Entscheidungsdatum
21.05.2021Norm
ASVG §113Spruch
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W198 2226759-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch
Rechtsanwalt Mag. Manfred SIGL, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich) vom 19.11.2019, GZ: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2019, GZ: XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch , Rechtsanwalt Mag. Manfred SIGL, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich) vom 19.11.2019, GZ: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2019, GZ: römisch 40 , beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Beschwerdezurückziehung eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Beschwerdezurückziehung eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 19.11.2019, GZ: XXXX , Herrn XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 nach § 113 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.000,00 vorgeschrieben. Im Rahmen der am XXXX erfolgten Betretung durch Organe der Finanzpolizei Team 20, für das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs in XXXX , sei festgestellt worden, dass die Anmeldung zur Pflichtversicherung als Dienstnehmerin für XXXX , VSNR XXXX , nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.1. Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 19.11.2019, GZ: römisch 40 , Herrn römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, nach Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.000,00 vorgeschrieben. Im Rahmen der am römisch 40 erfolgten Betretung durch Organe der Finanzpolizei Team 20, für das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs in römisch 40 , sei festgestellt worden, dass die Anmeldung zur Pflichtversicherung als Dienstnehmerin für römisch 40 , VSNR römisch 40 , nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.
2. Gegen diesen Bescheid vom 19.11.2019 hat der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Schreiben vom 09.12.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass am XXXX im Veranstaltungsraum „ XXXX “ die Gemeinde XXXX über das Land XXXX
die Veranstaltung „ XXXX “ durchgeführt habe. Vor Veranstaltungsbeginn habe sich der Beschwerdeführer um den Ausschank bei der Livemusik gekümmert. Ursprünglich ausgegangen von einem durchschnittlichen Andrang der einheimischen Bevölkerung,
führte ein unvorhersehbares Besucheraufkommen zu einem Ansturm des Getränke-ausschankes und sei dieser dadurch folglich aus den Bahnen geglitten. Aufgrund des eingetretenen Umstandes habe die Cousine ( XXXX ) des Beschwerdeführers, Frau
XXXX , ohne Aufforderung, in die Bewirtung in Form von Wegtragen von Geschirr und Gläsern von Tischen eingegriffen. Die Tätigkeit sei noch vor Beginn des Kinofilms kurzfristig und ohne Gesuch seitens des Beschwerdeführers im Sinne einer spontanen Hilfe erfolgt, weshalb die in der Anzeige bzw. im Personenblatt angeführte Zeit „18:45 - 21:00 Uhr“ unrichtig wäre. Sie habe lediglich in einer Zeitspanne von ca. 20 - 30 Minuten Geschirr weggetragen, um dadurch Schlimmeres zu verhindern. Weiters habe die Betretene solch eine Spontantätigkeit noch nie ausgeführt und sei die unmittelbare Hilfeleistung, ohne jeglicher Aufforderung durch den Beschwerdeführer, offensichtlich ihrem Charakter zuzuschreiben, zumal sie auch Familienmitglied sei. Der Beschwerdeführer habe noch nie ein Strafverfahren wegen unterlassener Anmeldung bzw. gemeinhin aufgrund seiner Tätigkeit gehabt und halte er sich strikt an die Gesetze. Gegenständlich sei ihm die Einhaltung jedoch nicht möglich gewesen, weil Frau XXXX selbständig, ohne Bitte und seiner Kenntnis darüber, Geschirr abgeräumt habe, ungeachtet dessen er sich hinter dem Ausschank befunden habe und mit unzähligen Gästen beschäftigt gewesen sei. Folglich mangle es ihm an subjektiver Vorwerfbarkeit.
3. Mit Bescheid vom 12.12.2019, GZ: XXXX , hat die ÖGK eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Dienstnehmerin XXXX nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet habe. Die Anmeldung sei zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung noch nicht nachgeholt worden und scheine die Betretene von 05.09.2019 bis laufend durch den Beschwerdeführer als geringfügig Beschäftigte zur Sozialversicherung angemeldet auf. Neben Frau XXXX sei unter anderen Herr XXXX , VSNR XXXX , arbeitend angetroffen worden, bei welchem es sich um einen langjährigen Freund des Beschwerdeführers handle. Der Beschwerdeführer habe der Betretenen Anweisungen geben können und habe diese für ihre Tätigkeit Essen und Trinken erhalten, welches sich aus dem eigenhändig ausgefüllten Personenblatt von Frau XXXX ergebe und sei der belangten Behörde nicht ersichtlich, weshalb unrichtige Angaben gemacht hätten werden sollen. Vorkehrungen, um ein eigenmächtiges Tätigwerden von Personen für den Beschwerdeführer zu unterbinden, seien nicht getroffen bzw. ein diesbezügliches Kontrollsystem nicht eingerichtet worden.2. Gegen diesen Bescheid vom 19.11.2019 hat der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Schreiben vom 09.12.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass am römisch 40 im Veranstaltungsraum „ römisch 40 “ die Gemeinde römisch 40 über das Land römisch 40 , die Veranstaltung „ römisch 40 “ durchgeführt habe. Vor Veranstaltungsbeginn habe sich der Beschwerdeführer um den Ausschank bei der Livemusik gekümmert. Ursprünglich ausgegangen von einem durchschnittlichen Andrang der einheimischen Bevölkerung,, führte ein unvorhersehbares Besucheraufkommen zu einem Ansturm des Getränke-ausschankes und sei dieser dadurch folglich aus den Bahnen geglitten. Aufgrund des eingetretenen Umstandes habe die Cousine ( römisch 40 ) des Beschwerdeführers, Frau , römisch 40 , ohne Aufforderung, in die Bewirtung in Form von Wegtragen von Geschirr und Gläsern von Tischen eingegriffen. Die Tätigkeit sei noch vor Beginn des Kinofilms kurzfristig und ohne Gesuch seitens des Beschwerdeführers im Sinne einer spontanen Hilfe erfolgt, weshalb die in der Anzeige bzw. im Personenblatt angeführte Zeit „18:45 - 21:00 Uhr“ unrichtig wäre. Sie habe lediglich in einer Zeitspanne von ca. 20 - 30 Minuten Geschirr weggetragen, um dadurch Schlimmeres zu verhindern. Weiters habe die Betretene solch eine Spontantätigkeit noch nie ausgeführt und sei die unmittelbare Hilfeleistung, ohne jeglicher Aufforderung durch den Beschwerdeführer, offensichtlich ihrem Charakter zuzuschreiben, zumal sie auch Familienmitglied sei. Der Beschwerdeführer habe noch nie ein Strafverfahren wegen unterlassener Anmeldung bzw. gemeinhin aufgrund seiner Tätigkeit gehabt und halte er sich strikt an die Gesetze. Gegenständlich sei ihm die Einhaltung jedoch nicht möglich gewesen, weil Frau römisch 40 selbständig, ohne Bitte und seiner Kenntnis darüber, Geschirr abgeräumt habe, ungeachtet dessen er sich hinter dem Ausschank befunden habe und mit unzähligen Gästen beschäftigt gewesen sei. Folglich mangle es ihm an subjektiver Vorwerfbarkeit., 3. Mit Bescheid vom 12.12.2019, GZ: römisch 40 , hat die ÖGK eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Dienstnehmerin römisch 40 nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet habe. Die Anmeldung sei zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung noch nicht nachgeholt worden und scheine die Betretene von 05.09.2019 bis laufend durch den Beschwerdeführer als geringfügig Beschäftigte zur Sozialversicherung angemeldet auf. Neben Frau römisch 40 sei unter anderen Herr römisch 40 , VSNR römisch 40 , arbeitend angetroffen worden, bei welchem es sich um einen langjährigen Freund des Beschwerdeführers handle. Der Beschwerdeführer habe der Betretenen Anweisungen geben können und habe diese für ihre Tätigkeit Essen und Trinken erhalten, welches sich aus dem eigenhändig ausgefüllten Personenblatt von Frau römisch 40 ergebe und sei der belangten Behörde nicht ersichtlich, weshalb unrichtige Angaben gemacht hätten werden sollen. Vorkehrungen, um ein eigenmächtiges Tätigwerden von Personen für den Beschwerdeführer zu unterbinden, seien nicht getroffen bzw. ein diesbezügliches Kontrollsystem nicht eingerichtet worden.
4. Der Beschwerdeführer stellte durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 16.12.2019 fristgerecht einen Vorlageantrag.
5. Die Beschwerdesache wurde mit Schreiben der ÖGK vom 18.12.2019 dem Bundesverwaltungsgericht am 19.12.2019 zur Entscheidung vorgelegt.
6. Am 15.04.2021 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht
für 27.05.2021 anberaumt.6. Am 15.04.2021 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, für 27.05.2021 anberaumt.
7. Mittels Schriftsatz vom 20.05.2021 gab die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers schließlich die Zurückziehung der Beschwerde bekannt.
8. Folglich wurde noch am selben Tag die Abberaumung der mündlichen Verhandlung veranlasst.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Manfred SIGL, hat mit Schreiben vom 20.05.2021 die Beschwerde zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung hinsichtlich der Beschwerdezurückziehung ergibt sich aus dem Schreiben (Erklärung) der Rechtsvertretung vom 20.05.2021 ganz eindeutig und unzweifelhaft.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.
Ein Antrag auf Senatsentscheidung wurde nicht gestellt, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58 A, b, s, 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Verfahrenseinstellung:, Zu A) Verfahrenseinstellung:
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
So auch (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5): Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird.So auch (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu Paragraph 28, VwGVG Rz 5): Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird.
Im vorliegenden Fall hat die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 20.05.2021 die Beschwerde mit einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung zurückgezogen, womit die Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens gegeben ist.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung gefällt werden.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Abs. Ziffer eins, VwGVG ohne mündliche Verhandlung gefällt werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W198.2226759.1.00Im RIS seit
14.07.2021Zuletzt aktualisiert am
14.07.2021