Entscheidungsdatum
30.03.2021Norm
AsylG 2005 §10Spruch
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L529 2156710-2/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die BBU-GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.02.2021, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die BBU-GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.02.2021, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergang römisch eins. Verfahrenshergang
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger des Irak. Er stellte am 16.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz (L529 2156710-1) und begründete diesen im Wesentlichen zusammengefasst mit der Bedrohung durch den IS bzw. durch schiitische Milizen, die auch seine Schwester ermordet hätten.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger des Irak. Er stellte am 16.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz (L529 2156710-1) und begründete diesen im Wesentlichen zusammengefasst mit der Bedrohung durch den IS bzw. durch schiitische Milizen, die auch seine Schwester ermordet hätten.
I.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 31. März 2018 erteilt (Spruchpunkt III.). römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 31. März 2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen Spruchpunkt I. des genannten Bescheides wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, welche nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des genannten Bescheides wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, welche nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist.
I.3. Der BF stellte am 21.02.2018 einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes gemäß § 8 Abs. 4 AsylG. Zur Prüfung des weiteren Verbleibes im Bundesgebiet wurde der BF am 12.06.2018 beim BFA niederschriftlich einvernommen, da sich die Lage im Irak insofern geändert habe, als der IS besiegt worden sei. Der BF hielt seine bisherigen Fluchtgründe aufrecht und gab zur Lage im Irak an, dass diese nicht dauerhaft sicher sei, er nach wie vor Bedrohung durch die schiitischen Milizen zu befürchten habe und er sich mittlerweile in Österreich ein Leben aufgebaut und integriert habe. römisch eins.3. Der BF stellte am 21.02.2018 einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG. Zur Prüfung des weiteren Verbleibes im Bundesgebiet wurde der BF am 12.06.2018 beim BFA niederschriftlich einvernommen, da sich die Lage im Irak insofern geändert habe, als der IS besiegt worden sei. Der BF hielt seine bisherigen Fluchtgründe aufrecht und gab zur Lage im Irak an, dass diese nicht dauerhaft sicher sei, er nach wie vor Bedrohung durch die schiitischen Milizen zu befürchten habe und er sich mittlerweile in Österreich ein Leben aufgebaut und integriert habe.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 22.08.2018 wurde der mit Bescheid vom 31.03.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die dem Beschwerdeführer befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 22.08.2018 wurde der mit Bescheid vom 31.03.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die dem Beschwerdeführer befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
Das BFA stellte fest, dass die Rückkehrbefürchtungen des BF nicht glaubhaft seien und sich die Sicherheitslage in der Herkunftsregion des BF seit der Verbannung des IS stetig verbessert habe. In Österreich lebe der BF in keinen Abhängigkeiten, gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und sei auf die Leistungen der Mindestsicherung angewiesen.
I.4. Gegen den (Aberkennungs-)Bescheid vom 22.08.2018 wurde mit Schreiben vom 17.09.2018 innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der IS im Irak noch immer aktiv sei, es zu keiner wesentlichen Änderung der Lage im Irak gekommen sei und der BF über kein familiäres Netzwerk im Irak verfüge; weiters wurde auf die erfolgreiche Integration des BF in Österreich verwiesen.römisch eins.4. Gegen den (Aberkennungs-)Bescheid vom 22.08.2018 wurde mit Schreiben vom 17.09.2018 innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der IS im Irak noch immer aktiv sei, es zu keiner wesentlichen Änderung der Lage im Irak gekommen sei und der BF über kein familiäres Netzwerk im Irak verfüge; weiters wurde auf die erfolgreiche Integration des BF in Österreich verwiesen.
I.5. Die Beschwerde gegen den Aberkennungsbescheid samt Verwaltungsakt des BFA langte am 20.09.2018 beim BVwG, Außenstelle Linz, ein und wurde vorerst der Gerichtsabteilung L525 zugeteilt.römisch eins.5. Die Beschwerde gegen den Aberkennungsbescheid samt Verwaltungsakt des BFA langte am 20.09.2018 beim BVwG, Außenstelle Linz, ein und wurde vorerst der Gerichtsabteilung L525 zugeteilt.
Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 16.10.2018 wurden die gegenständlichen Rechtssachen (2156710-1 und 2156710-2) der Gerichtsabteilung L525 abgenommen und mit 24.10.2018 der Gerichtsabteilung L528 neu zugewiesen.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.01.2019 wurden die Rechtssachen wegen Ausscheidens des Leiters der Gerichtabteilung L528 der vormals zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und mit 06.03.2019 der Gerichtsabteilung L529 neu zugeteilt.
I.6. Am 27.01.2021 bevollmächtigte der BF die BBU-GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, ihn im Rechtsmittelverfahren vor dem BVwG zu vertreten.römisch eins.6. Am 27.01.2021 bevollmächtigte der BF die BBU-GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, ihn im Rechtsmittelverfahren vor dem BVwG zu vertreten.
I.7. Am 04.02.2021 wurde zu L529 2156710-1 und L529 2156710-2 von 08.39 – 13.40 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der BF Gelegenheit hatte, zum Fluchtvorbringen, zu seiner Integration und seiner Rückkehrsituation Stellung zu nehmen.römisch eins.7. Am 04.02.2021 wurde zu L529 2156710-1 und L529 2156710-2 von 08.39 – 13.40 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der BF Gelegenheit hatte, zum Fluchtvorbringen, zu seiner Integration und seiner Rückkehrsituation Stellung zu nehmen.
Die Verhandlung wurde auf unbestimmte Zeit vertagt.
I.8. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.8. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Der Beschwerdeführerrömisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer
Der BF ist irakischer Staatsangehöriger.
Der BF stellte am 16.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 31. März 2018 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 31. März 2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen Spruchpunkt I. des genannten Bescheides wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, welche nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des genannten Bescheides wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, welche nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist.
Der BF stellte am 21.02.2018 einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes gemäß § 8 Abs. 4 AsylG.Der BF stellte am 21.02.2018 einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 22.08.2018 wurde der mit Bescheid vom 31.03.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die dem Beschwerdeführer befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 22.08.2018 wurde der mit Bescheid vom 31.03.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die dem Beschwerdeführer befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
II. 2. Beweiswürdigungrömisch zwei. 2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.
Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins)
II.3.2. Ersatzlose Behebung des Bescheidesrömisch zwei.3.2. Ersatzlose Behebung des Bescheides
Im gegenständlichen Fall ist zur gleichen Zeit sowohl ein Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz als auch ein Aberkennungsverfahren des subsidiären Schutzes in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH 28.01.2020, Ra 2019/20/0404, mit Verweis auf VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162, Rn. 12 und 13 iVm Rn. 1, wonach die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig ist, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu treffen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist daher grundsätzlich nicht zulässig.Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH 28.01.2020, Ra 2019/20/0404, mit Verweis auf VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162, Rn. 12 und 13 in Verbindung mit Rn. 1, wonach die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig ist, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG zu treffen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist daher grundsätzlich nicht zulässig.
Die zitierten Ausführungen sind zur Gänze auf den vorliegenden Fall umlegbar, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Anhängigkeit ersatzlose Behebung Rückkehrentscheidung behobenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L529.2156710.2.00Im RIS seit
03.05.2021Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021