Entscheidungsdatum
03.05.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W102 2208941-1/13E, W102 2208941-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 28.09.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.03.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 28.09.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.03.2019 zu Recht erkannt:
A) I. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und III. bis IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 stattgegeben und diese ersatzlos behoben.A) römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird dem Antrag vom 09.04.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung von XXXX als subsidiär Schutzberechtigter um zwei Jahre verlängert.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird dem Antrag vom 09.04.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung von römisch 40 als subsidiär Schutzberechtigter um zwei Jahre verlängert.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 21.09.2016 stellte der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, einen Antrag auf internationalen Schutz den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 30.06.2017, Zl. XXXX (in Folge: Zuerkennungsbescheid) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abwies (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.06.2018 erteilt (Spruchpunkt III.). Zur Situation im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass dem Beschwerdeführer die Lebensgrundlage nicht gänzlich entzogen wäre, weil er noch über soziale und familiäre Netzwerke in Afghanistan verfüge. Aufgrund des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei eine Rückkehr jedoch nicht zumutbar. In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich Spruchpunkt II. begründend aus, dass der Beschwerdeführer zwar über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfüge, jedoch daraus nicht abgeleitet werden könne, dass die Familie des Beschwerdeführers diesen finanziell mitzutragen vermöge. Darüber hinaus verfüge der Beschwerdeführer an keinem anderen Ort in Afghanistan über familiäre bzw. soziale Anknüpfungspunkte. Er verfüge über keine besonderen beruflichen Qualifikationen und würde nach einem Auslandsaufenthalt ohne Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse zurückkehren, sodass er nach den Länderfeststellungen mit Schwierigkeiten im existenzgefährdenden Ausmaß zu rechnen habe. Es sei sohin nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr auf sich alleine gestellt in einem der übrigen Landesteile in der Lage sein solle, sich eine ausreichende Lebensgrundlage zu schaffen. Weiters sei eine Rückführung aufgrund des derzeitigen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht zumutbar. Sohin sei eine Rückkehr des Beschwerdeführers aufgrund der prekären Lage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers sowie mangels eines tragfähigen sozialen Netzes und entsprechender beruflicher Qualifikationen nicht zumutbar. 1. Am 21.09.2016 stellte der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, einen Antrag auf internationalen Schutz den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 30.06.2017, Zl. römisch 40 (in Folge: Zuerkennungsbescheid) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abwies (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.06.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Zur Situation im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass dem Beschwerdeführer die Lebensgrundlage nicht gänzlich entzogen wäre, weil er noch über soziale und familiäre Netzwerke in Afghanistan verfüge. Aufgrund des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei eine Rückkehr jedoch nicht zumutbar. In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. begründend aus, dass der Beschwerdeführer zwar über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfüge, jedoch daraus nicht abgeleitet werden könne, dass die Familie des Beschwerdeführers diesen finanziell mitzutragen vermöge. Darüber hinaus verfüge der Beschwerdeführer an keinem anderen Ort in Afghanistan über familiäre bzw. soziale Anknüpfungspunkte. Er verfüge über keine besonderen beruflichen Qualifikationen und würde nach einem Auslandsaufenthalt ohne Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse zurückkehren, sodass er nach den Länderfeststellungen mit Schwierigkeiten im existenzgefährdenden Ausmaß zu rechnen habe. Es sei sohin nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr auf sich alleine gestellt in einem der übrigen Landesteile in der Lage sein solle, sich eine ausreichende Lebensgrundlage zu schaffen. Weiters sei eine Rückführung aufgrund des derzeitigen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht zumutbar. Sohin sei eine Rückkehr des Beschwerdeführers aufgrund der prekären Lage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers sowie mangels eines tragfähigen sozialen Netzes und entsprechender beruflicher Qualifikationen nicht zumutbar.
Der Zuerkennungsbescheid erwuchs am 05.08.2017 in Rechtskraft.
Am 09.04.2018 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.Am 09.04.2018 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.
Mittels schriftlichem Parteiengehör vom 02.07.2018 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer um Beantwortung von Fragen hinsichtlich seiner aktuellen Situation in Österreich.
Mit handschriftlicher Stellungnahme beantwortete der Beschwerdeführer die gestellten Fragen und legte Dokumente bezüglich seiner Integration in Österreich vor.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.09.2018, Zl. XXXX (in Folge: Aberkennungsbescheid), erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 30.06.2017 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.), wies den Antrag des Beschwerdeführers vom 09.04.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Begründend stellte die belangte Behörde fest, dass die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht mehr vorliegen würden, zumal der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig und gesund sei. Die subjektive Lage habe sich im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt geändert. Eine aktuelle und individuelle Furcht vor Verfolgung in Afghanistan sei nicht glaubhaft gemacht worden. Es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mazar-e Sharif. In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Minderjährigkeit und seiner massiven psychischen Probleme eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zugemutet habe werden können. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes würden nicht mehr vorliegen. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Balkh, die als stabilste Provinz Afghanistan gelte. Weiters stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Herat und Kabul zur Verfügung.
3. Gegen den Aberkennungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2018 richtet sich die am 24.10.2018 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis IV. des angefochtenen Bescheides. Der Beschwerdeführer führt darin aus, dass es weder zu einer wesentlichen und nachhaltigen Verbesserung der Situation im Herkunftsstaat noch zu solch einer Änderung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seit letztmaliger Überprüfung der Voraussetzungen der Zuerkennung gekommen sei, welche die Aberkennung rechtfertigen würden. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.09.2018, Zl. römisch 40 (in Folge: Aberkennungsbescheid), erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 30.06.2017 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins.), wies den Antrag des Beschwerdeführers vom 09.04.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend stellte die belangte Behörde fest, dass die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht mehr vorliegen würden, zumal der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig und gesund sei. Die subjektive Lage habe sich im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt geändert. Eine aktuelle und individuelle Furcht vor Verfolgung in Afghanistan sei nicht glaubhaft gemacht worden. Es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mazar-e Sharif. In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Minderjährigkeit und seiner massiven psychischen Probleme eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zugemutet habe werden können. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes würden nicht mehr vorliegen. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Balkh, die als stabilste Provinz Afghanistan gelte. Weiters stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Herat und Kabul zur Verfügung. , 3. Gegen den Aberkennungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2018 richtet sich die am 24.10.2018 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides. Der Beschwerdeführer führt darin aus, dass es weder zu einer wesentlichen und nachhaltigen Verbesserung der Situation im Herkunftsstaat noch zu solch einer Änderung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seit letztmaliger Überprüfung der Voraussetzungen der Zuerkennung gekommen sei, welche die Aberkennung rechtfertigen würden.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 12.10.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der bis dahin zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und in der Folge der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
Mit Schreiben vom 22.03.2021 legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen bezüglich seiner Integration in Österreich vor.
Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 23.03.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin und eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinen Lebensumständen und seiner Rückkehrsituation befragt.
Mit Schreiben vom 14.04.2021 brachte das Bundesverwaltungsgericht die aktuelle Fassung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 01.04.2021 in das Verfahren ein und gab dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Gelegenheit zur Stellungnahme. Dazu nahm der Beschwerdeführer keine Stellung.
Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor:
? Kurzbrief XXXX , FA f. Neurologie u. Psychiatrie vom 25.11.2016? Kurzbrief römisch 40 , FA f. Neurologie u. Psychiatrie vom 25.11.2016
? Kurzbrief Landesklinikum XXXX , Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 16.02.2017? Kurzbrief Landesklinikum römisch 40 , Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 16.02.2017
? Ambulanzbefund Landesklinikum XXXX vom 16.02.2017? Ambulanzbefund Landesklinikum römisch 40 vom 16.02.2017
? Psychologische Stellungnahme Verein XXXX vom 07.12.2017? Psychologische Stellungnahme Verein römisch 40 vom 07.12.2017
? Facharztbefund Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 30.11.2017
? Diagnose Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 09.07.2018
? Teilnahmebestätigung XXXX vom 09.11.2017? Teilnahmebestätigung römisch 40 vom 09.11.2017
? Teilnahmebestätigung DERAD Workshop zum Thema Gewalt- und Extremismusprävention
? ÖIF Integrationsmaßnahmen vom 28.06.2018
? Empfehlungsschreiben XXXX vom 12.07.2018? Empfehlungsschreiben römisch 40 vom 12.07.2018
? Empfehlungsschreiben XXXX vom 12.07.2018? Empfehlungsschreiben römisch 40 vom 12.07.2018
? Referenzschreiben der Wohnungsvermieter XXXX vom 11.07.2018 und vom 10.03.2021? Referenzschreiben der Wohnungsvermieter römisch 40 vom 11.07.2018 und vom 10.03.2021
? Teilnahmebestätigung Deutschkurs A1
? Empfehlungsschreiben XXXX vom 11.07.2018 und vom 12.03.2021? Empfehlungsschreiben römisch 40 vom 11.07.2018 und vom 12.03.2021
? Bestätigung für Teilnahme an Lernhilfe XXXX vom 08.07.2018? Bestätigung für Teilnahme an Lernhilfe römisch 40 vom 08.07.2018
? 2 Empfehlungsschreiben XXXX ? 2 Empfehlungsschreiben römisch 40
? Zertifikat Basisbildungskurs vom 21.12.2020
? Lebenslauf
? Kursbestätigung Samariterbund vom 09.06.2017
? Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs
? Integrationserklärung vom 03.05.2019
? Empfehlungsschreiben XXXX vom 18.03.2021? Empfehlungsschreiben römisch 40 vom 18.03.2021
? Stellungnahme Interface Wien vom 15.03.2021
? Empfehlungsschreiben XXXX vom 10.03.2021? Empfehlungsschreiben römisch 40 vom 10.03.2021
? Empfehlungsschreiben XXXX vom 12.03.2021? Empfehlungsschreiben römisch 40 vom 12.03.2021
? Empfehlungsschreiben XXXX vom 12.03.2021? Empfehlungsschreiben römisch 40 vom 12.03.2021
? AMS Erprobungsbericht vom Februar 2021
? Diverse Deutschkursbestätigungen
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde am XXXX geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde am römisch 40 geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari.
Beim Beschwerdeführer wurde 2016 eine Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) sowie eine mittelgradige depressive Depression (F32.1) diagnostiziert. Er nahm in weiterer Folge bis 2018 die Medikamente Mirtabene, Escitalopram, Cipralex und Seroquel ein.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Balkh geboren, wo er ca. drei Jahre lang die Grundschule im Distrikt Sholgara besuchte. Ca. zwei Jahre lebte er bei einem Cousin in Mazar-e Sharif, der als Schweißer tätig war, wobei ihn der Beschwerdeführer auch unterstützte. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Die Mutter des Beschwerdeführers und die zwei jüngeren Brüder leben mittlerweile im Iran. Die Schwester des Beschwerdeführers lebt in Deutschland.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.06.2018 erteilt.
Im Bundesgebiet absolvierte der Beschwerdeführer zahlreiche Deutsch- und Basisbildungskurse und nahm am Werte- und Orientierungskurs teil. Er nahm an einem Erste-Hilfe-Kurs des Samariterbundes teil und unterzeichnete die ÖIF-Integrationserklärung. Im Februar 2021 nahm der Beschwerdeführer an einem Erprobungstermin im Lehrbetrieb WTB / Werkstätte für technische Berufe teil.
Der Beschwerdeführer bezieht Grundversorgung.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat
Afghanistan ist von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt betroffen.
Balkh zählte zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans, jedoch hat sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren in einigen ihrer abgelegenen Distrikte verschlechtert, da militante Taliban versuchen, in dieser wichtigen nördlichen Provinz Fuß zu fassen. Die Taliban greifen nun häufiger an und kontrollieren auch mehr Gebiete im Westen, Nordwesten und Süden der Provinz, wobei mit Stand Oktober 2019 keine städtischen Zentren unter ihrer Kontrolle standen. Anfang Oktober 2020 galt der Distrikt Dawlat Abad als unter Talibankontrolle stehend, während die Distrikte Char Bolak, Chimtal und Zari umkämpft waren. Im Jahr 2020 gehörte Balkh zu den konfliktreichsten Provinzen des Landes und in der Hauptstadt und den Distrikten kommt es weiterhin zu sicherheitsrelevanten Vorfällen.
Mazar-e Sharif gilt als vergleichsweise sicher, jedoch fanden 2019 beinahe monatlich kleinere Anschläge mit improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs) statt, meist in der Nähe der Blauen Moschee. Ziel der Anschläge sind oftmals Sicherheitskräfte, jedoch kommt es auch zu zivilen Opfern. Wie auch in anderen großen Städten Afghanistans ist Kriminalität in Mazar-e Sharif ein Problem. Bewohner der Stadt berichteten insbesondere von bewaffneten Raubüberfällen. Im Dezember und März 2019 kam es in Mazar-e Sharif zudem zu Kämpfen zwischen Milizführern bzw. lokalen Machthabern und Regierungskräften. Im Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 712 zivile Opfer (263 Tote und 449 Verletzte) in der Provinz Balkh. Dies entspricht einer Steigerung von 157% gegenüber 2019. Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von Luftangriffen und improvisierten Sprengkörpern (IEDs; ohne Selbstmordattentate). Ungeachtet der Friedensgespäche finden weiterhin sicherheitsrelevante Vorfälle in der Hauptstadt und den Distrikten statt. Der UN-Generalsekretär zählte Balkh in seinen quartalsweise erscheinenden Berichten über die Sicherheitslage in Afghanistan im Jahr 2020 zu den konfliktintensivsten Provinzen des Landes und auch im September 2020 galt Balkh als eine der Provinzen mit den schwersten Talibanangriffen im Land. Es kommt zu direkten Kämpfen und Angriffen der Taliban auf Distriktzentren oder Sicherheitsposten. Die Regierungskräfte führen Räumungsoperationen durch. Ebenso wurde von IED-Explosionen, beispielsweise durch Sprengfallen am Straßenrand, aber auch an Fahrzeugen befestigten Sprengkörpern (vehicle-borne IEDs, VBIEDs) sowie Selbstmordanschlägen berichtet. Auch in Mazar-e Sharif kam es wiederholt zu IED-Anschlägen sowie Angriffen auf bzw. die Tötung von Sicherheitskräften. Zudem wird von der Entführung und Ermordung von Zivilisten in der Provinz berichtet.
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über die Provinz Kabul und alle Distrikte gelten als unter Regierungskontrolle stehend, dennoch finden weiterhin High-Profile-Angriffe - auch in der Hauptstadt – statt. Wie auch in anderen großen Städten Afghanistans ist Straßenkriminalität in Kabul ein Problem. Im vergangenen Jahr [Anm.: 2020] wurden in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif Tausende von Fällen von Straßenraub und Hausüberfällen gemeldet. Im Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 817 zivile Opfer (255 Tote und 562 Verletzte) in der Provinz Kabul. Dies entspricht einem Rückgang von 48% gegenüber 2019. Die Hauptursache für die Opfer waren gezielte Tötungen, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) und Selbstmordanschlägen. Während des zweiten Quartals 2020 hat die Gewalt Berichten zufolge wieder zugenommen. Im letzten Quartal 2020 stieg die Gewalt weiter an und war weit höher als im Vergleichszeitraum des Vorjahres. In Kabul wurden in den ersten Wochen des Jahres 2021 mehrere Anschläge mit kleinen „sticky bombs“ verübt, die unter Fahrzeugen angebracht und ferngesteuert oder mit Zeitzündern gezündet wurden. Die Gruppe „Islamischer Staat“ (ISKP) hat die Verantwortung für einige der Anschläge übernommen, während die afghanische Regierung einige den Taliban zuschreibt.
Die Sicherheitslage auf Stadt- und Distriktebene der Provinz Herat unterscheidet sich voneinander. Während einige Distrikte, wie z.B. Shindand, als unsicher gelten, weil die Kontrolle zwischen der Regierung und den Taliban umkämpft ist, kam es in Herat-Stadt in den letzten Jahren vor allem zu kriminellen Handlungen und kleineren sicherheitsrelevanten Vorfällen, jedoch nicht zu groß angelegten Angriffen oder offenen Kämpfen, die das tägliche Leben vorübergehend zum Erliegen gebracht hätten. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle, die in letzter Zeit in der Stadt Herat gemeldet wurden, fielen meist in zwei Kategorien: gezielte Tötungen und Angriffe auf Polizeikräfte. Darüber hinaus fanden im Juli und September 2020 sowie Oktober 2019 Angriffe statt, die sich gegen Schiiten richteten. Bezüglich krimineller Handlungen wurde beispielsweise über bewaffnete Raubüberfälle und Entführungen berichtet. Im Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 339 zivile Opfer (124 Tote und 215 Verletzte) in der Provinz Herat. Dies entspricht einem Rückgang von 15% gegenüber 2019. Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von gezielten Tötungen und improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordanschläge). Im Jahr 2020 wurden auch mehrere Fälle von zivilen Opfern aufgrund von Luftangriffen gemeldet. Es kam in mehreren Distrikten der Provinz Herat zu Kämpfen zwischen den Regierungstruppen und den Taliban, sowie zu Angriffen der Taliban auf Regierungseinrichtungen. Die Regierungstruppen führten in der Provinz Operationen durch. Darüber hinaus wurde von Explosionen von Sprengfallen am Straßenrand in verschiedenen Distrikten berichtet. Vorfälle mit IEDs, wie Detonationen von an Fahrzeugen befestigten IEDs und eines weiteren IEDs kommen auch in der Stadt Herat vor. Auch werden sowohl in den Distrikten als auch der Stadt Herat gezielte Tötungen durchgeführt und es kommt zu Angriffen auf Soldaten und Sicherheitskräfte.
Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt, die Wirtschaft stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig und stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor, der 80 bis 90% der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht. Lebensgrundlage von 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft.
Die afghanische Wirtschaft wurde hart von den Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie getroffen. Als Folge sind die Preise von Grundnahrungsmitteln stark gestiegen. Aufgrund der Maßnahmen gibt es weniger Gelegenheitsarbeit. Der Ausbruch der COVID-19-Pandemie hat negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung, was etwa zu einer Verschärfung von Armut, einem Rückgang der Staatseinnahmen und einer geringeren Nachfrage nach Arbeitskräften führt.
Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung im Sinne von Ausgangsbeschränkungen, Beschränkungen des wirtschaftlichen Lebens oder der Bewegungsfreiheit sind aktuell nicht in Kraft.
Afghanistan ist von der COVID-19-Pandemie betroffen, dies gilt auch für Balkh. Das afghanische Gesundheitssystem ist mangelhaft, der überwiegende Anteil der Bevölkerung hat jedoch Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung. Die medizinische Versorgung ist in großen Städten und auf Provinzebene sichergestellt. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildetem Personal, mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. In Distrikten mit guter Sicherheitslage werden in der Regel mehr und bessere Leistungen angeboten. Die Behandlungskosten sind hoch. Bedingt durch die begrenzten Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und die begrenztenTestkapazitäten sowie des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan unzureichend erfasst. Krankenhäuser und Kliniken haben Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zu Identität, Herkunftsort, Staatsangehörigkeit, Lebenswandel und Lebensverhältnissen im Herkunftsstaat, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers beruhen auf seinen gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren, die auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seiner Entscheidung zugrunde legte. Hinweise darauf, dass diese nicht zutreffen würden, sind auch im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie den bis 2018 eingenommenen Medikamenten ergeben sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen (BFA-Akt, AS 183-185; AS 285-292, AS 327-331; Beilagen zu Dokumentenvorlage vom 22.03.2021 (OZ 10)).
Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug.
Die Feststellungen zu den aktuellen Aufenthaltsorten seiner Familienangehörigen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2021 (in Folge: OZ 11), S. 3).
Das Antragsdatum des Beschwerdeführers ist aktenkundig. Die Feststellungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten beruht auf den im Akt einliegenden diesbezüglichem Bescheid.
Die Feststellungen zu den Aktivitäten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet beruhen auf den hierzu vorgelegten Unterlagen, den zahlreichen Empfehlungsschreiben sowie auf den plausiblen Angaben des Beschwerdeführers (BFA-Akt, AS 277-279; AS 323-325; AS 333-345; Beilagen zu Dokumentenvorlage vom 22.03.2021 (OZ 10)).
2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die Feststellung zum innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in Afghanistan beruht auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 01.04.2021 (in der Folge: Länderinformationsblatt), der EASO Country Guidance: Afghanistan vom Dezember 2020 (in der Folge: EASO Country Guidance) und dem EASO COI Report. Afghanistan. Security situation. von September 2020 sowie den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (in der Folge: UNHCR-Richtlinien).
Die Feststellungen zur Sicherheitslage in der Provinz Balkh beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Balkh, sowie der EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel III. Subsidiary protection, Unterkapitel Article 15 (c) QU, Abschnitt Balkh, S. 59-62. In Balkh hat sich die Sicherheitslage – nachdem die Provinz lange zu den relativ ruhigen Provinzen gezählt wurde – verschlechtert. In Mazar-e-Sharif ist es zu einem Anstieg krimineller Aktivitäten wie Raub, Mord, Entführung etc. gekommen.Die Feststellungen zur Sicherheitslage in der Provinz Balkh beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Balkh, sowie der EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel römisch drei. Subsidiary protection, Unterkapitel Article 15 (c) QU, Abschnitt Balkh, S. 59-62. In Balkh hat sich die Sicherheitslage – nachdem die Provinz lange zu den relativ ruhigen Provinzen gezählt wurde – verschlechtert. In Mazar-e-Sharif ist es zu einem Anstieg krimineller Aktivitäten wie Raub, Mord, Entführung etc. gekommen.
Die Feststellungen zur Sicherheitslage in der Provinz und Stadt Kabul beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Kabul, sowie der EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel III. Subsidiary protection, Unterkapitel Article 15 (c) QU, Abschnitt Kabul, S. 128ff. Hinsichtlich der Hauptstadt Kabul ist ein negativer Trend in Bezug auf die Sicherheitslage für Zivilisten erkennbar. Die Stadt ist vom innerstaatlichen Konflikt und insbesondere stark von öffentlichkeitswirksamen Angriffen der Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte betroffen. Zuletzt ist die Kriminalitätsrate angestiegenDie Feststellungen zur Sicherheitslage in der Provinz und Stadt Kabul beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Kabul, sowie der EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel römisch drei. Subsidiary protection, Unterkapitel Article 15 (c) QU, Abschnitt Kabul, S. 128ff. Hinsichtlich der Hauptstadt Kabul ist ein negativer Trend in Bezug auf die Sicherheitslage für Zivilisten erkennbar. Die Stadt ist vom innerstaatlichen Konflikt und insbesondere stark von öffentlichkeitswirksamen Angriffen der Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte betroffen. Zuletzt ist die Kriminalitätsrate angestiegen
Die Feststellungen zur Sicherheitslage in der Provinz und Stadt Herat beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Herat, sowie der EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel III. Subsidiary protection, Unterkapitel Article 15 (c) QU, Abschnitt Herat, S. 126ff. Hinsichtlich Herat (Stadt) kam es zuletzt zu einem Anstieg der Kriminalität, Raubüberfälle nahmen zu, Entführungen finden statt.Die Feststellungen zur Sicherheitslage in der Provinz und Stadt Herat beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Herat, sowie der EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel römisch drei. Subsidiary protection, Unterkapitel Article 15 (c) QU, Abschnitt Herat, S. 126ff. Hinsichtlich Herat (Stadt) kam es zuletzt zu einem Anstieg der Kriminalität, Raubüberfälle nahmen zu, Entführungen finden statt.
Die Feststellungen zur Wirtschaftslage in Afghanistan beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft und dem EASO COI Report: Afghanistan. Key socio-economic indicators. Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City von August 2020.
Der negative Einfluss der COVID-19-Pandemie auf die afghanische Wirtschaft geht aus dem Länderinformationsblatt, Kapitel COVID-19 hervor und wird auch vom EASO COI Report: Afghanistan. Key socio-economic indicators. Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City von August 2020 bestätigt. Dieser berichtet etwa, dass für das Jahr 2020 ein Rückgang des BIP von 5,5 bis 7,4 % erwartet wird (Kapitel 2.1.1 Economic growth, S. 23), von einem Anstieg der Arbeitslosenrate für das Jahr 2020 (Kapitel 2.2.1. Unemployment, S. 28), von insgesamt negativen Auswirkungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie auf Arbeitsmarkt, Geschäftsaktivitäten, Armutsrate, etc. (etwa Kapitel 2.2.2 Employment opportunities and working conditions, S. 29-30; Kapitel 2.3.1. General trends, S. 36), einem verringerten Zugang zu Einkommen für arme städtische Haushalte, insbesondere für Tagelöhner (Kapitel 2.3.2. Urban poverty, S. 37) und einem Anstieg der Lebensmittelpreise (Kapitel 2.4.1. General situation, S. 39).
Die Feststelllungen zur COVID-19-Pandemie beruhen auf dem Länderinformationsblatt Kapitel COVID-19 sowie auf dem EASO COI Report: Afghanistan. Key socio-economic indicators. Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City von August 2020, Kapitel 2.6 Health care, S. 45 ff.).
Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Asylum Support Office (EASO) ist nach Art. 4 lit. a Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist.Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 5, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Asylum Support Office (EASO) ist nach Artikel 4, Litera a, Verordnung (EU) Nr. 439 aus 2010, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Artikel 10, Absatz 3, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Artikel 8, Absatz eins und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur ersatzlosen Behebung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Aberkennungsbescheides (Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten)3.1. Zur ersatzlosen Behebung von Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Aberkennungsbescheides (Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten)
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amtswegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG) nicht oder nicht mehr vorliegen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amtswegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) nicht oder nicht mehr vorliegen.
§ 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 erfasst die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat, während § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall jene Konstellationen betrifft, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005 m.w.N.).Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 erfasst die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat, während Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall jene Konstellationen betrifft, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005 m.w.N.).
Im Spruch des angefochtenen Bescheides führt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 an und führt in der rechtlichen Beurteilung zudem aus, dass „die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegend“ sind. Daraus ergibt sich, dass sich die belangte Behörde auf § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 stützt. Im Spruch des angefochtenen Bescheides führt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 an und führt in der rechtlichen Beurteilung zudem aus, dass „die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegend“ sind. Daraus ergibt sich, dass sich die belangte Behörde auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 stützt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung von Bescheiden nicht zulässig ist, die Aberkennung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung nicht geändert hat (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353). Auch der Verfassungsgerichtshof hat zu § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG bereits ausgesprochen, dass diese Bestimmung keine Neubewertung eines rechtskräftigen Entschiedenen Sachverhaltes erlaubt, sondern eine Aberkennung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG lediglich in Frage kommt, wenn sie die Umstände nach der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich geändert haben (VfGH 24.09.2019, E 2330/2019).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung von Bescheiden nicht zulässig ist, die Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung nicht geändert hat (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353). Auch der Verfassungsgerichtshof hat zu Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG bereits ausgesprochen, dass diese Bestimmung keine Neubewertung eines rechtskräftigen Entschiedenen Sachverhaltes erlaubt, sondern eine Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG lediglich in Frage kommt, wenn sie die Umstände nach der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich geändert haben (VfGH 24.09.2019, E 2330 aus 2019,).
In seiner Judikatur zum Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG zeichnet der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen das Prüfschema vor, dass zunächst zu ermitteln ist, ob, seit dem Beschwerdeführer zuletzt eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG erteilt wurde, neue Umstände hinzugetreten sind. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist eine erneute Gesamtbeurteilung vorzunehmen, bei der alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, auch wenn sie sich vor der letzten Verlängerung ereignet haben (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353).In seiner Judikatur zum Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG zeichnet der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen das Prüfschema vor, dass zunächst zu ermitteln ist, ob, seit dem Beschwerdeführer zuletzt eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt wurde, neue Umstände hinzugetreten sind. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist eine erneute Gesamtbeurteilung vorzunehmen, bei der alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, auch wenn sie sich vor der letzten Verlängerung ereignet haben (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353).
Zur unionsrechtskonformen Interpretation des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG zieht der Verwaltungsgerichtshof das Erforderlichkeitskalkül des Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in der Folge Statusrichtlinie) heran (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Zur unionsrechtskonformen Interpretation des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG zieht der Verwaltungsgerichtshof das Erforderlichkeitskalkül des Artikel 16, Absatz eins und Absatz 2, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in der Folge Statusrichtlinie) heran (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).
Art. 16 Abs. 1 Statusrichtlinie sieht vor, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr hat, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Nach Abs. 2 leg. cit. berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendung des oben zitierten Abs. 1, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorrübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Artikel 16, Absatz eins, Statusrichtlinie sieht vor, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr hat, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Nach Absatz 2, leg. cit. berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendung des oben zitierten Absatz eins,, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorrübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.
Eine solche Änderung der Umstände kann sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus einer Änderung der tatsächlichen Umstände im Herkunftsstaat ergeben, aber auch in der persönlichen Situation des Fremden gelegen sein, wobei es regelmäßig nicht auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses ankommt (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).
Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Bescheid vom 30.06.2017 eine bis zum 30.06.2018 befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilt, weswegen gegenständlich Änderungen im Hinblick auf den in diesem Zeitpunkt maßgeblichen Sachverhalt relevant sind.Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Bescheid vom 30.06.2017 eine bis zum 30.06.2018 befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilt, weswegen gegenständlich Änderungen im Hinblick auf den in diesem Zeitpunkt maßgeblichen Sachverhalt relevant sind.
Im angefochtenen Aberkennungsbescheid führt die belangte Behörde im Hinblick auf die von ihr angenommenen Sachverhaltsänderungen in der Beweiswürdigung aus, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten lediglich aufgrund seiner Minderjährigkeit und akuter psychischer Probleme zuerkannt worden sei (BFA-Akt, AS 417). Die Gründe für die Zuerkennung würden nicht mehr vorliegen, die subjektive Lage habe sich geändert und es stehe nun eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Mazar-e Sharif, Herat und Kabul zur Verfügung. Der Beschwerdeführer sei nunmehr volljährig und gesund und habe in Österreich eine mehrjährige Lebenserfahrung gesammelt, weshalb er auch auf sich alleine gestellt seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Der Beschwerdeführer könne auf Rückkehrhilfe zurückgreifen und seinen Lebensunterhalt in Afghanistan bestreiten. Hinsichtlich der Sicherheitslage zähle die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Balkh) zu den stabilsten Provinzen Afghanistans. Dem Beschwerdeführer wäre eine Rückkehr nach Balkh folglich zumutbar. In Balkh würde auch eine große Anzahl an Familienangehörigen des Beschwerdeführers leben. Der Beschwerdeführer verfüge folglich über soziale und familiäre Anknüpfungspunkte. Auch eine Rückkehr nach Kabul oder Herat sei dem Beschwerdeführer zumutbar.
Zunächst ist anzumerken, dass die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung des Zuerkennungsbescheides bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausführte, dass der Beschwerdeführer in Balkh zwar noch über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge, jedoch daraus nicht abgeleitet werden könne, dass die Familie auch noch den Beschwerdeführer mitzutragen vermöge. Darüber hinaus verfüge er an keinem Ort in Afghanistan über familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte. Weiters habe der Beschwerdeführer keine besonderen beruflichen Qualifikationen und würde auch nach einem Auslandsaufenthalt ohne Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse zurückkehren, sodass nach den Länderfeststellungen mit Schwierigkeiten im existenzgefährdenden Ausmaß zu rechnen sei. Es sei sohin nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer in einem der übrigen Landesteile in der Lage sein solle, für sich eine ausreichende Lebensgrundlage zu schaffen. Weiters wäre eine Rückführung in seinen Herkunftsstaat aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes nicht zumutbar (BFA-Akt, AS 241). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte sich im Zuerkennungsbescheid folglich auf die fehlende Unterstützungsfähigkeit der in Balkh lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers sowie fehlende Ortskenntnis, mangelnde Berufserfahrung und fehlendes Netzwerk in anderen Orten Afghanistans. Weiters wurde auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verwiesen. Die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde hingegen nicht erwähnt. Die Ausführungen der belangten Behörde im Aberkennungsbescheid, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten lediglich aufgrund seiner Minderjährigkeit und akuter psychischer Probleme zuerkannt worden sei (BFA-Akt, AS 417) ist folglich nicht nachvollziehbar.
Diesbezüglich ist weiters auszuführen, dass die belangte Behörde damit keine Sachverhaltsänderungen nachvollziehbar darlegt, sondern lediglich einen unveränderten Sachverhalt rechtlich neubeurteilt. So sind Sachverhaltsänderungen im Sinne einer Verbesserung in der individuellen Situation des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, nachdem die Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers mittlerweile im Iran leben (OZ 11, S. 3) und der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu in Afghanistan aufhältigen Familienangehörigen hat. Weiters wurde nicht dargelegt, wie die Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Balkh den Beschwerdeführer nunmehr finanziell unterstützen könnten. Der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über keine Ortskenntnis in anderen Orten Afghanistans. Er kann in Afghanistan auf kein soziales Netzwerk zurückgreifen und verfügt über keine Berufserfahrung. Hinsichtlich der Posttraumatischen Belastungsstörung ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer aktuell keine kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung benötigt. Wie bereits ausgeführt, kommt es bei der Änderung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers nicht auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses an. Dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert hat, ist folglich nicht als Sachverhaltsänderung anzusehen. Zudem ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde bei der Zuerkennung vorrangig auf das familiäre und soziale Netzwerk, die fehlende Ortskenntnis und mangelnde Berufserfahrung stützte und den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lediglich mit einem Satz erwähnte.
In einer Gesamtbetrachtung sind folglich keine Anhaltspunkte für eine veränderte persönliche Situation des Beschwerdeführers im Sinne einer Verbesserung ersichtlich.
Im Hinblick auf die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Balkh, ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, dass Balkh zwar zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans zählt, jedoch hat sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren in einigen ihrer abgelegenen Distrikte verschlechtert, da militante Taliban versuchen, in dieser wichtigen nördlichen Provinz Fuß zu fassen. Im Jahr 2020 gehörte Balkh zu den konfliktreichsten Provinzen des Landes und in der Hauptstadt und den Distrikten kommt es weiterhin zu sicherheitsrelevanten Vorfällen. Die belangte Behörde setzt sich zudem in der rechtlichen Begründung des Aberkennungsbescheides nicht damit auseinander, inwiefern sich die Lage in der Provinz Balkh nunmehr besser oder anders darstellen sollte, als im Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (BFA-Akt, AS 425ff.). Aus den Länderberichten ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage in Balkh verschlechtert hat. Weiters haben sich die Wirtschafts- und Versorgungslage zuletzt in Folge der COVID-Pandemie verschlechtert. Eine Verbesserung im Hinblick auf die allgemeine Lage in der Heimatprovinz ist damit eindeutig nicht ersichtlich.
Hinsichtlich der als innerstaatliche Fluchtalternative herangezogenen Städte Kabul, Herat und Mazar-e Sharif ist dem Aberkennungsbescheid ebenfalls keine Auseinandersetzung mit dem Vergleich der Lage mit der Lage im Zeitpunkt der Zuerkennung zu entnehmen. Die belangte Behörde geht vielmehr davon aus, dass die Sicherheitslage in Kabul trotz einzelner medienwirksamer Anschläge unverändert überwiegend kontrollierbar sei. Die Stadt Herat sei vergleichsweise sicher (BFA-Akt, AS 425ff.). Im Hinblick auf die Sicherheitslage in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat ist eine Sachverhaltsänderung im Sinne einer Verbesserung nicht ersichtlich. Zudem haben sich die Wirtschafts- und Versorgungslage zuletzt in Folge der COVID-Pandemie verschlechtert. Eine Verbesserung im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat ist damit eindeutig nicht ersichtlich.
Zum Hinweis der belangten Behörde auf die Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichtshofes ist überdies anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Refoulement-Beurteilung nach § 52 Abs. 9 FPG ausgesprochen hat, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht schon per se in der neueren Judikatur zu vergleichbaren Fällen erblickt werden kann (VwGH 24.01.2019, Ro 2018/21/0011).Zum Hinweis der belangten Behörde auf die Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichtshofes ist überdies anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Refoulement-Beurteilung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG ausgesprochen hat, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht schon per se in der neueren Judikatur zu vergleichbaren Fällen erblickt werden kann (VwGH 24.01.2019, Ro 2018/21/0011).
Mangels des Hinzutretens neuer Umstände steht sohin einer neuen Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtskraft des Zuerkennungsbescheides entgegen (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „die zu entscheidende Angelegenheit“ im Verfahren über die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in § 9 Abs. 1 und 2 AsylG vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche (Zuletzt VwGH 29.06.2020, Ro 2019/01/0014). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht nicht auf den Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG beschränkt, sondern hat vielmehr alle Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines der Aberkennungstatbestände des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG aufzugreifen.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „die zu entscheidende Angelegenheit“ im Verfahren über die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche (Zuletzt VwGH 29.06.2020, Ro 2019/01/0014). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht nicht auf den Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG beschränkt, sondern hat vielmehr alle Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines der Aberkennungstatbestände des Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, AsylG aufzugreifen.
Gegenständlich waren jedoch Anhaltspunkte für das Vorliegen eines sonstigen Aberkennungstatbestandes gemäß § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 nicht ersichtlich.Gegenständlich waren jedoch Anhaltspunkte für das Vorliegen eines sonstigen Aberkennungstatbestandes gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG 2005 nicht ersichtlich.
Der Beschwerde war daher stattzugeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Dem Beschwerdeführer kommt aufgrund der Behebung dieses Spruchpunktes weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu.Der Beschwerde war daher stattzugeben und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Dem Beschwerdeführer kommt aufgrund der Behebung dieses Spruchpunktes weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu.
3.2. Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte III. und IV. (sowie V. und VI.) des angefochtenen Aberkennungsbescheides3.2. Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. (sowie römisch fünf. und römisch sechs.) des angefochtenen Aberkennungsbescheides
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass es sich bei den Aussprüchen, mit denen etwa der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, sowie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Es besteht zwischen diesen gemäß den maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 und des Fremdenpolizeigesetzes lediglich insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruches ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; 28.01.2015, Ra 2014/20/0121; 08.09.2015 Ra 2015/18/0134, je mwN). Nach Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichtes gilt dasselbe im Verhältnis zwischen der Aberkennung eines (subsidiären) Schutzstatus und einer damit verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Rückkehrentscheidung). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass es sich bei den Aussprüchen, mit denen etwa der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, sowie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Es besteht zwischen diesen gemäß den maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 und des Fremdenpolizeigesetzes lediglich insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruches ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; 28.01.2015, Ra 2014/20/0121; 08.09.2015 Ra 2015/18/0134, je mwN). Nach Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichtes gilt dasselbe im Verhältnis zwischen der Aberkennung eines (subsidiären) Schutzstatus und einer damit verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Rückkehrentscheidung).
Da dem Beschwerdeführer mit diesem Erkenntnis in Folge der Behebung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt, verlieren somit auch die übrigen von der belangten Behörde getroffenen Aussprüche III. bis VI. ihre rechtliche Grundlage, weshalb diese (ebenfalls) ersatzlos aufzuheben sind.Da dem Beschwerdeführer mit diesem Erkenntnis in Folge der Behebung des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt, verlieren somit auch die übrigen von der belangten Behörde getroffenen Aussprüche römisch drei. bis römisch sechs. ihre rechtliche Grundlage, weshalb diese (ebenfalls) ersatzlos aufzuheben sind.
3.3. Zur Stattgebung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Aberkennungsbescheides (Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005)3.3. Zur Stattgebung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Aberkennungsbescheides (Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005)
Nach § 8 Abs. 4 AsylG ist die gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre zu verlängern. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts fort, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist die gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre zu verlängern. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts fort, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Nachdem mit gegenständlichem Erkenntnis das weitere Vorliegen der Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bejaht wurden (siehe oben unter 3.1.), war dem Beschwerdeführer in Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides die mit Zuerkennungsbescheid erteilte Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG spruchgemäß um weitere zwei Jahre zu verlängern.Nachdem mit gegenständlichem Erkenntnis das weitere Vorliegen der Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bejaht wurden (siehe oben unter 3.1.), war dem Beschwerdeführer in Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides die mit Zuerkennungsbescheid erteilte Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG spruchgemäß um weitere zwei Jahre zu verlängern.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht nur aus Anlass der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltsberechtigung, sondern auch bei der Verlängerung die Gültigkeitsdauer der zu erteilenden Berechtigung ausgehend vom Entscheidungszeitpunkt festzulegen (VwGH 27.12.2019, Ra 2019/18/0281). Beim im Aberkennungsverfahren durch Einzelrichter entscheidenden Bundesverwaltungsgericht ist dies der Zeitpunkt, in dem die Entscheidung erlassen, das heißt verkündet oder zugestellt wird (VwGH 27.04 2016, Ra 2015/05/0069).
Die befristete Aufenthaltsberechtigung gilt damit zwei Jahre ab Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts an den Beschwerdeführer.
4. Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt in seiner Prüfung hinsichtlich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten der vorliegenden jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Themenkomplex der Aberkennung nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG, die unter 3. zitiert wird.Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt in seiner Prüfung hinsichtlich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten der vorliegenden jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Themenkomplex der Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, die unter 3. zitiert wird.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 befristete Aufenthaltsberechtigung Behebung der Entscheidung ersatzlose Teilbehebung familiäre Situation individuelle Verhältnisse Pandemie Rückkehrentscheidung behoben Sicherheitslage Verlängerung Verschlechterung Versorgungslage Volljährigkeit wesentliche ÄnderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W102.2208941.1.00Im RIS seit
19.07.2021Zuletzt aktualisiert am
19.07.2021