Entscheidungsdatum
16.03.2021Norm
AVG §53a Abs2Spruch
,
W254 2136149-2/20E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über den gebührenrechtlichen Antrag von XXXX vom 09.02.2021 betreffend die Teilnahme als Dolmetscherin an der mündlichen Verhandlung am 09.02.2021, zu GZ. W254 2136149-2/16Z, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über den gebührenrechtlichen Antrag von römisch 40 vom 09.02.2021 betreffend die Teilnahme als Dolmetscherin an der mündlichen Verhandlung am 09.02.2021, zu GZ. W254 2136149-2/16Z, beschlossen:
A)
Die gebührenrechtlichen Ansprüche der nichtamtlichen Dolmetscherin XXXX werden antragsgemäß mitDie gebührenrechtlichen Ansprüche der nichtamtlichen Dolmetscherin römisch 40 werden antragsgemäß mit
€ 103,40 (inkl. 20% USt)
bestimmt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Ladung vom 24.11.2020, GZ. W254 2136149-1/12Z, beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den 09.02.2021 an, zu der die Antragstellerin als nichtamtliche Dolmetscherin für die Sprache Arabisch / Kurdisch geladen wurde.
2. In weiterer Folge fand am 09.02.2021 die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der die Antragstellerin mit mündlich verkündetem Beschluss als Dolmetscherin bestellt wurde. Die Antragstellerin fungierte als Dolmetscherin in der Verhandlung von 15:45 Uhr bis 17:45 Uhr.
3. Mit Schriftsatz vom 09.02.2021, welcher am selben Tag und daher fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte die Antragstellerin eine aufgeschlüsselte Gebührennote für ihre Tätigkeiten in der gegenständlichen Verhandlung wie folgt vor:
Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG
€
2 begonnene Stunden á € 22,70
begonnene Stunde(n) über 30 km á € 28,20
Reisekosten §§ 27, 28 GebAGReisekosten Paragraphen 27, 28, GebAG
20,40 km á € 0,42
Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Preis Fahrkarte)
Aufenthaltskosten § 29 iVm §§ 13 bis 15 GebAGAufenthaltskosten Paragraph 29, in Verbindung mit Paragraphen 13 bis 15 GebAG
Die Reise wurde um Uhr angetreten und um Uhr beendet.
Aktenstudium § 36 GebAGAktenstudium Paragraph 36, GebAG
Für den ersten Band € 7,60 bis € 44,90
Für jeden weiteren Band (vom zweiten - ) bis zu € 39,70
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG
für die erste halbe Stunde € 24,50
24,50
für weitere 4 halbe Stunde(n) á € 12,40
49,60
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 4 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG
Übersetzung Schriftstücke je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) € 7,60
ZeichenÜbersetzung Schriftstücke je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) € 7,60, Zeichen
Zuschlag wegen schwerer Lesbarkeit je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen)
€ 1,50: Zeichen
Hälfte des 50%-Zuschlages von Grundgebühr wegen bes. sprachl. o. fachl.
Schwierigkeit
Hälfte des 50 %-Zuschlages von Grundgebühr, wenn Übersetzung in der Zeit von 20:00 – 06:00 Uhr oder an einem Sa., So. oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen hat
Für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks höchstens € 20,00
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 5 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 5, GebAG
Zuschlag für Überprüfung einer Übersetzung € 5,00
Sonstige Kosten § 31 GebAGSonstige Kosten Paragraph 31, GebAG
Art der sonstigen Kosten:
Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG
Übermittlung mittels ERV á € 12,00
12,00
Übermittlung weiterer Unterlagen mittels ERV á € 2,10
Zwischensumme
86,10
20% Umsatzsteuer
17,22
Gesamtsumme
103,32
Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent
103,40
4. Mit Parteiengehör vom 16.02.2021, GZ. W254 2136149-2/18Z, wurde der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit zur Stellungnahme zu der Honorarnote der nichtamtlichen Dolmetscherin eingeräumt.
5. Es langte nach Ablauf der 14-tägigen Frist keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.
Gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: § 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die Paragraphen 24 bis 34, 36, 37 Absatz 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: Paragraph 38, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.
Die Gebühr des Dolmetschers umfasst gemäß § 24 Z 1 GebAG den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthaltsort an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden.Die Gebühr des Dolmetschers umfasst gemäß Paragraph 24, Ziffer eins, GebAG den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthaltsort an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden.
Gemäß § 53a Abs. 2 AVG sind die Gebührenbeträge auf volle 10 Cent aufzurunden.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG sind die Gebührenbeträge auf volle 10 Cent aufzurunden.
Der Umfang der geltend gemachten Gebühren stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar sowie plausibel dar. Die Höhe der angesetzten Beträge steht in Einklang mit den Vorgaben der Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes und ist daher nicht zu beanstanden.
Die Gebühren sind daher antragsgemäß mit € 103,40 (inkl. 20% USt) zu bestimmen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die Rechtslage eindeutig ist.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die Rechtslage eindeutig ist.
Schlagworte
Dolmetscher Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht mündliche VerhandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W254.2136149.2.01Im RIS seit
28.05.2021Zuletzt aktualisiert am
28.05.2021