TE Bvwg Beschluss 2021/5/20 G314 2194189-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.05.2021
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Entscheidungsdatum

20.05.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GebAG §4 Abs1
VwGVG §4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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G314 2194189-1/16Z
G314 2194189-1/16Z,

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER im Verfahren über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2018, Zl. XXXX : Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER im Verfahren über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2018, Zl. römisch 40 :

A)       Die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung des Zeugen XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.03.2021 wird gemäß § 4 Abs 1 GebAG bestätigt.A) Die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung des Zeugen römisch 40 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.03.2021 wird gemäß Paragraph 4, Absatz eins, GebAG bestätigt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
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Im Rahmen der am 01.03.2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) durchgeführten Verhandlung über eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz wurde XXXX , der ohne Ladung zu Gericht gekommen war, als Zeuge vernommen (siehe Seiten 15 f der Niederschrift OZ 13). Mit Eingabe vom 08.03.2021 machte er dafür Zeugengebühren (Reise- und Aufenthaltskosten für die Anreise aus seinem Wohnort Ungenach) geltend. Im Rahmen der am 01.03.2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) durchgeführten Verhandlung über eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz wurde römisch 40 , der ohne Ladung zu Gericht gekommen war, als Zeuge vernommen (siehe Seiten 15 f der Niederschrift OZ 13). Mit Eingabe vom 08.03.2021 machte er dafür Zeugengebühren (Reise- und Aufenthaltskosten für die Anreise aus seinem Wohnort Ungenach) geltend.

Zeugen, die im Verfahren vor dem BVwG zu Beweiszwecken vernommen werden, haben gemäß § 26 VwGVG Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs 3 und den §§ 3 bis 18 GebAG. Gemäß § 4 Abs 1 GebAG hat auch ein Zeuge, der ohne Ladung zu Gericht gekommen ist und vernommen wurde, Anspruch auf Zeugengebühren. Wenn seine unmittelbare Vernehmung nicht zur Aufklärung der Sache erforderlich war und er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, hat er nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände. Die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung eines ohne Ladung vernommenen Zeugen, der es zum Rechtshilfegericht näher gehabt hätte als zum erkennenden Gericht, hat das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen. Diese Bestätigung ist ein (in Form eines Beschlusses zu setzender) Akt der Rechtsprechung (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 § 4 GebAG Anm 1 mwN und § 20 GebAG Anm 4 und 5; zu anderen vergleichbaren Bestätigungen im Zeugengebührenrecht siehe auch § 2 GebAG E 12 und § 10 GebAG E 3).Zeugen, die im Verfahren vor dem BVwG zu Beweiszwecken vernommen werden, haben gemäß Paragraph 26, VwGVG Anspruch auf Gebühren nach Paragraph 2, Absatz 3 und den Paragraphen 3 bis 18 GebAG. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, GebAG hat auch ein Zeuge, der ohne Ladung zu Gericht gekommen ist und vernommen wurde, Anspruch auf Zeugengebühren. Wenn seine unmittelbare Vernehmung nicht zur Aufklärung der Sache erforderlich war und er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, hat er nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände. Die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung eines ohne Ladung vernommenen Zeugen, der es zum Rechtshilfegericht näher gehabt hätte als zum erkennenden Gericht, hat das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen. Diese Bestätigung ist ein (in Form eines Beschlusses zu setzender) Akt der Rechtsprechung vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 Paragraph 4, GebAG Anmerkung 1 mwN und Paragraph 20, GebAG Anmerkung 4 und 5; zu anderen vergleichbaren Bestätigungen im Zeugengebührenrecht siehe auch Paragraph 2, GebAG E 12 und Paragraph 10, GebAG E 3).

Verwaltungsgerichte haben einander gemäß § 4 Abs 1 VwGVG Rechtshilfe zu leisten. Rechtshilfeersuchen sind dabei gemäß § 4 Abs 2 VwGVG an das Verwaltungsgericht zu richten, in dessen Sprengel die Amtshandlung vorgenommen werden soll, und sind bei örtlicher Unzuständigkeit des ersuchten Verwaltungsgerichts abzulehnen. Rechtshilfeersuchen von einem Verwaltungsgericht an ein ordentliches Gericht sind nur in gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen möglich (siehe §§ 17, 38 VwGVG iVm 55 Abs 2 AVG). Rechtshilfeersuchen sind nur dann zu stellen, wenn dies im Anlassfall zur raschen und zweckmäßigen Erledigung der Hauptsache des ersuchenden Gerichts geboten ist (vgl. zu all dem Raschauer in Raschauer/Wessely, VwGVG § 4 Rz 3 und 7; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 4 VwGVG Anm 5). Verwaltungsgerichte haben einander gemäß Paragraph 4, Absatz eins, VwGVG Rechtshilfe zu leisten. Rechtshilfeersuchen sind dabei gemäß Paragraph 4, Absatz 2, VwGVG an das Verwaltungsgericht zu richten, in dessen Sprengel die Amtshandlung vorgenommen werden soll, und sind bei örtlicher Unzuständigkeit des ersuchten Verwaltungsgerichts abzulehnen. Rechtshilfeersuchen von einem Verwaltungsgericht an ein ordentliches Gericht sind nur in gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen möglich (siehe Paragraphen 17, 38, VwGVG in Verbindung mit 55 Absatz 2, AVG). Rechtshilfeersuchen sind nur dann zu stellen, wenn dies im Anlassfall zur raschen und zweckmäßigen Erledigung der Hauptsache des ersuchenden Gerichts geboten ist vergleiche zu all dem Raschauer in Raschauer/Wessely, VwGVG Paragraph 4, Rz 3 und 7; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 4, VwGVG Anmerkung 5).

Da das BVwG Zeugen grundsätzlich unmittelbar zu vernehmen hat (siehe §§ 46 und 48 VwGVG) und eine Einvernahme des Zeugen im Rechtshilfeweg nicht möglich war, zumal das BVwG örtlich für das gesamte Bundesgebiet zuständig ist (siehe Art 129 B-VG) und eine Rechtshilfevernehmung das Beschwerdeverfahren wohl verzögert hätte, war seine unmittelbare Vernehmung vor dem BVwG jedenfalls notwendig, was hiermit gemäß § 4 Abs 1 GebAG bestätigt wird. Da das BVwG Zeugen grundsätzlich unmittelbar zu vernehmen hat (siehe Paragraphen 46 und 48 VwGVG) und eine Einvernahme des Zeugen im Rechtshilfeweg nicht möglich war, zumal das BVwG örtlich für das gesamte Bundesgebiet zuständig ist (siehe Artikel 129, B-VG) und eine Rechtshilfevernehmung das Beschwerdeverfahren wohl verzögert hätte, war seine unmittelbare Vernehmung vor dem BVwG jedenfalls notwendig, was hiermit gemäß Paragraph 4, Absatz eins, GebAG bestätigt wird.

Mangels einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision nicht zuzulassen.Mangels einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

Gebührenanspruch Rechtshilfe Vernehmung Zeugenbeweis Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G314.2194189.1.01

Im RIS seit

09.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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