Entscheidungsdatum
27.04.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
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W104 2207977-2/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Helmut BLUM, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 4.12.2018, Zl. 1067911109-181063447, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Helmut BLUM, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom 4.12.2018, Zl. 1067911109-181063447, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Spruchpunkte I., III., IV., V., und VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Spruchpunkte römisch eins., römisch drei., römisch vier., römisch fünf., und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird dem Antrag vom 25.9.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von zwei Jahren erteilt. römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird dem Antrag vom 25.9.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von zwei Jahren erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 10.5.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4.11.2015, Zl. 1067911109-150482881, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Jedoch wurde ihm gemäß § 8 Abs 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG bis zum 4.11.2016 erteilt (Spruchpunkt III.). 2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4.11.2015, Zl. 1067911109-150482881, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Jedoch wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 4.11.2016 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Die belangte Behörde stellte in ihrem Bescheid vom 4.11.2015 fest, der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Hazara an und bekenne sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer sei im Iran geboren und habe sich noch nie in Afghanistan aufgehalten. Seine Familie habe Afghanistan bereits vor seiner Geburt verlassen und lebe nach wie vor im Iran. Der Vater und die beiden Brüder des Beschwerdeführers würden dort als Schweißer arbeiten und den Unterhalt der Familie bestreiten. Der Beschwerdeführer selbst habe insgesamt neun Jahre die Schule im Iran besucht und anschließend ungefähr drei Jahre lang auf Baustellen gearbeitet, wo er konkret Gerüste aufgebaut habe. Er sei gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer habe den Iran aufgrund seines Wunsches nach Bildung und besseren Berufsaussichten verlassen. Ihm drohe keine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan. Allerdings wäre dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen, da er über keinerlei soziale oder familiäre Netzwerke in Afghanistan verfüge und seine Familie im Iran lebe. Eine Rückführung nach Afghanistan erscheine daher derzeit nicht zumutbar und würde mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, der festgestellte Sachverhalt ergebe sich aus der Vernehmung des Beschwerdeführers und den Feststellungen zur Lage im Herkunftsland. Die belangte Behörde stellte in ihrem Bescheid vom 4.11.2015 fest, der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Hazara an und bekenne sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer sei im Iran geboren und habe sich noch nie in Afghanistan aufgehalten. Seine Familie habe Afghanistan bereits vor seiner Geburt verlassen und lebe nach wie vor im Iran. Der Vater und die beiden Brüder des Beschwerdeführers würden dort als Schweißer arbeiten und den Unterhalt der Familie bestreiten. Der Beschwerdeführer selbst habe insgesamt neun Jahre die Schule im Iran besucht und anschließend ungefähr drei Jahre lang auf Baustellen gearbeitet, wo er konkret Gerüste aufgebaut habe. Er sei gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer habe den Iran aufgrund seines Wunsches nach Bildung und besseren Berufsaussichten verlassen. Ihm drohe keine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan. Allerdings wäre dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen, da er über keinerlei soziale oder familiäre Netzwerke in Afghanistan verfüge und seine Familie im Iran lebe. Eine Rückführung nach Afghanistan erscheine daher derzeit nicht zumutbar und würde mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, der festgestellte Sachverhalt ergebe sich aus der Vernehmung des Beschwerdeführers und den Feststellungen zur Lage im Herkunftsland.
In der rechtlichen Beurteilung dieses Bescheides begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer wie folgt:
„[…] Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes geht die ho. Behörde davon aus, dass aus folgenden Gründen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzes gegeben sind:
Aus den Länderfeststellungen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.
Bezüglich der Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist anzumerken, dass die Verwirklichung von grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse (Arbeit, Nahrung, Wohnraum, Gesundheitsversorgung, …) häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist.
Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer langjährigen Abwesenheit im Ausland zurückkehren, stoßen auf große Schwierigkeiten, da ihnen das notwendige soziale und familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Es muss berücksichtigt werden, dass keiner Ihrer Familienangehörigen mehr in Afghanistan lebt. Ihre Familie lebt im Iran.
Da Sie in Afghanistan über keinerlei soziale oder familiäre Netzwerke verfügen, wären Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan vorerst vollkommen auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, nach einem Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Afghanistan zu verfügen.
Wie aus den Länderfeststellungen ersichtlich, ist die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmittel insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt fast nicht möglich, zudem auch keine diesbezügliche staatliche Unterstützung zu erwarten ist.
In Ihrem Fall ging die Behörde davon aus, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. […].“In Ihrem Fall ging die Behörde davon aus, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wären. […].“
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4.11.2015 keine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Bescheid vom 4.11.2015 ist daher rechtskräftig.
3. Mit Schreiben vom 29.9.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab diesem Antrag mit Bescheid vom 11.10.2016, Zl. 1067911109-150482881, statt und erteilte dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 4.11.2018. 3. Mit Schreiben vom 29.9.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab diesem Antrag mit Bescheid vom 11.10.2016, Zl. 1067911109-150482881, statt und erteilte dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 4.11.2018.
4. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 25.9.2018 die neuerliche Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005.4. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 25.9.2018 die neuerliche Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005.
5. Der Beschwerdeführer wurde am 7.11.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zwecks Prüfung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung bzw. der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens niederschriftlich im Beisein seiner Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari einvernommen. Zu seinem Lebenslauf gab der Beschwerdeführer hier an, er sei im Jahr XXXX (entspricht XXXX ) im Iran in Teheran geboren worden. Im Jahr 1375 (entspricht 1996/97) sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie in die iranische Stadt XXXX übersiedelt. Dort habe der Beschwerdeführer zehn Jahre lang gelebt und zwei Jahre die Grundschule besucht. Im Jahr 1385 (entspricht 2006/07) sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie in die iranische Stadt XXXX , Provinz Teheran gezogen, wo er drei Jahre die Grundschule, drei Jahre die Mittelschule und ein Jahr eine Abendschule besucht habe. Anschließend habe der Beschwerdeführer drei Jahre als Gerüstbauer gearbeitet und seinem Vater bei dessen Arbeit als Schweißer geholten. Zu seinen Familienverhältnissen führte der Beschwerdeführer aus, er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester würden nach wie vor im Iran leben. Der Beschwerdeführer habe regelmäßig Kontakt mit seiner Familie. In Afghanistan würden keine Verwandten des Beschwerdeführers mehr leben. Auch seine Großmutter und seine Tante mütterlicherseits seien zwischenzeitlich in den Iran gezogen. Im Iran seien neben seiner Kernfamilie insgesamt fünf Tanten väterlicherseits, zwei Onkel väterlicherseits, drei Tanten mütterlicherseits und vier Onkel mütterlicherseits aufhältig. Befragt nach seinem Leben in Österreich, schilderte der Beschwerdeführer, er sei nach der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten von XXXX nach XXXX gezogen. Dort habe er zunächst drei Deutschkurse bis Niveau B1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen besucht. Im Jahr 2017 habe er sich für einen Pflichtschulabschlusskurs angemeldet und die Pflichtschulabschlussprüfung zwischenzeitlich geschafft. Anschließend habe der Beschwerdeführer nochmals einen Deutschkurs auf Niveau B1 besucht und berufsbezogene Deutschkurse, unter anderem für Gesundheits- und Pflegeberufe, absolviert. Er habe auch bereits eine Prüfung zu seinen Deutschkenntnissen auf Niveau B2 abgelegt, wisse aber noch nicht, ob er diese bestanden habe. Derzeit sei der Beschwerdeführer auf der Suche nach einer Arbeit als Pflegeassistent. Er habe keine familiären oder privaten Bindungen an Österreich. Es gebe auch keine in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigte Verwandte. Gefragt, wie er seinen Lebensunterhalt in Österreich bestreite, gab der Beschwerdeführer an, er erhalte Unterstützung vom Sozialamt und vom AMS. Er sei kein Mitglied in einem Verein, habe jedoch regelmäßig ein Fitnessstudio besucht. Befragt nach seiner Herkunft gab der Beschwerdeführer an, seine Familie stamme aus der Provinz Maidan Wardak. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte der Beschwerdeführer, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der schiitischen Hazara getötet zu werden. Außerdem habe seine Familie im Heimatdorf Feinde, die einst das Elternhaus wegen Grundstücksstreitigkeiten zerstört hätten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass sich seine subjektive Lage nach Ansicht der Behörde im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt, als ihm subsidiärer Schutz gewährt worden sei, geändert habe. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei ihm nunmehr zumutbar, da er insbesondere in Herat oder Mazar-e Sharif Sicherheit erlangen könne und eine zumutbare Lebenssituation vorfinde. Es sei ihm zumutbar, auch unter durchaus schweren Bedingungen am Arbeitsmarkt nach einer Beschäftigung zu suchen und allenfalls durch das Verrichten von Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Beschwerdeführer gab dazu an, er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren und befürchte, dort getötet zu werden, da es nirgendwo in Afghanistan sicher sei. Seine Rechtsvertretung verwies darauf, dass die Lage in Afghanistan laut den Länderinformationen weiterhin sehr prekär sei. Dies treffe auch auf Kabul, Herat und Mazar-e Sharif zu. Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor. 5. Der Beschwerdeführer wurde am 7.11.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zwecks Prüfung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung bzw. der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens niederschriftlich im Beisein seiner Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari einvernommen. Zu seinem Lebenslauf gab der Beschwerdeführer hier an, er sei im Jahr römisch 40 (entspricht römisch 40 ) im Iran in Teheran geboren worden. Im Jahr 1375 (entspricht 1996/97) sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie in die iranische Stadt römisch 40 übersiedelt. Dort habe der Beschwerdeführer zehn Jahre lang gelebt und zwei Jahre die Grundschule besucht. Im Jahr 1385 (entspricht 2006/07) sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie in die iranische Stadt römisch 40 , Provinz Teheran gezogen, wo er drei Jahre die Grundschule, drei Jahre die Mittelschule und ein Jahr eine Abendschule besucht habe. Anschließend habe der Beschwerdeführer drei Jahre als Gerüstbauer gearbeitet und seinem Vater bei dessen Arbeit als Schweißer geholten. Zu seinen Familienverhältnissen führte der Beschwerdeführer aus, er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester würden nach wie vor im Iran leben. Der Beschwerdeführer habe regelmäßig Kontakt mit seiner Familie. In Afghanistan würden keine Verwandten des Beschwerdeführers mehr leben. Auch seine Großmutter und seine Tante mütterlicherseits seien zwischenzeitlich in den Iran gezogen. Im Iran seien neben seiner Kernfamilie insgesamt fünf Tanten väterlicherseits, zwei Onkel väterlicherseits, drei Tanten mütterlicherseits und vier Onkel mütterlicherseits aufhältig. Befragt nach seinem Leben in Österreich, schilderte der Beschwerdeführer, er sei nach der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten von römisch 40 nach römisch 40 gezogen. Dort habe er zunächst drei Deutschkurse bis Niveau B1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen besucht. Im Jahr 2017 habe er sich für einen Pflichtschulabschlusskurs angemeldet und die Pflichtschulabschlussprüfung zwischenzeitlich geschafft. Anschließend habe der Beschwerdeführer nochmals einen Deutschkurs auf Niveau B1 besucht und berufsbezogene Deutschkurse, unter anderem für Gesundheits- und Pflegeberufe, absolviert. Er habe auch bereits eine Prüfung zu seinen Deutschkenntnissen auf Niveau B2 abgelegt, wisse aber noch nicht, ob er diese bestanden habe. Derzeit sei der Beschwerdeführer auf der Suche nach einer Arbeit als Pflegeassistent. Er habe keine familiären oder privaten Bindungen an Österreich. Es gebe auch keine in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigte Verwandte. Gefragt, wie er seinen Lebensunterhalt in Österreich bestreite, gab der Beschwerdeführer an, er erhalte Unterstützung vom Sozialamt und vom AMS. Er sei kein Mitglied in einem Verein, habe jedoch regelmäßig ein Fitnessstudio besucht. Befragt nach seiner Herkunft gab der Beschwerdeführer an, seine Familie stamme aus der Provinz Maidan Wardak. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte der Beschwerdeführer, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der schiitischen Hazara getötet zu werden. Außerdem habe seine Familie im Heimatdorf Feinde, die einst das Elternhaus wegen Grundstücksstreitigkeiten zerstört hätten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass sich seine subjektive Lage nach Ansicht der Behörde im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt, als ihm subsidiärer Schutz gewährt worden sei, geändert habe. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei ihm nunmehr zumutbar, da er insbesondere in Herat oder Mazar-e Sharif Sicherheit erlangen könne und eine zumutbare Lebenssituation vorfinde. Es sei ihm zumutbar, auch unter durchaus schweren Bedingungen am Arbeitsmarkt nach einer Beschäftigung zu suchen und allenfalls durch das Verrichten von Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Beschwerdeführer gab dazu an, er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren und befürchte, dort getötet zu werden, da es nirgendwo in Afghanistan sicher sei. Seine Rechtsvertretung verwies darauf, dass die Lage in Afghanistan laut den Länderinformationen weiterhin sehr prekär sei. Dies treffe auch auf Kabul, Herat und Mazar-e Sharif zu. Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor.
6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 4.12.2018, zugestellt am 7.12.2018, wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 4.11.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und sein Antrag vom 25.9.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 3 (gemeint: Z 5) AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 (gemeint: Z 4) FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen (gemeint: 14 Tagen) ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). 6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 4.12.2018, zugestellt am 7.12.2018, wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 4.11.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und sein Antrag vom 25.9.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, (gemeint: Ziffer 5,) AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, (gemeint: Ziffer 4,) FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen (gemeint: 14 Tagen) ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten würden nicht mehr vorliegen. Die subjektive Lage des Beschwerdeführers habe sich im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt, als ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, insofern geändert, als ihm nunmehr – trotz seines langjährigen Aufenthalts im Iran – eine Rückkehr nach Afghanistan, speziell nach Herat oder Mazar-e Sharif, zuzumuten sei. Der Beschwerdeführer habe zwischenzeitlich an Lebenserfahrung gewonnen, sodass er nun auch auf sich alleine gestellt seinen Lebensunterhalt in Herat oder Mazar-e Sharif bestreiten könne. Insbesondere habe er durch seinen Aufenthalt in Österreich unweigerlich von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, auf bestehende Netzwerke zurückzugreifen, was ihm zweifelsohne im Fall einer Rückkehr in Anbetracht des damit gewonnenen Erfahrungsschatzes zugutekommen und hilfreich sein werde. Zwischenzeitlich bestehe eine völlig geänderte subjektive Situation des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr. Zum Zeitpunkt der Schutzgewährung im Jahr 2015 habe es sich beim Beschwerdeführer noch um eine Person gehandelt, der man ohne familiären Background die Rückkehr nach Afghanistan nicht zumuten konnte. Für diese Beurteilung sei maßgeblich gewesen, dass zum damaligen Zeitpunkt die nunmehr vorliegenden Netzwerke aller Art nicht in der nunmehr bestehenden Form bestanden hätten. In Österreich sei es dem Beschwerdeführer gelungen, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und die im Alltag auftretenden Schwierigkeiten zu bewältigen. Mit dieser (neu gewonnenen) Lebenserfahrung könne der Beschwerdeführer auch in Afghanistan, speziell in Herat oder Mazar-e Sharif, zumutbar leben. Zudem könne der Beschwerdeführer finanzielle Unterstützung durch seine im Iran aufhältigen Familienmitglieder bzw. Verwandten erwarten. Weiter könne der Beschwerdeführer nun auch auf eine Vielzahl an internationalen Einrichtungen zurückgreifen, die Rückkehrer unterstützen würden. Auch stehe es ihm frei, Rückkehrhilfe als Startkapital für seinen Neubeginn im Heimatland in Anspruch zu nehmen. Im Gegensatz zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes sei derzeit von einer Situation auszugehen, die kein familiäres Netzwerk erfordere, um die Sicherstellung des Lebensunterhaltes zu gewährleisten. Für sämtliche relevanten staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen, Organisationen und Behörden stehe nun fest, dass alleinstehende, arbeitsfähige Männer in gewissen Regionen Afghanistans jedenfalls ein zumutbares Leben führen können. Damit komme zum Ausdruck, dass sich die Lage für Rückkehrer jedenfalls soweit klar verbessert habe, als sonst nicht sämtliche mit Asylverfahren befassten Einrichtungen zu einer positiven Prognose für Rückkehrer kämen. Selbst fehlende familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte bzw. Unterstützung in Mazar-e Sharif und Herat könne nicht zu einer Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative führen bzw. eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK begründen. Ebenso wenig könne eine etwaige Ortsunkenntnis oder eine anfänglich möglicherweise bestehende Orientierungslosigkeit zur Feststellung führen, Herat oder Mazar-e Sharif kämen nicht als taugliche Fluchtalternativen in Frage, zumal es einem Erwachsenen durchaus zumutbar sei, sich in Großstädten seines Heimatlandes Kenntnisse der örtlichen Begebenheiten anzueignen. Insgesamt könne der Beschwerdeführer in Herat oder Mazar-e Sharif Arbeit, Sicherheit und zumutbare Lebensbedingungen vorfinden, zumal diese Städte über den Luftweg sicher erreichbar seien. Damit drohe dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine reale Gefahr einer Bedrohung bzw. Verfolgung im Sinn einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei dem Beschwerdeführer daher abzuerkennen gewesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten würden nicht mehr vorliegen. Die subjektive Lage des Beschwerdeführers habe sich im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt, als ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, insofern geändert, als ihm nunmehr – trotz seines langjährigen Aufenthalts im Iran – eine Rückkehr nach Afghanistan, speziell nach Herat oder Mazar-e Sharif, zuzumuten sei. Der Beschwerdeführer habe zwischenzeitlich an Lebenserfahrung gewonnen, sodass er nun auch auf sich alleine gestellt seinen Lebensunterhalt in Herat oder Mazar-e Sharif bestreiten könne. Insbesondere habe er durch seinen Aufenthalt in Österreich unweigerlich von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, auf bestehende Netzwerke zurückzugreifen, was ihm zweifelsohne im Fall einer Rückkehr in Anbetracht des damit gewonnenen Erfahrungsschatzes zugutekommen und hilfreich sein werde. Zwischenzeitlich bestehe eine völlig geänderte subjektive Situation des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr. Zum Zeitpunkt der Schutzgewährung im Jahr 2015 habe es sich beim Beschwerdeführer noch um eine Person gehandelt, der man ohne familiären Background die Rückkehr nach Afghanistan nicht zumuten konnte. Für diese Beurteilung sei maßgeblich gewesen, dass zum damaligen Zeitpunkt die nunmehr vorliegenden Netzwerke aller Art nicht in der nunmehr bestehenden Form bestanden hätten. In Österreich sei es dem Beschwerdeführer gelungen, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und die im Alltag auftretenden Schwierigkeiten zu bewältigen. Mit dieser (neu gewonnenen) Lebenserfahrung könne der Beschwerdeführer auch in Afghanistan, speziell in Herat oder Mazar-e Sharif, zumutbar leben. Zudem könne der Beschwerdeführer finanzielle Unterstützung durch seine im Iran aufhältigen Familienmitglieder bzw. Verwandten erwarten. Weiter könne der Beschwerdeführer nun auch auf eine Vielzahl an internationalen Einrichtungen zurückgreifen, die Rückkehrer unterstützen würden. Auch stehe es ihm frei, Rückkehrhilfe als Startkapital für seinen Neubeginn im Heimatland in Anspruch zu nehmen. Im Gegensatz zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes sei derzeit von einer Situation auszugehen, die kein familiäres Netzwerk erfordere, um die Sicherstellung des Lebensunterhaltes zu gewährleisten. Für sämtliche relevanten staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen, Organisationen und Behörden stehe nun fest, dass alleinstehende, arbeitsfähige Männer in gewissen Regionen Afghanistans jedenfalls ein zumutbares Leben führen können. Damit komme zum Ausdruck, dass sich die Lage für Rückkehrer jedenfalls soweit klar verbessert habe, als sonst nicht sämtliche mit Asylverfahren befassten Einrichtungen zu einer positiven Prognose für Rückkehrer kämen. Selbst fehlende familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte bzw. Unterstützung in Mazar-e Sharif und Herat könne nicht zu einer Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative führen bzw. eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK begründen. Ebenso wenig könne eine etwaige Ortsunkenntnis oder eine anfänglich möglicherweise bestehende Orientierungslosigkeit zur Feststellung führen, Herat oder Mazar-e Sharif kämen nicht als taugliche Fluchtalternativen in Frage, zumal es einem Erwachsenen durchaus zumutbar sei, sich in Großstädten seines Heimatlandes Kenntnisse der örtlichen Begebenheiten anzueignen. Insgesamt könne der Beschwerdeführer in Herat oder Mazar-e Sharif Arbeit, Sicherheit und zumutbare Lebensbedingungen vorfinden, zumal diese Städte über den Luftweg sicher erreichbar seien. Damit drohe dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine reale Gefahr einer Bedrohung bzw. Verfolgung im Sinn einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei dem Beschwerdeführer daher abzuerkennen gewesen.
7. Dagegen richtet sich die am 29.12.2018 bei der belangten Behörde eingelangte vollumfängliche Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Nach einer Zusammenfassung des Sachverhalts und des bisherigen Verfahrensganges führt die Beschwerde im Wesentlichen aus, es sei nicht nachvollziehbar, warum die Rückkehr des Beschwerdeführers, der noch nie in Afghanistan gewesen sei und dort über kein familiäres oder soziales Netzwerk verfüge, nunmehr möglich und zumutbar sein solle. Es sei richtig, dass sich die Situation in Afghanistan verändert habe, jedoch in Richtung einer gravierenden humanitären Krise. Es gelinge der Behörde nicht, nachvollziehbar zu begründen, warum gerade in einer solchen Situation der Lebensunterhalt eines Rückkehrers in Afghanistan gewährleistet sei. Die belangte Behörde habe die dramatische Verschlechterung der Lage in Afghanistan nicht beachtet, sondern in geradezu willkürlicher Weise ignoriert. Insbesondere habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Folgen der Dürrekatastrophe im Jahr 2018 in Afghanistan völlig außer Acht gelassen und nicht ansatzweise in seine Erwägungen einbezogen. Insgesamt gehe aus der aktuellen Länderberichtslage hervor, dass sich die Lage in Afghanistan signifikant – nicht zuletzt auch infolge der Dürre – verschlechtert habe. Kabul komme nicht mehr als zumutbare innerstaatliche Flucht- und Ansiedlungsalternative in Betracht. Auch die Städte Mazar-e Sharif und Herat seien mittlerweile von massiver humanitärer Notlage erfasst worden. Die urbanen Zentren des Landes seien hoffnungslos überlastet. Es erscheine geradezu willkürlich, wenn die belangte Behörde behauptet, eine Neuansiedlung des Beschwerdeführers sei nunmehr im Gegensatz zur vorangegangenen Situation der letzten drei Jahre möglich und zumutbar. Vielmehr sei der Lebensunterhalt von Rückkehrern derzeit weitaus weniger gesichert als vor drei Jahren; auch die Sicherheitslage habe sich verschlechtert. Die subjektive Situation des Beschwerdeführers habe sich ebenso wenig wesentlich verändert. Es sei unverständlich, welche Netzwerke die belangte Behörde meine, wenn sie ausführe, der Beschwerdeführer habe in Österreich bereits unweigerlich von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, auf bestehende Netzwerke zurückzugreifen. Auch übersehe die belangte Behörde, dass ein allfällig in Österreich gewonnener Zuwachs an Lebenserfahrung keine Gegenwirkung gegen die schwere humanitäre Katastrophe in Afghanistan entfalten könne. Zusammenfassend stütze die belangte Behörde ihre Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung auf unrealistische Erwägungen bzw. auf eine willkürliche Vorgangsweise.
8. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Entscheidung vorgelegt. In einem verzichtete die belangte Behörde auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
9. Der Beschwerdeführer legte mit Schriftsätzen vom 2.7.2019, 8.9.2019, 21.11.2019 und 24.2.2020 ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor.
10. Am 28.7.2020 langte eine Vollmachtsbekanntgabe von Dr. Helmut BLUM, Rechtsanwalt, für den Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein.
11. Die bisherige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers gab die Auflösung des Vollmachtverhältnisses mit Schreiben vom 30.7.2020 bekannt.
12. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.2.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der erkennenden Gerichtsabteilung zugewiesen.
Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor:
? Provisorische Aufenthaltskarte für afghanische Migranten im Iran, ID-Nr. XXXX , lautend auf XXXX , geb. XXXX (entspricht dem XXXX );? Provisorische Aufenthaltskarte für afghanische Migranten im Iran, ID-Nr. römisch 40 , lautend auf römisch 40 , geb. römisch 40 (entspricht dem römisch 40 );
? Kopien der provisorischen Aufenthaltskarten für afghanische Migranten im Iran der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers;
? Lebenslauf des Beschwerdeführers vom 23.10.2018;
? Bestätigung der XXXX über Besuch des Kurses XXXX Berufsbezogenes Deutsch“ im Zeitraum 23.1.2018 bis 13.3.2018 vom 11.4.2018;? Bestätigung der römisch 40 über Besuch des Kurses römisch 40 Berufsbezogenes Deutsch“ im Zeitraum 23.1.2018 bis 13.3.2018 vom 11.4.2018;
? Bestätigung der XXXX über Besuch des Kurses „ XXXX Deutsch B1/B2 für Gesundheits- und Pflegeberufe“ im Zeitraum 20.3.2018 bis 29.5.2018 vom 7.6.2018;? Bestätigung der römisch 40 über Besuch des Kurses „ römisch 40 Deutsch B1/B2 für Gesundheits- und Pflegeberufe“ im Zeitraum 20.3.2018 bis 29.5.2018 vom 7.6.2018;
? ÖSD-Zertifikat Deutsch Österreich B1 (befriedigend bestanden) vom 27.6.2018;
? Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung (bestanden), undatiert;
? Einladung des XXXX zur Informationsveranstaltung am 6.11.2018 für den Lehrgangsstart Pflegeassistenz AWZ Februar 2019 vom 2.11.2018;? Einladung des römisch 40 zur Informationsveranstaltung am 6.11.2018 für den Lehrgangsstart Pflegeassistenz AWZ Februar 2019 vom 2.11.2018;
? Bestätigung der XXXX über Besuch und Abschluss des Fachkurses „Metallaktivgasschweißen“ im Zeitraum 18.3.2019 bis 14.5.2019 vom 14.5.2019;? Bestätigung der römisch 40 über Besuch und Abschluss des Fachkurses „Metallaktivgasschweißen“ im Zeitraum 18.3.2019 bis 14.5.2019 vom 14.5.2019;
? Arbeitsvertrag vom 12.7.2019, abgeschlossen zwischen der XXXX als Arbeitgeber und dem Beschwerdeführer als Arbeitnehmer, Beginn des Arbeitsverhältnisses am 15.7.2019 samt Bestätigung über die erfolgte Anmeldung beim Sozialversicherungsträger vom 12.7.2019;? Arbeitsvertrag vom 12.7.2019, abgeschlossen zwischen der römisch 40 als Arbeitgeber und dem Beschwerdeführer als Arbeitnehmer, Beginn des Arbeitsverhältnisses am 15.7.2019 samt Bestätigung über die erfolgte Anmeldung beim Sozialversicherungsträger vom 12.7.2019;
? Lohn-/Gehaltsabrechnungen von Juli 2019 bis Jänner 2020;
? Versicherungsdatenauszug, Stand 2.9.2019.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
? Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl;
? Einsichtnahme in die Informationen der Staatendokumentation und die Informationen der Word Health Organization (WHO) zur aktuell maßgeblichen Situation aufgrund der COVID-19-Pandemie;
? Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente und Berichte.
2. Feststellungen:
2.1. Zur Person und den Lebensumständen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am XXXX im Iran in XXXX geboren. Er ist Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari bzw. Farsi. Er beherrscht diese Sprache in Wort und Schrift. Weiter spricht der Beschwerdeführer ein wenig Englisch, ein wenig Türkisch und Deutsch zumindest auf Niveau B1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Er ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am römisch 40 im Iran in römisch 40 geboren. Er ist Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari bzw. Farsi. Er beherrscht diese Sprache in Wort und Schrift. Weiter spricht der Beschwerdeführer ein wenig Englisch, ein wenig Türkisch und Deutsch zumindest auf Niveau B1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Er ist ledig und kinderlos.
Die Eltern des Beschwerdeführers stammen aus der afghanischen Provinz Maidan Wardak. Zwischen 1991 und 1992 verließen sie Afghanistan und ließen sich im Iran nieder. Der Beschwerdeführer wurde im Iran in XXXX geboren. Als der Beschwerdeführer ungefähr drei Jahre alt war, zog die Familie in das iranische Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Teheran. Dort lebte der Beschwerdeführer mit seinen Eltern, zwei Brüdern und einer Schwester ungefähr zehn Jahre lang in einem angemieteten Haus, ehe die Familie in die iranische Stadt XXXX übersiedelte. Der Beschwerdeführer hielt sich bis zu seiner Ausreise Richtung Europa im Jahr 2014 in der Stadt XXXX auf. Er war noch nie in seinem Herkunftsstaat Afghanistan. Die Eltern des Beschwerdeführers stammen aus der afghanischen Provinz Maidan Wardak. Zwischen 1991 und 1992 verließen sie Afghanistan und ließen sich im Iran nieder. Der Beschwerdeführer wurde im Iran in römisch 40 geboren. Als der Beschwerdeführer ungefähr drei Jahre alt war, zog die Familie in das iranische Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Teheran. Dort lebte der Beschwerdeführer mit seinen Eltern, zwei Brüdern und einer Schwester ungefähr zehn Jahre lang in einem angemieteten Haus, ehe die Familie in die iranische Stadt römisch 40 übersiedelte. Der Beschwerdeführer hielt sich bis zu seiner Ausreise Richtung Europa im Jahr 2014 in der Stadt römisch 40 auf. Er war noch nie in seinem Herkunftsstaat Afghanistan.
Der Beschwerdeführer besuchte im Dorf XXXX bzw. in der Stadt XXXX insgesamt fünf Jahre die Grundschule, drei Jahre eine Mittelschule sowie ein Jahr lang eine Abendschule. Anschließend arbeitete der Beschwerdeführer drei Jahre lang bei mehreren Gerüstbaufirmen, wo es zu seinen Aufgaben zählte, Gerüste für Fassadenrenovierungen aufzubauen. Nebenbei unterstütze der Beschwerdeführer seinen Vater bei dessen Tätigkeit als Schweißer. Während seines Aufenthaltes in der Türkei arbeitete der Beschwerdeführer zwei Monate lang als Hirte. Der Beschwerdeführer besuchte im Dorf römisch 40 bzw. in der Stadt römisch 40 insgesamt fünf Jahre die Grundschule, drei Jahre eine Mittelschule sowie ein Jahr lang eine Abendschule. Anschließend arbeitete der Beschwerdeführer drei Jahre lang bei mehreren Gerüstbaufirmen, wo es zu seinen Aufgaben zählte, Gerüste für Fassadenrenovierungen aufzubauen. Nebenbei unterstütze der Beschwerdeführer seinen Vater bei dessen Tätigkeit als Schweißer. Während seines Aufenthaltes in der Türkei arbeitete der Beschwerdeführer zwei Monate lang als Hirte.
Die Familie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in der iranischen Stadt XXXX in einem Miethaus. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers ist zwischenzeitlich verheiratet und bewohnt eine eigene Wohnung. Die Brüder des Beschwerdeführers unterstützen seinen Vater bei dessen Arbeit als Schweißer und verrichten gemeinsam Aufträge auf Baustellen. Die Mutter des Beschwerdeführers ist Hausfrau, seine Schwester besucht die Schule. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigem Kontakt mit seiner Kernfamilie. Im Iran leben außerdem fünf Tanten väterlicherseits, zwei Onkel väterlicherseits, drei Tanten mütterlicherseits und vier Onkel mütterlicherseits. Die finanzielle Situation der Familie des Beschwerdeführers im Iran ist mittelmäßig. Die Familie des Beschwerdeführers hat zwar keine Schulden, wäre jedoch nicht in der Lage, den Beschwerdeführer im Fall seiner Niederlassung in Afghanistan vom Iran aus finanziell zu unterstützen. Es leben keine – allenfalls auch entfernten – Verwandten oder sonstige Bezugspersonen des Beschwerdeführers in Afghanistan. Er verfügt daher über kein soziales oder familiäres unterstützungsfähiges Netzwerk in Afghanistan. Die Familie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in der iranischen Stadt römisch 40 in einem Miethaus. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers ist zwischenzeitlich verheiratet und bewohnt eine eigene Wohnung. Die Brüder des Beschwerdeführers unterstützen seinen Vater bei dessen Arbeit als Schweißer und verrichten gemeinsam Aufträge auf Baustellen. Die Mutter des Beschwerdeführers ist Hausfrau, seine Schwester besucht die Schule. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigem Kontakt mit seiner Kernfamilie. Im Iran leben außerdem fünf Tanten väterlicherseits, zwei Onkel väterlicherseits, drei Tanten mütterlicherseits und vier Onkel mütterlicherseits. Die finanzielle Situation der Familie des Beschwerdeführers im Iran ist mittelmäßig. Die Familie des Beschwerdeführers hat zwar keine Schulden, wäre jedoch nicht in der Lage, den Beschwerdeführer im Fall seiner Niederlassung in Afghanistan vom Iran aus finanziell zu unterstützen. Es leben keine – allenfalls auch entfernten – Verwandten oder sonstige Bezugspersonen des Beschwerdeführers in Afghanistan. Er verfügt daher über kein soziales oder familiäres unterstützungsfähiges Netzwerk in Afghanistan.
Der Beschwerdeführer stellte am 10.5.2015 seinen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet und hält sich seither durchgehend in Österreich auf.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4.11.2015, Zl. 1067911109-150482881, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 4.11.2016 erteilt. Tragende Gründe für die Gewährung des subsidiären Schutzes waren das Fehlen eines familiären oder sozialen Netzwerks in Afghanistan, die mangelnde Kenntnis der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Afghanistan infolge des Aufwachsens des Beschwerdeführers im Iran und die allgemein prekäre Sicherheits- und Versorgungslage. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4.11.2015, Zl. 1067911109-150482881, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 4.11.2016 erteilt. Tragende Gründe für die Gewährung des subsidiären Schutzes waren das Fehlen eines familiären oder sozialen Netzwerks in Afghanistan, die mangelnde Kenntnis der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Afghanistan infolge des Aufwachsens des Beschwerdeführers im Iran und die allgemein prekäre Sicherheits- und Versorgungslage.
Diese Aufenthaltsberechtigung wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2016, Zl. 1067911109-150482881, mit Gültigkeit bis zum 4.11.2018 verlängert.
Der Beschwerdeführer besuchte seit seiner Einreise mehrere Deutsch-, Basisbildungs- und Integrationskurse. Im Juni 2018 trat der Beschwerdeführer erfolgreich zur Deutschprüfung auf Niveau B1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen an und erwarb ein ÖSD-Zertifikat Deutsch Österreich B1. Weiter holte der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich seinen Pflichtschulabschluss nach und bestand die zugehörige Pflichtschulabschluss-Prüfung. Zuletzt besuchte er einen Deutschkurs auf Niveau B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Ab Juli 2019 war der Beschwerdeführer als Helfer bei der XXXX beschäftigt. Derzeit bezieht der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist nicht erwerbstätig. Der Beschwerdeführer lebt in XXXX in einer privaten Wohnung. Er hat in Österreich soziale Kontakte – auch zu österreichischen Staatsbürgern – geknüpft. In seiner Freizeit geht er gerne ins Fitnessstudio. Der Beschwerdeführer besuchte seit seiner Einreise mehrere Deutsch-, Basisbildungs- und Integrationskurse. Im Juni 2018 trat der Beschwerdeführer erfolgreich zur Deutschprüfung auf Niveau B1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen an und erwarb ein ÖSD-Zertifikat Deutsch Österreich B1. Weiter holte der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich seinen Pflichtschulabschluss nach und bestand die zugehörige Pflichtschulabschluss-Prüfung. Zuletzt besuchte er einen Deutschkurs auf Niveau B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Ab Juli 2019 war der Beschwerdeführer als Helfer bei der römisch 40 beschäftigt. Derzeit bezieht der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist nicht erwerbstätig. Der Beschwerdeführer lebt in römisch 40 in einer privaten Wohnung. Er hat in Österreich soziale Kontakte – auch zu österreichischen Staatsbürgern – geknüpft. In seiner Freizeit geht er gerne ins Fitnessstudio.
In Österreich leben keine Verwandten oder sonstige wichtige Bezugspersonen des Beschwerdeführers. Es besteht weder eine Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers in Österreich noch gibt es in Österreich geborene Kinder des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Er ist im Wesentlichen gesund und arbeitsfähig.
2.2. Zur Änderung der Umstände seit der Gewährung von subsidiärem Schutz
Seit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4.11.2015, Zl. 1067911109-150482881, mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ist es weder zu einer nachhaltigen maßgeblichen Änderung seiner subjektiven bzw. persönlichen Situation noch zu einer Verbesserung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan gekommen. Die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes mit Bescheid vom 4.11.2015, Zl. 1067911109-150482881, geführt haben (Fehlen eines familiären oder sozialen Netzwerks in Afghanistan, mangelnde Kenntnis der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Afghanistan infolge Aufwachsens im Iran, allgemein prekäre Sicherheits- und Versorgungslage) haben sich seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer insgesamt nicht wesentlich und nachhaltig verändert bzw. verbessert.
2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die folgenden Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen:
? Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation, Stand 1.4.2021 (im Folgenden: LIB);
? European Asylum Support Office (EASO): Country Guidance: Afghanistan, Dezember 2020 (im Folgenden: EASO);
https://easo.europa.eu/country-guidance-afghanistan-2020;
? UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30.8.2018 (im Folgenden: UNHCR);
? European Asylum Support Office (EASO): Country of Origin Information Report: Afghanistan, Individuals targeted by armed actors in the conflict, December 2017 (im Folgenden: EASO Individuals); https://www.easo.europa.eu/information-analysis/country-origin-information/country-reports;
? European Asylum Support Office (EASO): Bericht Afghanistan Netzwerke (Übersetzung durch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation), Stand Jänner 2018 (im Folgenden: EASO Netzwerke);
https://www.easo.europa.eu/information-analysis/country-origin-information/country-reports;
? Landinfo, Informationszentrum für Herkunftsländer: Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne (Arbeitsübersetzung durch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staaten-dokumentation), 23.8.2017 (im Folgenden: Landinfo 1);
https://landinfo.no/asset/3590/1/3590_1.pdf;
? Homepage der Word Health Organization (WKO), letzter Zugriff jeweils am 13.1.2021 (im Folgenden: WHO);
https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/coronavirus-disease-covid-19;
https://covid19.who.int/region/emro/country/af;
? ACCORD, Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage in der Stadt Masar-e Sharif und Umgebung; Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie vom 30.4.2020 (im Folgenden: ACCORD Masar-e Sharif);
https://www.ecoi.net/de/dokument/2030099.html
? ACCORD, Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage in der Stadt Herat; Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie vom 23.4.2020 (im Folgenden: ACCORD Herat);
https://www.ecoi.net/de/dokument/2030080.html
Allgemeine Sicherheitslage
Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen bis 39 Millionen Menschen (LIB, Kapitel Politische Lage).
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF (Afghan National Defense Security Forces) aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen, welche in der Nähe von Provinzhauptstädten stationiert sind. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 (zum ersten Mal seit dem Verlust seiner Hochburg in der Provinz Nangarhar im November 2019) Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (LIB, Kapitel Sicherheitslage).
Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police). Die ANA (Afghanische Nationalarmee) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig, ihre primäre Aufgabe ist jedoch die Bekämpfung der Aufständischen innerhalb Afghanistans. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen. Die Ermittlungsabteilung des NDS betreibt ein Untersuchungsgefängnis in Kabul. Die afghanischen Sicherheitskräfte werden teilweise von US-amerikanischen bzw. Koalitionskräften unterstützt (LIB, Kapitel Sicherheitsbehörden).
In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (LIB, Kapitel Regierungsfeindliche Gruppierungen).
Aktuelle Entwicklungen
Die afghanischen Regierungskräfte und die US-Amerikaner können die Taliban, die über rund 60.000 Mann verfügen, nicht besiegen. Aber auch die Aufständischen sind nicht stark genug, die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. 2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt. Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet - die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nicht amerikanischen NATO-Truppen sollen abgezogen werden (LIB, Kapitel Politische Lage).
Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer "strategischen Pattsituation", die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann. Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt. Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind (LIB, Kapitel Sicherheitslage).
Der Abzug der ausländischen Truppenangehörigen, von denen die meisten Beratungs- und Ausbildungsfunktionen wahrnehmen, ist abhängig davon, ob die Taliban ihren Teil der Abmachung einhalten. Sie haben im Abkommen zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa Al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren. Die Taliban verpflichteten sich weiter, innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung Gespräche mit einer afghanischen Delegation aufzunehmen. Die Taliban haben die politische Krise im Zuge der Präsidentschaftswahlen derweil als Vorwand genutzt, um den Einstieg in Verhandlungen hinauszuzögern. Sie werfen der Regierung vor, ihren Teil der am 29.2.2020 von den Taliban mit der US-Regierung geschlossenen Vereinbarung weiterhin nicht einzuhalten, und setzten ihre militärische Kampagne gegen die afghanischen Sicherheitskräfte mit hoher Intensität fort. Die Kämpfe zwischen den afghanischen Regierungstruppen, den Taliban und anderen bewaffneten Gruppen hielten an und forderten in den ersten neun Monaten des Jahres fast 6.000 zivile Opfer (LIB, Kapitel Politische Lage).
Im September 2020 starteten die Friedensgespräche zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (LIB, Kapitel Politische Lage). Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt. Vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2020 verzeichnete UNAMA die niedrigste Zahl ziviler Opfer seit 2013. Laut AAN (Afghanistan Analysts Network) war 2020 in Afghanistan genauso gewalttätig wie 2019, trotz des Friedensprozesses und der COVID-19-Pandemie. Die Taliban starteten wie üblich eine Frühjahrsoffensive, wenn auch unangekündigt, und verursachten in den ersten sechs Monaten des Jahres 2020 43 Prozent aller zivilen Opfer. Afghanistans National Security Council (NSC) zufolge nahmen die Talibanattacken im Juni 2020 deutlich zu. Gemäß NATO Resolute Support (RS) nahm die Anzahl an zivilen Opfern im zweiten Quartal 2020 um fast 60% gegenüber dem ersten Quartal und um 18% gegenüber dem zweiten Quartal des Vorjahres zu. Obwohl sich die territoriale Kontrolle kaum verändert hat, scheint es eine geografische Verschiebung gegeben zu haben, mit mehr Gewalt im Norden und Westen und weniger in einigen südlichen Provinzen, wie Helmand (LIB, Kapitel Sicherheitslage).
Ein Waffenstillstand steht ganz oben auf der Liste der Regierung und der afghanischen Bevölkerung, wobei einige Analysten sagen, dass die Taliban wahrscheinlich noch keinen umfassenden Waffenstillstand vereinbaren werden, da Gewalt und Zusammenstöße mit den afghanischen Streitkräften den Aufständischen ein Druckmittel am Verhandlungstisch geben. Die Rechte der Frauen sind ein weiteres Brennpunktthema. Doch bisher (Stand 10.2020) hat es keine Fortschritte gegeben, da sich die kriegführenden Seiten in Prozessen und Verfahren verzettelt haben, so diplomatische Quellen. Die neue amerikanische Regierung warf den Taliban im Januar 2021 vor, gegen das im Februar 2020 geschlossene Friedensabkommen zu verstoßen und sich nicht an die Verpflichtungen zu halten, ihre Gewaltakte zu reduzieren und ihre Verbindungen zum Extremistennetzwerk Al-Qaida zu kappen. Nach einer mehr als einmonatigen Verzögerung inmitten eskalierender Gewalt sind die Friedensgespräche zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung am 22.2.2021 in Katar wieder aufgenommen worden (LIB, Kapitel Politische Lage).
COVID-19
COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 20 % der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen (60 Jahre oder älter) und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Bluthochdruck, Herz- und Lungenproblemen, Diabetes, Fettleibigkeit oder Krebs) auf, einschließlich Verletzungen von Herz, Leber oder Nieren (WHO).
Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt. Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert. Die Infektionen steigen weiter an und bis zum 17.3.2021 wurden der WHO 56.016 bestätigte Fälle von COVID-19 mit 2.460 Todesfällen gemeldet (LIB, Kapitel COVID-19).
Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind. Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden. Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Das afghanische Gesundheitsministerium hat die Menschen jedoch dazu ermutigt, einen physischen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, eine Maske zu tragen, sich 20 Sekunden lang die Hände mit Wasser und Seife zu waschen und Versammlungen zu vermeiden. Derzeit verkehren Busse, Sammeltaxis und Flugzeuge zwischen den Provinzen und Städten. Die derzeitige Situation führt zu keiner Einschränkung der Bewegungsfreiheit. Laut IOM sind Hotels, Teehäuser und andere Unterkunftsmöglichkeiten derzeit (März 2021) nur für Geschäftsreisende geöffnet. Da die Hotels bzw. Teehäuser die Gäste benötigen, um wirtschaftlich überleben zu können, fragen sie nicht genau nach. Die Taliban erlauben den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (LIB, Kapitel COVID-19).
Im Februar 2021 hat Afghanistan mit seiner COVID-19-Impfkampagne begonnen, bei der zunächst Mitglieder der Sicherheitskräfte, Mitarbeiter des Gesundheitswesens und Journalisten geimpft werden. Bis zum 10.3.2021 wurden insgesamt 34.743 Impfstoffdosen verabreicht. Indien hat zugesagt, 500.000 Dosen seines eigenen Impfstoffs zu spenden, erste Lieferungen sind bereits angekommen. 100.000 weitere Dosen sollen über COVAX (COVID-19 Vaccines Global Access) verteilt werden (LIB, Kapitel COVID-19).
Allgemeine Wirtschaftslage
Die afghanische Wirtschaft ist stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Das Budget zur Entwicklungshilfe und Teile des operativen Budgets stammen aus internationalen Hilfsgeldern. Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft. Seit 2014 verzeichnet die afghanische Wirtschaft ein langsames Wachstum, was mit dem Rückzug der internationalen Sicherheitskräfte, der damit einhergehenden Kürzung der internationalen Zuschüsse und einer sich verschlechternden Sicherheitslage in Verbindung gebracht wird (LIB, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft).
Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark. Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst (LIB, Kapitel COVID-19). Für 2020 geht die Weltbank COVID-19-bedingt von einer Rezession (bis zu -8% BIP) aus. Eine Reihe von U.S.-Wirtschafts- und Sozialentwicklungsprogrammen haben ihre Ziele für das Jahr 2020, aufgrund COVID-19-bedingter Einschränkungen nicht erreicht (LIB, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft).
Armut und Lebensmittelunsicherheit:
Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die COVID-19-Pandemie stetig weiter verschärft. Es wird erwartet, dass 2021 bis zu 18,4 Millionen Menschen (2020: 14 Mio. Menschen) auf humanitäre Hilfe angewiesen sein werden. Auch die Weltbank prognostiziert einen weiteren Anstieg, da das Wirtschaftswachstum durch die hohen Geburtenraten absorbiert wird. Das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten bleibt eklatant. Während in ländlichen Gebieten bis zu 60% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben, sind es in urbanen Gebieten rund 41,6% (LIB, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Unterkapitel Armut und Lebensmittelunsicherheit).
Nach Angaben der Vereinten Nationen lag die Zahl der Menschen, die von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen sind, im Zeitraum von August bis Oktober 2020 bei etwa 36% der untersuchten Bevölkerung (LIB, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Unterkapitel Armut und Lebensmittelunsicherheit). Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit, die inzwischen ein ähnliches Niveau erreicht hat wie während der Dürre von 2018. In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben. Die Lebensmittelpreise haben sich mit Stand März 2021 auf einem hohen Niveau stabilisiert (LIB, Kapitel COVID-19).
In städtischen Gebieten werden die geringere Verfügbarkeit von Einkommensmöglichkeiten während des Winters, unterdurchschnittliche Rücküberweisungen und überdurchschnittliche Nahrungsmittelpreise wahrscheinlich den Zugang zu Nahrung und Einkommen für viele arme Haushalte einschränken, wobei während des gesamten Zeitraums bis Mai 2021 ohne Hilfe eine Bewertung mit IPC Stufe 3 ("Crisis") des von FEWS NET verwendeten fünfstufigen Klassifizierungssystems erwartet wird. Wenn die Umsetzung des COVID-19-Hilfsprogramms voranschreitet, werden sich die Haushalte, welche humanitäre Hilfe erhalten, wahrscheinlich auf IPC Stufe 2 ("Stressed") verbessern, bis sie die Hilfe ausschöpfen. Die meisten ländlichen Gebiete haben IPC Stufe 2 ("Stressed") und es wurde erwartet, dass dies während des gesamten Zeitraums bis Mai 2021 bestehen bleibt (LIB, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Unterkapitel Armut und Lebensmittelunsicherheit).
Wohnungsmarkt und Lebenserhaltungskosten:
In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Es existieren auch sog. Teehäuser, die etwa von Tagelöhnern zur Übernachtung genutzt werden (LIB, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Unterkapitel Wohnungsmarkt und Lebenserhaltungskosten). Dabei handelt es sich um einfache, große Zimmer, wo Tee und einfaches, billiges Essen aufgetischt wird. Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden und es ist nichts Ungewöhnliches, dass Gäste alleine kommen. Nach Angaben einer diplomatischen Quelle sind Teehäuser ein Männern vorbehaltener Ort; es wäre eine Seltenheit, würden Frauen ein chai khana (Teehaus) unter Tags besuchen; dass Frauen über Nacht bleiben, ist undenkbar (EASO Netzwerke, Kapitel 4.2.). Laut IOM sind Hotels, Teehäuser und andere Unterkunftsmöglichkeiten derzeit (März 2021) nur für Geschäftsreisende geöffnet. Da die Hotels bzw. Teehäuser die Gäste benötigen, um wirtschaftlich überleben zu können, fragen sie jedoch nicht genau nach (LIB, Kapitel COVID-19).
Die Miete für eine Wohnung im Stadtzentrum von Kabul liegt durchschnittlich zwischen 200 USD und 350 USD im Monat, wobei die COVID-19-Pandemie keine besonderen Auswirkungen auf die Miet- und Kaufpreise in Kabul hatte. Für einen angemessenen Lebensstandard muss zudem mit durchschnittlichen Lebenshaltungskosten von bis zu 350 USD pro Monat (Stand 2020) gerechnet werden. Auch in Mazar-e Sharif stehen zahlreiche Wohnungen zur Miete zur Verfügung. Dies gilt auch für Rückkehrer. Die Höhe des Mietpreises für eine Drei-Zimmer-Wohnung in Mazar-e Sharif schwankt unter anderem je nach Lage zwischen 100 USD und 300 USD monatlich. Es existieren auch andere Unterbringungsmöglichkeiten wie Hotels und Teehäuser, die etwa von Tagelöhnern zur Übernachtung genutzt werden. Betriebs- und Nebenkosten wie Wasser und Strom kosten in der Regel nicht mehr als 40 USD pro Monat. Abhängig vom Verbrauch können die Kosten allerdings höher liegen. In ländlichen Gebieten kann man mit mind. 50 % weniger Kosten für die Miete und den Lebensunterhalt rechnen. Wohnungszuschüsse für sozial Benachteiligte oder Mittellose existieren in Afghanistan nicht (LIB, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Unterkapitel Wohnungsmarkt und Lebenserhaltungskosten).
Nach jüngsten Informationen leben etwa 8 Millionen (24,4 %) der afghanischen Bevölkerung in städtischen Gebieten und etwa 23,4 Millionen (71 %) in ländlichen Gebiete. Die große Mehrheit (72 %, basierend auf den ALCS-Zahlen für 2016-2017) der städtischen Bevölkerung Afghanistans lebt in Slums oder in unzureichenden Wohnungen. Im Allgemeinen lebt der Großteil der Afghanen in sehr schlechten Wohnverhältnissen und hat kaum Zugang zu Wohnraumfinanzierung (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 5.)
Arbeitsmarkt:
Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt eine zentrale Herausforderung für Afghanistan. 80% der afghanischen Arbeitskräfte befinden sich in "prekären Beschäftigungsverhältnissen", mit hoher Arbeitsplatzunsicherheit und schlechten Arbeitsbedingungen. Schätzungsweise 16% der prekär Beschäftigten sind Tagelöhner. Letzten Schätzungen zufolge sind 1,9 Millionen Afghan/innen arbeitslos - Frauen und Jugendliche haben am meisten mit dieser Jobkrise zu kämpfen. Jugendarbeitslosigkeit ist ein komplexes Phänomen mit starken Unterschieden im städtischen und ländlichen Bereich. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke ist die Arbeitssuche schwierig (LIB, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Unterkapitel Arbeitsmarkt).
In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Ministerium für Arbeit und Soziale Belange und der NGO ACBAR angeboten. Auch Rückkehrende haben dazu Zugang - als Voraussetzung gilt hierfür die afghanische Staatsbürgerschaft. Rückkehrende sollten ihren Lebenslauf an eine der Organisationen weiterleiten, woraufhin sie informiert werden, inwiefern Arbeitsmöglichkeiten zum Bewerbungszeitpunkt zur Verfügung stehen. Unter Leitung des Bildungsministeriums bieten staatliche Schulen und private Berufsschulen Ausbildungen an (LIB, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Unterkapitel Arbeitsmarkt).
Die meisten Afghanen sind unqualifiziert und Teil des informellen, nicht-regulierten Arbeitsmarkts. Der Arbeitsmarkt besteht zu einem großen Teil aus manueller Arbeit ohne Anforderungen an eine formelle Ausbildung und spiegelt das niedrige Bildungsniveau wieder. Ein Mitarbeiter einer Botschaft vor Ort beschrieb, wie Tagelöhner von der Straße weg angeheuert werden. In Kabul gibt es öffentliche Plätze, wo sich Arbeitssuchende und Nachfragende treffen. Diese Treffpunkte befinden sich an speziellen Orten der Stadt. Hier treffen sich Arbeitssuchende und Anbieter von Arbeit am frühen Morgen und einigen sich über Tagelöhnerschaft und kurzzeitige geringfügige Tätigkeiten, für gewöhnlich manuelle Hilfsarbeit, manchmal auch qualifiziertere Arbeit. Durch das Mitführen seiner eigenen Werkzeuge oder Ausrüstung zeigt der Arbeitssuchende, was er kann. Nach einem kurzen Gespräch und einer Prüfung entscheidet der „Arbeitgeber", wer angeheuert wird. Viele bewerben sich, aber nicht jeder wird engagiert (EASO Netzwerke, Kapitel 4.1.). Der Durchschnittslohn für einen ungelernten Arbeiter ist unterschiedlich, für einen Tagelöhner beträgt er etwa 5 USD pro Tag (LIB, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Unterkapitel Arbeitsmarkt).
Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes. Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84% der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98% im Falle einer vierwöchigen Quarantäne. Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (LIB, Kapitel COVID-19).
Bank- und Finanzwesen:
In Afghanistan gibt es neben der Zentralbank auch mehrere kommerzielle Banken. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Die Bank wird dabei nach folgendem fragen: Ausweisdokument (Tazkira), 2 Passfotos und 1.000 bis 5.000 AFN als Mindestkapital für das Bankkonto. Geld kann auch über das Hawala System (Form des Geldtausches) transferiert werden. Dieses System, welches auf gegenseitigem Vertrauen basiert, funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich. Hawala wird sowohl von Gastarbeitern, die ihren Lohn in die Heimat transferieren wollen, als auch von großen Unternehmen und Hilfsorganisationen verwendet (LIB, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Unterkapitel Bank- und Finanzwesen).
Medizinische Versorgung
Seit 2002 hat sich die medizinische Versorgung in Afghanistan stark verbessert, dennoch bleibt sie im regionalen Vergleich zurück. Im Jahr 2003 richtete das Gesundheitsministerium ein standardisiertes Basispaket an Gesundheitsdiensten (Basic Package of Healthcare Services, BPHS) ein, um die medizinische Grundversorgung und den gleichberechtigten Zugang zu Gesundheitsdiensten für die gesamte Bevölkerung Afghanistans sicherzustellen. Im Jahr 2005 erweiterte das MoPH das Programm durch die Einführung des Essential Package of Hospital Services (EPHS). Das EPHS ist ein standardisiertes Paket von Krankenhausleistungen für jede Ebene von Krankenhäusern im öffentlichen Sektor. Trotz der im Entwicklungsländervergleich relativ hohen Ausgaben für Gesundheit ist die Gesundheitsversorgung im ganzen Land sowohl in den von den Taliban als auch in den von der Regierung beeinflussten Gebieten generell schlecht (LIB, Kapitel Medizinische Versorgung).
Im Jahr 2018 gab es 3.135 funktionierende medizinische Institutionen in ganz Afghanistan und 87% der Bevölkerung wohnten nicht weiter als zwei Stunden von einer solchen Einrichtung entfernt. Eine weitere Quelle spricht von 641 Krankenhäusern bzw. Gesundheitseinrichtungen in Afghanistan, wobei 181 davon öffentliche und 460 private Krankenhäuser sind. Die genaue Anzahl der Gesundheitseinrichtungen in den einzelnen Provinzen ist nicht bekannt. 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan wird nicht direkt vom Staat erbracht, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die unter Vertrag genommen werden. Durch dieses Vertragssystem wird die primäre, sekundäre und tertiäre Gesundheitsversorgung bereitgestellt. Während es in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken gibt, ist es für viele Afghanen schwierig, in ländlichen Gebieten eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen. Nach Berichten von UNOCHA haben rund 10 Millionen Menschen in Afghanistan nur eingeschränkten oder gar keinen Zugang zu medizinischer Grundversorgung (LIB, Kapitel Medizinische Versorgung).
Es mangelt an Investitionen in die medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Laut einer Studie aus dem Jahr 2017 wiesen viele Gesundheitszentren im ganzen Land immer noch große Mängel auf, darunter bauliche und wartungsbedingte Probleme, schlechte Hygiene- und Sanitärbedingungen, wobei ein Viertel der Einrichtungen nicht über Toiletten verfügte, vier von zehn Gesundheitseinrichtungen kein Trinkwassersystem hatten und eine von fünf Einrichtungen keinen Strom hatte. Es gab nicht genügend Krankenwagen und viele Gesundheitseinrichtungen berichteten über einen Mangel an medizinischer Ausrüstung und Material. Die Verfügbarkeit und Qualität der Basisversorgung ist durch den Mangel an gut ausgebildeten Ärzten und Assistenten (insbesondere Hebammen), den Mangel an Medikamenten, schlechtes Management und schlechte Infrastruktur eingeschränkt. Neben dem öffentlichen Gesundheitssystem gibt es auch einen weitverbreiteten, aber teuren privaten Sektor. Trotz dieser höheren Kosten wird berichtet, dass über 60% der Afghanen private Gesundheitszentren als Hauptansprechpartner für Gesundheitsdienstleistungen nutzen. Die Kosten für Diagnose und Behandlung variieren dort sehr stark und müssen von den Patienten selbst getragen werden (LIB, Kapitel Medizinische Versorgung).
Die COVID-19-Pandemie hat sich negativ auf die Bereitstellung und Nutzung grundlegender Gesundheitsdienste in Afghanistan ausgewirkt, und zwar aufgrund von COVID-19-bedingten Bewegungseinschränkungen, des Mangels an medizinischem Material und persönlicher Schutzausrüstung sowie der Abneigung der Gemeinschaft, Gesundheitseinrichtungen aufzusuchen. Laut einer vom afghanischen Gesundheitsministerium (Afghan MoPH) durchgeführten Umfrage hatten mit Juli 2020 35% der Menschen in Afghanistan seit März 2020 Anzeichen und Symptome von COVID-19. Einige der Regional- und Provinzkrankenhäuser in den Großstädten wurden im Hinblick auf COVID-19 mit Test- und Quarantäneeinrichtungen ausgestattet (LIB, Kapitel Medizinische Versorgung). COVID-19-Patienten können in öffentlichen Krankenhäusern stationär diagnostiziert und behandelt werden (bis die Kapazitäten für COVID-Patienten ausgeschöpft sind). Staatlich geführte Krankenhäuser bieten eine kostenlose Grundversorgung im Zusammenhang mit COVID-19 an, darunter auch einen molekularbiologischen COVID-19-Test (PCR-Test). In den privaten Krankenhäusern, die von der Regierung autorisiert wurden, COVID-19-infizierte Patienten zu behandeln, werden die Leistungen in Rechnung gestellt. Ein PCR-Test auf COVID-19 kostet 3.500 Afghani. Generell sind die Tests seit Februar 2021 leichter zugänglich geworden, da mehr Krankenhäuser von der Regierung die Genehmigung erhalten haben, COVID-19-Tests durchzuführen (LIB, Kapitel COVID-19). Bis zum 10.3.2021 wurden insgesamt 34.743 Impfstoffdosen verabreicht (LIB, Kapitel Medizinische Versorgung).
Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19. Die fortgesetzte Ausbreitung von COVID-19 in den letzten Wochen des Jahres 2020 hat zu einem Anstieg der Krankenhauseinweisungen geführt, wobei jene Einrichtungen die als COVID-19-Krankenhäuser in den Provinzen Herat, Kandahar und Nangarhar gelten, nach Angaben von Hilfsorganisationen seit Ende Dezember voll ausgelastet sind. Gesundheitseinrichtungen sehen sich auch zu Beginn des Jahres 2021 großen Herausforderungen bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung ihrer Kapazitäten zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung grundlegender Gesundheitsdienste gegenüber, insbesondere, wenn sie in Konfliktgebieten liegen (LIB, Kapitel COVID-19).
In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult. UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen, die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen, auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist, wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt. Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert. Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben (LIB, Kapitel COVID-19).
Auch die Sicherheitslage hat erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheitsdienste. Seit Beginn der Pandemie gab es direkte Angriffe auf Krankenhäuser, Entführungen von Mitarbeitern des Gesundheitswesens, Akte der Einschüchterung, Belästigung und Einmischung, Plünderungen von medizinischen Vorräten sowie indirekte Schäden durch den anhaltenden bewaffneten Konflikt. Das direkte Anvisieren von Gesundheitseinrichtungen und Personal führt nicht nur zu unmittelbaren Todesfällen und Verletzungen, sondern zwingt viele Krankenhäuser dazu, lebenswichtige medizinische Leistungen auszusetzen oder ganz zu schließen (LIB, Kapitel Medizinische Versorgung).
Zugang zur medizinischen Versorgung:
Eine begrenzte Anzahl von staatlichen Krankenhäusern in Afghanistan bietet kostenlose medizinische Versorgung an. Alle Bürger haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Allerdings gibt es manchmal einen Mangel an Medikamenten. Daher werden die Patienten an private Apotheken verwiesen, um verschiedene Medikamente selbst zu kaufen, oder sie werden gebeten, für medizinische Leistungen, Labortests und stationäre Behandlungen zu zahlen. Es wird von schlechten hygienischen Bedingungen in öffentlichen Krankenhäusern berichtet. Eine Unterbringung von Patienten ist nur möglich, wenn sie durch Familienangehörige oder Bekannte mit Nahrungsmitteln, Kleidung und Hygieneartikeln versorgt werden. Operationen können in der Regel nur auf Provinzebene oder höher durchgeführt werden; auf Distriktebene sind nur Erste Hilfe und kleinere Operationen möglich (LIB, Kapitel Medizinische Versorgung, Unterkapitel Zugang zur medizinischen Versorgung).
Private Krankenhäuser befinden sich meist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar. Viele Afghanen suchen, wenn möglich, privat geführte Krankenhäuser und Kliniken auf. In privaten Krankenhäusern ist die Ausstattung besser, es gibt mehr medizinisches Personal und die Ärzte sind erfahrener als in öffentlichen Einrichtungen. Viele Staatsangehörige begeben sich zur medizinischen Behandlung ins Ausland nach Pakistan oder in die Türkei - auch für kleinere Eingriffe. Dies ist beispielsweise in Pakistan zumindest für die Mittelschicht vergleichsweise einfach und erschwinglich (LIB, Kapitel Medizinische Versorgung, Unterkapitel Zugang zur medizinischen Versorgung).
Haupthindernisse für den Zugang zur Gesundheitsversorgung in Afghanistan sind demnach die hohen Behandlungskosten, der Mangel an Ärztinnen, die großen Entfernungen zu den Gesundheitseinrichtungen und eine unzureichende Anzahl an medizinischem Personal in den ländlichen Gebieten, Korruption und Abwesenheit des Gesundheitspersonals, sowie Sicherheitsgründe. Auch die Quantität und Qualität von essentiellen Medikamenten sind eine große Herausforderung für das afghanische Gesundheitssystem. Traditionelle Medizin ist weit verbreitet, da sie weniger teuer und leichter zugänglich ist. Die Patienten müssen für alle Medikamente bezahlten, außer für Medikamente in der Primärversorgung, die in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen kostenlos sind (LIB, Kapitel Medizinische Versorgung, Unterkapitel Zugang zur medizinischen Versorgung).
Psychische Erkrankungen:
Der Zugang zu psychischer Gesundheitsversorgung oder psychosozialer Unterstützung bleibt für viele unerreichbar, insbesondere in ländlichen Gebieten. Landesweit stehen nur 320 Krankenhausbetten im öffentlichen und privaten Sektor für Menschen mit psychischen Problemen zur Verfügung (LIB, Kapitel Medizinische Versorgung, Unterkapitel Psychische Erkrankungen).
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Projekten von NGOs, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Es gibt keine formelle Aus- oder Weiterbildung zur Behandlung psychischer Erkrankungen. Neben Problemen beim Zugang zu Behandlungen bei psychischen Erkrankungen, bzw. dem Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung, sind falsche Vorstellungen der Bevölkerung über psychische Erkrankungen ein wesentliches Problem. Psychische Erkrankungen sind in Afghanistan hoch stigmatisiert. Die Infrastruktur für die Bedürfnisse mentaler Gesundheit entwickelt sich langsam; so existiert z.B. in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus. Zwar sieht das Basic Package of Health Services (BPHS) psychosoziale Beratungsstellen innerhalb der Gemeindegesundheitszentren vor, jedoch ist die Versorgung der Bevölkerung mit psychiatrischen oder psychosozialen Diensten aufgrund des Mangels an ausgebildeten Psychiatern, Psychologen, psychiatrisch ausgebildeten Krankenschwestern und Sozialarbeitern schwierig. Die Begleitung durch ein Familienmitglied ist in allen psychiatrischen Einrichtungen Afghanistans aufgrund der allgemeinen Ressourcenknappheit bei der Pflege der Patienten notwendig (LIB, Kapitel Medizinische Versorgung, Unterkapitel Psychische Erkrankungen).
In folgenden Krankenhäusern kann man Therapien bei Persönlichkeits- und Stressstörungen erhalten: Mazar-e -Sharif Regional Hospital: Darwazi Balkh; in Herat das Regional Hospital und in Kabul das Karte Sae Mental Hospital. Wie bereits erwähnt gibt es ein privates psychiatrisches Krankenhaus in Kabul, aber keine spezialisierten privaten Krankenhäuser in Herat oder Mazar-e Sharif. Dort gibt es lediglich Neuropsychiater in einigen privaten Krankenhäusern (wie dem Luqman Hakim Private Hospital) die sich um diese Art von Patienten tagsüber kümmern. In Mazar-e Sharif existiert z.B. ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus (LIB, Kapitel Medizinische Versorgung, Unterkapitel Psychische Erkrankungen).
Medizinische Versorgungseinrichtungen in den Städten Herat und Mazar-e Sharif:
Das Jebrael-Gesundheitszentrum im Nordwesten der Stadt Herat bietet für rund 60.000 Menschen im dicht besiedelten Gebiet mit durchschnittlich 300 Besuchern pro Tag grundlegende Gesundheitsdienste an. Laut dem Provinzdirektor für Gesundheit in Herat verfügte die Stadt im April 2017 über 65 private Gesundheitskliniken, unter anderem das staatliche Herat Regional Hospital (LIB, Kapitel Medizinische Versorgung, Unterkapitel Medizinische Versorgungseinrichtungen in Afghanistan).
In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken. Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patienten in dieses Krankenhaus überwiesen. Anstelle des durch einen Brand zerstörten Hauptgebäudes des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von Mazar-e Sharif wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademisches Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflege- und Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses (LIB, Kapitel Medizinische Versorgung, Unterkapitel Medizinische Versorgungseinrichtungen in Afghanistan).
Ethnische Minderheiten
In Afghanistan sind ca. 40 bis 42% Paschtunen, 27 bis 30% Tadschiken, 9 bis 10% Hazara, 9% Usbeken, ca. 4% Aimaken, 3% Turkmenen und 2% Belutschen. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag bestehen fort und werden nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (LIB, Kapitel Ethnische Gruppen).
Paschtunen:
Ethnische Paschtunen sind mit ca. 40% der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime. Die Paschtunen haben viele Sitze in beiden Häusern des Parlaments - jedoch nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Die Paschtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (LIB, Kapitel Ethnische Gruppen, Unterkapitel Paschtunen).
Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Pashtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen. Die Taliban sind eine vorwiegend paschtunische Bewegung, werden aber nicht als nationalistische Bewegung gesehen. Die Taliban rekrutieren auch aus anderen ethnischen Gruppen. Die Unterstützung der Taliban durch paschtunische Stämme ist oftmals in der Marginalisierung einzelner Stämme durch die Regierung und im Konkurrenzverhalten oder der Rivalität zwischen unterschiedlichen Stämmen begründet (LIB, Kapitel Ethnische Gruppen, Unterkapitel Paschtunen).
Tadschiken:
Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan und hat einen deutlichen politischen Einfluss im Land. Sie machen etwa 27 bis 30% der afghanischen Bevölkerung aus. Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation. Tadschiken dominierten die „Nordallianz“, eine politisch-militärische Koalition, welche die Taliban bekämpfte und nach dem Fall der Taliban die international anerkannte Regierung Afghanistans bildete. Tadschiken sind in zahlreichen politischen Organisationen und Parteien, die dominanteste davon ist die Jamiat-e Islami, vertreten. Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (LIB, Kapitel Ethnische Gruppen, Unterkapitel Tadschiken).
Hazara:
Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 10% der Bevölkerung aus. Wichtiges Merkmale der ethnischen Identität der Hazara ist ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild. Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten, auch bekannt als Jafari Schiiten. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradjat lebt, ist ismailitisch. Die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, hat sich grundsätzlich verbessert und Hazara bekleiden inzwischen auch prominente Stellen in der Regierung und im öffentlichen Leben, sind jedoch in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Hazara werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, findet ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung. Nichtsdestotrotz, genießt die traditionell marginalisierte schiitische muslimische Minderheit, zu der die meisten ethnischen Hazara gehören, seit 2001 eine zunehmende politische Repräsentation und Beteiligung an nationalen Institutionen. Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan. Es bestehen keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, was im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter steht. Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen führen weiterhin zu Konflikten und Tötungen. Angriffe durch den ISKP und andere aufständische Gruppierungen auf spezifische religiöse und ethno-religiöse Gruppen – inklusive der schiitischen Hazara – halten an. In Randgebieten des Hazaradjat kommt es immer wieder zu Spannungen und teilweise gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Nomaden und sesshaften Landwirten, oftmals Hazara (LIB, Kapitel Ethnische Gruppen, Unterkapitel Hazara).
Religionsfreiheit
Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 1% der Bevölkerung aus. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB, Kapitel Religionsfreiheit).
Schiiten:
Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wird auf 10 bis 19% geschätzt. Gemäß Vertretern der Religionsgemeinschaft sind die Schiitischen Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen (LIB, Kapitel Religionsfreiheit, Unterkapitel Schiiten).
Die politische Repräsentation und die Beteiligung an den nationalen Institutionen seitens der traditionell marginalisierten schiitischen Minderheit, der hauptsächlich ethnische Hazara angehören, ist seit 2001 gestiegen. Obwohl einige schiitische Muslime höhere Regierungsposten bekleiden, behaupten Mitglieder der schiitischen Minderheit, dass die Anzahl dieser Stellen die demografischen Verhältnisse des Landes nicht reflektiert. Vertreter der Sunniten hingegen geben an, dass Schiiten im Vergleich zur Bevölkerungszahl in den Behörden überrepräsentiert seien. Des Weiteren tagen rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, regelmäßig, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (LIB, Kapitel Religionsfreiheit, Unterkapitel Schiiten).
Apostasie, Blasphemie, Konversion:
Glaubensfreiheit, die auch eine freie Religionswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan de facto nur eingeschränkt. Die Abkehr vom Islam (Apostasie) wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht (LIB, Kapitel Religionsfreiheit, Unterkapitel Apostasie, Blasphemie, Konversion).
Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert. Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen. Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam. Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtsprechung Missionierung illegal (LIB, Kapitel Religionsfreiheit, Unterkapitel Apostasie, Blasphemie, Konversion).
Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung „religionsbeleidigende Verbrechen“ verboten ist. Wie in den vergangenen fünf Jahren gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichten Personen, die vom Islam konvertierten, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskieren (LIB, Kapitel Religionsfreiheit, Unterkapitel Apostasie, Blasphemie, Konversion).
Die afghanische Regierung scheint kein Interesse daran zu haben, negative Reaktionen oder Druck hervorzurufen - weder vom konservativen Teil der afghanischen Gesellschaft, noch von den liberalen internationalen Kräften, die solche Fälle verfolgt haben. Es kann jedoch einzelne Lokalpolitiker geben, die streng gegen mutmaßliche Apostaten vorgehen und es kann auch im Interesse einzelner Politiker sein, Fälle von Konversion oder Blasphemie für ihre eigenen Ziele auszunutzen. Allein der Verdacht, jemand könnte zum Christentum konvertiert sein, kann der Organisation Open Doors zufolge dazu führen, dass diese Person bedroht oder angegriffen wird. Die afghanische Gesellschaft hat generell eine sehr geringe Toleranz gegenüber Menschen, die als den Islam beleidigend oder zurückweisend wahrgenommen werden. Obwohl es auch säkulare Bevölkerungsgruppen gibt, sind Personen, die der Apostasie beschuldigt werden, Reaktionen von Familie, Gemeinschaften oder in einzelnen Gebieten von Aufständischen ausgesetzt, aber eher nicht von staatlichen Akteuren. Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung. Abtrünnige haben Zugang zu staatlichen Leistungen; es existiert kein Gesetz, Präzedenzfall oder Gewohnheiten, die Leistungen für Abtrünnige durch den Staat aufheben oder einschränken. Sofern sie nicht verurteilt und frei sind, können sie Leistungen der Behörden in Anspruch nehmen (LIB, Kapitel Religionsfreiheit, Unterkapitel Apostasie, Blasphemie, Konversion).
Allgemeine Menschenrechtslage
Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen engagiert sich politisch, kulturell und sozial und verleiht der Zivilgesellschaft eine starke Stimme. Diese Fortschritte erreichen aber nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Gerichten sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist jedoch nicht in der Lage, die Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten. Korruption und begrenzte Kapazitäten schränken den Zugang der Bürger zu Justiz in Bezug auf Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen ein. In der Praxis werden politische Rechte und Bürgerrechte durch Gewalt, Korruption, Nepotismus und fehlerbehaftete Wahlen eingeschränkt. Beschwerden gegen Menschenrechtsverletzungen können an die Afghan Independent Human Rights Commission (AIHRC) gemeldet werden, welche die Fälle nach einer Sichtung zur weiteren Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Die gemäß Verfassung eingesetzte AIHRC bekämpft Menschenrechtsverletzungen. Sie erhält nur minimale staatliche Mittel und stützt sich fast ausschließlich auf internationale Geldgeber (LIB, Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage).
Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Unterdrückung von Kritik an Amtsträgern durch strafrechtliche Verfolgung von Kritikern im Rahmen der Verleumdungs-Gesetzgebung, Korruption, fehlende Rechenschaftspflicht und Ermittlungen in Fällen von Gewalt gegen Frauen, sexueller Missbrauch von Kindern durch Sicherheitskräfte, Gewalt durch Sicherheitskräfte gegen Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft sowie Gewalt gegen Journalisten. Mit Unterstützung der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) und des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) arbeitet die afghanische Regierung an der Förderung von Rechtsstaatlichkeit, der Rechte von Frauen, Kindern, Binnenflüchtlingen und Flüchtlingen sowie Rechenschaftspflicht (LIB, Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage).
Bewegungsfreiheit und Meldewesen
Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Als zentrale Hürde für die Bewegungsfreiheit werden Sicherheitsbedenken genannt. Besonders betroffen ist das Reisen auf dem Landweg. Auch schränken gesellschaftliche Sitten die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne männliche Begleitung ein. Die sozialen Netzwerke vor Ort und deren Auffangmöglichkeiten spielen eine zentrale Rolle für den Aufbau einer Existenz und die Sicherheit am neuen Aufenthaltsort. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (LIB, Kapitel Bewegungsfreiheit).
Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Hotels, Teehäuser und andere Unterkunftsmöglichkeiten sind laut IOM derzeit (März 2021) nur für Geschäftsreisende geöffnet, wobei Hotels bzw. Teehäuser nicht genau nachfragen, weil sie Gäste benötigen, um wirtschaftlich überleben zu können. Die Taliban erlauben in von ihnen kontrollierten Gebieten medizinischen Helfern den Zugang im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 (LIB, Kapitel COVID-19).
Es gibt internationale Flughäfen in Kabul, Herat, Kandahar und Mazar-e Sharif, bedeutende Flughäfen für den Inlandsverkehr außerdem in Ghazni, Nangarhar, Khost, Kunduz und Helmand sowie eine Vielzahl an regionalen und lokalen Flugplätzen. Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Herat werden aktuell international wie auch national angeflogen und auch findet Flugverkehr zu nationalen Flughäfen wie jenem in Bamyan statt. Es gibt keinen öffentlichen Schienenpersonenverkehr. Derzeit verkehren Busse, Sammeltaxis und Flugzeuge zwischen den Provinzen und Städten. Die derzeitige Situation führt zu keiner Einschränkung der Bewegungsfreiheit (LIB, Kapitel Bewegungsfreiheit).
Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, ebenso wenig „gelbe Seiten“ oder Datenbanken mit Telefonnummerneinträgen. Auch muss sich ein Neuankömmling bei Ankunft nicht in dem neuen Ort registrieren. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. In Kabul, aber auch in Mazar-e Sharif müssen unter Umständen gewisse Melde- und Ausweisvorgaben beim Mieten einer Wohnung oder eines Hauses erfüllt werden. In Gebieten ohne hohes Sicherheitsrisiko ist es oftmals möglich, ohne einen Identitätsnachweis oder eine Registrierung bei der Polizei eine Wohnung zu mieten. Dies hängt allerdings auch vom Vertrauen des Vermieters in den potentiellen Mieter ab (LIB, Kapitel Bewegungsfreiheit, Unterkapitel Meldewesen).
Regierungsfeindliche Gruppierungen
In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB, Kapitel Regierungsfeindliche Gruppierungen).
Taliban:
Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans, und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung. Die Taliban sind keine monolithische Organisation; nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind. Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LIB, Kapitel Regierungsfeindliche Gruppierungen, Unterkapitel Taliban).
Die Taliban rekrutieren in der Regel junge Männer aus ländlichen Gemeinden, die arbeitslos sind, eine Ausbildung in Koranschulen absolviert haben und ethnische Paschtunen sind. Schätzungen der aktiven Kämpfer der Taliban reichen von 40.000 bis 80.000 oder 55.000 bis 85.000, wobei diese Zahl durch zusätzliche Vermittler und Nicht-Kämpfer auf bis zu 100.000 ansteigt. Obwohl die Mehrheit der Taliban immer noch Paschtunen sind, gibt es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) innerhalb der Taliban. Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt (LIB, Kapitel Regierungsfeindliche Gruppierungen, Unterkapitel Taliban).
Die Taliban haben eine Vielzahl von Personen ins Visier genommen, die sich ihrer Meinung nach „fehlverhalten“, unter anderem Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte jeden Ranges, oder Regierungsbeamte und Mitarbeiter westlicher und anderer „feindlicher“ Regierungen, Kollaborateure oder Auftragnehmer der afghanischen Regierung oder des ausländischen Militärs, oder Dolmetscher, die für feindliche Länder arbeiten. Die Taliban bieten diesen Personen grundsätzlich die Möglichkeit an, Reue und den Willen zur Wiedergutmachung zu zeigen. Die Chance zu bereuen, ist ein wesentlicher Aspekt der Einschüchterungstaktik der Taliban und dahinter steht hauptsächlich der folgende Gedanke: das Funktionieren der Kabuler Regierung ohne übermäßiges Blutvergießen zu unterminieren und Personen durch Kooperationen an die Taliban zu binden. Diese Personen können einer „Verurteilung“ durch die Taliban entgehen, indem sie ihre vermeintlich „feindseligen“ Tätigkeiten nach einer Verwarnung einstellen. (Landinfo 1, Kapitel 4). Die Regierungsbeamten sind überzeugt, dass die Taliban über alles unterrichtet sind, was geschieht, selbst in Gegenden, in denen sie nur schwach vertreten sind. In Kabul sollen die verschiedenen Nachrichtendienste der Taliban über 1.500 Spione in allen Stadtteilen haben (Landinfo 1, Kapitel 3).
Rekrutierung durch die Taliban
Es besteht relativer Konsens darüber, wie die Rekrutierung für die Streitkräfte der Taliban erfolgt: Sie läuft hauptsächlich über bestehende traditionelle Netzwerke und organisierte Aktivitäten im Zusammenhang mit religiösen Institutionen. Die UNAMA hat Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern durch die Taliban dokumentiert, um IEDs (Improvised Explosive Devices) zu platzieren, Sprengstoff zu transportieren, bei der Sammlung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse zu helfen und Selbstmordattentate zu verüben, wobei auch positive Schritte von der Taliban-Kommission für die Verhütung ziviler Opfer und Beschwerden unternommen wurden, um Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Kindern zu untersuchen und korrigierend einzugreifen (LIB, Kapitel Regierungsfeindliche Gruppierungen, Unterkapitel Rekrutierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen).
Grundsätzlich haben die Taliban keinen Mangel an freiwilligen Rekruten und machen nur in Ausnahmefällen von Zwangsrekrutierung Gebrauch. Druck und Zwang, den Taliban beizutreten, sind jedoch nicht immer gewalttätig. Landinfo versteht Zwang im Zusammenhang mit Rekrutierung dahingehend, dass jemand, der sich einer Mobilisierung widersetzt, speziellen Zwangsmaßnahmen und Übergriffen (zumeist körperlicher Bestrafung) durch den Rekrutierer ausgesetzt ist. Die Zwangsmaßnahmen können auch andere schwerwiegende Maßnahmen beinhalten und gegen Dritte, beispielsweise Familienmitglieder, gerichtet sein. Auch wenn jemand keinen Drohungen oder körperlichen Übergriffen ausgesetzt ist, können Faktoren wie Armut, kulturelle Gegebenheiten und Ausgrenzung die Unterscheidung zwischen freiwilliger und zwangsweiser Beteiligung zum Verschwimmen bringen (LIB, Kapitel Regierungsfeindliche Gruppierungen, Unterkapitel Rekrutierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen).
Sympathisanten der Taliban sind Einzelpersonen und Gruppen von vielfach jungen, desillusionierten Männern. Ihre Motive sind der Wunsch nach Rache und Heldentum, gepaart mit religiösen und wirtschaftlichen Gründen. Während Internet und soziale Medien wie Twitter, Blogs und Facebook sich in den letzten Jahren zu sehr wichtigen Foren und Kanälen für die Verbreitung der Botschaft dieser Bewegung entwickelt haben, dienen sie auch als Instrument für die Anwerbung. Über die sozialen Medien können die Taliban mit Sympathisanten und potentiellen Rekruten Kontakt aufnehmen. Die Taliban haben verstanden, dass ohne soziale Medien kein Krieg gewonnen werden kann. Sie haben ein umfangreiches Kommunikations- und Mediennetzwerk für Propaganda und Rekrutierung aufgebaut. Zusätzlich unternehmen die Taliban persönlich und direkt Versuche, die Menschen von ihrer Ideologie und Weltanschauung zu überzeugen, damit sie die Bewegung unterstützen. Ein Gutteil dieser Aktivitäten läuft über religiöse Netzwerke (LIB, Kapitel Regierungsfeindliche Gruppierungen, Unterkapitel Rekrutierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen).
Die Entscheidung, Rekruten zu mobilisieren, wird von den Familienoberhäuptern, Stammesältesten und Gemeindevorstehern getroffen. Dadurch wird dies nicht als Zwangsrekrutierung wahrgenommen, da die Entscheidungen der Anführer als legitim und akzeptabel gesehen werden. Personen, die sich dem widersetzen, gehen ein Risiko ein, dass sie oder ihre Familien bestraft oder getötet werden, wenngleich die Taliban nachsichtiger als der ISKP seien und lokale Entscheidungen eher akzeptieren würden. Andererseits wird berichtet, dass es in Gebieten, die von den Taliban kontrolliert werden oder in denen die Taliban stark präsent sind, de facto unmöglich ist, offenen Widerstand gegen die Bewegung zu leisten. Die örtlichen Gemeinschaften haben sich der Lokalverwaltung durch die Taliban zu fügen. Oppositionelle sehen sich gezwungen, sich äußerst bedeckt zu halten oder das Gebiet zu verlassen. Die Gruppe der Stammesältesten ist gezielten Tötungen ausgesetzt. Landinfo vermutet, dass dies vor allem regierungsfreundliche Stammesälteste betrifft, die gegen die Taliban oder andere aufständische Gruppen sind. Es gibt Berichte von Übergriffen auf Stämme oder Gemeinschaften, die den Taliban Unterstützung und die Versorgung mit Kämpfern verweigert haben. Gleichzeitig sind die militärischen Einheiten der Taliban in den Gebieten, in welchen sie operieren, von der Unterstützung durch die Bevölkerung abhängig. Wenn es auch Stimmen gibt, die meinen, dass die Taliban im Gegensatz zu früher nunmehr vermehrt auf die Wünsche und Bedürfnisse der Gemeinschaften Rücksicht nehmen würden, wenn bei einem Angriff oder drohenden Angriff auf eine örtliche Gemeinschaft Kämpfer vor Ort mobilisiert werden müssen, mag es schwierig sein, sich zu entziehen. Die erweiterte Familie kann angeblich auch eine Zahlung leisten, anstatt Rekruten zu stellen. Diese Praktiken implizieren, dass es die ärmsten Familien sind, die Kämpfer stellen, da sie keine Mittel haben, um sich freizukaufen (LIB, Kapitel Regierungsfeindliche Gruppierungen, Unterkapitel Rekrutierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen).
Es ist bekannt, dass - wenn Familienmitglieder in den Sicherheitskräften dienen - die Familie möglicherweise unter Druck steht, die betreffende Person zu einem Seitenwechsel zu bewegen. Der Grund dafür liegt in der Strategie der Taliban, Personen mit militärischem Hintergrund anzuwerben, die Waffen, Uniformen und Wissen über den Feind einbringen. Es kann aber auch Personen treffen, die über Knowhow und Qualifikationen verfügen, welche die Taliban im Gefechtsfeld benötigen, etwa für die Reparatur von Waffen (LIB, Kapitel Regierungsfeindliche Gruppierungen, Unterkapitel Rekrutierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen).
Haqqani-Netzwerk:
Das formell 1996 gegründete Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der Taliban und Verbündeter von al-Qaida. Es verfügt über Kontakte zum IS/ISKP. Als von den US-Truppen und der afghanischen Armee als "tödlichste und ausgefeilteste Aufständischengruppe in Afghanistan" bzw. "gefährlichster" Arm der Taliban bezeichnet, hat das Haqqani-Netzwerk seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht. Das Netzwerk ist vor allem in den südlichen und östlichen Teilen des Landes und in den Provinzen Paktika, Helmand, Kandahar und Khost sowie in Paktia und Teilen Ghaznis aktiv (LIB, Kapitel Regierungsfeindliche Gruppierungen, Unterkapitel Haqqani-Netzwerk).
Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP):
Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück. Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban. Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 2.500 und 4.000 Kämpfern bzw. 4.000 und 5.000 Kämpfern. Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen (LIB, Kapitel Regierungsfeindliche Gruppierungen, Unterkapitel Islamischer Staat).
Der ISKP geriet in dessen Hochburgen in Ostafghanistan nachhaltig unter Druck, da sich jahrelang die Militäroffensiven der US-amerikanischen und afghanischen Streitkräfte auf diese konzentrierten. Auch die Taliban intensivierten in jüngster Zeit ihre Angriffe gegen den ISKP in dieser Region. Im November 2019 ist die wichtigste Hochburg des islamischen Staates in Ostafghanistan zusammengebrochen. Der islamische Staat soll jedoch weiterhin in den westlichen Gebieten der Provinz Kunar präsent sein. Die landesweite Mannstärke des ISKP hat sich seit Anfang 2019 von 3.000 Kämpfern auf zwischen 200 und 300 Kämpfer reduziert. Die Macht des ISKP in Afghanistan ist kleiner als jene der Taliban; auch hat er viel Territorium verloren. Aufgrund des Territoriumsverlustes ist die Rekrutierung und Planung des ISKP stark eingeschränkt (LIB, Kapitel Regierungsfeindliche Gruppierungen, Unterkapitel Islamischer Staat).
Der ISKP verurteilt die Taliban als „Abtrünnige“, die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen. Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban. Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken, zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten. Nach Angaben der UNO zielt der ISKP darauf ab, von den Taliban und Al Qaida abtrünnige Rekruten zu gewinnen, insbesondere solche, die sich jeglichen Vereinbarungsgesprächen mit den US-amerikanischen oder afghanischen Regierungen widersetzen (LIB, Kapitel Regierungsfeindliche Gruppierungen, Unterkapitel Islamischer Staat).
CIVIC (Center for Civilians in Conflict) zufolge sucht der ISKP nicht die Unterstützung der Ältesten der Gemeinschaft, um Legitimität zu erlangen. Im Gegenteil: Die Ältesten der Gemeinschaft werden systematisch gezielt angegriffen. Laut CIVIC greift der ISKP auch Geistliche, Lehrkräfte und Zivilpersonen an, die einer vermeintlichen Verbindung zur Regierung oder zu den Taliban beschuldigt werden. Die gezielte Gewalt gegen Einzelpersonen dient dazu, ganze Gemeinschaften einzuschüchtern. Der ISKP verteilt ebenfalls „Nachtbriefe“, Drohbriefe, die an den Türen von Moscheen und Geschäften angebracht werden, um die Unterstützung der lokalen Bevölkerung einzufordern und bei Strafe vor Ungehorsam zu warnen. In Dschuzdschan bedrohte der ISKP mit Nachtbriefen Eltern und forderte sie auf, ihre Kinder nicht mehr zur Schule zu schicken (EASO Individuals, Kapitel 1.5.1).
Am 4.4.2020 verhaftete die Nationale Sicherheitsdirektion Afghanistans (NDS) den IS-Führer in Afghanistan. Die Gruppe ist jedoch immer noch aktiv und führt weiterhin Angriffe durch. Nach Erkenntnissen von AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission), ist die Zahl der zivilen Opfer aufgrund von ISKP-Angriffen im Jahr 2020 im Vergleich zu 2019 um 21 Prozent gesunken (LIB, Kapitel Regierungsfeindliche Gruppierungen, Unterkapitel Islamischer Staat).
Rekrutierung durch den IS:
Lokale Ältere, die in den Grenzprovinzen Kunar und Nangarhar leben, berichten von ISKP Kräften, die nach wie vor die Bewohner in Dörfern unter ihrer Kontrolle terrorisieren und Buben zwangsrekrutieren, sowie Mädchen vom Schulbesuch abhalten. Aus Kunar wurde berichtet, dass auch Männer zwangsrekrutiert und jene getötet wurden, die dies verweigert hätten. In Gebieten unter Kontrolle des IS wird Druck auf die Gemeinden ausgeübt, den IS voll zu unterstützen (LIB, Kapitel Regierungsfeindliche Gruppierungen, Unterkapitel Rekrutierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen). Der Schwerpunkt der Rekrutierung liegt auf der Anwerbung von (ehemaligen) Taliban- und Al-Qaida-Kämpfern. Die aktive Rekrutierung von Kindern findet auch in Gebieten unter ISKP-Kontrolle statt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 2.6).
Al-Qaida und mit ihr verbundene Gruppierungen:
Gemäß UNO-Bericht vom Mai 2020 ist Al-Qaida in 12 Provinzen mit 400-600 Bewaffneten verdeckt aktiv. Al-Qaida unterhält Beziehungen zu den Taliban und eine begrenzte Präsenz in Afghanistan, wobei sie ihre Aktivitäten meist unter dem Dach anderer AGEs, insbesondere der Taliban, durchführt. Während in der Vergangenheit beide Gruppierungen immer wieder öffentlich die Bedeutung ihres Bündnisses betont hatten, bestritten die Taliban kürzlich, Verbindungen zu Al-Qaida zu haben, und gingen nach dem US-Abkommen im Juni 2020 so weit, zu leugnen, dass Al-Qaida in Afghanistan überhaupt existiert. Im Zuge des US-Taliban-Abkommen haben die Taliban zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa Al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren. Im Oktober 2020 wurde der ranghohe Al-Qaida-Chef Abu Muhsin al-Masri von einer Spezialeinheit der afghanischen Streitkräfte in Ghazni in einem Dorf, welches unter Talibankontrolle steht, getötet. Nach Angaben der Vereinten Nationen ist Al-Qaida immer noch stark in die Taliban in Afghanistan eingebettet (LIB, Kapitel Regierungsfeindliche Gruppierungen, Unterkapitel Al-Qaida).
Provinzen und Städte
Herkunftsprovinz Maidan Wardak
Die Provinz Wardak, auch bekannt als Maidan Wardak, grenzt im Norden an Parwan und Bamyan, im Osten an Kabul und Logar und im Süden und Westen an Ghazni. Die Provinzhauptstadt Maidan Shahr befindet sich etwa 40-50 Kilometer südwestlich von Kabul. Die Bevölkerung in Wardak, bestehend aus Tadschiken, Paschtunen und Hazara, wird im Zeitraum 2020/21 auf 637.634 Personen geschätzt (LIB, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Maidan Wardak).
Wardak ist eine der am heftigsten umkämpften Provinzen Afghanistans und wird zum größten Teil von den Taliban kontrolliert. Die Sicherheitslage hat sich im Lauf des Jahres 2019 verschlechtert und seit der Unterzeichnung eines Friedensabkommens zwischen den USA und den Taliban im Februar 2020 hat der Einfluss der Taliban in Wardak zugenommen. Polizisten, die an den Außenposten an der Grenze zwischen Regierungskontrolle und Taliban-Einfluss stationiert sind, berichten über häufige Angriffe der Aufständischen. In Bezirken, die außerhalb der Regierungskontrolle liegen, berichten Zivilisten von einem verstärkten Einsatz von Artillerie durch Regierungseinheiten. Einheiten des Nationalen Sicherheitsdirektorates (NDS), die vom US-Geheimdienst CIA unterstützt werden, führen in der Provinz Wardak nächtliche Operationen durch, wobei es Berichten zufolge zu willkürlichen Angriffen gegen Zivilisten, Hinrichtungen und anderen Menschenrechtsverletzungen, kommt. Die Täter werden nicht zur Rechenschaft gezogen (LIB, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Maidan Wardak).
Im Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 145 zivile Opfer (55 Tote und 90 Verletzte) in der Provinz Wardak. Dies entspricht einem Rückgang von 21% gegenüber 2019. Die Hauptursachen für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen. In der Provinz kommt es regelmäßig zu Sicherheitsoperationen und Luftschlägen. Die Taliban greifen regelmäßig Kontrollpunkte, Einrichtungen oder Konvois der Sicherheitskräfte an und es kommt zu Gefechten mit den Regierungstruppen, was zu Opfern unter den Sicherheitskräften und den Aufständischen führt. Bei einem Angriff der Taliban auf eine Basis des NDS in der Nähe der Provinzhauptstadt Maidan Shahr wurden im Jänner 2019 über 100 Sicherheitskräfte getötet (LIB, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Maidan Wardak).
Kabul
Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans und grenzt an Parwan und Kapisa im Norden, Laghman im Osten, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden sowie Wardak im Westen. Provinzhauptstadt ist Kabul-Stadt, welche zugleich die Hauptstadt Afghanistans und ein Distrikt in der Provinz Kabul ist. Sie ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 4.434.550 Personen für den Zeitraum 2020-21. Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus (LIB, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Kabul).
Die Wirtschaft der Provinz Kabul hat einen weitgehend städtischen Charakter, wobei die wirtschaftlich aktive Bevölkerung in Beschäftigungsfeldern, wie dem Handel, Dienstleistungen oder einfachen Berufen tätig ist. Kabul-Stadt hat einen hohen Anteil an Lohnarbeitern, während Selbstständigkeit im Vergleich zu den ländlichen Gebieten Afghanistans weniger verbreitet ist. Zu den wichtigsten Arbeitgebern in Kabul gehört der Dienstleistungssektor, darunter auch die öffentliche Verwaltung. Die Gehälter sind in Kabul im Allgemeinen höher als in anderen Provinzen, insbesondere für diejenigen, welche für ausländische Organisationen arbeiten. Kabul ist das wichtigste Handels- und Beschäftigungszentrum Afghanistans und hat ein größeres Einzugsgebiet in den Provinzen Parwan, Logar und Wardak. Menschen aus kleinen Dörfern pendeln täglich oder wöchentlich nach Kabul, um landwirtschaftliche Produkte zu handeln oder als Wachen, Hausangestellte oder Lohnarbeiter zu arbeiten. Ergebnisse einer Studie ergaben, dass Kabul unter den untersuchten Provinzen den geringsten Anteil an Arbeitsplätzen im Agrarsektor hat, dafür eine dynamischere Wirtschaft mit einem geringeren Anteil an Arbeitssuchenden, Selbständigen und Familienarbeitern. Die besten (Arbeits-) Möglichkeiten für Junge existieren in Kabul. Trotz der niedrigeren Erwerbsquoten ist der Frauenanteil in hoch qualifizierten Berufen in Kabul mit 49,6 % am größten (LIB, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Unterkapitel Wirtschaft und Versorgungslage in den Städten).
Der Anstieg des Wasserverbrauchs und die Abnahme der Qualität des Grundwassers haben in Kabul zu einem Wassermangel geführt. Es wird geschätzt, dass 32 % der Bevölkerung Kabuls Zugang zu fließendem Wasser haben, und nur 10 % der Einwohner trinkbares Wasser erhalten. Das unzureichende Wassersystem der Stadt zwang die Menschen, die es sich nicht leisten konnten, eigene Brunnen zu bohren. Viele arme Bewohner Kabuls sind auf öffentliche Zapfstellen angewiesen, die oft weit von ihren Häusern entfernt sind. Neben den Problemen bei der Wasserversorgung wurde berichtet, dass die Versorgung der wachsenden informellen Siedlungen, die auf den zentral gelegenen Hügeln Kabuls entstanden, mit anderen grundlegenden Dienstleistungen, z.B. Abwasserentsorgung und Elektrizität, schwierig ist. Kabul blieb eine der wenigen nationalen Hauptstädte der Welt ohne ein zentrales Abwassersystem, was zu von Menschen verursachter Verschmutzung und gesundheitlichen Problemen führte (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 5.).
Die große Zahl der in Kabul ankommenden Menschen hat einem Bericht aus dem Jahr 2019 zufolge zu einem eingeschränkten Zugang zur medizinischen Grundversorgung geführt, insbesondere für diejenigen, die es sich nicht leisten können, private Krankenhäuser auszusuchen. Zwei öffentliche psychiatrische Kliniken bieten stationäre Behandlungen kostenlos an (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 5.).
Hauptstraßen verbinden die afghanische Hauptstadt mit dem Rest des Landes, inklusive der Ring Road (Highway 1) welche die fünf größten Städte Afghanistans - Kabul, Herat, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Jalalabad miteinander verbindet. In Kabul-Stadt gibt es einen Flughafen, der mit Stand März 2021 für die Abwicklung von internationalen und nationalen Passagierflügen geöffnet ist (LIB, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Kabul). Nationale (Kam Air, Ariana Afghan Airlines) und internationale Fluggesellschaften (z.B. Air India, Air Arabia, Fly Dubai...) bieten internationale Flüge von der Türkei, Indien, Aserbaidschan, Usbekistan, Pakistan, Saudi-Arabien, Kuwait und den Vereinigten Arabischen Emiraten nach Kabul an. Innerstaatlich gehen Flüge von und nach Kabul (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zu den Flughäfen von Kandahar, Bost (Helmand, nahe Lashkargah), Zaranj, Kunduz, Farah, Herat, Mazar-e Sharif und Camp Bastion (in der Provinz Helmand) (LIB, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Erreichbarkeit).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul und alle Distrikte gelten als unter Regierungskontrolle stehend, dennoch finden weiterhin High-Profile-Angriffe statt. Bei Angriffen in Kabul kommt es oft vor, dass keine Gruppierung die Verantwortung übernimmt oder es werden diese von nicht identifizierten bewaffneten Gruppen durchgeführt. Afghanische Regierungsgebäude und -beamte, die afghanischen Sicherheitskräfte und hochrangige internationale Institutionen, sowohl militärische als auch zivile, gelten als die Hauptziele in Kabul-Stadt. Im Distrikt Surubi wird von der Präsenz von Taliban-Kämpfern berichtet. Aufgrund seiner Nähe zur Stadt Kabul und zum Salang-Pass hat der Distrikt große strategische Bedeutung. Er gilt als unter Regierungskontrolle, wenn auch unsicher. Im Juli 2020 wurde über eine steigende Talibanpräsenz im Distrikt Paghman berichtet. Es wird berichtet, dass der Islamische Staat in der Provinz aktiv und in der Lage ist, Angriffe durchzuführen (LIB, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Kabul).
Im Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 817 zivile Opfer (255 Tote und 562 Verletzte) in der Provinz Kabul. Im letzten Quartal 2020 stieg die Gewalt weiter an und war weit höher als im Vergleichszeitraum des Vorjahres. In Kabul wurden in den ersten Wochen des Jahres 2021 mehrere Anschläge mit kleinen "sticky bombs" verübt, die unter Fahrzeugen angebracht und ferngesteuert oder mit Zeitzündern gezündet wurden. Selbstmordanschläge und IEDs finden statt und es wurde von gezielten Tötungen und Angriffen auf militärische Einrichtungen bzw. Sicherheitskräfte sowohl in Kabul-Stadt wie auch in den Distrikten der Provinz berichtet. Es gibt Berichte über Straßenblockaden und Angriffe auf Highways durch bewaffnete Gruppierungen. Seit Herbst 2018 haben die ANDSF-Kräfte eine konzertierte Anstrengung zur Auflösung militanter Gruppen begonnen, die im und um den Großraum Kabul herum aktiv sind. Die ANDSF setzen gemeinsam mit einem neuen Kommando der Gemeinsamen Streitkräfte, das im Juni 2020 eingerichtet wurde, ihre Aktivitäten im Jahr 2020 fort. Die afghanischen Sicherheitskräfte führen Operationen gegen aufständische Gruppierungen und kriminelle Banden sowie Luftschläge durch und konnten hochrangige Mitglieder der Taliban und des IS festnehmen (LIB, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Kabul).
Mazar-e Sharif
Mazar-e Sharif ist die Provinzhauptstadt von Balkh, einer ethnisch vielfältigen Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern, sunnitischen Hazara (Kawshi) sowie Mitgliedern der kleinen ethnischen Gruppe der Magat bewohnt wird. Sie hat 484.492 Einwohner und steht unter Kontrolle der afghanischen Regierung (LIB, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Balkh).
Mazar-e Sharif gilt als vergleichsweise sicher, jedoch fanden 2019 beinahe monatlich kleinere Anschläge mit improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs) statt, meist in der Nähe der Blauen Moschee. Ziel der Anschläge sind oftmals Sicherheitskräfte, jedoch kommt es auch zu zivilen Opfern. Wie auch in anderen großen Städten Afghanistans ist Kriminalität in Mazar-e Sharif ein Problem. Bewohner der Stadt berichteten insbesondere von bewaffneten Raubüberfällen. Im Dezember und März 2019 kam es in Mazar-e Sharif zudem zu Kämpfen zwischen Milizführern bzw. lokalen Machthabern und Regierungskräften (LIB, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Balkh). Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 3.).
Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Erreichbarkeit). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MZR) liegt 8 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Dieser Flughafen betreibt inländische und internationale Flüge. Für den Flughafen in Mazar-e Sharif wurden keine Beispiele für Vorfälle gemeldet. Aus den verfügbaren Länderinformationen wird geschlossen, dass Personen die Stadt Mazar-e Sharif im Allgemeinen ohne ernsthaftes Risiko erreichen können (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 5.). Nationale Airlines (Kam Air, Ariana Air) bieten internationale Flüge von Indien und der Türkei nach Mazar-eh Sharif an. Innerstaatlich gehen Flüge von und nach Mazar-e Sharif (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zu den Flughäfen von Kabul und Maimana (LIB, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Erreichbarkeit).
Gegenwärtig gibt es in Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren (LIB, Kapitel COVID-19).
Mazar-e Sharif und die Provinz Balkh sind historisch betrachtet das wirtschaftliche und politische Zentrum der Nordregion Afghanistans. Mazar-e Sharif profitierte dabei von seiner geografischen Lage, einer vergleichsweise effektiven Verwaltung und einer relativ guten Sicherheitslage. Mazar-e Sharif gilt als Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, welche Kunsthandwerk und Teppiche anbieten. Balkh ist landwirtschaftlich eine der produktivsten Regionen Afghanistans wobei Landwirtschaft und Viehzucht die Distrikte der Provinz dominieren. Die Arbeitsmarktsituation ist auch in Mazar-e Sharif eine der größten Herausforderungen. Auf Stellenausschreibungen melden sich innerhalb einer kurzen Zeitspanne sehr viele Bewerber und ohne Kontakte ist es schwer, einen Arbeitsplatz zu finden. In den Distrikten ist die Anzahl der Arbeitslosen hoch. Die meisten Arbeitssuchenden begeben sich nach Mazar-e Sharif, um Arbeit zu finden. In Mazar-e Sharif stehen zahlreiche Wohnungen zur Verfügung. Auch eine Person, die in Mazar-e Sharif keine Familie hat, sollte in der Lage sein, dort Wohnraum zu finden, wenn finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Des Weiteren gibt es in Mazar-e Sharif eine Anzahl von Hotels sowie Gast- oder Teehäusern, welche unter anderem von Tagelöhnern zur Übernachtung benutzt werden (LIB, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Unterkapitel Wirtschaft und Versorgungslage in den Städten). Hotels, Teehäuser und andere Unterkunftsmöglichkeiten sind laut IOM derzeit (März 2021) nur für Geschäftsreisende geöffnet, wobei Hotels bzw. Teehäuser nicht genau nachfragen, weil sie Gäste benötigen, um wirtschaftlich überleben zu können (LIB, Kapitel COVID-19).
Die in der Stadt Mazar-e Scharif und Umgebung befindlichen Orte, an denen die Mehrheit der IDPs und RückkehrerInnen letztlich unterkommen, teilt UNHCR in drei Kategorien ein: Die erste Kategorie ist das Stadtzentrum, wo die Lebenshaltungskosten vergleichsweise hoch sind. In der zweiten Kategorie befinden sich längerfristige und dauerhafte Siedlungen bzw. Stätten („sites“), welche sich in den Vororten oder am Stadtrand befinden. Dort gibt es ein gewisses Maß an Infrastruktur, und humanitäre Organisationen bieten dort ein gewisses Ausmaß an Unterstützung an. Es gibt dort einen gewissen Zugang zu soliden Unterkünften, Bildung und medizinischer Versorgung. Die beiden größten längerfristigen Siedlungen bzw. Stätten sind das Sakhi-Camp (20 km nordöstlich der Stadt), Qalen Bafan (im westlichen Teil von Mazar-e Scharif), sowie Zabihullah (etwa 20 km südöstlich der Stadt). Die dritte Kategorie von Gebieten sind jene Siedlungen oder Stätten, die erst vor kürzerer Zeit und aufgrund der anhaltenden und zunehmenden Vertreibung entstanden sind. Diese Siedlungen, die in der Regel von der Regierung nicht anerkannt werden, befinden sich häufig auf Landstrichen mit unklaren Eigentumsverhältnissen. In diesen neueren Siedlungen leben viele Menschen in Zelten, oft unter prekären Bedingungen und mit stark eingeschränktem Zugang zu humanitärer Hilfe. Es mangelt dort an Wasser, Strom und sozialen Einrichtungen. Im Prinzip ist die Situation hinsichtlich des Zugangs zu Bildung, Gesundheitsversorgung, Wasser und anderen Dienstleistungen umso schlimmer, je weiter außerhalb der Stadt jemand lebt, wobei die Situation in den informellen Siedlungen bzw. Stätten am schlimmsten ist. Ob allerdings die Situation in der Innenstadt besser ist, hängt von den individuellen - insbesondere finanziellen - Umständen eines Binnenvertriebenen oder Rückkehrers ab (ACCORD Masar-e Sharif). Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76 %), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 5.).
In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken. Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patienten in dieses Krankenhaus überwiesen. Es verfügt über 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätze, sieben Operationssäle und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinische Ausrüstung (LIB, Kapitel Medizinische Versorgung, Unterkapitel Medizinische Versorgungseinrichtungen in Afghanistan).
Herat (Stadt)
Herat (Stadt) ist die Provinzhauptstadt der Provinz Herat. Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert, der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 durch Iran-Rückkehrer und Binnenvertriebene besonders gestiegen. Sie hat 574.276 Einwohner (LIB, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Herat).
In Herat (Stadt) kam es in den letzten Jahren vor allem zu kriminellen Handlungen und kleineren sicherheitsrelevanten Vorfällen, jedoch nicht zu groß angelegten Angriffen oder offenen Kämpfen, die das tägliche Leben vorübergehend zum Erliegen gebracht hätten. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle, die in letzter Zeit in der Stadt Herat gemeldet wurden, fielen meist in zwei Kategorien: gezielte Tötungen und Angriffe auf Polizeikräfte. Darüber hinaus fanden im Juli und September 2020 Angriffe statt, die sich gegen Schiiten richteten. Bezüglich krimineller Handlungen wurde beispielsweise über bewaffnete Raubüberfälle und Entführungen berichtet. Je weiter man sich von der Stadt Herat (die im Januar 2019 als „sehr sicher“ galt) und ihren Nachbardistrikten in Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer ist der Einfluss der Taliban (LIB, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Herat).
Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 3.).
Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen sicher und legal erreichbar. Der Flughafen Herat befindet sich etwa 10 km südlich von Herat-Stadt entfernt. Derzeit werden auf dem Flughafen jährlich etwa 350.000 Passagiere abgefertigt, und die Verwaltung des Flughafens sowie die Instandhaltung des Flugplatzes werden von den NATO-Streitkräften unter italienischem Kommando durchgeführt. Nationale Airlines (Kam Air und Ariana Afghan Airlines) fliegen Herat (im Untersuchungszeitraum 18.3.2021 - 25.3.2021) international aus dem Iran an. Innerstaatlich gehen Flüge von und nach Herat (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zu den Flughäfen nach Kabul, Maimana und Chighcheran (LIB, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Erreichbarkeit). Die Straße, welche die Stadt mit dem Flughafen verbindet, wird laufend von Sicherheitskräften kontrolliert. Unabhängig davon gab es in den letzten Jahren Berichte von Aktivitäten von kriminellen Netzwerken, welche oft auch mit Aufständischen in Verbindung stehen. Aus den verfügbaren Länderinformationen wird geschlossen, dass Personen die Stadt Herat im Allgemeinen ohne ernsthaftes Risiko erreichen können (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 5.).
Der Einschätzung einer in Afghanistan tätigen internationalen NGO zufolge gehört Herat zu den „bessergestellten“ und „sichereren Provinzen“ Afghanistans und weist historisch im Vergleich mit anderen Teilen des Landes wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf. Aufgrund der sehr jungen Bevölkerung ist der Anteil der Personen im erwerbsfähigen Alter in Herat - wie auch in anderen afghanischen Städten - vergleichsweise klein. Erwerbstätige müssen also eine große Anzahl an von ihnen abhängigen Personen versorgen. Hinzu kommt, dass Herat als Hotspot für Tagelöhner gilt - die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung in Herat sind Tagelöhner, welche Schwankungen auf dem Arbeitsmarkt in besonderem Ausmaß ausgesetzt sind. Die Herater Wirtschaft bietet seit langem Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran, wie auch Bergbau und Produktion. Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt. Manche alten Handwerksberufe (Teppichknüpfereien, Glasbläsereien, die Herstellung von Stickereien) haben es geschafft zu überleben, während sich auch bestimmte moderne Industrien entwickelt haben (z.B. Lebensmittelverarbeitung und Verpackung). Die Arbeitsplätze sind allerdings von der volatilen Sicherheitslage bedroht (insbesondere Entführungen von Geschäftsleuten oder deren Angehörigen durch kriminelle Netzwerke, im stillen Einverständnis mit der Polizei). Als weitere Probleme werden Stromknappheit bzw. -ausfälle, Schwierigkeiten, mit iranischen oder anderen ausländischen Importen zu konkurrieren und eine steigende Arbeitslosigkeit genannt (LIB, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Unterkapitel Wirtschaft und Versorgungslage in den Städten).
Gegenwärtig gibt es in Herat keine Ausgangssperren (LIB, Kapitel COVID-19).
Die Unterkunftssituation stellt sich in Herat, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 5.). Hotels, Teehäuser und andere Unterkunftsmöglichkeiten sind laut IOM derzeit (März 2021) nur für Geschäftsreisende geöffnet, wobei Hotels bzw. Teehäuser nicht genau nachfragen, weil sie Gäste benötigen, um wirtschaftlich überleben zu können (LIB, Kapitel COVID-19).
Die größten und bedeutendsten IDP- und RückkehrerInnen-Siedlungen in Herat-Stadt und Umgebung sind: Shahrak-e-Sabz (im Distrikt Gusara), Kahddestan (im Distrikt Indschil), Shaidayee (5km östlich der Stadt Herat) und Urdo Bagh. Die Versorgung der dort lebenden Menschen ist schlecht, der Zugang zur Grundversorgung ist eingeschränkt (ACCORD Herat).
81 % der Stadtbevölkerung in Herat Stadt haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung, 90,7 % nutzen Strom als Lichtquelle und 92 % verfügen über verbesserte sanitäre Anlagen. Die Mehrheit der Einwohner von Herat Stadt bezieht ihr Trinkwasser aus Leitungen oder Brunnen. Es wurde berichtet, dass die Stadt über kein zentrales Abwassersystem verfügt, und das Austreten von Abwasser in das Grundwasser wurde als Hauptursache für die Wasserverschmutzung in der Stadt angesehen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 5.).
Das Jebrael-Gesundheitszentrum im Nordwesten der Stadt Herat bietet für rund 60.000 Menschen im dicht besiedelten Gebiet mit durchschnittlich 300 Besuchern pro Tag grundlegende Gesundheitsdienste an. Laut dem Provinzdirektor für Gesundheit in Herat verfügte die Stadt im April 2017 über 65 private Gesundheitskliniken, unter anderem das staatliche Herat Regional Hospital (LIB, Kapitel Medizinische Versorgung, Unterkapitel Medizinische Versorgungseinrichtungen in Afghanistan).
Situation für Rückkehrer/innen
Die schnelle Ausbreitung des COVID-19 Virus in Afghanistan hat starke Auswirkungen auf die Vulnerablen unter der afghanischen Bevölkerung, einschließlich der Rückkehrer, da sie nur begrenzten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, insbesondere zur Gesundheitsversorgung, haben und zudem aufgrund der landesweiten Abriegelung Einkommens- und Existenzverluste hinnehmen müssen. IOM (Internationale Organisation für Migration) verzeichnete im Jahr 2020 die bisher größte Rückkehr von undokumentierten afghanischen Migranten. Von den mehr als 865.700 Afghanen, die im Jahr 2020 nach Afghanistan zurückkehrten, kamen etwa 859.000 aus dem Iran und schätzungsweise 6.700 aus Pakistan (LIB, Kapitel Rückkehr).
Die freiwillige Rückkehr nach Afghanistan ist aktuell (Stand 19.3.2021) über den Luftweg möglich. Es gibt internationale Flüge nach Kabul, Mazar-e Sharif und Kandahar. Es sei darauf hingewiesen, dass diese Flugverbindungen unzuverlässig sind - in Zeiten einer Pandemie können Flüge gestrichen oder verschoben werden. Seit 12.8.2020 ist der Grenzübergang Spin Boldak an der pakistanischen Grenze sieben Tage in der Woche für Fußgänger und Lastkraftwagen geöffnet. Der pakistanische Grenzübergang in Torkham ist montags und dienstags für Rückkehrbewegungen nach Afghanistan und zusätzlich am Samstag für undokumentierte Rückkehrer und andere Fußgänger geöffnet (LIB, Kapitel Rückkehr).
Der Reintegrationsprozess der Rückkehrer ist oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen. Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer die Unterstützung erhalten, die sie benötigen und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. UNHCR beklagt zudem, dass sich viele Rückkehrer in Gebieten befinden, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB, Kapitel Rückkehr).
Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird (LIB, Kapitel Rückkehr). Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB, Kapitel Rückkehr, Unterkapitel Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge). Die wechselseitige Verpflichtung, einander innerhalb der Großfamilie zu helfen und zu unterstützen, ist stark, und die Traditionen, Verantwortung für Menschen innerhalb der Gruppe zu übernehmen, sind tief verwurzelt. Je enger die Verwandtschaft, desto stärker ist die Pflicht zu helfen und zu unterstützen. Mehrere Menschen, mit denen Landinfo in Kabul sprach, äußerten die Ansicht, dass es unmöglich sei, Menschen aus dem engsten Umfeld wie Brüder, die Kinder des Bruders des Vaters etc. zurückzuweisen, es sei denn, es besteht ein schwerwiegender Konflikt innerhalb der Familie. Man könne sich unmöglich vorstellen, dass ein Afghane kein Dach über dem Kopf anbietet, wenn die Alternative wäre, dass ein enges Familienmitglied auf der Straße stünde. Es ist kulturell inakzeptabel, eine Person, die um Zuflucht ersucht, abzuweisen, und das gilt insbesondere für enge Verwandte. Die Dauer des Aufenthaltes ist von den Mitteln der Familie abhängig. Die Pflichten gegenüber der Großfamilie gelten für alle Afghanen ungeachtet der ethnischen Zugehörigkeit, unter Paschtunen sind sie aber wahrscheinlich am stärksten ausgeprägt (EASO Netzwerke, Kapitel 1.1.1.). Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert (LIB, Kapitel Rückkehr).
Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB, Kapitel Rückkehr).
In einer Empfehlung des UNHCR an Asylländer im Juni 2005 heißt es, dass Hilfe und Unterstützung durch Netzwerke auf Gebiete beschränkt seien, wo diese Netzwerke physisch präsent sind. Nach Einschätzung von Landinfo verliert der Faktor geografische Nähe durch technologische Entwicklungen an Wichtigkeit für den Zugriff auf Netzwerke. Der Besitz von Mobiltelefonen ist „universell" geworden und digitale Kommunikation wird eine zunehmende Selbstverständlichkeit, vor allem in den Städten. Geld kann über das Bankensystem überwiesen werden, doch nicht alle Afghanen verfügen über ein Bankkonto. Wer das Bankensystem nicht nutzen kann oder möchte, kann Geld über ein informelles Geldüberweisungssystem (hawala) überweisen. Es gibt ein gut etabliertes System für grenzüberschreitende Zahlungen und Überweisungen, in das die Menschen Vertrauen haben. Ein gewisser Prozentsatz der transferierten Summe wird als Gebühr verrechnet. Geld kann in alle Landesteile überwiesen werden, auch in die und aus den Nachbarstaaten, etwa Iran und Pakistan (EASO Netzwerke, Kapitel 4.3.).
Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird. UNHCR verzeichnete jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer (LIB, Kapitel Rückkehr).
Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt. Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem deutschen Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden und auch IOM Kabul sind keine solche Vorkommnisse bekannt. Andere Quellen geben jedoch an, dass es zu tätlichen Angriffen auf Rückkehrer gekommen sein soll, wobei dies auch im Zusammenhang mit einem fehlenden Netzwerk vor Ort gesehen wird. UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann. Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren (LIB, Kapitel Rückkehr).
Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer/innen im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung, vulnerable Personen einschließlich Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran zu unterstützen, bleibt begrenzt und ist weiterhin von der Hilfe der internationalen Gemeinschaft abhängig. Moscheen unterstützen in der Regel nur besonders vulnerable Personen und für eine begrenzte Zeit. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch. Deshalb versuchen sie in der Regel, so bald wie möglich wieder in den Iran zurückzukehren (LIB, Kapitel Rückkehr).
Viele afghanische Rückkehrer werden de facto IDPs, weil die Konfliktsituation sowie das Fehlen an gemeinschaftlichen Netzwerken sie daran hindert, in ihre Heimatorte zurückzukehren. Trotz offenem Werben der afghanischen Regierung für Rückkehr sind essenzielle Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheit in den grenznahen Provinzen nicht auf einen Massenzuzug vorbereitet. Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbst gebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB, Kapitel Rückkehr).
Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Rückkehrer/innen erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z. B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer und IDPs sehen bei der Reintegration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der „whole of community“ vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur Einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen eine Grundstücksvergabe vor, jedoch gilt dieses System als anfällig für Korruption und Missmanagement. Es ist nicht bekannt, wie viele Rückkehrer aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben und zu welchen Bedingungen. Um den Prozess der Landzuweisung zu beginnen, müssen die Rückkehrer einen Antrag in ihrer Heimatprovinz stellen. Wenn dort kein staatliches Land zur Vergabe zur Verfügung steht, muss der Antrag in einer Nachbarprovinz gestellt werden. Danach muss bewiesen werden, dass der Antragsteller bzw. die nächste Familie tatsächlich kein Land besitzen. Dies geschieht aufgrund persönlicher Einschätzung eines Verbindungsmannes und nicht aufgrund von Dokumenten. Hier ist Korruption ein Problem. Je einflussreicher ein Antragsteller ist, desto schneller bekommt er Land zugewiesen. Des Weiteren wurde ein fehlender Zugang zu Infrastruktur und Dienstleistungen, wie auch eine weite Entfernung der Parzellen von Erwerbsmöglichkeiten kritisiert. IDPs und Rückkehrer ohne Dokumente sind von der Vergabe von Land ausgeschlossen (LIB, Kapitel Rückkehr).
Rückkehrende können bis zu zwei Wochen im IOM Empfangszentrum Spinzar Hotel unterkommen. Die Kosten dafür betragen 1.425 AFN pro Nacht. Viele Rückkehrer wohnen nach ihrer Ankunft übergangsweise in Teehäusern. Diese waren während des Lockdowns in Afghanistan im März 2020 vorübergehend geschlossen, sind jedoch aktuell wieder geöffnet (LIB, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Unterkapitel Wohnungsmarkt und Lebenserhaltungskosten).
Obwohl die Situation im Fall einer Niederlassung in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif gewisse Härten mit sich bringt, finden alleinstehende arbeitsfähige Männer unter Berücksichtigung ihrer individuellen Umstände dort in der Regel zumutbare innerstaatliche Fluchtalternativen vor. Dabei können insbesondere folgende Faktoren berücksichtigt werden: Alter (Der Antragsteller ist im erwerbsfähigen Alter, was ihm den Zugang zum Lebensunterhalt insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit, einer Beschäftigung nachzugehen, erleichtert.), Geschlecht (In Afghanistan sind keine zusätzlichen Vulnerabilitäten damit verbunden, männlich zu sein.), Familienstand (Der Antragsteller hat außer der Sicherung des eigenen Lebensunterhalts keine weiteren Verpflichtungen und es bestehen keine zusätzlichen Vulnerabilitäten aufgrund der Tatsache, dass er ein alleinstehender Mann ist.), Gesundheitszustand (Der Antragsteller leidet nicht an einer schweren Erkrankung bzw. gesundheitlichen Beeinträchtigung.), beruflicher, schulischer und wirtschaftlicher Hintergrund (Der Hintergrund des Antragsstellers, einschließlich seiner Ausbildung, seines Berufes und verfügbarer finanzieller Mittel, könnte insbesondere dann berücksichtigt werden, wenn dieser für die Mechanismen zur Bewältigung der Neuansiedelung im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative relevant ist.), Ortskenntnis (In Afghanistan gelebt zu haben und/oder mit den gesellschaftlichen Normen vertraut zu sein, ist ein wichtiger Faktor, der bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative berücksichtigt werden muss. Die Erfahrung, in einem städtischen Umfeld oder insbesondere in der jeweiligen Stadt gelebt zu haben, könnte dem Antragsteller helfen, sich dort einzuleben.), Unterstützungsnetzwerk (Das Vorhandensein eines Unterstützungsnetzwerks könnte dem Antragsteller helfen, Zugang zu den Mitteln zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts zu erhalten.), etc. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 5.).
Unterstützung durch IOM:
Die internationale Organisation für Migration (IOM - International Organization for Migration) unterstützt mit diversen Projekten die freiwillige Rückkehr und Reintegration von Rückkehrern nach Afghanistan. In Bezug auf die Art und Höhe der Unterstützungsleistung muss zwischen unterstützter freiwilliger und zwangsweiser Rückkehr unterschieden werden. Im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr kann Unterstützung entweder nur für die Rückkehr (Reise) oder nach erfolgreicher Aufnahme in ein Reintegrationsprojekt auch bei der Wiedereingliederung geleistet werden. IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr. Aufgrund des stark reduzierten Flugbetriebs ist die Rückkehr seit April 2020 nur in sehr wenige Länder tatsächlich möglich. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an. IOM-Rückkehrprojekte sind mit Stand 18.3.2021 auch weiterhin in Afghanistan operativ, können aber aufgrund der COVID-19-Pandemie kurzfristigen Änderungen unterworfen sein (LIB, Kapitel Rückkehr, Unterkapitel Unterstützung durch IOM).
Mit 1.1.2020 startete das durch den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) der Europäischen Union und das österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanzierte Reintegrationsprojekt RESTART III. Im Unterschied zu den beiden Vorprojekten RESTART und RESTART II steht dieses Projekt ausschließlich Rückkehrern aus Afghanistan zur Verfügung. RESTART III ist wie das Vorgängerprojekt auf drei Jahre, nämlich bis 31.12.2022 ausgerichtet und verfügt über eine Kapazität von 400 Personen. Für alle diese 400 Personen ist neben Beratung und Information - in Österreich sowie in Afghanistan - sowohl die Bargeldunterstützung in der Höhe von 500 Euro wie auch die Unterstützung durch Sachleistungen in der Höhe von 2.800 Euro geplant. Die Teilnahme am Reintegrationsprojekt von IOM ist an einige (organisatorische) Voraussetzungen gebunden. So stellen Interessenten an einer unterstützten freiwilligen Rückkehr zunächst einen entsprechenden Antrag bei einer der österreichischen Rückkehrberatungseinrichtungen - dem VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) oder der Caritas bzw. in Kärnten auch beim Amt der Kärntner Landesregierung. Die jeweilige Rückkehrberatungsorganisation prüft dann basierend auf einem Kriterienkatalog des Innenministeriums, ob die Anforderungen für die Teilnahme durch die Antragsteller erfüllt werden. Für Reintegrationsprojekte ist durch das Innenministerium festgelegt, dass nur Personen an dem Projekt teilnehmen können, die einen dreimonatigen Aufenthalt in Österreich vorweisen können. Es wird hier jedoch auf mögliche Ausnahmen hingewiesen, wie zum Beispiel bei Personen, die im Rahmen der Dublin-Regelung nach Österreich rücküberstellt werden. Des Weiteren sieht die Regelung des Innenministeriums vor, dass nur eine Person pro Kernfamilie die Unterstützungsleistungen erhalten kann. Im Anschluss unterstützt die jeweilige Rückkehrberatungseinrichtung den Interessenten beim Antrag auf Kostenübernahme für die freiwillige Rückkehr. Wenn die Teilnahme an dem Reintegrationsprojekt ebenso gewünscht ist, so ist ein zusätzlicher Antrag auf Bewilligung des Reintegrationsprojektes zu stellen. Kommt es in weiterer Folge zu einer Zustimmung des Antrags seitens des Innenministeriums wird ab diesem Zeitpunkt IOM involviert (LIB, Kapitel Rückkehr, Unterkapitel Unterstützung durch IOM). Mit 1.1.2020 startete das durch den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) der Europäischen Union und das österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanzierte Reintegrationsprojekt RESTART römisch drei. Im Unterschied zu den beiden Vorprojekten RESTART und RESTART römisch zwei steht dieses Projekt ausschließlich Rückkehrern aus Afghanistan zur Verfügung. RESTART römisch drei ist wie das Vorgängerprojekt auf drei Jahre, nämlich bis 31.12.2022 ausgerichtet und verfügt über eine Kapazität von 400 Personen. Für alle diese 400 Personen ist neben Beratung und Information - in Österreich sowie in Afghanistan - sowohl die Bargeldunterstützung in der Höhe von 500 Euro wie auch die Unterstützung durch Sachleistungen in der Höhe von 2.800 Euro geplant. Die Teilnahme am Reintegrationsprojekt von IOM ist an einige (organisatorische) Voraussetzungen gebunden. So stellen Interessenten an einer unterstützten freiwilligen Rückkehr zunächst einen entsprechenden Antrag bei einer der österreichischen Rückkehrberatungseinrichtungen - dem VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) oder der Caritas bzw. in Kärnten auch beim Amt der Kärntner Landesregierung. Die jeweilige Rückkehrberatungsorganisation prüft dann basierend auf einem Kriterienkatalog des Innenministeriums, ob die Anforderungen für die Teilnahme durch die Antragsteller erfüllt werden. Für Reintegrationsprojekte ist durch das Innenministerium festgelegt, dass nur Personen an dem Projekt teilnehmen können, die einen dreimonatigen Aufenthalt in Österreich vorweisen können. Es wird hier jedoch auf mögliche Ausnahmen hingewiesen, wie zum Beispiel bei Personen, die im Rahmen der Dublin-Regelung nach Österreich rücküberstellt werden. Des Weiteren sieht die Regelung des Innenministeriums vor, dass nur eine Person pro Kernfamilie die Unterstützungsleistungen erhalten kann. Im Anschluss unterstützt die jeweilige Rückkehrberatungseinrichtung den Interessenten beim Antrag auf Kostenübernahme für die freiwillige Rückkehr. Wenn die Teilnahme an dem Reintegrationsprojekt ebenso gewünscht ist, so ist ein zusätzlicher Antrag auf Bewilligung des Reintegrationsprojektes zu stellen. Kommt es in weiterer Folge zu einer Zustimmung des Antrags seitens des Innenministeriums wird ab diesem Zeitpunkt IOM involviert (LIB, Kapitel Rückkehr, Unterkapitel Unterstützung durch IOM).
Neben Beratung und Vorabinformationen ist IOM für die Flugbuchung verantwortlich und unterstützt die Projektteilnehmer auch bei den Abflugmodalitäten. Flüge gehen in der Regel nach Kabul, können auf Wunsch jedoch auch direkt nach Mazar-e Sharif gehen [Anmerkung.: unter Umgehung von Kabul]. Die österreichischen Mitarbeiter unterstützen die Projektteilnehmer beim Einchecken, der Sicherheitskontrolle, der Passkontrolle und begleiten sie bis zum Abflug-Terminal. Teilnehmer am Reintegrationsprojekt RESTART III von IOM landen in der Regel (zunächst) in der afghanischen Hauptstadt Kabul. Dort werden sie von den örtlichen IOM-Mitarbeitern direkt nach Verlassen des Flugzeuges empfangen und bei den Ein- bzw. Weiterreiseformalitäten unterstützt. An den Flughäfen anderer Städte wie Mazar-e-Sharif, Kandahar oder Herat gibt es keine derartige Ausnahmeregelung. Derzeit kann die Unterstützung durch IOM am Flughafen in Kabul, im IOM-Hauptbüro in Kabul sowie in den sieben Unterbüros (einschließlich Herat und Mazar-e Sharif) geleistet werden. Das IOM-Personal befindet sich teilweise im Homeoffice. Rückkehrende können die IOM-Büros aufsuchen, werden jedoch ermutigt, ihre Besuche in den IOM-Büros zu minimieren und stattdessen Beratung über das Telefon oder andere verfügbare Online-Tools zu suchen. Die Unterstützung bei der Reintegration wurde an die bestehenden Einschränkungen angepasst, z.B. wird virtuelle Beratung sowohl in Österreich als auch in Afghanistan angeboten, die Rückerstattung von Sachleistungen ist möglich, die Teilnehmer werden ermutigt, ein Bankkonto zu eröffnen, um Bargeld und Reintegrations-Sachleistungen zu erleichtern. Ein Bankkonto kann von allen Personen, auch jenen, die keine persönlichen Kontakte in Afghanistan haben, eröffnet werden (LIB, Kapitel Rückkehr, Unterkapitel Unterstützung durch IOM). Neben Beratung und Vorabinformationen ist IOM für die Flugbuchung verantwortlich und unterstützt die Projektteilnehmer auch bei den Abflugmodalitäten. Flüge gehen in der Regel nach Kabul, können auf Wunsch jedoch auch direkt nach Mazar-e Sharif gehen [Anmerkung.: unter Umgehung von Kabul]. Die österreichischen Mitarbeiter unterstützen die Projektteilnehmer beim Einchecken, der Sicherheitskontrolle, der Passkontrolle und begleiten sie bis zum Abflug-Terminal. Teilnehmer am Reintegrationsprojekt RESTART römisch drei von IOM landen in der Regel (zunächst) in der afghanischen Hauptstadt Kabul. Dort werden sie von den örtlichen IOM-Mitarbeitern direkt nach Verlassen des Flugzeuges empfangen und bei den Ein- bzw. Weiterreiseformalitäten unterstützt. An den Flughäfen anderer Städte wie Mazar-e-Sharif, Kandahar oder Herat gibt es keine derartige Ausnahmeregelung. Derzeit kann die Unterstützung durch IOM am Flughafen in Kabul, im IOM-Hauptbüro in Kabul sowie in den sieben Unterbüros (einschließlich Herat und Mazar-e Sharif) geleistet werden. Das IOM-Personal befindet sich teilweise im Homeoffice. Rückkehrende können die IOM-Büros aufsuchen, werden jedoch ermutigt, ihre Besuche in den IOM-Büros zu minimieren und stattdessen Beratung über das Telefon oder andere verfügbare Online-Tools zu suchen. Die Unterstützung bei der Reintegration wurde an die bestehenden Einschränkungen angepasst, z.B. wird virtuelle Beratung sowohl in Österreich als auch in Afghanistan angeboten, die Rückerstattung von Sachleistungen ist möglich, die Teilnehmer werden ermutigt, ein Bankkonto zu eröffnen, um Bargeld und Reintegrations-Sachleistungen zu erleichtern. Ein Bankkonto kann von allen Personen, auch jenen, die keine persönlichen Kontakte in Afghanistan haben, eröffnet werden (LIB, Kapitel Rückkehr, Unterkapitel Unterstützung durch IOM).
Mit Stand 18.3.2021 wurden bereits 105 Teilnahmen im Rahmen des Restart III Projektes akzeptiert und 86 Personen sind im Zuge des Projektes freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. Mit ihnen, als auch mit potenziellen Projektteilnehmern, welche sich noch in Österreich befinden, steht IOM Österreich in Kontakt und bietet Beratung/Information über virtuelle Kommunikationswege an (LIB, Kapitel Rückkehr, Unterkapitel Unterstützung durch IOM).Mit Stand 18.3.2021 wurden bereits 105 Teilnahmen im Rahmen des Restart römisch drei Projektes akzeptiert und 86 Personen sind im Zuge des Projektes freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. Mit ihnen, als auch mit potenziellen Projektteilnehmern, welche sich noch in Österreich befinden, steht IOM Österreich in Kontakt und bietet Beratung/Information über virtuelle Kommunikationswege an (LIB, Kapitel Rückkehr, Unterkapitel Unterstützung durch IOM).
IOM hat mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Union das Projekt „RADA“ (Reintegration Assistance and Development in Afghanistan) entwickelt. Innerhalb dieses Projektes gibt es eine kleine Komponente (PARA - Post Arrival Reception Assistance), die sich speziell an zwangsweise rückgeführte Personen wendet. Der Leistungsumfang ist stark limitiert und nicht mit einer Reintegrationsunterstützung vergleichbar. Die Unterstützung umfasst einen kurzen medical check (unmittelbare medizinische Bedürfnisse) und die Auszahlung einer Bargeldunterstützung in der Höhe von 12.500 Afghani (rund 140 EUR) zur Deckung unmittelbarer, dringender Bedürfnisse (temporäre Unterkunft, Weiterreise, etc.). Diese ist jedoch nur für Rückkehrer zugänglich, die über den internationalen Flughafen von Kabul reisen (LIB, Kapitel Rückkehr, Unterkapitel Unterstützung durch IOM).
Dokumente
Das Personenstands- und Beurkundungswesen in Afghanistan weist gravierende Mängel auf und stellt aufgrund der Infrastruktur, der langen Kriege, der wenig ausgebildeten Behördenmitarbeiter und weitverbreiteter Korruption ein Problem dar. Von der inhaltlichen Richtigkeit formell echter Urkunden kann nicht in jedem Fall ausgegangen werden. Gefälligkeitsbescheinigungen und/oder Gefälligkeitsaussagen kommen sehr häufig vor. Sämtliche Urkunden in Afghanistan sind problemlos gegen finanzielle Zuwendungen oder aus Gefälligkeit erhältlich. Medienberichten zufolge sollen insbesondere seit den Parlamentswahlen 2018 zahlreiche gefälschte Tazkiras [Anm.: nationale Personalausweise] im Rahmen der Wählerregistrierung in Umlauf sein. Es besteht auch das Risiko, dass echte, aber betrügerisch erworbene Tazkiras zur Erlangung von Reisepässen verwendet werden (LIB, Kapitel Dokumente).
Eine Tazkira wird nur afghanischen Staatsangehörigen nach Registrierung und dadurch erfolgtem Nachweis der Abstammung von einem Afghanen ausgestellt. In der Regel erfolgt der Nachweis der Abstammung durch die Vorlage der Tazkira eines Verwandten 1. Grades oder durch Zeugenerklärungen in Afghanistan. In der Tazkira sind Informationen zu Vater und Großvater, jedoch nicht zur Mutter enthalten. Erst seit ca. 2014 gibt es die Möglichkeit, eine Birth Registration Card zu beantragen, in der ein konkretes Geburtsdatum und die Mutter eines Kindes genannt wird. Tazkiras können zwar nicht von afghanischen Auslandsvertretungen ausgestellt, jedoch über eine afghanische Auslandsvertretung beim afghanischen Innenministerium beantragt werden. Eintragungen in der Tazkira sind oft ungenau. Geburtsdaten werden häufig lediglich in Form von „Alter im Jahr der Beantragung“, z. B. „17 Jahre im Jahr 20xx“ erfasst, genauere Geburtsdaten werden selten erfasst und wenn, dann meist geschätzt. Die Vorlage einer Tazkira ist Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisepasses (LIB, Kapitel Dokumente).
3. Beweiswürdigung:
3.1. Zur Person und den Lebensumständen des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zur Herkunft, Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers, seiner schulischen Laufbahn und Berufstätigkeit im Iran sowie dessen Familienstand ergeben sich aus den diesbezüglich im gesamten Verfahren im Wesentlichen konsistenten Angaben des Beschwerdeführers, an denen zu zweifeln sich im Verfahren keine Gründe ergeben haben.
Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergibt sich aus den schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers in seinen niederschriftlichen Einvernahmen in Zusammenschau mit der vorgelegten provisorischen Aufenthaltskarte für afghanische Migranten im Iran, wonach der Beschwerdeführer am XXXX geboren wurde. Im Rahmen seiner Einvernahme am 3.11.2015 gestand der Beschwerdeführer ein, im bisherigen Verfahren falsche Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht zu haben. Begründend führte er aus, er habe aus mangelndem Selbstvertrauen angegeben, noch minderjährig zu sein (Niederschrift vom 3.11.2015, S. 2 und 3). Dieses Geburtsdatum wurde bereits dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4.11.2015, Zl. 1067911109-150482881, sowie dem gegenständlich angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt, was in der Beschwerde nicht beanstandet wird. Der Beschwerdeführer ist nach seinen eigenen Angaben im Verfahren im Entscheidungszeitpunkt jedenfalls volljährig. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergibt sich aus den schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers in seinen niederschriftlichen Einvernahmen in Zusammenschau mit der vorgelegten provisorischen Aufenthaltskarte für afghanische Migranten im Iran, wonach der Beschwerdeführer am römisch 40 geboren wurde. Im Rahmen seiner Einvernahme am 3.11.2015 gestand der Beschwerdeführer ein, im bisherigen Verfahren falsche Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht zu haben. Begründend führte er aus, er habe aus mangelndem Selbstvertrauen angegeben, noch minderjährig zu sein (Niederschrift vom 3.11.2015, S. 2 und 3). Dieses Geburtsdatum wurde bereits dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4.11.2015, Zl. 1067911109-150482881, sowie dem gegenständlich angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt, was in der Beschwerde nicht beanstandet wird. Der Beschwerdeführer ist nach seinen eigenen Angaben im Verfahren im Entscheidungszeitpunkt jedenfalls volljährig.
Die Feststellungen zum Lebenslauf des Beschwerdeführers, insbesondere zur Ausreise seiner Eltern zwischen 1991 und 1992, seinem Leben im Iran, seiner Schulbildung, seiner Berufserfahrung sowie zu seiner familiären Situation, gründen auf den diesbezüglich konsistenten Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Insbesondere gab der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren konsistent an, er sei im Iran geboren und aufgewachsen und noch nie in seinem Herkunftsland Afghanistan gewesen.
Die Feststellungen zum Familienstand des Beschwerdeführers sowie zum Verbleib seiner Familienangehörigen beruhen ebenso auf seinen diesbezüglich nachvollziehbaren und konsistenten Angaben im gesamten Verfahren. Dass seine Kernfamilie nach wie vor in der iranischen Stadt XXXX lebt, gab er im gesamten Verfahren übereinstimmend an. Die Feststellung zur Berufstätigkeit seiner Brüder und seines Vaters sowie zum Schulbesuch der Schwester gründet auf den Angaben des Beschwerdeführers in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 3.11.2015 (Niederschrift vom 3.11.2015, S. 3). Zuletzt führte der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 7.11.2018 aus, in regelmäßigem Kontakt mit seiner Kernfamilie zu stehen. Hier legte er auch nachvollziehbar dar, dass auch seine Tante mütterlicherseits zwischenzeitlich mit seiner Großmutter in den Iran gezogen sei. Insgesamt würden fünf Tanten väterlicherseits, zwei Onkel väterlicherseits, drei Tanten mütterlicherseits und vier Onkel mütterlicherseits im Iran leben (Niederschrift vom 7.11.2018, S. 4). Die Feststellungen zur finanziellen Situation der Familie im Iran beruhen auf den schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 3.11.2015 (Niederschrift vom 3.11.2015, S. 3). Anhaltspunkte dafür, dass sich die wirtschaftliche Situation der Familie des Beschwerdeführers zwischenzeitlich verbessert hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. In Hinblick auf die prekäre Lage von im Iran lebenden Afghanen erscheint es dem erkennenden Richter durchaus nachvollziehbar, dass die finanzielle Situation der Familie des Beschwerdeführers bestenfalls mittelmäßig ist. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers in der Lage wäre, ihn im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan finanziell zu unterstützen. Dass in Afghanistan keine – allenfalls auch entfernten – Verwandten bzw. Angehörigen des Beschwerdeführers oder sonstige Bezugspersonen leben, gab der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 7.11.2018 nachvollziehbar an (Niederschrift vom 7.11.2018, S. 4). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer im Iran geboren wurde und noch nie in seinem Herkunftsstaat Afghanistan war, erscheint es dem erkennenden Gericht plausibel, dass kein Kontakt zu Personen in Afghanistan besteht bzw. dass der Beschwerdeführer keine Angaben über etwaige noch im Herkunftsstaat aufhältige Verwandte machen kann. Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer über kein soziales oder familiäres Netzwerk verfügt, das ihn im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan unterstützen könnte. Die Feststellungen zum Familienstand des Beschwerdeführers sowie zum Verbleib seiner Familienangehörigen beruhen ebenso auf seinen diesbezüglich nachvollziehbaren und konsistenten Angaben im gesamten Verfahren. Dass seine Kernfamilie nach wie vor in der iranischen Stadt römisch 40 lebt, gab er im gesamten Verfahren übereinstimmend an. Die Feststellung zur Berufstätigkeit seiner Brüder und seines Vaters sowie zum Schulbesuch der Schwester gründet auf den Angaben des Beschwerdeführers in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 3.11.2015 (Niederschrift vom 3.11.2015, S. 3). Zuletzt führte der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 7.11.2018 aus, in regelmäßigem Kontakt mit seiner Kernfamilie zu stehen. Hier legte er auch nachvollziehbar dar, dass auch seine Tante mütterlicherseits zwischenzeitlich mit seiner Großmutter in den Iran gezogen sei. Insgesamt würden fünf Tanten väterlicherseits, zwei Onkel väterlicherseits, drei Tanten mütterlicherseits und vier Onkel mütterlicherseits im Iran leben (Niederschrift vom 7.11.2018, S. 4). Die Feststellungen zur finanziellen Situation der Familie im Iran beruhen auf den schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 3.11.2015 (Niederschrift vom 3.11.2015, S. 3). Anhaltspunkte dafür, dass sich die wirtschaftliche Situation der Familie des Beschwerdeführers zwischenzeitlich verbessert hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. In Hinblick auf die prekäre Lage von im Iran lebenden Afghanen erscheint es dem erkennenden Richter durchaus nachvollziehbar, dass die finanzielle Situation der Familie des Beschwerdeführers bestenfalls mittelmäßig ist. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers in der Lage wäre, ihn im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan finanziell zu unterstützen. Dass in Afghanistan keine – allenfalls auch entfernten – Verwandten bzw. Angehörigen des Beschwerdeführers oder sonstige Bezugspersonen leben, gab der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 7.11.2018 nachvollziehbar an (Niederschrift vom 7.11.2018, S. 4). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer im Iran geboren wurde und noch nie in seinem Herkunftsstaat Afghanistan war, erscheint es dem erkennenden Gericht plausibel, dass kein Kontakt zu Personen in Afghanistan besteht bzw. dass der Beschwerdeführer keine Angaben über etwaige noch im Herkunftsstaat aufhältige Verwandte machen kann. Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer über kein soziales oder familiäres Netzwerk verfügt, das ihn im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan unterstützen könnte.
Das Antragsdatum des Beschwerdeführers ist aktenkundig. Dafür, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig aus dem Bundesgebiet ausgereist wäre, haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben.
Dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4.11.2015, Zl. 1067911109-150482881, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ist aktenkundig. Die seinerzeitigen tragenden Gründe für die Gewährung des subsidiären Schutzes ergeben sich aus der Begründung des Bescheides vom 4.11.2015, Zl. 1067911109-150482881.
Ebenso aktenkundig ist, dass die Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2016, Zl. 1067911109-150482881, mit Gültigkeit bis zum 4.11.2018 verlängert wurde.
Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren in Zusammenschau mit den vorgelegten Integrationsunterlagen. Dass der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht und derzeit nicht erwerbstätig ist, ergibt sich aus dem eingeholten Speicherauszug der GVS-Datenbank.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten oder Familienangehörigen hat, gab dieser bereits im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 3.11.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Protokoll. Gegenteiliges wurde auch im weiteren Verfahren nicht behauptet.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ist der hg. eingeholten aktuellen Strafregisterauskunft zu entnehmen.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen auf dessen gleichbleibenden Angaben, gesund zu sein, keine Medikamente zu nehmen und sich nicht in ärztlicher Behandlung zu befinden. Gegenteiliges wurde im gesamten Verfahren nicht vorgebracht. Es wurden auch keine aktuellen medizinischen Befunde vorgelegt, aus denen sich eine aktuell bestehende Erkrankung oder eine sonstige gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ergeben würde. Es war daher die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen gesund – und somit arbeitsfähig – ist.
3.2. Zur Änderung der Umstände seit der Gewährung von subsidiärem Schutz
Die Feststellung, dass sich die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4.11.2015, Zl. 1067911109-150482881, geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht wesentlich und nachhaltig verändert bzw. verbessert haben, folgt zum einen aus der Begründung des angefochtenen Bescheides und konnte zudem im Lichte eines Vergleichs der individuellen Situation des (schon damals volljährigen) Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Zuerkennung des subsidiären Schutzes und der damit verbundenen Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung einerseits und zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides bzw. im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt andererseits getroffen werden.
Dabei erfolgte insbesondere eine Gegenüberstellung des Inhalts der dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4.11.2015, Zl. 1067911109-150482881, zugrundeliegenden Begründung mit jener, welche die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides herangezogen hat, sowie auch mit der zum Zeitpunkt des vorliegenden Erkenntnisses bestehenden individuellen Situation des Beschwerdeführers.
Die belangte Behörde stellte im gegenständlich angefochtenen Bescheid fest, dass die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden. Die subjektive Lage des Beschwerdeführers habe sich im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt geändert (Bescheid vom 4.12.2018, S. 12). Die belangte Behörde führt aus, dem Beschwerdeführer sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten lediglich deshalb zuerkannt worden, weil er über kein tragfähiges soziales oder familiäres Unterstützungsnetz sowie über keine ausreichenden Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in den Großstädten verfügt habe. Da zudem die Versorgungslage insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt nur unzureichend gewesen sei, sei die Behörde zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinn des Art. 3 EMRK ausgesetzt sein werde. Nunmehr habe sich die subjektive Lage des Beschwerdeführers jedoch geändert, sodass ihm eine Rückkehr nach Afghanistan zugemutet werden könne (Bescheid vom 4.12.2018, S. 116). Allerdings gelingt es der belangten Behörde nicht, dies in weiterer Folge nachvollziehbar und schlüssig zu begründen:Die belangte Behörde stellte im gegenständlich angefochtenen Bescheid fest, dass die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden. Die subjektive Lage des Beschwerdeführers habe sich im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt geändert (Bescheid vom 4.12.2018, S. 12). Die belangte Behörde führt aus, dem Beschwerdeführer sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten lediglich deshalb zuerkannt worden, weil er über kein tragfähiges soziales oder familiäres Unterstützungsnetz sowie über keine ausreichenden Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in den Großstädten verfügt habe. Da zudem die Versorgungslage insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt nur unzureichend gewesen sei, sei die Behörde zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinn des Artikel 3, EMRK ausgesetzt sein werde. Nunmehr habe sich die subjektive Lage des Beschwerdeführers jedoch geändert, sodass ihm eine Rückkehr nach Afghanistan zugemutet werden könne (Bescheid vom 4.12.2018, S. 116). Allerdings gelingt es der belangten Behörde nicht, dies in weiterer Folge nachvollziehbar und schlüssig zu begründen:
Die belangte Behörde erblickt eine wesentliche Änderung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers unter anderem darin, dass der Beschwerdeführer seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen „Zuwachs an Lebenserfahrung gesammelt“ habe. Es sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Aufenthalt in Österreich bereits unweigerlich von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, auf bestehende Netzwerke zurückzugreifen, was ihm „zweifelsohne“ im Fall seiner Rückkehr in Anbetracht des damit „gewonnenen Erfahrungsschatzes“ hilfreich sein werde (Bescheid vom 4.12.2018, S. 116). Allerdings ist nicht ersichtlich, auf welche bestehenden Netzwerke sich die belangte Behörde hier bezieht, weshalb diese Ausführungen nicht nachvollzogen werden können. Die belangte Behörde führt weiter aus, dem Beschwerdeführer sei es in Österreich gelungen, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und die im Alltag immer wieder auftretenden Schwierigkeiten „in den diversen Bereichen“ zu bewältigen, sodass es ihm „freilich“ möglich sei, mit seiner neu gewonnenen Lebenserfahrung auch in Afghanistan „zumutbar“ zu leben. Aufgrund seiner bisherigen Lebenserfahrung verfüge der Beschwerdeführer über die „erforderlichen Fertigkeiten“ (Bescheid vom 4.12.2018, S. 116) und sei nunmehr in der Lage, seine Existenz in Mazar-e Sharif oder Herat (Stadt) mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten zu sichern (Bescheid vom 4.12.2018, S. 125). Insgesamt bleibt es die belangte Behörde in ihrer Begründung jedoch schuldig, nachvollziehbar darzulegen, worin sie die Aneignung „erforderlicher Fertigkeiten“ in Österreich erblickt. Zu den Ausführungen der belangten Behörde, wonach es dem Beschwerdeführer gelungen sei, in Österreich seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides in Österreich noch nicht erwerbstätig war, sondern seinen Lebensunterhalt ausschließlich durch Leistungen der staatlichen Grundversorgung bestritten hat. Hierbei handelt es sich um Sozialleistungen, welche dem Beschwerdeführer in Afghanistan nicht zur Verfügung stehen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wenn die belangte Behörde daraus, dass der Beschwerdeführer in Österreich in der Lage gewesen sei, seinen Lebensunterhalt (durch die Inanspruchnahme von Sozialleistungen) zu bestreiten, schließt, er könne auch in Afghanistan zumutbar leben.
Insgesamt ist zu einer etwaigen Verbesserung der Berufserfahrung des Beschwerdeführers anzumerken, dass der Beschwerdeführer bereits im Iran mehrere Jahre als Gerüstbauer und Schweißer auf Baustellen gearbeitet und dadurch mehrjährige Berufserfahrung erworben hat. In Österreich war der Beschwerdeführer eine Zeit lang als Helfer bei der XXXX , einer auf Eisenverlegung im Hoch- und Tiefbau sowie auf Abbrucharbeiten spezialisierten Firma, beschäftigt. Zu beachten ist, dass der Tätigkeit als Helfer auf Baustellen keine spezielle Ausbildung vorangeht und es sich hierbei um eine Tätigkeit in derselben Branche wie bereits im Iran handelt. In Hinblick auf die bereits zuvor im Iran erworbene mehrjährige Berufserfahrung in der Baubranche (Tätigkeit als Gerüstbauer und Schweißer) vermag die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Helfer in Österreich keine wesentliche Verbesserung der Berufserfahrung des Beschwerdeführers zu begründen. Eine wesentliche Steigerung der Arbeitserfahrung liegt damit beim Beschwerdeführer nicht vor. Unabhängig davon, dass keine wesentliche Verbesserung der Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers vorliegt, kann das Bundesverwaltungsgericht – anders als die belangte Behörde – auch sonst keine Aneignung eines bedeutenden „Erfahrungsschatzes“ bzw. „erforderlicher Fertigkeiten“ durch den Beschwerdeführer in Österreich erblicken. Der Beschwerdeführer hat bereits im Iran eine neunjährige Schulbildung erworben, was hinsichtlich der Dauer des Schulbesuchs der in Österreich bestehenden allgemeinen (neunjährigen) Schulpflicht entspricht. In Hinblick auf den bereits neunjährigen Schulbesuch des Beschwerdeführers im Iran vermag der Besuch eines Pflichtschulabschlusskurses sowie die Ablegung der zugehörigen Prüfung in Österreich keine wesentliche Verbesserung der Bildung des Beschwerdeführers zu begründen. Zu den in Österreich besuchten Deutsch- und Basisbildungskursen und den abgelegten Deutschprüfungen ist anzumerken, dass die belangte Behörde nicht darlegt, inwieweit dem Beschwerdeführer diese im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan von Nutzen sein könnten. Insgesamt ist dem festgestellten Sachverhalt zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer besondere Ausbildungen in Österreich abgeschlossen hätte, die ihm für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan nützliche Fachkenntnisse vermittelt hätten. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte geht das Bundesverwaltungsgericht – insbesondere vor dem Hintergrund, dass Arbeitgeber in Afghanistan persönliche Beziehungen und Netzwerke nach wie vor höher bewerten als formelle Qualifikationen (Länderinformationsblatt vom 1.4.2021, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Unterkapitel Arbeitsmarkt) – davon aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine wertvollen Kenntnisse erworben hat, die ihm im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan einen Vorteil gegenüber anderen Arbeitssuchenden verschaffen würden. Es liegt daher keine wesentliche Änderung der subjektiven (persönlichen) Situation des Beschwerdeführers in Hinblick auf die Erlangung von Kenntnissen, Ausbildung oder Berufserfahrung im Vergleich zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4.11.2015, Zl. 1067911109-150482881, vor. Insgesamt ist zu einer etwaigen Verbesserung der Berufserfahrung des Beschwerdeführers anzumerken, dass der Beschwerdeführer bereits im Iran mehrere Jahre als Gerüstbauer und Schweißer auf Baustellen gearbeitet und dadurch mehrjährige Berufserfahrung erworben hat. In Österreich war der Beschwerdeführer eine Zeit lang als Helfer bei der römisch 40 , einer auf Eisenverlegung im Hoch- und Tiefbau sowie auf Abbrucharbeiten spezialisierten Firma, beschäftigt. Zu beachten ist, dass der Tätigkeit als Helfer auf Baustellen keine spezielle Ausbildung vorangeht und es sich hierbei um eine Tätigkeit in derselben Branche wie bereits im Iran handelt. In Hinblick auf die bereits zuvor im Iran erworbene mehrjährige Berufserfahrung in der Baubranche (Tätigkeit als Gerüstbauer und Schweißer) vermag die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Helfer in Österreich keine wesentliche Verbesserung der Berufserfahrung des Beschwerdeführers zu begründen. Eine wesentliche Steigerung der Arbeitserfahrung liegt damit beim Beschwerdeführer nicht vor. Unabhängig davon, dass keine wesentliche Verbesserung der Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers vorliegt, kann das Bundesverwaltungsgericht – anders als die belangte Behörde – auch sonst keine Aneignung eines bedeutenden „Erfahrungsschatzes“ bzw. „erforderlicher Fertigkeiten“ durch den Beschwerdeführer in Österreich erblicken. Der Beschwerdeführer hat bereits im Iran eine neunjährige Schulbildung erworben, was hinsichtlich der Dauer des Schulbesuchs der in Österreich bestehenden allgemeinen (neunjährigen) Schulpflicht entspricht. In Hinblick auf den bereits neunjährigen Schulbesuch des Beschwerdeführers im Iran vermag der Besuch eines Pflichtschulabschlusskurses sowie die Ablegung der zugehörigen Prüfung in Österreich keine wesentliche Verbesserung der Bildung des Beschwerdeführers zu begründen. Zu den in Österreich besuchten Deutsch- und Basisbildungskursen und den abgelegten Deutschprüfungen ist anzumerken, dass die belangte Behörde nicht darlegt, inwieweit dem Beschwerdeführer diese im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan von Nutzen sein könnten. Insgesamt ist dem festgestellten Sachverhalt zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer besondere Ausbildungen in Österreich abgeschlossen hätte, die ihm für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan nützliche Fachkenntnisse vermittelt hätten. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte geht das Bundesverwaltungsgericht – insbesondere vor dem Hintergrund, dass Arbeitgeber in Afghanistan persönliche Beziehungen und Netzwerke nach wie vor höher bewerten als formelle Qualifikationen (Länderinformationsblatt vom 1.4.2021, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Unterkapitel Arbeitsmarkt) – davon aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine wertvollen Kenntnisse erworben hat, die ihm im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan einen Vorteil gegenüber anderen Arbeitssuchenden verschaffen würden. Es liegt daher keine wesentliche Änderung der subjektiven (persönlichen) Situation des Beschwerdeführers in Hinblick auf die Erlangung von Kenntnissen, Ausbildung oder Berufserfahrung im Vergleich zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4.11.2015, Zl. 1067911109-150482881, vor.
Wenn die belangte Behörde im beschwerdegegenständlichen Bescheid weiter vermeint, eine Änderung der Umstände liege darin, dass der Beschwerdeführer nunmehr finanzielle Unterstützung durch die „Vielzahl“ seiner im Iran aufhältigen Familienmitglieder bzw. Verwandten „erwarten“ könne (Bescheid vom 4.12.2018, S. 117, 118 und 121), ist dem entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde in ihrem Bescheid keine beweiswürdigenden Ausführungen dazu trifft, wodurch sie zu der Annahme gelangt, die Familie sei in der Lage, den Beschwerdeführer finanziell zu unterstützen. Auf die Angaben des Beschwerdeführers in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 3.11.2015, wonach die finanzielle Lage der Familie im Iran mittelmäßig sei, diese zwar keine Schulden habe, aber auch nicht in der Lage sei, Geld zu verleihen (Niederschrift vom 3.11.2015, S. 3), geht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Begründung nicht ein. Im beschwerdegegenständlichen Bescheid führt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ohne Bezugnahme auf diesbezügliche Ermittlungsergebnisse lediglich aus, dass der Beschwerdeführer „freilich“ aufgrund des funktionierenden Bankenwesens in Afghanistan „zumindest“ finanzielle Unterstützung durch seine Angehörigen „erwarten“ könne (Bescheid vom 4.12.2018, S. 116 und 117).
Tatsächlich ist im Verfahren jedoch hervorgekommen, dass sich die finanzielle Situation der Familie des Beschwerdeführers bestenfalls durchschnittlich darstellt. Die belangte Behörde unterließ es in der niederschriftlichen Einvernahme am 7.11.2018, den Beschwerdeführer zur aktuellen finanziellen Situation seiner Familie zu befragen. Anhaltspunkte dafür, dass sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer verbessert hätte, sind nicht hervorgekommen. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die wirtschaftliche Lage der Familie im Iran nicht geändert hat. Die – ohne nähere Begründung – getroffene Annahme der belangten Behörde, wonach mit finanzieller Unterstützung durch die Familie zu rechnen sei, erweist sich daher als unschlüssig und nicht nachvollziehbar. Wie festgestellt und beweiswürdigend aufgeführt, ist es in Hinblick auf die prekäre Lage von im Iran lebenden Afghanen durchaus nachvollziehbar, dass die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor nicht in der Lage ist, den Beschwerdeführer finanziell zu unterstützen. Gerade eine solche fehlende finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers durch ein soziales Netzwerk war jedoch einer jener Gründe, die für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer maßgeblich waren (Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4.11.2015, Zl. 1067911109-150482881, S. 12 und 74). In Hinblick darauf, dass eine finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers durch seine Iran lebende Familie nach wie vor nicht zu gewärtigen ist, kann keine wesentliche Verbesserung in Hinblick auf ein soziales Unterstützungsnetzwerk erblickt werden.
Vielmehr ist allenfalls von einer Verschlechterung der subjektiven Lage des Beschwerdeführers in Hinblick auf das Vorhandensein sozialer Netzwerke in Afghanistan auszugehen: Zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 4.11.2015 hielt sich seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme am 3.11.2015 zufolge noch eine Tante mütterlicherseits in Kabul auf (Niederschrift vom 3.11.2015, S. 4). Zwischenzeitlich lebt diese Tante jedoch ebenfalls im Iran (Niederschrift vom 7.11.2018, S. 4), wodurch nunmehr keine – allenfalls auch entfernten – Verwandten des Beschwerdeführers in Afghanistan leben. Insgesamt verfügt der Beschwerdeführer – wie auch schon im Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4.11.2015, Zl. 1067911109-150482881 – nach wie vor über kein soziales oder familiäres unterstützungsfähiges Netzwerk in Afghanistan, auf das er im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan zurückgreifen bzw. das ihn (allenfalls über die Ferne) unterstützen könnte. Hinsichtlich des Fehlens eines unterstützungsfähigen Netzwerks bzw. der familiären Situation des Beschwerdeführers ist damit keine Veränderung eingetreten. Es liegt daher auch in Hinblick auf ein soziales Netzwerk in Afghanistan keine wesentliche Änderung der subjektiven (persönlichen) Situation des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom 4.11.2015 vor.
Zum Verweis der belangten Behörde, wonach es dem Beschwerdeführer als Erwachsenem wohl zumutbar sei, sich in einer Stadt seines Heimatlandes Kenntnisse der örtlichen Begebenheiten anzueignen (beschied vom 4.12.2018, S. 127), ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom 4.11.2015 volljährig war. Die Volljährigkeit des Beschwerdeführers vermag sohin keine Verbesserung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zu begründen.
Weitere Gründe, die zu einer Änderung der subjektiven Lage des Beschwerdeführers führen könnten, führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht an. Insbesondere geht sie selbst davon aus, dass der Beschwerdeführer im Iran aufwuchs (Bescheid vom 4.12.2018, S. 11), über keine tragfähigen familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Afghanistan, insbesondere in Mazar-e Sharif oder Herat (Stadt), verfügt (Bescheid vom 4.12.2018, S. 124, 125 und 128) und dort nicht ortskundig ist (Bescheid vom 4.12.2018, S. 128). Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in Österreich finanzielle Mittel erlangt hätte, durch welche er im Fall seiner Rückkehr vorübergehend das Auslangen finden könnte. Insgesamt ist daher nicht ersichtlich, dass sich die subjektive und persönliche Situation des Beschwerdeführers seit der Gewährung des subsidiären Schutzes mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4.11.2015, Zl. 1067911109-150482881, wesentlich und nachhaltig geändert – bzw. gar verbessert – hätte.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründet die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten weiter damit, dass es zu einer Lageänderung in Afghanistan gekommen sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in Herat oder Mazar-e Sharif sei aus heutiger Sicher möglich (Bescheid vom 4.12.2018, S. 12, 118 und 120 ff). Zudem könne der Beschwerdeführer nunmehr Unterstützung durch Hilfsorganisationen wie IOM oder UNHCR erwarten (Bescheid vom 4.12.2018, S. 117 und 127). Dem Beschwerdeführer stehe es auch frei, finanzielle Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (Bescheid vom 4.12.2018, S. 117 und 128).
Tatsächlich ergibt sich jedoch aus einer Zusammenschau der aktuellen Lage im Herkunftsstaat, basierend insbesondere auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand: 1.4.2021, Version 3), und den Länderfeststellungen im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4.11.2015, Zl. 1067911109-150482881, welche auf Auszügen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 19.11.2014, letzte Kurzinformation eingefügt am 1.10.2015 (in der Folge: Länderinformationsblatt vom 1.10.2015), basieren, die Feststellung, dass es auch zu keiner wesentlichen und nachhaltigen Verbesserung der Versorgungs- und Sicherheitslage im Herkunftsland des Beschwerdeführers gekommen ist:
Im aktuellen Länderinformationsblatt wird nach wie vor vom unveränderten Anhalten des innerstaatlichen Konflikts berichtet. Speziell für die Heimatprovinz des Beschwerdeführers (Maidan Wardak) hielt das Länderinformationsblatt vom 1.10.2015 – welches dem Bescheid vom 4.11.2015, mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, zugrunde lag – fest, Maidan Wardak zähle zu den relativ volatilen Provinzen in Zentralafghanistan und werde als Taliban-Hochburg gesehen. Regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische seien in manchen Bezirken der Provinz aktiv und würden regelmäßig Aktionen durchführen. Das afghanische Militär habe jedoch die Kontrolle über die Provinz Maidan Wardak (Länderinformationsblatt vom 1.10.2015, Kapitel 3. Sicherheitslage, Unterkapitel 3.2. Regionale Sicherheitslage im Zentralraum, Unterabschnitt Warak / Maidan Wardak). Dem aktuellen Länderinformationsblatt ist zu entnehmen, dass Maidan Wardak zu den am stärksten umkämpften Provinzen Afghanistans zählt und zum größten Teil von den Taliban kontrolliert wird. Die Sicherheitslage in der Provinz hat sich im Lauf des Jahres 2019 verschlechtert; seit Februar 2020 hat der Einfluss der Taliban in Maidan Wardak weiter zugenommen. Es kommt zu willkürlichen Angriffen auf Zivilisten, zu Hinrichtungen und anderen Menschenrechtsverletzungen (Länderinformationsblatt vom 1.4.2021, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Maidan Wardak). Bei einem Vergleich der aktuellen Lage in Maidan Wardak mit jener im Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes an den Beschwerdeführer im Jahr 2015 ergibt sich eindeutig eine Verschlechterung der Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers. Jedenfalls liegt keine wesentliche Verbesserung der Lage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers vor.
Auch die Sicherheitslage in den von der belangten Behörde als innerstaatliche Schutzalternativen in Betracht gezogenen Städten Mazar-e Sharif und Herat (Stadt) hat sich seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 4.11.2015 nicht wesentlich verbessert. Mazar-e Sharif galt zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer als „Vorzeigeprojekt“. Das Länderinformationsblatt vom 1.10.2015 hielt fest, die Provinz Balkh, deren Hauptstadt Mazar-e Sharif ist, sei eine relativ friedliche Provinz im Norden Afghanistans, wenngleich es auch hier zu Aktivitäten regierungsfeindlicher bewaffneter Gruppen gegen afghanische Sicherheitskräfte und Beamte komme. Die Stadt Mazar-e Sharif sei im Vergleich dazu eher ruhig (Länderinformationsblatt vom 1.10.2015, Kapitel 3. Sicherheitslage, Unterkapitel 3.6. Regionale Sicherheitslage im Norden des Landes, Unterabschnitt Balkh). Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt vom 1.4.2021 ergibt sich, dass Balkh zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans zählte, sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren jedoch in einigen der abgelegenen Distrikte verschlechtert hat. Militante Taliban versuchen, in dieser wichtigen nördlichen Provinz Fuß zu fassen und greifen häufiger an. Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz sowie ein regionales Handelszentrum und nach wie vor vergleichsweise sicher, wenngleich 2019 beinahe monatlich kleinere Anschläge mit improvisierten Sprengkörpern stattfanden (Länderinformationsblatt vom 1.4.2021, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Balkh). Aus einem Vergleich der Länderberichtslage ergibt sich sohin, dass sich die Sicherheitslage in Mazar-e Sharif seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen an den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 4.11.2015 nicht (nachhaltig) verbessert hat.
Hinsichtlich der Lage in Herat wurde im Länderinformationsblatt vom 1.10.2015 berichtet, die Provinz zähle zu den relativ friedlichen Provinzen im Westen Afghanistans. Regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen seien jedoch in einer Anzahl von abgelegenen Bezirken aktiv (Länderinformationsblatt vom 1.10.2015, Kapitel 3. Sicherheitslage, Unterkapitel 3.7. Regionale Sicherheitslage im Westen des Landes, Unterabschnitt Herat). Auch aus dem aktuellen Länderinformationsblatt ergibt sich, dass einige Distrikte der Provinz Herat als unsicher gelten, weil die Kontrolle zwischen der Regierung und den Taliban umkämpft ist. Je weiter man sich von der Stadt Herat entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. In Herat (Stadt) kam es in den letzten Jahren vor allem zu kriminellen Handlungen und kleineren sicherheitsrelevanten Vorfällen, jedoch nicht zu groß angelegten Angriffen oder offenen Kämpfen, die das tägliche Leben vorübergehend zum Erliegen gebracht hätten. Die Distrikte um die Stadt Herat stehen nach wie vor unter der Kontrolle der Regierung. In der Provinz wurden im Jahr 2020 339 zivile Opfer dokumentiert. Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von gezielten Tötungen und improvisierten Sprengkörpern. Es kam in mehreren Distrikten der Provinz Herat zu Kämpfen zwischen den Regierungstruppen und den Taliban, sowie zu Angriffen der Taliban auf Regierungseinrichtungen (Länderinformationsblatt vom 1.4.2021, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Herat). Eine wesentliche Verbesserung der Lage in Herat (Stadt) im Vergleich zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 4.11.2015 ergibt sich sohin nicht.
Hinsichtlich der Lage in der Hauptstadt Kabul ergibt sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt vom 1.4.2021, dass Kabul nach wie vor von innerstaatlichen Konflikten und besonders stark von öffentlichkeitswirksamen Angriffen (sog. High-Profile-Angriffe) der Taliban und anderer militanter Gruppierungen betroffen ist, wenngleich die afghanische Regierung die Kontrolle über Kabul behält. Kabul verzeichnet eine hohe Anzahl ziviler Opfer. Im letzten Quartal 2020 stieg die Gewalt in Kabul weiter an und war weit höher als im Vergleichszeitraum des Vorjahres. In den ersten Wochen des Jahres 2021 wurden mehrere Anschläge in Kabul verübt. (Länderinformationsblatt vom 1.4.2021, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Kabul). Bereits im Länderinformationsblatt vom 1.10.2015 wurde berichtet, dass die afghanische Regierung die Kontrolle über Kabul behalte. Hauptziele von Angriffen seien meist Regierungsgebäude, hochrangige Zeile und internationale Sicherheitskräfte (Länderinformationsblatt vom 1.10.2015, Kapitel 3. Sicherheitslage, Unterkapitel 3.1. Sicherheitslage in Kabul).
Insgesamt ist weder eine wesentliche Verbesserung der Lage in Mazar-e Sharif, noch in Herat (Stadt) bzw. in Kabul seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 4.11.2015, Zl. 1067911109-150482881, ersichtlich. Vielmehr ist dem Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass sich die Sicherheitslage in den genannten Städten seither verschlechtert hat.
Zu einer etwaigen Verbesserung der Lage von Hazara ist auszuführen, dass bereits das Länderinformationsblatt vom 1.10.2015 von einer Verbesserung der Lage der Hazara berichtete. Die Lage der Hazara habe sich ökonomisch und politisch verbessert; sie seien in unterschiedlichen Sektoren der Wirtschaft tätig, wenngleich es nach wie vor zu gesellschaftlicher Diskriminierung komme (Länderinformationsblatt vom 1.10.2015, Kapitel 17. Ethnische Minderheiten, Unterkapitel 17.2. Hazara). Auch aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 1.4.2021 ergibt sich, dass es immer noch zu (sozialer) Diskriminierung von Hazara kommt, wenngleich sich die Situation der Taliban grundsätzlich verbessert hat (Länderinformationsblatt vom 1.4.2021, Kapitel Ethnische Gruppen, Unterkapitel Hazara). Eine wesentliche Änderung bzw. Verbesserung der Lage von Hazara kann daher ebenfalls nicht erkannt werden.
Auch die Versorgungslage in Afghanistan hat sich seit der Zuerkennung von subsidiärem Schutz an den Beschwerdeführer nicht wesentlich verbessert, sondern infolge der Corona-Pandemie eher verschlechtert:
Das aktuelle Länderinformationsblatt berichtet unverändert von Schwierigkeiten in der Grundversorgung infolge der fortgesetzten Konfliktbetroffenheit, hoher Armut und Arbeitslosigkeit sowie Abhängigkeit von Hilfsleistungen. Insbesondere die COVID-19-Krise führte im Jahr 2020 zu einem deutlichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit und einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise. Von November bis Dezember 2020 waren die Preise für Weizenmehl in Afghanistan zuletzt stabil, allerdings auf einem Niveau, das 11 % über dem des letzten Jahres und 27 % über dem Dreijahresdurchschnitt lag (Länderinformationsblatt vom 1.4.2021, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Unterkapitel Armut und Lebensmittelunsicherheit).
Es gibt Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich auf jene des Arbeitsmarktes. Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40 % steigen wird (Länderinformationsblatt vom 1.4.2021, Kapitel COVID-19). Nach Angaben der Weltbank sank die Arbeitslosenquote innerhalb der erwerbsfähigen Bevölkerung in den letzten Jahren, blieb jedoch auf einem hohen Niveau und dürfte wegen der COVID-19-Pandemie wieder steigen, wenngleich es keine offiziellen Regierungsstatistiken über die Auswirkungen der Pandemie auf den Arbeitsmarkt gibt. Persönliche Kontakte spielen bei der Arbeitssuche nach wie vor eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke ist die Arbeitssuche schwierig. Dem aktuellen Länderinformationsblatt zufolge wird zwar vom Ministerium für Arbeit und Soziale Belange beratende Unterstützung bei der Arbeitssuche angeboten; es existiert jedoch nach wie vor keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit in Afghanistan. Während der COVID-19-Pandemie ist die Situation insbesondere für Tagelöhner besonders schwierig, da viele Wirtschaftszweige durch die Sperr- und Restriktionsmaßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ beeinflusst wurden (Länderinformationsblatt vom 1.4.2021, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Unterkapitel Arbeitsmarkt).
Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen verschärft (Länderinformationsblatt vom 1.4.2021, Kapitel COVID-19). Die Zahl der binnenvertriebenen Menschen beläuft sich zwischenzeitlich auf mehr als vier Millionen, die unter Bedingungen leben, die sich perfekt für die schnelle Übertragung eines Virus wie COVID-19 eignen. Die Lager sind beengt, unhygienisch und es fehlt selbst an den grundlegendsten medizinischen Einrichtungen. Seit Beginn der COVID-19-Pandemie hat sich der Zugang zur Gesundheitsversorgung für Binnenvertriebene und Rückkehrer weiter verschlechtert, da einige medizinische Zentren in COVID-19-Behandlungszentren umgewandelt wurden und die Finanzierung der humanitären Hilfen zurückging (Länderinformationsblatt vom 1.4.2021, Kapitel IDPs und Flüchtlinge).
Wenn die belangte Behörde im beschwerdegegenständlichen Bescheid darauf verweist, dass der Beschwerdeführer nunmehr finanzielle Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen könne (Bescheid vom 4.12.2018, S. 117 und 128) und es internationale Organisationen wie IOM und UNHCR gebe, die den Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr unterstützen könnten (Bescheid vom 4.12.2018, S. 117 und 127), ist ihr entgegenzuhalten, dass bereits im Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 4.11.2015 hinreichende Rückkehrprogramme in Afghanistan (wie etwa IOM und UNHCR) existierten, auf die der Beschwerdeführer zurückgreifen hätte können (Länderinformationsblatt vom 1.10.2015, Kapitel 24. Behandlung nach Rückkehr). Eine wesentliche Verbesserung hinsichtlich der vorhandenen Rückkehrprogramme ist dem Länderinformationsblatt vom 1.4.2021 nicht zu entnehmen (Länderinformationsblatt vom 1.4.2021, Kapitel Rückkehr).
Das Vorhandensein eines sozialen (unterstützungsfähigen) Netzwerkes ist nach dem aktuellen Länderinformationsblatt für die erfolgreiche Rückkehr nach wie vor zentral (Länderinformationsblatt vom 1.4.2021, Kapitel Rückkehr). Es gelingt der belangten Behörde im beschwerdegegenständlichen Bescheid nicht, nachvollziehbar darzulegen, warum sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer nunmehr – im Gegensatz zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt – Unterstützung durch die „Existenz der Verbindungen der Volksgruppe der Hazara“ (Bescheid vom 4.12.2018, S. 116) erhalten könne. Die belangte Behörde führt dazu aus, es liege im grundlegendsten Interesse sämtlicher in Afghanistan existierenden Volksgruppen, darunter auch der Hazara, ihre Mitglieder zu schützen und „selbstverständlich“ auch im Fall der Rückkehr zu unterstützen. Es sei daher davon „auszugehen“, dass der Beschwerdeführer im „Auffangbecken der Volksgruppe landend“ entsprechende Unterstützung erwarten dürfe, welche mit dem familiären oder sozialen Netzwerk „mehr als zu vergleichen“ sei (Bescheid vom 4.12.2018, S. 126 und 127). Diese Annahme der belangten Behörde findet jedoch keine Bestätigung in den Länderberichten. Das EASO hält in seinem Bericht zu Netzwerken in Afghanistan fest, derselbe ethnische Ursprung alleine reiche nicht aus, um Unterstützung zu aktivieren. Menschen der gleichen Ethnie würden einander nicht automatisch unterstützen. Vielmehr müsse es eine Ansprechperson geben, die Menschen müssten einander kennen und irgendeine Beziehung zueinander haben (EASO Bericht – Afghanistan Netzwerke, Kapitel 1. Netzwerke, Unterkapitel 1.3 Ethnische Netzwerke). Dass sich die Lage in Afghanistan seit Erscheinen dieses Berichts von EASO hinsichtlich der Unterstützung durch ethnische Netzwerke wesentlich geändert hätte, ist dem aktuellen Länderinformationsblatt nicht zu entnehmen. Es kann daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nunmehr – im Gegensatz zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt, als dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde – auf die Unterstützung anderer – ihm unbekannter – Hazara zählen könnte.
Hinsichtlich der Gesundheitsversorgung wird zwar grundsätzlich von Fortschritten seit 2002 berichtet; die COVID-19-Pandemie hat sich jedoch negativ auf die Bereitstellung und Nutzung grundlegender Gesundheitsdienste in Afghanistan ausgewirkt. Gründe hierfür sind COVID-19-bedingte Bewegungseinschränkungen, Mangel an medizinischem Material und persönlicher Schutzausrüstung sowie die Abneigung der Gemeinschaft, Gesundheitseinrichtungen aufzusuchen (Länderinformationsblatt vom 1.4.2021, Kapitel Medizinische Versorgung). 53 % der Bevölkerung haben nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ein Drittel der von IOM befragten Rückkehrer berichtete, keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen oder zu Seife bzw. Desinfektionsmitteln zu haben (Länderinformationsblatt vom 1.4.2021, Kapitel COVID-19).
Insgesamt ist es seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4.11.2015, Zl. 1067911109-150482881, auch zu keiner (wesentlichen) Verbesserung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan gekommen.
Dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner aktuellen Rechtsprechung eine Rückkehr von jungen, erwachsenen, gesunden, alleinstehenden Männern nach Afghanistan in der Regel für zumutbar erachtet, bedeutet – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – nicht, dass sich im konkreten Fall des Beschwerdeführers zwischen der Zuerkennung des subsidiären Schutzes mit Bescheid vom 4.11.2015 und dem (nunmehrigen) Entscheidungszeitpunkt die Situation in Afghanistan nachhaltig verbessert hätte.
3.3. Lage im Herkunftsstaat
Zur Seriosität des beweiswürdigend herangezogenen und oben unter 2.3. teilweise wiedergegebenen Berichtsmaterials ist auszuführen, dass diese länderkundlichen Informationen (Länderinformationsblatt, UNHCR-Richtlinien, EASO Country Guidance), einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat durchliefen. Die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist insbesondere nach § 5 Abs. 2 BFA-G verpflichtet, die gesammelten Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Asylum Support Office (EASO) ist nach Art. 4 lit. a Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgenden Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Weiter ist nach der schon zitierten Rechtsprechung des VwGH den UNHCR-Richtlinien besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“; zuletzt VwGH 23.1.2019, Ra 2018/18/0521 mwN). Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Feststellungen daher auf die bereits zitierten Quellen, wobei anzumerken ist, dass diese zu den fallrelevanten Gesichtspunkten ein insgesamt übereinstimmendes Bild zur Situation im Herkunftsstaat zeichnen, mögen sie auch im Detailgrad – wie oben im Einzelfall berücksichtigt – eine unterschiedliche Tiefe aufweisen.Zur Seriosität des beweiswürdigend herangezogenen und oben unter 2.3. teilweise wiedergegebenen Berichtsmaterials ist auszuführen, dass diese länderkundlichen Informationen (Länderinformationsblatt, UNHCR-Richtlinien, EASO Country Guidance), einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat durchliefen. Die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist insbesondere nach Paragraph 5, Absatz 2, BFA-G verpflichtet, die gesammelten Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Asylum Support Office (EASO) ist nach Artikel 4, Litera a, Verordnung (EU) Nr. 439 aus 2010, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgenden Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Weiter ist nach der schon zitierten Rechtsprechung des VwGH den UNHCR-Richtlinien besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“; zuletzt VwGH 23.1.2019, Ra 2018/18/0521 mwN). Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Feststellungen daher auf die bereits zitierten Quellen, wobei anzumerken ist, dass diese zu den fallrelevanten Gesichtspunkten ein insgesamt übereinstimmendes Bild zur Situation im Herkunftsstaat zeichnen, mögen sie auch im Detailgrad – wie oben im Einzelfall berücksichtigt – eine unterschiedliche Tiefe aufweisen.
Zur Aktualität der herangezogenen Quellen ist auszuführen, dass neuere Berichte und Informationen, denen zufolge es zu einer verfahrensrelevanten Änderung der Lage im Herkunftsstaat gekommen ist, nicht amtsbekannte sind. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat und seine Beweiswürdigung daher auf die angeführten Quellen, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail unter II.3.1. und II.3.2. erfolgt ist.Zur Aktualität der herangezogenen Quellen ist auszuführen, dass neuere Berichte und Informationen, denen zufolge es zu einer verfahrensrelevanten Änderung der Lage im Herkunftsstaat gekommen ist, nicht amtsbekannte sind. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat und seine Beweiswürdigung daher auf die angeführten Quellen, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail unter römisch zwei.3.1. und römisch zwei.3.2. erfolgt ist.
4. Rechtliche Beurteilung:
4.1. Zur Stattgabe der Beschwerde und der ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte I., III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides4.1. Zur Stattgabe der Beschwerde und der ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte römisch eins., römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Gemäß § 9 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs 1 leg. cit.) nicht (1. Fall) oder nicht mehr (2. Fall) vorliegen. Im gegenständlichen Fall stützt sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf den zweiten Fall des § 9 Abs 1 Z 1 AsylG 2005.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit.) nicht (1. Fall) oder nicht mehr (2. Fall) vorliegen. Im gegenständlichen Fall stützt sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf den zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005.
Der Tatbestand des § 9 Abs 1 Z 1 zweiter Fall AsylG stellt darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen. Dieser Tatbestand zielt daher auf den Fall einer Änderung des maßgeblichen Sachverhalts ab. Der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG stellt darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen. Dieser Tatbestand zielt daher auf den Fall einer Änderung des maßgeblichen Sachverhalts ab.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist beim Verständnis von § 9 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 auch auf die unionsrechtlichen Vorgaben Bedacht zu nehmen (vgl VwGH, 27.5.2019, Ra 2019/14/0153 mwN). Nach Art 16 Abs 1 Statusrichtlinie hat ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Gemäß Art 16 Abs 2 Statusrichtlinie haben die Mitgliedstaaten bei Anwendung des Art 16 Abs 1 Statusrichtlinie zu berücksichtigen, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153). Es muss daher eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist beim Verständnis von Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 auch auf die unionsrechtlichen Vorgaben Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH, 27.5.2019, Ra 2019/14/0153 mwN). Nach Artikel 16, Absatz eins, Statusrichtlinie hat ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Gemäß Artikel 16, Absatz 2, Statusrichtlinie haben die Mitgliedstaaten bei Anwendung des Artikel 16, Absatz eins, Statusrichtlinie zu berücksichtigen, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden vergleiche VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153). Es muss daher eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein.
Damit stellt § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 in richtlinienkonformer Interpretation auf eine Änderung der Umstände ab, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Damit stellt Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 in richtlinienkonformer Interpretation auf eine Änderung der Umstände ab, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.
Die Anwendung von § 9 Abs 1 Z 1 AsylG setzt voraus, dass die Bedrohung, die der Grund für die Erteilung war, nachträglich weggefallen ist. Unter Bedachtnahme auf Artikel 16 Abs 2 der Statusrichtlinie ist davon auszugehen, dass es sich um grundlegende Veränderungen im Herkunftsstaat handeln muss und dass vom Wegfall der Bedrohung erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum ausgegangen werden darf. Es gilt insofern dasselbe wie hinsichtlich der Asylaberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 2 iVm Artikel 1 Abschnitt C Z 5 der Genfer Flüchtlingskonvention (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S. 327).Die Anwendung von Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG setzt voraus, dass die Bedrohung, die der Grund für die Erteilung war, nachträglich weggefallen ist. Unter Bedachtnahme auf Artikel 16 Absatz 2, der Statusrichtlinie ist davon auszugehen, dass es sich um grundlegende Veränderungen im Herkunftsstaat handeln muss und dass vom Wegfall der Bedrohung erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum ausgegangen werden darf. Es gilt insofern dasselbe wie hinsichtlich der Asylaberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5, der Genfer Flüchtlingskonvention (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S. 327).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass gerade in Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses ankommt. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen. Bei einer Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 sind nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (vgl VwGH 12.2.2021, Ra 2020/20/0415, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass gerade in Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses ankommt. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen. Bei einer Beurteilung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 sind nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben vergleiche VwGH 12.2.2021, Ra 2020/20/0415, mwN).
In der Regel wird sich eine Änderung dieser Umstände regelmäßig daraus ergeben, dass sich die tatsächlichen Umstände im Herkunftsland geändert haben und durch diese Änderung die Ursachen, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, beseitigt worden sind. Jedoch sieht weder § 9 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 noch Art 16 Statusrichtlinie vor, dass deren Anwendungsbereich auf einen solchen Fall beschränkt ist. Es kann auch eine Änderung des Kenntnisstands der Behörde hinsichtlich der persönlichen Situation der betroffenen Person in gleicher Weise dazu führen, dass die ursprüngliche Befürchtung, der Fremde habe eine Verletzung der in § 8 Abs 1 AsylG 2005 genannten Rechte zu gewärtigen oder er werde einen ernsthaften Schaden im Sinn von Art 15 Statusrichtlinie erleiden, im Licht der neuen Informationen, die nunmehr zur Verfügung stehen, nicht mehr begründet erscheint (vgl VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153). In der Regel wird sich eine Änderung dieser Umstände regelmäßig daraus ergeben, dass sich die tatsächlichen Umstände im Herkunftsland geändert haben und durch diese Änderung die Ursachen, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, beseitigt worden sind. Jedoch sieht weder Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 noch Artikel 16, Statusrichtlinie vor, dass deren Anwendungsbereich auf einen solchen Fall beschränkt ist. Es kann auch eine Änderung des Kenntnisstands der Behörde hinsichtlich der persönlichen Situation der betroffenen Person in gleicher Weise dazu führen, dass die ursprüngliche Befürchtung, der Fremde habe eine Verletzung der in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Rechte zu gewärtigen oder er werde einen ernsthaften Schaden im Sinn von Artikel 15, Statusrichtlinie erleiden, im Licht der neuen Informationen, die nunmehr zur Verfügung stehen, nicht mehr begründet erscheint vergleiche VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153).
Der EuGH hat unter Bezugnahme auf Art 16 Abs 2 Statusrichtlinie festgehalten, dass dies jedoch nur gilt, soweit die neuen Informationen, über die der Aufnahmemitgliedstaat verfügt, zu einer Änderung seines Kenntnisstands führen, die hinsichtlich der Frage, ob die betreffende Person die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erfüllt, hinreichend bedeutsam und endgültig sind (vgl EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17, Rn. 49 und 50). Der EuGH hat unter Bezugnahme auf Artikel 16, Absatz 2, Statusrichtlinie festgehalten, dass dies jedoch nur gilt, soweit die neuen Informationen, über die der Aufnahmemitgliedstaat verfügt, zu einer Änderung seines Kenntnisstands führen, die hinsichtlich der Frage, ob die betreffende Person die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erfüllt, hinreichend bedeutsam und endgültig sind vergleiche EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17, Rn. 49 und 50).
Es ist Aufgabe der Behörde, näher darzulegen, worin sie im konkreten Fall Umstände erblickt, wonach die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen. Ausgangspunkt dieser Betrachtungen haben jene Umstände zu sein, die ursprünglich zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben (vgl VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153). Es ist Aufgabe der Behörde, näher darzulegen, worin sie im konkreten Fall Umstände erblickt, wonach die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen. Ausgangspunkt dieser Betrachtungen haben jene Umstände zu sein, die ursprünglich zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben vergleiche VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153).
Maßstab für die Frage einer wesentlichen und nicht nur vorrübergehenden Änderung der Umstände ist jene Entscheidung, mit der dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Im vorliegenden Fall ist dies der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4.11.2015, Zl. 1067911109-150482881.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit Bescheid vom 4.11.2015, Zl. 1067911109-150482881, im Wesentlichen damit, dass der im Iran geborene und aufgewachsene Beschwerdeführer zwar ein gesunder und arbeitsfähiger Mann sei, dem keine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan drohe. Allerdings wäre dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen, da er über keinerlei soziale oder familiäre Netzwerke in Afghanistan verfüge und seine Familie im Iran lebe. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil sei. Die Sicherheitslage variiere regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt. Zur Versorgungslage und den allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung sei anzumerken, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse (Arbeit, Nahrung, Wohnraum, Gesundheitsversorgung, etc.) häufig nur sehr eingeschränkt möglich sei. Die soziale Absicherung liege traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer langjährigen Abwesenheit im Ausland zurückkehren, würden auf große Schwierigkeiten stoßen, da ihnen das notwendige soziale und familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Es müsse berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen in Afghanistan habe und seine Familie im Iran lebe. Da der Beschwerdeführer in Afghanistan über kein soziales oder familiäres Netzwerk verfüge, wäre er im Fall einer Rückkehr auf sich alleine gestellt und gezwungen, nach einem Wohnraum zu suchen, ohne über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Afghanistan zu verfügen. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt kaum möglich sei, zumal auch keine staatliche Unterstützung zu erwarten sei. Aus diesen Gründen könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinn des Art. 3 EMRK ausgesetzt sein werde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 mit Bescheid vom 4.11.2015, Zl. 1067911109-150482881, im Wesentlichen damit, dass der im Iran geborene und aufgewachsene Beschwerdeführer zwar ein gesunder und arbeitsfähiger Mann sei, dem keine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan drohe. Allerdings wäre dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen, da er über keinerlei soziale oder familiäre Netzwerke in Afghanistan verfüge und seine Familie im Iran lebe. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil sei. Die Sicherheitslage variiere regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt. Zur Versorgungslage und den allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung sei anzumerken, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse (Arbeit, Nahrung, Wohnraum, Gesundheitsversorgung, etc.) häufig nur sehr eingeschränkt möglich sei. Die soziale Absicherung liege traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer langjährigen Abwesenheit im Ausland zurückkehren, würden auf große Schwierigkeiten stoßen, da ihnen das notwendige soziale und familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Es müsse berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen in Afghanistan habe und seine Familie im Iran lebe. Da der Beschwerdeführer in Afghanistan über kein soziales oder familiäres Netzwerk verfüge, wäre er im Fall einer Rückkehr auf sich alleine gestellt und gezwungen, nach einem Wohnraum zu suchen, ohne über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Afghanistan zu verfügen. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt kaum möglich sei, zumal auch keine staatliche Unterstützung zu erwarten sei. Aus diesen Gründen könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinn des Artikel 3, EMRK ausgesetzt sein werde.
Nunmehr wurde dem Beschwerdeführer mit dem hier angefochtenen Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt. Dabei stützte sich die belangte Behörde erkennbar auf den zweiten Fall des § 9 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 („nicht mehr vorliegen“). Entgegen der richtlinienkonformen Auslegung der Bestimmung des § 9 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 (vgl Art 16 Statusrichtlinie) hat die belangte Behörde eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, jedoch nicht dargetan:Nunmehr wurde dem Beschwerdeführer mit dem hier angefochtenen Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt. Dabei stützte sich die belangte Behörde erkennbar auf den zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 („nicht mehr vorliegen“). Entgegen der richtlinienkonformen Auslegung der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vergleiche Artikel 16, Statusrichtlinie) hat die belangte Behörde eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, jedoch nicht dargetan:
Bei der Prüfung, ob sich ein dem rechtskräftig entschiedenen Bescheid zugrunde gelegter Sachverhalt maßgeblich geändert hat, ist vom Vorbescheid auszugehen, ohne dabei dessen sachliche Richtigkeit (nochmals) zu ergründen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 25 mwN).Bei der Prüfung, ob sich ein dem rechtskräftig entschiedenen Bescheid zugrunde gelegter Sachverhalt maßgeblich geändert hat, ist vom Vorbescheid auszugehen, ohne dabei dessen sachliche Richtigkeit (nochmals) zu ergründen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 25 mwN).
Wie oben ausgeführt, begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Gewährung des subsidiären Schutzes im Bescheid vom 4.11.2015, Zl. 1067911109-150482881, mit dem Fehlen eines familiären oder sozialen Netzwerks in Afghanistan, der mangelnden Kenntnis der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Afghanistan infolge des Aufwachsens des Beschwerdeführers im Iran sowie mit der allgemein prekären Sicherheits- und Versorgungslage.
Im vorliegenden Fall hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass sich die Situation in Afghanistan insbesondere hinsichtlich der Sicherheits- und Versorgungslage weder in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers noch im übrigen Staatsgebiet Afghanistans seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom 4.11.2015 maßgeblich geändert und jedenfalls nicht verbessert hat. Es sind auch keine nachhaltigen maßgeblichen Änderungen der subjektiven bzw. persönlichen Situation des Beschwerdeführers hervorgekommen. Der Beschwerdeführer war bereits im Zeitpunkt der Zuerkennung volljährig und verfügte im Wesentlichen über dieselbe Berufserfahrung wie heute. Auch sein Bildungsstand hat sich trotz Ablegens der Pflichtschulabschluss-Prüfung in Österreich in Hinblick auf seine bereits neunjährige Schulbildung im Iran nicht wesentlich geändert. Seine Kernfamilie sowie mehrere Tanten und Onkel des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Iran. Eine weitere Tante mütterlicherseits des Beschwerdeführers hat Afghanistan nunmehr ebenfalls verlassen und ist in den Iran gezogen. Der Beschwerdeführer hat zwar nach wie vor Kontakt zu seiner Familie; dass sich die finanzielle Lage der Familie verbessert hätte, ist im Verfahren jedoch nicht hervorgekommen. Es ist daher nach wie vor nicht mit einer finanziellen Unterstützung des Beschwerdeführers durch seine Familie im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan zu rechnen. Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers leben keine (allenfalls entfernten) Verwandten oder sonstige Bezugspersonen des Beschwerdeführers. Er verfügt daher nach wie vor über kein unterstützungsfähiges soziales Netzwerk in Afghanistan. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Österreich finanzielle Mittel erlangt hätte, durch welche er im Fall seiner Rückkehr vorübergehend das Auslangen finden könnte, sind im Verfahren ebenso wenig hervorgekommen.
Eine wesentliche Veränderung der Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes mit Bescheid vom 4.11.2015 geführt haben (Fehlen eines familiären oder sozialen Netzwerks in Afghanistan, mangelnde Kenntnis der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Afghanistan infolge Aufwachsens im Iran, allgemein prekäre Sicherheits- und Versorgungslage), ist daher nicht zu erkennen.
Die Änderung der Rechtsprechung zu einer Norm bietet keine rechtliche Grundlage, den Grundsatz der Rechtskraft zu durchbrechen und die Entscheidungen eines Gerichts oder einer Behörde ohne hinreichenden Grund zu beseitigen und neu zu entscheiden. Jedenfalls lässt sich weder aus § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 noch aus der Statusrichtlinie eine solche Berechtigung ableiten.Die Änderung der Rechtsprechung zu einer Norm bietet keine rechtliche Grundlage, den Grundsatz der Rechtskraft zu durchbrechen und die Entscheidungen eines Gerichts oder einer Behörde ohne hinreichenden Grund zu beseitigen und neu zu entscheiden. Jedenfalls lässt sich weder aus Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 noch aus der Statusrichtlinie eine solche Berechtigung ableiten.
Im Übrigen wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar keineswegs verkannt, dass sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz von gesunden, alleinstehenden, erwachsenen, männlichen afghanischen Staatsangehörigen aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes geändert hat. Dies kann jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht dazu führen, dass ohne tatsächlich veränderter (im Sinne einer verbesserten) Länderberichtslage bzw. ohne maßgeblicher Änderung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers von nicht mehr vorliegenden Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz iSd § 9 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 gesprochen werden kann.Im Übrigen wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar keineswegs verkannt, dass sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz von gesunden, alleinstehenden, erwachsenen, männlichen afghanischen Staatsangehörigen aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes geändert hat. Dies kann jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht dazu führen, dass ohne tatsächlich veränderter (im Sinne einer verbesserten) Länderberichtslage bzw. ohne maßgeblicher Änderung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers von nicht mehr vorliegenden Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz iSd Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gesprochen werden kann.
Die Voraussetzungen für die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 lagen und liegen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor. Die Voraussetzungen für die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 lagen und liegen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 („Nichtvorliegen der Voraussetzungen“) nicht erfüllt sind.Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 („Nichtvorliegen der Voraussetzungen“) nicht erfüllt sind.
Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 2 AsylG 2005 sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Insbesondere ist der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten. Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Insbesondere ist der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten.
Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem angefochtenen Bescheid daher zu Unrecht aberkannt.
Der Beschwerde war daher stattzugeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Dem Beschwerdeführer kommt demzufolge weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu.Der Beschwerde war daher stattzugeben und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Dem Beschwerdeführer kommt demzufolge weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu.
Damit mangelt es den Spruchpunkten III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides an einer rechtlichen Grundlage, weshalb diese (ebenfalls) ersatzlos aufzuheben waren.Damit mangelt es den Spruchpunkten römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides an einer rechtlichen Grundlage, weshalb diese (ebenfalls) ersatzlos aufzuheben waren.
4.2. Zur Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides4.2. Zur Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid gemäß der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht dargetan (siehe oben).Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid gemäß der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht dargetan (siehe oben).
Im Vergleich zu dem mit Bescheid vom 4.11.2015 zugrunde gelegten Sachverhalt ist eine dauerhafte und nachhaltige Änderung (Verbesserung) der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht erkennbar. Eine grundlegende Änderung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat oder eine wesentliche Verbesserung der Lage im Herkunftsstaat hat sich im Vergleich mit der dem Bescheid vom 4.11.2015 zugrunde gelegten Situation, die zu der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte, ebenfalls nicht ergeben (vgl. dazu bereits oben.).Im Vergleich zu dem mit Bescheid vom 4.11.2015 zugrunde gelegten Sachverhalt ist eine dauerhafte und nachhaltige Änderung (Verbesserung) der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht erkennbar. Eine grundlegende Änderung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat oder eine wesentliche Verbesserung der Lage im Herkunftsstaat hat sich im Vergleich mit der dem Bescheid vom 4.11.2015 zugrunde gelegten Situation, die zu der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte, ebenfalls nicht ergeben vergleiche dazu bereits oben.).
Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.
Der Beschwerde gegen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war daher stattzugeben und kommt dem Beschwerdeführer aufgrund der Behebung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu.Der Beschwerde gegen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war daher stattzugeben und kommt dem Beschwerdeführer aufgrund der Behebung von Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4.11.2015, Zl. 1067911109-150482881, wurde dem Beschwerdeführer bereits einmal im Zuge der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 erster Satz AsylG 2005 erteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2016, Zl. 1067911109-150482881, wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung bereits einmal um zwei weitere Jahre verlängert.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4.11.2015, Zl. 1067911109-150482881, wurde dem Beschwerdeführer bereits einmal im Zuge der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 erteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2016, Zl. 1067911109-150482881, wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung bereits einmal um zwei weitere Jahre verlängert.
Aufgrund des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen war in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides nunmehr die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005 um zwei weitere Jahre zu verlängern.Aufgrund des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen war in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides nunmehr die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 8, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005 um zwei weitere Jahre zu verlängern.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Ungeachtet eines entsprechenden Antrages kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Ungeachtet eines entsprechenden Antrages kann gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC nicht entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Der Sachverhalt geht zudem eindeutig aus den Akten hervor und lässt eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten.
Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden.
4.4. Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt in seiner rechtlichen Beurteilung der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie ausschließlich beweiswürdigenden Erwägungen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt in seiner rechtlichen Beurteilung der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie ausschließlich beweiswürdigenden Erwägungen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 befristete Aufenthaltsberechtigung Behebung der Entscheidung Berufserfahrung ersatzlose Teilbehebung familiäre Situation individuelle Verhältnisse Pandemie Rückkehrentscheidung behoben Sicherheitslage Verlängerung Verschlechterung Versorgungslage wesentliche ÄnderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W104.2207977.2.00Im RIS seit
23.07.2021Zuletzt aktualisiert am
23.07.2021