Entscheidungsdatum
20.05.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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G314 2194189-1/16Z
G314 2194189-1/16Z,
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER im Verfahren über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2018, Zl. XXXX : Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER im Verfahren über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2018, Zl. römisch 40 :
A) Die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung des Zeugen XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.03.2021 wird gemäß § 4 Abs 1 GebAG bestätigt.A) Die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung des Zeugen römisch 40 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.03.2021 wird gemäß Paragraph 4, Absatz eins, GebAG bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
Im Rahmen der am 01.03.2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) durchgeführten Verhandlung über eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz wurde XXXX , der ohne Ladung zu Gericht gekommen war, als Zeuge vernommen (siehe Seiten 15 f der Niederschrift OZ 13). Mit Eingabe vom 08.03.2021 machte er dafür Zeugengebühren (Reise- und Aufenthaltskosten für die Anreise aus seinem Wohnort Ungenach) geltend. Im Rahmen der am 01.03.2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) durchgeführten Verhandlung über eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz wurde römisch 40 , der ohne Ladung zu Gericht gekommen war, als Zeuge vernommen (siehe Seiten 15 f der Niederschrift OZ 13). Mit Eingabe vom 08.03.2021 machte er dafür Zeugengebühren (Reise- und Aufenthaltskosten für die Anreise aus seinem Wohnort Ungenach) geltend.
Zeugen, die im Verfahren vor dem BVwG zu Beweiszwecken vernommen werden, haben gemäß § 26 VwGVG Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs 3 und den §§ 3 bis 18 GebAG. Gemäß § 4 Abs 1 GebAG hat auch ein Zeuge, der ohne Ladung zu Gericht gekommen ist und vernommen wurde, Anspruch auf Zeugengebühren. Wenn seine unmittelbare Vernehmung nicht zur Aufklärung der Sache erforderlich war und er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, hat er nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände. Die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung eines ohne Ladung vernommenen Zeugen, der es zum Rechtshilfegericht näher gehabt hätte als zum erkennenden Gericht, hat das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen. Diese Bestätigung ist ein (in Form eines Beschlusses zu setzender) Akt der Rechtsprechung (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 § 4 GebAG Anm 1 mwN und § 20 GebAG Anm 4 und 5; zu anderen vergleichbaren Bestätigungen im Zeugengebührenrecht siehe auch § 2 GebAG E 12 und § 10 GebAG E 3).Zeugen, die im Verfahren vor dem BVwG zu Beweiszwecken vernommen werden, haben gemäß Paragraph 26, VwGVG Anspruch auf Gebühren nach Paragraph 2, Absatz 3 und den Paragraphen 3 bis 18 GebAG. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, GebAG hat auch ein Zeuge, der ohne Ladung zu Gericht gekommen ist und vernommen wurde, Anspruch auf Zeugengebühren. Wenn seine unmittelbare Vernehmung nicht zur Aufklärung der Sache erforderlich war und er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, hat er nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände. Die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung eines ohne Ladung vernommenen Zeugen, der es zum Rechtshilfegericht näher gehabt hätte als zum erkennenden Gericht, hat das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen. Diese Bestätigung ist ein (in Form eines Beschlusses zu setzender) Akt der Rechtsprechung vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 Paragraph 4, GebAG Anmerkung 1 mwN und Paragraph 20, GebAG Anmerkung 4 und 5; zu anderen vergleichbaren Bestätigungen im Zeugengebührenrecht siehe auch Paragraph 2, GebAG E 12 und Paragraph 10, GebAG E 3).
Verwaltungsgerichte haben einander gemäß § 4 Abs 1 VwGVG Rechtshilfe zu leisten. Rechtshilfeersuchen sind dabei gemäß § 4 Abs 2 VwGVG an das Verwaltungsgericht zu richten, in dessen Sprengel die Amtshandlung vorgenommen werden soll, und sind bei örtlicher Unzuständigkeit des ersuchten Verwaltungsgerichts abzulehnen. Rechtshilfeersuchen von einem Verwaltungsgericht an ein ordentliches Gericht sind nur in gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen möglich (siehe §§ 17, 38 VwGVG iVm 55 Abs 2 AVG). Rechtshilfeersuchen sind nur dann zu stellen, wenn dies im Anlassfall zur raschen und zweckmäßigen Erledigung der Hauptsache des ersuchenden Gerichts geboten ist (vgl. zu all dem Raschauer in Raschauer/Wessely, VwGVG § 4 Rz 3 und 7; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 4 VwGVG Anm 5). Verwaltungsgerichte haben einander gemäß Paragraph 4, Absatz eins, VwGVG Rechtshilfe zu leisten. Rechtshilfeersuchen sind dabei gemäß Paragraph 4, Absatz 2, VwGVG an das Verwaltungsgericht zu richten, in dessen Sprengel die Amtshandlung vorgenommen werden soll, und sind bei örtlicher Unzuständigkeit des ersuchten Verwaltungsgerichts abzulehnen. Rechtshilfeersuchen von einem Verwaltungsgericht an ein ordentliches Gericht sind nur in gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen möglich (siehe Paragraphen 17, 38, VwGVG in Verbindung mit 55 Absatz 2, AVG). Rechtshilfeersuchen sind nur dann zu stellen, wenn dies im Anlassfall zur raschen und zweckmäßigen Erledigung der Hauptsache des ersuchenden Gerichts geboten ist vergleiche zu all dem Raschauer in Raschauer/Wessely, VwGVG Paragraph 4, Rz 3 und 7; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 4, VwGVG Anmerkung 5).
Da das BVwG Zeugen grundsätzlich unmittelbar zu vernehmen hat (siehe §§ 46 und 48 VwGVG) und eine Einvernahme des Zeugen im Rechtshilfeweg nicht möglich war, zumal das BVwG örtlich für das gesamte Bundesgebiet zuständig ist (siehe Art 129 B-VG) und eine Rechtshilfevernehmung das Beschwerdeverfahren wohl verzögert hätte, war seine unmittelbare Vernehmung vor dem BVwG jedenfalls notwendig, was hiermit gemäß § 4 Abs 1 GebAG bestätigt wird. Da das BVwG Zeugen grundsätzlich unmittelbar zu vernehmen hat (siehe Paragraphen 46 und 48 VwGVG) und eine Einvernahme des Zeugen im Rechtshilfeweg nicht möglich war, zumal das BVwG örtlich für das gesamte Bundesgebiet zuständig ist (siehe Artikel 129, B-VG) und eine Rechtshilfevernehmung das Beschwerdeverfahren wohl verzögert hätte, war seine unmittelbare Vernehmung vor dem BVwG jedenfalls notwendig, was hiermit gemäß Paragraph 4, Absatz eins, GebAG bestätigt wird.
Mangels einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision nicht zuzulassen.Mangels einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision nicht zuzulassen.
Schlagworte
Gebührenanspruch Rechtshilfe Vernehmung Zeugenbeweis ZeugengebührEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:G314.2194189.1.01Im RIS seit
09.07.2021Zuletzt aktualisiert am
09.07.2021