Entscheidungsdatum
19.05.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
,
I413 2172656-2/16E
Schriftliche Ausfertigung des am 03.05.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Susanne SINGER, Ringstraße 9, 4600 Wels gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 25.01.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.05.2021, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Susanne SINGER, Ringstraße 9, 4600 Wels gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 25.01.2021, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.05.2021, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.A), Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, stellte erstmalig am 17.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde, BFA) vom 14.09.2017, Zl. XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin nicht erteilt und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Des Weiteren wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.) und wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.07.2019 zu GZ I412 2172656-1/9E als unbegründet abgewiesen, weshalb die Entscheidung der belangten Behörde in Rechtskraft erwuchs. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den VfGH, welcher die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 23.09.2019 zu E 3192/2019-5 ablehnte und die Beschwerde dem VwGH zur Entscheidung abtrat, wobei das Verfahren vor diesem nach wie vor anhängig ist. 1. Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, stellte erstmalig am 17.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde, BFA) vom 14.09.2017, Zl. römisch 40 , hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin nicht erteilt und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Des Weiteren wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.07.2019 zu GZ I412 2172656-1/9E als unbegründet abgewiesen, weshalb die Entscheidung der belangten Behörde in Rechtskraft erwuchs. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den VfGH, welcher die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 23.09.2019 zu E 3192/2019-5 ablehnte und die Beschwerde dem VwGH zur Entscheidung abtrat, wobei das Verfahren vor diesem nach wie vor anhängig ist.
2. Mit Schriftsatz vom 29.09.2020, bei der belangten Behörde eingelangt samt entsprechendem Formular am 27.10.2020, stellte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin einen Antrag gemäß § 56 AsylG, welchen sie damit begründete, dass sie seit mehreren Jahren mit ihrem Partner, einem österreichischen Staatsbürger, in einem gemeinsamen Haushalt lebe und von diesem voll finanziell unterstützt werde. Auch zu seinen Kindern aus einer früheren Beziehung bestehe ein gutes Verhältnis und habe sich die Beschwerdeführerin in ihrer näheren örtlichen Umgebung sehr gut in sozialer Hinsicht integriert. 2. Mit Schriftsatz vom 29.09.2020, bei der belangten Behörde eingelangt samt entsprechendem Formular am 27.10.2020, stellte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin einen Antrag gemäß Paragraph 56, AsylG, welchen sie damit begründete, dass sie seit mehreren Jahren mit ihrem Partner, einem österreichischen Staatsbürger, in einem gemeinsamen Haushalt lebe und von diesem voll finanziell unterstützt werde. Auch zu seinen Kindern aus einer früheren Beziehung bestehe ein gutes Verhältnis und habe sich die Beschwerdeführerin in ihrer näheren örtlichen Umgebung sehr gut in sozialer Hinsicht integriert.
3. Mit Ladung und Verbesserungsauftrag vom 11.11.2020, der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zugestellt am 13.11.2020, wurde die Beschwerdeführerin zur Einvernahme vor die belangte Behörde am 02.12.2020 geladen – zu welcher diese jedoch schließlich unentschuldigt nicht erschienen ist – sowie dazu aufgefordert, binnen vier Wochen ihren gültigen nigerianischen Reisepass in Vorlage zu bringen. Mit 02.12.2020 erfolgte eine neuerliche Ladung der Beschwerdeführerin zu einer Einvernahme vor die belangte Behörde am 16.12.2020, welcher ihrer Rechtsvertreterin am 04.12.2020 zugestellt wurde, auch ein neuerlicher Verbesserungsauftrag hinsichtlich der Vorlage ihres nigerianischen Reisepasses binnen vier Wochen wurde erteilt. Abermals blieb die Beschwerdeführerin der niederschriftlichen Einvernahme unentschuldigt fern, auch ihrem Verbesserungsantrag kam sie nicht nach.
4. Die belangte Behörde wies den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 27.10.2020 mit Bescheid vom 25.01.2021, Zl. XXXX , zurück (Spruchpunkt I.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V). Zudem wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). 4. Die belangte Behörde wies den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 27.10.2020 mit Bescheid vom 25.01.2021, Zl. römisch 40 , zurück (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf). Zudem wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Eingangs wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die Ladungen zur Einvernahme nicht wahrnehmen können, da sie nach eigenen Angaben seit mehr als drei Monaten wegen rheumatischer Beschwerden in den Beinen bewegungsunfähig sei und sich nicht alleine fortbewegen könne, weshalb sie sich seit mehreren Monaten de facto bei einer Freundin in Graz aufhalte, zumal ihr Freund sich längere Zeit in Nigeria aufgehalten habe. Da die Beschwerdeführerin nicht krankenversichert sei, habe sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme keine ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen können und sei es ihr nicht möglich gewesen, am Verfahren mitzuwirken bzw. entsprechende Schritte hinsichtlich der Erlangung eines Reisedokuments zu setzen. Mit ihrem Lebensgefährten lebe sie in einem gemeinsamen Haushalt und komme dieser für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin zur Gänze auf, weshalb ihr Aufenthalt keine Belastung für eine österreichische Gebietskörperschaft darstelle und damit kein Grund für die Erlassung eines zweijährigen Einreiseverbotes bestehe. Durch die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen habe sie zudem alle ihr zumutbaren Schritte gesetzt, um ihren weiteren Aufenthalt zu legalisieren.
6. Mit Schriftsatz vom 09.03.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 15.03.2021, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
7. Mit E-Mail vom 28.04.2021, eingelangt am 29.04.2021, übermittelte die Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin den gynäkologischen Befund vom 09.05.2021, ein Schreiben des Ambulatoriums Caritas Marienambulanz vom 20.04.2021 sowie ein weiteres Schreiben des Ambulatoriums Caritas Marienambulanz vom 23.03.2021.
8. Mit Beschluss vom 30.04.2021 bestellte das Bundesverwaltungsgericht Priv-Doz-Dr M XXXX N XXXX zur nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachbereich Medizin und ersuchte um Abgabe eines Gutachtens auf Basis der vorliegenden Befunde zur Beantwortung folgender Fragen:
1. Liegen aufgrund der vorgelegten Befunde Krankheiten bei der Beschwerdeführerin vor, die einer akuten Behandlung bedürfen? Wenn ja, welche Behandlung erscheint erforderlich?
2. Für den Fall, dass die in den Befunden festgestellten Leiden der Beschwerdeführerin nicht behandelt werden, würde die Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Gefahr laufen, dass sie aufgrund der (unbehandelten) Leiden in eine lebensbedrohende Situation geraten könnte oder wäre davon auszugehen, dass sie aufgrund der Leiden einen schweren gesundheitlichen Schaden erleiden könnte, wenn diese nicht behandelt würden? 8. Mit Beschluss vom 30.04.2021 bestellte das Bundesverwaltungsgericht Priv-Doz-Dr M römisch 40 N römisch 40 zur nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachbereich Medizin und ersuchte um Abgabe eines Gutachtens auf Basis der vorliegenden Befunde zur Beantwortung folgender Fragen: , 1. Liegen aufgrund der vorgelegten Befunde Krankheiten bei der Beschwerdeführerin vor, die einer akuten Behandlung bedürfen? Wenn ja, welche Behandlung erscheint erforderlich? , 2. Für den Fall, dass die in den Befunden festgestellten Leiden der Beschwerdeführerin nicht behandelt werden, würde die Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Gefahr laufen, dass sie aufgrund der (unbehandelten) Leiden in eine lebensbedrohende Situation geraten könnte oder wäre davon auszugehen, dass sie aufgrund der Leiden einen schweren gesundheitlichen Schaden erleiden könnte, wenn diese nicht behandelt würden?
9. Am 03.05.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht das Gutachten der nichtamtlichen Sachverständigen ein, in dem die nichtamtliche Sachverständige zu folgenden Schlussfolgerungen gelangte:
1. Zur Frage 1: „Ad Uterus myomatosus permagnus: Uterusmyome sind gutartige Muskelgeschwülste der Gebärmutter und kommen bei ca. 1/3 der gebärfähigen Frauen vor, bei Frauen mit afrikanischer, afrokaribischer und afroamerikanischer Abstammung treten sie überdurchschnittlich häufig auf. Bei einem Uterus myomatosus treten mehrere Myome gleichzeitig auf. Gebärmuttermyome erfordern, sofern sie keine Beschwerden verursachen, keine Behandlung. Bei Symptomen (unregelmäßige Blutungen oder Schmerzen) können verschiedene Hormonpräparate zur Behandlung verwendet werden. Eine Operation ist nur sinnvoll bei Myomen, die starke oder anhaltende Schmerzen, häufigen Harndrang, Verstopfung, oder eine Blockierung der Harnwege verursachen, oder wenn sie schnell wachsen und im Verdacht sind, bösartige Tumore zu sein. In einem solchen Falle kann ein operativer Eingriff elektiv geplant werden.
Ad Monarthrose DD -Arthritis linkes Knie: Eine Arthrose (Knorpelabnützung) im Knie ist in diesem Alter selten und bedarf außer einer entsprechenden Schmerzmedikation, sowie physikalischer Maßnahmen (Kältetherapie) und Physiotherapie keiner weiteren Maßnahme. Eine Arthritis (Gelenksentzündung) kann mehrere Ursachen haben: es kann sich um eine Manifestation einer rheumatische Erkrankung handeln, um eine Begleitreaktion im Rahmen eines Infektes, Gicht oder auch eine bakterielle Arthritis. Alle diese Formen können mit entzündungshemmenden Medikamenten behandelt werden. Einziger akuter Handlungsbedarf besteht bei der bakteriellen Arthritis, bei welcher eine operative Gelenksspülung und anschließenden Antibiotikagabe über die Venen notwendig sind. Da im vorliegenden Falle lediglich eine Röntgenuntersuchung angeordnet wurde, ist davon auszugehen, daß keine akute Infektsituation mit Fieber, Rötung und Überwärmung des Gelenkes als Hinweise auf eine bakterielle Ursache vorgelegen hat. Ansonsten wäre ein Entzündungslabor abgenommen worden. Sollte es sich um eine solche bakterielle Arthritis handeln, wäre die Behandlung mit sofortiger arthroskopischer Spülung und anschließender Antibiotikagabe abgeschlossen und zieht keine weiteren medizinischen Maßnahmen nach sich. Als Langzeitfolge einer Arthritis wiederum kann eine frühzeitige Arthrose auftreten mit o.a. Therapieoptionen.“1. Zur Frage 1: „Ad Uterus myomatosus permagnus: Uterusmyome sind gutartige Muskelgeschwülste der Gebärmutter und kommen bei ca. 1/3 der gebärfähigen Frauen vor, bei Frauen mit afrikanischer, afrokaribischer und afroamerikanischer Abstammung treten sie überdurchschnittlich häufig auf. Bei einem Uterus myomatosus treten mehrere Myome gleichzeitig auf. Gebärmuttermyome erfordern, sofern sie keine Beschwerden verursachen, keine Behandlung. Bei Symptomen (unregelmäßige Blutungen oder Schmerzen) können verschiedene Hormonpräparate zur Behandlung verwendet werden. Eine Operation ist nur sinnvoll bei Myomen, die starke oder anhaltende Schmerzen, häufigen Harndrang, Verstopfung, oder eine Blockierung der Harnwege verursachen, oder wenn sie schnell wachsen und im Verdacht sind, bösartige Tumore zu sein. In einem solchen Falle kann ein operativer Eingriff elektiv geplant werden. , Ad Monarthrose DD -Arthritis linkes Knie: Eine Arthrose (Knorpelabnützung) im Knie ist in diesem Alter selten und bedarf außer einer entsprechenden Schmerzmedikation, sowie physikalischer Maßnahmen (Kältetherapie) und Physiotherapie keiner weiteren Maßnahme. Eine Arthritis (Gelenksentzündung) kann mehrere Ursachen haben: es kann sich um eine Manifestation einer rheumatische Erkrankung handeln, um eine Begleitreaktion im Rahmen eines Infektes, Gicht oder auch eine bakterielle Arthritis. Alle diese Formen können mit entzündungshemmenden Medikamenten behandelt werden. Einziger akuter Handlungsbedarf besteht bei der bakteriellen Arthritis, bei welcher eine operative Gelenksspülung und anschließenden Antibiotikagabe über die Venen notwendig sind. Da im vorliegenden Falle lediglich eine Röntgenuntersuchung angeordnet wurde, ist davon auszugehen, daß keine akute Infektsituation mit Fieber, Rötung und Überwärmung des Gelenkes als Hinweise auf eine bakterielle Ursache vorgelegen hat. Ansonsten wäre ein Entzündungslabor abgenommen worden. Sollte es sich um eine solche bakterielle Arthritis handeln, wäre die Behandlung mit sofortiger arthroskopischer Spülung und anschließender Antibiotikagabe abgeschlossen und zieht keine weiteren medizinischen Maßnahmen nach sich. Als Langzeitfolge einer Arthritis wiederum kann eine frühzeitige Arthrose auftreten mit o.a. Therapieoptionen.“
Zu Frage 2.: „Beide bei der Antragsstellerin vorliegenden Krankheitsbilder stellen, wie oben geschildert in der weitaus überwiegenden Anzahl der Fälle keine Notfallsituationen dar, sowie auch kein Krankheitsbild er mit dringender Notwendigkeit zur Behandlung. Der größte Prozentsatz der Uterusmyome bleibt unbehandelt, ansonsten stehen medikamentöse Therapien zur Verfügung. Nur in seltenen Fällen muß ein Myom operativ entfernt werden, was als geplanter Eingriff, nicht aber notfallmäßig erfolgen würde. Auch die Arthrose/Arthritis im Knie bewirkt, außer wie oben angeführt im Falle einer septischen Gelenkssituation, keine Situation da, welche zu einer lebensbedrohlichen Situation führen könnte. Die Behandlung einer septischen Arthritis müßte sofort erfolgen, ist aber nach arthroskopischer Spülung und Antibiotikagabe abgeschlossen. Somit würde die Beschwerdeführerin mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht in Gefahr laufen, dass sie aufgrund der (unbehandelten) Leiden in eine lebensbedrohende Situation geraten könnte oder aufgrund der Leiden einen schweren gesundheitlichen Schaden erleiden könnte, wenn diese nicht behandelt werden.“
10. Am 03.05.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, des Zeugen F XXXX U XXXX und einer Dolmetscherin für die englische Sprache durch. In dieser mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet und eine Ausfertigung der Beschwerdeführerin persönlich sowie der Rechtsvertreterin und der belangten Behörde elektronisch am 03.05.2021 ausgefolgt. 10. Am 03.05.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, des Zeugen F römisch 40 U römisch 40 und einer Dolmetscherin für die englische Sprache durch. In dieser mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet und eine Ausfertigung der Beschwerdeführerin persönlich sowie der Rechtsvertreterin und der belangten Behörde elektronisch am 03.05.2021 ausgefolgt.
11. Mit dem am 17.05.2021 eingelangten Schriftsatz beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die volljährige Beschwerdeführerin ist nigerianisches Staatsangehörige, deren Identität nicht feststeht.
Sie ist seit (mindestens) 17.09.2015 im Bundesgebiet aufhältig und auch seit dem 30.10.2015 mit Hauptwohnsitz melderechtlich erfasst, dies jedoch nicht durchgehend.
Mit Bescheid vom 14.09.2017 wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin negativ entschieden und eine dagegen erhobene Beschwerde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Erkenntnis vom 15.07.2019 zu GZ I412 2172656-1/9E als unbegründet abgewiesen. Der Behördenbescheid erwuchs in der Folge mit 23.09.2019 in Rechtskraft. Eine Behandlung der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des VfGH vom 23.09.2019 zu E 3192/2019-5 abgelehnt und die Beschwerde dem VwGH zur Entscheidung abgetreten, wobei das Verfahren vor diesem noch nicht entschieden wurde.
Ungeachtet des rechtskräftigen Bescheides verblieb die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, leistete ihrer Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise keine Folge und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführerin ist bewusst, dass sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und sie über kein Aufenthaltsrecht verfügt. Die Beschwerdeführerin bemühte sich zu keinem Zeitpunkt um die Ausstellung eines Reisepasses durch die Botschaft ihres Herkunftsstaates. Es besteht kein Hindernis, das einer Ausstellung eines Reisepasses durch die Botschaft ihres Herkunftsstaates an die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin stellte mit Einlangen 27.10.2020 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 AsylG. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens erteilte die belangte Behörde der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin am 11.11.2020 den ihr persönlich am 18.11.2020 durch Hinterlegung zugestellten und am 02.12.2020 den ihrer Rechtsanwältin am 04.12.2020 zugestellten Auftrag, einen gültigen nigerianischen Reisepass vorzulegen, widrigenfalls der Antrag zurückgewiesen werde. Die Beschwerdeführerin kam dem Mängelbehebungsauftrag nicht nach und legte keinen gültigen nigerianischen Reisepass vor. Mit 13.11.2020 ihrer Rechtsanwältin zugestellten Ladung wurde die Beschwerdeführerin für 02.12.2020 zur Einvernahme durch die belangte Behörde geladen. Die Beschwerdeführerin erschien am 02.12.2020 nicht zur Einvernahme. Mit der am 04.12.2020 der Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin zugestellter Ladung vom 02.12.2020 wurde die Beschwerdeführerin für 16.12.2020 nochmals zur Einvernahme durch die belangte Behörde geladen. Sie erschien auch am 16.12.2020 nicht zur Einvernahme durch die belangte Behörde und wirkte nicht an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mit. Ungeachtet des rechtskräftigen Bescheides verblieb die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, leistete ihrer Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise keine Folge und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführerin ist bewusst, dass sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und sie über kein Aufenthaltsrecht verfügt. Die Beschwerdeführerin bemühte sich zu keinem Zeitpunkt um die Ausstellung eines Reisepasses durch die Botschaft ihres Herkunftsstaates. Es besteht kein Hindernis, das einer Ausstellung eines Reisepasses durch die Botschaft ihres Herkunftsstaates an die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin stellte mit Einlangen 27.10.2020 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, AsylG. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens erteilte die belangte Behörde der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin am 11.11.2020 den ihr persönlich am 18.11.2020 durch Hinterlegung zugestellten und am 02.12.2020 den ihrer Rechtsanwältin am 04.12.2020 zugestellten Auftrag, einen gültigen nigerianischen Reisepass vorzulegen, widrigenfalls der Antrag zurückgewiesen werde. Die Beschwerdeführerin kam dem Mängelbehebungsauftrag nicht nach und legte keinen gültigen nigerianischen Reisepass vor. Mit 13.11.2020 ihrer Rechtsanwältin zugestellten Ladung wurde die Beschwerdeführerin für 02.12.2020 zur Einvernahme durch die belangte Behörde geladen. Die Beschwerdeführerin erschien am 02.12.2020 nicht zur Einvernahme. Mit der am 04.12.2020 der Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin zugestellter Ladung vom 02.12.2020 wurde die Beschwerdeführerin für 16.12.2020 nochmals zur Einvernahme durch die belangte Behörde geladen. Sie erschien auch am 16.12.2020 nicht zur Einvernahme durch die belangte Behörde und wirkte nicht an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mit.
Die Beschwerdeführerin ist aktuell in 8020 Graz in der B XXXX straße XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Sie verfügt über keine weiteren aufrecht gemeldeten Wohnadressen. Nach eigener Aussage wohnt sie aktuell jedoch nicht an ihrem Hauptwohnsitz, sondern bei einer Freundin namens Joy, deren vollen Namen und Adresse sie dem Bundesverwaltungsgericht nicht nennen konnte oder nennen wollte. Die Beschwerdeführerin ist aktuell in 8020 Graz in der B römisch 40 straße römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Sie verfügt über keine weiteren aufrecht gemeldeten Wohnadressen. Nach eigener Aussage wohnt sie aktuell jedoch nicht an ihrem Hauptwohnsitz, sondern bei einer Freundin namens Joy, deren vollen Namen und Adresse sie dem Bundesverwaltungsgericht nicht nennen konnte oder nennen wollte.
Die Beschwerdeführerin leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen und ist arbeitsfähig. Sie fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/2020.Die Beschwerdeführerin leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen und ist arbeitsfähig. Sie fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,.
In Nigeria besuchte die Beschwerdeführerin mehrere Jahre lang die Schule und war als angelernte Hairstylistin tätig. Im Bundesgebiet ging sie zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach, bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Auch weist die Beschwerdeführerin keinen aufrechten Krankenversicherungsschutz auf.
Die Beschwerdeführerin lebt nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit F XXXX U XXXX in Graz, B XXXX straße XXXX , sondern lebt an einer Adresse außerhalb von Graz, welche die Beschwerdeführerin nicht bekannt gab. Seit mittlerweile 05.11.2019 ist F XXXX U XXXX an einer anderen Adresse, in 8020 Graz, Z XXXX gasse XXXX , melderechtlich mit Hauptwohnsitz erfasst. Eine umfassende Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführerin mit F XXXX U XXXX besteht nicht. Sie führen keine Beziehung, die ein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK begründet. F XXXX U XXXX verbrachte zuletzt einige Zeit in Nigeria. Er ist seit 2019 arbeitslos und bezog im Zeitraum vom 15.11.2019 bis zum 02.04.2020 Arbeitslosengeld, seit nunmehr 03.04.2020 Notstands- bzw. Überbrückungshilfe. Auch ansonsten verfügt die Beschwerdeführerin in Österreich über keine maßgeblichen privaten und familiären Anknüpfungspunkte. Die Beschwerdeführerin lebt nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit F römisch 40 U römisch 40 in Graz, B römisch 40 straße römisch 40 , sondern lebt an einer Adresse außerhalb von Graz, welche die Beschwerdeführerin nicht bekannt gab. Seit mittlerweile 05.11.2019 ist F römisch 40 U römisch 40 an einer anderen Adresse, in 8020 Graz, Z römisch 40 gasse römisch 40 , melderechtlich mit Hauptwohnsitz erfasst. Eine umfassende Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführerin mit F römisch 40 U römisch 40 besteht nicht. Sie führen keine Beziehung, die ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet. F römisch 40 U römisch 40 verbrachte zuletzt einige Zeit in Nigeria. Er ist seit 2019 arbeitslos und bezog im Zeitraum vom 15.11.2019 bis zum 02.04.2020 Arbeitslosengeld, seit nunmehr 03.04.2020 Notstands- bzw. Überbrückungshilfe. Auch ansonsten verfügt die Beschwerdeführerin in Österreich über keine maßgeblichen privaten und familiären Anknüpfungspunkte.
In Österreich verfügt die Beschwerdeführerin über keine Verwandten. In Nigeria leben die Zwillingsschwester namens „Odion“ oder „Uwaye“ und ihre Eltern.
Die Beschwerdeführerin geht in Österreich keiner Beschäftigung nach, ist nicht der deutschen Sprache mächtig und verfügt über keine maßgeblichen sozialen Kontakte. Sie weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder kultureller Hinsicht auf.
Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat:
1.2.1. Politisches System
Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People´s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives´ Congress (APC) unter dem am 23.02.2019 wiedergewählten Präsidenten Muhammadu Buhari an der Macht.
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019)
• AA-Auswärtiges Amt (24.5.2019a): Nigeria - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt .de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/-/205844 , Zugriff 30.9.2020
• AA-Auswärtiges Amt (24.5.2019b): Nigeria - Überblick, https://www.auswaertiges-amt.d e/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeria/205786 , Zugriff 30.9.2020
• BBC News (26.2.2019): Nigeria Presidential Elections Results 2019, https://www.bbc.co .uk/news/resources/idt-f0b25208-4a1d-4068-a204-940cbe88d1d3 , Zugriff 12.4.2019
• DW - Deutsche Welle (11.3.2019): EU: Nigerian state elections marred by ’systemic fai- lings’, https://www.dw.com/en/eu-nigerian-state-elections-marred-by-systemic-failings/a- 47858131 , Zugriff 9.4.2020
• FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2019 - Nigeria, https://www.ecoi .net/de/dokument/2035799.html , Zugriff 30.9.2020
• GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2020a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html , Zugriff 30.9.2020
• ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2019): Asylländerbericht Nigeria
• Stears News (9.4.2020): Governorship Election Results, https://nigeriaelections.stearsng. com/governor/2019 , Zugriff 9.4.2020
1.2.2. Sicherheitslage
In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation; es gibt keine Bürgerkriegsgebiete oder –parteien. Allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt, das Nigerdelta und der Bundesstaat Zamfara von Unruhen und Spannungen geprägt. Im Südosten bestehen zudem Spannungen wegen Gruppen von Igbo, die für ein unabhängiges Biafra eintreten. Spannungen bestehen auch zwischen der Armee und dem Islanic Movement in Nigeria (IMN). Für einzelne Teile Nigerias (insbesondere für die nordöstlichen Bundesstaaten) besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.
Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben. Seitens des Präsidenten wurde bereits der „technische Sieg“ über Boko Haram proklamiert, wobei es tatsächlich gelungen ist, Boko Haram aus einigen Gebieten zu vertreiben. Nach Rückzug in unwegsames Gelände und dem Treueeid einer Splittergruppe gegenüber dem sog. Islamischen Staat ist Boko Haram mittlerweile zu ursprünglichen Guerillataktik von Überfällen auf entlegenere Dörfer und Selbstmordanschlägen oft auch durch Attentäterinnen zurückgekehrt. doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Einige Gebiete stehen immer noch unter der Kontrolle der verschiedenen Fraktionen der Gruppe, wobei JAS im Nordosten in Richtung Kamerun am aktivsten ist, während ISIS-WA hauptsächlich in der Nähe der Grenze zu Niger operiert. Boko Haram kontrolliert einige Dörfer nahe des Tschad-Sees. Im Jahr 2019 führten Boko Haram und ISIS-WA Angriffe auf Bevölkerungszentren und Sicherheitskräfte im Bundesstaat Borno durch. Boko Haram führte zudem in eingeschränktem Ausmaß Anschläge im Bundesstaat Adamawa durch, während ISIS-WA Ziele im Bundesstaat Yobe angriff. Boko Haram kontrolliert zwar nicht mehr so viel Territorium wie zuvor, jedoch ist es beiden Gruppen im Nordosten des Landes weiterhin möglich, Anschläge auf militärische und zivile Ziele durchzuführen. Im Nordosten hat sich die Sicherheitslage nach zeitweiliger Verbesserung (2015-2017) seit 2018 wieder verschlechtert. Die nigerianischen Streitkräfte sind nicht in der Lage, ländliche Gebiete zu sichern und zu halten und beschränken sich auf das Verteidigen einiger urbaner Zentren im Bundesstaat Borno.
Der nigerianischen Armee und der zivilen Bürgerwehr Joint Task Force wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.
Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Zwischen der Regierung und den Delta-Interessensgruppen laufen Dialogprozesse und wird ein fallweise gebrochener Waffenstillstand grundsätzlich gehalten. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere kam es zum Wiederaufleben von Angriffen auf die Ölinfrastrukturen, die die Stabilität der Erdölproduktion bedrohen. Gegen militante Gruppierungen im Nigerdelta geht zivilen Bürgerwehr Civilian Joint Task Force unter Federführung des Militärs zT sehr effektiv vor, begeht diese Gruppe häufig selbst Menschenrechtsverletzungen oder denunziert willkürlich persönliche Feinde bei den Sicherheitsorganen. Bei den Auseinandersetzungen im Nigerdelta handelte es sich sowohl um einen Konflikt zwischen regionalen militanten Gruppen zur Durchsetzung finanzieller Partikularinteressen solcher Gruppen einerseits und der Staatsgewalt andererseits, als auch um Rivalitäten zwischen unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften, die einen Verteilungskampf rivalisierender Gruppen darstellen. Entführungen zur Lösegelderpressung sind im Nigerdelta und in den südöstlichen Bundesstaaten Abia, Imo und Anambra besonders häufig.
In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.
Quellen:
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2.3. Justizsystem / Rechtsschutz
Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch willkürliche bzw nach Rasse, Nationalität oä diskriminierende Strafverfolgung und Strafzumessungspraxis ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme, die sich nicht von Beschuldigungen freikaufen oder eine Freilassung auf Kaution oder sich einen Rechtsbeistand leisten können, benachteiligt. Elementare prozessuale Rechte (Unschuldsvermutung, zeitnahe Information über Anklagepunkte, Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren, Recht auf einen Anwalt und auf ausreichende Vorbereitung der Verteidigung, Verbot der Selbstbezichtigung, Fragerecht usw) sind gesetzlich vorgesehen, werden aber mitunter nicht gewährleistet. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. Im Allgemeinen hat der nigerianische Staat Schritte unternommen, um ein Strafverfolgungssystem zu etablieren und zu betreiben, im Rahmen dessen Angriffe von nicht-staatlichen Akteuren bestraft werden. Er beweist damit in einem bestimmten Rahmen eine Schutzwilligkeit und -fähigkeit, die Effektivität ist aber durch einige signifikante Schwächen eingeschränkt. Effektiver Schutz ist in jenen Gebieten, wo es bewaffnete Konflikte gibt (ua Teile Nordostnigerias, des Middle Belt und des Nigerdeltas) teils nicht verfügbar. Dort ist auch für Frauen, Angehörige sexueller Minderheiten und Nicht-Indigene der Zugang zu Schutz teilweise eingeschränkt. In insgesamt zwölf mehrheitlich muslimisch besiedelten, nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet. Es gilt nur für Muslime. Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Nicht-Muslime haben aber jedenfalls das Recht auf ein Verfahren vor einem säkularen Gericht. Den rigorosen Strafandrohungen der Scharia stehen ebenso rigorose Beweisanforderungen gegenüber, sodass bei prozedural einwandfreien Scharia-Verfahren ein für eine Verurteilung ausreichender Zeugenbeweis oft nicht zu führen ist. In der Vergangenheit ist es aufgrund der Komplexität des auch für viele Richter zunächst noch neuen islamischen Beweisrechts insbesondere in der Eingangsinstanz oft zu mit Rechtsfehlern behafteten Urteilen gekommen. Dabei erregten Ermittlungen und Anklagen wegen sogenannter Hudud-Straftatbestände (z.B. außerehelicher Geschlechtsverkehr, Diebstahl, Straßenraub, Alkoholgenuss) in den letzten Jahren weit weniger öffentliche Aufmerksamkeit als noch in den ersten Jahren nach der Wiedereinführung des islamischen Strafrechts. Die Scharia-Berufungsgerichte wandeln konsistent Steinigungs- und Amputationsurteile in andere Strafen um. Im Jahr 2019 gab es keine Berichte über ausgeführte Prügelstrafen.
Quellen:
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1.2.4. Sicherheitsbehörden, Haftbedingungen, Todesstrafe
Der (Bundes-)Polizei (National Police Force – NPF) obliegen die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben. Sie umfasst rund 360.000 Personen, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war 2019 gab es keine Berichte über Hinrichtungen, auch 2018 ist es zu keinen Exektutionen gekommen, allerdings wurden mindestens 46 Todesurteile verhängt. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019)
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• ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2019): Asylländerbericht Nigeria
• USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026341.html, Zugriff 9.4.2020
1.2.5. Vigilantengruppen, Bürgerwehren, Hisbah
In verschiedenen Regionen des Landes haben sich bewaffnete Organisationen in Form von ethnischen Vigilantengruppen gebildet, z.B. der Odua People’s Congress (OPC) im Südwesten oder die Bakassi Boys im Südosten. Bei diesen Gruppen kann man sich gegen Zahlung eines Schutzgeldes „Sicherheit“ erkaufen. Die Polizei geht teilweise gegen diese Gruppen vor, teilweise arbeitet sie aber auch mit ihnen zusammen. Im Kampf gegen Boko Haram hat sich unter Federführung der Armee im Nordosten eine interethnische Vigilantengruppe – die Civilian Joint Task Force (CJTF) – herausgebildet, die eng mit dem Militär kooperiert und auch von der Regierung unterstützt wird. Vigilantengruppen verletzen durch Verhaftungen von Personen regelmäßig persönliche Freiheiten der Bürger. Aufgrund eines im September 2017 vereinbarten Aktionsplanes zur Unterbindung der Rekrutierung und Verwendung von Kindern kommt es nicht mehr zur Rekrutierung von Kindern und zur Reintegration von ehemaligen Kindersoldaten.
Zur Einhaltung von religiösen Vorschriften besteht in einigen Bundesstaaten die Hisbah-Polizei, welche in den Bundesstaaten Zamfara, Niger, Kaduna und Kano mit erweitertem Scharia-Geltungsbereich zur Rechtsdurchsetzung va bei Verkehrsdelikten und der Marktaufsicht ermächtigt sind. Hisbah verhaftet auch Straßenbettler und Prostituierte sowie beschlagnahmt und vernichtet Alkohol. Das Oberste Gericht hat Hisbah, die in Kano direkt vom Bundesstaat betrieben wurde, als verfassungswidrig bezeichnet und wurde daher umorganisiert.
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019)
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• ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2019): Asylländerbericht Nigeria
• USDOS - U.S. Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Nigeria, https://www.ecoi.net/en/document/2004182.html, Zugriff 20.3.2019
• USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011098.html, Zugriff 15.4.2020
1.2.6. Folter, unmenschliche Behandlung
Folter und unmenschliche Behandlung sind verboten und stehen auch seit 2017 unter Strafe. Dennoch bestehen Vorwürfe gegen nigerianische Streitkräfte, schwerste Menschenrechtsverletzungen, wie Folter, willkürliche Verhaftungen und Tötungen zu begehen. Im Rahmen des Kampfes gegen Boko Haram und ISIS-WA im Nordosten des Landes kommt es bei Anti-Terror-Operationen durch Sicherheitskräfte zu Menschenrechtsverletzungen. Die Special Anti-Robbery Squad (SARS) geht brutal gegen Verdächtige vor und es kommt zu Folter, gezwungenen Geständnissen und Tötungen. Gesicherte Erkenntnisse über systematisches Verschwindenlassen unliebsamer Personen durch staatliche Organe liegen nicht vor, es bestehen aber diesbezügliche Vorwürfe, insbesondere gegenüber dem Inlandsgeheimdienst und gegen die im Norden des Landes agierenden Sicherheitskräfte der Joint Task Force. Willkürliche Verhaftungen sind gesetzlich verboten. Dennoch werden solche Praktiken, insbesondere im Kampf gegen Boko Haram praktiziert. Betroffene sind insbesondere auch Frauen, Kinder und Jugendliche, die festgehalten werden, weil sie im Verdacht stehen, mit Mitgliedern von Boko Haram verwandt zu sein. Boko Haram entführte andererseits viele Mädchen und Frauen, wobei bisweilen diese wieder freigelassen werden. Boko Haram setzt sie als Lastenträger sowie für Selbstmordattentate ein. Außerdem werden sie häufig sexuell missbraucht und an Mitglieder von Boko Haram zwangsverheiratet.
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1.2.7. Korruption
Auch wenn Korruption verboten ist, ist dieses Problem weit verbreitet. Eine effektive Umsetzung der Gesetze gegen die Korruption erfolgt nicht. Korruption betrifft alle Ebenen in den Behörden, der Justiz und bei den Sicherheitskräften. Die Korruptionsbekämpfung ist seit 1999 wenig erfolgreich. Die Independent Corrupt Practices and Other Related Offenses Commission (ICPC) hält ein breites Mandat bezüglich der Verfolgung fast aller Formen von Korruption, während die Economic and Financial Crimes Commission (EFCC) auf Finanzdelikte beschränkt ist. Obwohl die Bemühungen der EFCC und der ICPC sich auf Regierungsbeamte mit niedrigem und mittlerem Rang konzentrieren, haben beide Organisationen mit Ermittlungen und Anklagen gegen verschiedene hochrangige Regierungsbeamte begonnen.
Quellen:
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1.2.8. Menschenrechtssituation, Opposition, Unabhängigkeitsbewegungen
Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders „Radio Biafra“ im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll. Zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wurden Truppen entsandt und die IPOB zur terroristischen Organisation erklärt und – wie auch die schiitische Islamische Bewegung Nigerias (IMN), die im Juli 2019 zur illegalen Organisation erklärt wurde – verboten. Die Polizei geht gegen Mitglieder der IPOB und der IMN mittels Inhaftierungen vor. Die Sicherheitskräfte nahmen im Verlauf des Jahres 2019 mindestens 200 Mitglieder und Unterstützer der IPOB fest, zehn Personen wurden getötet. In Abia wurden mutmaßliche IPOB-Mitglieder etwa wegen Mordes, Brandstiftung und anderen Verbrechen verhaftet. Seither hat es seitens IPOB und MASSOB nur noch vereinzelt Versuche gegeben, in der Öffentlichkeit für die (verfassungswidrige) Unabhängigkeit eines fiktiven Staates „Biafra“ zu werben. Diese wurden von den nigerianischen Sicherheitsbehörden regelmäßig unterbunden. Insgesamt können diese Bewegungen als relativ unbedeutende Randgruppen angesehen werden. Auch wenn der IPOB Führer Nnamdi Kanu vom Ausland aus für die Biafra Bewegung agiert, ist in Nigeria selbst IPOB derzeit nicht mehr aktiv.
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019)
• AA - Auswärtiges Amt (24.5.2019a): Nigeria - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/-/205844http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 31.1.2020
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• AFP - Agence France Presse (17.2.2019): Pro-Biafran group calls off Nigeria election boycott, https://www.news24.com/Africa/News/pro-biafran-group-calls-off-nigeria-election-boycott-20190216, Zugriff 14.4.2020
• AI - Amnesty International (8.4.2020): Amnesty Report, Nigeria 2019, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/nigeria-nigeria-2019#section-11669045, Zugriff 14.4.2020
• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (1.4.2019): Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/file/local/2006127/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_01.04.2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 14.4.2020
• BBC News (22.10.2018): Nnamdi Kanu, Nigerian separatist leader, resurfaces in Israel, https://www.bbc.com/news/world-africa-45938456, Zugriff 14.4.2020
• EASO - European Asylum Support Office (2.2019): Country Guidance: Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2004112/Country_Guidance_Nigeria_2019.pdf, Zugriff 14.4.2020
• FH - Freedom House (1.2019): Freedom in the World 2018 - Nigeria, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/nigeria, Zugriff 20.3.2019
• GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 9.4.2020
• HRW - Human Rigths Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Nigeria, https://www.ecoi.net/en/document/2002184.html, Zugriff 14.4.2020
• HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022679.html, Zugriff 14.4.2020
• ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2018): Asylländerbericht Nigeria
• ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2019): Asylländerbericht Nigeria
• RoG - Reporter ohne Grenzen (2019): World Press Freedom Index, Nigeria, https://rsf.org/en/nigeria, Zugriff 14.4.2020
• USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026341.html, Zugriff 9.4.2020
1.2.9. Religionsfreiheit, religiöse Gruppen, Kulte
Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 % bis 45 % Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen („Juju“); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet. Das Secret Cult and Similar Activities Prohibition Gesetz aus dem Jahr 2004 verbietet ca. 100 „Kulte“, darunter kriminelle Banden sowie: spirituell und politisch motivierte Gruppen auf der Suche nach Macht und Kontrolle.
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019)
• ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (25.4.2019): Anfragebeantwortung zu Nigeria: Informationen zu Juju (Organisation und Netzwerke) [a-10976-1], https://www.ecoi.net/de/dokument/2007894.html, Zugriff 15.4.2020
• CIA - Central intelligence Agency (17.3.2020): The World Fact Book, Nigeria, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ni.html, Zugriff 9.4.2020
• DFAT - Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (9.3.2018): DFAT Country Information Report Nigeria, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-nigeria.pdf, Zugriff 15.4.2020
• EASO - European Asylum Support Office (2.2019): Country Guidance: Nigeria; Guidance note and common analysis, https://www.ecoi.net/en/file/local/2004112/Country_Guidance_Nigeria_2019.pdf, Zugriff 15.4.2020
• EASO - European Asylum Support Office (11.2018b): Country of Origin Information Report - Nigeria - Targeting of individuals, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001375/2018_EASO_COI_Nigeria_TargetingIndividuals.pdf, Zugriff 15.4.2020
• EASO - European Asylum Support Office (6.2017): EASO Country of Origin Information Report Nigeria Country Focus, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1496729214_easo-country-focus-nigeria-june2017.pdf, Zugriff 15.4.2020
• FFP - Fund for Peace (10.12.2012): Beyond Terror and Militants: Assessing Conflict in Nigeria, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/cungr1215-unlocknigeria-12e.pdf, Zugriff 15.4.2020
• GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Nigeria – Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/, Zugriff 15.4.2020
• IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (3.12.2012): The Black Axe confraternity, also known as the Neo-Black Movement of Africa, including their rituals, oaths of secrecy, and use of symbols or particular signs; whether they use force to recruit individuals (2009-November 2012), http://www.refworld.org/docid/50ebf7a82.htmlhttp://www.refworld.org/docid/50ebf7a82.html, Zugriff 15.4.2020
• ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2019): Asylländerbericht Nigeria
• OD - Open Doors (2020): Länderprofil Nigeria, Berichtszeitraum: 1. November 2018 – 31. Oktober 2019, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/nigeria, Zugriff 15.4.2020
• UKHO - United Kingdom Home Office (12.2013): Operational Guidance Note - Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1387367781_nigeria-ogn.pdf, Zugriff 15.4.2020
• UKHO - United Kingdom Home Office (1.2013): Operational Guidance Note - Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1359554590_nigeriaogn.pdf, Zugriff 15.4.2020
• UKHO - United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance, Nigeria: Background information, including actors of protection and internal relocation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1471849541_cig-nigeria-background-v2-0-august-2016.pdf, Zugriff 15.4.2020
• USCIRF –-U.S. Commission on International Religous Freedom (4.2020): USCIRF–Recommended for Countries of particular concern (CPC), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028970/Nigeria.pdf, Zugriff 4.2020
• USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011098.html, Zugriff 15.4.2020
• VA1 - Vertrauensanwalt 1 der Österreichischen Botschaft Abuja (16.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission
• VA2 - Vertrauensanwalt 2 der Österreichischen Botschaft Abuja (16.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission
1.2.10 Ethnische Minderheiten
Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019)
• ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2019): Asylländerbericht Nigeria
• USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026341.html, Zugriff 9.4.2020
1.2.11. Meldewesen, innerstaatliche Fluchtalternativen
Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Es bestehen daher innerstaatliche Fluchtalternativen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019)
• EASO - European Asylum Support Office (24.1.2019): Query Response - Identification documents system in Nigeria
• ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2019): Asylländerbericht Nigeria
1.2.12. Grundversorgung, medizinische Versorgung
Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.
Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10 % der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019)
• AA - Auswärtiges Amt (24.5.2019c): Nigeria - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/wirtschaft/205790, Zugriff 16.4.2020
• AA - Auswärtiges Amt (2.4.2020): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_5, Zugriff 16.4.2020
• AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019)
• AJ - Al Jazeera (2.10.2019): Nigeria has a mental health problem, https://www.aljazeera.com/ajimpact/nigeria-mental-health-problem-191002210913630.html, Zugriff 16.4.2020
• BS - Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 - Nigeria Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029575/country_report_2020_NGA.pdf, Zugriff 18.5.2020
• GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020c): Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/nigeria/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 16.4.2020
• GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Nigeria, Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/, Zugriff 15.4.2020
• GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Nigeria, Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/, Zugriff 15.4.2020
• HRW - Human Rights Watch (11.11.2019). Nigeria: People With Mental Health Conditions Chained, Abused, https://www.hrw.org/news/2019/11/11/nigeria-people-mental-health-conditions-chained-abused, Zugriff 16.4.2020
• IOM Nigeria - International Organization for Migration (17.3.2020): Emergency Response, 2019 Annual Reports, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/2019_annual_report_-_iom_nigeria_emergency_responsefinal.pdf, Zugriff 15.4.2020
• ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2019): Asylländerbericht Nigeria
• Punch (22.12.2017): NHIS: Health insurance still elusive for many Nigerians, https://punchng.com/nhis-health-insurance-still-elusive-for-many-nigerians/, Zugriff 16.4.2020
• VAÖB - Vertrauensarzt der ÖB Abuja (23.1.2019): medizinische Stellungnahme
• VAÖB - Vertrauensarzt der ÖB Abuja (27.3.2019): medizinische Stellungnahme
1.2.13. Rückkehr
Generell kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2019).Generell kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2019).
Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden (AA 16.1.2020). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JROs) gemeinsam mit FRONTEX (ÖB 10.2019). Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen (AA 16.1.2020).
Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 16.1.2020). Die Erfahrungen mit den JROs seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2019). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 16.1.2020) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2019) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 16.1.2020; vgl. ÖB 10.2019). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2019).Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 16.1.2020). Die Erfahrungen mit den JROs seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2019). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 16.1.2020) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2019) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 16.1.2020; vergleiche ÖB 10.2019). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2019).
Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im „Decree 33“ nicht zu befürchten (AA 16.1.2020). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets „overstay“ angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 10.2019).
Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z.B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure bemühen sich, neue Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren aufzubauen. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. Gleichermaßen haben im Herbst 2018 in Lagos, Abuja und Benin City Migrationsberatungszentren der GIZ ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert (AA 16.1.2020).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019)
• ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2019): Asylländerbericht Nigeria
1.2.14. COVID-19-Pandemie:
COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 17.11.2020, 12:30 Uhr, 214.111 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierter Personen und 1.887 Todesfälle; in Nigeria wurden bislang 65.305 Infektionen bestätigt, davon sind 61.162 Personen bereits wieder genesen, 1.163 Personen sind gestorben (Stand: 17.11.2020). In Relation zur Einwohnerzahl ist die Infektions- sowie die Sterberate in Nigeria somit prozentual nicht mit jener von Österreich vergleichbar.
Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie zB Diabetes, Herzkrankheiten, Immunschwächen, etc.) auf. Dass der Beschwerdeführer derzeit an einer COVID-19-Infektion leiden oder im Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer vulnerablen Personengruppe gehören würde, wurde nicht vorgebracht. Bei jungen Menschen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit COVID-19 zudem mit nur geringen Symptomen vergleichbar einer Grippe. Bei Personen in der Altersgruppe bis 39 Jahre ist die Sterblichkeit sehr gering und liegt unter 1%.
Nigeria hat, wie andere afrikanische Staaten, eine vergleichsweise niedrige Infektionsrate gemeldet, allerdings sind die Maßnahmen zur Infektionsüberwachung und Berichtsinfrastruktur wenig entwickelt. Durch fehlende Ressourcen sind die Möglichkeiten Tests durchzuführen eingeschränkt. Gleichzeitig ist das Sterblichkeitsrisiko in Afrika, auch in Nigeria, hoch, da dort mehr Menschen an geschwächtem Immunsystem leiden, zB wegen Unterernährung, HIV oder anderen verbreiteten Krankheiten. Um die Ausbreitung von COVID-19 zu verhindern, wurden in zahlreichen Staaten Afrikas, auch in Nigeria, Lockdowns und andere Maßnahmen zum Social Distancing umgesetzt. Soziokulturelle, ökonomische und politische Faktoren erschweren die effektive Umsetzung solcher Maßnahmen.
Quellen:
• AfricaCDC - Africa Centres for Disease Control and Prevention (13.10.2020): Coronavirus Disease 2019 (COVID-19) - Latest updates on the COVID-19 crisis from Africa CDC, https://africacdc.org/covid-19/, Zugriff 13.10.2020
• AGES: FAQ Coronavirus, https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/, Zugriff 15.11.2020
• Coronavirus: COVID-19 Fälle in Österreich, https://coronavirus.datenfakten.at/, Zugriff 17.11.2020
• GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020): Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/nigeria/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 5.10.2020
• Kurzinformation der Staatendokumentation Afrika: COVID-19 aktuelle Lage, 12.05.2020
• ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2020): Asylländerbericht Nigeria, htt- ps://www.ecoi.net/en/file/local/2021612/NIGR_%C3%96B_Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 18.11.2020
• WHO, https://covid19.who.int/region/afro/country/ng, Zugriff 17.11.2020
• WKO - Wirtschaftskammer Österreich (25.9.2020): Coronavirus: Situation in Nigeria - Aktuelle Informationen und Info-Updates, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/co ronavirus-info-nigeria.html , Zugriff 13.10.2020
• WKO - Wirtschaftskammer Österreich (14.9.2020): Die nigerianische Wirtschaft, https: //www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-nigerianische-wirtschaft.html, Zugriff 13.10.2020
Basierend auf den Daten der WHO (Stand: 19.05.2021) ergeben sich 165.778 bestätigte COVID-19-Fälle mit 2.067 Verstorbenen bei 69 neuen Fällen. Bis zum 19.05.2021 wurden insgesamt 1.457.632 Impfdosen verabreicht.
Quelle:
• WHO Corona Desease Dashboard, https://covid19.who.int/region/afro/country/ng (Zugriff 19.05.2021)
1.3. Zur Rückkehrgefährdung der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin wird im Falle ihrer Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Weder wird ihr ihre Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für sie die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes samt Vorakt (I412 2172656-1). Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes samt Vorakt (I412 2172656-1).
2.2. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, weiters in den Vorakt zu GZ I412 2172656-1. Darüber hinaus wurden Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, der Grundversorgung und dem Strafregister eingeholt, zudem auch ein Sozialversicherungsdatenauszug zur Person der Beschwerdeführerin. Ergänzend wurden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister und dem Zentralen Fremdenregister zu F XXXX U XXXX eingeholt, weiters auch ein Sozialversicherungsdatenauszug. Zudem wurde Einsicht in die Homepage der WHO genommen.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, weiters in den Vorakt zu GZ I412 2172656-1. Darüber hinaus wurden Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, der Grundversorgung und dem Strafregister eingeholt, zudem auch ein Sozialversicherungsdatenauszug zur Person der Beschwerdeführerin. Ergänzend wurden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister und dem Zentralen Fremdenregister zu F römisch 40 U römisch 40 eingeholt, weiters auch ein Sozialversicherungsdatenauszug. Zudem wurde Einsicht in die Homepage der WHO genommen.
Des Weiteren fand am 03.05.2021 eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck statt, in dessen Zuge die Beschwerdeführerin als Beteiligte und F XXXX U XXXX als Zeuge einvernommen wurden.Des Weiteren fand am 03.05.2021 eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck statt, in dessen Zuge die Beschwerdeführerin als Beteiligte und F römisch 40 U römisch 40 als Zeuge einvernommen wurden.
2.3. Zur Person der Beschwerdeführerin:
In Anbetracht des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin sowohl im gegenständlichen Verfahren als auch im Asylverfahren stets ausgeführt hat, aus Nigeria zu stammen, war die Feststellung zu ihrer nigerianischen Staatsangehörigkeit zu treffen. Da die Beschwerdeführerin jedoch den österreichischen Behörden weder im Zuge ihrer Antragstellung noch zu einem früheren Zeitpunkt identitätsbezeugende Dokumente vorlegen konnte, steht ihre Identität nicht zweifelsfrei fest.
Die Feststellung ihres Aufenthalts im Bundesgebiet seit (mindestens) 17.09.2015 ergibt sich aus dem Datum ihrer Asylantragstellung mit diesem Tag, was auch im Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zu ihrer Person dokumentiert ist. Auch der weitere Verlauf ihres Asylverfahrens wird im Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister ersichtlich bzw. geht selbiger zweifelsfrei aus dem Vorakt zu GZ I412 2172656-1 hervor. Die Beschwerdeführerin gab auch zu Protokoll, dass sie kein Aufenthaltsrecht in Österreich erworben habe (Verhandlungsprotokoll vom 03.05.2021, S 10), womit sie offenlegt, dass ihr bewusst ist, dass sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Aus ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung am 03.05.2021 geht auch hervor, dass die Beschwerdeführerin keine Versuche unternommen hat, einen Reisepass zu beantragen und auch nie zur nigerianischen Botschaft gegangen ist, um einen solchen Pass zu beantragen (Verhandlungsprotokoll vom 03.05.2021, S 13). Aus dem Akteninhalt geht das Datum des Einlangens ihres Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ hervor (AS 1 ff). Die Feststellungen zum Mängelbehebungsauftrag und zur erfolgten Ladung durch die belangte Behörde ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt. Danach forderte die belangte Behörde zunächst am 11.11.2020 mit RSa-Schreiben die Beschwerdeführerin auf, einen gültigen nigerianischen Reisepass binnen vier Wochen vorzulegen und lud diese im Wege ihrer Rechtsanwältin (RSb) zugleich für den 02.12.2020 zur Einvernahme durch die belangte Behörde. Der Verbesserungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 19.11.2020 zugestellt und nicht behoben (AS 33). Die Ladung der Beschwerdeführerin für 02.12.2020 wurde der ausgewiesenen Rechtsanwältin am 13.11.2020 zugestellt (AS 37). Dass die Einvernahme der Beschwerdeführerin mangels Erscheinens am 02.12.2020 nicht erfolgen konnte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt (AS 49). Am 02.12.2020 versendete die belangte Behörde den Verbesserungsauftrag sowie die Ladung zur Einvernahme der Beschwerdeführerin am 16.12.2020 mit RSa-Schreiben an die ausgewiesene Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin (AS 41-47a), der Verbesserungsauftrag und Ladung für 16.12.2020 am 04.12.2020 zugestellt worden sind (AS 47a). Die zugleich – RSa – auch der Beschwerdeführerin an ihre Meldeadresse in Graz zugestellte Ladung sowie der Verbesserungsauftrag wurden von ihr nicht behoben (AS 47b). Auch die Einvernahme am 16.12.2020 konnte mangels Erscheinens der Beschwerdeführerin nicht stattfinden.
Die Feststellungen zur melderechtlichen Erfassung der Beschwerdeführerin ergibt sich zweifelsfrei aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu ihrer Person. Aufgrund ihrer Aussagen in der mündlichen Verhandlung am 03.05.2021 ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerdeführerin nicht an ihrem gemeldeten Wohnsitz aufhält, sondern bei einer Freundin namens Joy außerhalb von Graz, wobei sie nicht in der Lage oder willens war, den wahren Aufenthaltsort anzugeben. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte mit der Ladung vom 17.03.2021 der Beschwerdeführerin den Auftrag, binnen 14 Tagen eine ladungsfähige Adresse dieser Freundin bekannt zu geben. Diesem Auftrag kam die Beschwerdeführerin nicht nach, sodass eine Unterlassung der Mitwirkungspflicht vorliegt, die dahingehend zu würdigen ist, dass die Beschwerdeführerin bewusst ihren wahren Aufenthaltsort verschweigt, um einer allfälligen Zwangsmaßnahme durch die belangte Behörde im Zusammenhang mit der Beendigung ihres Aufenthaltes in Österreich zuvorzukommen.
Bereits im Zuge des Asylverfahrens waren bei der Beschwerdeführerin keine lebensbedrohlichen Erkrankungen festzustellen. Im Rahmen ihrer Antragsstellung führte die Beschwerdeführerin selbst aus, grundsätzlich gesund zu sein, wobei sie sich wegen ihrer Augen in medizinischer Behandlung befinde. Abgesehen von einem Überweisungsschein brachte die Beschwerdeführerin jedoch keine diesbezüglichen ärztlichen Unterlagen in Vorlage. Erst vier Tage vor der mündlichen Verhandlung wurden medizinische Unterlagen vorgelegt. Hierzu ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit Ladung vom 17.03.2021 explizit aufgetragen hatte, medizinische Unterlagen (Befunde, Atteste, Krankengeschichten etc) binnen 14 Tagen vorzulegen. Diesem Auftrag ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen, sodass sie sich der Unterlassung der Mitwirkungspflicht schuldig gemacht hat. Dass am Donnerstag vor der am Montag stattfindenden Beschwerdeverhandlung noch medizinische Unterlagen zum Beleg ihres angeblich schlechten Gesundheitszustandes vorgelegt wurden, wertet das Bundesverwaltungsgericht als bewussten Versuch, das Verfahren zu verschleppen. Aufgrund des noch eingeholten Gutachtens der nichtamtlichen Sachverständigen Priv-Doz Dr M XXXX N XXXX ergibt sich, dass aus den vorgelegten Attesten keine akute Behandlungsnotwendigkeit ergibt. Dieses Gutachten wurde der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung verlesen und übersetzt. Die Beschwerdeführerin nahm zu den fachlichen Ausführungen hierzu nicht auf dem gleichen fachlichen Niveau Stellung und brachte auch nichts vor, das an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit sowie der Richtigkeit der gutachterlichen Ausführungen zu Zweifeln Anlass gäbe. Hinsichtlich ihres Vorbringens im Zuge der Beschwerde, wonach sie an rheumatischen Beschwerden in den Beinen leide, welche ihr es unmöglich machen würden, sich alleine fortzubewegen, bleibt festzuhalten, dass eine derartige Erkrankung nachvollziehbarerweise durchaus schmerzhaft sein kann, sich jedoch nicht als lebensbedrohlich darstellt. Die nichtamtliche Sachverständige führt auch aus, dass durch schmerzstillende oder entzündungshemmende Medikamente eine solche Gelenksentzündung behandelt werden kann. In der mündlichen Verhandlung berichtete die Beschwerdeführerin nur von Blähungen bzw angeblichen Geschwülsten im Bauchbereich. Auf die attestierte Monarthorse im Knie ging sie mit keinem Wort ein. Aufgrund des persönlich von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks – sie zeigte tatsächlich zeigte keinerlei hinkendes Gangbild und konnte sich alterstypisch elastisch und offensichtlich schmerzfrei bewegen, zumal sie keinerlei Indizien für Schmerzen, wie Schonhaltung, vorsichtiges Auftreten oder Bewegen oder Unsicherheit im Gangbild zeigte, als sie zur mündlichen Verhandlung am 03.05.2021 erschien. Damit kommt zusammengefasst das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der Beschwerdeführerin vorliegen, die akut behandlungsbedürftig oder im Falle einer Unterlassung der Behandlung (zB bei Rückkehr in den Herkunftsstaat) zu einer lebensbedrohlichen Situation oder einer ausweglosen Situation führen könnte, die eine Verletzung des Art 3 EMRK befürchten ließe. Im Vorverfahren erwähnte die Beschwerdeführerin im Übrigen in der dort durchgeführten mündlichen Verhandlung am 04.07.2019 keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Protokoll vom 04.07.2019, S 5, GZ I412 22172656-1/8Z), was insofern aufschlussreich ist, als gerade eine Arthrose im Knie Folge von Abnützungen – welche über längere Zeit entstehen – oder eines Unfalls sein kann und keines von beiden von der Beschwerdeführerin angegeben wurde. Vielmehr ergibt sich aufgrund des eingeholten Gutachtens und des persönlich von der Beschwerdeführerin gewonnenen persönlichen Eindrucks, dass die Beschwerdeführerin gesund und arbeitsfähig ist. Damit haben sich auch im gegenständlichen Verfahren keine Hinweise auf eine etwaige lebensbedrohliche Erkrankung der Beschwerdeführerin ergeben. Unter Mitberücksichtigung des erwerbsfähigen Alters der Beschwerdeführerin war damit die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit desselben zu treffen, zudem vermeinte sie im Zuge ihrer Antragstellung sogar selbst, in Österreich als Hairstylistin arbeiten zu wollen. In der Folge haben sich auch keinerlei Hinweise auf medizinische Indikationen für die Zuordnung der Beschwerdeführerin zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/202, ergeben. Bereits im Zuge des Asylverfahrens waren bei der Beschwerdeführerin keine lebensbedrohlichen Erkrankungen festzustellen. Im Rahmen ihrer Antragsstellung führte die Beschwerdeführerin selbst aus, grundsätzlich gesund zu sein, wobei sie sich wegen ihrer Augen in medizinischer Behandlung befinde. Abgesehen von einem Überweisungsschein brachte die Beschwerdeführerin jedoch keine diesbezüglichen ärztlichen Unterlagen in Vorlage. Erst vier Tage vor der mündlichen Verhandlung wurden medizinische Unterlagen vorgelegt. Hierzu ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit Ladung vom 17.03.2021 explizit aufgetragen hatte, medizinische Unterlagen (Befunde, Atteste, Krankengeschichten etc) binnen 14 Tagen vorzulegen. Diesem Auftrag ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen, sodass sie sich der Unterlassung der Mitwirkungspflicht schuldig gemacht hat. Dass am Donnerstag vor der am Montag stattfindenden Beschwerdeverhandlung noch medizinische Unterlagen zum Beleg ihres angeblich schlechten Gesundheitszustandes vorgelegt wurden, wertet das Bundesverwaltungsgericht als bewussten Versuch, das Verfahren zu verschleppen. Aufgrund des noch eingeholten Gutachtens der nichtamtlichen Sachverständigen Priv-Doz Dr M römisch 40 N römisch 40 ergibt sich, dass aus den vorgelegten Attesten keine akute Behandlungsnotwendigkeit ergibt. Dieses Gutachten wurde der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung verlesen und übersetzt. Die Beschwerdeführerin nahm zu den fachlichen Ausführungen hierzu nicht auf dem gleichen fachlichen Niveau Stellung und brachte auch nichts vor, das an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit sowie der Richtigkeit der gutachterlichen Ausführungen zu Zweifeln Anlass gäbe. Hinsichtlich ihres Vorbringens im Zuge der Beschwerde, wonach sie an rheumatischen Beschwerden in den Beinen leide, welche ihr es unmöglich machen würden, sich alleine fortzubewegen, bleibt festzuhalten, dass eine derartige Erkrankung nachvollziehbarerweise durchaus schmerzhaft sein kann, sich jedoch nicht als lebensbedrohlich darstellt. Die nichtamtliche Sachverständige führt auch aus, dass durch schmerzstillende oder entzündungshemmende Medikamente eine solche Gelenksentzündung behandelt werden kann. In der mündlichen Verhandlung berichtete die Beschwerdeführerin nur von Blähungen bzw angeblichen Geschwülsten im Bauchbereich. Auf die attestierte Monarthorse im Knie ging sie mit keinem Wort ein. Aufgrund des persönlich von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks – sie zeigte tatsächlich zeigte keinerlei hinkendes Gangbild und konnte sich alterstypisch elastisch und offensichtlich schmerzfrei bewegen, zumal sie keinerlei Indizien für Schmerzen, wie Schonhaltung, vorsichtiges Auftreten oder Bewegen oder Unsicherheit im Gangbild zeigte, als sie zur mündlichen Verhandlung am 03.05.2021 erschien. Damit kommt zusammengefasst das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der Beschwerdeführerin vorliegen, die akut behandlungsbedürftig oder im Falle einer Unterlassung der Behandlung (zB bei Rückkehr in den Herkunftsstaat) zu einer lebensbedrohlichen Situation oder einer ausweglosen Situation führen könnte, die eine Verletzung des Artikel 3, EMRK befürchten ließe. Im Vorverfahren erwähnte die Beschwerdeführerin im Übrigen in der dort durchgeführten mündlichen Verhandlung am 04.07.2019 keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Protokoll vom 04.07.2019, S 5, GZ I412 22172656-1/8Z), was insofern aufschlussreich ist, als gerade eine Arthrose im Knie Folge von Abnützungen – welche über längere Zeit entstehen – oder eines Unfalls sein kann und keines von beiden von der Beschwerdeführerin angegeben wurde. Vielmehr ergibt sich aufgrund des eingeholten Gutachtens und des persönlich von der Beschwerdeführerin gewonnenen persönlichen Eindrucks, dass die Beschwerdeführerin gesund und arbeitsfähig ist. Damit haben sich auch im gegenständlichen Verfahren keine Hinweise auf eine etwaige lebensbedrohliche Erkrankung der Beschwerdeführerin ergeben. Unter Mitberücksichtigung des erwerbsfähigen Alters der Beschwerdeführerin war damit die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit desselben zu treffen, zudem vermeinte sie im Zuge ihrer Antragstellung sogar selbst, in Österreich als Hairstylistin arbeiten zu wollen. In der Folge haben sich auch keinerlei Hinweise auf medizinische Indikationen für die Zuordnung der Beschwerdeführerin zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 203/202, ergeben.
Die Feststellungen zum Schulbesuch der Beschwerdeführerin in Nigeria ergeben sich unzweifelhaft aus dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 04.07.2019 des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens (Protokoll vom 04.07.2019, S 7, GZ I412 2172656-1/8Z). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bis dato im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, war einem Sozialversicherungsdatenauszug zu ihrer Person zu entnehmen. Dass sie keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr bezieht, ergibt sich aus dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Weder die Beschwerdeführerin, noch der Zeuge beantworteten in der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2021 die Frage, wovon die Beschwerdeführerin lebt. Der Zeuge gab an, nicht zu wissen, wovon die Beschwerdeführerin lebe und dass er die Miete der Wohnung, in der die Beschwerdeführerin gemeldet ist, bezahle (Verhandlungsprotokoll vom 03.05.2021, S 7). Aus diesen Aussagen und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin mangels legalen Aufenthalts auch keiner legalen Beschäftigung nachgehen kann, war auch auf die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu schließen. Da die Beschwerdeführerin weder im Zuge ihrer Antragsstellung eine private oder gesetzliche Krankenversicherung bescheinigte und zudem auch noch im Rahmen ihrer Beschwerde vermeinte, nicht krankenversichert zu sein, ergibt sich aus einer Zusammenschau mit ihrem Sozialversicherungsdatenauszug die Feststellung zum Nichtvorliegen eines aufrechten Krankenversicherungsschutzes, was ebenfalls ein Indiz dafür ist, dass sie keiner Beschäftigung nachgeht und daher nicht selbsterhaltungsfähig ist.
Den jeweiligen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister zur Person der Beschwerdeführerin und zu F XXXX U XXXX war zu entnehmen, dass diese seit mittlerweile 05.11.2019 nicht mehr melderechtlich an derselben Adresse erfasst sind. Die Beschwerdeführerin erklärte dies in der mündlichen Verhandlung damit, dass sie manchmal miteinander Streit hätten und er einmal weggezogen sei, sie aber wieder zusammenleben würden (Verhandlungsprotokoll vom 03.05.2021, S 11). Der Zeuge erklärte in der mündlichen Verhandlung: „Wir wohnen zusammen.“ Zugleich konnte er aber nicht erklären, wie die Beschwerdeführerin, seine angebliche Freundin, ihren Lebensunterhalt verdient (Verhandlungsprotokoll vom 03.05.2021, S 7). Auch vermochte er nicht zu erklären, weshalb er unter einem anderen Wohnsitz gemeldet ist. Er habe diese Wohnung einem Kollegen gegeben (Verhandlungsprotokoll vom 03.05.2021, S 7). Gemäß dem eingeholten Auszug aus dem ZMR ist der Zeuge F XXXX U XXXX seit 05.11.2019 in der Z XXXX gasse XXXX in Graz gemeldet, während die Beschwerdeführerin seit 15.10.2018 in der B XXXX straße XXXX in Graz gemeldet ist. Der Zeuge konnte nicht schlüssig erklären, warum er in der weit von der nördlich des Zentrums gelegenen B XXXX straße wohnt, aber in der südlich des Zentrums gelegenen Z XXXX gasse gemeldet ist. Auch vermochte er keine plausible Erklärung anzugeben, warum seine angebliche Mitbewohnerin, die Beschwerdeführerin, in der Beschwerde vorbrachte, bei einer Freundin tatsächlich gewohnt zu haben. Diese Umstände erschüttern die Glaubhaftigkeit der Angabe des Zeugen F XXXX U XXXX , er wohne mit der Beschwerdeführerin zusammen und diese sei seine Freundin erheblich, da ein Lebensgefährte, der mit seiner Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt lebt, in aller Regel auch selbst dort gemeldet ist und auch aufgrund des Zusammenlebens genau weiß, wie die Freundin ihren Lebensunterhalt bestreitet und ob sie tatsächlich mit ihm im gemeinsamen Haushalt wohnt. Daher ist es nicht glaubhaft, wenn die Beschwerdeführerin und der Zeuge F XXXX U XXXX behaupten, eine Lebensgemeinschaft zu führen. Die Beschwerdeführerin widerspricht auch mit ihrem Vorbringen in der Beschwerde, sie halte sich seit mehreren Monaten de facto bei einer Freundin in Graz auf, der Darstellung des Zeugen F XXXX U XXXX , dass er mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebe. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin an, bei einer Freundin namens Joy außerhalb von Graz zu leben, wobei sie weder den Namen der Freundin noch die Adresse nennen konnte oder wollte (Verhandlungsprotokoll vom 03.05.2021, S 12). Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass die belangte Behörde keine Zustellungen unter der Meldeadresse der Beschwerdeführerin vornehmen konnte, ergibt sich zweifelsfrei, das die Beschwerdeführerin nicht in der B XXXX straße XXXX in Graz lebt und damit auch nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Zeugen F XXXX U XXXX . Damit ist auch mangels jeder glaubhaften Bescheinigung einer umfassenden Lebensgemeinschaft davon auszugehen, dass keine wie immer geartete Lebensgemeinschaft mit F XXXX U XXXX besteht und somit auch kein schützenswertes Familienleben in Österreich existiert. Gegen ein schützenswertes Familienleben mit F XXXX U XXXX spricht im Übrigen auch, dass sich dieser ungeachtet der – von der Beschwerdeführerin behaupteten – rheumatischen Beschwerden seiner vermeintlichen Lebensgefährtin mehrere Monate in Nigeria aufgehalten hat und sie durch ihn keinerlei Unterstützung erfahren hat, sondern vielmehr auf eine Freundin angewiesen war. Aus einem Sozialversicherungsdatenauszug zu seiner Person waren die Feststellungen zum Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstands- bzw. Überbrückungshilfe zu entnehmen. Der Zeuge F XXXX U XXXX bezeichnete sich selbst als seit 2019 arbeitslos (Verhandlungsprotokoll vom 03.05.2021, S 7). Zwar wird ein entsprechender Freundes- und Bekanntenkreis der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ob ihrer Aufenthaltsdauer nicht in Abrede gestellt, jedoch fehlt es hinsichtlich der seitens der Beschwerdeführerin beschriebenen privaten Kontakte an Intensität, welche auf eine maßgebliche private Verbundenheit zu solchen Kontakten schließen ließe. Zwar erweckt die Beschwerdeführerin, indem sie angibt, von F XXXX U XXXX finanziell unterstützt bzw unterhalten zu werden (vgl Verhandlungsprotokoll vom 03.05.2021, S 11), was ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihm indizieren könnte. Jedoch gibt F XXXX U XXXX in der mündlichen Verhandlung an, nicht zu wissen, wovon die Beschwerdeführerin lebe (Verhandlungsprotokoll vom 03.05.2021, S 7). Diese Aussage, die der Zeuge unter Wahrheitspflicht getätigt hatte, erscheint vor diesem Hintergrund glaubhafter als jene der Beschwerdeführerin, insbesondere auch vor dem Hintergrund der klaren Interessenslage der Beschwerdeführerin, ein solches Abhängigkeitsverhältnis anzugeben. Von einem solchen kann jedoch angesichts der Aussage des Zeugen F XXXX U XXXX keine Rede sein. Damit fehlt es an einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu F XXXX U XXXX , welches allenfalls geeignet wäre, ein maßgebliches Privat- oder Familienleben in Österreich zu bescheinigen. Den jeweiligen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister zur Person der Beschwerdeführerin und zu F römisch 40 U römisch 40 war zu entnehmen, dass diese seit mittlerweile 05.11.2019 nicht mehr melderechtlich an derselben Adresse erfasst sind. Die Beschwerdeführerin erklärte dies in der mündlichen Verhandlung damit, dass sie manchmal miteinander Streit hätten und er einmal weggezogen sei, sie aber wieder zusammenleben würden (Verhandlungsprotokoll vom 03.05.2021, S 11). Der Zeuge erklärte in der mündlichen Verhandlung: „Wir wohnen zusammen.“ Zugleich konnte er aber nicht erklären, wie die Beschwerdeführerin, seine angebliche Freundin, ihren Lebensunterhalt verdient (Verhandlungsprotokoll vom 03.05.2021, S 7). Auch vermochte er nicht zu erklären, weshalb er unter einem anderen Wohnsitz gemeldet ist. Er habe diese Wohnung einem Kollegen gegeben (Verhandlungsprotokoll vom 03.05.2021, S 7). Gemäß dem eingeholten Auszug aus dem ZMR ist der Zeuge F römisch 40 U römisch 40 seit 05.11.2019 in der Z römisch 40 gasse römisch 40 in Graz gemeldet, während die Beschwerdeführerin seit 15.10.2018 in der B römisch 40 straße römisch 40 in Graz gemeldet ist. Der Zeuge konnte nicht schlüssig erklären, warum er in der weit von der nördlich des Zentrums gelegenen B römisch 40 straße wohnt, aber in der südlich des Zentrums gelegenen Z römisch 40 gasse gemeldet ist. Auch vermochte er keine plausible Erklärung anzugeben, warum seine angebliche Mitbewohnerin, die Beschwerdeführerin, in der Beschwerde vorbrachte, bei einer Freundin tatsächlich gewohnt zu haben. Diese Umstände erschüttern die Glaubhaftigkeit der Angabe des Zeugen F römisch 40 U römisch 40 , er wohne mit der Beschwerdeführerin zusammen und diese sei seine Freundin erheblich, da ein Lebensgefährte, der mit seiner Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt lebt, in aller Regel auch selbst dort gemeldet ist und auch aufgrund des Zusammenlebens genau weiß, wie die Freundin ihren Lebensunterhalt bestreitet und ob sie tatsächlich mit ihm im gemeinsamen Haushalt wohnt. Daher ist es nicht glaubhaft, wenn die Beschwerdeführerin und der Zeuge F römisch 40 U römisch 40 behaupten, eine Lebensgemeinschaft zu führen. Die Beschwerdeführerin widerspricht auch mit ihrem Vorbringen in der Beschwerde, sie halte sich seit mehreren Monaten de facto bei einer Freundin in Graz auf, der Darstellung des Zeugen F römisch 40 U römisch 40 , dass er mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebe. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin an, bei einer Freundin namens Joy außerhalb von Graz zu leben, wobei sie weder den Namen der Freundin noch die Adresse nennen konnte oder wollte (Verhandlungsprotokoll vom 03.05.2021, S 12). Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass die belangte Behörde keine Zustellungen unter der Meldeadresse der Beschwerdeführerin vornehmen konnte, ergibt sich zweifelsfrei, das die Beschwerdeführerin nicht in der B römisch 40 straße römisch 40 in Graz lebt und damit auch nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Zeugen F römisch 40 U römisch 40 . Damit ist auch mangels jeder glaubhaften Bescheinigung einer umfassenden Lebensgemeinschaft davon auszugehen, dass keine wie immer geartete Lebensgemeinschaft mit F römisch 40 U römisch 40 besteht und somit auch kein schützenswertes Familienleben in Österreich existiert. Gegen ein schützenswertes Familienleben mit F römisch 40 U römisch 40 spricht im Übrigen auch, dass sich dieser ungeachtet der – von der Beschwerdeführerin behaupteten – rheumatischen Beschwerden seiner vermeintlichen Lebensgefährtin mehrere Monate in Nigeria aufgehalten hat und sie durch ihn keinerlei Unterstützung erfahren hat, sondern vielmehr auf eine Freundin angewiesen war. Aus einem Sozialversicherungsdatenauszug zu seiner Person waren die Feststellungen zum Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstands- bzw. Überbrückungshilfe zu entnehmen. Der Zeuge F römisch 40 U römisch 40 bezeichnete sich selbst als seit 2019 arbeitslos (Verhandlungsprotokoll vom 03.05.2021, S 7). Zwar wird ein entsprechender Freundes- und Bekanntenkreis der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ob ihrer Aufenthaltsdauer nicht in Abrede gestellt, jedoch fehlt es hinsichtlich der seitens der Beschwerdeführerin beschriebenen privaten Kontakte an Intensität, welche auf eine maßgebliche private Verbundenheit zu solchen Kontakten schließen ließe. Zwar erweckt die Beschwerdeführerin, indem sie angibt, von F römisch 40 U römisch 40 finanziell unterstützt bzw unterhalten zu werden vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 03.05.2021, S 11), was ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihm indizieren könnte. Jedoch gibt F römisch 40 U römisch 40 in der mündlichen Verhandlung an, nicht zu wissen, wovon die Beschwerdeführerin lebe (Verhandlungsprotokoll vom 03.05.2021, S 7). Diese Aussage, die der Zeuge unter Wahrheitspflicht getätigt hatte, erscheint vor diesem Hintergrund glaubhafter als jene der Beschwerdeführerin, insbesondere auch vor dem Hintergrund der klaren Interessenslage der Beschwerdeführerin, ein solches Abhängigkeitsverhältnis anzugeben. Von einem solchen kann jedoch angesichts der Aussage des Zeugen F römisch 40 U römisch 40 keine Rede sein. Damit fehlt es an einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu F römisch 40 U römisch 40 , welches allenfalls geeignet wäre, ein maßgebliches Privat- oder Familienleben in Österreich zu bescheinigen.
Im Rahmen des Asylverfahrens teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie über eine Zwillingsschwester und über Eltern in Nigeria verfügt (Verhandlungsprotokoll vom 04.07.2019, S 9, GZ I412 2172656-1/8Z), weshalb entsprechende Feststellungen zu ihren familiären bzw. sozialen Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat getroffen werden konnten. Wenn die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 03.05.2021 vermeinte, sie kenne niemanden in Nigeria (Verhandlungsprotokoll S 13), so erscheint dies vor dem Hintergrund der unstrittig bestehenden familiären Bindungen zum Herkunftsstaat als nicht glaubhaft. Dass sie in Österreich über keine Verwandten verfügt, ergibt sich aus der mündlichen Verhandlung am 03.05.2021 (Verhandlungsprotokoll S 12).
Weder im Zuge ihrer Antragstellung noch zu einem späteren Zeitpunkt legte die Beschwerdeführerin integrationsbekundende Urkunden vor. Auch im Vorakt zu GZ I412 2172656-1 waren keinerlei integrativen Schritte ihrerseits ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hat weder einen Deutschkurs besucht, noch sich autodidaktisch grundlegende Deutschkenntnisse aneignen können, wie sich der erkennende Richter persönlich in der mündlichen Verhandlung am 03.05.2021 überzeugen konnte. Die Beschwerdeführerin war nicht einmal in der Lage, einfachste Mitteilungen auf Deutsch zu verstehen oder selbst zu artikulieren. Auch geht sie keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, und ging auch während ihres gesamten Aufenthalts keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach und ist zudem nicht Mitglied eines Vereins. Kurse hat sie im Bundesgebiet ebenfalls keine besucht. Es war daher die Feststellung zu treffen, dass die Beschwerdeführerin keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder kultureller Hinsicht aufweist.
Im amtswegig eingeholten Strafregisterauszug zur Person der Beschwerdeführerin wird ersichtlich, dass diese im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten ist.
2.4. Zur Situation im Herkunftsstaat:
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl VwGH 07.06.2000, 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0210).
Der Beschwerdeführerin wurde im Vorfeld der Verhandlung Kopien der im Akt enthaltenen Feststellungen und Berichte zur allgemeinen Situation in Nigeria übermittelt und diese mit ihr im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 03.05.2020 erörtert, wobei den unter Punkt II.1.2. getroffenen Feststellungen hierbei nicht substantiiert entgegengetreten wurde.Der Beschwerdeführerin wurde im Vorfeld der Verhandlung Kopien der im Akt enthaltenen Feststellungen und Berichte zur allgemeinen Situation in Nigeria übermittelt und diese mit ihr im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 03.05.2020 erörtert, wobei den unter Punkt römisch zwei.1.2. getroffenen Feststellungen hierbei nicht substantiiert entgegengetreten wurde.
Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass sich die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Nigeria zweifelsfrei aus den unter Punkt II.1.2. zitierten Quellen ergeben und weder diesen Quellen noch deren Inhalt im Beschwerdeverfahren substantiiert entgegengetreten wurde.Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass sich die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Nigeria zweifelsfrei aus den unter Punkt römisch zwei.1.2. zitierten Quellen ergeben und weder diesen Quellen noch deren Inhalt im Beschwerdeverfahren substantiiert entgegengetreten wurde.
2.5. Zur Rückkehrgefährdung der Beschwerdeführerin:
Die Feststellungen zur Situation der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Nigeria bzw einer Abschiebung nach Nigeria beruhen auf den in II. 1.2 getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt hierbei nicht, dass es in einzelnen Bereichen des Herkunftsstaates zu Gewaltausbrüchen kommt, jedoch ist nach den Länderfeststellungen Nigeria kein klassisches Bürgerkriegsland. Ein bewaffneter innerstaatlicher oder zwischenstaatlicher Konflikt besteht demnach nicht, sodass eine Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr aufgrund solcher Konflikte ausgeschlossen werden kann. Die Feststellungen zur Situation der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Nigeria bzw einer Abschiebung nach Nigeria beruhen auf den in römisch zwei. 1.2 getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt hierbei nicht, dass es in einzelnen Bereichen des Herkunftsstaates zu Gewaltausbrüchen kommt, jedoch ist nach den Länderfeststellungen Nigeria kein klassisches Bürgerkriegsland. Ein bewaffneter innerstaatlicher oder zwischenstaatlicher Konflikt besteht demnach nicht, sodass eine Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr aufgrund solcher Konflikte ausgeschlossen werden kann.
Die allgemein herrschende Situation in Nigeria reicht nicht aus, um eine Bedrohung im Sinne von Art 2, Art 3 EMRK oder des Protokolls Nr 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Nach den Länderfeststellungen wird eine alleinstehende Person, die nach Nigeria zurückgeführt wird und dort in keinem privaten Verband Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Im Hinblick auf die Person der Beschwerdeführerin, die gesund und arbeitsfähig ist und keine Sorgepflichten hat, lassen sich keine zu berücksichtigenden Vulnerabilitäten erkennen. Weder bestehend Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin geschlechtsspezifische Gewalt zu befürchten hätte, noch dass sie aufgrund ihres Alters Beschneidung zu befürchten hätte. Es besteht zudem die Möglichkeit, dass die in Nigeria lebenden Eltern und die Zwillingsschwester der Beschwerdeführerin zumindest bei Beginn ihrer Rückkehr nach Nigeria Unterstützung angedeihen lassen werden und damit auch Sicherheit findet. Selbst wenn dies nicht der Fall ist, besteht kein reales Risiko, dass die Beschwerdeführerin einer lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann sich an staatliche oder halbstaatliche Einrichtungen, zB an NAPTIP, wenden, um Unterstützung bei der Reintegration in Nigeria zu erhalten. Viele dieser Organisationen, Einrichtungen und Frauengruppen bieten alleinstehenden Rückkehrerinnen praktische Hilfe und Zuflucht an. Darüber hinaus kann die Beschwerdeführerin ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbständiger Arbeit sichern, zumal sie im Falle der freiwilligen Rückkehr mit Rückkehrhilfe rechnen kann. Es ist bei lebensnaher Betrachtung somit davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in Nigeria wird ansiedeln können und ihr eine angemessene Unterkunft sowie eine (in Nigeria vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte auch sichergestellte) Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln zur Verfügung stehen wird (vgl dazu insbesondere die Ausführungen unter Punkt II.1.2. und II.1.2.13.).Die allgemein herrschende Situation in Nigeria reicht nicht aus, um eine Bedrohung im Sinne von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder des Protokolls Nr 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Nach den Länderfeststellungen wird eine alleinstehende Person, die nach Nigeria zurückgeführt wird und dort in keinem privaten Verband Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Im Hinblick auf die Person der Beschwerdeführerin, die gesund und arbeitsfähig ist und keine Sorgepflichten hat, lassen sich keine zu berücksichtigenden Vulnerabilitäten erkennen. Weder bestehend Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin geschlechtsspezifische Gewalt zu befürchten hätte, noch dass sie aufgrund ihres Alters Beschneidung zu befürchten hätte. Es besteht zudem die Möglichkeit, dass die in Nigeria lebenden Eltern und die Zwillingsschwester der Beschwerdeführerin zumindest bei Beginn ihrer Rückkehr nach Nigeria Unterstützung angedeihen lassen werden und damit auch Sicherheit findet. Selbst wenn dies nicht der Fall ist, besteht kein reales Risiko, dass die Beschwerdeführerin einer lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann sich an staatliche oder halbstaatliche Einrichtungen, zB an NAPTIP, wenden, um Unterstützung bei der Reintegration in Nigeria zu erhalten. Viele dieser Organisationen, Einrichtungen und Frauengruppen bieten alleinstehenden Rückkehrerinnen praktische Hilfe und Zuflucht an. Darüber hinaus kann die Beschwerdeführerin ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbständiger Arbeit sichern, zumal sie im Falle der freiwilligen Rückkehr mit Rückkehrhilfe rechnen kann. Es ist bei lebensnaher Betrachtung somit davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in Nigeria wird ansiedeln können und ihr eine angemessene Unterkunft sowie eine (in Nigeria vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte auch sichergestellte) Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln zur Verfügung stehen wird vergleiche dazu insbesondere die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.1.2. und römisch zwei.1.2.13.).
Aus einer Zusammenschau der zitierten Quellen ergibt sich sohin eine Sicherheitslage, die es einer Person wie der Beschwerdeführer erlaubt, in Nigeria relativ unbehelligt zu leben, ohne zwingend damit rechnen zu müssen, Opfer von Verfolgung, willkürlicher Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen zu werden.
Auch ergeben sich angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf die Beschwerdeführerin. Dass sie derzeit an einer COVID-19-Infektion leidet oder im Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer vulnerablen Personengruppe gehören würde, wurde nicht vorgebracht. Bei jungen Menschen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit COVID-19 zudem mit nur geringen Symptomen vergleichbar einer Grippe. Bei Personen in der Altersgruppe bis 39 Jahre ist die Sterblichkeit sehr gering und liegt unter 1% (vgl Punkt II.1.2.14.). Es fehlt sohin auch vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie an den geforderten außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Art 3 EMRK (zur "Schwelle" des Art 3 EMRK vgl VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).Auch ergeben sich angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf die Beschwerdeführerin. Dass sie derzeit an einer COVID-19-Infektion leidet oder im Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer vulnerablen Personengruppe gehören würde, wurde nicht vorgebracht. Bei jungen Menschen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit COVID-19 zudem mit nur geringen Symptomen vergleichbar einer Grippe. Bei Personen in der Altersgruppe bis 39 Jahre ist die Sterblichkeit sehr gering und liegt unter 1% vergleiche Punkt römisch zwei.1.2.14.). Es fehlt sohin auch vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie an den geforderten außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Artikel 3, EMRK (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).
Eine Rückkehr nach Nigeria führt somit im Falle der Beschwerdeführerin nicht automatisch dazu, dass sie in eine unmenschliche Lage bzw eine Notlage geraten und in ihren durch Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde. Eine Rückkehr nach Nigeria führt somit im Falle der Beschwerdeführerin nicht automatisch dazu, dass sie in eine unmenschliche Lage bzw eine Notlage geraten und in ihren durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage
Der mit „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ betitelte § 56 AsylG lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ betitelte Paragraph 56, AsylG lautet wie folgt:
„§ 56 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“
Der mit „Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen“ titulierte § 60 AsylG besagt:Der mit „Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen“ titulierte Paragraph 60, AsylG besagt:
„§ 60 (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs 2 oder 3 FPG besteht, oder
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder, 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn(2) Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs 5 NAG) führen könnte, und
4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und, 4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.2. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Sofern der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt, ist gemäß § 58 Abs 11 AsylG das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs 4) ohne weiteres einzustellen (Ziffer 1) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Ziffer 2). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.Sofern der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt, ist gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen (Ziffer 1) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Ziffer 2). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
Gemäß § 4 Abs 1 AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs 5, 6 und 12 AsylG zulassen:Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG zulassen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK oder2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.“
Der mit „Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel“ betitelte § 8 AsylG-DV lautet:Der mit „Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel“ betitelte Paragraph 8, AsylG-DV lautet:
„§ 8 (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:„§ 8 (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:
1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs 1 Z 2 und 3 NAG);1. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
2. Geburtsurkunde oder ein dieses gleichzuhaltende Dokument;
3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;3. Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,;
4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
(2) Zusätzlich zu den in Abs 1 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:(2) Zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
1. Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
2. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht;
3. Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.
[…]
Gemäß § 58 Abs 13 AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde (Ziffer 1) und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben (Ziffer 2).“ Gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde (Ziffer 1) und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben (Ziffer 2).“
3.1.2 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Wie § 58 Abs 11 AsylG zum Ausdruck bringt, treffen einen Drittstaatsangehörigen im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "allgemeine Mitwirkungspflichten", unter welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die in § 8 Abs 1 AsylG-DV angeordnete Vorlage von Identitätsurkunden wie etwa eines gültigen Reisedokuments sowie einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokuments zu subsumieren ist (vgl VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039). Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses grundsätzlich, wenn es nicht zu einer Heilung nach § 4 AsylG-DV zu kommen hat, eine auf § 58 Abs 11 Z 2 AsylG gestützte Zurückweisung rechtfertigt (vgl VwGH, 04.03.2020, Ra 2019/21/0214; VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0103, mwN). Wie Paragraph 58, Absatz 11, AsylG zum Ausdruck bringt, treffen einen Drittstaatsangehörigen im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "allgemeine Mitwirkungspflichten", unter welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV angeordnete Vorlage von Identitätsurkunden wie etwa eines gültigen Reisedokuments sowie einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokuments zu subsumieren ist vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039). Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses grundsätzlich, wenn es nicht zu einer Heilung nach Paragraph 4, AsylG-DV zu kommen hat, eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG gestützte Zurückweisung rechtfertigt vergleiche VwGH, 04.03.2020, Ra 2019/21/0214; VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0103, mwN).
Die Beschwerdeführerin legte ihrem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 AsylG kein gültiges Reisedokument bei, weshalb dieser als mangelhaft eingebracht anzusehen ist. In der Folge wies die belangte Behörde auf ihre Mitwirkungspflicht hin und forderte die Beschwerdeführerin zweimalig über ihre Rechtsvertreterin auf, binnen vier Wochen den gültigen nigerianischen Reisepass in Vorlage zu bringen, wobei auf die Folgen einer etwaigen Zurückweisung hingewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin brachte jedoch weder eine Zeit- bzw. Anwesenheitsbestätigung über eine Vorsprache bei der nigerianischen Botschaft noch eine Bestätigung über die Nichtausstellung eines nigerianischen Reisepasses vor, vielmehr unterließ sie es gänzlich, etwaige Bemühungen zur Erlangung eines Reisepasses durch die Vorlage geeigneter Nachweise glaubhaft darzulegen. Es bleibt an dieser Stelle auch festzuhalten, dass – obgleich die Beschwerdeführerin schließlich sogar noch im Zuge ihrer Beschwerde vermeinte, bereit zu sein, an der Erlangung eines Reisepasses entsprechend mitzuwirken – sie dem bis dato nach wie vor nicht nachgekommen ist, obgleich zwischen der Bescheiderlassung und dem gegenständlichen Erkenntnis mittlerweile über drei Monate verstrichen sind. Die Beschwerdeführerin legte ihrem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, AsylG kein gültiges Reisedokument bei, weshalb dieser als mangelhaft eingebracht anzusehen ist. In der Folge wies die belangte Behörde auf ihre Mitwirkungspflicht hin und forderte die Beschwerdeführerin zweimalig über ihre Rechtsvertreterin auf, binnen vier Wochen den gültigen nigerianischen Reisepass in Vorlage zu bringen, wobei auf die Folgen einer etwaigen Zurückweisung hingewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin brachte jedoch weder eine Zeit- bzw. Anwesenheitsbestätigung über eine Vorsprache bei der nigerianischen Botschaft noch eine Bestätigung über die Nichtausstellung eines nigerianischen Reisepasses vor, vielmehr unterließ sie es gänzlich, etwaige Bemühungen zur Erlangung eines Reisepasses durch die Vorlage geeigneter Nachweise glaubhaft darzulegen. Es bleibt an dieser Stelle auch festzuhalten, dass – obgleich die Beschwerdeführerin schließlich sogar noch im Zuge ihrer Beschwerde vermeinte, bereit zu sein, an der Erlangung eines Reisepasses entsprechend mitzuwirken – sie dem bis dato nach wie vor nicht nachgekommen ist, obgleich zwischen der Bescheiderlassung und dem gegenständlichen Erkenntnis mittlerweile über drei Monate verstrichen sind.
Die Beschwerdeführerin begründete die Nichtvorlage eines Reisepasses in ihrer Beschwerde damit, dass sie über drei Monate hinweg über rheumatische Beschwerden in den Beinen gelitten habe und sich nicht alleine fortbewegen habe können. Vorab bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich weder entsprechende medizinische Unterlagen in Vorlage gebracht hat, noch die belangte Behörde ob dieses Umstandes informierte, zumal sie selbst erst Ende Oktober den entsprechenden Antrag persönlich abgegeben hat. Abgesehen davon, dass sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 03.05.2021 durchaus in der Lage war, den Verhandlungsaal ohne fremde Hilfe zu betreten und sich auch aus dem aufgenommenen Gutachten keine diesbezügliche gesundheitliche Hinderung ergibt, führte sie auch selbst aus, dass sie Unterstützung durch eine Freundin erfahren hätte, weshalb keine stichhaltigen Gründe vorliegen, dass ihr die Beschaffung des Reisepasses – gegebenenfalls unter Mithilfe der Freundin – im Sinne des § 4 Abs 1 Z 3 AsylG-DV nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Vielmehr unterließ sie es gänzlich, ihrer allgemeinen Mitwirkungspflicht im gegenständlichen Verfahren in einem erforderlichen Ausmaß nachzukommen. Es bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch keinen Antrag nach § 4 Abs 1 AsylG-DV gestellt hat. Ein solcher wäre im Übrigen ob der obigen Ausführungen und des Umstandes, dass es sich bei der Beschwerdeführerin weder um eine unbegleitete Minderjährige (Z 1) handelt, noch sie entsprechend den Feststellungen im Bundesgebiet über ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Art 8 EMKR (Z 2) verfügt, nicht zielführend gewesen. Die Beschwerdeführerin begründete die Nichtvorlage eines Reisepasses in ihrer Beschwerde damit, dass sie über drei Monate hinweg über rheumatische Beschwerden in den Beinen gelitten habe und sich nicht alleine fortbewegen habe können. Vorab bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich weder entsprechende medizinische Unterlagen in Vorlage gebracht hat, noch die belangte Behörde ob dieses Umstandes informierte, zumal sie selbst erst Ende Oktober den entsprechenden Antrag persönlich abgegeben hat. Abgesehen davon, dass sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 03.05.2021 durchaus in der Lage war, den Verhandlungsaal ohne fremde Hilfe zu betreten und sich auch aus dem aufgenommenen Gutachten keine diesbezügliche gesundheitliche Hinderung ergibt, führte sie auch selbst aus, dass sie Unterstützung durch eine Freundin erfahren hätte, weshalb keine stichhaltigen Gründe vorliegen, dass ihr die Beschaffung des Reisepasses – gegebenenfalls unter Mithilfe der Freundin – im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Vielmehr unterließ sie es gänzlich, ihrer allgemeinen Mitwirkungspflicht im gegenständlichen Verfahren in einem erforderlichen Ausmaß nachzukommen. Es bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch keinen Antrag nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV gestellt hat. Ein solcher wäre im Übrigen ob der obigen Ausführungen und des Umstandes, dass es sich bei der Beschwerdeführerin weder um eine unbegleitete Minderjährige (Ziffer eins,) handelt, noch sie entsprechend den Feststellungen im Bundesgebiet über ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMKR (Ziffer 2,) verfügt, nicht zielführend gewesen.
Die zurückweisende Entscheidung der belangten Behörde erfolgte damit gemäß § 58 Abs 11 Z 2 AsylG iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG-DV zu Recht. Spruchpunkt I. bedarf daher vor diesem Hintergrund keiner Korrektur, weshalb die Beschwerde, soweit sie Spruchpunkt I. betrifft, als unbegründet abzuweisen war. Die zurückweisende Entscheidung der belangten Behörde erfolgte damit gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV zu Recht. Spruchpunkt römisch eins. bedarf daher vor diesem Hintergrund keiner Korrektur, weshalb die Beschwerde, soweit sie Spruchpunkt römisch eins. betrifft, als unbegründet abzuweisen war.
Der Vollständigkeit halber bleibt an dieser Stelle auch noch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zwar in zeitlicher Hinsicht die Erfordernisse des § 56 Abs 1 Z 1 und Z 2 AsylG erfüllt, zumal sie seit mittlerweile über fünfeinhalb Jahren im Bundesgebiet aufhältig ist und sich davon vier Jahre bis zur rechtskräftigen Entscheidung ihres Asylverfahrens als rechtmäßig gestalteten, doch gibt es weder entsprechende integrative Bemühungen im Sinne des § 56 Abs 3 AsylG zu berücksichtigen, noch sind die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs 2 AsylG gegeben: Weder konnte sie einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweisen, wobei es an der Beschwerdeführerin selbst gelegen wäre, initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen (vgl VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0392 mit Hinweis auf VwGH 13.09.2012, 2011/23/0145), noch verfügt sie über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz. Darüber hinaus konnte sie auch nicht nachweisen, dass ihr Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, vielmehr ist gerade dieses Risiko gegenständlich gegeben, zumal die Beschwerdeführerin weder im Bundesgebiet je einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, sie über keine Arbeitserlaubnis verfügt und auch keine Patenschaftserklärung in Vorlage gebracht wurde. Hinsichtlich einer Gefährdung im Sinne des § 60 Abs 3 Z 2 AsylG wird auf die Ausführungen unter Punkt 3.4. und 3.5. verwiesen.Der Vollständigkeit halber bleibt an dieser Stelle auch noch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zwar in zeitlicher Hinsicht die Erfordernisse des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG erfüllt, zumal sie seit mittlerweile über fünfeinhalb Jahren im Bundesgebiet aufhältig ist und sich davon vier Jahre bis zur rechtskräftigen Entscheidung ihres Asylverfahrens als rechtmäßig gestalteten, doch gibt es weder entsprechende integrative Bemühungen im Sinne des Paragraph 56, Absatz 3, AsylG zu berücksichtigen, noch sind die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG gegeben: Weder konnte sie einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweisen, wobei es an der Beschwerdeführerin selbst gelegen wäre, initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen vergleiche VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0392 mit Hinweis auf VwGH 13.09.2012, 2011/23/0145), noch verfügt sie über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz. Darüber hinaus konnte sie auch nicht nachweisen, dass ihr Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, vielmehr ist gerade dieses Risiko gegenständlich gegeben, zumal die Beschwerdeführerin weder im Bundesgebiet je einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, sie über keine Arbeitserlaubnis verfügt und auch keine Patenschaftserklärung in Vorlage gebracht wurde. Hinsichtlich einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG wird auf die Ausführungen unter Punkt 3.4. und 3.5. verwiesen.
3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1 Rechtslage
Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist nach § 10 Abs 3 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Gemäß § 52 Abs 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.
Nach § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des VfGH und VwGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des VfGH und VwGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
3.2.2 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Die belangte Behörde hat sich zutreffend auf § 52 Abs 3 FPG gestützt, da der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG zurückgewiesen wurde. Es gilt nun, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern der Beschwerdeführerin und den öffentlichen Interessen vorzunehmen sowie zu überprüfen. Die belangte Behörde hat sich zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 3, FPG gestützt, da der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG zurückgewiesen wurde. Es gilt nun, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern der Beschwerdeführerin und den öffentlichen Interessen vorzunehmen sowie zu überprüfen.
Dabei setzt die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere einer Rückkehrentscheidung, nach § 9 Abs 1 BFA-VG unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Dabei setzt die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere einer Rückkehrentscheidung, nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Im Zuge der Interessenabwägung gilt es nun, unter anderem die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt der Fremden rechtswidrig war, zu berücksichtigen. Der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 17.09.2015 wurde bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.09.2017 negativ entschieden und eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen, wobei selbiger durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.07.2019 zu GZ I412 2172656-1/9E seine Bestätigung erfahren hat. Seitdem hält sich die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet unrechtmäßig auf, was ihr auch bewusst ist. Eine Antragstellung nach § 56 AsylG begründet gemäß § 58 Abs 13 AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. In Zusammenhang mit der Entscheidungsdauer bleibt auszuführen, dass gegenständlich zwischen ihrer Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ am 27.10.2020 und dem gegenständlichen negativen Bescheid vom 25.01.2021 lediglich knapp drei Monate vergangen sind. Im Zuge der Interessenabwägung gilt es nun, unter anderem die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt der Fremden rechtswidrig war, zu berücksichtigen. Der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 17.09.2015 wurde bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.09.2017 negativ entschieden und eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen, wobei selbiger durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.07.2019 zu GZ I412 2172656-1/9E seine Bestätigung erfahren hat. Seitdem hält sich die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet unrechtmäßig auf, was ihr auch bewusst ist. Eine Antragstellung nach Paragraph 56, AsylG begründet gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. In Zusammenhang mit der Entscheidungsdauer bleibt auszuführen, dass gegenständlich zwischen ihrer Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ am 27.10.2020 und dem gegenständlichen negativen Bescheid vom 25.01.2021 lediglich knapp drei Monate vergangen sind.
Insgesamt ist die Beschwerdeführerin knapp fünfeinhalb Jahre im Bundesgebiet aufhältig, wobei der Aufenthalt seit etwas weniger als zwei Jahren unrechtmäßig ist. Zwar nehmen nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts grundsätzlich zu, die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330). Dabei gilt zu beachten, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu kommt (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289 mit Hinweis auf VwGH 21.01. 2016, Ra 2015/22/0119; VwGH 10.05.2016, Ra 2015/22/0158, VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031), wobei der Aufenthalt der Beschwerdeführerin nur knapp darüber liegt. Wesentlich zu berücksichtigen ist gegenständlich dabei, dass die Beschwerdeführerin einerseits etwaige private Interessen oder Integrationsschritte im Bewusstsein ihres unsicheren, vorläufigen und zuletzt unrechtmäßigen Aufenthalts begründet wurden, was die privaten Interessen an einem Verblieb in Österreich maßgeblich relativiert, andererseits hat die Beschwerdeführerin keinerlei Integrationsschritte im Bundesgebiet gesetzt: Weder hat sie einen Deutschkurs besucht, noch sich autodidaktisch grundlegende Deutschkenntnisse aneignen können, noch spricht sie rudimentär Deutsch. Sie ging zu keiner Zeit einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach und ist zudem nicht Mitglied eines Vereins. Sie hat auch keine Kurse im Bundesgebiet besucht und vermochte auch auf keine besonderen sozialen Kontakte, mit Ausnahme von F XXXX U XXXX verweisen, zu dem aber auch keine enge Bindung festgestellt werden konnte. Die Beschwerdeführerin hat auch keine Verwandten im Bundesgebiet; gleichwohl hat sie familiäre Bindungen in Gestalt ihrer Eltern und ihrer Zwillingsschwester nach Nigeria, wo sie den überwiegenden Teil ihres Lebens gelebt hat. Mit der Kultur des Herkunftsstaates ist die Beschwerdeführerin nach wie vor vertraut, sodass von einer Entwurzelung nicht die Rede sein kann. Insgesamt ist die Beschwerdeführerin knapp fünfeinhalb Jahre im Bundesgebiet aufhältig, wobei der Aufenthalt seit etwas weniger als zwei Jahren unrechtmäßig ist. Zwar nehmen nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts grundsätzlich zu, die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330). Dabei gilt zu beachten, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu kommt (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289 mit Hinweis auf VwGH 21.01. 2016, Ra 2015/22/0119; VwGH 10.05.2016, Ra 2015/22/0158, VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031), wobei der Aufenthalt der Beschwerdeführerin nur knapp darüber liegt. Wesentlich zu berücksichtigen ist gegenständlich dabei, dass die Beschwerdeführerin einerseits etwaige private Interessen oder Integrationsschritte im Bewusstsein ihres unsicheren, vorläufigen und zuletzt unrechtmäßigen Aufenthalts begründet wurden, was die privaten Interessen an einem Verblieb in Österreich maßgeblich relativiert, andererseits hat die Beschwerdeführerin keinerlei Integrationsschritte im Bundesgebiet gesetzt: Weder hat sie einen Deutschkurs besucht, noch sich autodidaktisch grundlegende Deutschkenntnisse aneignen können, noch spricht sie rudimentär Deutsch. Sie ging zu keiner Zeit einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach und ist zudem nicht Mitglied eines Vereins. Sie hat auch keine Kurse im Bundesgebiet besucht und vermochte auch auf keine besonderen sozialen Kontakte, mit Ausnahme von F römisch 40 U römisch 40 verweisen, zu dem aber auch keine enge Bindung festgestellt werden konnte. Die Beschwerdeführerin hat auch keine Verwandten im Bundesgebiet; gleichwohl hat sie familiäre Bindungen in Gestalt ihrer Eltern und ihrer Zwillingsschwester nach Nigeria, wo sie den überwiegenden Teil ihres Lebens gelebt hat. Mit der Kultur des Herkunftsstaates ist die Beschwerdeführerin nach wie vor vertraut, sodass von einer Entwurzelung nicht die Rede sein kann.
Auch ein schützenswertes Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin liegt nicht vor.
Der Begriff des Familienlebens in Art 8 EMRK umfasst jedenfalls die Beziehung von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten und schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979). Entsprechend den Feststellungen pflegt die Beschwerdeführerin keine Beziehung, welche die Intensität eines nach Art 8 EMRK geschützten Familienlebens erreichen würde, weshalb auch ein von Art 8 EMRK geschützter Eingriff in selbiges nicht zu befürchten ist. Der Begriff des Familienlebens in Artikel 8, EMRK umfasst jedenfalls die Beziehung von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten und schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979). Entsprechend den Feststellungen pflegt die Beschwerdeführerin keine Beziehung, welche die Intensität eines nach Artikel 8, EMRK geschützten Familienlebens erreichen würde, weshalb auch ein von Artikel 8, EMRK geschützter Eingriff in selbiges nicht zu befürchten ist.
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). Wie bereits ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin keinerlei integrationsbekundende Maßnahmen gesetzt und gilt es auch hinsichtlich ihrer Freundschaften und Bekanntschaften zu berücksichtigen, dass sie diese zu einem Zeitpunkt geknüpft hat, zu dem sie nicht darauf vertrauen durfte, dass sie sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann und ihr bereits mit dem negativen Bescheid der belangten Behörde vom 14.09.2017 im Asylverfahren verstärkt bewusst sein musste, dass sich ihr Aufenthalt als unsicher gestaltet, was etwaige integrative Schritte ohnedies maßgeblich relativiert (vgl. VwGH 22.01.2021, Ra 2020/20/0426). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). Wie bereits ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin keinerlei integrationsbekundende Maßnahmen gesetzt und gilt es auch hinsichtlich ihrer Freundschaften und Bekanntschaften zu berücksichtigen, dass sie diese zu einem Zeitpunkt geknüpft hat, zu dem sie nicht darauf vertrauen durfte, dass sie sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann und ihr bereits mit dem negativen Bescheid der belangten Behörde vom 14.09.2017 im Asylverfahren verstärkt bewusst sein musste, dass sich ihr Aufenthalt als unsicher gestaltet, was etwaige integrative Schritte ohnedies maßgeblich relativiert vergleiche VwGH 22.01.2021, Ra 2020/20/0426).
Insgesamt besteht damit keine derartige Verdichtung ihrer persönlichen Interessen, dass bereits von "außergewöhnlichen Umständen" gesprochen werden kann und ihr schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste.Insgesamt besteht damit keine derartige Verdichtung ihrer persönlichen Interessen, dass bereits von "außergewöhnlichen Umständen" gesprochen werden kann und ihr schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste.
Den privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet steht dabei das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind, auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführerin erfolgreich auf ihr Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen bzw dessen ungeachtet unrechtmäßig im Bundesgebiet verbleiben, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl dazu auch das Erkenntnis VfSlg 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")Den privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet steht dabei das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind, auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführerin erfolgreich auf ihr Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen bzw dessen ungeachtet unrechtmäßig im Bundesgebiet verbleiben, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")
Das Bundesverwaltungsgericht kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der Beschwerdeführerin erkennen: Sie beherrscht die Sprache ihres Herkunftsstaates, sodass auch eine Resozialisierung und die (Wieder)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Hairstylistin bzw. einer Hilfstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin den überwiegenden Teil ihres Lebens, nämlich über 20 Jahre in ihrem Herkunftsstaat verbracht hat, dort sozialisiert wurde und ihre Schulbildung erfahren hat und darüber hinaus auch berufstätig war, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin ihrem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sie sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Schwierigkeiten beim Wiederaufbau – letztlich auch als Folge eines seinerzeitigen, ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens ihres Heimatlandes – im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen und vermögen deren Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0188 mit Hinweis auf VwGH 22.01.2009, 2008/21/0654; VwGHE 29.04.2010, 2010/21/0085 und 2010/21/0083, 0084; VwGH 27.05.2010, 2008/21/0173).
Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit vermag ihre persönlichen Interessen nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).
Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK damit im Ergebnis nicht verletzt und ist im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG nicht als unzulässig anzusehen. Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK damit im Ergebnis nicht verletzt und ist im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG nicht als unzulässig anzusehen.
Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 3 AsylG und § 52 Abs 3 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl. § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Die Beschwerdeführerin verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Die Beschwerdeführerin verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich ihres Spruchpunktes II. gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 10 Abs 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 3 FPG als unbegründet abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich ihres Spruchpunktes römisch zwei. gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG als unbegründet abzuweisen war.
3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Rechtslage
Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Im gegenständlichen Fall trifft keine der Voraussetzungen des § 50 FPG zu. Im gegenständlichen Fall trifft keine der Voraussetzungen des Paragraph 50, FPG zu.
In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des BFA oder des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044). Entsprechende Ausführungen dazu wurden bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.07.2019 zu GZ I412 2172656-1/9E getroffen.In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des BFA oder des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt vergleiche VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044). Entsprechende Ausführungen dazu wurden bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.07.2019 zu GZ I412 2172656-1/9E getroffen.
Weder aus dem gesamten Akteninhalt, dem Beschwerdevorbringen, noch aus der mündlichen Verhandlung gehen konkrete Gründe hervor, die für eine Unzulässigkeit ihrer Abschiebung sprechen würden. Insbesondere führt eine Rückkehr nach Nigeria auch im Falle alleinstehender Frauen nicht automatisch dazu, dass sie in eine unmenschliche Lage bzw. Notlage geraten und ihre in Art 2 und Art 3 EMRK geschützten Rechte verletzt würden oder sie ihre existenziellen Grundbedürfnisse nicht decken kann. Auch ist sie nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Weder aus dem gesamten Akteninhalt, dem Beschwerdevorbringen, noch aus der mündlichen Verhandlung gehen konkrete Gründe hervor, die für eine Unzulässigkeit ihrer Abschiebung sprechen würden. Insbesondere führt eine Rückkehr nach Nigeria auch im Falle alleinstehender Frauen nicht automatisch dazu, dass sie in eine unmenschliche Lage bzw. Notlage geraten und ihre in Artikel 2 und Artikel 3, EMRK geschützten Rechte verletzt würden oder sie ihre existenziellen Grundbedürfnisse nicht decken kann. Auch ist sie nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
Obgleich nicht verkannt wird, dass die Beschwerdeführerin ob ihrer Geschlechtszugehörigkeit und der Situation für alleinstehende Frauen in Nigeria erschwerten Bedingungen ausgesetzt ist, ist letztlich im Rahmen einer Gesamtbeurteilung davon auszugehen, dass sie im Fall einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und sie nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Sie verfügt über eine Schulbildung, eine gewisse Erfahrung im Beruf der Hairstylisten und hat außerdem den Großteil ihres Lebens in Nigeria verbracht. Auch leidet sie an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen und ist es ihr unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Zudem kann sie in Nigeria auf die Unterstützung von staatlichen, halbstaatlichen und privaten Einrichtungen, Organisationen und Gruppen bauen, die sie bei der Reintegration in die nigerianische Gesellschaft und in das dortige Wirtschaftsleben unterstützen werden.
Es ergibt sich damit insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Es ergibt sich damit insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
In Zusammenhang mit der COVID-19-Situation gilt anzumerken, dass es sich um eine weltweite Pandemie handelt, somit sowohl Österreich als auch Nigeria davon betroffen ist. Selbst unter Berücksichtigung der COVID-19-Pandemie erweist sich das Risiko eines schweren oder gar tödlichen Verlaufs einer allfälligen Erkrankung für die Beschwerdeführerin als eine junge Frau ohne Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe als sehr gering, sodass diese gegenständlich keine Entscheidungsrelevanz in Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Abschiebung zu entfalten vermag und sich auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass eine Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse als nicht mehr gegeben anzunehmen wäre (vgl VwGH 22.01.2021, Ra 2020/01/0423). In Zusammenhang mit der COVID-19-Situation gilt anzumerken, dass es sich um eine weltweite Pandemie handelt, somit sowohl Österreich als auch Nigeria davon betroffen ist. Selbst unter Berücksichtigung der COVID-19-Pandemie erweist sich das Risiko eines schweren oder gar tödlichen Verlaufs einer allfälligen Erkrankung für die Beschwerdeführerin als eine junge Frau ohne Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe als sehr gering, sodass diese gegenständlich keine Entscheidungsrelevanz in Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Abschiebung zu entfalten vermag und sich auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass eine Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse als nicht mehr gegeben anzunehmen wäre vergleiche VwGH 22.01.2021, Ra 2020/01/0423).
Dementsprechend war auch Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden.Dementsprechend war auch Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden.
3.4. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheides): 3.4. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):
3.4.1. Rechtslage
Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird nach § 55 Abs 1 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß § 55 Abs 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde.Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird nach Paragraph 55, Absatz eins, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Durch den bewussten unrechtmäßigen Verbleib im Bundesgebiet, der Missachtung der Ausreiseanordnung und der Mittellosigkeit hat die Beschwerdeführerin in mehrerlei Hinsicht gezeigt, dass sie eine aktuelle und Gefährdung für die öffentlichen Interessen darstellt, weswegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden ist. Hinsichtlich dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht nach § 18 Abs 5 BFA-VG bleibt auf die entsprechenden Ausführungen unter Punkt 3.3.2. zu verweisen.Durch den bewussten unrechtmäßigen Verbleib im Bundesgebiet, der Missachtung der Ausreiseanordnung und der Mittellosigkeit hat die Beschwerdeführerin in mehrerlei Hinsicht gezeigt, dass sie eine aktuelle und Gefährdung für die öffentlichen Interessen darstellt, weswegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden ist. Hinsichtlich dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG bleibt auf die entsprechenden Ausführungen unter Punkt 3.3.2. zu verweisen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und damit zusammenhängend die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sind somit zu Recht erfolgt und war daher im Ergebnis die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und damit zusammenhängend die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sind somit zu Recht erfolgt und war daher im Ergebnis die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.5. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.5. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):
3.5.1 Rechtslage
Der mit „Einreiseverbot“ titulierte § 53 FPG in seiner aktuellen Fassung lautet:Der mit „Einreiseverbot“ titulierte Paragraph 53, FPG in seiner aktuellen Fassung lautet:
„§ 53 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs 1 ist, vorbehaltlich des Abs 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
[…]
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
[…]“
3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Das Einreiseverbot soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessensabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessensabwägung nach Art 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Das Einreiseverbot soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessensabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).
Die belangte Behörde sprach mit der Rückkehrentscheidung gegenständlich ein Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren aus und machte damit von ihrem gesetzlich eingeräumten Ermessen Gebrauch. Die Behörde stützte ihre Entscheidung auf § 53 Abs 2 Z 6 FPG, wonach ein solches erlassen werden kann, wenn der Besitz der Mittel zum Unterhalt nicht nachgewiesen werden kann. Die belangte Behörde sprach mit der Rückkehrentscheidung gegenständlich ein Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren aus und machte damit von ihrem gesetzlich eingeräumten Ermessen Gebrauch. Die Behörde stützte ihre Entscheidung auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG, wonach ein solches erlassen werden kann, wenn der Besitz der Mittel zum Unterhalt nicht nachgewiesen werden kann.
Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs 2 FPG gerechtfertigt ist (VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132 mit Hinweis auf die ständige Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FPG etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; VwGH 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. weiters der Sache nach bei der Beurteilung gemäß § 53 Abs 2 Z 6 FPG auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12). Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) Paragraph 53, Absatz 2, FPG gerechtfertigt ist (VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132 mit Hinweis auf die ständige Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FPG etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; VwGH 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vergleiche weiters der Sache nach bei der Beurteilung gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12).
Dass die Beschwerdeführerin über eigene legale Mittel verfügt, womit sie ihren Unterhalt in Österreich hinreichend bestreiten kann, wurde weder im gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, noch mit der Beschwerde nachgewiesen, weiters auch nicht im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Beschwerdeführerin verfügt sie über keine Arbeitserlaubnis, geht keiner legalen Beschäftigung nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Zwar kann die Zurverfügungstellung der notwendigen Unterhaltsmittel im Sinne des § 53 Abs 2 Z 6 FPG auch durch Dritte erfolgen, allerdings muss der Fremde einen Rechtsanspruch auf diese Leistungen haben (VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132 mit Hinweis auf VwGH 09.07.2020, Ra 2020/21/0257). Gegenständlich wurde zwar von der Beschwerdeführerin ausgeführt, finanzielle Unterstützung von F XXXX U XXXX zu erhalten, jedoch ergibt sich daraus kein Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin auf diese Leistungen und bezieht F XXXX U XXXX selbst im Übrigen seit April 2020 ausschließlich Notstands- bzw. Überbrückungshilfe. Überdies gab F XXXX U XXXX über entsprechende Frau in der mündlichen Verhandlung an, nicht zu wissen, wovon die Beschwerdeführerin lebe, was aufzeigt, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, von ihm unterstützt zu werden, nicht zutrifft. Der Vollständigkeit halber bleibt noch festzuhalten, dass selbst bei einem Verweis auf das Vorliegen einer Patenschaftserklärung die Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs 2 Z 6 FPG nicht ausgeschlossen werden kann (vgl VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436). Dass die Beschwerdeführerin über eigene legale Mittel verfügt, womit sie ihren Unterhalt in Österreich hinreichend bestreiten kann, wurde weder im gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, noch mit der Beschwerde nachgewiesen, weiters auch nicht im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Beschwerdeführerin verfügt sie über keine Arbeitserlaubnis, geht keiner legalen Beschäftigung nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Zwar kann die Zurverfügungstellung der notwendigen Unterhaltsmittel im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG auch durch Dritte erfolgen, allerdings muss der Fremde einen Rechtsanspruch auf diese Leistungen haben (VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132 mit Hinweis auf VwGH 09.07.2020, Ra 2020/21/0257). Gegenständlich wurde zwar von der Beschwerdeführerin ausgeführt, finanzielle Unterstützung von F römisch 40 U römisch 40 zu erhalten, jedoch ergibt sich daraus kein Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin auf diese Leistungen und bezieht F römisch 40 U römisch 40 selbst im Übrigen seit April 2020 ausschließlich Notstands- bzw. Überbrückungshilfe. Überdies gab F römisch 40 U römisch 40 über entsprechende Frau in der mündlichen Verhandlung an, nicht zu wissen, wovon die Beschwerdeführerin lebe, was aufzeigt, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, von ihm unterstützt zu werden, nicht zutrifft. Der Vollständigkeit halber bleibt noch festzuhalten, dass selbst bei einem Verweis auf das Vorliegen einer Patenschaftserklärung die Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG nicht ausgeschlossen werden kann vergleiche VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436).
Resümierend machte die belangte Behörde folglich zu Recht von ihrem Ermessen Gebrauch.
In der Folge ist bei der Erlassung eines Einreiseverbots unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).In der Folge ist bei der Erlassung eines Einreiseverbots unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).
Wie bereits unter Punkt 3.2.2. dargelegt, hat die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer rund fünfeinhalbjährigen Aufenthaltsdauer keine erkennbaren Integrationsschritte gesetzt und waren auch keine maßgeblichen privaten oder familiären Anknüpfungspunkte festzustellen. Die Beschwerdeführerin verblieb nach dem negativen Ausgang ihres Asylverfahrens schlicht im Bundesgebiet, ohne ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen, womit sie aufzeigt, durch Missachten behördlicher Anordnungen ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu erzwingen zu versuchen. Dem gegenüber steht das öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Verhinderung von Schäden für die österreichische Wirtschaft und der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, denen ein hoher Stellenwert zukommt. Die (geringen) privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet stehen damit gegenständlich der Erlassung eines Einreiseverbotes vor dem Hintergrund des Art 8 EMRK nicht entgegen. Wie bereits unter Punkt 3.2.2. dargelegt, hat die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer rund fünfeinhalbjährigen Aufenthaltsdauer keine erkennbaren Integrationsschritte gesetzt und waren auch keine maßgeblichen privaten oder familiären Anknüpfungspunkte festzustellen. Die Beschwerdeführerin verblieb nach dem negativen Ausgang ihres Asylverfahrens schlicht im Bundesgebiet, ohne ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen, womit sie aufzeigt, durch Missachten behördlicher Anordnungen ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu erzwingen zu versuchen. Dem gegenüber steht das öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Verhinderung von Schäden für die österreichische Wirtschaft und der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, denen ein hoher Stellenwert zukommt. Die (geringen) privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet stehen damit gegenständlich der Erlassung eines Einreiseverbotes vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK nicht entgegen.
Auch die Dauer von zwei Jahren ist gegenständlich ob ihres persönlichen (Fehl-)Verhaltens (Mittelosigkeit, illegales Verbleiben im Bundesgebiet ohne Aufenthaltstitel trotz rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren) nicht als unangemessen anzusehen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sechs. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das gegenständliche Erkenntnis stützt sich auf die nicht als uneinheitlich zu beurteilende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Bei der Lösung des gegenständlichen Einzelfalles kamen keine Rechtsfragen von Bedeutung hervor, sodass die Revision nicht zuzulassen war. Die Beurteilung eines Einzelfalls für sich ist nicht reversibel.
Schlagworte
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ECLI:AT:BVWG:2021:I413.2172656.2.00Im RIS seit
28.07.2021Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021