TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/25 W285 2234901-8

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.05.2021
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Entscheidungsdatum

25.05.2021

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §77
FPG §80
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 77 heute
  2. FPG § 77 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 77 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 77 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 77 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 77 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 80 heute
  2. FPG § 80 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 80 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 80 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 80 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 80 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. FPG § 80 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch


W285 2234901-8/4E
, W285 2234901-8/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER im Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX , auch XXXX , auch XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER im Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des römisch 40 , auch römisch 40 , auch römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, zu Recht:

A)

Es wird gemäß § 22 a Abs 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Es wird gemäß Paragraph 22, a Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., ,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der betroffene Fremde, Staatsbürger der russischen Föderation, reiste am 21.01.2005 gemeinsam mit seiner Mutter illegal in das Bundesgebiet ein und stellte seine Mutter als gesetzliche Vertreterin für den damals minderjährigen Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 31.05.2007 wurde dem BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthalts in Österreich mehrmals straffällig und strafgerichtlich verurteilt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 05.12.2014 wurde der Schutzstatus aberkannt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Zudem wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren wurde erlassen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2018 (W111 1258000-3/9E) wurde die Beschwerde gegen den Bescheid als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer befand sich zuletzt von 13.10.2012 bis 18.08.2020 durchgehend in Strafhaft.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.07.2020 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen und der Bescheid bei der Entlassung aus der Strafhaft am 18.08.2020 in Vollzug gesetzt.

Der Beschwerdeführer wird seit 18.08.2020 in Schubhaft angehalten.

Am 22.09.2020 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom 22.09.2020 wurde die Schubhaft aufgrund der Verzögerungsabsicht des Asylantrages aufrechterhalten.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.12.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft (IZR Auszug vom 20.05.2021).

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.09.2020, W117 2234901-1/6E, wurde eine Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft abgewiesen und ein Fortsetzungsausspruch erlassen.

Mit den Erkenntnissen vom 18.12.2020, W283 2234901-2/12E, 14.01.2021 W 154 2234901-3/4E, 10.02.2021 W 278 2234901-4/9E, 08.03.2021 W117 2234901-5, 4E, 01.04.2021 W184 2234901-6/5E, 29.04.2021 W 154 2234901-7/5E stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die zur Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und diese auch verhältnismäßig ist. Das Erkenntnis vom 29.04.2021 wurde am 29.04.2021 zugestellt.

Am 20.05.2021 erfolgte seitens des Bundesamtes die verfahrensgegenständliche Aktenvorlage gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG. Im Rahmen der Aktenvorlage erstattete das Bundesamt eine Stellungnahme. Darin führte das Bundesamt nach Darlegung des maßgeblichen Sachverhaltes im Wesentlichen aus: Am 20.05.2021 erfolgte seitens des Bundesamtes die verfahrensgegenständliche Aktenvorlage gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG. Im Rahmen der Aktenvorlage erstattete das Bundesamt eine Stellungnahme. Darin führte das Bundesamt nach Darlegung des maßgeblichen Sachverhaltes im Wesentlichen aus:

Ein Heimreisezertifikat (HRZ) sei bereits im Mai 2020 bei den russischen Behörden beantragt worden sei. Am 07.12.2020 sei beim Bundesamt ein Schreiben der russischen Migrationsbehörde eingelangt, wonach die durchgeführte Überprüfung ergeben habe, dass der BF, ein Staatsbürger der Russischen Föderation sei. Es sei jedoch nicht möglich, die Identität der Person, die rückgeführt werden solle, festzustellen, weil in den Registern des Innenministeriums Russlands kein Foto des BF vorhanden sei.

Die HRZ-Abteilung der Direktion des Bundesamtes sei deshalb am 09.12.2020 ersucht worden, ein Schreiben mit der Bitte um Durchführung eines Interviews zu verfassen. Am 28.12.2020 sei des Weiteren die LPD XXXX ersucht worden, die Mutter des Beschwerdeführers aufzusuchen, um diese dazu zu bewegen, die Identität ihres Sohnes zu bestätigen. Ein diesbezügliches Formblatt sei seitens des Bundesamtes erstellt und der LPD zur Verfügung gestellt worden. Mit Mail vom 29.12.2020 übermittelte die LPD XXXX dem Bundesamt die durch die Mutter gefertigte Bestätigung in deutscher Sprache, die noch am selben Tag an die HRZ-Abteilung weitergeleitet worden sei.Die HRZ-Abteilung der Direktion des Bundesamtes sei deshalb am 09.12.2020 ersucht worden, ein Schreiben mit der Bitte um Durchführung eines Interviews zu verfassen. Am 28.12.2020 sei des Weiteren die LPD römisch 40 ersucht worden, die Mutter des Beschwerdeführers aufzusuchen, um diese dazu zu bewegen, die Identität ihres Sohnes zu bestätigen. Ein diesbezügliches Formblatt sei seitens des Bundesamtes erstellt und der LPD zur Verfügung gestellt worden. Mit Mail vom 29.12.2020 übermittelte die LPD römisch 40 dem Bundesamt die durch die Mutter gefertigte Bestätigung in deutscher Sprache, die noch am selben Tag an die HRZ-Abteilung weitergeleitet worden sei.

Am 29.01.2021 sei seitens der BFA-Direktion die Verständigung eingelangt, dass mit der Konsularabteilung der Botschaft der Russischen Föderation für Donnerstag, den XXXX 2021 um 12:30 Uhr, ein Vorführtermin zur Identitätsfeststellung vereinbart werden konnte. Am 29.01.2021 sei seitens der BFA-Direktion die Verständigung eingelangt, dass mit der Konsularabteilung der Botschaft der Russischen Föderation für Donnerstag, den römisch 40 2021 um 12:30 Uhr, ein Vorführtermin zur Identitätsfeststellung vereinbart werden konnte.

Am XXXX 2021 sei der Beschwerdeführer der Konsularabteilung der Botschaft der Russischen Föderation vorgeführt worden. Das Interview sei auf Deutsch geführt worden, da der Beschwerdeführer (entgegen den Feststellungen in der erkennungsdienstlichen Evidenz des BMI, sowie diverser in russischer Sprache durchgeführter niederschriftlichen Einvernahmen) angab, kein Russisch zu sprechen. Im Laufe des Interviews habe der Beschwerdeführer seinen Bruder A. erwähnt, welcher am XXXX 2020 mittels Charter in die Russische Föderation abgeschoben worden sei. Dies werde seitens der HRZ-Abteilung als positiv bewertet, da die Chance bestehe, dass A. in Russland die Identität des Beschwerdeführers bestätige. Das Bestätigungsschreiben der Mutter, leider nur auf Deutsch ausgefüllt, sei seitens der Vertreterin des BFA ebenfalls an die russische Behörde übermittelt worden. Die Daten würden durch die Botschaftsmitarbeiter zur erneuten Überprüfung nach Moskau geschickt werden.Am römisch 40 2021 sei der Beschwerdeführer der Konsularabteilung der Botschaft der Russischen Föderation vorgeführt worden. Das Interview sei auf Deutsch geführt worden, da der Beschwerdeführer (entgegen den Feststellungen in der erkennungsdienstlichen Evidenz des BMI, sowie diverser in russischer Sprache durchgeführter niederschriftlichen Einvernahmen) angab, kein Russisch zu sprechen. Im Laufe des Interviews habe der Beschwerdeführer seinen Bruder A. erwähnt, welcher am römisch 40 2020 mittels Charter in die Russische Föderation abgeschoben worden sei. Dies werde seitens der HRZ-Abteilung als positiv bewertet, da die Chance bestehe, dass A. in Russland die Identität des Beschwerdeführers bestätige. Das Bestätigungsschreiben der Mutter, leider nur auf Deutsch ausgefüllt, sei seitens der Vertreterin des BFA ebenfalls an die russische Behörde übermittelt worden. Die Daten würden durch die Botschaftsmitarbeiter zur erneuten Überprüfung nach Moskau geschickt werden.

Nach Mitteilung der Landespolizeidirektion XXXX sei der BF am 31.03.2021 um 06.40 in den Hungerstreik getreten, welchen er am 01.04.2021 beendet habe.Nach Mitteilung der Landespolizeidirektion römisch 40 sei der BF am 31.03.2021 um 06.40 in den Hungerstreik getreten, welchen er am 01.04.2021 beendet habe.

Eine am 19.5.2021 durchgeführte Rückfrage bei der HRZ-Abteilung der BFA-Direktion habe ergeben, dass noch keine Antwort seitens der russischen Behörden vorliege. Die Behörde gehe daher nach wie vor von der Möglichkeit einer Ausstellung eines HRZ aus.

Es wird daher festgestellt, dass die Feststellung der Identität des Beschwerdeführers durch die russische Vertretungsbehörde bisher noch nicht erfolgt ist. Vor dem Hintergrund der dargelegten Bemühungen des Bundesamtes zur Erlangung eines Heimreisezertifikates sind diese als angemessen zu qualifizieren. Die HRZ Ausstellung ist jedenfalls innerhalb der höchstzulässigen Anhaltedauer möglich.

Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2021, W278 2234901-4/9E, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer einen guten medizinischen Allgemeinzustand aufweist, uneingeschränkt haftfähig ist und wegen Schlafstörungen medikamentös behandelt wird. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu medizinischer Versorgung. Diese Feststellung wurde vom BF weder in den seither abgeschlossenen Überprüfungsverfahren noch im gegenständlichen Verfahren bestritten.

Der Beschwerdeführer ist nicht bereit in seinen Herkunftsstaat auszureisen.

Der Beschwerdeführer befand sich zuletzt von 13.10.2012 bis 18.08.2020 durchgehend in Justizhaft. Davor befand sich der Beschwerdeführer von 24.10.2009 bis 04.01.2012 durchgehend in Justizhaft (Auszug aus Zentralem Melderegister vom 20.05.2021).

In Österreich leben die Mutter und die zwei Brüder des BF. Der BF verfügt in Österreich über keine ausreichend sozialen Bindungen, die ihn von einem Untertauchen abhalten. Während seiner Anhaltung in Schubhaft hat er mehrfach Besuche von Bekannten und Angehörigen erhalten (Auszug aus Anhaltedatei vom 20.05.2021). Er verfügt über Barmittel in Höhe von € 990,-- und keinen behördlich gemeldeten Wohnsitz. Die Abmeldung seines letzten Wohnsitzes erfolgte am 05.05.2021 (Auszüge aus Anhaltedatei und Zentralem Melderegister vom 20.05.2021).

Der BF weist in Österreich folgende Verurteilung auf (Strafregisterauszug vom 20.05.2021):

Mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX 2009 wurde der BF aufgrund einer Jugendstraftat wegen §§ 15, 127, 129 Abs. 1, 130 erster Fall, 223 Abs. 2, 229 Abs. 1, 241e Abs. 3 Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen. Es wurde Bewährungshilfe angeordnet.Mit Urteil eines Landesgerichts vom römisch 40 2009 wurde der BF aufgrund einer Jugendstraftat wegen Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, 130, erster Fall, 223 Absatz 2, 229, Absatz eins, 241 e, Absatz 3, Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen. Es wurde Bewährungshilfe angeordnet.

Mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX .2010 wurde der BF wegen §§ 127, 129/1, 12 dritter Fall, 142/1, 229/1 135/1 241e Abs. 3, 15, 130 Abs. 1 vierter Fall, 15, 169/1 Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahre als junger Erwachsener verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichts vom römisch 40 .2010 wurde der BF wegen Paragraphen 127, 129 /, eins, 12, dritter Fall, 142/1, 229/1 135/1 241e Absatz 3, 15, 130, Absatz eins, vierter Fall, 15, 169/1 Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahre als junger Erwachsener verurteilt.

Mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX 2011 wurde der BF wegen einer Jugendstraftat nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 130 erster Fall, 229/1, 241e Abs. 3 Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 12 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahre verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichts vom römisch 40 2011 wurde der BF wegen einer Jugendstraftat nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, erster Fall, 229/1, 241e Absatz 3, Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 12 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahre verurteilt.

Mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX 2013 wurde der BF nach §§ 241e Abs. 1, 229 Abs. 1, 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1, 129 Z 2, 130 erster Fall, 130 vierter Fall, 15, 125 Strafgesetzbuch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren als junger Erwachsener verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichts vom römisch 40 2013 wurde der BF nach Paragraphen 241 e, Absatz eins, 229, Absatz eins, 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 129, Ziffer 2, 130, erster Fall, 130 vierter Fall, 15, 125 Strafgesetzbuch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren als junger Erwachsener verurteilt.

Mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX 2013 wurde der Beschwerdeführer nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall, § 15 Strafgesetzbuch zu keiner Zusatzstrafe als junger Erwachsener verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichts vom römisch 40 2013 wurde der Beschwerdeführer nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall, Paragraph 15, Strafgesetzbuch zu keiner Zusatzstrafe als junger Erwachsener verurteilt.

Mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX 2016 wurde der BF nach § 15, §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 Strafgesetzbuch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichts vom römisch 40 2016 wurde der BF nach Paragraph 15,, Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, Strafgesetzbuch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Mit Schriftsatz vom20.05.2021 gewährte das BVwG dem BF Parteiengehör und übermittelte ihm nachweislich die Stellungnahme der Aktenvorlage des BFA vom 20.05.2021. Die eingeräumte Frist zur Stellungnahme bis 21.5.2021 ließ der BF ungenutzt verstreichen, auch bis zum Entscheidungszeitpunkt langte keine Stellungnahme ein.

II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Feststellungen gründen auf den gegenständlich ergangenen und zitierten Vorentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes, in die elektronischen Akten wurde Einsicht genommen. Das Bundesverwaltungsgericht holte weiters aktuelle, den Fremden betreffende, Auszüge aus dem Fremdenregister, dem Strafregister, der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltug und dem Zentralen Melderegister ein.

Es erfolgte seitens des BF keine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs.

III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Fortsetzung der Schubhaft:

§ 76 FPG lautet:Paragraph 76, FPG lautet:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1.       dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2.       dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3.       die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1.       ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a.      ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2.       ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3.       ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4.       ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5.       ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6.       ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a.       der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c.       es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7.       ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8.       ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9.       der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

§ 80 FPG lautet:Paragraph 80, FPG lautet:

§ 22a BFA-VG lautet:Paragraph 22 a, BFA-VG lautet:

Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1.       er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2.       er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3.       gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

Hinsichtlich des BF liegt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor, danach hat er am 22.09.2020 einen Folgeantrag gestellt, er verfügt über keine finanziellen Mittel. Seine Mutter und zwei Brüder leben in Österreich, seit 05.05.2021 besteht außerhalb des PAZ XXXX keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet mehr.Hinsichtlich des BF liegt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor, danach hat er am 22.09.2020 einen Folgeantrag gestellt, er verfügt über keine finanziellen Mittel. Seine Mutter und zwei Brüder leben in Österreich, seit 05.05.2021 besteht außerhalb des PAZ römisch 40 keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet mehr.

Im vorliegenden Fall besteht in einer Gesamtsicht des Verhaltens des BF ein erheblicher Sicherungsbedarfes im Sinn des § 76 Abs. 3 FPG auszugehen ist. Es liegt jedenfalls weiterhin Fluchtgefahr vor im Sinn der Z 3 (rechtskräftige Rückkehrentscheidung), Z 5 (Folgeantrag vom 22.09.2020 trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung im Stande der Schubhaft in Verzögerungsabsicht) und Z 9 (keinerlei Anhaltspunkte, dass es Änderungen im Zusammenhang mit der Z 9 gegeben hätte, auch die engen familiären Bande konnten die beschwerdeführende Partei in der Vergangenheit nicht zu einem rechtskonformen Verhalten bewegen und können die aufgrund der mangelnden Vertrauenswürdigkeit bestehende hohe Fluchtgefahr nicht relativieren).Im vorliegenden Fall besteht in einer Gesamtsicht des Verhaltens des BF ein erheblicher Sicherungsbedarfes im Sinn des Paragraph 76, Absatz 3, FPG auszugehen ist. Es liegt jedenfalls weiterhin Fluchtgefahr vor im Sinn der Ziffer 3, (rechtskräftige Rückkehrentscheidung), Ziffer 5, (Folgeantrag vom 22.09.2020 trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung im Stande der Schubhaft in Verzögerungsabsicht) und Ziffer 9, (keinerlei Anhaltspunkte, dass es Änderungen im Zusammenhang mit der Ziffer 9, gegeben hätte, auch die engen familiären Bande konnten die beschwerdeführende Partei in der Vergangenheit nicht zu einem rechtskonformen Verhalten bewegen und können die aufgrund der mangelnden Vertrauenswürdigkeit bestehende hohe Fluchtgefahr nicht relativieren).

Gemäß § 80 Abs. 4 Z 1 FPG kann ein Drittstaatsangehöriger bis zu 18 Monate in Schubhaft angehalten werden, wenn er bisher deshalb nicht abgeschoben werden konnte, weil die Abschiebung dadurch gefährdet scheint, dass die Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit des Fremden, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG kann ein Drittstaatsangehöriger bis zu 18 Monate in Schubhaft angehalten werden, wenn er bisher deshalb nicht abgeschoben werden konnte, weil die Abschiebung dadurch gefährdet scheint, dass die Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit des Fremden, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nicht möglich ist.

Mit dieser Bestimmung wird Art. 15 Abs. 6 der Rückführungs-RL umgesetzt, wonach sich in den Fällen, in denen Abschiebungsmaßnahmen trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund (lit. a) der mangelnden Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen wahrscheinlich länger dauern werden oder Abschiebungsmaßnahmen trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund (lit. b) von Verzögerungen bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten wahrscheinlich länger dauern werden, die höchstmögliche Schubhaftdauer um weitere 12 Monate verlängert.Mit dieser Bestimmung wird Artikel 15, Absatz 6, der Rückführungs-RL umgesetzt, wonach sich in den Fällen, in denen Abschiebungsmaßnahmen trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund (Litera a,) der mangelnden Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen wahrscheinlich länger dauern werden oder Abschiebungsmaßnahmen trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund (Litera b,) von Verzögerungen bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten wahrscheinlich länger dauern werden, die höchstmögliche Schubhaftdauer um weitere 12 Monate verlängert.

§ 80 Abs. 4 Z 1 FPG stellt auf eine Gefährdung der Abschiebung ab, die sich daraus ergeben kann, dass die Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit des Fremden, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nicht möglich ist.Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG stellt auf eine Gefährdung der Abschiebung ab, die sich daraus ergeben kann, dass die Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit des Fremden, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nicht möglich ist.

Zu prüfen ist daher, ob im vorliegenden Fall die Abschiebung trotz angemessener Bemühungen iSd Art. 15 Abs. 6 lit. b Rückführungs-RL aufgrund von Verzögerungen bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten wahrscheinlich länger dauern wird.Zu prüfen ist daher, ob im vorliegenden Fall die Abschiebung trotz angemessener Bemühungen iSd Artikel 15, Absatz 6, Litera b, Rückführungs-RL aufgrund von Verzögerungen bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten wahrscheinlich länger dauern wird.

Der Beschwerdeführer wird seit 18.02.2021 über sechs Monate lang in Schubhaft angehalten. Die Bemühungen des Bundesamtes zur Erlangung der erforderlichen Unterlagen, nämlich der Zustimmung zur Erteilung des Heimreisezertifikates, sind als angemessen zu beurteilen.

Die Bemühungen des Bundesamts sind im gegenständlichen Fall erfolgversprechend und genügen jedenfalls den Erfordernissen der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0174; 26.11.2020, Ra 2020/21/0070). Daher ist im gegenständlichen Fall die Verlängerung der Schubhaftdauer gemäß § 80 Abs. 1 Z 1 FPG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 6 lit. b Rückführungs-RL zulässig.Die Bemühungen des Bundesamts sind im gegenständlichen Fall erfolgversprechend und genügen jedenfalls den Erfordernissen der höchstgerichtlichen Judikatur vergleiche VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0174; 26.11.2020, Ra 2020/21/0070). Daher ist im gegenständlichen Fall die Verlängerung der Schubhaftdauer gemäß Paragraph 80, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 6, Litera b, Rückführungs-RL zulässig.

Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung einerseits und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit andererseits gegeneinander abzuwägen. Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung einerseits und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit andererseits gegeneinander abzuwägen. Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Der BF wurde sechsmal strafrechtlich zu langjährigen Haftstrafen wegen des Begehens von zahlreichen schwerwiegenden Eigentumsdelikten verurteilt. Daher besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse an der baldigen Außerlandesbringung. Betrachtet man die Interessen des BF an der persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland, dann zeigt sich, dass er zwar Familienangehörige in Österreich hat, aber andere enge soziale oder berufliche Kontakte im Inland - auch aufgrund seiner langjährigen Haftstrafe unmittelbar vor Inschubhaftnahme - nicht vorweisen kann, die im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen geeignet wären. Der BF hat klar zum Ausdruck gebracht, dass er nicht bereit ist, seiner Ausreiseverpflichtung in die Russische Föderation nachzukommen, und er stellte auch einen unzulässigen Folgeantrag, um seine Abschiebung zu verzögern.

Die Abschiebung wird voraussichtlich nach der Ausstellung eines Heimreisezertifikates die in den nächsten Monaten effektuiert werden. Der BF befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt etwa neun Monate in Schubhaft. In Anbetracht der höchstzulässigen Schubhaftdauer im Ausmaß von 18 Monaten, der fehlenden Vertrauenswürdigkeit (massive Straffälligkeit, er nutzte auch einen eintägigen Freigang aus der Justizanstalt, um einen weiteren Einbruchsdiebstahl zu begehen) sowie der angemessenen Bemühungen des Bundesamtes erweist sich im vorliegenden Fall die weitere Anhaltung als verhältnismäßig.

Zu prüfen ist noch, ob ein gelinderes Mittel im Sinn des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllen würde. Aufgrund der festgestellten mangelnden Vertrauenswürdigkeit kommt jedoch die Verhängung eines gelinderen Mittels weiterhin nicht in Betracht. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, weil Fluchtgefahr, Sicherungsbedarf und Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllen würde. Das Verfahren hat somit keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.Zu prüfen ist noch, ob ein gelinderes Mittel im Sinn des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllen würde. Aufgrund der festgestellten mangelnden Vertrauenswürdigkeit kommt jedoch die Verhängung eines gelinderen Mittels weiterhin nicht in Betracht. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, weil Fluchtgefahr, Sicherungsbedarf und Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllen würde. Das Verfahren hat somit keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Im vorliegenden Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde dem BF ausreichend Parteiengehör eingeräumt. Er gab keine Stellungnahme ab.Im vorliegenden Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde dem BF ausreichend Parteiengehör eingeräumt. Er gab keine Stellungnahme ab.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Heimreisezertifikat Identität öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Verhältnismäßigkeit Verzögerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W285.2234901.8.00

Im RIS seit

28.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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