Entscheidungsdatum
12.03.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
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I405 1413830-4/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Gabun, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.01.2021, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Gabun, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.01.2021, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 AsylG 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt. A) Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 wird römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Gabuns, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 28.04.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2010, Zl. XXXX gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz wurde dieser Antrag des BF als unzulässig zurückgewiesen. 2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2010, Zl. römisch 40 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz wurde dieser Antrag des BF als unzulässig zurückgewiesen.
3. Dagegen wurde Beschwerde erhoben und dieser mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.06.2010, Zl. S5 413.830-1/2010/2E stattgegeben und der Asylantrag zugelassen. Dies wurde damit begründet, dass bei einem unbegleiteten Minderjährigen ein Wiederaufnahmeersuchen an Spanien unzulässig wäre, sondern sich in diesem Falle eine Zuständigkeit der Schweiz zur Prüfung des internationalen Schutzbedarfes ergeben würde.
4. Nachdem der Aufenthaltsort des BF unbekannt war, wurde am 09.07.2010 ein Festnahmeauftrag durch das Bundesasylamt ausgesprochen. Der BF wurde in der Folge am 17.12.2010 in Wien festgenommen und am 20.12.2010 dem Bundesasylamt zur Einvernahme vorgeführt. Eine im Rahmen der Einvernahme vorgenommene Alterseinschätzung durch einen Allgemeinmediziner kam zum Ergebnis, dass die Minderjährigkeit des BF fraglich sei. Es wurde für den 05.01.2011 ein Termin für eine Begutachtung zur Feststellung des Alters vereinbart, jedoch konnte dies mangels Mitwirkung des BF nicht durchgeführt werden.
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2011 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.04.2010 erneut ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz als unzulässig zurückgewiesen. Der BF wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2011 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.04.2010 erneut ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz als unzulässig zurückgewiesen. Der BF wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen.
6. Der dagegen gerichteten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.07.2011, Zl. S7 413.830-2/2011/2E, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben. 6. Der dagegen gerichteten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.07.2011, Zl. S7 413.830-2/2011/2E, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben.
7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2012, zugestellt am 25.04.2012, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.04.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Gabun nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Der BF wurde gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gabun ausgewiesen (Spruchpunkt III). 7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2012, zugestellt am 25.04.2012, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.04.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Gabun nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Der BF wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gabun ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
8. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 06.09.2013 ( XXXX ) wurde der BF wegen §§ 28a (1) 5. Fall, 28a (1) 6. Fall SMG, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt.8. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 06.09.2013 ( römisch 40 ) wurde der BF wegen Paragraphen 28 a, (1) 5. Fall, 28a (1) 6. Fall SMG, Paragraph 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt.
9. Gegen den BF wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 11.10.2013, Zl. XXXX , ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen. Dagegen wurde vom BF Berufung erhoben, welcher dahingehend vom Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 27.03.2014 (VGW-151/062/8559/2014) stattgegeben wurde, dass die Dauer des Rückkehrverbotes auf neun Jahre herabgesetzt wurde.9. Gegen den BF wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 11.10.2013, Zl. römisch 40 , ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen. Dagegen wurde vom BF Berufung erhoben, welcher dahingehend vom Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 27.03.2014 (VGW-151/062/8559/2014) stattgegeben wurde, dass die Dauer des Rückkehrverbotes auf neun Jahre herabgesetzt wurde.
10. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2012 gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.2015, Zl. I403 1413830-3/17E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.10. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2012 gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.2015, Zl. I403 1413830-3/17E, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
11. Mit Schreiben vom 08.09.2016 wurde der BF aufgefordert, eine Stellungnahme zu den Umständen seines Privat- und Familienlebens in Österreich abzugeben.
12. Am 05.10.2016 langte die entsprechenden Stellungnahmen des BF bei der belangten Behörde ein.
13. Mit Bescheid vom 20.11.2016 wurde das Rückkehrverbot vom 11.10.2013, Zl. XXXX , aufgehoben.13. Mit Bescheid vom 20.11.2016 wurde das Rückkehrverbot vom 11.10.2013, Zl. römisch 40 , aufgehoben.
14. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 19.09.2017, Zl. XXXX , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 idgF erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Gabun zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde vom BFA bestimmt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.14. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 19.09.2017, Zl. römisch 40 , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §57 AsylG nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 idgF erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Gabun zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde vom BFA bestimmt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
15. Der bezeichnete Bescheid wurde dem BF zusammen mit der Verfahrensanordnung vom 06.10.2017, wonach dem BF der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird, sowie einer Information über die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr am 19.10.2017 zugestellt.
16. Mit dem am 06.11.2017 per Fax beim BFA eingelangten Schriftsatz erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass der bekämpfte Bescheid wegen mangelhafter Verfahrensführung und rechts- und verfassungswidriger Rechtmittelbelehrung angefochten werde.
17. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 15.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
18. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.01.2021 in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei wurde der BF über seine privaten und persönlichen Verhältnisse einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führt die im Spruch genannte Identität. Er ist Staatsangehöriger Gabuns und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Fremdenpolizeigesetzes.
Der BF reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 28.04.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2013 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.2015, Zl. I403 1413830-3/17E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Der BF reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 28.04.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2013 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.2015, Zl. I403 1413830-3/17E, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Der BF befindet sich seit knapp elf Jahren im Bundesgebiet. Die lange Verfahrensdauer ist nicht überwiegend dem BF zuzurechnen.
Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des BF in Österreich. Er führt jedoch eine Beziehung mit einer ungarischen Staatsangehörigen, die in Österreich nicht niedergelassen ist bzw. über keine aufrechte Meldeadresse verfügt.
Der BF verfügt aufgrund seines jahrelangen Aufenthaltes im Bundesgebiet über einen Freundes- und Bekanntenkreis. Er unterstützt ältere Menschen beim Einkaufen oder bei Malarbeiten. Zudem hilft er einem Freund in der Werkstatt aus. Einer geregelten, entgeltlichen Tätigkeit geht er jedoch nicht nach. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.
Der BF hat einen Deutschkurs besucht, jedoch keine qualifizierte Sprachprüfungen absolviert. Eine Verständigung ist mit ihm auf einfachem Niveau möglich.
Er wurde zwar wegen Verstößen nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt, jedoch geht von ihm keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit aus, da die Verurteilung sieben Jahre zurückliegt und sich der BF seither wohlverhalten hat.
2. Beweiswürdigung:
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des BF:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des BF in Österreich beruhen auf den Aussagen des BF und seiner Freundin vor dem erkennenden Gericht.
2.2.3. Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen des BF beruht auf der diesbezüglich vorgelegten Bestätigung und dem persönlichen Eindruck der erkennenden Richterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu den übrigen integrationsrelevanten Umständen beruhen auf den vorgelegten Unterlagen und den Angaben des BF.
2.2.4. Die Feststellung betreffend die strafrechtliche Verurteilung und des Wohlverhaltens des BF seither entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Verfahrensbestimmungen:
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.3.1.3. Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.3.1.4. Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
3.1.5. Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.1.5. Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn, 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder, 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
3.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem Asylgesetz 2005) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.3.2.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem Asylgesetz 2005) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 26.02.2015, Ra 2015/22/0025; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in den die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 09.09.2014,, 2013/22/0247; VwGH 30.07.2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein isgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandaufenthalt des Fremden zugrunde (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 26.02.2015, Ra 2015/22/0025; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in den die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 09.09.2014,, 2013/22/0247; VwGH 30.07.2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein isgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandaufenthalt des Fremden zugrunde (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082).
3.2.2. Hinsichtlich allfälliger familiärer Bindungen in Österreich ist auszuführen, dass der BF zwar eine Beziehung zu einer ungarischen Staatsangehörigen führt, allerdings ist sie im Bundesgebiet nicht niedergelassen und verfügt auch über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet. Weiters ist die Beziehung zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem beiden der unsicherere Aufenthaltsstatus des BF bewusst war. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Schutz des Familienlebens.
3.2.3. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung würde aber in das Privatleben des BF eingreifen:
So lebt der BF nunmehr bereits seit knapp elf Jahren in Österreich und beruht die gegenständliche Entscheidung auf ein einziges Asylverfahren. Die lange Verfahrensdauer ist auch nicht ihm anzulasten, auch wenn er an der Durchführung eines Altersgutachtens nicht mitwirkte.
Entsprechend der oben dargestellten ständigen Judikatur des VwGH ist bei einer derart langen Aufenthaltsdauer regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Dass der BF seinen bisherigen, mehr als zehn Jahre dauernden Aufenthalt überhaupt nicht genutzt hat, um sich sprachlich und beruflich zu integrieren, kann im gegenständlichen Fall auch nicht gesagt werden. So ist mit dem BF ein einfacher Austausch in Deutsch möglich und hat er auch einen Sprachkurs besucht. Auch ist er um eine berufliche Integration bemüht bzw. hat er dargelegt, dass er arbeitswillig und arbeitsfähig ist. So unterstützt er ältere Menschen beim Einkaufen oder bei Malarbeiten. Zudem hilft er einem Freund in der Werkstatt aus. Auch hat er seine Bereitschaft erklärt, im Falle einer Aufenthaltstitelerteilung einer geregelten Beschäftigung nachzugehen, um so seinen Unterhalt selbst zu erwirtschaften. Des Weiteren weist er auch freundschaftliche Kontakte auf, die sein Bemühen um sozial bzw. gesellschaftliche Integration erkennen lassen, wie dies aus den vorgelegten Unterlagen und den Angaben des BF hervorgeht.
Zu Lasten des BF wird gewichtet, dass er wegen Verstößen nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt wurde, jedoch liegt die Verurteilung bereits sieben Jahre zurück und hat sich der BF seither wohlverhalten, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.
Somit ist von einem Überwiegen der Interessen des BF, insbesondere angesichts der bereits langen Verfahrens- und Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet sowie der dargelegten Bemühungen um eine Integration, gegenüber den öffentlichen Interessen auszugehen. Eine Rückkehrentscheidung würde eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen. Daraus ergibt sich, dass die vorliegenden Umstände nicht bloß vorübergehende sind, weshalb die Rückkehrentscheidung auf Dauer als unzulässig festzustellen ist.Somit ist von einem Überwiegen der Interessen des BF, insbesondere angesichts der bereits langen Verfahrens- und Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet sowie der dargelegten Bemühungen um eine Integration, gegenüber den öffentlichen Interessen auszugehen. Eine Rückkehrentscheidung würde eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen. Daraus ergibt sich, dass die vorliegenden Umstände nicht bloß vorübergehende sind, weshalb die Rückkehrentscheidung auf Dauer als unzulässig festzustellen ist.
3.2.4. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.3.2.4. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum FrÄG 2015 ergibt sich hiezu, dass damit zusätzlich klargestellt werden soll, dass auch das Bundesverwaltungsgericht – in jeder Verfahrenskonstellation – über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4/2014) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist.Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum FrÄG 2015 ergibt sich hiezu, dass damit zusätzlich klargestellt werden soll, dass auch das Bundesverwaltungsgericht – in jeder Verfahrenskonstellation – über einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4 aus 2014,) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist.
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Absatz 2, eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Gemäß § 81 Abs. 36 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Die §§ 7 bis 16 Integrationsgesetz, BGBl. Nr. 68/2017, mit Ausnahme von § 13 Abs. 2 traten mit 01.10.2017 in Kraft.Gemäß Paragraph 81, Absatz 36, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Die Paragraphen 7 bis 16 Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 2017,, mit Ausnahme von Paragraph 13, Absatz 2, traten mit 01.10.2017 in Kraft.
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung war gemäß § 14a Abs. 4 NAG idF vor dem Bundesgesetz, BGBl. Nr. 68/2017, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4).Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung war gemäß Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 2017,, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Ziffer eins,), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG vorlegt (Ziffer 2,), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,) oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Ziffer 4,).
Der BF erfüllt somit jedenfalls die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.Der BF erfüllt somit jedenfalls die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005.
Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:
1. „Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;1. „Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt;
2. „Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;
3. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
3.2.5. Da der BF die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erfüllt, jedoch nicht die Voraussetzungen zur Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 81 Abs. 36 NAG vorliegen, ist ihm somit gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.3.2.5. Da der BF die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erfüllt, jedoch nicht die Voraussetzungen zur Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 36, NAG vorliegen, ist ihm somit gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat der Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel gemäß § 58 AsylG 2005 auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat der Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, AsylG 2005 auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK befristete Aufenthaltsberechtigung Integration Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:I405.1413830.4.00Im RIS seit
28.07.2021Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021