Entscheidungsdatum
20.05.2021Norm
AsylG 2005 §8 Abs4Spruch
W272 2240523-1/7E, W272 2240523-1/7E
BESCHLUSS!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch GmbH Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 05.02.2021, Zahl XXXX , zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch GmbH Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 05.02.2021, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation stellte am 10.10.2012 bei der Österreichischen Botschaft in Kiew einen Antrag auf Asylgewährung im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß § 35 Abs. 3 AsylG 2005 (in der Folge AsylG), gestützt auf den Status seiner Ehefrau. 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation stellte am 10.10.2012 bei der Österreichischen Botschaft in Kiew einen Antrag auf Asylgewährung im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 35, Absatz 3, AsylG 2005 (in der Folge AsylG), gestützt auf den Status seiner Ehefrau.
2. Der BF stellte nach legaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
3. Im Rahmen der Erstbefragung am 15.04.2013 gab er an, legal und in Besitz eines österreichischen Visums aus der Ukraine nach Wien geflogen zu sein. Er habe keine eigenen Fluchtgründe, aber er wolle denselben Schutz wie seine Ehefrau beantragen. Die gemeinsame Tochter lebe auch in Österreich.
Vorgelegt wurden ein russischer Reisepass und eine russische Heiratsurkunde.
4. Am 15.07.2013 fand eine niederschriftliche Einvernahme im Bundesasylamt unter Beiziehung einer Dolmetscherin für Russisch statt, bei der der BF seine Angaben aus der Erstbefragung wiederholte.
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (in der Folge AsylG) abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem BF jedoch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 18.11.2013 erteilt (Spruchpunkt III.). Dieser Bescheid erwuchs am 06.08.2013 in Rechtskraft. 5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (in der Folge AsylG) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 18.11.2013 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Dieser Bescheid erwuchs am 06.08.2013 in Rechtskraft.
5. Die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter des BF wurde immer wieder verlängert, zuletzt mit Bescheid vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom 13.11.2018 bis zum 18.11.2020.
6. Am 07.10.2020 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte.
7. Am 28.01.2021 fand zur Prüfung des Verlängerungsantrages eine niederschriftliche Einvernahme im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache vor dem BFA statt. Hierbei gab der BF an, er sei verheiratet und lebe mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt. Seine beiden Töchter seien ebenfalls in Österreich wohnhaft. Er habe eine Pollenallergie und Thrombose, weswegen er regelmäßige Medikamente nehme. Derzeit lebe er von der Sozialhilfe, am Bau könne er nicht mehr arbeiten. Er habe Deutschkurse besucht, verstehe die Sprache aber nicht so gut und könne auch nicht so gut sprechen.
Vorgelegt wurden:
? zahlreiche Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse auf Level A1 und A2
? ÖSD-Zertifikat A2 (bestanden) vom 20.09.2016
? ÖSD-Zertifikat A2 (nicht bestanden) vom 04.04.2018
? Arztbefunde vom 24.10.2016 und 20.02.2019
? OP-Bericht vom 20.07.2020
8. Mit Bescheid vom 05.02.2021 sprach das BFA aus, dass der dem BF mit Bescheid vom 18.07.2013 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten ihm gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt werde (Spruchpunkt I.) und ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen werde (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und dem BF gemäß § 58 Abs. 2 und 3 AsylG iVm § 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG erteilt. Der Antrag vom 07.10.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird abgewiesen (Spruchpunkt V.). 8. Mit Bescheid vom 05.02.2021 sprach das BFA aus, dass der dem BF mit Bescheid vom 18.07.2013 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten ihm gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt werde (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen werde (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In Spruchpunkt römisch vier. wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und dem BF gemäß Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG erteilt. Der Antrag vom 07.10.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird abgewiesen (Spruchpunkt römisch fünf.).
Begründend führte die Behörde aus, dass dem BF subsidiärer Schutz aufgrund eines Familienverfahrens – abgeleitet von seiner Ehefrau, die sich ebenfalls in einem Verfahren zur Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten befinde – ausschließlich aufgrund der damaligen Bürgerkriegslage und der schlechten wirtschaftlichen Situation zuerkannt worden sei. Eigene Fluchtgründe habe der BF zu keinem Zeitpunkt vorgebracht. Die maßgeblichen Umstände hätten sich insofern geändert, als eine Existenzgefährdung in der Russischen Föderation nun nicht mehr angenommen werden müsse, da sich die Lebensumstände und die wirtschaftliche Situation in den letzten Jahren verbessert habe und auch eine medizinische Versorgung gewährleistet sei. Die Behörde stellte fest, dass eine allfällige Rückkehr des BF in die Russische Föderation nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle Nr. 6 und Nr. 13 verstoßen würde. Aufgrund des siebenjährigen Aufenthalts des BF, seiner familiären Verwurzelung, seiner bisherigen Arbeitstätigkeit, seines Freundeskreises und seines Bemühens wieder Arbeit zu finden, sowie des Nichtvorhandenseins negativer Umstände, sei eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMKR jedoch nicht verhältnismäßig. Die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung liege nicht vor, weswegen eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG erteilt wurde. Begründend führte die Behörde aus, dass dem BF subsidiärer Schutz aufgrund eines Familienverfahrens – abgeleitet von seiner Ehefrau, die sich ebenfalls in einem Verfahren zur Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten befinde – ausschließlich aufgrund der damaligen Bürgerkriegslage und der schlechten wirtschaftlichen Situation zuerkannt worden sei. Eigene Fluchtgründe habe der BF zu keinem Zeitpunkt vorgebracht. Die maßgeblichen Umstände hätten sich insofern geändert, als eine Existenzgefährdung in der Russischen Föderation nun nicht mehr angenommen werden müsse, da sich die Lebensumstände und die wirtschaftliche Situation in den letzten Jahren verbessert habe und auch eine medizinische Versorgung gewährleistet sei. Die Behörde stellte fest, dass eine allfällige Rückkehr des BF in die Russische Föderation nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle Nr. 6 und Nr. 13 verstoßen würde. Aufgrund des siebenjährigen Aufenthalts des BF, seiner familiären Verwurzelung, seiner bisherigen Arbeitstätigkeit, seines Freundeskreises und seines Bemühens wieder Arbeit zu finden, sowie des Nichtvorhandenseins negativer Umstände, sei eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMKR jedoch nicht verhältnismäßig. Die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung liege nicht vor, weswegen eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG erteilt wurde.
9. Der BF erhob gegen die Spruchpunkte I., II. und V. des gegenständlichen Bescheides fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, die Behörde habe gar nicht geprüft, ob sich die Sicherheits- und Versorgungslage seit der letzten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung des BF geändert habe, sondern verweise nur darauf, dass für die Ehefrau des BF ebenfalls ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei. Es sei außerdem unklar, wie die Behörde zur Feststellung gelangt sei, dass sich die Situation in der Russischen Föderation gebessert habe. Zudem seien keine Untersuchungen zum schlechten Gesundheitszustand des BF angeordnet und seine medizinischen Unterlagen nicht ausreichend berücksichtigt worden und auch keine Ermittlungen angestellt worden, ob eine Behandlung des BF in Russland erfolgen könne. Auch würden jegliche Länderfeststellungen zur Corona-Pandemie fehlen, obwohl der BF Vorerkrankungen aufweise und dadurch eventuell einer Risikogruppe angehöre. Außerdem sei der BF 63 Jahre alt und gerade die Bevölkerungsgruppe der Senioren sei in Russland der Gefahr ausgesetzt in eine aussichtslose Notlage zu geraten. 9. Der BF erhob gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch fünf. des gegenständlichen Bescheides fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, die Behörde habe gar nicht geprüft, ob sich die Sicherheits- und Versorgungslage seit der letzten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung des BF geändert habe, sondern verweise nur darauf, dass für die Ehefrau des BF ebenfalls ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei. Es sei außerdem unklar, wie die Behörde zur Feststellung gelangt sei, dass sich die Situation in der Russischen Föderation gebessert habe. Zudem seien keine Untersuchungen zum schlechten Gesundheitszustand des BF angeordnet und seine medizinischen Unterlagen nicht ausreichend berücksichtigt worden und auch keine Ermittlungen angestellt worden, ob eine Behandlung des BF in Russland erfolgen könne. Auch würden jegliche Länderfeststellungen zur Corona-Pandemie fehlen, obwohl der BF Vorerkrankungen aufweise und dadurch eventuell einer Risikogruppe angehöre. Außerdem sei der BF 63 Jahre alt und gerade die Bevölkerungsgruppe der Senioren sei in Russland der Gefahr ausgesetzt in eine aussichtslose Notlage zu geraten.
10. Am 11.03.2021 erwuchsen die Spruchpunkte III. und IV. des gegenständlichen Bescheides in Rechtskraft. 10. Am 11.03.2021 erwuchsen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des gegenständlichen Bescheides in Rechtskraft.
11. Das BVwG schrieb für den 18.05.2021 eine mündliche Verhandlung aus.
12. Mit Schreiben vom 11.05.2021, eingelangt am 12.05.20201, übermittelte die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU) eine Vollmacht, unterschrieben durch den BF und teilte mit, dass gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 05.02.2021, Zahl XXXX die Beschwerde zurückgezogen wird. 12. Mit Schreiben vom 11.05.2021, eingelangt am 12.05.20201, übermittelte die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU) eine Vollmacht, unterschrieben durch den BF und teilte mit, dass gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 05.02.2021, Zahl römisch 40 die Beschwerde zurückgezogen wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister und der Beschwerdezurückziehung werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige BF führt den Namen XXXX ist russischer Staatsbürger und wurde am XXXX in XXXX , in Russland geboren. Er spricht die russische Sprache. Der volljährige BF führt den Namen römisch 40 ist russischer Staatsbürger und wurde am römisch 40 in römisch 40 , in Russland geboren. Er spricht die russische Sprache.
Der BF reiste legal in Österreich ein und wurde ihm seinem Antrag auf internationalen Schutz, im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 Abs. 3 AsylG stattgegeben und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Dieser Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2013 erwuchs mit 06.08.2013 in Rechtskraft. Dem BF wurde aufgrund seiner Familieneigenschaft, als Ehemann der XXXX , der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der BF reiste legal in Österreich ein und wurde ihm seinem Antrag auf internationalen Schutz, im Rahmen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG stattgegeben und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Dieser Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2013 erwuchs mit 06.08.2013 in Rechtskraft. Dem BF wurde aufgrund seiner Familieneigenschaft, als Ehemann der römisch 40 , der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
Der BF besuchte mehrere Deutschkurse für A1 und A2, spricht aber kaum Deutsch. Er war von 31.07.2017 bis 25.10.2017 als Arbeiter beschäftigt. Derzeit geht er keiner Erwerbstätigkeit nach und lebt von staatlicher Unterstützung. Der BF lebt mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt. Seine zwei Töchter leben ebenfalls in Österreich.
Der BF leidet an Thrombose und einer Pollenallergie und nimmt deshalb regelmäßig Medikamente.
Mit gegenständlichen Bescheid vom 05.02.2021 sprach das BFA aus, dass der dem BF mit Bescheid vom 18.07.2013 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten ihm gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt werde (Spruchpunkt I.) und ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen werde (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und dem BF gemäß § 58 Abs. 2 und 3 AsylG iVm § 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG erteilt. Der Antrag vom 07.10.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird abgewiesen (Spruchpunkt V.).Mit gegenständlichen Bescheid vom 05.02.2021 sprach das BFA aus, dass der dem BF mit Bescheid vom 18.07.2013 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten ihm gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt werde (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen werde (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In Spruchpunkt römisch vier. wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und dem BF gemäß Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG erteilt. Der Antrag vom 07.10.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird abgewiesen (Spruchpunkt römisch fünf.).
Der BF erhob gegen die Spruchpunkte I., II. und V. des gegenständlichen Bescheides fristgerecht Beschwerde, die Spruchpunkte III und IV erwuchsen in Rechtskraft.Der BF erhob gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch fünf. des gegenständlichen Bescheides fristgerecht Beschwerde, die Spruchpunkte römisch drei und römisch vier erwuchsen in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 11.05.2021, eingelangt am 12.05.2021, teilte der BF, vertreten durch die BBU, mit, dass er die Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid zurückzieht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen und der Verfahrensgang ergibt sich unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt, sowie der Beschwerde.
Die Feststellung zu den persönlichen Daten ergeben sich aus der stringenten Angaben des BF im Verfahren.
Die Feststellung der Zurückziehung der Beschwerde ergibt sich aus dem Schreiben vom 11.05.2021.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 7 Abs 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG.
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG, Anm 5).In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Paragraph 7, K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde mit Schreiben vom 11.05.2021, in welchem der BF dieses mit der Überschrift „Zurückziehung der Beschwerde“ titulierte und auch im Text, den gegenständlichen Bescheid nennt und nochmals die Zurückziehung der dagegen erhobenen Beschwerde vorbringt, geht das Gericht von einer eindeutigen Willensäußerung der Zurückziehung der Beschwerde aus und ist der Bescheid vom 05.02.2021 mit Beschluss einzustellen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W272.2240523.1.00Im RIS seit
15.07.2021Zuletzt aktualisiert am
15.07.2021