleiche insbesondere Paragraph 46, Absatz 2, FPG) zeigten die bP bis dato – mit Ausnahme der Vorstellung dort 2019 - tatsächlich auch keinerlei Eigeninitiative, bei der für sie zuständigen ausländischen Behörde ein Reisedokument einzuholen. Dass ihnen dies aus nicht zu vertretenden Gründen nachweislich nicht möglich wäre, trat nicht zu Tage. Nach der rechtskräftigen Abweisung der Asylanträge samt Rückkehrentscheidungen wäre es den bP zumutbar, sich zur Erlangung entsprechender Dokumente mit der Vertretungsbehörde des Heimatstaates in Verbindung zu setzen, wobei dies nicht darin bestehen kann, die Vertretungsbehörde innerhalb von 5 Jahren ein einziges Mal aufzusuchen. Im Ergebnis haben die bP in keiner Weise im Sinne der Paragraph 46, Absatz 2 und Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FPG mitgewirkt. Dass die Behörde versuche, Heimreisezertifikate zu erlangen, war nicht anzuzweifeln.
Nicht außer Acht zu lassen ist, dass sich die bP sowohl den Verpflichtungen, namentlich der Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung, sich eigeninitiativ um die Erlangung eines Reisedokuments zu bemühen, als auch der Tatsache, dass sie diesen Verpflichtungen entsprechend nachgekommen sind, und somit auch des Umstands, dass sie selbst maßgeblich dafür verantwortlich sind, dass bislang kein (Ersatz-)Reisedokument ausgestellt wurde, bewusst sein mussten, hätten sie doch ansonsten nicht vorgegeben, sie wirkten am Verfahren mit.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Rechtsgrundlagen
Das Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF lautet auszugsweise:Das Asylgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF lautet auszugsweise:
"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.(3) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.(4) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
Antragstellung und amtswegiges Verfahren
§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58, (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
…
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren."
Die Asylgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 448/2005, idgF lautet auszugsweise:Die Asylgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 2005,, idgF lautet auszugsweise:
"Verfahren
§ 4. (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:Paragraph 4, (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(…)
Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel
§ 8. (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:Paragraph 8, (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:
1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);1. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;3. Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,;
4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:(2) Zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
1. Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
2. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht;
3. Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.
(3) Ein Nachweis über die Duldung ist zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 anzuschließen.(3) Ein Nachweis über die Duldung ist zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 anzuschließen.
(4) Beruft sich der Antragsteller betreffend Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.(4) Beruft sich der Antragsteller betreffend Absatz 2, Ziffer eins, 2, oder 3 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.
(5) Das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokumentes (Abs. 1 Z 1) entfällt bei einem Kind binnen sechs Monaten nach der Geburt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG)."(5) Das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokumentes (Absatz eins, Ziffer eins,) entfällt bei einem Kind binnen sechs Monaten nach der Geburt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG)."
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
3.1. Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Die belangte Behörde stützte sich in ihrer Zurückweisung der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Abs. 1 Z AsylG 2005 auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005, welcher eine Zurückweisung vorsieht, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt. Nach § 8 Abs. 1 AsylG-DV ist vor Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG 2005 ein gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG) und eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument vorzulegen. Unbestritten ist, dass die bP weder ein gültiges Reisedokument noch die bP 1 und 2 eine Geburtsurkunde vorlegten. Dieser Mangel kann allerdings gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV geheilt werden, wenn im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.3.1.1. Die belangte Behörde stützte sich in ihrer Zurückweisung der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Z AsylG 2005 auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005, welcher eine Zurückweisung vorsieht, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt. Nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV ist vor Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG 2005 ein gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG) und eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument vorzulegen. Unbestritten ist, dass die bP weder ein gültiges Reisedokument noch die bP 1 und 2 eine Geburtsurkunde vorlegten. Dieser Mangel kann allerdings gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV geheilt werden, wenn im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Im gegenständlichen Fall erteilte die belangte Behörde den bP nach Prüfung des Antrags gemäß § 57 AsylG einen förmlichen Verbesserungsauftrag mit dem klar formulierten Auftrag, sie mögen entsprechende Dokumente vorlegen. Die bP legten daraufhin jedoch kein Reisedokument vor und wurde der diesbezügliche Antrag auf Heilung von der belangten Behörde - wie unter Spruchpunkt 3.2. auszuführen sein wird - zu Recht als unbegründet abgewiesen. Im erfolgen Verbesserungsauftrag der belangten Behörde wurde der zu verbessernde Sachverhalt deutlich aufgezeigt, insbesondere wurde auf eine Vorlage im Original sowie die Folgen des Nicht-Nachkommens hingewiesen. Aufgrund ihrer ordnungsgemäßen Vorgehensweise ist die belangte Behörde bei unvollständigen oder unrichtigen Urkundenvorlagen nicht dazu verpflichtet, einen nochmaligen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Vielmehr treten nach Ablauf der gesetzten Frist die angekündigten negativen Folgen ein.Im gegenständlichen Fall erteilte die belangte Behörde den bP nach Prüfung des Antrags gemäß Paragraph 57, AsylG einen förmlichen Verbesserungsauftrag mit dem klar formulierten Auftrag, sie mögen entsprechende Dokumente vorlegen. Die bP legten daraufhin jedoch kein Reisedokument vor und wurde der diesbezügliche Antrag auf Heilung von der belangten Behörde - wie unter Spruchpunkt 3.2. auszuführen sein wird - zu Recht als unbegründet abgewiesen. Im erfolgen Verbesserungsauftrag der belangten Behörde wurde der zu verbessernde Sachverhalt deutlich aufgezeigt, insbesondere wurde auf eine Vorlage im Original sowie die Folgen des Nicht-Nachkommens hingewiesen. Aufgrund ihrer ordnungsgemäßen Vorgehensweise ist die belangte Behörde bei unvollständigen oder unrichtigen Urkundenvorlagen nicht dazu verpflichtet, einen nochmaligen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Vielmehr treten nach Ablauf der gesetzten Frist die angekündigten negativen Folgen ein.
3.1.2. Soweit im Beschwerdeschriftsatz auf das inhaltliche Vorliegen der Voraussetzungen für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG eingegangen wird, ist aufgrund der gesetzlich begrenzten Kompetenz des erkennenden Gerichtes zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung darauf hinzuweisen, dass aus der wiederholten Ausstellung einer Karte für Geduldete in der Vergangenheit nicht zwingend zu schließen ist, dass die Voraussetzungen für die weitere Duldung iSd § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG vorliegen (vgl. VwGH 21.09.2017, Ra 2017/22/0128). Aber auch eine noch gültige Karte für Geduldete steht einer abweichenden Beurteilung der Voraussetzungen für die Duldung im Verfahren nach § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht entgegen (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019).3.1.2. Soweit im Beschwerdeschriftsatz auf das inhaltliche Vorliegen der Voraussetzungen für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG eingegangen wird, ist aufgrund der gesetzlich begrenzten Kompetenz des erkennenden Gerichtes zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung darauf hinzuweisen, dass aus der wiederholten Ausstellung einer Karte für Geduldete in der Vergangenheit nicht zwingend zu schließen ist, dass die Voraussetzungen für die weitere Duldung iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vorliegen vergleiche VwGH 21.09.2017, Ra 2017/22/0128). Aber auch eine noch gültige Karte für Geduldete steht einer abweichenden Beurteilung der Voraussetzungen für die Duldung im Verfahren nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht entgegen vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019).
Die Behörde (bzw. das VwG) ist bei der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zwar bei der Beurteilung des ersten Tatbestandselements des § 57 Abs. 1 Z 1 erster Halbsatz AsylG 2005, dass "der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 legcit seit mindestens einem Jahr geduldet ist", an das Vorhandensein einer bereits ausgestellten Karte für Geduldete gebunden, nicht aber bei der Prüfung des zweiten Tatbestandselements des § 57 Abs. 1 Z 1 erster Halbsatz AsylG 2005, dass "die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen". Letzteres ist vielmehr im Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der genannten Bestimmung unabhängig von einer allenfalls noch gültigen Duldungskarte zu beurteilen (VwGH vom 31.08.2017, Zl. Ra 2016/21/0019).Die Behörde (bzw. das VwG) ist bei der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zwar bei der Beurteilung des ersten Tatbestandselements des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, erster Halbsatz AsylG 2005, dass "der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, legcit seit mindestens einem Jahr geduldet ist", an das Vorhandensein einer bereits ausgestellten Karte für Geduldete gebunden, nicht aber bei der Prüfung des zweiten Tatbestandselements des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, erster Halbsatz AsylG 2005, dass "die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen". Letzteres ist vielmehr im Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der genannten Bestimmung unabhängig von einer allenfalls noch gültigen Duldungskarte zu beurteilen (VwGH vom 31.08.2017, Zl. Ra 2016/21/0019).
Es war den bP auch in Anbetracht des Umstandes, dass sie gemäß Aktenvermerk vom 29.01.2018 geduldet wären und ihnen eine Duldungskarte ausgestellt wurde kein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen, weil aus der Ausstellung einer Karte für Geduldete in der Vergangenheit oder auch aus dem Vorhandensein einer noch gültigen Karte nicht zwingend zu schließen ist, dass die Voraussetzungen für die Duldung im Sinn des § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 „weiterhin vorliegen“ Es war den bP auch in Anbetracht des Umstandes, dass sie gemäß Aktenvermerk vom 29.01.2018 geduldet wären und ihnen eine Duldungskarte ausgestellt wurde kein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen, weil aus der Ausstellung einer Karte für Geduldete in der Vergangenheit oder auch aus dem Vorhandensein einer noch gültigen Karte nicht zwingend zu schließen ist, dass die Voraussetzungen für die Duldung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 „weiterhin vorliegen“
3.1.3. Es wird an dieser Stelle auf § 46a FPG eingegangen, dessen Neufassung kurz vor der Entscheidung des BFA am 29.01.2018 Geltung erlangte und aufgrund dessen die damalige Ausstellung einer Duldungskarte bereits nicht der Gesetzeslage entsprach:3.1.3. Es wird an dieser Stelle auf Paragraph 46 a, FPG eingegangen, dessen Neufassung kurz vor der Entscheidung des BFA am 29.01.2018 Geltung erlangte und aufgrund dessen die damalige Ausstellung einer Duldungskarte bereits nicht der Gesetzeslage entsprach:
Aus den erläuternden Bemerkungen zum FrÄG 2017 ergibt sich zu § 46 FPG Folgendes:Aus den erläuternden Bemerkungen zum FrÄG 2017 ergibt sich zu Paragraph 46, FPG Folgendes:
Zu Z 6 (§ 46 Abs. 2)Zu Ziffer 6, (Paragraph 46, Absatz 2,)
[…] Die weitere Anpassung des ersten Satzes dahingehend, dass das Bundesamt nicht verpflichtet, sondern ermächtigt ist, die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde zu beschaffen, erfolgt vor dem Hintergrund des vorgeschlagenen Abs. 2a. Dieser stellt klar, dass der Fremde ungeachtet der Ermächtigung des Bundesamtes nach Abs. 2 jederzeit verpflichtet ist, sich eine für die (freiwillige) Ausreise erforderliche Bewilligung, insbesondere ein taugliches Reisedokument, auch selbst zu beschaffen und sämtliche dafür erforderliche Handlungen aus Eigenem zu setzen. Die Ermächtigung des Bundesamtes gemäß Abs. 2 besteht neben dieser eigenständigen Verpflichtung des Fremden jedoch weiter. Zwischen der Ermächtigung des Bundesamtes nach Abs. 2 und der Verpflichtung des Fremden nach dem vorgeschlagenen Abs. 2a besteht auch kein Rangverhältnis in dem Sinne, dass der Fremde zunächst selbst gemäß Abs. 2a tätig werden muss, um sich ein Reisedokument zu beschaffen, und das Bundesamt die Handlungen zur Erlangung der für die Abschiebung erforderlichen Bewilligung(en) erst dann setzen darf, wenn die eigenständigen Bemühungen des Fremden erfolglos verlaufen sind. Vielmehr steht es jederzeit im Ermessen des Bundesamtes dem Fremden entweder die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes aufzutragen oder aber gegenüber der ausländischen Behörde sofort gemäß Abs. 2 tätig zu werden.[…] Die weitere Anpassung des ersten Satzes dahingehend, dass das Bundesamt nicht verpflichtet, sondern ermächtigt ist, die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde zu beschaffen, erfolgt vor dem Hintergrund des vorgeschlagenen Absatz 2 a, Dieser stellt klar, dass der Fremde ungeachtet der Ermächtigung des Bundesamtes nach Absatz 2, jederzeit verpflichtet ist, sich eine für die (freiwillige) Ausreise erforderliche Bewilligung, insbesondere ein taugliches Reisedokument, auch selbst zu beschaffen und sämtliche dafür erforderliche Handlungen aus Eigenem zu setzen. Die Ermächtigung des Bundesamtes gemäß Absatz 2, besteht neben dieser eigenständigen Verpflichtung des Fremden jedoch weiter. Zwischen der Ermächtigung des Bundesamtes nach Absatz 2 und der Verpflichtung des Fremden nach dem vorgeschlagenen Absatz 2 a, besteht auch kein Rangverhältnis in dem Sinne, dass der Fremde zunächst selbst gemäß Absatz 2 a, tätig werden muss, um sich ein Reisedokument zu beschaffen, und das Bundesamt die Handlungen zur Erlangung der für die Abschiebung erforderlichen Bewilligung(en) erst dann setzen darf, wenn die eigenständigen Bemühungen des Fremden erfolglos verlaufen sind. Vielmehr steht es jederzeit im Ermessen des Bundesamtes dem Fremden entweder die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes aufzutragen oder aber gegenüber der ausländischen Behörde sofort gemäß Absatz 2, tätig zu werden.
[…]
Die vorgeschlagene Änderung im letzten Satz dient der Klarstellung, dass der Fremde nicht nur bei der Beschaffung einer für die Abschiebung erforderlichen Bewilligung durch die ausländische Botschaft, sondern auch an der Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen gemäß § 97 mitzuwirken hat. Darüber hinaus konkretisiert der letzte Satz die den Fremden treffenden Pflichten durch eine nicht abschließende Aufzählung von Einzelschritten, an denen der Fremde mitzuwirken hat. Dies betrifft insbesondere die Mitwirkung an der Feststellung der Identität und – allenfalls – der Herkunft. Während sich der Begriff der Identität aus § 36 Abs. 2 BFA VG ergibt und demnach den oder die Namen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Wohnanschrift beinhaltet, umfasst der Begriff der Herkunft darüber hinausgehende Informationen, wie etwa die Feststellung der Heimatregion des Fremden. Die Feststellung oder nähere Eingrenzung der Herkunft kann insbesondere in jenen Fällen erforderlich sein, in denen eine zweifelsfreie Feststellung sämtlicher in § 36 Abs. 2 BFA VG genannter Identitätsdaten nicht gelingt; dabei stehen dem Bundesamt sämtliche verfahrensrechtlich zulässigen Beweismittel, einschließlich des Sachverständigenbeweises (etwa die Einholung eines Sprachgutachtens, dazu VwGH 19.03.2009, 2008/01/0020), offen.Die vorgeschlagene Änderung im letzten Satz dient der Klarstellung, dass der Fremde nicht nur bei der Beschaffung einer für die Abschiebung erforderlichen Bewilligung durch die ausländische Botschaft, sondern auch an der Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 97, mitzuwirken hat. Darüber hinaus konkretisiert der letzte Satz die den Fremden treffenden Pflichten durch eine nicht abschließende Aufzählung von Einzelschritten, an denen der Fremde mitzuwirken hat. Dies betrifft insbesondere die Mitwirkung an der Feststellung der Identität und – allenfalls – der Herkunft. Während sich der Begriff der Identität aus Paragraph 36, Absatz 2, BFA VG ergibt und demnach den oder die Namen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Wohnanschrift beinhaltet, umfasst der Begriff der Herkunft darüber hinausgehende Informationen, wie etwa die Feststellung der Heimatregion des Fremden. Die Feststellung oder nähere Eingrenzung der Herkunft kann insbesondere in jenen Fällen erforderlich sein, in denen eine zweifelsfreie Feststellung sämtlicher in Paragraph 36, Absatz 2, BFA VG genannter Identitätsdaten nicht gelingt; dabei stehen dem Bundesamt sämtliche verfahrensrechtlich zulässigen Beweismittel, einschließlich des Sachverständigenbeweises (etwa die Einholung eines Sprachgutachtens, dazu VwGH 19.03.2009, 2008/01/0020), offen.
Zu Z 7 (§ 46 Abs. 2a)Zu Ziffer 7, (Paragraph 46, Absatz 2 a,)
Die vorgeschlagene Änderung des Abs. 2a dient der Klarstellung, dass ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, der mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme festgestellten oder auferlegten Ausreiseverpflichtung aus Eigenem nachzukommen und sämtliche dafür notwendigen Voraussetzungen – wie insbesondere die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes, falls ein solches fehlen sollte – herzustellen. Diese Klarstellung ist erforderlich, weil der Wortlaut des bisherigen Abs. 2 auf die Mitwirkung des Fremden an den Maßnahmen des Bundesamtes zum Zwecke der Erlangung der für die Abschiebung erforderlichen Bewilligungen eingeschränkt ist und daher die Pflicht des Fremden, Vorbereitungen für seine Ausreise eigenständig zu treffen, nicht umfasst.Die vorgeschlagene Änderung des Absatz 2 a, dient der Klarstellung, dass ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, der mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme festgestellten oder auferlegten Ausreiseverpflichtung aus Eigenem nachzukommen und sämtliche dafür notwendigen Voraussetzungen – wie insbesondere die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes, falls ein solches fehlen sollte – herzustellen. Diese Klarstellung ist erforderlich, weil der Wortlaut des bisherigen Absatz 2, auf die Mitwirkung des Fremden an den Maßnahmen des Bundesamtes zum Zwecke der Erlangung der für die Abschiebung erforderlichen Bewilligungen eingeschränkt ist und daher die Pflicht des Fremden, Vorbereitungen für seine Ausreise eigenständig zu treffen, nicht umfasst.
Die Pflicht des Fremden umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Da je nach Herkunftsstaat die zuständigen ausländischen Behörden unterschiedliche Anforderungen für die Ausstellung von Reisedokumenten aufstellen, ist eine abschließende Aufzählung der diesbezüglichen Pflichten des Fremden nicht zweckmäßig und auch nicht notwendig, weil die vom Fremden konkret zu setzenden Schritte ohnehin im Bescheid des Bundesamtes genau zu bezeichnen sind.
Wie bereits in den Erläuterungen zu Abs. 2 festgehalten, besteht kein Rangverhältnis zwischen der Pflicht des Fremden zur eigenständigen Vorbereitung der (freiwilligen) Ausreise und seiner Pflicht zur Mitwirkung an der Vorbereitung der Abschiebung (Abs. 2). Dies folgt aus dem Wortlaut des ersten Satzes, wonach die Verpflichtung des Fremden zur eigenständigen Vorbereitung der freiwilligen Ausreise unbeschadet der Ermächtigung des Bundesamtes gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 2 besteht, und der systematischen Stellung der Abs. 2 und 2a, wonach die Beschaffung der für die Abschiebung erforderlichen Bewilligung(en) durch das Bundesamt einer eigenständigen – durch Handlungen des Fremden erfolgenden – Beschaffung eines Reisedokumentes grundsätzlich vorgelagert ist.Wie bereits in den Erläuterungen zu Absatz 2, festgehalten, besteht kein Rangverhältnis zwischen der Pflicht des Fremden zur eigenständigen Vorbereitung der (freiwilligen) Ausreise und seiner Pflicht zur Mitwirkung an der Vorbereitung der Abschiebung (Absatz 2,). Dies folgt aus dem Wortlaut des ersten Satzes, wonach die Verpflichtung des Fremden zur eigenständigen Vorbereitung der freiwilligen Ausreise unbeschadet der Ermächtigung des Bundesamtes gemäß dem vorgeschlagenen Absatz 2, besteht, und der systematischen Stellung der Absatz 2 und 2 a, wonach die Beschaffung der für die Abschiebung erforderlichen Bewilligung(en) durch das Bundesamt einer eigenständigen – durch Handlungen des Fremden erfolgenden – Beschaffung eines Reisedokumentes grundsätzlich vorgelagert ist.
Zu Z 8 (§ 46 Abs. 2b)Zu Ziffer 8, (Paragraph 46, Absatz 2 b,)
Satz 1 der vorgeschlagenen Änderung erstreckt die schon bisher bestehende Möglichkeit, dem Fremden die Erfüllung bestimmter in § 46 genannter Pflichten mittels Mandatsbescheides aufzuerlegen, auf die Pflicht zur eigenständigen Vorbereitung der (freiwilligen) Ausreise gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 2a. Das Bundesamt wird daher ermächtigt, dem Fremden auch die selbständige Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes durch die zuständige ausländische Behörde (Botschaft oder Konsulat) und alle sonstigen für die Ausreise erforderlichen Handlungen aufzutragen. Die Möglichkeit der Auferlegung der Erfüllung solcher Pflichten mittels (Mandats-)Bescheids ist erforderlich, um die Verletzung dieser Pflichten gegebenenfalls zur Grundlage der Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, insbesondere der Beugehaft gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Fall VVG, machen zu können. Satz 1 der vorgeschlagenen Änderung dient somit der effizienteren Sicherstellung der Erfüllung bestimmter Mitwirkungspflichten und, insoweit sich diese Mitwirkungspflichten auf die Vorbereitung der Abschiebung bzw. der freiwilligen Ausreise beziehen, auch der Steigerung der Effizienz im Vollzug des österreichischen Asyl- und Fremdenwesens.Satz 1 der vorgeschlagenen Änderung erstreckt die schon bisher bestehende Möglichkeit, dem Fremden die Erfüllung bestimmter in Paragraph 46, genannter Pflichten mittels Mandatsbescheides aufzuerlegen, auf die Pflicht zur eigenständigen Vorbereitung der (freiwilligen) Ausreise gemäß dem vorgeschlagenen Absatz 2 a, Das Bundesamt wird daher ermächtigt, dem Fremden auch die selbständige Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes durch die zuständige ausländische Behörde (Botschaft oder Konsulat) und alle sonstigen für die Ausreise erforderlichen Handlungen aufzutragen. Die Möglichkeit der Auferlegung der Erfüllung solcher Pflichten mittels (Mandats-)Bescheids ist erforderlich, um die Verletzung dieser Pflichten gegebenenfalls zur Grundlage der Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, insbesondere der Beugehaft gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Fall VVG, machen zu können. Satz 1 der vorgeschlagenen Änderung dient somit der effizienteren Sicherstellung der Erfüllung bestimmter Mitwirkungspflichten und, insoweit sich diese Mitwirkungspflichten auf die Vorbereitung der Abschiebung bzw. der freiwilligen Ausreise beziehen, auch der Steigerung der Effizienz im Vollzug des österreichischen Asyl- und Fremdenwesens.
Aufgrund der terminologischen Anpassung in Abs. 2 ist auch Satz 2 entsprechend anzupassen.Aufgrund der terminologischen Anpassung in Absatz 2, ist auch Satz 2 entsprechend anzupassen.
Satz 3 der vorgeschlagenen Änderung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung der ihm mit Bescheid auferlegten Pflichten gemäß Abs. 2 oder 2a dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Eine derartige Nachweispflicht ist jedenfalls dort erforderlich, wo der Fremde verpflichtet wird, ein Reisedokument zum Zwecke der Ermöglichung der freiwilligen Ausreise und die dazu erforderlichen Schritte aus Eigenem zu setzen. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben gemäß Abs. 2a erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Daher hat das Bundesamt ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, insbesondere der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist; insoweit wird auf die Erläuterungen zu dem vorgeschlagenen § 76 Abs. 3 Z 1a verwiesen.Satz 3 der vorgeschlagenen Änderung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung der ihm mit Bescheid auferlegten Pflichten gemäß Absatz 2, oder 2a dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Eine derartige Nachweispflicht ist jedenfalls dort erforderlich, wo der Fremde verpflichtet wird, ein Reisedokument zum Zwecke der Ermöglichung der freiwilligen Ausreise und die dazu erforderlichen Schritte aus Eigenem zu setzen. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben gemäß Absatz 2 a, erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Daher hat das Bundesamt ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, insbesondere der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist; insoweit wird auf die Erläuterungen zu dem vorgeschlagenen Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins a, verwiesen.
…
Judikatur:
Zur Rechtslage vor der Novelle des FPG durch das FrÄG 2017 hielt der VwGH zwar fest, dass es, sofern es an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der Fremde im Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates Falschangaben gemacht und dadurch dessen Ausstellung vereitelt hat, fehlt, es auch nicht ersichtlich ist, inwieweit eine persönliche Vorsprache aus eigener Initiative zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die genannte Botschaft hätte führen können. Aus dem Umstand, dass sich der Fremde hinsichtlich eines Heimreisezertifikates nicht selbst mit der Botschaft in Verbindung gesetzt hat, woraus die Behörde eine Verletzung ihre Mitwirkungspflicht folgerte, lasse sich daher ebenso wenig die Beurteilung ableiten, die Abschiebung eines Fremden sei aus von ihm zu vertretenden Gründen tatsächlich unmöglich (vgl. VwGH 28.08.2012, 2011/21/0209).Zur Rechtslage vor der Novelle des FPG durch das FrÄG 2017 hielt der VwGH zwar fest, dass es, sofern es an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der Fremde im Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates Falschangaben gemacht und dadurch dessen Ausstellung vereitelt hat, fehlt, es auch nicht ersichtlich ist, inwieweit eine persönliche Vorsprache aus eigener Initiative zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die genannte Botschaft hätte führen können. Aus dem Umstand, dass sich der Fremde hinsichtlich eines Heimreisezertifikates nicht selbst mit der Botschaft in Verbindung gesetzt hat, woraus die Behörde eine Verletzung ihre Mitwirkungspflicht folgerte, lasse sich daher ebenso wenig die Beurteilung ableiten, die Abschiebung eines Fremden sei aus von ihm zu vertretenden Gründen tatsächlich unmöglich vergleiche VwGH 28.08.2012, 2011/21/0209).
Davon abweichend hielt der VwGH in seinem jüngeren Erkenntnis vom 07.03.2019, Ra 2018/21/0153, zur Rechtslage nach dem FrÄG 2017, fest, dass das Fehlen jeglicher Eigeninitiative zur Erlangung von Identitäts- bzw. Heimreisedokumenten einen vom Fremden zu vertretenden Grund für die Unmöglichkeit seiner Abschiebung darstellt. Im Weiteren legte er dar:
„Selbst wenn der Revisionswerber bereits seine richtige Identität angegeben haben sollte, konnte nämlich davon ausgegangen werden, dass eine persönliche Vorsprache bei der Botschaft - anders als die bloß schriftliche Kontaktaufnahme durch das BFA - möglicherweise zur Ausstellung eines Reisedokuments geführt hätte. Die Beurteilung, dass er die Unmöglichkeit seiner Abschiebung insgesamt im Sinn des § 46a Abs. 3 FPG selbst zu vertreten hat, erscheint daher zumindest nicht als unvertretbar.„Selbst wenn der Revisionswerber bereits seine richtige Identität angegeben haben sollte, konnte nämlich davon ausgegangen werden, dass eine persönliche Vorsprache bei der Botschaft - anders als die bloß schriftliche Kontaktaufnahme durch das BFA - möglicherweise zur Ausstellung eines Reisedokuments geführt hätte. Die Beurteilung, dass er die Unmöglichkeit seiner Abschiebung insgesamt im Sinn des Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG selbst zu vertreten hat, erscheint daher zumindest nicht als unvertretbar.
Soweit die Revision unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung weiters geltend macht, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zum Nachteil des Revisionswerbers auf eine zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht geltende Rechtslage (die Verpflichtung zur eigenständigen Einholung eines Reisedokuments nach § 46 Abs. 2 FPG idF des FrÄG 2017) berufen habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Neuregelung auf den Revisionswerber seit ihrem Inkrafttreten mit 1. November 2017 anzuwenden war; der zuvor gestellte Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete bzw. das noch anhängige (Rechtsmittel-)Verfahren vermochten daran nichts zu ändern. Die genannte Verpflichtung nach § 46 Abs. 2 FPG ist auch von jener nach § 46 Abs. 2a FPG zu unterscheiden, die die Erlangung eines Ersatzreisedokuments betrifft und lediglich die Auferlegung von Mitwirkungspflichten in Verbindung mit einer behördlichen Amtshandlung erlaubt (vgl. noch zur Rechtslage vor dem FrÄG 2017 grundlegend VwGH 23.3.2017, Ro 2017/21/0005, sowie - den Revisionswerber betreffend - VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0102). Im Übrigen konnte mangelnde Eigeninitiative schon bisher ein Anhaltspunkt für die Annahme sein, dass der Fremde das Erlangen von Identitäts- bzw. Heimreisedokumenten selbst verhindert habe (vgl. idS VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0019, Rn. 33).“Soweit die Revision unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung weiters geltend macht, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zum Nachteil des Revisionswerbers auf eine zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht geltende Rechtslage (die Verpflichtung zur eigenständigen Einholung eines Reisedokuments nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG in der Fassung des FrÄG 2017) berufen habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Neuregelung auf den Revisionswerber seit ihrem Inkrafttreten mit 1. November 2017 anzuwenden war; der zuvor gestellte Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete bzw. das noch anhängige (Rechtsmittel-)Verfahren vermochten daran nichts zu ändern. Die genannte Verpflichtung nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG ist auch von jener nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG zu unterscheiden, die die Erlangung eines Ersatzreisedokuments betrifft und lediglich die Auferlegung von Mitwirkungspflichten in Verbindung mit einer behördlichen Amtshandlung erlaubt vergleiche noch zur Rechtslage vor dem FrÄG 2017 grundlegend VwGH 23.3.2017, Ro 2017/21/0005, sowie - den Revisionswerber betreffend - VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0102). Im Übrigen konnte mangelnde Eigeninitiative schon bisher ein Anhaltspunkt für die Annahme sein, dass der Fremde das Erlangen von Identitäts- bzw. Heimreisedokumenten selbst verhindert habe vergleiche idS VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0019, Rn. 33).“
Zu § 46 Abs. 2 FPG stellt die Rechtsprechung nunmehr klar, dass die darin normierte Verpflichtung zur eigenständigen Einholung eines Reisedokuments auch gilt, wenn der Fremde bereits seine richtige Identität angegeben hat (VwGH 07.03.2019,Ra 2018/21/0153), sowie dass ein Vorbringen, die Abschiebung sei faktisch unmöglich, weil der Beschwerdeführer über kein Reisedokument verfüge, im Fall mangelnder Eigeninitiative nicht zur Annahme führt, der Aufenthalt sei zu dulden und eine Karte für Geduldete auszustellen (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0331). Festgehalten wird in der Entscheidung des VwGH vom 04.03.2020, Ra 2019/21/0331 zudem, dass eine kausale Verknüpfung zwischen den Handlungen bzw Unterlassungen des Fremden mit den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung gefordert wird. Zu Paragraph 46, Absatz 2, FPG stellt die Rechtsprechung nunmehr klar, dass die darin normierte Verpflichtung zur eigenständigen Einholung eines Reisedokuments auch gilt, wenn der Fremde bereits seine richtige Identität angegeben hat (VwGH 07.03.2019,Ra 2018/21/0153), sowie dass ein Vorbringen, die Abschiebung sei faktisch unmöglich, weil der Beschwerdeführer über kein Reisedokument verfüge, im Fall mangelnder Eigeninitiative nicht zur Annahme führt, der Aufenthalt sei zu dulden und eine Karte für Geduldete auszustellen (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0331). Festgehalten wird in der Entscheidung des VwGH vom 04.03.2020, Ra 2019/21/0331 zudem, dass eine kausale Verknüpfung zwischen den Handlungen bzw Unterlassungen des Fremden mit den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung gefordert wird.
Zusammengefasst ergibt sich aus den Erläuterungen und der Judikatur:
Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein gültiges Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat gemäß § 46 Abs. 2 FPG - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein gültiges Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat gemäß Paragraph 46, Absatz 2, FPG - vorbehaltlich des Absatz 2 a, - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.
Das Bundesamt ist gemäß § 46 Abs. 2a FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.Das Bundesamt ist gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Das Gesetz setzt es somit als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des Bundesamtes nachkommt. Dies folgt aus § 46 Abs. 1 FPG, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (§§ 55, 56) und den Durchsetzungsaufschub (§§ 70 Abs. 3 und 4, 71). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus § 46 Abs. 2 FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen.Das Gesetz setzt es somit als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des Bundesamtes nachkommt. Dies folgt aus Paragraph 46, Absatz eins, FPG, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (Paragraphen 55, 56,) und den Durchsetzungsaufschub (Paragraphen 70, Absatz 3 und 4, 71). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus Paragraph 46, Absatz 2, FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen.
Die Pflicht des Fremden nach Abs. 2 umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben gemäß Abs. 2 erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Das Bundesamt hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 2 nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist.Die Pflicht des Fremden nach Absatz 2, umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben gemäß Absatz 2, erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Das Bundesamt hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung gemäß Absatz 2, nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist.
Vor diesem Hintergrund erhellt sich, dass die bP alleine mit der Vorsprache bei der Botschaft, deren Inhalt und konkreten Umstände der bB nicht bekannt gegeben wurden, ihre Mitwirkungspflichten verletzt haben. Was Inhalt der Vorsprache bei der Botschaft war und inwiefern die bP 1 und 2 dabei Anstalten gemacht haben, tatsächlich ein Reisedokument zu erhalten, lässt sich alleine aus der Vorlage einer Anwesenheitsbestätigung nicht erschließen. Vor diesem Hintergrund wird auch darauf hingewiesen, dass sich aus dem Verfahrensgang gerade nicht ergibt, dass die bP konsistente Angaben zum Verbleib etwaiger schon ausgestellter Reisedokumente erstatteten und vielmehr über Jahre hinweg trotz mehrfacher Aufforderungen der bB, sich um die Ausstellung derselben zu kümmern untätig geblieben sind. Es ist daher von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht auszugehen und festzuhalten, dass den bP die Nichtausstellung von Reisedokumenten auch vorwerfbar ist.
Den bP wäre es während des Aufenthalts jederzeit möglich und zumutbar gewesen, persönlich bei der Botschaft vorstellig zu werden und dort persönlich unter Angabe ihrer wahren Identitätsdaten sowie Vorlage von Unterlagen wie etwa zumindest der Sterbeurkunde des Ehegatten der bP 1 sowie der Unterlagen zu D, dem Vater der bP 3 und 4 daran mitzuwirken, dass ihnen Dokumente ausgestellt werden. Die Botschaft hat der bB auch ein Schreiben übermittelt, dass unter den von den bP angegeben Identitäten keine Registrierung vorliegt und ist aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt, dass nicht nur Anwesenheitsbestätigungen, sondern auch inhaltliche Schreiben von der Botschaft ausgestellt werden. Dass es den volljährigen bP etwa beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen wäre, entsprechende Schritte zu setzen, kam auch nicht hervor.
3.1.4. Am Rande wird festgehalten, dass die inhaltsgleichen Anträge der bP auf Heilung eines Mangels gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV als Einheit behandelt und von der bB entsprechend im Bescheid die Abweisung begründet wurde. Über die in der gegenständlichen Beschwerde nicht mehr gestellten Anträge auf neuerliche Ausstellung von Duldungskarten gemäß § 46a Abs. 5 FPG aus der Beschwerde zu den Bescheiden vom 05.04.2019, welche zur Behebung der Bescheide der bB führte, wurde von der bB nicht abgesprochen, weshalb diese nicht Gegenstand der anhängigen Verfahren sind. Da die Behebung der Bescheide vom 05.04.2019 letztlich formalen Umständen geschuldet war, kann diese Entscheidung keinerlei inhaltliche Wirkungen für das nunmehrige Verfahren entfalten. 3.1.4. Am Rande wird festgehalten, dass die inhaltsgleichen Anträge der bP auf Heilung eines Mangels gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV als Einheit behandelt und von der bB entsprechend im Bescheid die Abweisung begründet wurde. Über die in der gegenständlichen Beschwerde nicht mehr gestellten Anträge auf neuerliche Ausstellung von Duldungskarten gemäß Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG aus der Beschwerde zu den Bescheiden vom 05.04.2019, welche zur Behebung der Bescheide der bB führte, wurde von der bB nicht abgesprochen, weshalb diese nicht Gegenstand der anhängigen Verfahren sind. Da die Behebung der Bescheide vom 05.04.2019 letztlich formalen Umständen geschuldet war, kann diese Entscheidung keinerlei inhaltliche Wirkungen für das nunmehrige Verfahren entfalten.
3.1.5. Hinzuweisen ist noch darauf, dass in § 10 Abs. 3 Asylg festgehalten ist: Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.3.1.5. Hinzuweisen ist noch darauf, dass in Paragraph 10, Absatz 3, Asylg festgehalten ist: Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.
Da eine Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist (bzw. eine solche gemäß § 52 Abs. 3 FrPolG 2005 unter einem zu ergehen hat), führt eine Säumnis mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch nicht zur Rechtswidrigkeit des Abspruchs über den Antrag nach § 57 AsylG 2005 (vgl. VwGH vom 31.01.2019, Zl. Ra 2018/22/0086 zur übertragbaren Situation iZm § 56 AsylG).Da eine Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist (bzw. eine solche gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FrPolG 2005 unter einem zu ergehen hat), führt eine Säumnis mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch nicht zur Rechtswidrigkeit des Abspruchs über den Antrag nach Paragraph 57, AsylG 2005 vergleiche VwGH vom 31.01.2019, Zl. Ra 2018/22/0086 zur übertragbaren Situation iZm Paragraph 56, AsylG).
"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des (bescheidmäßigen) Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (siehe VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032; 8.9.2015, Ra 2015/18/0134; jeweils mwN). Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist die "Sache" des bekämpften Bescheides (siehe VwGH 31.5.2017, Ra 2016/22/0107, Rn. 14, mwN). Entscheidet das Verwaltungsgericht in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist, im Ergebnis erstmals in Form eines Erkenntnisses, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes und die Entscheidung ist im diesbezüglichen Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (siehe VwGH 27.1.2016, Ra 2014/10/0038, mwN).
Der VwGH hielt in seiner Entscheidung vom 31.01.2019, Zl. Ra 2018/22/0086 fest:
Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass die Behörde mit dem bekämpften Bescheid einzig den Antrag des Mitbeteiligten auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 abgewiesen hat. Eine Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung war hingegen nicht Inhalt des Spruchs des bekämpften Bescheides. …Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass die Behörde mit dem bekämpften Bescheid einzig den Antrag des Mitbeteiligten auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 abgewiesen hat. Eine Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung war hingegen nicht Inhalt des Spruchs des bekämpften Bescheides. …
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt auf den inhaltlichen Gleichklang der Beurteilung des Eingriffs in das Privat- und Familienleben eines Fremden bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung einerseits und der Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 andererseits hingewiesen (siehe VwGH 28.1.2016, Ra 2016/21/0006; 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, mwN). Da sich die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 aber wesentlich von denjenigen nach § 55 AsylG 2005 unterscheiden, liegt hinsichtlich der Fragen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 und der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auch kein entsprechender inhaltlicher Gleichklang vor.Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt auf den inhaltlichen Gleichklang der Beurteilung des Eingriffs in das Privat- und Familienleben eines Fremden bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung einerseits und der Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 andererseits hingewiesen (siehe VwGH 28.1.2016, Ra 2016/21/0006; 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, mwN). Da sich die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 aber wesentlich von denjenigen nach Paragraph 55, AsylG 2005 unterscheiden, liegt hinsichtlich der Fragen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 und der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auch kein entsprechender inhaltlicher Gleichklang vor.
Indem das Verwaltungsgericht erstmals eine Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung getroffen - und daran anknüpfend einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 erteilt - hat, hat es eine ihm nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen (siehe grundsätzlich zur Bedeutung einer derartigen Kompetenzüberschreitung Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd (2017), § 28 VwGVG Rz. 39).Indem das Verwaltungsgericht erstmals eine Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung getroffen - und daran anknüpfend einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 erteilt - hat, hat es eine ihm nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen (siehe grundsätzlich zur Bedeutung einer derartigen Kompetenzüberschreitung Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd (2017), Paragraph 28, VwGVG Rz. 39).
…
Der - vom Mitbeteiligten ins Treffen geführte und vom Revisionswerber zugestandene - Umstand, dass die Behörde im bekämpften Bescheid zu Unrecht von einer Entscheidung betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung abgesehen hat (vgl. dazu VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082; 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, wonach sich die Ausnahmeregelung des § 59 Abs. 5 FPG nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezieht, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind), führt zu keinem anderen Ergebnis, weil es für die Frage, wie weit die Sache des Beschwerdeverfahrens reicht, nicht darauf ankommt, ob die Behörde einen bestimmten Abspruch zu Recht oder zu Unrecht unterlassen hat.Der - vom Mitbeteiligten ins Treffen geführte und vom Revisionswerber zugestandene - Umstand, dass die Behörde im bekämpften Bescheid zu Unrecht von einer Entscheidung betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung abgesehen hat vergleiche dazu VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082; 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, wonach sich die Ausnahmeregelung des Paragraph 59, Absatz 5, FPG nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezieht, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind), führt zu keinem anderen Ergebnis, weil es für die Frage, wie weit die Sache des Beschwerdeverfahrens reicht, nicht darauf ankommt, ob die Behörde einen bestimmten Abspruch zu Recht oder zu Unrecht unterlassen hat.
Sollte die Behörde hingegen zulässiger Weise über einen aufrechten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 entschieden, aber unzutreffender Weise damit keine Rückkehrentscheidung verbunden haben, führt dieses Unterbleiben - für sich genommen - nicht zur Rechtswidrigkeit des Abspruchs über den Antrag nach § 56 AsylG 2005.Sollte die Behörde hingegen zulässiger Weise über einen aufrechten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 entschieden, aber unzutreffender Weise damit keine Rückkehrentscheidung verbunden haben, führt dieses Unterbleiben - für sich genommen - nicht zur Rechtswidrigkeit des Abspruchs über den Antrag nach Paragraph 56, AsylG 2005.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit einem Antrag auf internationalen Schutz (der von der Behörde zurückgewiesen worden war, ohne dies mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden) festgehalten, dass es sich bei den Aussprüchen, mit denen der Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt bzw. eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei, um voneinander trennbare Absprüche handle. Ein rechtlicher Zusammenhang bestehe in der Weise, dass eine Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden" sei (§ 10 Abs. 1 AsylG 2005) bzw. diese "unter einem" zu ergehen habe (§ 52 Abs. 2 FPG). Die Rückkehrentscheidung setze die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Eine allfällige Säumnis mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung führe daher nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausspruchs über den Antrag auf internationalen Schutz. Dieser hänge nämlich nicht von der Rückkehrentscheidung ab (siehe zu allem VwGH 12.12.2018, Ra 2017/19/0553, Rn. 11 f, mwN; vgl. hingegen zur "umgekehrten" Konstellation VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162, Rn. 13, dem zufolge die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig und die ersatzlose Behebung einer derartigen Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht als rechtskonform angesehen wurde). Da eine Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist (bzw. eine solche gemäß § 52 Abs. 3 FPG unter einem zu ergehen hat), führt eine Säumnis mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch nicht zur Rechtswidrigkeit des Abspruchs über den Antrag nach § 56 AsylG 2005.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit einem Antrag auf internationalen Schutz (der von der Behörde zurückgewiesen worden war, ohne dies mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden) festgehalten, dass es sich bei den Aussprüchen, mit denen der Status des Asylberechtigten nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt bzw. eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei, um voneinander trennbare Absprüche handle. Ein rechtlicher Zusammenhang bestehe in der Weise, dass eine Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden" sei (Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005) bzw. diese "unter einem" zu ergehen habe (Paragraph 52, Absatz 2, FPG). Die Rückkehrentscheidung setze die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Eine allfällige Säumnis mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung führe daher nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausspruchs über den Antrag auf internationalen Schutz. Dieser hänge nämlich nicht von der Rückkehrentscheidung ab (siehe zu allem VwGH 12.12.2018, Ra 2017/19/0553, Rn. 11 f, mwN; vergleiche hingegen zur "umgekehrten" Konstellation VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162, Rn. 13, dem zufolge die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig und die ersatzlose Behebung einer derartigen Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht als rechtskonform angesehen wurde). Da eine Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist (bzw. eine solche gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG unter einem zu ergehen hat), führt eine Säumnis mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch nicht zur Rechtswidrigkeit des Abspruchs über den Antrag nach Paragraph 56, AsylG 2005.
3.1.6. Zur Ausführung in der Beschwerde, dass selbst wenn man zum Schluss käme, dass eine Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV nicht möglich ist, man in einem weiteren Schritt prüfen hätte müssen, ob eine Heilung des Mangels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK notwendig erscheint unter Hinweis auf die Entscheidung des BVwG vom 05.03.2018, Zl. L525 1422341-3 ist festzuhalten, dass zwischen Entscheidungen des BVwG keine Bindungswirkung besteht und zudem der Entscheidung vom 05.03.2018 ein anderer Sachverhalt zugrunde lag. 3.1.6. Zur Ausführung in der Beschwerde, dass selbst wenn man zum Schluss käme, dass eine Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV nicht möglich ist, man in einem weiteren Schritt prüfen hätte müssen, ob eine Heilung des Mangels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK notwendig erscheint unter Hinweis auf die Entscheidung des BVwG vom 05.03.2018, Zl. L525 1422341-3 ist festzuhalten, dass zwischen Entscheidungen des BVwG keine Bindungswirkung besteht und zudem der Entscheidung vom 05.03.2018 ein anderer Sachverhalt zugrunde lag.
Im gegenständlichen Verfahren, welchen ein Antrag nach § 57 AsylG und nicht § 55 AsylG zugrunde lag, wurde der Antrag auf Heilung explizit auf § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV gestützt. Es wurde nicht einmal in den Ausführungen in diesen Anträgen selbst explizit auf die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV eingegangen, weshalb eine diesbezügliche Prüfung nicht geboten war und die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde keiner näheren Erörterung bedürfen. Im gegenständlichen Verfahren, welchen ein Antrag nach Paragraph 57, AsylG und nicht Paragraph 55, AsylG zugrunde lag, wurde der Antrag auf Heilung explizit auf Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV gestützt. Es wurde nicht einmal in den Ausführungen in diesen Anträgen selbst explizit auf die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV eingegangen, weshalb eine diesbezügliche Prüfung nicht geboten war und die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde keiner näheren Erörterung bedürfen.
Auf das Vorbringen in der Beschwerde zum Privat- und Familienleben ist insbesondere im Zusammenhang mit nachstehend Entscheidung des VwGH vom 31.08.2017, Zl. Ro 2016/21/0019 nicht näher einzugehen:
29 3. Dem Revisionswerber ist insoweit zuzustimmen, als bei Aufenthaltstiteln nach § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 mit den materiellen Voraussetzungen für die Titelerteilung zusammenfallen können (ähnlich wie im Fall von Aufenthaltstiteln nach § 55 AsylG 2005 im Verhältnis zum Heilungstatbestand des § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 - vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2017, Ra 2016/21/0168, Rz 29).29 3. Dem Revisionswerber ist insoweit zuzustimmen, als bei Aufenthaltstiteln nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 mit den materiellen Voraussetzungen für die Titelerteilung zusammenfallen können (ähnlich wie im Fall von Aufenthaltstiteln nach Paragraph 55, AsylG 2005 im Verhältnis zum Heilungstatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 - vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2017, Ra 2016/21/0168, Rz 29).
§ 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 verlangt nämlich unter anderem, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für eine Duldung nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG weiterhin vor - ist also die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich -, so wird einem Heilungsantrag im Hinblick auf die Nichtvorlage von Identitätsnachweisen immer dann gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 stattzugeben sein, wenn die vom Fremden nicht zu vertretenden Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung darin liegen, dass die Beschaffung der notwendigen Urkunden oder Nachweise für den Fremden (im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005) nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Das bedeutet, dass ein (mit einem Heilungsantrag verbundener) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in aller Regel nicht gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 wegen der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückgewiesen werden darf, wenn die Voraussetzungen für eine Duldung nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG weiterhin vorliegen; das Feststehen der Verfahrensidentität des Antragstellers ist in einem solchen Fall als ausreichend anzusehen (vgl. in diesem Sinn - zu Aufenthaltstiteln nach § 55 AsylG 2005 - auch das hg. Erkenntnis vom 15. September 2016, Ra 2016/21/0187, Punkt 2.2. der Entscheidungsgründe).Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 verlangt nämlich unter anderem, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für eine Duldung nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG weiterhin vor - ist also die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich -, so wird einem Heilungsantrag im Hinblick auf die Nichtvorlage von Identitätsnachweisen immer dann gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 stattzugeben sein, wenn die vom Fremden nicht zu vertretenden Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung darin liegen, dass die Beschaffung der notwendigen Urkunden oder Nachweise für den Fremden (im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005) nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Das bedeutet, dass ein (mit einem Heilungsantrag verbundener) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in aller Regel nicht gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 wegen der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückgewiesen werden darf, wenn die Voraussetzungen für eine Duldung nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG weiterhin vorliegen; das Feststehen der Verfahrensidentität des Antragstellers ist in einem solchen Fall als ausreichend anzusehen vergleiche in diesem Sinn - zu Aufenthaltstiteln nach Paragraph 55, AsylG 2005 - auch das hg. Erkenntnis vom 15. September 2016, Ra 2016/21/0187, Punkt 2.2. der Entscheidungsgründe).
30 Es trifft allerdings nicht zu, dass aus der - wenn auch wiederholten - Ausstellung einer Karte für Geduldete in der Vergangenheit oder auch aus dem Vorhandensein einer noch gültigen Karte zwingend zu schließen ist, dass die Voraussetzungen für die Duldung im Sinn des § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 "weiterhin vorliegen". Für in der Vergangenheit ausgestellte und bereits abgelaufene Karten folgt das schon aus ihrem begrenzten zeitlichen Geltungsbereich. Aber auch eine noch gültige Karte für Geduldete steht einer abweichenden Beurteilung der Voraussetzungen für die Duldung im Verfahren nach § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht entgegen: Nach der wiedergegebenen geltenden (und für den letzten -30 Es trifft allerdings nicht zu, dass aus der - wenn auch wiederholten - Ausstellung einer Karte für Geduldete in der Vergangenheit oder auch aus dem Vorhandensein einer noch gültigen Karte zwingend zu schließen ist, dass die Voraussetzungen für die Duldung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 "weiterhin vorliegen". Für in der Vergangenheit ausgestellte und bereits abgelaufene Karten folgt das schon aus ihrem begrenzten zeitlichen Geltungsbereich. Aber auch eine noch gültige Karte für Geduldete steht einer abweichenden Beurteilung der Voraussetzungen für die Duldung im Verfahren nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht entgegen: Nach der wiedergegebenen geltenden (und für den letzten -
offenbar aber ohnedies noch nicht entschiedenen - Verlängerungsantrag des Revisionswerbers maßgeblichen) Fassung des § 46a FPG ist der Ausstellung einer Karte für Geduldete nämlich jedenfalls keine Feststellung über die tatsächliche, vom Fremden nicht zu vertretende Unmöglichkeit der Abschiebung vorgeschaltet. Liegen die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG vor, ist die Karte gemäß Abs. 4 von Amts wegen oder auf Antrag auszustellen. Die Behörde hat - nur als Vorfrage - zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Duldung (hier: ob die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint) vorliegen und je nach Prüfungsergebnis die Karte auszustellen oder den Antrag abzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0078).offenbar aber ohnedies noch nicht entschiedenen - Verlängerungsantrag des Revisionswerbers maßgeblichen) Fassung des Paragraph 46 a, FPG ist der Ausstellung einer Karte für Geduldete nämlich jedenfalls keine Feststellung über die tatsächliche, vom Fremden nicht zu vertretende Unmöglichkeit der Abschiebung vorgeschaltet. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG vor, ist die Karte gemäß Absatz 4, von Amts wegen oder auf Antrag auszustellen. Die Behörde hat - nur als Vorfrage - zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Duldung (hier: ob die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint) vorliegen und je nach Prüfungsergebnis die Karte auszustellen oder den Antrag abzuweisen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0078).
31 Da diese Voraussetzungen somit nicht spruchgemäß festgestellt werden, entfaltet ihre Bejahung durch die Behörde (oder durch das BVwG im Beschwerdeverfahren) keine Bindungswirkung für andere Verfahren. Hängen nämlich zwei Verfahren von derselben Vorfrage ab, bindet die Beurteilung dieser Frage in einem Verfahren die Behörde bei der Entscheidung im anderen Verfahren nicht, weil sich die (gegenseitige) Bindung der Gerichte und der Verwaltungsbehörden im Allgemeinen nur so weit erstreckt wie die Rechtskraft reicht, das heißt sie erfasst nur den Inhalt des Spruchs, nicht aber die in der Begründung vorgenommene Beurteilung von Vorfragen (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. März 2006, Zl. 2004/07/0047, und vom 31. März 2003, Zl. 2001/10/0093).31 Da diese Voraussetzungen somit nicht spruchgemäß festgestellt werden, entfaltet ihre Bejahung durch die Behörde (oder durch das BVwG im Beschwerdeverfahren) keine Bindungswirkung für andere Verfahren. Hängen nämlich zwei Verfahren von derselben Vorfrage ab, bindet die Beurteilung dieser Frage in einem Verfahren die Behörde bei der Entscheidung im anderen Verfahren nicht, weil sich die (gegenseitige) Bindung der Gerichte und der Verwaltungsbehörden im Allgemeinen nur so weit erstreckt wie die Rechtskraft reicht, das heißt sie erfasst nur den Inhalt des Spruchs, nicht aber die in der Begründung vorgenommene Beurteilung von Vorfragen vergleiche dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. März 2006, Zl. 2004/07/0047, und vom 31. März 2003, Zl. 2001/10/0093).
32 Die Behörde (bzw. das BVwG) ist also bei der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zwar bei der Beurteilung des ersten Tatbestandselements des § 57 Abs. 1 Z 1 erster Halbsatz AsylG 2005, dass "der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist", an das Vorhandensein einer bereits ausgestellten Karte für Geduldete gebunden, nicht aber bei der Prüfung des zweiten Tatbestandselements des § 57 Abs. 1 Z 1 erster Halbsatz AsylG 2005, dass "die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen". Letzteres ist vielmehr im Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der genannten Bestimmung unabhängig von einer allenfalls noch gültigen Duldungskarte zu beurteilen.32 Die Behörde (bzw. das BVwG) ist also bei der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zwar bei der Beurteilung des ersten Tatbestandselements des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, erster Halbsatz AsylG 2005, dass "der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist", an das Vorhandensein einer bereits ausgestellten Karte für Geduldete gebunden, nicht aber bei der Prüfung des zweiten Tatbestandselements des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, erster Halbsatz AsylG 2005, dass "die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen". Letzteres ist vielmehr im Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der genannten Bestimmung unabhängig von einer allenfalls noch gültigen Duldungskarte zu beurteilen.
33 Das BVwG hatte daher im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens selbständig zu beantworten, ob dem Revisionswerber die Beschaffung der Identitätsdokumente, die einerseits im Verfahren betreffend den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 vorzulegen gewesen wären und die andererseits für seine Abschiebung benötigt wurden, möglich und zumutbar war. In diesem Sinn hat es schlüssig und nachvollziehbar die Gründe für die Annahme dargelegt, dass dem Revisionswerber die Beschaffung dieser Dokumente bei entsprechender Mitwirkung möglich und zumutbar gewesen wäre. Dem BVwG kann insbesondere nicht entgegengetreten werden, wenn es daraus, dass der Revisionswerber weder aktiv zur Klärung seiner - auf Grund von Sprachanalysegutachten fraglichen - Staatsangehörigkeit beigetragen noch von sich aus irgendwelche Bemühungen zur Erlangung von Identitäts- bzw. Heimreisedokumenten gezeigt hat, den Schluss zog, er habe das Erlangen dieser Dokumente selbst verhindert. Entgegen dem Revisionsvorbringen ist dem BVwG in diesem Zusammenhang auch keine Aktenwidrigkeit vorzuwerfen: Um eine solche würde es sich nur dann handeln, wenn der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben worden wäre bzw. wenn sich das Verwaltungsgericht bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hätte (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 7. September 2005, Zl. 2002/08/0199, und vom 10. Dezember 2009, Zl. 2009/09/0065). Das wird von der Revision mit dem bloßen Hinweis auf die von der nigerianischen Delegation geäußerte Vermutung (wonach der Revisionswerber vermutlich aus Sierra Leone komme) und auf einen fremdenpolizeilichen Aktenvermerk vom 20. Juli 2007 - also noch vor dem Termin bei der Delegation von Sierra Leone und vor Erstellung der Sprachanalysegutachten - nicht aufgezeigt.33 Das BVwG hatte daher im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens selbständig zu beantworten, ob dem Revisionswerber die Beschaffung der Identitätsdokumente, die einerseits im Verfahren betreffend den Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 vorzulegen gewesen wären und die andererseits für seine Abschiebung benötigt wurden, möglich und zumutbar war. In diesem Sinn hat es schlüssig und nachvollziehbar die Gründe für die Annahme dargelegt, dass dem Revisionswerber die Beschaffung dieser Dokumente bei entsprechender Mitwirkung möglich und zumutbar gewesen wäre. Dem BVwG kann insbesondere nicht entgegengetreten werden, wenn es daraus, dass der Revisionswerber weder aktiv zur Klärung seiner - auf Grund von Sprachanalysegutachten fraglichen - Staatsangehörigkeit beigetragen noch von sich aus irgendwelche Bemühungen zur Erlangung von Identitäts- bzw. Heimreisedokumenten gezeigt hat, den Schluss zog, er habe das Erlangen dieser Dokumente selbst verhindert. Entgegen dem Revisionsvorbringen ist dem BVwG in diesem Zusammenhang auch keine Aktenwidrigkeit vorzuwerfen: Um eine solche würde es sich nur dann handeln, wenn der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben worden wäre bzw. wenn sich das Verwaltungsgericht bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hätte vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 7. September 2005, Zl. 2002/08/0199, und vom 10. Dezember 2009, Zl. 2009/09/0065). Das wird von der Revision mit dem bloßen Hinweis auf die von der nigerianischen Delegation geäußerte Vermutung (wonach der Revisionswerber vermutlich aus Sierra Leone komme) und auf einen fremdenpolizeilichen Aktenvermerk vom 20. Juli 2007 - also noch vor dem Termin bei der Delegation von Sierra Leone und vor Erstellung der Sprachanalysegutachten - nicht aufgezeigt.
34 Es bestehen daher insgesamt keine Bedenken gegen die Beurteilung, dass dem Revisionswerber die Beschaffung der benötigten Identitätsdokumente möglich und zumutbar gewesen wäre. Daraus folgt im vorliegenden Fall, dass weder eine Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 in Betracht kam noch die Voraussetzungen für die Duldung nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG weiterhin vorlagen.34 Es bestehen daher insgesamt keine Bedenken gegen die Beurteilung, dass dem Revisionswerber die Beschaffung der benötigten Identitätsdokumente möglich und zumutbar gewesen wäre. Daraus folgt im vorliegenden Fall, dass weder eine Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 in Betracht kam noch die Voraussetzungen für die Duldung nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG weiterhin vorlagen.
35 Damit stand fest, dass auch die materiellen Bedingungen für die Erteilung eines Titels nach § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht erfüllt waren, sodass der Revisionswerber dadurch, dass über die von ihm ebenfalls geltend gemachten Heilungsgründe nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 (Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK) nicht abgesprochen wurde, nicht in den in der Revision geltend gemachten Rechten verletzt werden konnte (vgl. aber zur grundsätzlichen Erforderlichkeit der Ab- oder Zurückweisung eines Heilungsantrags unter Auseinandersetzung mit den geltend gemachten Gründen den hg. Beschluss vom 17. November 2016, Ra 2016/21/0314).35 Damit stand fest, dass auch die materiellen Bedingungen für die Erteilung eines Titels nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht erfüllt waren, sodass der Revisionswerber dadurch, dass über die von ihm ebenfalls geltend gemachten Heilungsgründe nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 (Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK) nicht abgesprochen wurde, nicht in den in der Revision geltend gemachten Rechten verletzt werden konnte vergleiche aber zur grundsätzlichen Erforderlichkeit der Ab- oder Zurückweisung eines Heilungsantrags unter Auseinandersetzung mit den geltend gemachten Gründen den hg. Beschluss vom 17. November 2016, Ra 2016/21/0314).
Am Rande sei erwähnt, dass die Entscheidung des VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/21/0168 im Zusammenhang mit einem Antrag gemäß § 55 AsylG steht und es nur in diesem Zusammenhang gemäß Judikatur auch ohne explizite Bezugnahme auf die Z 2, sondern nur allgemein auf § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 im gestellten Heilungsantrag – erforderlich ist zu prüfen, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten ist.Am Rande sei erwähnt, dass die Entscheidung des VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/21/0168 im Zusammenhang mit einem Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG steht und es nur in diesem Zusammenhang gemäß Judikatur auch ohne explizite Bezugnahme auf die Ziffer 2,, sondern nur allgemein auf Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 im gestellten Heilungsantrag – erforderlich ist zu prüfen, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK geboten ist.
3.1.7. Zu den Ausführungen in der Beschwerde unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialen zur Überführung der NAG Bestimmungen in § 58 AsylG und eine darauf gestützte, behauptete unzulässige Zurückweisung ist festzuhalten, dass der VwGH zuletzt dezidiert und einschlägig im gegenständlichen Fall in der Entscheidung vom 19.09.2019, Zl. Ra 2019/21/0103 festgehalten hat:3.1.7. Zu den Ausführungen in der Beschwerde unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialen zur Überführung der NAG Bestimmungen in Paragraph 58, AsylG und eine darauf gestützte, behauptete unzulässige Zurückweisung ist festzuhalten, dass der VwGH zuletzt dezidiert und einschlägig im gegenständlichen Fall in der Entscheidung vom 19.09.2019, Zl. Ra 2019/21/0103 festgehalten hat:
In dieser Hinsicht macht der Revisionswerber - versucht man seine ungeordneten, zum Teil widersprüchlichen und überdies unsachliche Vorwürfe gegenüber dem BVwG enthaltenden Ausführungen in ein System zu bringen - in erster Linie geltend, das Unterbleiben der Vorlage eines Reisepasses verwirkliche nicht den Zurückweisungstatbestand nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005, weil ein Reisepass "keineswegs zu den erkennungsdienstlichen Daten" im Sinne dieser Bestimmung zähle. Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof aber schon mehrfach ausgesprochen, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses grundsätzlich, wenn es nicht zu einer Heilung nach § 4 AsylG-DV 2005 zu kommen hat, eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte Zurückweisung rechtfertigt (vgl. nur die Zurückweisungsbeschlüsse VwGH 17.5.2017, Ra 2017/22/0059, Rn. 24, und VwGH 21.9.2017, Ra 2017/22/0128, Rn. 15, jeweils auch vom gegenständlichen Vertreter des Revisionswerbers verfasste Revisionen betreffend). In dieser Hinsicht macht der Revisionswerber - versucht man seine ungeordneten, zum Teil widersprüchlichen und überdies unsachliche Vorwürfe gegenüber dem BVwG enthaltenden Ausführungen in ein System zu bringen - in erster Linie geltend, das Unterbleiben der Vorlage eines Reisepasses verwirkliche nicht den Zurückweisungstatbestand nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005, weil ein Reisepass "keineswegs zu den erkennungsdienstlichen Daten" im Sinne dieser Bestimmung zähle. Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof aber schon mehrfach ausgesprochen, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses grundsätzlich, wenn es nicht zu einer Heilung nach Paragraph 4, AsylG-DV 2005 zu kommen hat, eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte Zurückweisung rechtfertigt vergleiche nur die Zurückweisungsbeschlüsse VwGH 17.5.2017, Ra 2017/22/0059, Rn. 24, und VwGH 21.9.2017, Ra 2017/22/0128, Rn. 15, jeweils auch vom gegenständlichen Vertreter des Revisionswerbers verfasste Revisionen betreffend).
Bereits in der Entscheidung des VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/21/0168 wurde festgehalten:
Bei § 58 Abs. 11 AsylG 2005 handelt es sich der Sache nach lediglich um eine Zusammenfassung der Abs. 4, 6 und 10 des § 19 NAG 2005 idF vor dem 1. Jänner 2014. Die unterbliebene Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa des Reisepasses, wird nunmehr einheitlich von § 58 Abs. 11 AsylG 2005 geregelt, sodass diesbezüglich im Antragsverfahren nicht auf § 13 Abs. 3 AVG zurückgegriffen werden muss. § 58 Abs. 11 AsylG 2005 bezieht sich (sonst nur) auf Mitwirkungsverpflichtungen im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse des Fremden, nicht aber auf solche, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen (vgl. E 30. Juni 2015, Ra 2015/21/0039).Bei Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 handelt es sich der Sache nach lediglich um eine Zusammenfassung der Absatz 4, 6 und 10 des Paragraph 19, NAG 2005 in der Fassung vor dem 1. Jänner 2014. Die unterbliebene Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa des Reisepasses, wird nunmehr einheitlich von Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 geregelt, sodass diesbezüglich im Antragsverfahren nicht auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgegriffen werden muss. Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 bezieht sich (sonst nur) auf Mitwirkungsverpflichtungen im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse des Fremden, nicht aber auf solche, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen vergleiche E 30. Juni 2015, Ra 2015/21/0039).
3.1.8. Nachdem somit die in § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG-DV bezeichneten Nachweise nicht erbracht wurden, war der Antrag in Ermangelung der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen durch die belangte Behörde zu Recht zurückzuweisen.3.1.8. Nachdem somit die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG-DV bezeichneten Nachweise nicht erbracht wurden, war der Antrag in Ermangelung der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen durch die belangte Behörde zu Recht zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Abweisung des Antrages auf Mängelheilung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Abweisung des Antrages auf Mängelheilung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Grundsätzlich ist anzuführen, dass Parteien die Obliegenheit trifft in einem Verwaltungsverfahren mitzuwirken. Diese Obliegenheit zur Mitwirkung ist in einem Verfahren, welche auf Antrag der Partei eingeleitet wurde, im besonderen Maße anzunehmen und besteht daher auch im gegenständlichen Fall eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei.
Die Mitwirkungspflicht erfasst im gegenständlichen Fall auch insbesondere alle Tat- und Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapiers erforderlich sind und nur persönlich vorgenommen werden können. Dazu zählen auch die Vorsprache bei der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Herkunftsstaates in Österreich und endet die Mitwirkungspflicht auch nicht mit dem Abschluss des Asylverfahrens (Filzwieser/ Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 58 AsylG, E12 ff).Die Mitwirkungspflicht erfasst im gegenständlichen Fall auch insbesondere alle Tat- und Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapiers erforderlich sind und nur persönlich vorgenommen werden können. Dazu zählen auch die Vorsprache bei der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Herkunftsstaates in Österreich und endet die Mitwirkungspflicht auch nicht mit dem Abschluss des Asylverfahrens (Filzwieser/ Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 58, AsylG, E12 ff).
Diese beschriebene, allgemeine Mitwirkungspflicht wurde für das hier anhängige Verfahren auch durch § 8 AsylG-DV näher konkretisiert, wonach die bP im gegenständlichen Fall ein gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG) bzw. eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument vorzulegen hätten und werden in § 4 leg. cit Fälle genannt, in welchen die Heilung von Mängeln eintreten kann.Diese beschriebene, allgemeine Mitwirkungspflicht wurde für das hier anhängige Verfahren auch durch Paragraph 8, AsylG-DV näher konkretisiert, wonach die bP im gegenständlichen Fall ein gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG) bzw. eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument vorzulegen hätten und werden in Paragraph 4, leg. cit Fälle genannt, in welchen die Heilung von Mängeln eintreten kann.
Im gegenständlichen Fall beantragten die bP die Heilung eines Verfahrensmangels, da es ihnen – trotz dahingehender Aufforderung der belangten Behörde - unverschuldet nicht möglich sei, einen geforderten Reisepass aus dem Herkunftsstaat beizubringen. Zur Unterstützung ihres Vorbringens wurden jedoch weder in den Anträgen auf Mängelheilung noch in den Beschwerdeschriftsätzen stichhaltige Gründe für das Vorliegen einer Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erlangung eines Reisedokuments angeführt.
Wie in der Beweiswürdigung näher dargestellt, ist die Erlangung eines gültigen Reisedokuments nicht unmöglich bzw. unzumutbar. Da ein gegenteiliger Nachweis von den bP- feststellungsgemäß - nicht erbracht wurde, hat die Behörde diesen Antrag zu Recht abgewiesen.
Wie bereits näher ausgeführt, erteilte die belangte Behörde einen ordnungsgemäßen Verbesserungsauftrag, welcher einen klar formulierten Auftrag beinhaltete. Der gestellte Antrag auf Mängelheilung bezog sich somit zweifelsfrei auf die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments und haftet diesem Antrag kein Mangel an.
Soweit nun die Behauptung aufgestellt wird, die bP hätten ausreichende Gründe dafür vorgebracht, dass die Mängel als geheilt angesehen werden, ist festzuhalten, dass sich der Antrag auf Mängelbehebung schon nicht auf die Unmöglichkeit der Vorlage einer Geburtsurkunde hinsichtlich bP 1 und 2 im Original beziehen, sondern vielmehr darauf, dass ihnen die Beschaffung eines Reisepasses nicht möglich sein solle.
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die bP im Verwaltungsverfahren vertreten waren und von einem berufsmäßigen Parteienvertreter ein sorgsames Nachkommen eines Verbesserungsauftrags zu erwarten ist. Zumal auch der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass bei der Behandlung eines ergangenen Verbesserungsauftrages besondere Sorgfalt geboten ist (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2020/18/0065; 12.07.2003, 2002/05/1220; 28.06.2001, 2001/16/0093). Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die bP im Verwaltungsverfahren vertreten waren und von einem berufsmäßigen Parteienvertreter ein sorgsames Nachkommen eines Verbesserungsauftrags zu erwarten ist. Zumal auch der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass bei der Behandlung eines ergangenen Verbesserungsauftrages besondere Sorgfalt geboten ist vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2020/18/0065; 12.07.2003, 2002/05/1220; 28.06.2001, 2001/16/0093).
Entgegen der im Beschwerdeschriftsatz aufgestellten Behauptung, die belangte Behörde hätte weitergehende Ermittlungen zur Frage der Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Vorlage der ersuchten Dokumente durchführen müssen, erachtet das erkennende Gericht die Vorgehensweise der belangten Behörde als rechtmäßig. Es ist somit in einer Gesamtschau nicht ersichtlich, weshalb ein derartiger Antrag sowie die anschließende Ausstellung eines Reisepasses für die bP unmöglich oder unzumutbar sein sollten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV als unbegründet abzuweisenEs war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV als unbegründet abzuweisen
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,).
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war und der Sachverhalt im Hinblick auf die Abweisung des Antrages auf Mängelheilung durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde, die gebotene Aktualität aufweist und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der belangten Behörde teilt, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 bzw. § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben.Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war und der Sachverhalt im Hinblick auf die Abweisung des Antrages auf Mängelheilung durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde, die gebotene Aktualität aufweist und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der belangten Behörde teilt, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, bzw. Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Verfahren wurde sich eingehend mit der Thematik „Verbesserungsauftrag“ sowie „Antrag auf Heilung eines Mangels“ auseinandergesetzt, und weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Verfahren wurde sich eingehend mit der Thematik „Verbesserungsauftrag“ sowie „Antrag auf Heilung eines Mangels“ auseinandergesetzt, und weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Duldung Familienverfahren Mängelheilung Mitwirkungspflicht Prüfumfang ReisedokumentEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L518.1428397.4.00Im RIS seit
29.07.2021Zuletzt aktualisiert am
29.07.2021