Entscheidungsdatum
19.04.2021Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
G307 2241357-1/3E, G307 2241357-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA: Spanien, vertreten durch RA Mag. Kurt KULAC in 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2021, Zahl XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Spanien, vertreten durch RA Mag. Kurt KULAC in 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2021, Zahl römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 3 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (im Folgenden: BFA), den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am 17.02.2020 auf, zur in Aussicht genommenen Verhängung eines Aufenthaltsverbotes, seinen persönlichen Verhältnissen und gesetzten Integrationsschritten binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen.
Hierauf erstattete der BF keine Antwort.
2. Mit Schriftsatz vom 15.06.2020 gab der im Spruch angeführte Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) bekannt, dass er den BF von nun an im gegenständlichen Verfahren vertrete und ersuchte zugleich um Bekanntgabe des Verfahrensstandes.2. Mit Schriftsatz vom 15.06.2020 gab der im Spruch angeführte Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage bekannt, dass er den BF von nun an im gegenständlichen Verfahren vertrete und ersuchte zugleich um Bekanntgabe des Verfahrensstandes.
3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 04.03.2021, dem RV des BF zugestellt am 08.03.2021, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 04.03.2021, dem Regierungsvorlage des BF zugestellt am 08.03.2021, wurde gegen diesen gemäß Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
4. Mit Schriftsatz vom 06.04.2021, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch seinen RV Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. 4. Mit Schriftsatz vom 06.04.2021, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch seinen Regierungsvorlage Beschwerde gegen den angeführten Bescheid.
Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge in der Sache selbst entscheiden, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
5. Die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 08.04.2021 vorgelegt und langten dort am 14.04.2021 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist spanischer Staatsbürger, frei von Obsorgepflichten und ledig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er mit XXXX (noch) eine Beziehung führt, hielt sich während eines nicht erurierbaren Zeitraums in deren Wohnung in XXXX auf, war dort jedoch nie gemeldet.1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist spanischer Staatsbürger, frei von Obsorgepflichten und ledig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er mit römisch 40 (noch) eine Beziehung führt, hielt sich während eines nicht erurierbaren Zeitraums in deren Wohnung in römisch 40 auf, war dort jedoch nie gemeldet.
1.2. Der BF reiste zu einem nicht bekannten Zeitpunkt im Jahr 2018 ins Bundesgebiet ein und war vom 17.01.2019 bis 09.08.2019 bei XXXX in XXXX , XXXX gemeldet. Davon abgesehen hielt er sich zwischen August und Oktober 2019 in einer Wohnung in der XXXX in XXXX unangemeldet auf, wobei sein Unterkunftgeber XXXX war. Schließlich war er – während seiner Untersuchungs- und Strafhaft – vom XXXX 2020 bis XXXX 2020 in der Justizanstalt XXXX gemeldet. Danach liegt keine aufrechte Meldung mehr auf und ist der aktuelle Aufenthaltsort des BF unbekannt. 1.2. Der BF reiste zu einem nicht bekannten Zeitpunkt im Jahr 2018 ins Bundesgebiet ein und war vom 17.01.2019 bis 09.08.2019 bei römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 gemeldet. Davon abgesehen hielt er sich zwischen August und Oktober 2019 in einer Wohnung in der römisch 40 in römisch 40 unangemeldet auf, wobei sein Unterkunftgeber römisch 40 war. Schließlich war er – während seiner Untersuchungs- und Strafhaft – vom römisch 40 2020 bis römisch 40 2020 in der Justizanstalt römisch 40 gemeldet. Danach liegt keine aufrechte Meldung mehr auf und ist der aktuelle Aufenthaltsort des BF unbekannt.
1.3. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über – wie auch immer geartete – persönliche, berufliche, soziale oder sonstige Bindungen in Österreich verfügt. Deutschkenntnisse konnten nicht festgestellt werden.
1.4. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF arbeitsunfähig wäre oder an bestimmten Krankheiten leidet.
1.5. Der BF wuchs in Kanada auf, absolvierte dort 8 Jahre lang die Grundschule und 4 Jahre die Highschool. Nach dem Schulabschluss begann er in Kanada ein Studium in Business Administration. Im Alter von 21 Jahren verließ er Kanada und zog nach Spanien, wo er das erwähnte Studium mit Master abschloss. Danach lebte er in verschiedenen europäischen Ländern, ehe im Jahr 2018 nach Österreich verzog. Hier war er (unangemeldet) als selbständiger Risikokonsulent und in der Gastronomie tätig, wodurch er zuletzt Einnahmen in nicht feststellbarer Höhe erzielte. Der BF ist vermögenslos und in Spanien, Kanada und im Bundesgebiet finanziellen Verpflichtungen von zuletzt zumindest € 218.000,00 ausgesetzt.
1.6. Der BF besuchte zwischen 23.08.2018 und 19.02.2020 insgesamt 56 Mal Spielcasinos in XXXX und XXXX , wobei er mit Einsätzen im Gesamtwert von € 276.200,00 einen Gesamtverlust von € 158.300,00 erlitt.1.6. Der BF besuchte zwischen 23.08.2018 und 19.02.2020 insgesamt 56 Mal Spielcasinos in römisch 40 und römisch 40 , wobei er mit Einsätzen im Gesamtwert von € 276.200,00 einen Gesamtverlust von € 158.300,00 erlitt.
1.7. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX (im Folgenden: LG XXXX ) wegen gefährlicher Drohung sowie schweren gewerbsmäßigen Betruges gemäß §§ 107 Abs. 1, §§ 146, 147 Abs. 2, 148 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 20 Monaten, wovon 15 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren ausgesprochen wurden, verurteilt.1.7. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 (im Folgenden: LG römisch 40 ) wegen gefährlicher Drohung sowie schweren gewerbsmäßigen Betruges gemäß Paragraphen 107, Absatz eins,, Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 20 Monaten, wovon 15 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren ausgesprochen wurden, verurteilt.
Dem BF wurde darin angelastet, er habe in XXXX mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrügereien längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, wobei er ab der dritten Tat bereits zwei solche Taten begangen hat, die den Geschädigten durch Täuschung über Tatsachen zu den strafbaren Handlungen verleitet, die die Genannten in einem Gesamtbetrag von € 122.206,05 am Vermögen schädigten, und zwar 7 Personen Dem BF wurde darin angelastet, er habe in römisch 40 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrügereien längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, wobei er ab der dritten Tat bereits zwei solche Taten begangen hat, die den Geschädigten durch Täuschung über Tatsachen zu den strafbaren Handlungen verleitet, die die Genannten in einem Gesamtbetrag von € 122.206,05 am Vermögen schädigten, und zwar 7 Personen
A. am XXXX 2019, XXXX 2019 und XXXX 2019 zur Übergabe bzw. Überweisung von Darlehensbeträgen, wodurch zusammengerechnet ein Vermögensschaden von € 45.000,00 verursacht wurde;A. am römisch 40 2019, römisch 40 2019 und römisch 40 2019 zur Übergabe bzw. Überweisung von Darlehensbeträgen, wodurch zusammengerechnet ein Vermögensschaden von € 45.000,00 verursacht wurde;
B. am XXXX 2019, XXXX 2020 sowie zu einem unbekannten Zeitpunkt zur Übergabe bzw. Überweisung von Darlehensbeträgen, wodurch zusammengerechnet ein Vermögensschaden von € 8.250,00 verursacht wurde;B. am römisch 40 2019, römisch 40 2020 sowie zu einem unbekannten Zeitpunkt zur Übergabe bzw. Überweisung von Darlehensbeträgen, wodurch zusammengerechnet ein Vermögensschaden von € 8.250,00 verursacht wurde;
C. am XXXX 2019, XXXX 2019 sowie XXXX 2020 zur Übergabe bzw. Überweisung von Darlehensbeträgen, wodurch zusammengerechnet ein Vermögensschaden von € 10.600,00 verursacht wurde;C. am römisch 40 2019, römisch 40 2019 sowie römisch 40 2020 zur Übergabe bzw. Überweisung von Darlehensbeträgen, wodurch zusammengerechnet ein Vermögensschaden von € 10.600,00 verursacht wurde;
D. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im April oder Mai 2019 zur Übergabe bzw. Überweisung von Darlehensbeträgen in Graz zur Übergabe eines Darlehensbetrages, wodurch zusammengerechnet ein Vermögensschaden von € 2.000,00 verursacht wurde;
E. am XXXX 2019, XXXX 2019 sowie XXXX 2019 durch Überweisung von Darlehensbeträgen, wodurch ein Vermögensschaden von insgesamt € 16.200,00 versuracht wurde;E. am römisch 40 2019, römisch 40 2019 sowie römisch 40 2019 durch Überweisung von Darlehensbeträgen, wodurch ein Vermögensschaden von insgesamt € 16.200,00 versuracht wurde;
F. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Mitte Juni 2019 zur Übergabe eines Darlehensbetrages, wodurch ein Vermögensschaden von € 2.000,00 verursacht wurde;
G. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt von XXXX 2019 bis XXXX 2019 zur Überweisung von Darlehensbeträgen, wodurch ein Vermögensschaden von zusammengerechnet € 24.608,05 verursacht wurde; G. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt von römisch 40 2019 bis römisch 40 2019 zur Überweisung von Darlehensbeträgen, wodurch ein Vermögensschaden von zusammengerechnet € 24.608,05 verursacht wurde;
Des Weiteren wurde der BF darin für schuldig befunden, er habe durch die Vorgabe, zur Bezahlung seiner Leistungen fähig und willens zu sein, N.P. zwischen Juli 2019 und August 2019 zur Erbringung von Social-Media-Marketing-Leistungen im Wert von € 400,00 bewogen, wodurch dieser im Betrag von € 150,00 am Vermögen geschädigt wurde.
Schließlich habe er zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Sommer 2019 A. A. durch das Hinterlassen einer Sprachnachricht mit dem Inhalt „Ich beerdige Dich lebendig, Du Ratte“ mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen und derart eine gefährliche Drohung begangen.
Als mildernd wurden hiebei die teilweise Schadensgutmachung sowie der Umstand, dass der BF bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht, als erschwerend der lange Deliktszeitraum bzw. die Vielzahl von Angriffen, der hohe Schadensbetrag und das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen gewertet.
Es wird festgestellt, dass der BF das beschriebene Verhalten gesetzt und die angeführten Taten begangen hat.
Der gegen dieses Urteil von Seiten der Staatsanwaltschaft XXXX erhobene Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) XXXX , Zahl XXXX vom XXXX 2021 nicht Folge gegeben. Der gegen dieses Urteil von Seiten der Staatsanwaltschaft römisch 40 erhobene Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) römisch 40 , Zahl römisch 40 vom römisch 40 2021 nicht Folge gegeben.
Der BF wurde am XXXX 2020 festgenommen und am XXXX 2020 aus der Haft entlassen.Der BF wurde am römisch 40 2020 festgenommen und am römisch 40 2020 aus der Haft entlassen.
2. Beweiswürdigung
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Freisein von Obsorgepflichten, Schul- und Berufsausbildung, Außenständen, Vermögensstand, Einreise ins Bundesgebiet, oftmaligen Besuchen von Spielcasinos in XXXX und XXXX wie den dort eingesetzten und verlorenen Summen sowie beruflicher Tätigkeit getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im Urteil des LG XXXX sowie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Da der auf den Namen des BF lautende Sozialversicherungsdatenauszug weder eine selbständige noch unselbständige Beschäftigung des BF in der Vergangenheit oder Gegenwart ausweist, ist davon auszugehen, dass der BF in Österreich nicht zur Sozialversicherung angemeldet war. Dass der BF – wie bereits erwähnt – als Risikokonsulent und in der Gastronomie tätig war, steht anhand des Urteils des LG XXXX fest. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Freisein von Obsorgepflichten, Schul- und Berufsausbildung, Außenständen, Vermögensstand, Einreise ins Bundesgebiet, oftmaligen Besuchen von Spielcasinos in römisch 40 und römisch 40 wie den dort eingesetzten und verlorenen Summen sowie beruflicher Tätigkeit getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im Urteil des LG römisch 40 sowie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Da der auf den Namen des BF lautende Sozialversicherungsdatenauszug weder eine selbständige noch unselbständige Beschäftigung des BF in der Vergangenheit oder Gegenwart ausweist, ist davon auszugehen, dass der BF in Österreich nicht zur Sozialversicherung angemeldet war. Dass der BF – wie bereits erwähnt – als Risikokonsulent und in der Gastronomie tätig war, steht anhand des Urteils des LG römisch 40 fest.
Die im Bundesgebiet bestandenen Meldeanschriften sind dem Inhalt des auf den BF lautenden ZMR-Auszuges zu entnehmen.
Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen ausgestellten spanischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Ferner findet dieser auch im Inhalt des auf den BF lautenden Auszugs aus dem Zentralen Melderegister Niederschlag. In Ermangelung der Vorlage eines Sprachzertifikats konnten beim BF keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus festgestellt werden. Auch die Beschuldigtenvernehmung im Stadtpolizeikommando XXXX am XXXX 2020 wurde unter Beiziehung einer Dolmetscherin durchgeführt. Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen ausgestellten spanischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Ferner findet dieser auch im Inhalt des auf den BF lautenden Auszugs aus dem Zentralen Melderegister Niederschlag. In Ermangelung der Vorlage eines Sprachzertifikats konnten beim BF keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus festgestellt werden. Auch die Beschuldigtenvernehmung im Stadtpolizeikommando römisch 40 am römisch 40 2020 wurde unter Beiziehung einer Dolmetscherin durchgeführt.
In der besagten Beschuldigtenvernehmung vermeinte der BF, er sei mit Ende Oktober 2019 zu seiner „Freundin“ XXXX in die XXXX in XXXX gezogen. Da er weder auf das an ihn gerichtete Parteiengehör antwortete, noch aktuell mit der genannten Anschrift der XXXX in XXXX , XXXX gemeldet ist und auch im Rechtsmittel offenblieb, wo sich der BF derzeit aufhält, konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in Österreich – mit wem auch immer – eine Beziehung führt. Dass er sich dort zeitweise aufgehalten hat, ist aber glaubhaft, zumal er die besagte Anschrift samt damit übereinstimmenden Namen von XXXX genau bezeichnen konnte. Der Vernehmung vor dem SPK XXXX erschließt sich auch der weitere Aufenthaltsort des BF außerhalb seiner Meldezeiten.In der besagten Beschuldigtenvernehmung vermeinte der BF, er sei mit Ende Oktober 2019 zu seiner „Freundin“ römisch 40 in die römisch 40 in römisch 40 gezogen. Da er weder auf das an ihn gerichtete Parteiengehör antwortete, noch aktuell mit der genannten Anschrift der römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 gemeldet ist und auch im Rechtsmittel offenblieb, wo sich der BF derzeit aufhält, konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in Österreich – mit wem auch immer – eine Beziehung führt. Dass er sich dort zeitweise aufgehalten hat, ist aber glaubhaft, zumal er die besagte Anschrift samt damit übereinstimmenden Namen von römisch 40 genau bezeichnen konnte. Der Vernehmung vor dem SPK römisch 40 erschließt sich auch der weitere Aufenthaltsort des BF außerhalb seiner Meldezeiten.
Die Verurteilung samt Entscheidungsgründen und Gang zum OLG XXXX wie die Feststellung, dass der BF die Taten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat, folgen dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich wie den im Akt einliegenden Urteilen des LG wie OLG XXXX .Die Verurteilung samt Entscheidungsgründen und Gang zum OLG römisch 40 wie die Feststellung, dass der BF die Taten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat, folgen dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich wie den im Akt einliegenden Urteilen des LG wie OLG römisch 40 .
Dem Akteninhalt waren keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Krankheiten oder einer Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen. Zeitpunkt der Festnahme, Haftentlassung und die in Haft verbrachte zeigt sind aus der Vollzugsdateninformation der JA XXXX wie dem ZMR-Auszug des BF wie vom XXXX 2020 ersichtlich. Dieser weist den BF seit XXXX 2020 nicht mehr als gemeldet aus. Da weder von Seiten des BF noch von der RV ein aktueller Aufenthaltsort angegeben wurde, ist dieser unbekannt.Dem Akteninhalt waren keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Krankheiten oder einer Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen. Zeitpunkt der Festnahme, Haftentlassung und die in Haft verbrachte zeigt sind aus der Vollzugsdateninformation der JA römisch 40 wie dem ZMR-Auszug des BF wie vom römisch 40 2020 ersichtlich. Dieser weist den BF seit römisch 40 2020 nicht mehr als gemeldet aus. Da weder von Seiten des BF noch von der Regierungsvorlage ein aktueller Aufenthaltsort angegeben wurde, ist dieser unbekannt.
Der BF hat seit seiner Beschuldigtenvernehmung im Februar 2020 keine Bindungen ins Bundesgebiet ins Treffen geführt, sodass dahingehend nichts festgestellt werden konnte.
Die Beweiswürdigung wurde in der Beschwerde nicht angegriffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:3.1. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
„(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“(5) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde dem Grunde nach als unbegründet abzuweisen, dies aus folgenden Gründen:
Für den BF, die aufgrund seiner spanischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, kommt der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1., 1. Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung, weil er sich weder 5 noch 10 Jahre in Österreich aufgehalten hat.Für den BF, die aufgrund seiner spanischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, kommt der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins Punkt , eins, Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung, weil er sich weder 5 noch 10 Jahre in Österreich aufgehalten hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist vergleiche dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).
Bei der vom BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht seine Verurteilung wegen schweren, gewerbsmäßigen Betrugs und gefährlicher Drohung im Fokus der Betrachtung, weswegen er vom LG XXXX zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 20 Monaten (davon 15 Monate bedingt auf 3 Jahre) verurteilt wurde. Bei der vom BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht seine Verurteilung wegen schweren, gewerbsmäßigen Betrugs und gefährlicher Drohung im Fokus der Betrachtung, weswegen er vom LG römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 20 Monaten (davon 15 Monate bedingt auf 3 Jahre) verurteilt wurde.
Da der BF im Bundesgebiet über einen längeren Zeitraum gewerbsmäßig Betrügereien – begleitet von einer gefährlichen Drohung – beging, welche eine Schadenshöhe von mehr als € 120.000,00 zur Folge hatte, ist auf eine erhebliche kriminelle Energie und damit eine beträchtliche von ihm ausgehende Gefahr zu schließen. Sein persönliches Verhalten stellt somit eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die das Grundinteresse der Gesellschaft an Ruhe und Ordnung und an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen berührt, zumal die Straftaten noch nicht lange zurückliegen, der BF sich noch in der Probezeit befindet und wegen der gewerbsmäßigen Begehungsweise eine nicht unbeachtliche Wiederholungsgefahr besteht.
Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Derzeit kann noch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der durch die strafgerichtliche Verurteilung des BF indizierten Gefährlichkeit ausgegangen werden, zumal er erst vor rund 9 Monaten aus der Haft entlassen wurde.
Unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der Straftaten, das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt und das Gesamtverhalten des BF ist die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderliche aktuelle Gefährdung von öffentlichen Interessen in maßgeblicher Intensität zu bejahen. Seine Außenstände und Vermögenslosigkeit legen nahe, dass von ihm auch – zumindest in naher Zukunft – eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 67 Abs 1 FPG ausgehen wird. Aktuell kann ihm deswegen (noch) keine positive Zukunftsprognose attestiert werden.Unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der Straftaten, das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt und das Gesamtverhalten des BF ist die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderliche aktuelle Gefährdung von öffentlichen Interessen in maßgeblicher Intensität zu bejahen. Seine Außenstände und Vermögenslosigkeit legen nahe, dass von ihm auch – zumindest in naher Zukunft – eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG ausgehen wird. Aktuell kann ihm deswegen (noch) keine positive Zukunftsprognose attestiert werden.
Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zeigt sich somit vorliegend als verhältnismäßig.
Die belangte Behörde verwies in der rechtlichen Beurteilung zum Aufenthaltsverbot auf die auffallende Sorglosigkeit des BF im Umgang mit Geld, seinen aufwendigen Lebensstil, den langen Tatzeitraum, die gesetzte gefährliche Drohung und die Respektlosigkeit gegenüber österreichischen Gesetzen, woraus sich die vom Gesetz geforderte Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ergebe.
Dieser Ansicht schließt sich auch das erkennende Gericht an.
Ferner konnte im Lichte der im Sinne des § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen der BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen. Wie bereits oben erwähnt, sind keine aktuellen familiären oder sonstigen privaten Bindungen des BF im Bundesgebiet bekannt und wurden solche in der Beschwerde auch nicht eingewandt.Ferner konnte im Lichte der im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen der BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen. Wie bereits oben erwähnt, sind keine aktuellen familiären oder sonstigen privaten Bindungen des BF im Bundesgebiet bekannt und wurden solche in der Beschwerde auch nicht eingewandt.
Nach dem besagten und in seiner Gesamtheit zu missbilligenden Fehlverhalten des BF ist davon auszugehen, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Hintanhaltung der Begehung von Vermögensdelikten oder solcher gegen die Freiheit) dringend geboten.Nach dem besagten und in seiner Gesamtheit zu missbilligenden Fehlverhalten des BF ist davon auszugehen, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Hintanhaltung der Begehung von Vermögensdelikten oder solcher gegen die Freiheit) dringend geboten.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen, privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl etwa VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097).Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen, privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten vergleiche etwa VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097).
3.2. Die Dauer des Aufenthaltsverbotes erscheint jedoch nicht als angemessen. Der BF wurde – wenn auch ein großer Schaden eingetreten ist – erstmalig straffällig und 15 Monate der Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen (hier ¾ der gesamten Strafe). Dahingehend hob die Beschwerde zutreffend hervor, dass diesen beiden Umständen zu wenig Beachtung geschenkt worden sei. Die von der Behörde gewählte 5jährige Dauer des Aufenthaltsverbotes ließe bei gravierenderen Fällen (wie etwa wiederholter Verurteilung, Begehung kurz nach vorangegangener Verurteilung, Fehlen von Milderungsgründen, noch höherer Schaden, Ausspruch einer ausschließlich unbedingten Freiheitsstrafe) einen zu geringen Spielraum mehr nach oben offen. Das Verwaltungsgericht sieht die aktuelle Gefährdungsprognose in Übereinstimmung mit der Probezeit, sodass die Aufenthaltsverbotsdauer angemessen zu reduzieren und daher auf 3 Jahre herabzusetzen war. Eine darunterliegende Zeitspanne wäre jedoch zu kurz, zumal der BF während dieses Zeitraums beweisen wird müssen, dass er von weiteren (derartigen) strafbaren Handlungen Abstand nehmen wird.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides
3.3.1. Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:3.3.1. Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte Paragraph 70, FPG lautet wie folgt:
„§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.“
3.3.2 Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte § 18 BFA-VG lautet:3.3.2 Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte Paragraph 18, BFA-VG lautet:
„§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(6) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“(7) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“
Vor dem Hintergrund der von der BF ausgehenden Gefährlichkeit, insbesondere der negativen Zukunftsprognose, welche einen Rückfall befürchten lässt, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese die sofortige Ausreise des BF als im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für nötig erachtet. Die vom BF gezeigte Neigung zu strafbarem Handeln und die fehlende Verbundenheit zu gültigen Rechtsnormen lässt befürchten, dass dieser im Falle ihres Verbleibes in Österreich erneut straffällig wird, sodass eine sofortige Ausreise des BF im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Sohin lässt sich verfahrensgegenständlich ein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht feststellen und ist im Ergebnis die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zahl Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zahl Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen der BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen der BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot EU-Bürger Herabsetzung individuelle Verhältnisse Interessenabwägung Milderungsgründe öffentliche Interessen UnionsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:G307.2241357.1.00Im RIS seit
14.07.2021Zuletzt aktualisiert am
14.07.2021