Entscheidungsdatum
20.04.2021Norm
AVG §62 Abs4Spruch
W117 2238912-2/13E, W117 2238912-2/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Beschwerdeangelegenheit des XXXX , geb. XXXX , staatenlos alias moladwisches Staatsangehörigkeit alias Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation, durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Beschwerdeangelegenheit des römisch 40 , geb. römisch 40 , staatenlos alias moladwisches Staatsangehörigkeit alias Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation, durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter beschlossen:
A)
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG wird das in der Verhandlung vom 20.04.2021 mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.11.2019, Zl. W117 2238912-2/12Z, dahingehend berichtigt, dass der Spruchpunkt III. anstatt Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG wird das in der Verhandlung vom 20.04.2021 mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.11.2019, Zl. W117 2238912-2/12Z, dahingehend berichtigt, dass der Spruchpunkt römisch drei. anstatt
„Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 30,-- Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen“ „Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 30,-- Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen“
richtigerweise wie folgt zu lauten hat:
III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat der Bund der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 30,-- Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat der Bund der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 30,-- Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.,
, ,
Text
Begründung:, Begründung:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit in der Verhandlung vom 20.04.2021 mündlich verkündetem Erkenntnis vom 20.04.2021, Zl. W117 2238912-2/12Z, sprach das Bundesverwaltungsgericht über die Schubhaftbeschwerde vom 14.04.2021 wie folgt ab:
„I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF Folge gegeben und die Anhaltung in Schubhaft seit 22.03.2021 für rechtwidrig erklärt.„I. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF Folge gegeben und die Anhaltung in Schubhaft seit 22.03.2021 für rechtwidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 30,-- Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 30,-- Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der Verwaltungsbehörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen. römisch vier. Der Antrag der Verwaltungsbehörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen.
V. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.“römisch fünf. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.“
In der Begründung zum Kostenabspruch hielt das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich fest:
„Da der BF vollumfänglich obsiegte, waren ihm die Kosten spruchgemäß zuzusprechen. Aus diesem Grunde war das Kostenbegehren der Verwaltungsbehörde zu verwerfen.“
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verhandlungsprotokoll vom 20.04.2021. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung wegen der ausgezeichneten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers entfallen konnte.
Rechtlich ergibt sich folgendes:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG idgF kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amtswegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG idgF kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amtswegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.
Dies setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I 2 [1998], E 180 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie das Bundesverwaltungsgericht – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I 2, E 182 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.01.2006, 2005/08/0221; vgl. jedoch VwGH 05.11.1997, 95/21/0348). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).Dies setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren römisch eins 2 [1998], E 180 zu Paragraph 62, AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie das Bundesverwaltungsgericht – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren römisch eins 2, E 182 zu Paragraph 62, AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.01.2006, 2005/08/0221; vergleiche jedoch VwGH 05.11.1997, 95/21/0348). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).
Unzweifelhaft handelt es sich bei Spruchpunkt III. des im Protokoll dokumentierten Erkenntnisses offenkundig um ein Versehen im Sinne der angeführten Bestimmung, welches im Zusammenhalt mit den übrigen Spruchpunkten und der Begründung (des Erkenntnisses) leicht erkennbar ist: Unzweifelhaft handelt es sich bei Spruchpunkt römisch drei. des im Protokoll dokumentierten Erkenntnisses offenkundig um ein Versehen im Sinne der angeführten Bestimmung, welches im Zusammenhalt mit den übrigen Spruchpunkten und der Begründung (des Erkenntnisses) leicht erkennbar ist:
Der Beschwerdeführer hatte vollständig obsiegt, wie sowohl den Spruchpunkten I. und II. zu entnehmen ist und wird ausdrücklich auch in der Begründung zur Kostenentscheidung darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer und nicht dem Bund die Kosten zuzusprechen waren; in diesem Zusammenhang wurde auch festgehalten, dass das Kostenbegehren der Behörde zu verwerfen war.Der Beschwerdeführer hatte vollständig obsiegt, wie sowohl den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. zu entnehmen ist und wird ausdrücklich auch in der Begründung zur Kostenentscheidung darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer und nicht dem Bund die Kosten zuzusprechen waren; in diesem Zusammenhang wurde auch festgehalten, dass das Kostenbegehren der Behörde zu verwerfen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4-B-VG zulässig ist. Der Spruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4 -, B, -, römisch fünf G, zulässig ist. Der Spruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Berichtigung der EntscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W117.2238912.2.00Im RIS seit
13.07.2021Zuletzt aktualisiert am
13.07.2021