RS Vwgh 2004/5/26 2001/20/0176

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §45 Abs2;
AVG §67d Abs1;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der Asylwerber hat in seiner (neuerlichen) Berufung vom 11. Dezember 2000 ein jedenfalls nicht von vornherein als irrelevant zu erkennendes Vorbringen zur Gefahr der Folterung von in die Türkei abgeschobenen Kurden, zur eskalierenden Situation in den Kurdengebieten und zu seiner behaupteten Wehrdienstverweigerung erstattet, auf das vom unabhängigen Bundesasylsenat im angefochtenen Bescheid nicht eingegangen wurde. Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Berufungsvorbringen des Asylwerbers in Bezug auf die Eskalation der Auseinandersetzungen zwischen Kurden und dem türkischen Militär infolge der Festnahme und Verurteilung des PKK-Führers Öcalan und die Folgen der behaupteten Wehrdienstverweigerung keinen Sachverhalt darstellten, der in relevanter Weise von den vom Sachverständigen bei seinen Ausführungen in der vom unabhängigen Bundesasylsenat über die erste Berufung durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung am 6. November 2000 ohnehin berücksichtigten Umständen abweicht, so gilt dies jedenfalls nicht für das - hinsichtlich einer allfälligen Rückkehrgefährdung zu den Feststellungen des unabhängigen Bundesasylsenates im Widerspruch stehende - Vorbringen über die Gefahr der Folterung von in die Türkei abgeschobenen Kurden. Der Asylwerber ist mit diesem Vorbringen den - ohnehin nicht nachvollziehbar begründeten - Feststellungen des Bundesasylamtes wie auch den im ersten Berufungsbescheid vom unabhängigen Bundesasylsenat getroffenen Feststellungen mit ins Einzelne gehenden Argumenten entgegen getreten. Die Erledigung der Berufung mit einem das Verfahren beendenden Bescheid erforderte schon aus diesem Grund eine mündliche Berufungsverhandlung, die vom Asylwerber in seiner Berufung auch beantragt worden ist (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen - auch im Hinblick auf die hier gegebene Problematik, dass in einem ersten Berufungsverfahren, nicht aber im "zweiten Rechtsgang" eine mündliche Berufungsverhandlung stattgefunden hat -

die E vom 12. Dezember 2002, Zl. 2000/20/0236, und vom 23. Jänner 2003, Zl. 2002/20/0533, mit zahlreichen Nachweisen; auf die Begründung dieser E wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen, wobei allerdings zu beachten ist, dass im vorliegenden Fall § 67d Abs. 1 AVG noch in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 137/2001 anzuwenden war).

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200176.X01

Im RIS seit

05.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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