RS Vwgh 2004/5/26 2001/08/0127

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.2004
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;
BUAG §25a Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/08/0368 E 4. Oktober 2001 RS 4 (Hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Haftung des Geschäftsführers nach § 67 Abs 10 ASVG - die Haftungsvoraussetzungen sind auch für § 25a Abs 7 BUAG von Bedeutung - ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen (hier: Zuschlägen) schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen des Sozialversicherungsträgers Sorge trägt (Hinweis E 20.4.1993, 92/08/0250).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001080127.X03

Im RIS seit

02.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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