Entscheidungsdatum
06.05.2021Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
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I408 2242027-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Ungarn, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2021, Zl. XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ungarn, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2021, Zl. römisch 40 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. In Folge einer strafgerichtlichen Verurteilung teilte die belangte Behörde dem inhaftierten Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.01.2021 mit, dass gegen ihn die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes beabsichtigt sei. Die Möglichkeit, dazu binnen zehntägiger Frist eine schriftliche Stellungnahme zu erstatten, nutzte der Beschwerdeführer nicht.
2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 01.04.2021 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilt ihm keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.).2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 01.04.2021 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilt ihm keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.).
3. Mit Schriftsatz vom 29.04.2021 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und brachte darin vor, bis zu seiner Inhaftierung mit seiner Lebensgefährtin in Österreich im gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben. Außerdem würde eine Schwester des Beschwerdeführers im Bundesgebiet leben und der Beschwerdeführer seine Taten bereuen, weshalb die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht vorliegen würden.
4. Am 30.04.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist ungarischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest.
Er besuchte acht Jahre die Grundschule und absolvierte zwei Jahre eine Fachschule zum Maler und Anstreicher. Er ist ledig und für eine vierjährige Tochter sorgepflichtig.
Bereits vor seinem ersten Aufenthalt in Österreich wurde der Beschwerdeführer in Ungarn wegen eines am 17.10.2014 begangenen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.
Der Beschwerdeführer hielt sich erstmals von Mitte September 2015 bis 25.05.2016 im Bundesgebiet auf, wobei er nur von 06.11.2015 bis 25.05.2016 über eine Wohnsitzmeldung verfügte. In diesem Zeitraum trat er zunächst beim Ankauf von Suchtmitteln in Erscheinung, wobei das diesbezügliche Ermittlungsverfahren eingestellt wurde. Während dieses ersten Aufenthaltes wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 25.02.2016, XXXX , wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer hielt sich erstmals von Mitte September 2015 bis 25.05.2016 im Bundesgebiet auf, wobei er nur von 06.11.2015 bis 25.05.2016 über eine Wohnsitzmeldung verfügte. In diesem Zeitraum trat er zunächst beim Ankauf von Suchtmitteln in Erscheinung, wobei das diesbezügliche Ermittlungsverfahren eingestellt wurde. Während dieses ersten Aufenthaltes wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 25.02.2016, römisch 40 , wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen rechtskräftig verurteilt.
Der Beschwerdeführer trat seine Haftstrafe nicht an, sondern begab sich in die Niederlande, wo er am 23.05.2018 wegen Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe und einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Tagen rechtskräftig verurteilt wurde. Ein Jahr später, am 12.04.2019 verurteilte dasselbe niederländische Gericht den Beschwerdeführer neuerlich wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 98 Tagen, wobei davon 49 Tage bedingt nachgesehen wurden.
In den Jahren 2019 und 2020 folgten drei weitere rechtskräftige Verurteilungen in den Niederlanden, jeweils wegen Diebstahls und jeweils zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Monat, welche allesamt vollzogen wurden.
Nach seiner Haftentlassung in den Niederlanden am 31.10.2020 kam der Beschwerdeführer wieder nach Österreich, wo er aufgrund seiner tristen Einkommens- und Vermögensverhältnisse seinen Lebensunterhalt weiterhin über Diebstähle bestritt. Vom 11.01.2020 bis zum 16.11.2020 beging er sechs Diebstähle in Geschäften und Tankstellenshops im Gesamtwert von rund EUR 1.100 und wurde letztendlich am 17.11.2020 nach einem weiteren Diebstahl eines Parfums am 17.11.2020 einschreitenden Polizeibeamten aufgegriffen.
Deshalb wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 28.12.2020, XXXX wegen der Vergehen des (teils versuchten, teils vollendeten) gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall und 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass aufgrund der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf sein durch zahlreiche einschlägige Vorstrafen getrübtes Vorleben jedenfalls eine empfindliche unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen war. Eine auch nur teilbedingte Strafnachsicht kam aufgrund der massiven einschlägigen Vorstrafenbelastung und des bereits in den Niederlanden wiederholt verspürten Haftübels, das den Beschwerdeführer nicht davon abhielt, neuerlich einschlägig straffällig zu werden, aus spezialpräventiven Erwägungen nicht in Betracht. Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung gab das Oberlandesgericht XXXX am 17.03.2021, XXXX , nicht Folge. Deshalb wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 28.12.2020, römisch 40 wegen der Vergehen des (teils versuchten, teils vollendeten) gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall und 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass aufgrund der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf sein durch zahlreiche einschlägige Vorstrafen getrübtes Vorleben jedenfalls eine empfindliche unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen war. Eine auch nur teilbedingte Strafnachsicht kam aufgrund der massiven einschlägigen Vorstrafenbelastung und des bereits in den Niederlanden wiederholt verspürten Haftübels, das den Beschwerdeführer nicht davon abhielt, neuerlich einschlägig straffällig zu werden, aus spezialpräventiven Erwägungen nicht in Betracht. Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung gab das Oberlandesgericht römisch 40 am 17.03.2021, römisch 40 , nicht Folge.
Derzeit verbüßt der Beschwerdeführer seine Freiheitsstrafe in der JA XXXX und ist er dort seit 18.11.2020 durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet. Dabei handelt es sich um die einzige Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers während dieses zweiten Aufenthaltes im Bundesgebiet. Derzeit verbüßt der Beschwerdeführer seine Freiheitsstrafe in der JA römisch 40 und ist er dort seit 18.11.2020 durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet. Dabei handelt es sich um die einzige Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers während dieses zweiten Aufenthaltes im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer führt in Österreich eine Lebensgemeinschaft. Bereits im Jahr 2015 bestand ein gemeinsamer Haushalt des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin in Österreich und gingen beide im Anschluss gemeinsam in die Niederlande. Im Jahr 2020 kehrten der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin nach Österreich zurück und lebten bis zur Inhaftierung des Beschwerdeführers erneut im gemeinsamen Haushalt. Zudem lebt eine Schwester des Beschwerdeführers in Österreich. Seine Lebensgefährtin besuchte den Beschwerdeführer - sofern dies aufgrund der Covid-Maßnahmen möglich war - in Haft, ansonsten bestand telefonischer Kontakt.
Der Beschwerdeführer befand sich in Österreich nie in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis. Abgesehen von seiner Lebensgefährtin und seiner Schwester bestehen keine berücksichtigungswürdigen sprachlichen, privaten oder sozialen Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich.
2. Beweiswürdigung:
Verfahrensgang und Feststellungen ergeben sich ohne entscheidungserhebliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Behördenaktes sowie dem vorliegenden Gerichtsakt. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremdenregister, der Sozialversicherung sowie dem Strafregister wurden ergänzend eingeholt.
Die Feststellungen zur Volljährigkeit und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers folgen seinen Angaben im Beschwerdeschriftsatz, welche mit den Daten des Zentralen Melderegisters und des Fremdenregisters übereinstimmen. Seine Identität steht aufgrund der Verifizierung durch die österreichische Justiz sowie seinem im Melderegister und Fremdenregister aufscheinenden ungarischen Personalausweis fest.
Die Feststellungen zur Schul- und Berufsausbildung, zum Familienstand und zur Tochter des Beschwerdeführers sind ebenso wie die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Ungarn und den Niederlanden der Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX vom 28.12.2020, XXXX entnommen. Letztere wurden dort auf Basis eines eingeholten ECRIS-Auszuges festgestellt. Aus der Einsichtnahme in diese Urteilsausfertigung ergeben sich auch die Feststellungen zu den begangenen Straftaten in Österreich und den Strafbemessungsgründen.Die Feststellungen zur Schul- und Berufsausbildung, zum Familienstand und zur Tochter des Beschwerdeführers sind ebenso wie die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Ungarn und den Niederlanden der Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch 40 vom 28.12.2020, römisch 40 entnommen. Letztere wurden dort auf Basis eines eingeholten ECRIS-Auszuges festgestellt. Aus der Einsichtnahme in diese Urteilsausfertigung ergeben sich auch die Feststellungen zu den begangenen Straftaten in Österreich und den Strafbemessungsgründen.
Dass der Beschwerdeführer auch bei seinem ersten Aufenthalt in Österreich von Mitte September 2015 bis 25.05.2016 polizeilich beim Ankauf von Suchtmitteln in Erscheinung getreten ist, ist dem im Verwaltungsakt einliegenden Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 30.12.2015 (AS 3) zu entnehmen.
Dass der Beschwerdeführer seine Freiheitsstrafe derzeit in der JA XXXX verbüßt und abgesehen davon über keine Wohnsitzmeldungen während seines zweiten Aufenthaltes verfügt, ergibt sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Dass der Beschwerdeführer seine Freiheitsstrafe derzeit in der JA römisch 40 verbüßt und abgesehen davon über keine Wohnsitzmeldungen während seines zweiten Aufenthaltes verfügt, ergibt sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellung zu seiner beruflichen Situation ergibt sich aus der Einsicht in den eingeholten Sozialversicherungsauszug, welcher keine Beschäftigungen ausweist.
Die Feststellungen zur Lebensgefährtin und zur Schwester des Beschwerdeführers folgen seinen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz. Für das Bestehen sonstiger integrativer Merkmale ergaben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte und spricht hierfür auch die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer bis 31.10.2020 in den Niederlanden in Haft befand und sich seit 18.11.2020 durchgehend in Österreich in Strafhaft befindet. Die dementsprechenden Feststellungen der belangten Behörde wurden in der Beschwerde auch nicht beanstandet. Zwar bringt der Beschwerdeführer vor, nicht näher bezeichnete „Freunde und Bekannte in Österreich“ zu haben (Beschwerdeschriftsatz, S. 3), dies ist allerdings angesichts des nur kurzen Zeitraums des Aufenthaltes in Freiheit von rund drei Wochen zwischen der Inhaftierung in den Niederlanden und jener in Österreich wenig plausibel und käme solchen Bekanntschaften angesichts der massiven Delinquenz des Beschwerdeführers auch keine maßgebliche Bedeutung zu.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Vorab ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer hinreichend die Möglichkeit geboten wurde, sich zur Sache zu äußern und allfällige Beweismittel in Vorlage zu bringen. Der Beschwerdeführer wurde dadurch in die Lage versetzt, seine Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090). Eine Einvernahme schreibt weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vor (vgl. VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Aufgrund der ihm zugestellten Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme hatte der Beschwerdeführer die Gelegenheit, in diesem Verfahren Stellung zu nehmen. Zudem ist auch aufgrund der ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu äußern, von einer Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen, zumal der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt (vgl. VwGH 21.03.2018, Ro 2018/18/0001).Vorab ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer hinreichend die Möglichkeit geboten wurde, sich zur Sache zu äußern und allfällige Beweismittel in Vorlage zu bringen. Der Beschwerdeführer wurde dadurch in die Lage versetzt, seine Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090). Eine Einvernahme schreibt weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vor vergleiche VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Aufgrund der ihm zugestellten Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme hatte der Beschwerdeführer die Gelegenheit, in diesem Verfahren Stellung zu nehmen. Zudem ist auch aufgrund der ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu äußern, von einer Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen, zumal der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt vergleiche VwGH 21.03.2018, Ro 2018/18/0001).
3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Als Staatsangehöriger Ungarns ist der Beschwerdeführer EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Als Staatsangehöriger Ungarns ist der Beschwerdeführer EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde), kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde), kann das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden.
Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104).
Da sich der Beschwerdeführer erst seit November 2020 kontinuierlich im Bundesgebiet aufhält, ist im gegenständlichen Fall der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden.Da sich der Beschwerdeführer erst seit November 2020 kontinuierlich im Bundesgebiet aufhält, ist im gegenständlichen Fall der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden.
Bereits die belangte Behörde hat das ausgesprochene Aufenthaltsverbot nicht (bloß) auf die Tatsache seiner Verurteilung und der daraus resultierenden Strafhöhe, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist, (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116) sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Dabei hob sie besonders hervor, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten erst vor Kurzem gesetzt hat und aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen ist. Bereits die belangte Behörde hat das ausgesprochene Aufenthaltsverbot nicht (bloß) auf die Tatsache seiner Verurteilung und der daraus resultierenden Strafhöhe, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist, vergleiche VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116) sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Dabei hob sie besonders hervor, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten erst vor Kurzem gesetzt hat und aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen ist.
Zunächst schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen der belangten Behörde vollinhaltlich an und kommt es aufgrund des vom Beschwerdeführer begangenen Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls in Zusammenschau mit der einschlägigen Vorstrafenbelastung über mehrere Jahre und in drei europäischen Staaten zu dem Schluss, dass durch einen Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt besteht, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Eigentumskriminalität besteht (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474 ua.).Zunächst schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen der belangten Behörde vollinhaltlich an und kommt es aufgrund des vom Beschwerdeführer begangenen Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls in Zusammenschau mit der einschlägigen Vorstrafenbelastung über mehrere Jahre und in drei europäischen Staaten zu dem Schluss, dass durch einen Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt besteht, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Eigentumskriminalität besteht vergleiche VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474 ua.).
Gerade die einschlägigen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Ungarn und den Niederlanden zu teilweise unbedingten Haftstrafen belegen unzweifelhaft die gravierende kriminelle Energie des Beschwerdeführers und eine daraus ableitbare hohe Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch seinen Verbleib im Bundesgebiet. Dabei fällt entscheidend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer aus seinen zahlreichen Haftaufenthalten in den vergangenen fünf Jahren offenbar nichts gelernt hat, sondern lediglich den Staat, in welchem er seine Diebstähle begeht und damit seinen Lebensunterhalt bestreitet, wechselt. Die strafgerichtliche Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Eigentumsdelikte führt in Zusammenschau mit dem Fehlen einer legalen Erwerbstätigkeit und der massiven, einschlägigen Vorbelastung im Ergebnis dazu, dass für den Beschwerdeführer keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann. Es ist vielmehr nicht als unwahrscheinlich anzusehen, dass im Falle eines Verbleibs des Beschwerdeführers in Österreich mangels anderweitigen Einkommens mit einer Fortsetzung seines strafrechtlich relevanten Verhaltens zu rechnen ist, weshalb gegen ihn jedenfalls ein Aufenthaltsverbot zu erlassen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060). Durch den derzeitigen Haftaufenthalt ist die Zeit jedenfalls noch zu wenig weit fortgeschritten, um dem Beschwerdeführer einen allenfalls gegebenen - im Verfahren aber nicht einmal ansatzweise dokumentierten - positiven Gesinnungswandel zu attestieren (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060). Durch den derzeitigen Haftaufenthalt ist die Zeit jedenfalls noch zu wenig weit fortgeschritten, um dem Beschwerdeführer einen allenfalls gegebenen - im Verfahren aber nicht einmal ansatzweise dokumentierten - positiven Gesinnungswandel zu attestieren vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276).
Auch die gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmende Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen kann nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erst seit rund einem halben Jahr über einen Wohnsitz in Österreich verfügt, der jedoch ausschließlich auf seiner Inhaftierung basiert und durchgehend in einer Justizanstalt gelegen ist, weshalb der Aufenthaltsdauer im gegenständlichen Fall schon aus diesem Grund keine Bedeutung zukommt. Auch wenn in diesem Zusammenhang nicht verkannt wird, dass der Aufenthalt nicht allein durch den Rückgriff auf das Fehlen einer polizeilichen Meldung abklärbar ist (vgl. VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0379), steht im gegenständlichen Fall doch zweifelsfrei fest, dass sich der Beschwerdeführer bis zum 31.10.2020 in den Niederlanden in Haft befand und seit 18.11.2020 durchgehend in Österreich in Strafhaft befindet. Wo sich der Beschwerdeführer in dem zwischen seinen Inhaftierungen gelegenen Zeitraum von rund drei Wochen tatsächlich aufgehalten hat, ist im Sinne der durchzuführenden Interessenabwägung nicht entscheidend, zumal der Beschwerdeführer während dieser Zeit - und somit in unmittelbarem Anschluss an seine Haftentlassung bzw. Einreise in Österreich - auch wieder Diebstähle begangen hat. Auch die gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen kann nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erst seit rund einem halben Jahr über einen Wohnsitz in Österreich verfügt, der jedoch ausschließlich auf seiner Inhaftierung basiert und durchgehend in einer Justizanstalt gelegen ist, weshalb der Aufenthaltsdauer im gegenständlichen Fall schon aus diesem Grund keine Bedeutung zukommt. Auch wenn in diesem Zusammenhang nicht verkannt wird, dass der Aufenthalt nicht allein durch den Rückgriff auf das Fehlen einer polizeilichen Meldung abklärbar ist vergleiche VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0379), steht im gegenständlichen Fall doch zweifelsfrei fest, dass sich der Beschwerdeführer bis zum 31.10.2020 in den Niederlanden in Haft befand und seit 18.11.2020 durchgehend in Österreich in Strafhaft befindet. Wo sich der Beschwerdeführer in dem zwischen seinen Inhaftierungen gelegenen Zeitraum von rund drei Wochen tatsächlich aufgehalten hat, ist im Sinne der durchzuführenden Interessenabwägung nicht entscheidend, zumal der Beschwerdeführer während dieser Zeit - und somit in unmittelbarem Anschluss an seine Haftentlassung bzw. Einreise in Österreich - auch wieder Diebstähle begangen hat.
Zudem kommt, dass der Beschwerdeführer nie einer legalen Tätigkeit nachging und sich vielmehr gerade durch seine strafbaren Handlungen ein Einkommen erwirtschaften wollte. Ungeachtet dessen ist auch eine sprachliche, private oder soziale Verfestigung des Beschwerdeführers in Österreich nicht gegeben (vgl. VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471). Dem Beschwerdeeinwand, wonach durch das Aufenthaltsverbot das Privat- und Familienleben verletzt werde, kann nicht gefolgt werden. Dies schon aus dem Grund, da laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung allfällige Konsequenzen des Aufenthaltsverbotes - wie zB eine zeitweilige Trennung von seinen Angehörigen - im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Eigentumskriminalität in Kauf zu nehmen sind (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2016/21/0013). Zur Schwester des Beschwerdeführers wurde kein besonderes Naheverhältnis behauptet und wird es dem Beschwerdeführer daher möglich sein, etwaige Kontakte auch von Ungarn aus vorzunehmen. Hinsichtlich seiner Lebensgefährtin wurde kein Vorbringen erstattet, aus welchem sich ergibt, dass die Fortführung der Beziehung in Ungarn nicht möglich wäre, zumal die Lebensgefährtin und der Beschwerdeführer Österreich auch gemeinsam im Jahr 2016 nach Holland verlassen haben und erst im November 2020 gemeinsam zurückgekehrt sind. Dass seine Lebensgefährtin den Beschwerdeführer nicht erneut begleiten würde, wurde nicht vorgebracht. Zudem ist die Beziehung auch durch den Haftaufenthalt des Beschwerdeführers seit nunmehr rund einem halben Jahr wesentlich eingeschränkt und wird die Aufrechterhaltung des Kontaktes allenfalls auch - wie derzeit - auf telefonischem/elektronischem Weg bzw. durch Besuche in Ungarn möglich sein. Zudem kommt, dass der Beschwerdeführer nie einer legalen Tätigkeit nachging und sich vielmehr gerade durch seine strafbaren Handlungen ein Einkommen erwirtschaften wollte. Ungeachtet dessen ist auch eine sprachliche, private oder soziale Verfestigung des Beschwerdeführers in Österreich nicht gegeben vergleiche VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471). Dem Beschwerdeeinwand, wonach durch das Aufenthaltsverbot das Privat- und Familienleben verletzt werde, kann nicht gefolgt werden. Dies schon aus dem Grund, da laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung allfällige Konsequenzen des Aufenthaltsverbotes - wie zB eine zeitweilige Trennung von seinen Angehörigen - im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Eigentumskriminalität in Kauf zu nehmen sind vergleiche VwGH 28.01.2016, Ra 2016/21/0013). Zur Schwester des Beschwerdeführers wurde kein besonderes Naheverhältnis behauptet und wird es dem Beschwerdeführer daher möglich sein, etwaige Kontakte auch von Ungarn aus vorzunehmen. Hinsichtlich seiner Lebensgefährtin wurde kein Vorbringen erstattet, aus welchem sich ergibt, dass die Fortführung der Beziehung in Ungarn nicht möglich wäre, zumal die Lebensgefährtin und der Beschwerdeführer Österreich auch gemeinsam im Jahr 2016 nach Holland verlassen haben und erst im November 2020 gemeinsam zurückgekehrt sind. Dass seine Lebensgefährtin den Beschwerdeführer nicht erneut begleiten würde, wurde nicht vorgebracht. Zudem ist die Beziehung auch durch den Haftaufenthalt des Beschwerdeführers seit nunmehr rund einem halben Jahr wesentlich eingeschränkt und wird die Aufrechterhaltung des Kontaktes allenfalls auch - wie derzeit - auf telefonischem/elektronischem Weg bzw. durch Besuche in Ungarn möglich sein.
Bei Abwägung aller relevanten Umstände sind die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes somit höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten ist als schwerwiegend und geeignet, die öffentlichen Interessen maßgeblich zu gefährden, anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegenständlich vorliegen und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG zulässig ist.Bei Abwägung aller relevanten Umstände sind die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes somit höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten ist als schwerwiegend und geeignet, die öffentlichen Interessen maßgeblich zu gefährden, anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegenständlich vorliegen und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist.
Auch was die gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, bewegt sich diese innerhalb des dem Bundesamt zur Verfügung stehenden Rahmens. So sieht § 67 Abs. 2 FPG die Erlassung eines bis zu zehn Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes vor und erscheint die Wahl der Hälfte dieser Höchstdauer angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers keineswegs als zu lang. Insbesondere wird berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem nunmehrigen Anlassfall zahlreiche einschlägige Vorverurteilungen in Ungarn, Österreich und den Niederlanden aufwies. Dies zeigt offensichtlich, dass der Beschwerdeführer aus seinem Fehlverhalten nicht gelernt hat, ihm die Rechtsordnungen der genannten Staaten und insbesondere die österreichische offenbar gleichgültig sind und ihn weder Verurteilungen noch daraus resultierenden Freiheitsstrafen von der Begehung weiterer Straftaten im österreichischen Bundesgebiet abgehalten haben. Aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens des Beschwerdeführers und des Rückfalls kurz nach der letzten Haftentlassund ist eine neuerliche Begehung gleichgelagerter Straftaten zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes als nicht unwahrscheinlich anzusehen. Auch der Umstand der gewerbsmäßigen Tatbegehung lässt die Höhe des Aufenthaltsverbotes mit dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten im Einklang stehen. Zudem erachtete auch das Strafgericht eine unbedingte Freiheitsstrafe im Bereich der Hälfte des möglichen Strafrahmens für geboten, um den Beschwerdeführer hinkünftig von gleichgelagerten Straftaten abzuhalten. Aufgrund dieser Überlegungen war die Dauer des Aufenthaltsverbotes von fünf Jahren nicht zu beanstanden. Auch was die gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, bewegt sich diese innerhalb des dem Bundesamt zur Verfügung stehenden Rahmens. So sieht Paragraph 67, Absatz 2, FPG die Erlassung eines bis zu zehn Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes vor und erscheint die Wahl der Hälfte dieser Höchstdauer angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers keineswegs als zu lang. Insbesondere wird berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem nunmehrigen Anlassfall zahlreiche einschlägige Vorverurteilungen in Ungarn, Österreich und den Niederlanden aufwies. Dies zeigt offensichtlich, dass der Beschwerdeführer aus seinem Fehlverhalten nicht gelernt hat, ihm die Rechtsordnungen der genannten Staaten und insbesondere die österreichische offenbar gleichgültig sind und ihn weder Verurteilungen noch daraus resultierenden Freiheitsstrafen von der Begehung weiterer Straftaten im österreichischen Bundesgebiet abgehalten haben. Aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens des Beschwerdeführers und des Rückfalls kurz nach der letzten Haftentlassund ist eine neuerliche Begehung gleichgelagerter Straftaten zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes als nicht unwahrscheinlich anzusehen. Auch der Umstand der gewerbsmäßigen Tatbegehung lässt die Höhe des Aufenthaltsverbotes mit dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten im Einklang stehen. Zudem erachtete auch das Strafgericht eine unbedingte Freiheitsstrafe im Bereich der Hälfte des möglichen Strafrahmens für geboten, um den Beschwerdeführer hinkünftig von gleichgelagerten Straftaten abzuhalten. Aufgrund dieser Überlegungen war die Dauer des Aufenthaltsverbotes von fünf Jahren nicht zu beanstanden.
3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus und hat er anhand seines Gesamtfehlverhalten unzweifelhaft gezeigt, dass er (wiederholt) nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Anschluss an seinen Haftaufenthalt im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs. 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG sind somit zu beanstanden, weshalb die Beschwerde im Ergebnis vollumfänglich abzuweisen war. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sind somit zu beanstanden, weshalb die Beschwerde im Ergebnis vollumfänglich abzuweisen war.
3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Eine Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Selbst bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten kann für ihn kein günstigeres Ergebnis erzielt werden und vermag daran auch eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht und ein dabei gewonnener (positiver) persönlicher Eindruck nichts zu ändern. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Familien- und Privatleben wurden als wahr unterstellt und der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt, weshalb ein geklärter Sachverhalt vorliegt (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2021/18/0071).Eine Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Selbst bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten kann für ihn kein günstigeres Ergebnis erzielt werden und vermag daran auch eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht und ein dabei gewonnener (positiver) persönlicher Eindruck nichts zu ändern. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Familien- und Privatleben wurden als wahr unterstellt und der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt, weshalb ein geklärter Sachverhalt vorliegt vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2021/18/0071).
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Angemessenheit Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Diebstahl Durchsetzungsaufschub EU-Bürger EWR-Bürger Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Haft Haftstrafe Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Unionsbürger Verhältnismäßigkeit Wiederholungsgefahr WiederholungstatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:I408.2242027.1.00Im RIS seit
02.07.2021Zuletzt aktualisiert am
02.07.2021