TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/3 G306 2225652-1

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Veröffentlicht am 03.05.2021
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Entscheidungsdatum

03.05.2021

Norm

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 66 heute
  2. FPG § 66 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 66 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. FPG § 66 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 66 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  6. FPG § 66 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


G306 2225652-1/13E
, G306 2225652-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter, nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2019, Zahl XXXX , aufgrund des Vorlageantrages des XXXX , geb. XXXX , StA: Deutschland, vertreten durch RAin Mag.a Nadja LORENZ, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2019, Zahl.: XXXX Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter, nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2019, Zahl römisch 40 , aufgrund des Vorlageantrages des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Deutschland, vertreten durch RAin Mag.a Nadja LORENZ, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2019, Zahl.: römisch 40

1. zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und die angefochtene Beschwerdevorentscheidung aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2. beschlossen:

C)

Das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zahl.: XXXX , vom 23.08.2019, wird gemäß § 69 Abs. 1 FPG wegen Gegenstandslosigkeit der Ausweisung eingestellt.Das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zahl.: römisch 40 , vom 23.08.2019, wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, FPG wegen Gegenstandslosigkeit der Ausweisung eingestellt.

D)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde der BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 70 Abs. 3 FPG dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde der BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

2. Mit sowohl per E-Mail als auch per Post am 14.10.2019 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seinen damaligen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV), RA Dr. Armin BAMMER, Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

3. Mit oben im Spruch genannter Beschwerdevorentscheidung, dem damaligen RV des BF zugestellt am 22.10.2019, wurde die unter Punkt I.2. genannte Beschwerde des BF als verspätetet zurückgewiesen. 3. Mit oben im Spruch genannter Beschwerdevorentscheidung, dem damaligen Regierungsvorlage des BF zugestellt am 22.10.2019, wurde die unter Punkt römisch eins.2. genannte Beschwerde des BF als verspätetet zurückgewiesen.

4. Mit sowohl per E-Mail als auch per Post am 04.11.2019 beim BFA eingebrachten Schriftsatz beantragte der BF durch seinen damaligen RV die Vorlage der Beschwerde an das BVwG (Vorlageantrag).4. Mit sowohl per E-Mail als auch per Post am 04.11.2019 beim BFA eingebrachten Schriftsatz beantragte der BF durch seinen damaligen Regierungsvorlage die Vorlage der Beschwerde an das BVwG (Vorlageantrag).

5. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG vorgelegt, und langten am 22.11.2019 ein.

6. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 15.04.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung G312 abgenommen und der Gerichtsabteilug G310 neu zugewiesen.

7. Mit verfahrensleitendem Beschluss zu GZ.: G310 2225652-1/4Z, vom 21.10.2020, wurde der BF unter Verweis auf § 69 Abs. 1 FPG darauf hingewiesen, dass mit seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet die gegenständlich in Beschwerde gezogene Ausweisungsentscheidung gegenstandslos geworden wäre. Demzufolge wurde der BF zur Bekanntgabe von allfälligen Ausreisen aus dem Bundesgebiet und Vorlage entsprechender Nachweise binnen einer Woche ab Erhalt des Schreibens aufgefordert. 7. Mit verfahrensleitendem Beschluss zu GZ.: G310 2225652-1/4Z, vom 21.10.2020, wurde der BF unter Verweis auf Paragraph 69, Absatz eins, FPG darauf hingewiesen, dass mit seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet die gegenständlich in Beschwerde gezogene Ausweisungsentscheidung gegenstandslos geworden wäre. Demzufolge wurde der BF zur Bekanntgabe von allfälligen Ausreisen aus dem Bundesgebiet und Vorlage entsprechender Nachweise binnen einer Woche ab Erhalt des Schreibens aufgefordert.

8. Mit am 29.10.2020 beim BVwG einbrachten Schriftsatz wurde die Vollmachtserteilung an die aktuelle – im Spruch genannte – RV des BF, bekanntgegeben. 8. Mit am 29.10.2020 beim BVwG einbrachten Schriftsatz wurde die Vollmachtserteilung an die aktuelle – im Spruch genannte – Regierungsvorlage des BF, bekanntgegeben.

9. Mit am 04.11.2020 beim BVwG eingebrachten Schriftsatz gab der BF durch seine RV eine Stellungnahme ab und brachte Unterlagen ergänzend in Vorlage. 9. Mit am 04.11.2020 beim BVwG eingebrachten Schriftsatz gab der BF durch seine Regierungsvorlage eine Stellungnahme ab und brachte Unterlagen ergänzend in Vorlage.

10. Mit verfahrensleitenden Beschluss zu GZ.: G310 2225662-1/7Z, vom 09.11.2020, wurde der BF erneut aufgefordert bekanntzugeben, ob er seit Erlassung des unter Punkt I.2. genannten Bescheides das Bundesgebiet verlassen hat. Dazu wurde ihm eine Frist von einer Woche ab Erhalt des besagten Beschlusses eingeräumt. 10. Mit verfahrensleitenden Beschluss zu GZ.: G310 2225662-1/7Z, vom 09.11.2020, wurde der BF erneut aufgefordert bekanntzugeben, ob er seit Erlassung des unter Punkt römisch eins.2. genannten Bescheides das Bundesgebiet verlassen hat. Dazu wurde ihm eine Frist von einer Woche ab Erhalt des besagten Beschlusses eingeräumt.

11. Mit am 11.11.2020 beim BVwG eingebrachten Schriftsatz brachte der BF diverse Unterlagen zum Nachweis seiner Reisen nach Deutschland in Vorlage.

12. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsauschusses des BVwG vom 15.12.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung G310 abgenommen und der Gerichtsabteilung G306 neu zugewiesen.

13. Am 09.04.2021 fand eine mündliche Verhandlung in der Grazer Außenstelle des BVwG statt, an jener der BF sowie dessen RV teilnahmen. 13. Am 09.04.2021 fand eine mündliche Verhandlung in der Grazer Außenstelle des BVwG statt, an jener der BF sowie dessen Regierungsvorlage teilnahmen.

Die belangte Behörde wurde korrekt geladen, verzichtete jedoch auf eine Teilnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist deutscher Staatsbürger.

Der BF verfügt seit 29.09.2017 über durchgehende Nebenwohnsitzmeldungen in Österreich. Von 29.09.2017 bis 09.01.2020 war der BF an der Adresse XXXX , gemeldet. Der BF verfügt seit 29.09.2017 über durchgehende Nebenwohnsitzmeldungen in Österreich. Von 29.09.2017 bis 09.01.2020 war der BF an der Adresse römisch 40 , gemeldet.

Von 19.08.2019 bis 29.09.2019 hielt sich der BF durchgehend im Ausland auf. Dies teilte der BF weder dem BFA noch der Post mit.

Am 03.09.2019 wurde durch ein Postorgan die Zustellung des unter Punkt I.1. genannten Bescheides an der Meldeadresse des BF, XXXX , in XXXX , unternommen, und der besagte Bescheid letztlich bei einer Postfiliale hinterlegt und zur Abholung ab 04.09.2019 bereitgehalten. Am 03.09.2019 wurde durch ein Postorgan die Zustellung des unter Punkt römisch eins.1. genannten Bescheides an der Meldeadresse des BF, römisch 40 , in römisch 40 , unternommen, und der besagte Bescheid letztlich bei einer Postfiliale hinterlegt und zur Abholung ab 04.09.2019 bereitgehalten.

Dem BF wurde der unter Punkt I.1. genannte Bescheid am 30.09.2019 tatsächlich ausgefolgt und reiste der BF danach, erstmals am 31.10.2019, wiederholt nach Deutschland. Dem BF wurde der unter Punkt römisch eins.1. genannte Bescheid am 30.09.2019 tatsächlich ausgefolgt und reiste der BF danach, erstmals am 31.10.2019, wiederholt nach Deutschland.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Soweit oben Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen in der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung, denen seitens des BF nicht entgegengetreten wurde.

Die Wohnsitzmeldungen des BF in Österreich ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und beruht der Zustellversuch, die Hinterlegung und Bereithaltung des oben genannten Bescheides zur Abholung auf dem im Akt einliegenden Rückschein. (siehe VwGH 16.10.2020, Ra 2020/13/0066: zur Beweiskraft desselben)

Die Nichtbekanntgabe seiner Abwesenheit von der Abgabestelle beruht zum einen auf dem Nichtvorbringen des BF dies gemeldet zu haben und lässt sich zudem aus den Angaben des BF im gegenständlichen Vorlageantrag entnehmen. So vermeinte der BF, dass er nicht verpflichtet sei seine Abwesenheit von der Abgabestelle bekanntzugeben.

Ferner konnte der BF durch die Vorlage von entwerteten Flugtickets sowie einer Bestätigung über den Besuch einer Yoga-Schule in Indien im Zeitraum XXXX . bis XXXX .2019 dessen wiederholt behaupteten Auslandsaufenthalt im oben genannten Zeitraum belegen. (siehe AS 195ff)Ferner konnte der BF durch die Vorlage von entwerteten Flugtickets sowie einer Bestätigung über den Besuch einer Yoga-Schule in Indien im Zeitraum römisch 40 . bis römisch 40 .2019 dessen wiederholt behaupteten Auslandsaufenthalt im oben genannten Zeitraum belegen. (siehe AS 195ff)

Letztlich beruht die Feststellung, dass dem BF der in Rede stehende Bescheid, am 30.09.2019 tatsächlich ausgefolgt wurde auf den konkreten Angaben des BF in der gegenständlichen Beschwerde. Darin führt dieser aus, am 29.09.2019 (anm: ein Sonntag) von seiner Reise zurückgekehrt zu sein und den besagten Bescheid am 30.09.2019 bei der Post abgeholt zu haben. Unter Berücksichtigung der vorgelegten Nachweise seiner zuvor genannten Reisebewegungen und dem Umstand, dass der Tag seiner Rückkehr nach Österreich ein Sonntag war, kann dem BF insoweit Glauben geschenkt werden, wenn dieser vorbringt den Bescheid am 30.09.2019 erhalten zu haben. Letztlich könnte nicht nachvollzogen werden, weshalb der BF den tatsächlichen Erhalt des besagten Bescheides behaupten hätte sollen, wenn dies nicht der Wahrheit entspräche. Eine Ausfolgung zu einem früheren Zeitpunkt kann aufgrund des nachgewiesenen Auslandsaufenthalts des BF ausgeschlossen werden.

Die wiederholten Ausreisen nach Deutschland konnte der BF ebenfalls durch die Vorlage entsprechender auf den BF ausgestellter Rechnungen von in Deutschland ansässiger Geschäfte sowie Zugtickets und Sitzplatzreservierungen nachweisen. (siehe OZ 8) Angesichts der deutschen Staatsbürgerschaft des BF lassen sich keine Anhaltspunkte feststellen, die Zweifel am Vorbringen und/oder den in Vorlage gebrachten Beweismittel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Rechtliches:

3.1.1. Der mit „Beschwerdevorentscheidung“ betitelte § 14 VwGVG lautet:3.1.1. Der mit „Beschwerdevorentscheidung“ betitelte Paragraph 14, VwGVG lautet:

„§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.„§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 11, BGBl. I Nr. 138/2017)“Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,)“

Der mit „Vorlageantrag“ betitelte § 15 VwGVG lautet:Der mit „Vorlageantrag“ betitelte Paragraph 15, VwGVG lautet:

„§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.„§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1.       von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2.       von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.“

3.1.2. Die Beschwerdevorentscheidung derogiert den Ausgangsbescheid, das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt aber im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. (vgl. VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009)3.1.2. Die Beschwerdevorentscheidung derogiert den Ausgangsbescheid, das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt aber im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. vergleiche VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009)

Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung. (vgl. VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009)Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung. vergleiche VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009)

Gegenstand der Prüfung auf eine Verletzung des Vorlageantragstellers ist nicht der ursprüngliche Bescheid, sondern die Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). (vgl. VwGH 27.02.2019, Ra 2018/10/0052)Gegenstand der Prüfung auf eine Verletzung des Vorlageantragstellers ist nicht der ursprüngliche Bescheid, sondern die Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). vergleiche VwGH 27.02.2019, Ra 2018/10/0052)

„Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht stattzugeben: Eine Beschwerdevorentscheidung, die der Beschwerde ebenfalls im gebotenen Umfang stattgegeben hat und den Ausgangsbescheid im Rahmen des durch die Beschwerde abgesteckten Verfahrensgegenstandes rechtskonform abgeändert ober behoben hat, ist zu bestätigen, eine rechtswidrige – den Ausgangsbescheid entweder bestätigende oder in rechtswidriger (etwa nicht weit genug gehender Weise) abändernde – Beschwerdevorentscheidung ist ihrerseits abzuändern (das heißt: durch ein rechtmäßiges Erkenntnis zu ersetzten) oder gegebenenfalls – wenn eine Entscheidung in der betreffenden Sache gar nicht hätte ergehen dürfen – ersatzlos zu beheben. (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019) Rn 774 Ziffer 2)

„Ist die Beschwerde zulässig, wurde sie mit der Beschwerdevorentscheidung aber zurückgewiesen, so hat das Verwaltungsgericht inhaltlich über die Beschwerde zu erkennen (und den Ausgangsbescheid zu bestätigen, zu beheben oder abzuändern), wobei seine Entscheidung an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, ohne dass diese explizit behoben werden muss.“ (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026)„Ist die Beschwerde zulässig, wurde sie mit der Beschwerdevorentscheidung aber zurückgewiesen, so hat das Verwaltungsgericht inhaltlich über die Beschwerde zu erkennen (und den Ausgangsbescheid zu bestätigen, zu beheben oder abzuändern), wobei seine Entscheidung an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, ohne dass diese explizit behoben werden muss.“ vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026)

3.1.3. Dem RV des BF wurde die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung am 22.10.2019 zugestellt und wurde der gegenständliche Vorlageantrag am 04.11.2019, sohin rechtszeitig beim BFA eingebracht.3.1.3. Dem Regierungsvorlage des BF wurde die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung am 22.10.2019 zugestellt und wurde der gegenständliche Vorlageantrag am 04.11.2019, sohin rechtszeitig beim BFA eingebracht.

3.2. Zur Stattgabe der Beschwerde:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2.1. Der mit „Zustellung an den Empfänger“ betitelte § 13 ZustG lautet:3.2.1. Der mit „Zustellung an den Empfänger“ betitelte Paragraph 13, ZustG lautet:

„§ 13. (1) Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.

(2) Bei Zustellungen durch Organe eines Zustelldienstes oder der Gemeinde darf auch an eine gegenüber dem Zustelldienst oder der Gemeinde zur Empfangnahme solcher Dokumente bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf dem Dokument ausgeschlossen ist.

(3) Ist der Empfänger keine natürliche Person, so ist das Dokument einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen.

(4) Ist der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, so ist das Dokument in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden; durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Angestellte nicht oder nur an bestimmte Angestellte zugestellt werden, wenn der Parteienvertreter dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat. Die Behörde hat Angestellte des Parteienvertreters wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer zuvor der Behörde schriftlich abgegebenen Erklärung des Parteienvertreters durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Zustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.

(Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2004)“Anmerkung, Absatz 5 und 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,)“

Der mit „Hinterlegung“ betitelte § 17 ZustG lautet:Der mit „Hinterlegung“ betitelte Paragraph 17, ZustG lautet:

„§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.„§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“

Der mit „Zustellnachweis“ betitelte § 22 ZustG lautet:Der mit „Zustellnachweis“ betitelte Paragraph 22, ZustG lautet:

„§ 22. (1) Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.

(2) Der Übernehmer des Dokuments hat die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden.

(3) An die Stelle der Übersendung des Zustellnachweises kann die elektronische Übermittlung einer Kopie des Zustellnachweises oder der sich daraus ergebenden Daten treten, wenn die Behörde dies nicht durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Zustellnachweis ausgeschlossen hat. Das Original des Zustellnachweises ist mindestens fünf Jahre nach Übermittlung aufzubewahren und der Behörde auf deren Verlangen unverzüglich zu übersenden.

(4) Liegen die technischen Voraussetzungen dafür vor, so kann die Beurkundung der Zustellung auch elektronisch erfolgen. In diesem Fall hat der Übernehmer auf einer technischen Vorrichtung zu unterschreiben; an die Stelle der Unterschriftsleistung kann auch die Identifikation und Authentifizierung mit der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) treten. Die die Beurkundung der Zustellung betreffenden Daten sind dem Absender unverzüglich zu übermitteln.“(4) Liegen die technischen Voraussetzungen dafür vor, so kann die Beurkundung der Zustellung auch elektronisch erfolgen. In diesem Fall hat der Übernehmer auf einer technischen Vorrichtung zu unterschreiben; an die Stelle der Unterschriftsleistung kann auch die Identifikation und Authentifizierung mit der Bürgerkarte (Paragraph 2, Ziffer 10, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) treten. Die die Beurkundung der Zustellung betreffenden Daten sind dem Absender unverzüglich zu übermitteln.“

Der mit „Heilung von Zustellmängeln“ betitelte § 7 ZustG lautet:Der mit „Heilung von Zustellmängeln“ betitelte Paragraph 7, ZustG lautet:

„§ 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.“

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerde) vier Wochen, und beginnt diese gemäß Abs. 4 Z 1 leg. cit, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Bescheidbeschwerde) vier Wochen, und beginnt diese gemäß Absatz 4, Ziffer eins, leg. cit, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

3.2.2. „Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß den §§ 7 und 9 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger (Zustellungsbevollmächtigten) tatsächlich zukommt. Ein tatsächliches Zukommen setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass der vom Gesetz vorgesehene Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks kommt. Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Inhalts des Schriftstücks beispielsweise durch Übermittlung einer Ablichtung oder durch Akteneinsicht. Wenn die Kenntnisnahme des Schriftstücks (ohne tatsächliches Zukommen) nicht genügt, dann saniert auch der Umstand, dass ein Rechtsmittel gegen das Schriftstück eingebracht wird, die fehlende Zustellung nicht (vgl. etwa VwGH 20.11.2019, Fr 2018/15/0011; sowie im Ergebnis bereits VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026). Die BAO enthält in Verbindung mit dem ZustG Regelungen über die Heilung von Zustellmängeln; eine "Heilung durch Einlassung" kennen diese Bestimmungen nicht (vgl. nochmals VwGH 20.11.2019, Fr 2018/15/0011).“ (vgl. VwGH 09.04.2020, Ro 2020/16/0004)3.2.2. „Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß den Paragraphen 7 und 9 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger (Zustellungsbevollmächtigten) tatsächlich zukommt. Ein tatsächliches Zukommen setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass der vom Gesetz vorgesehene Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks kommt. Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Inhalts des Schriftstücks beispielsweise durch Übermittlung einer Ablichtung oder durch Akteneinsicht. Wenn die Kenntnisnahme des Schriftstücks (ohne tatsächliches Zukommen) nicht genügt, dann saniert auch der Umstand, dass ein Rechtsmittel gegen das Schriftstück eingebracht wird, die fehlende Zustellung nicht vergleiche etwa VwGH 20.11.2019, Fr 2018/15/0011; sowie im Ergebnis bereits VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026). Die BAO enthält in Verbindung mit dem ZustG Regelungen über die Heilung von Zustellmängeln; eine "Heilung durch Einlassung" kennen diese Bestimmungen nicht vergleiche nochmals VwGH 20.11.2019, Fr 2018/15/0011).“ vergleiche VwGH 09.04.2020, Ro 2020/16/0004)

„Ein mehr als zwei Monate andauernder Aufenthalt in Frankreich begründet eine Abwesenheit in einem Ausmaß, das gemäß § 17 Abs 3 vierter Satz ZustG eine wirksame Zustellung verhindert (Hinweis E 31. Jänner 2008, 2005/01/0809).“ (vgl. VwGH 24.11.2009, 2009/21/0003)„Ein mehr als zwei Monate andauernder Aufenthalt in Frankreich begründet eine Abwesenheit in einem Ausmaß, das gemäß Paragraph 17, Absatz 3, vierter Satz ZustG eine wirksame Zustellung verhindert (Hinweis E 31. Jänner 2008, 2005/01/0809).“ vergleiche VwGH 24.11.2009, 2009/21/0003)

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid des BFA und beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG die Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid - wie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides auch zutreffend angeführt wurde - vier Wochen, welche gemäß Abs. 4 Z 1 leg cit mit der Zustellung des Bescheides zu laufen beginnt. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid des BFA und beträgt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG die Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid - wie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides auch zutreffend angeführt wurde - vier Wochen, welche gemäß Absatz 4, Ziffer eins, leg cit mit der Zustellung des Bescheides zu laufen beginnt.

Der angefochtene Bescheid wurde nach erfolglosem Zustellversuch beim Postamt hinterlegt, ab 04.09.2019 zur Abholung bereitgehalten und dem BF letztlich am 30.09.2019 ausgefolgt.

Mangels Bekanntgabe der Ortsabwesenheit des BF bei der belangen Behörde oder der Post, können keine Anhaltspunkte festgestellt werden, und wurde dies vom BF auch nicht behauptet, dass das zustellenden Postorgan zum Zeitpunkt der Zustellung einen Grund zur Annahme gehabt hätte, dass sich der BF nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte. Insofern erwies sich die Zustellung durch Hinterlegung iSd. § 17 Abs. 1 ZustG dem Grunde nach als zulässig.Mangels Bekanntgabe der Ortsabwesenheit des BF bei der belangen Behörde oder der Post, können keine Anhaltspunkte festgestellt werden, und wurde dies vom BF auch nicht behauptet, dass das zustellenden Postorgan zum Zeitpunkt der Zustellung einen Grund zur Annahme gehabt hätte, dass sich der BF nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte. Insofern erwies sich die Zustellung durch Hinterlegung iSd. Paragraph 17, Absatz eins, ZustG dem Grunde nach als zulässig.

Jedoch hielt sich der BF zum Zeitpunkt der Zustellung bzw. des Zustellversuches und der Hinterlegung des besagten Bescheides schon einen längeren Zeitraum lang, insgesamt 6 Wochen, im Ausland auf. Im Lichte der oben zitierten Judikatur des VwGH, wonach ein langer Abwesenheitszeitraum von der Abgabestelle einer Heilung gemäß § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustG im Wege stehe, ist gegenständlich von keiner wirksamen Zustellung des besagten Bescheides iSd. § 17 ZustG, in Form der Hinterlegung, und sohin vom Vorleigen eines Zustellmangels auszugehen. Dieser Umstand steht jedoch einer Heilung iSd. § 7 ZustG nicht im Wege (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 (2011), Rn 220) Jedoch hielt sich der BF zum Zeitpunkt der Zustellung bzw. des Zustellversuches und der Hinterlegung des besagten Bescheides schon einen längeren Zeitraum lang, insgesamt 6 Wochen, im Ausland auf. Im Lichte der oben zitierten Judikatur des VwGH, wonach ein langer Abwesenheitszeitraum von der Abgabestelle einer Heilung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, vierter Satz ZustG im Wege stehe, ist gegenständlich von keiner wirksamen Zustellung des besagten Bescheides iSd. Paragraph 17, ZustG, in Form der Hinterlegung, und sohin vom Vorleigen eines Zustellmangels auszugehen. Dieser Umstand steht jedoch einer Heilung iSd. Paragraph 7, ZustG nicht im Wege vergleiche Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 (2011), Rn 220)

Unter Zugrundelegung des erhobenen Sachverhalts wurde der gegenständlich in Rede stehende und unter Punkt I.1. genannte Bescheid des BFA dem BF nach tatsächlicher Ausfolgung am 30.09.2019 zugestellt. Demzufolge erweist sich die am 14.10.2019 erhobene Beschwerde als rechtzeitig und war dieser stattgebend die gegenständlich angefochtene Beschwerdevorentscheidung zu beheben. Unter Zugrundelegung des erhobenen Sachverhalts wurde der gegenständlich in Rede stehende und unter Punkt römisch eins.1. genannte Bescheid des BFA dem BF nach tatsächlicher Ausfolgung am 30.09.2019 zugestellt. Demzufolge erweist sich die am 14.10.2019 erhobene Beschwerde als rechtzeitig und war dieser stattgebend die gegenständlich angefochtene Beschwerdevorentscheidung zu beheben.

Zu Spruchteil C)

3.3. Zur Gegenstandslosigkeit der Ausweisung:

3.3.1. Gemäß § 69 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist.3.3.1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (Paragraph 70,) nachgekommen ist.

Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine Prozessvoraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Beschwerde nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Beschwerde weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027; 27.07.2017, Ra 2017/07/0014). Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für die beschwerdeführende Partei keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH 29.06.2017, Ro 2015/04/0021).Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine Prozessvoraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Beschwerde nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Beschwerde weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027; 27.07.2017, Ra 2017/07/0014). Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für die beschwerdeführende Partei keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH 29.06.2017, Ro 2015/04/0021).

„Im ersten Satz des § 59 Abs. 1 FrPolG 2005 wurde ausdrücklich angeordnet, dass eine Ausweisung - vorbehaltlich der Wirkungen nach § 73 FrPolG 2005 - gegenstandslos wird, wenn der Betroffene seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist. Auch nach neuerlicher Einreise könnte der Fremde somit auf der Grundlage dieser Ausweisung nicht mehr abgeschoben werden. Wird demnach der Aufenthalt eines Fremden in Österreich nach Erlassung einer Ausweisung und nach Einbringung der Beschwerde - sei es durch Zurückschiebung, Abschiebung oder durch freiwillige Ausreise - beendet, so käme einer Entscheidung über die gegen den Ausweisungsbescheid erhobene Beschwerde nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu. In diesem Fall wird daher das verwaltungsgerichtliche Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde eingestellt (Hinweis B 22. Jänner 2009, 2008/21/0294; B 29. September 2009, 2009/21/0128), es sei denn der Fremde kann eine durch die Ausweisung sonst mögliche Rechtsverletzung, wie etwa den Eintritt der in § 73 Abs. 1 FrPolG 2005 angeordneten einjährigen "Sperrwirkung", aufzeigen (vgl. B 29. September 2009, 2009/21/0151).“ (vgl. VwGH 29.09.2009, 2008/21/0646)„Im ersten Satz des Paragraph 59, Absatz eins, FrPolG 2005 wurde ausdrücklich angeordnet, dass eine Ausweisung - vorbehaltlich der Wirkungen nach Paragraph 73, FrPolG 2005 - gegenstandslos wird, wenn der Betroffene seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist. Auch nach neuerlicher Einreise könnte der Fremde somit auf der Grundlage dieser Ausweisung nicht mehr abgeschoben werden. Wird demnach der Aufenthalt eines Fremden in Österreich nach Erlassung einer Ausweisung und nach Einbringung der Beschwerde - sei es durch Zurückschiebung, Abschiebung oder durch freiwillige Ausreise - beendet, so käme einer Entscheidung über die gegen den Ausweisungsbescheid erhobene Beschwerde nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu. In diesem Fall wird daher das verwaltungsgerichtliche Verfahren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde eingestellt (Hinweis B 22. Jänner 2009, 2008/21/0294; B 29. September 2009, 2009/21/0128), es sei denn der Fremde kann eine durch die Ausweisung sonst mögliche Rechtsverletzung, wie etwa den Eintritt der in Paragraph 73, Absatz eins, FrPolG 2005 angeordneten einjährigen "Sperrwirkung", aufzeigen vergleiche B 29. September 2009, 2009/21/0151).“ vergleiche VwGH 29.09.2009, 2008/21/0646)

Der BF reiste nach Zustellung des unter Punkt I.1. genannten Bescheides, erstmals am 31.10.2019, wiederholt nach Deutschland.Der BF reiste nach Zustellung des unter Punkt römisch eins.1. genannten Bescheides, erstmals am 31.10.2019, wiederholt nach Deutschland.

Insofern der BF sohin am 31.10.2019 – und somit nach Einbringung der gegenständlichen Beschwerde – seiner Ausreiseverpflichtung gemäß § 70 FPG nachgekommen ist, wurde die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung gegenstandslos. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der BF in weiterer Folge neuerlich nach Österreich zurückgekehrt ist. Ein Verbot, nach Österreich zurückzukehren, ist mit der Ausweisung nicht verbunden. Es macht daher für die Rechtsstellung des BF keinen Unterschied, ob der Beschwerde stattgegeben wird oder nicht. Einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der gegenständlich angefochtenen Ausweisung steht letztlich ihr mangelndes Rechtsschutzbedürfnis entgegen.Insofern der BF sohin am 31.10.2019 – und somit nach Einbringung der gegenständlichen Beschwerde – seiner Ausreiseverpflichtung gemäß Paragraph 70, FPG nachgekommen ist, wurde die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung gegenstandslos. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der BF in weiterer Folge neuerlich nach Österreich zurückgekehrt ist. Ein Verbot, nach Österreich zurückzukehren, ist mit der Ausweisung nicht verbunden. Es macht daher für die Rechtsstellung des BF keinen Unterschied, ob der Beschwerde stattgegeben wird oder nicht. Einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der gegenständlich angefochtenen Ausweisung steht letztlich ihr mangelndes Rechtsschutzbedürfnis entgegen.

Das Beschwerdeverfahren war daher gemäß § 69 Abs. 1 FPG wegen Gegenstandslosigkeit der Ausweisung einzustellen.Das Beschwerdeverfahren war daher gemäß Paragraph 69, Absatz eins, FPG wegen Gegenstandslosigkeit der Ausweisung einzustellen.

3.4. Zu den Spruchteilen B) und D):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Beschwerdevorentscheidung Gegenstandslosigkeit individuelle Verhältnisse mangelnder Anknüpfungspunkt Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G306.2225652.1.00

Im RIS seit

14.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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