Entscheidungsdatum
20.05.2021Norm
BFA-VG §9Spruch
I415 2178111-1/23Z, I415 2178111-1/23Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER im Verfahren über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX alias XXXX alias Paul XXXX ), geb. XXXX StA. NIGERIA, vertreten durch RA Dr. Christian SCHMAUS, gegen den Bescheid des BFA Regionaldirektion XXXX , Außenstelle XXXX , vom 17.10.2017, Zl. XXXX , im Hinblick auf die Einvernahme des XXXX , geb. XXXX , als Zeugen beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER im Verfahren über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 alias Paul römisch 40 ), geb. römisch 40 StA. NIGERIA, vertreten durch RA Dr. Christian SCHMAUS, gegen den Bescheid des BFA Regionaldirektion römisch 40 , Außenstelle römisch 40 , vom 17.10.2017, Zl. römisch 40 , im Hinblick auf die Einvernahme des römisch 40 , geb. römisch 40 , als Zeugen beschlossen:
A)
Die unmittelbare Vernehmung des XXXX , geb. XXXX , vor dem Bundesverwaltungsgericht war zur Ermittlung des für die Entscheidung relevanten Sachverhaltes unbedingt erforderlich.Die unmittelbare Vernehmung des römisch 40 , geb. römisch 40 , vor dem Bundesverwaltungsgericht war zur Ermittlung des für die Entscheidung relevanten Sachverhaltes unbedingt erforderlich.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG:
Zu A)
Gemäß § 4 Abs. 2 GebAG steht dem Zeugen, ist der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung des Zeugen weniger weit entfernt als der Ort, von dem der Zeuge zureist, eine darauf gestützte höhere Gebühr nur zu, wenn sie diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat oder wenn die unmittelbare Vernehmung des Zeugen vor diesem Gericht trotz Unterbleiben der Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist; dies hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen. Auf die Anzeigepflicht ist der Zeuge in der Ladung aufmerksam zu machen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GebAG steht dem Zeugen, ist der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung des Zeugen weniger weit entfernt als der Ort, von dem der Zeuge zureist, eine darauf gestützte höhere Gebühr nur zu, wenn sie diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat oder wenn die unmittelbare Vernehmung des Zeugen vor diesem Gericht trotz Unterbleiben der Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist; dies hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen. Auf die Anzeigepflicht ist der Zeuge in der Ladung aufmerksam zu machen.
Nach Krammer-Schmidt (SDG – GebAG3, 2001, § 4 GebAG Anm 2) hat der Zeuge bei Unterlassung der Anzeige, dass er von einem anderen als dem Zustellort der Ladung anreist, nur einen auf den Zustellort abgestellten Gebührenanspruch, es sei denn, dass das Gericht (der Vorsitzende) dafürhält und bestätigt, dass die unmittelbare Vernehmung des Zeugen zu dem in der Ladung angegebenen Zeitpunkt – ungeachtet der längeren Anreise – zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist. Zur Bestätigung des Gerichts und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise vgl. E 12 zu § 2, Anm 2 und E 3 zu § 10 sowie Anm 3 zu § 20. Weiters ist laut Krammer-Schmidt (o.a.O, § 2 GebAG E12, und § 10 Anm 2 und E3 sowie § 20 Anm 3) die Bestätigung (hier, dass die unmittelbare Vernehmung des Zeugen unbedingt erforderlich war) ein Akt der Rechtsprechung, für den nur die Form des Beschlusses in Frage kommt und gegen den den Parteien und dem Zeugen ein Rechtsmittel offensteht; im Verfahren nach dem AVG bzw. VwGVG kommt allerdings eine Kostenüberwälzung auf die Parteien nicht in Frage, daher richtet sich der Beschluss nur an den Zeugen. Das zur Gebührenbestimmung berufene Justizverwaltungsorgan ist an die rechtskräftigte Bestätigung des Verhandlungsrichters gebunden (PräsOLG Wien 27.02.1989, Jv 9200-14e/88, wiedergegeben in VwGH 09.02.1990, 89/17/0220 ÖStZB 1991, 341).Nach Krammer-Schmidt (SDG – GebAG3, 2001, Paragraph 4, GebAG Anmerkung 2) hat der Zeuge bei Unterlassung der Anzeige, dass er von einem anderen als dem Zustellort der Ladung anreist, nur einen auf den Zustellort abgestellten Gebührenanspruch, es sei denn, dass das Gericht (der Vorsitzende) dafürhält und bestätigt, dass die unmittelbare Vernehmung des Zeugen zu dem in der Ladung angegebenen Zeitpunkt – ungeachtet der längeren Anreise – zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist. Zur Bestätigung des Gerichts und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise vergleiche E 12 zu Paragraph 2,, Anmerkung 2 und E 3 zu Paragraph 10, sowie Anmerkung 3 zu Paragraph 20, Weiters ist laut Krammer-Schmidt (o.a.O, Paragraph 2, GebAG E12, und Paragraph 10, Anmerkung 2 und E3 sowie Paragraph 20, Anmerkung 3) die Bestätigung (hier, dass die unmittelbare Vernehmung des Zeugen unbedingt erforderlich war) ein Akt der Rechtsprechung, für den nur die Form des Beschlusses in Frage kommt und gegen den den Parteien und dem Zeugen ein Rechtsmittel offensteht; im Verfahren nach dem AVG bzw. VwGVG kommt allerdings eine Kostenüberwälzung auf die Parteien nicht in Frage, daher richtet sich der Beschluss nur an den Zeugen. Das zur Gebührenbestimmung berufene Justizverwaltungsorgan ist an die rechtskräftigte Bestätigung des Verhandlungsrichters gebunden (PräsOLG Wien 27.02.1989, Jv 9200-14e/88, wiedergegeben in VwGH 09.02.1990, 89/17/0220 ÖStZB 1991, 341).
Im gegenständlichen Fall war die persönliche Einvernahme des Zeugen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung im Hinblick auf die erforderliche Interessensabwägung über die (Un)Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK unbedingt erforderlich, um eine allfällige Schutzwürdigkeit des bestehenden Privatlebens zu prüfen. Im gegenständlichen Fall war die persönliche Einvernahme des Zeugen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung im Hinblick auf die erforderliche Interessensabwägung über die (Un)Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK unbedingt erforderlich, um eine allfällige Schutzwürdigkeit des bestehenden Privatlebens zu prüfen.
Insbesondere erfordert eine derartige Interessensabwägung einen persönlichen Eindruck des erkennenden Richters und wird dahingehend auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen (vgl. VwGH vom 18.01.2021 Ra 2020/04/0133, VwGH 06.07.2015 Ra 2014/02/0152). Insbesondere erfordert eine derartige Interessensabwägung einen persönlichen Eindruck des erkennenden Richters und wird dahingehend auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen vergleiche VwGH vom 18.01.2021 Ra 2020/04/0133, VwGH 06.07.2015 Ra 2014/02/0152).
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Eine grundsätzliche Rechtsfrage ist nicht zu erkennen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Eine grundsätzliche Rechtsfrage ist nicht zu erkennen.
Schlagworte
Anreise Erforderlichkeit Ermittlungen Familienleben Interessenabwägung Ladungen persönliche Einvernahme Schutzwürdigkeit Zeugenbeweis ZeugengebührEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:I415.2178111.1.01Im RIS seit
27.07.2021Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021