RS Vfgh 2008/3/5 B1859/07 ua - B1918/07, B16/08, B61/08

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Veröffentlicht am 05.03.2008
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

EMRK Art8
FremdenpolizeiG 2005 §53 Abs1, §66 Abs1

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durchAusweisung von Fremden wegen unrechtmäßigen Aufenthalts aufgrundunzureichender Interessenabwägung

Rechtssatz

Hinweis auf B328/07, E v 29.09.07.

Die belangte Behörde verkennt zunächst, dass der bloße Hinweis darauf, dass sich die Beschwerdeführer (ein serbischer Staatsangehöriger und seine vier minderjährigen Kinder, zwei davon in Österreich geboren) seit rechtskräftigem Abschluss der Asylverfahren bzw seit ihrer Geburt unrechtmäßig in Österreich aufhalten, für sich alleine betrachtet nicht den Schutz des durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens mindert. Zudem misst sie der mit der Ausweisung verbundenen Trennung der Beschwerdeführer von ihrer vorläufig aufenthaltsberechtigten Ehefrau bzw Mutter - ungeachtet ihrer wechselseitigen intensiven Bindungen - keine entscheidungswesentliche Bedeutung bei; der Verfassungsgerichtshof teilt demgegenüber die Auffassung des vom Verwaltungsgerichtshof im E v 01.07.04, 2003/18/0120, 0126 bis 0128, wonach die persönlichen Interessen der Kinder das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiegen würden, sollte sich im weiteren Verfahren ergeben, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen die Mutter unzulässig sei und sie sich im Bundesgebiet aufhalten dürfe.

Dies gilt - der Sache nach - auch für den Erstbeschwerdeführer, zumal er den Unterhalt für die Familie bestreitet.

Weiters keine Auseinandersetzung mit der Frage, ob möglicherweise - aufgrund des langjährigen Aufenthalts bzw der Geburt im Bundesgebiet - eine Bindung der Beschwerdeführer zu Österreich entstanden ist, der ein entsprechender Verlust der Bindungen zu ihrem ursprünglichen Heimatstaat gegenübersteht.

Siehe auch die weiteren Erkenntnisse vom 05.03.08:

B1918/07 (indischer Staatsangehöriger; strafrechtlich unbescholten; Aufenthalt in Österreich seit 2001; Aufenthalt von Verwandten und des Sohnes; Erwerbstätigkeit),

B16/08 (iranische Staatsangehörige; keine Prüfung der Dauer des insgesamt - seit der erstmaligen Einreise im Jahr 1994 - rechtmäßigen Aufenthalts; drohende Trennung vom aufenthaltsberechtigten Ehemann und den drei minderjährigen Kindern) und

B61/08 (türkischer Staatsangehöriger; Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes wegen Scheinehe mit Bescheid vom 26.06.06; drohende Trennung von der schwangeren Verlobten und der minderjährigen Tochter).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fremdenrecht, Fremdenpolizei, Ausweisung, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1859.2007

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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