Entscheidungsdatum
28.04.2021Norm
AsylG 2005 §10Spruch
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L512 2172237-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstellte Wiener Neustadt, vom XXXX , Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstellte Wiener Neustadt, vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge „Pakistan“ genannt), stellte nach illegaler Einreise am 14.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge „Pakistan“ genannt), stellte nach illegaler Einreise am 14.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) vom XXXX , Zl: XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers (nachfolgend BF) auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) vom römisch 40 , Zl: römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers (nachfolgend BF) auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
I.3. Der Bescheid des BFA vom XXXX wurde dem BF durch Hinterlegung am XXXX zugestellt.römisch eins.3. Der Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde dem BF durch Hinterlegung am römisch 40 zugestellt.
I.4. Gegen den Bescheid des BFA vom XXXX erhob der BF am 30.08.2017 Beschwerde durch seine Vertretung und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. römisch eins.4. Gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 erhob der BF am 30.08.2017 Beschwerde durch seine Vertretung und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
I.5. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl: XXXX , wies das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 30.08.2017 zurück (Spruchpunkt I.) und erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt II.). römisch eins.5. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl: römisch 40 , wies das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 30.08.2017 zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt römisch zwei.).
I.6. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
I.7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , XXXX , wurde der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für nicht zulässig erachtet.römisch eins.7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG wurde für nicht zulässig erachtet.
I.8.Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl: XXXX , wies das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 30.08.2017 gemäß § 71 Absatz 1 AVG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt II.). römisch eins.8.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl: römisch 40 , wies das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 30.08.2017 gemäß Paragraph 71, Absatz 1 AVG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt römisch zwei.).
Dieser Bescheid erwuchs am 22.12.2020 in Rechtskraft.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) vom XXXX , Zl: XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers (nachfolgend BF) auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) vom römisch 40 , Zl: römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers (nachfolgend BF) auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Der Bescheid des BFA vom 30.11.2016, Zl. 1106236005-160282294, wurde dem BF durch Hinterlegung am 07.12.2016 zugestellt.
Der BF bzw. seine gewillkürte Vertretung stellten am 30.08.2017 beim BFA einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Absatz 1 AVG samt Beschwerde.Der BF bzw. seine gewillkürte Vertretung stellten am 30.08.2017 beim BFA einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz 1 AVG samt Beschwerde.
Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl: XXXX , wies das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 30.08.2017 gemäß § 71 Absatz 1 AVG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl: römisch 40 , wies das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 30.08.2017 gemäß Paragraph 71, Absatz 1 AVG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt römisch zwei.).
Dieser Bescheid erwuchs am 22.12.2020 in Rechtskraft.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen, insbesondere die Zustellung der Bescheide sowie die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung
II.3.2. Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I 25/2016 beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.römisch zwei.3.2. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2016, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.
Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG - bei so genannten Bescheidbeschwerden - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG - bei so genannten Bescheidbeschwerden - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
§ 33 AVG idF BGBl. I Nr. 161/2013 lautet:Paragraph 33, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, lautet:
"§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden."
§ 17 ZustellG idF BGBl. I 33/2013 "Hinterlegung" lautet:Paragraph 17, ZustellG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, "Hinterlegung" lautet:
„§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.„§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
II.3.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:römisch zwei.3.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:
Der Bescheid des BFA vom XXXX , Zl: XXXX , wurde durch Hinterlegung gemäß § 17 ZustellG am XXXX zugestellt. Die Beschwerdefrist begann somit am XXXX zu laufen. Der Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl: römisch 40 , wurde durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, ZustellG am römisch 40 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann somit am römisch 40 zu laufen.
Laut dem zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung der Behörde ursprünglich gültigen § 16 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBI. I Nr. 87/2012 idF BGBI. I Nr. 24/2016, hat die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1 (Zuerkennung und Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß AsylG 2005), sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist und nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen zu betragen.Laut dem zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung der Behörde ursprünglich gültigen Paragraph 16, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBI. römisch eins Nr. 87 aus 2012, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 24 aus 2016,, hat die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, (Zuerkennung und Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß AsylG 2005), sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist und nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen zu betragen.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.09.2017, Zl. G134/2017-12 u.a., die Wortfolge "2, 4 und" sowie der Satz "Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist." in § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 24/2016, als verfassungswidrig aufgehoben (Spruchpunkt I.) und erklärt, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten (Spruchpunkt II.) und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind (Spruchpunkt III.).Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.09.2017, Zl. G134/2017-12 u.a., die Wortfolge "2, 4 und" sowie der Satz "Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist." in Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, als verfassungswidrig aufgehoben (Spruchpunkt römisch eins.) und erklärt, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten (Spruchpunkt römisch zwei.) und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind (Spruchpunkt römisch drei.).
Durch das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes findet auf die Beurteilung der Säumnis rückwirkend nicht die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes gültige zweiwöchige Frist des § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 24/2016, sondern die vierwöchige, allgemeine Beschwerdefrist des § 7 Abs 4 VwGVG in verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anwendung.Durch das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes findet auf die Beurteilung der Säumnis rückwirkend nicht die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes gültige zweiwöchige Frist des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, sondern die vierwöchige, allgemeine Beschwerdefrist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG in verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anwendung.
Die vierwöchige Beschwerdefrist begann somit ab dem XXXX zu laufen und endete mit Ablauf des 22.03.2017. Die erst am 30.08.2017 erhobene Beschwerde erweist sich daher als verspätet.Die vierwöchige Beschwerdefrist begann somit ab dem römisch 40 zu laufen und endete mit Ablauf des 22.03.2017. Die erst am 30.08.2017 erhobene Beschwerde erweist sich daher als verspätet.
Dieser Umstand - der Verspätung - war dem BF bewusst, da dieser gleichzeitig mit der Beschwerde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellte. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl: XXXX , wies das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 30.08.2017 gemäß § 71 Absatz 1 AVG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt II.). Dieser Bescheid erwuchs am 22.12.2020 in Rechtskraft.Dieser Umstand - der Verspätung - war dem BF bewusst, da dieser gleichzeitig mit der Beschwerde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellte. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl: römisch 40 , wies das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 30.08.2017 gemäß Paragraph 71, Absatz 1 AVG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser Bescheid erwuchs am 22.12.2020 in Rechtskraft.
Die Beschwerde war daher gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.
II.3.4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:römisch zwei.3.4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Fristenberechnung abgeht. Auch ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz der Entfall einer mündlichen Verhandlung.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung durch HinterlegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L512.2172237.1.00Im RIS seit
28.07.2021Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021