Entscheidungsdatum
02.04.2021Norm
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1Spruch
W247 2160474-4/5Z, W247 2160474-4/5Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation und vertreten durch RA XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2021, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation und vertreten durch RA römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2021, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Erster Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz im Bundesgebiet:
1.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 20.04.2003 gemeinsam mit seiner Frau und seiner ältesten Tochter in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Mit Bescheid des seinerzeitigen Bundesasylamtes (heute Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BFA) vom 13.10.2003, Zl. XXXX , wurde dem Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1.2. Mit Bescheid des seinerzeitigen Bundesasylamtes (heute Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BFA) vom 13.10.2003, Zl. römisch 40 , wurde dem Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben und gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten:
2.1. Der BF wurde in weiterer Folge im Bundesgebiet mehrfach straffällig und wie folgt verurteilt:
1) LG XXXX , XXXX , vom 15.09.2008, RK 19.09.2008, wegen §§ 83/1, 84/1 StGB, Freiheitsstrafe fünf Monate bedingt; 1) LG römisch 40 , römisch 40 , vom 15.09.2008, RK 19.09.2008, wegen Paragraphen 83 /, eins, 84 /, eins, StGB, Freiheitsstrafe fünf Monate bedingt;
2) LG XXXX , XXXX , vom 21.12.2009, RK 21.06.2010, wegen § 107 Absatz 1 StGB, Freiheitsstrafe: 5 Monate bedingt; 2) LG römisch 40 , römisch 40 , vom 21.12.2009, RK 21.06.2010, wegen Paragraph 107, Absatz 1 StGB, Freiheitsstrafe: 5 Monate bedingt;
3) LG XXXX , XXXX , vom 25.04.2013, RK 30.04.2013, wegen §§ 146, 147 Absatz 2, 148 1. Fall StGB, § 15 StGB, Freiheitsstrafe 10 Monate bedingt; 3) LG römisch 40 , römisch 40 , vom 25.04.2013, RK 30.04.2013, wegen Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148 1. Fall StGB, Paragraph 15, StGB, Freiheitsstrafe 10 Monate bedingt;
4) BG XXXX , XXXX , vom 10.11.2014, RK 14.11.2014, wegen § 83 Absatz 1 StGB, Freiheitsstrafe 4 Monate bedingt; 4) BG römisch 40 , römisch 40 , vom 10.11.2014, RK 14.11.2014, wegen Paragraph 83, Absatz 1 StGB, Freiheitsstrafe 4 Monate bedingt;
5) LG XXXX , XXXX , vom 11.08.2016, RK 18.10.2016, wegen § 114 Absatz 1, 114 Absatz 3 Ziffer 1 FPG, §§ 27(1) Ziffer 1, 1. Fall, 27 (1) Ziffer 1 2. Fall, 27 Absatz 2 SMG, § 28a Absatz 1, 5. Fall SMG, §§ 50 (Absatz 1, Ziffer 1), 50 Absatz 1, Ziffer 2 WaffG, Freiheitsstrafe 2 Jahre; 5) LG römisch 40 , römisch 40 , vom 11.08.2016, RK 18.10.2016, wegen Paragraph 114, Absatz 1, 114 Absatz 3 Ziffer 1 FPG, Paragraphen 27 (, eins,) Ziffer 1, 1. Fall, 27 (1) Ziffer 1 2. Fall, 27 Absatz 2 SMG, Paragraph 28 a, Absatz 1, 5. Fall SMG, Paragraphen 50, (Absatz 1, Ziffer 1), 50 Absatz 1, Ziffer 2 WaffG, Freiheitsstrafe 2 Jahre;
6) LG für Strafsachen XXXX , XXXX , vom 18.01.2017, RK 24.01.2017, wegen §§ 83 Absatz 1 StGB, 105 Absatz 1 StGB, 125 StGB, Freiheitsstrafe: 6 Monate; 6) LG für Strafsachen römisch 40 , römisch 40 , vom 18.01.2017, RK 24.01.2017, wegen Paragraphen 83, Absatz 1 StGB, 105 Absatz 1 StGB, 125 StGB, Freiheitsstrafe: 6 Monate;
2.2. Am 16.10.2018 leitete die belangte Behörde ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Asylgesetz ein.2.2. Am 16.10.2018 leitete die belangte Behörde ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Asylgesetz ein.
2.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2019 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2003 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf 8 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.2.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2019 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2003 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen. Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf 8 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.
2.4. Die gegen den o.a. Aberkennungsbescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2019, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen wurde.2.4. Die gegen den o.a. Aberkennungsbescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2019, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen wurde.
3. Zweiter Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz im Bundesgebiet:
3.1. Am 05.02.2020 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Zu diesem wurde er am selben Tag unter Angabe seiner Personendaten und seinen wesentlichen Verfolgungsgründen polizeilich erstbefragt.
Am 19.02.2020 fand eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in der der Beschwerdeführer näher zu den Gründen für seine Antragstellung befragt wurde.
3.2. Das Bundesamt führte am 12.03.2020 eine weitere Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durch, in welcher er gefragt wurde, ob sich seit seinen Angaben in der vorangegangenen Einvernahme Änderungen ergeben hätten. Mit dem im Anschluss an diese Einvernahme mündlich verkündeten Bescheid vom selben Tag hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz auf. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2020, Zl. XXXX , wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG für nicht rechtmäßig erklärt und der mündliche Bescheid vom 12.03.2020, Zl. XXXX , aufgehoben.3.2. Das Bundesamt führte am 12.03.2020 eine weitere Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durch, in welcher er gefragt wurde, ob sich seit seinen Angaben in der vorangegangenen Einvernahme Änderungen ergeben hätten. Mit dem im Anschluss an diese Einvernahme mündlich verkündeten Bescheid vom selben Tag hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz auf. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2020, Zl. römisch 40 , wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG für nicht rechtmäßig erklärt und der mündliche Bescheid vom 12.03.2020, Zl. römisch 40 , aufgehoben.
3.3. Im September 2020 wurde der BF erneut- insgesamt zum siebten Male - im Bundesgebiet strafrechtlich verurteilt:
7) LG XXXX , XXXX vom 30.09.2020, RK 05.10.2020, wegen § 50 (1) Z 1 u 3 WaffenG, Freiheitsstrafe 6 Monate;7) LG römisch 40 , römisch 40 vom 30.09.2020, RK 05.10.2020, wegen Paragraph 50, (1) Ziffer eins, u 3 WaffenG, Freiheitsstrafe 6 Monate;
3.4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2021, wurde unter Spruchpunkt VI. gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 6 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, BFA-VG, idgF., einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz, die aufschiebende Wirkung aberkannt. 3.4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2021, wurde unter Spruchpunkt römisch sechs. gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 6 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, BFA-VG, idgF., einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz, die aufschiebende Wirkung aberkannt.
3.5. Mit Eingabe vom 31.03.2021, bei der belangten Behörde am selben Tage eingelangt, brachte der gewillkürte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde ein.
3.6. Die Beschwerdevorlage samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde am 31.03.2021, mit 01.04.2021 hg. einlangend, an das BVwG übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Zuständigkeit und Verfahren
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, unter anderem über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1).Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, unter anderem über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,).
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen nicht getroffen, weswegen gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen nicht getroffen, weswegen gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A): Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
2. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.2. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Aufgrund der Tatsache, dass im vorliegenden Fall ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in ihr Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Bestimmungen bedeuten würde, war der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Aufgrund der Tatsache, dass im vorliegenden Fall ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in ihr Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Bestimmungen bedeuten würde, war der gegenständlichen Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W247.2160474.4.00Im RIS seit
05.07.2021Zuletzt aktualisiert am
05.07.2021