Entscheidungsdatum
25.05.2021Norm
AsylG 2005 §11Spruch
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W157 2212705-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.
III. Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 54 und 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei. Dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 54 und 55 Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“), ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, reiste in die Republik Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1. römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführer“), ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, reiste in die Republik Österreich ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari zum fluchtauslösenden Ereignis an, dass er seine Heimat verlassen habe, weil sein Leben wegen der Taliban in Gefahr gewesen sei. Die Stadt Kunduz sei vor einigen Monaten von der regierungsfeindlichen Gruppierung eingenommen worden und sei die Lage sehr schlecht. Der Beschwerdeführer habe keine Schule besuchen und ein anständiges Leben führen können. Das seien alle seine Fluchtgründe.
3. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „belangte Behörde“) im Beisein einer Vertrauensperson und eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dieser führte zum Fluchtgrund zusammengefasst aus, dass er ein Mädchen, das mit ihm in die Schule gegangen sei, geliebt habe. Dieses Mädchen habe eines Tages gefragt, ob der Beschwerdeführer seine Familie für einen Heiratsantrag zu ihm nachhause schicken könne – der Heiratsantrag sei jedoch abgelehnt worden, weil das Mädchen einer mächtigen Familie entstammt habe (sein Vater habe bei der Regionalpolizei, den Arbaki, gearbeitet). Auch bei einer zweiten Anfrage sei eine Heirat abgelehnt worden. Nach einer Woche habe das Mädchen den Beschwerdeführer angerufen und weinend gemeint, dass seine Familie es mit einem alten Mann verloben wolle. Daraufhin habe sich dieses nochmals beim Beschwerdeführer gemeldet und sei eine gemeinsame Flucht beschlossen worden. Beide hätten sich an einem ausgemachten Ort ( XXXX ) getroffen und hätten mit dem Taxi nach Kabul fahren wollen. Unterwegs seien sie an einem Ort ( XXXX ) von der Polizei der Arbaki im Auftrag des Vaters des Mädchens gestoppt worden. Der Beschwerdeführer und das Mädchen hätten anschließend eineinhalb Stunden auf einer Polizeistation warten müssen, ehe der Vater des Mädchens gekommen sei, um es mitzunehmen. Die Polizisten hätten den Beschwerdeführer zu einem alten Haus gebracht, dort blutig sowie bewusstlos geschlagen und ihn eingeschlossen zurückgelassen. Der Beschwerdeführer habe sich später durch ein Fenster befreien können, habe auf einer Straße ein Taxi angehalten und sei nach Kabul zu seinem Onkel väterlicherseits gefahren. Ein paar Tage später habe der Beschwerdeführer erfahren, dass seine Freundin von zuhause weggegangen sei. Daraufhin hätten der Vater des Mädchens und dessen Männer den Vater und die Brüder des Beschwerdeführers geschlagen und sich auf die Suche nach dem Beschwerdeführer gemacht. Anschließend hätten seine Eltern ihn benachrichtigt, dass er Afghanistan verlassen müsse.3. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „belangte Behörde“) im Beisein einer Vertrauensperson und eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dieser führte zum Fluchtgrund zusammengefasst aus, dass er ein Mädchen, das mit ihm in die Schule gegangen sei, geliebt habe. Dieses Mädchen habe eines Tages gefragt, ob der Beschwerdeführer seine Familie für einen Heiratsantrag zu ihm nachhause schicken könne – der Heiratsantrag sei jedoch abgelehnt worden, weil das Mädchen einer mächtigen Familie entstammt habe (sein Vater habe bei der Regionalpolizei, den Arbaki, gearbeitet). Auch bei einer zweiten Anfrage sei eine Heirat abgelehnt worden. Nach einer Woche habe das Mädchen den Beschwerdeführer angerufen und weinend gemeint, dass seine Familie es mit einem alten Mann verloben wolle. Daraufhin habe sich dieses nochmals beim Beschwerdeführer gemeldet und sei eine gemeinsame Flucht beschlossen worden. Beide hätten sich an einem ausgemachten Ort ( römisch 40 ) getroffen und hätten mit dem Taxi nach Kabul fahren wollen. Unterwegs seien sie an einem Ort ( römisch 40 ) von der Polizei der Arbaki im Auftrag des Vaters des Mädchens gestoppt worden. Der Beschwerdeführer und das Mädchen hätten anschließend eineinhalb Stunden auf einer Polizeistation warten müssen, ehe der Vater des Mädchens gekommen sei, um es mitzunehmen. Die Polizisten hätten den Beschwerdeführer zu einem alten Haus gebracht, dort blutig sowie bewusstlos geschlagen und ihn eingeschlossen zurückgelassen. Der Beschwerdeführer habe sich später durch ein Fenster befreien können, habe auf einer Straße ein Taxi angehalten und sei nach Kabul zu seinem Onkel väterlicherseits gefahren. Ein paar Tage später habe der Beschwerdeführer erfahren, dass seine Freundin von zuhause weggegangen sei. Daraufhin hätten der Vater des Mädchens und dessen Männer den Vater und die Brüder des Beschwerdeführers geschlagen und sich auf die Suche nach dem Beschwerdeführer gemacht. Anschließend hätten seine Eltern ihn benachrichtigt, dass er Afghanistan verlassen müsse.
4. Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht habe glaubhaft machen können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Er könne eine innerstaatliche Fluchtalternative in Herat und Mazar-e Sharif in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben.
5. Hiegegen wurde innerhalb offener Frist am XXXX Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer monierte im Wesentlichen, dass die belangte Behörde nur Feststellungen zur Frage der Verfolgung durch die Familie des Mädchens getroffen habe, sich aber nicht damit auseinandergesetzt habe, dass das Fluchtvorbringen eine staatliche Verfolgung gesteuert von einem Polizeimitglied (der Vater des Mädchens sei Leiter der Regionalpolizei gewesen) nahelege. Die belangte Behörde sei außerdem nicht dem Indiz für das Vorliegen eines verfolgungsrelevanten Apostasietatbestandes nachgegangen. In Afghanistan herrsche überdies eine prekäre Sicherheits- und Versorgungslage und befinde der Beschwerdeführer mangels sozialer Kontakte in einem sicheren Umfeld in einer aussichtslosen Situation, weshalb keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Darüber hinaus habe dieser ein schützenswertes Privatleben etabliert.5. Hiegegen wurde innerhalb offener Frist am römisch 40 Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer monierte im Wesentlichen, dass die belangte Behörde nur Feststellungen zur Frage der Verfolgung durch die Familie des Mädchens getroffen habe, sich aber nicht damit auseinandergesetzt habe, dass das Fluchtvorbringen eine staatliche Verfolgung gesteuert von einem Polizeimitglied (der Vater des Mädchens sei Leiter der Regionalpolizei gewesen) nahelege. Die belangte Behörde sei außerdem nicht dem Indiz für das Vorliegen eines verfolgungsrelevanten Apostasietatbestandes nachgegangen. In Afghanistan herrsche überdies eine prekäre Sicherheits- und Versorgungslage und befinde der Beschwerdeführer mangels sozialer Kontakte in einem sicheren Umfeld in einer aussichtslosen Situation, weshalb keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Darüber hinaus habe dieser ein schützenswertes Privatleben etabliert.
6. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.6. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes wurden die Rechtssache am XXXX der Gerichtsabteilung W157 zugewiesen.7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes wurden die Rechtssache am römisch 40 der Gerichtsabteilung W157 zugewiesen.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seines rechtlichen Vertreters, zweier Vertrauenspersonen und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari insbesondere zu seiner Situation in Afghanistan, seinen Fluchtgründen und seiner Situation in Österreich befragt.8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seines rechtlichen Vertreters, zweier Vertrauenspersonen und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari insbesondere zu seiner Situation in Afghanistan, seinen Fluchtgründen und seiner Situation in Österreich befragt.
9. Am XXXX übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die aktualisierte Version des Länderinformationsblattes zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme; er machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch.9. Am römisch 40 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die aktualisierte Version des Länderinformationsblattes zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme; er machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Person des Beschwerdeführers
Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari, die er in Wort und Schrift beherrscht. Außerdem spricht er Deutsch und Englisch.Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari, die er in Wort und Schrift beherrscht. Außerdem spricht er Deutsch und Englisch.
Der Beschwerdeführer wurde in Kabul geboren und verzog vor seinem siebten Lebensjahr in die Provinz Kunduz XXXX wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Er besuchte fünf Jahre lang eine Schule und arbeitete nebenbei als Schneidergehilfe.Der Beschwerdeführer wurde in Kabul geboren und verzog vor seinem siebten Lebensjahr in die Provinz Kunduz römisch 40 wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Er besuchte fünf Jahre lang eine Schule und arbeitete nebenbei als Schneidergehilfe.
Der Beschwerdeführer ist nach der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut.
Der Beschwerdeführer ist gesund und gehört im Hinblick auf sein Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde.
1.2. Fluchtgründe des Beschwerdeführers
1.2.1. Der Beschwerdeführer hatte im Herkunftsstaat keine Probleme mit der Familie eines Mädchens namens XXXX , das er durch die Schule kannte und dessen Vater für die Arbaki arbeitete. Die Familie des Beschwerdeführers hielt nicht zweimal um die Hand der XXXX an und der Beschwerdeführer führte mit dem Mädchen keine heimliche Beziehung. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle haben nicht stattgefunden: Der Beschwerdeführer und XXXX wurden nicht bei einer gemeinsamen Flucht in Richtung Kabul von den Arbaki angehalten. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin nicht in ein altes Haus gebracht und dort verprügelt. Auch XXXX wurde nicht von ihrer Familie zur Strafe geschlagen oder getötet. Der Vater der XXXX und seine Männer suchten nicht das Elternhaus des Beschwerdeführers auf. 1.2.1. Der Beschwerdeführer hatte im Herkunftsstaat keine Probleme mit der Familie eines Mädchens namens römisch 40 , das er durch die Schule kannte und dessen Vater für die Arbaki arbeitete. Die Familie des Beschwerdeführers hielt nicht zweimal um die Hand der römisch 40 an und der Beschwerdeführer führte mit dem Mädchen keine heimliche Beziehung. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle haben nicht stattgefunden: Der Beschwerdeführer und römisch 40 wurden nicht bei einer gemeinsamen Flucht in Richtung Kabul von den Arbaki angehalten. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin nicht in ein altes Haus gebracht und dort verprügelt. Auch römisch 40 wurde nicht von ihrer Familie zur Strafe geschlagen oder getötet. Der Vater der römisch 40 und seine Männer suchten nicht das Elternhaus des Beschwerdeführers auf.
Der Beschwerdeführer wird in Afghanistan nicht verdächtigt oder beschuldigt, eine außereheliche Beziehung geführt zu haben oder von zuhause weglaufen zu sein.
Der Beschwerdeführer war keiner lebensbedrohlichen oder seine körperliche oder geistige Integrität beeinträchtigenden Gefahr durch die Familie der XXXX oder durch die Arbaki ausgesetzt. Im Herkunftsstaat hatten der Beschwerdeführer und seine Kernfamilie niemals spezielle Probleme mit den genannten Personengruppen; auch nach der Ausreise des Beschwerdeführers ist seine Kernfamilie nicht in den Fokus der Familie der XXXX oder der Arbaki geraten. Der Beschwerdeführer wurde nie persönlich bedroht; eine solche Bedrohung stand nicht unmittelbar bevor und ist im Fall einer Rückkehr ebenfalls nicht zu befürchten.Der Beschwerdeführer war keiner lebensbedrohlichen oder seine körperliche oder geistige Integrität beeinträchtigenden Gefahr durch die Familie der römisch 40 oder durch die Arbaki ausgesetzt. Im Herkunftsstaat hatten der Beschwerdeführer und seine Kernfamilie niemals spezielle Probleme mit den genannten Personengruppen; auch nach der Ausreise des Beschwerdeführers ist seine Kernfamilie nicht in den Fokus der Familie der römisch 40 oder der Arbaki geraten. Der Beschwerdeführer wurde nie persönlich bedroht; eine solche Bedrohung stand nicht unmittelbar bevor und ist im Fall einer Rückkehr ebenfalls nicht zu befürchten.
Der Beschwerdeführer hat deshalb in Afghanistan auch keine Probleme mit dem afghanischen Staat oder sonst jemandem zu befürchten.
1.2.2. Der Beschwerdeführer hat keine Verhaltensweisen verinnerlicht, die bei einer Rückkehr nach Afghanistan als Glaubensabfall gewertet werden würden. Dem Beschwerdeführer droht in Afghanistan keine Gefahr der physischen oder psychischen Gewalt aufgrund eines auch nur unterstellten Abfalles vom islamischen Glauben.
1.2.3. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr, noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die Taliban.
1.2.4. Es konnte darüber hinaus nicht festgestellt werden, dass in Afghanistan gegen den Beschwerdeführer persönlich eine integritätsbedrohende Handlung oder Maßnahme, insbesondere wegen seines Geschlechts, seiner Rasse, Religion, Nationalität Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung, gesetzt wurde oder eine solche Handlung oder Maßnahme unmittelbar bevorstand oder er eine solche Bedrohung im Falle seiner Ausweisung nach Afghanistan überall im Land zu befürchten hätte.
1.3. Leben des Beschwerdeführers in Österreich
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit XXXX durchgehend im Bundesgebiet auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig aufhältig.Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit römisch 40 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig aufhältig.
Der Beschwerdeführer legte zuletzt ein A2-ÖSD-Zertifikat vor, beherrscht die deutsche Sprache aber weit besser, als es sein Diplom glauben lässt. Er konnte die in der Verhandlung auf Deutsch gestellten Fragen auf Anhieb verstehen und flüssig beantworten; der Beschwerdeführer wies ein – im Vergleich zum normalerweise vorhandenen Sprachniveau afghanischer Asylwerber – außergewöhnliches sprachliches Level vor. Schon vor der belangten Behörde beantwortete er die Fragen betreffend sein Privat- und Familienleben selbstständig auf Deutsch.
Der Beschwerdeführer besuchte im Jahr XXXX zunächst die „Übergangsklasse“ einer Bundesfachschule für wirtschaftliche Berufe. Nach deren Abschluss begann er mit einer dreijährigen Lehre als Koch, die er im XXXX abschloss; der Beschwerdeführer möchte demnächst die Lehrabschlussprüfung ablegen. Seit XXXX ist der Beschwerdeführer nicht mehr auf die Grundversorgung angewiesen, sondern finanziert sein Leben selbst. Er ist derzeit weiterhin in seinem Lehrbetrieb angestellt (als Saisonarbeiter, wofür er ein Gehalt über der Geringfügigkeitsgrenze erhält) und hat eine verbindliche Einstellungszusage für eine Vollbeschäftigung. Seit mehreren Jahren bewohnt der Beschwerdeführer eine von seiner Chefin zur Verfügung gestellte Personalwohnung.Der Beschwerdeführer besuchte im Jahr römisch 40 zunächst die „Übergangsklasse“ einer Bundesfachschule für wirtschaftliche Berufe. Nach deren Abschluss begann er mit einer dreijährigen Lehre als Koch, die er im römisch 40 abschloss; der Beschwerdeführer möchte demnächst die Lehrabschlussprüfung ablegen. Seit römisch 40 ist der Beschwerdeführer nicht mehr auf die Grundversorgung angewiesen, sondern finanziert sein Leben selbst. Er ist derzeit weiterhin in seinem Lehrbetrieb angestellt (als Saisonarbeiter, wofür er ein Gehalt über der Geringfügigkeitsgrenze erhält) und hat eine verbindliche Einstellungszusage für eine Vollbeschäftigung. Seit mehreren Jahren bewohnt der Beschwerdeführer eine von seiner Chefin zur Verfügung gestellte Personalwohnung.
Der Beschwerdeführer betätigte sich in der Vergangenheit mehrfach ehrenamtlich. Er absolvierte zudem einen Werte- und Orientierungskurs und besuchte mehrere Workshops zu Themen wie „Umwelt“, „Ernährung“, „Suchtprävention“ oder „Abfalltrennung und -vermeidung“. In der Fachberufsschule nahm der Beschwerdeführer, weil er an anderen Religionen interessiert ist, am christlichen Religionsunterricht teil.
Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu österreichischen Staatsangehörigen, diesbezüglich liegt eine Vielzahl von privaten Unterstützungsschreiben vor, in denen die hohe Integrationsbereitschaft und bereits erfolgte Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft betont werden. Hervorzuheben ist dabei, dass nicht nur Privatpersonen ein überaus positives Bild des Beschwerdeführers zeichnen, sondern auch Funktionsträger (der Gemeinde wie der Bürgermeister, der Fachberufsschule wie Lehrer oder vom Lehrbetrieb) seinen Fleiß, sein Geschick und sein ständiges, hohes Integrationsbestreben bezeugen.
Der Beschwerdeführer pflegt eine Nahebeziehung zur Familie XXXX , insbesondere zu Frau XXXX , die mit dem Beschwerdeführer intensiv Deutsch lernte. Er ist in die österreichische Familie integriert.Der Beschwerdeführer pflegt eine Nahebeziehung zur Familie römisch 40 , insbesondere zu Frau römisch 40 , die mit dem Beschwerdeführer intensiv Deutsch lernte. Er ist in die österreichische Familie integriert.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine Angehörigen in Österreich.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.4. Persönliche Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr
Dem Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr in die Herkunftsprovinz Kunduz aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.
Die Familie des Beschwerdeführers (Eltern und Geschwister) lebt nach wie vor im Heimatdorf, wo sie ein eigenes Haus besitzt; drei Brüder sorgen als Straßenverkäufer für den Lebensunterhalt. Der Beschwerdeführer unterstützt seine Mutter finanziell, wenn medizinische Versorgung gebraucht wird. Zwei weitere Brüder des Beschwerdeführers, die ebenfalls gerade so wirtschaftlich über die Runden kommen, wohnen im Iran. Es besteht Kontakt zu all diesen Angehörigen, eine finanzielle Unterstützung ist jedoch ausgeschlossen.
In Afghanistan leben weiters mehrere Tanten sowie Onkel mütter- und väterlicherseits mit deren Familien in Kabul und Kunduz; es besteht kein Kontakt zu dieser Verwandtschaft.
Der Beschwerdeführer kann Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
Der Beschwerdeführer ist anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen.
Dem Beschwerdeführer wird mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in die Städte Mazar-e Sharif und Herat kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Mazar-e Sharif und Herat sind über Flugverbindungen, allenfalls von Kabul aus, sicher erreichbar. Kabul ist international über Flugverbindungen erreichbar.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in den Städten Herat und Mazar-e Sharif kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen sowie Fortkommen sorgen, einer Arbeit nachgehen und sich selbst erhalten. Es ist dem Beschwerdeführer möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten in den Städten Herat und Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
1.5. Situation im Herkunftsstaat
Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf den nachstehenden Quellen:
? Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 01.04.2021 (LIB);
? Homepage der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/coronavirus-disease-covid-19 und https://covid19.who.int/region/emro/country/af (WHO);
? UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (UNHCR);
? EASO Country Guidance: Afghanistan vom Dezember 2020 (EASO);
? EASO-Bericht Afghanistan: Netzwerke vom Februar 2018 (EASO Netzwerke);
? ecoi.net Themendossier zu Afghanistan: „Sicherheitslage und die soziökonomische Lage in Herat und in Masar-e Scharif“ vom 16.10.2020 (ECOI Herat und Masar-e Sharif);
? ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan: „Lokale Sicherheits- und Versorgungslage in der Stadt Masar-e Sharif und Umgebung; Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie“ vom 30.04.2020 (ACCORD Masar-e Sharif);
? ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan: „Lokale Sicherheits- und Versorgungslage in der Stadt Herat; Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie“ vom 23.04.2020 (ACCORD Herat);
? ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan: „Sanktionen gegen unverheiratetes Paar, das untertaucht (Rolle von Volkszugehörigkeit und Religion?); Sanktionen gegen Familienangehörige des Mannes“ vom 27.12.2012 (Weglaufen-von-zuhause 1);
? ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan: „1) Zielen Rachehandlungen wegen vorehelichem Geschlechtsverkehr nur auf den ‚Täter‘ ab oder können auch andere Mitglieder seiner Familie zum Ziel werden?; 2) Möglichkeit, bei staatlichen Stellen um Schutz vor Rachehandlungen anzusuchen“ vom 23.02.2017 (Weglaufen-von-zuhause 2);
? ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan: „1) Informationen zur Praxis der Blutrache (Tötung des Vaters bzw. der jüngeren Geschwister des (vermeintlichen) Täters; Blutrache auch ohne Austausch von Intimitäten zwischen zwei Minderjährigen, die sich regelmäßig getroffen haben); 2) Fälle von Blutrache bzw. Ehrenmorden in der Provinz Baglan” vom 11.06.2013 (Weglaufen-von-zuhause 3);
? Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: „Arbakai in Kunduz” vom 21.06.2013 (Arbaki 1);
? ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan: „Informationen zu Arbaki-Milizen (Struktur, Aktivitäten in der Provinz Faryab im Jahr 2015, Übergriffe auf Zivilbevölkerung)” vom 22.07.2017 (Arbaki 2);
? Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 01.03.2013 (Arbaki 3).
1.5.1. Allgemeine Sicherheitslage
Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen bis 39 Millionen Menschen (LIB, Kapitel 4.).
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten (LIB, Kapitel 5.).
Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police). Die ANA (Afghanische Nationalarmee) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig, ihre primäre Aufgabe ist jedoch die Bekämpfung der Aufständischen innerhalb Afghanistans. Der NDS fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, die die nationale Sicherheit betreffen. Die Ermittlungsabteilung des NDS betreibt ein Untersuchungsgefängnis in Kabul. Die afghanischen Sicherheitskräfte werden teilweise von US-amerikanischen bzw. Koalitionskräften unterstützt (LIB, Kapitel 7.).
In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan sowie Islamic Movement of Uzbekistan, und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (LIB, Kapitel 5.).
1.5.1.1. Aktuelle Entwicklungen
Die afghanischen Regierungskräfte und die US-Amerikaner können die Taliban, die über rund 60.000 Mann verfügen, nicht besiegen. Aber auch die Aufständischen sind nicht stark genug, die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet – die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nichtamerikanischen NATO-Truppen sollen abgezogen werden (LIB, Kapitel 4.).
Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann. Die afghanische Regierung führte im September 2020 zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt. Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, die Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind (LIB, Kapitel 5.). Nach einer mehr als einmonatigen Verzögerung inmitten eskalierender Gewalt sind die Friedensgespräche am 22.2.2021 in Katar wieder aufgenommen worden. Ein Waffenstillstand steht ganz oben auf der Liste der Regierung und der afghanischen Bevölkerung, wobei einige Analysten sagen, dass die Taliban wahrscheinlich noch keinen umfassenden Waffenstillstand vereinbaren werden, weil Gewalt und Zusammenstöße mit den afghanischen Streitkräften den Aufständischen ein Druckmittel am Verhandlungstisch geben. Die Rechte der Frauen sind ein weiteres Brennpunktthema. Doch bisher hat es keine Fortschritte gegeben, weil sich die kriegführenden Seiten in Prozessen und Verfahren verzettelt haben, so diplomatische Quellen (LIB, Kapitel 4.).
1.5.1.2. COVID-19
COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 20 % der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen (60 Jahre oder älter) und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Bluthochdruck, Herz- und Lungenproblemen, Diabetes, Fettleibigkeit oder Krebs) auf, einschließlich Verletzungen von Herz, Leber oder Nieren (WHO).
Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.02.2020 in Herat festgestellt. Offiziellen Zahlen der WHO zufolge gab es bis 17.3.2021 56.016 bestätigte COVID-19 Erkrankungen und 2.460 Tote (LIB, Kapitel 3.).
Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zuhause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, weil ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, weil die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind. Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden. Das afghanische Gesundheitsministerium hat die Menschen dazu ermutigt, einen physischen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, eine Maske zu tragen, sich 20 Sekunden lang die Hände mit Wasser und Seife zu waschen und Versammlungen zu vermeiden (LIB, Kapitel 3.).
1.5.2. Allgemeine Wirtschaftslage
Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die COVID-19-Pandemie stetig weiter verschärft. UNOCHA erwartet, dass 2021 bis zu 18,4 Millionen Menschen auf humanitäre Hilfe (u.a. Unterkunft, Nahrung, sauberem Trinkwasser und medizinischer Versorgung) angewiesen sein werden. Auch die Weltbank prognostiziert einen weiteren Anstieg ihrer Rate von 55% aus dem Jahr 2016, weil das Wirtschaftswachstum durch die hohen Geburtenraten absorbiert wird. Das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten bleibt eklatant. Während in ländlichen Gebieten bis zu 60% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben, so leben in urbanen Gebieten rund 41,6% unter der nationalen Armutsgrenze (LIB, Kapitel 23.).
Das Budget zur Entwicklungshilfe und Teile des operativen Budgets stammen aus internationalen Hilfsgeldern. Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90% der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (LIB, Kapitel 23.).
Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt eine zentrale Herausforderung für Afghanistan. Letzten Schätzungen zufolge sind 1,9 Millionen Afghan/innen arbeitslos – Frauen und Jugendliche haben am meisten mit dieser Jobkrise zu kämpfen. Jugendarbeitslosigkeit ist ein komplexes Phänomen mit starken Unterschieden im städtischen und ländlichen Bereich. Schätzungen zufolge sind 877.000 Jugendliche arbeitslos. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke ist die Arbeitssuche schwierig. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Ministerium für Arbeit und Soziale Belange (MoLSAMD) und der NGO ACBAR angeboten; dabei soll der persönliche Lebenslauf zur Beratung mitgebracht werden. Auch Rückkehrende haben dazu Zugang – als Voraussetzung gilt hierfür die afghanische Staatsbürgerschaft. Unter Leitung des Bildungsministeriums bieten staatliche Schulen und private Berufsschulen Ausbildungen an (LIB, Kapitel 23.).
Ungelernte Arbeiter erwirtschaften ihr Einkommen als Tagelöhner, Straßenverkäufer oder durch das Betreiben kleiner Geschäfte. Der Durchschnittslohn für einen ungelernten Arbeiter ist unterschiedlich, für einen Tagelöhner beträgt er etwa 5 USD pro Tag (LIB, Kapitel 23.).
Die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession belastet zusätzlich die privaten Haushalte stark. Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes. Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, weil viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (LIB, Kapitel 3.).
Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit, die inzwischen ein ähnliches Niveau erreicht hat wie während der Dürre von 2018. In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, weil viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen, oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten (LIB, Kapitel 3.).
Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72%, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86% der städtischen Häuser in Afghanistan können (gemäß der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 5.).
Neben Wohnungen in Kabul und im Umland sowie in anderen Städten steht eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Private Immobilienhändler in den Städten bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser und Wohnungen an. In ländlichen Gebieten können sowohl die Mietkosten, als auch die Lebenshaltungskosten um mehr als 50% sinken. Betriebs- und Nebenkosten wie Wasser und Strom kosten in der Regel nicht mehr als 40 USD pro Monat. Abhängig vom Verbrauch können die Kosten allerdings höher sein. Wohnungszuschüsse für sozial Benachteiligte oder Mittellose existieren in Afghanistan nicht (LIB, Kapitel 25.).
Darüber hinaus bieten die Städte die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (das sind ca. EUR 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. EUR 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 5.). Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden (EASO Netzwerke, Kapitel 4.2.). Laut der Internationalen Organisation für Migration (IOM) sind Hotels, Teehäuser und andere Unterkunftsmöglichkeiten derzeit nur für Geschäftsreisende geöffnet. Für eine Person, die unter der Schirmherrschaft der IOM nach Afghanistan zurückkehrt und eine vorübergehende Unterkunft benötigt, kann IOM ein Hotel buchen. Personen, die ohne IOM nach Afghanistan zurückkehren, können nur in einer Unterkunftseinrichtung übernachten, wenn sie fälschlicherweise angeben, ein Geschäftsreisender zu sein. Da die Hotels bzw. Teehäuser die Gäste benötigen, um wirtschaftlich überleben zu können, fragen sie nicht genau nach. Laut einer anderen Quelle gibt es jedoch aktuell keine Einschränkungen bei der Buchung eines Hotels oder der Unterbringung in einem Teehaus und es ist möglich, dass Rückkehrer und Tagelöhner die Unterbringungsmöglichkeiten nutzen (LIB, Kapitel 3.).
1.5.3. Medizinische Versorgung
Im Jahr 2018 gab es 3.135 funktionierende medizinische Institutionen in ganz Afghanistan und 87% der Bevölkerung wohnten nicht weiter als zwei Stunden von einer solchen Einrichtung entfernt. Eine weitere Quelle spricht von 641 Krankenhäusern bzw. Gesundheitseinrichtungen in Afghanistan, wobei 181 davon öffentliche und 460 private Krankenhäuser sind. Die genaue Anzahl der Gesundheitseinrichtungen in den einzelnen Provinzen ist nicht bekannt. Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Alle Staatsbürger haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Die medizinische Versorgung in großen Städten und auf Provinzlevel ist sichergestellt, auf Ebene von Distrikten und in Dörfern sind Einrichtungen hingegen oft weniger gut ausgerüstet und es kann schwer sein, Spezialisten zu finden (LIB, Kapitel 24.).
Zahlreiche Staatsbürger begeben sich für medizinische Behandlungen – auch bei kleineren Eingriffen – ins Ausland. Die wenigen staatlichen Krankenhäuser bieten kostenlose Behandlungen an, dennoch kommt es manchmal zu einem Mangel an Medikamenten. Deshalb werden Patienten an private Apotheken verwiesen, um diverse Medikamente selbst zu kaufen. Untersuchungen und Laborleistungen sind in den staatlichen Krankenhäusern generell kostenlos. Viele Afghanen suchen, wenn möglich, privat geführte Krankenhäuser und Kliniken auf (LIB, Kapitel 24.).
Die fortgesetzte Ausbreitung von COVID-19 in den letzten Wochen des Jahres 2020 hat zu einem Anstieg der Krankenhauseinweisungen geführt, wobei jene Einrichtungen die als COVID-19-Krankenhäuser in den Provinzen Herat, Kandahar und Nangarhar gelten, nach Angaben von Hilfsorganisationen seit Ende Dezember voll ausgelastet sind. Gesundheitseinrichtungen sehen sich auch zu Beginn des Jahres 2021 großen Herausforderungen bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung ihrer Kapazitäten zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung grundlegender Gesundheitsdienste gegenüber, insbesondere, wenn sie in Konfliktgebieten liegen (LIB, Kapitel 3.).
1.5.4. Ethnische Minderheiten
In Afghanistan sind ca. 40 bis 42% Paschtunen, 27 bis 30% Tadschiken, 9 bis 10% Hazara, 9% Usbeken, ca. 4% Aimaken, 3% Turkmenen und 2% Belutschen. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag bestehen fort und werden nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (LIB, Kapitel 19.).
Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan und hat einen deutlichen politischen Einfluss im Land. Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation. Tadschiken dominierten die „Nordallianz“, eine politisch-militärische Koalition, die die Taliban bekämpfte und nach dem Fall der Taliban die international anerkannte Regierung Afghanistans bildete. Tadschiken sind in zahlreichen politischen Organisationen und Parteien, die dominanteste davon ist die Jamiat-e Islami, vertreten. Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der ANA und der ANP repräsentiert (LIB, Kapitel 19.2.).
1.5.5. Religion
Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 1% der Bevölkerung aus. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB, Kapitel 18.).
In Afghanistan gilt Glaubensfreiheit, die auch eine freie Religionswahl beinhaltet, de facto nur eingeschränkt. Die Abkehr vom Islam (Apostasie) wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht (LIB, Kapitel 18.4.).
In den vergangenen fünf Jahren gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Apostasie. Die afghanische Regierung scheint kein Interesse daran zu haben, negative Reaktionen oder Druck hervorzurufen – weder vom konservativen Teil der afghanischen Gesellschaft, noch von den liberalen internationalen Kräften, die solche Fälle verfolgt haben. Es kann jedoch einzelne Lokalpolitiker geben, die streng gegen mutmaßliche Apostaten vorgehen. Die afghanische Gesellschaft hat generell eine sehr geringe Toleranz gegenüber Menschen, die als den Islam beleidigend oder zurückweisend wahrgenommen werden. Obwohl es auch säkulare Bevölkerungsgruppen gibt, sind Personen, die der Apostasie beschuldigt werden, Reaktionen von Familie, Gemeinschaften oder in einzelnen Gebieten von Aufständischen ausgesetzt, aber eher nicht von staatlichen Akteuren. Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung. Abtrünnige haben Zugang zu staatlichen Leistungen; es existiert kein Gesetz, Präzedenzfall oder Gewohnheiten, die Leistungen für Abtrünnige durch den Staat aufheben oder einschränken. Sofern sie nicht verurteilt und frei sind, können sie Leistungen der Behörden in Anspruch nehmen (LIB, Kapitel 18.4.).
1.5.6. Bewegungsfreiheit und Meldewesen
Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Als zentrale Hürde für die Bewegungsfreiheit werden Sicherheitsbedenken genannt. Besonders betroffen ist das Reisen auf dem Landweg. Auch schränken gesellschaftliche Sitten die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne männliche Begleitung ein. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (LIB, Kapitel 21.).
Es gibt internationale Flughäfen in Kabul, Herat, Kandahar und Mazar-e Sharif, bedeutende Flughäfen, für den Inlandsverkehr außerdem in Ghazni, Nangharhar, Khost, Kunduz und Helmand sowie eine Vielzahl an regionalen und lokalen Flugplätzen (LIB, Kapitel 21.). Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Herat werden aktuell international wie auch national angeflogen und auch findet Flugverkehr zu nationalen Flughäfen statt. Derzeit verkehren Busse, Sammeltaxis und Flugzeuge zwischen den Provinzen und Städten (LIB, Kapitel 3.).
Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif auch keine Ausgangssperren. Die Taliban erlauben in von ihnen kontrollierten Gebieten medizinischen Helfern den Zugang im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 (LIB, Kapitel 3.).
Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, ebenso wenig „gelbe Seiten“ oder Datenbanken mit Telefonnummerneinträgen. Auch muss sich ein Neuankömmling bei Ankunft nicht in dem neuen Ort registrieren. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. In Kabul, aber auch in Mazar-e Sharif müssen unter Umständen gewisse Melde- und Ausweisvorgaben beim Mieten einer Wohnung oder eines Hauses erfüllt werden. In Gebieten ohne hohes Sicherheitsrisiko ist es oftmals möglich, ohne einen Identitätsnachweis oder eine Registrierung bei der Polizei eine Wohnung zu mieten. Dies hängt allerdings auch vom Vertrauen des Vermieters in den potentiellen Mieter ab (LIB, Kapitel 21.1.).
1.5.7. Taliban
Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung. Die Taliban sind keine monolithische Organisation; nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind. Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LIB, Kapitel 6.1.).
Die Taliban rekrutieren in der Regel junge Männer aus ländlichen Gemeinden, die arbeitslos sind, eine Ausbildung in Koranschulen haben und ethnisch paschtunisch. Schätzungen der aktiven Kämpfer der Taliban reichen von 40.000 bis 80.000 oder 55.000 bis 85.000, wobei diese Zahl durch zusätzliche Vermittler und Nicht-Kämpfer auf bis zu 100.000 ansteigt. Obwohl die Mehrheit der Taliban immer noch Paschtunen sind, gibt es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) innerhalb der Taliban. Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt (LIB, Kapitel 6.1.).
1.5.8. Arbaki
Unter „Arbakai“ versteht man eine lokal organisierte Miliz, die nach einem festgelegten Zahlenschlüssel von Stämmen, Klans und Familien mit einer Anzahl von Männern, deren Lebenswandel dem Paschtunwali entspricht, beschickt wird. Die Arbaki übernehmen die Rolle der Polizei innerhalb des Stammes, des Sub-Stammes oder in Gemeindegebieten. Sie erhalten keine Bezahlung von Seiten des Staates, einer Person oder der Gesellschaft, vielmehr nehmen sie unentgeltlich gemeinschaftliche Aufgaben wahr. Sie setzen Beschlüsse der Ratsversammlungen (Dschirgas) um, halten Gesetz und Ordnung aufrecht und schützen die Grenzen und Einflussgebiete des jeweiligen Stammes oder der Gemeinschaft. Folgerichtig kommen sie stets nur auf eigenem Territorium zum Einsatz. Dies macht einen fundamentalen Unterschied gegenüber der staatlichen Exekutive aus, wo beispielsweise Polizisten dienen, die fremden Stämmen angehören (Arbaki 1, 2 und 3).
Die prekäre Sicherheitslage in den Grenzgebieten verstärkte die Diskussionen darüber, inwieweit bewaffnete nicht-staatliche Akteure für Ruhe und Ordnung sorgen können. Dadurch sollte die Präsenz von Polizisten und Soldaten entbehrlich gemacht und gleichzeitig den Taliban der Zugriff auf solcherart gefestigte Gebiete verwehrt werden. In Pakistan und Afghanistan versuchten die Regierungen verstärkt, die traditionellen Ordnungsinstrumente durch Überwachung und Bezahlung in staatliche Strukturen einzupassen. Distriktchefs griffen auf das Prinzip der Arbakai in Form gedungener Hilfspolizisten zurück und banden diese in korrupte Hierarchien ein. In der Vergangenheit scheiterten die Arbakai immer dann – etwa bei der Regulierung von Konflikten um Land –, wenn ihre Angehörigen nicht aus jenen Gegenden stammten, in denen sie zum Einsatz kamen. Ohne die Rückendeckung der örtlichen Dschirgas nahm man sie als Repräsentanten staatlicher Macht wahr und schützte sie beispielsweise nicht gegen Angriffe der Taliban. Arbakai, dauerhaft in die staatliche Polizei integriert, würden ihre Legitimität als Schiedsrichter und Konfliktlöser verlieren. Zudem funktionieren die geschilderten Mechanismen nur innerhalb eines traditionellen Regel- und Wertesystems von Stammesgesellschaften. Das System der Arbakai lässt sich nicht in die Organisations- und Führungsprinzipien einer modernen Exekutive integrieren. Arbakai folgen dem Paschtunwali, aber nicht staatlichen oder internationalen Gesetzen (Arbaki 1 und 3).
In Kunduz kam es zu einer starken Aufstockung der Arbakai nach besonders gewalttätigen Taliban-Kampagnen in 2010 und 2011. Nach dem Sieg über die Taliban bekämpfen sich die Milizen nun untereinander und kontrollieren ihre Gebiete, was zu einer bürgerkriegsähnlichen Situation geführt hat. Viele Anwohner beklagen, dass die Gruppen oft außerhalb des Gesetzes agieren, inoffizielle Steuern von Anwohnern erpressen und dazu neigen, auf der Grundlage von ethnischen Loyalitäten zu handeln (Arbaki 2).
1.5.9. Provinzen und Städte
1.5.9.1. Kunduz
Die Provinz Kunduz liegt im Norden Afghanistans. Die Provinzhauptstadt ist Kunduz (Stadt). Die National Statistics and Information Authority of Afghanistan (NSIA) schätzt die Bevölkerung in der Provinz Kunduz im Zeitraum 2020-21 auf 1,136.677 Personen (LIB, Kapitel 5.19.).
Kunduz war die letzte Taliban-Hochburg vor deren Sturz 2001. Im November 2020 schätzte das Long War Journal (LWJ) die Distrikte Aqtash, Calbad, Dasht-e-Archi, Gultipa und Khan Abad im Osten sowie Qala-e-Zal im Westen als unter Talibankontrolle stehend ein. Die übrigen Distrikte galten als umstritten, während eine andere Quelle schätzte, dass im Oktober 2019 ganz Kunduz abseits seiner Verwaltungszentren unter der Kontrolle der Taliban stand. Al Qaida ist in der Provinz verdeckt aktiv. Darüber hinaus operiert das unter dem Kommando und der finanziellen Kontrolle der Taliban stehende Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) und auch das Eastern Turkestan Islamic Movement (ETIM) in Kunduz. Nach afghanischen Militäroperationen in Kunduz in der zweiten Hälfte des Jahres 2019 zerstreuten sich ausländische terroristische Kämpfer aus China, Pakistan, Tadschikistan, Usbekistan und anderswo in kleine Gruppen und flüchteten in andere Provinzen. 2019 wurde berichtet, dass Zellen des IS in Kunduz aufgetaucht seien (LIB, Kapitel 5.19.).
Im Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 444 zivile Opfer (194 Tote und 250 Verletzte) in der Provinz Kunduz. Dies entspricht einem Rückgang von 11% gegenüber 2019. Die Hauptursachen für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von Luftangriffen und improvisierten Sprengkörpern. Ende August und im Mai 2020 starteten die Taliban Offensiven gegen die Stadt Kunduz. Weitere Taliban-Angriffe auf Distriktzentren und Sicherheitsposten in verschiedenen Distrikten wurden gemeldet und die Regierungstruppen führten in Kunduz Operationen und Vergeltungsschläge aus der Luft durch (LIB, Kapitel 5.19.).
1.5.9.2. Balkh und Herat
Die Provinz Balkh liegt im Norden Afghanistans. Die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die NSIA schätzt die Bevölkerung in Balkh im Zeitraum 2020-21 auf 1,509.183 Personen (LIB, Kapitel 5.5.).
Balkh zählte zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans, jedoch hat sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren in einigen ihrer abgelegenen Distrikte verschlechtert, weil militante Taliban versuchen, in dieser wichtigen nördlichen Provinz Fuß zu fassen. Die Taliban greifen nun häufiger an und kontrollieren auch mehr Gebiete im Westen, Nordwesten und Süden der Provinz, wobei mit Stand Oktober 2019 keine städtischen Zentren unter ihrer Kontrolle standen. Anfang Oktober 2020 galt der Distrikt Dawlat Abad als unter Talibankontrolle stehend, während die Distrikte Char Bolak, Chimtal und Zari als umkämpft galten (LIB, Kapitel 5.5.).
Im Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 712 zivile Opfer (263 Tote und 449 Verletzte) in der Provinz Balkh. Dies entspricht einer Steigerung von 157% gegenüber 2019. Die Hauptursache 61 für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von Luftangriffen und improvisierten Sprengkörpern (IEDs; ohne Selbstmordattentate). Ungeachtet der Friedensgespräche finden weiterhin sicherheitsrelevante Vorfälle in der Hauptstadt und den Distrikten statt. Der UN-Generalsekretär zählte Balkh in Afghanistan im Jahr 2020 zu den konfliktintensivsten Provinzen des Landes und auch im September galt Balkh als eine der Provinzen mit den schwersten Talibanangriffen im Land. Es kam zu direkten Kämpfen und Angriffen der Taliban auf Distriktzentren oder Sicherheitsposten. Die Regierungskräfte führten Räumungsoperationen durch (LIB, Kapitel 5.5.).
Die Provinz Herat liegt im Westen Afghanistans. Die Provinzhauptstadt von Herat ist Herat-Stadt. Die NSIA schätzt die Bevölkerung in der Provinz Herat im Zeitraum 2020-21 auf 2,140.662 Personen (LIB, Kapitel 5.13.).
Die Sicherheitslage auf Stadt- und Distriktebene unterscheidet sich voneinander. Je weiter man sich von der Stadt Herat und ihren Nachbardistrikten in Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer ist der Einfluss der Taliban. Pushtkoh und Zerko befanden sich im Februar 2020 einem Bericht zufolge vollständig in der Hand der Taliban, während die Kontrolle der Regierung in Obe auf das Distriktzentrum beschränkt ist. Dem Long War Journal (LWJ) zufolge kontrollierten die Taliban Ende November 2020 jedoch keinen Distrikt von Herat vollständig. Mehrere Distrikte wie Adraskan, Ghoryan, Gulran, Kushk, Kushk-i-Kuhna, Obe und Shindand sind umstritten, während die Distrikte um die Stadt Herat unter der Kontrolle der Regierung stehen (LIB, Kapitel 5.13.).
Im Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 339 zivile Opfer (124 Tote und 215 Verletzte) in der Provinz Herat. Dies entspricht einem Rückgang von 15% gegenüber 2019. Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von gezielten Tötungen und IEDs. Im Jahr 2020 wurden auch mehrere Fälle von zivilen Opfern aufgrund von Luftangriffen gemeldet. Es kam in mehreren Distrikten der Provinz Herat zu Kämpfen zwischen den Regierungstruppen und den Taliban, sowie zu Angriffen der Taliban auf Regierungseinrichtungen. Die Regierungstruppen führten in der Provinz Operationen durch (LIB, Kapitel 5.13.)
1.5.9.3. Mazar-e Sharif und Herat Stadt
Mazar-e Sharif ist die Provinzhauptstadt von Balkh, einer ethnisch vielfältigen Provinz, die von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern, sunnitischen Hazara (Kawshi) sowie Mitgliedern der kleinen ethnischen Gruppe der Magat bewohnt wird. Sie hat 484.492 Einwohner (LIB, Kapitel 5.5.).
Mazar-e Sharif gilt als vergleichsweise sicher, jedoch fanden 2019 beinahe monatlich kleinere Anschläge mit IEDs statt, meist in der Nähe der Blauen Moschee. Ziel der Anschläge sind oftmals Sicherheitskräfte, jedoch kommt es auch zu zivilen Opfern. Wie auch in anderen großen Städten Afghanistans ist Kriminalität in Mazar-e Sharif ein Problem. Bewohner der Stadt berichteten insbesondere von bewaffneten Raubüberfällen. Im Dezember und März 2019 kam es in Mazar-e Sharif zudem zu Kämpfen zwischen Milizführern bzw. lokalen Machthabern und Regierungskräften (LIB, Kapitel 5.5). Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 3.).
Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 5.35.). Der Flughafen von Mazar-e Sharif liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 5.). National Airlines (Kam Air, Ariana Air) bieten internationale Flüge von Russland, Indien und Iran nach Mazar-eh Sharif an. Innerstaatlich gehen Flüge von und nach Mazar-e Sharif (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zu den Flughäfen von Kabul und Maimana (LIB, Kapitel 5.35.).
Mazar-e Sharif und die Provinz Balkh sind historisch betrachtet das wirtschaftliche und politische Zentrum der Nordregion Afghanistans. Mazar-e Sharif profitierte dabei von seiner geografischen Lage, einer vergleichsweise effektiven Verwaltung und einer relativ guten Sicherheitslage. Mazar-e Sharif gilt als Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, die Kunsthandwerk und Teppiche anbieten. Balkh ist landwirtschaftlich eine der produktivsten Regionen Afghanistans, wobei Landwirtschaft und Viehzucht die Distrikte der Provinz dominieren. Die Arbeitsmarktsituation ist auch In Mazar-e Sharif eine der größten Herausforderungen. Auf Stellenausschreibungen melden sich innerhalb einer kurzen Zeitspanne sehr viele Bewerber und ohne Kontakte ist es schwer einen Arbeitsplatz zu finden. In den Distrikten ist die Anzahl der Arbeitslosen hoch. Die meisten Arbeitssuchenden begeben sich nach Mazar-e Sharif, um Arbeit zu finden. In Mazar-e Sharif stehen zahlreiche Wohnungen zur Verfügung. Auch eine Person, die in Mazar-e Sharif keine Familie hat, sollte in der Lage sein, dort Wohnraum zu finden. Des weiteren gibt es in Mazar-e Sharif eine Anzahl von Hotels sowie Gast- oder Teehäusern, die unter anderem von Tagelöhnern zur Übernachtung benutzt werden (LIB, Kapitel 23.).
Die in der Stadt Mazar-e Scharif und Umgebung befindlichen Orte, an denen die Mehrheit der Binnenvertriebenen (IDPs) und Rückkehrer letztlich unterkommen, teilt UNHCR in drei Kategorien ein: Die erste Kategorie ist das Stadtzentrum, wo die Lebenshaltungskosten vergleichsweise hoch sind. In der zweiten Kategorie befinden sich längerfristige und dauerhafte Siedlungen bzw. Stätten („sites“), die sich in den Vororten oder am Stadtrand befinden. Dort gibt es ein gewisses Maß an Infrastruktur und humanitäre Organisationen bieten dort ein gewisses Ausmaß an Unterstützung an. Es gibt dort einen gewissen Zugang zu soliden Unterkünften, Bildung und medizinischer Versorgung. Die dritte Kategorie von Gebieten sind jene Siedlungen oder Stätten, die erst vor kürzerer Zeit und aufgrund der anhaltenden und zunehmenden Vertreibung entstanden sind. Diese Siedlungen, die in der Regel von der Regierung nicht anerkannt werden, befinden sich häufig auf Landstrichen mit unklaren Eigentumsverhältnissen. In diesen neueren Siedlungen leben viele Menschen in Zelten, oft unter prekären Bedingungen und mit stark eingeschränktem Zugang zu humanitärer Hilfe. Es mangelt dort an Wasser, Strom und sozialen Einrichtungen. Im Prinzip ist die Situation hinsichtlich des Zugangs zu Bildung, Gesundheitsversorgung, Wasser und anderen Dienstleistungen umso schlimmer, je weiter außerhalb der Stadt jemand lebt, wobei die Situation in den informellen Siedlungen bzw. Stätten am schlimmsten ist. Ob allerdings die Situation in der Innenstadt besser ist, hängt von den individuellen – insbesondere finanziellen – Umständen eines Binnenvertriebenen oder Rückkehrers ab (ACCORD Masar-e Sharif).
Die Höhe des Mietpreises für eine Drei-Zimmer-Wohnung in Mazar-e Sharif schwankt unter anderem je nach Lage zwischen 100 USD und 300 USD monatlich (LIB, Kapitel 23.).
Mazar-e Sharif befindet sich im Zeitraum Februar bis Mai 2021 in der zweitniedrigsten Stufe (Stufe 2) des Klassifizierungssystems für Nahrungsmittelversorgung. In Stufe 2, auch „stressed“ genannt, weisen Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch auf und sind nicht in der Lage, sich wesentlich, nicht nahrungsbezogenen Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (ECOI Herat und Masar-e Sharif, 3.1.; LIB, Kapitel 23.). Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76%), die in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92% der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 5.).
In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken. Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patienten in dieses Krankenhaus überwiesen. Es verfügt über 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet (LIB, Kapitel 24.).
Herat Stadt ist die Provinzhauptstadt der Provinz Herat. Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert, der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 durch Iran-Rückkehrer und Binnenvertriebene besonders gestiegen. Sie hat 574.276 Einwohner (LIB, Kapitel 5.13.).
In Herat Stadt kam es in den letzten Jahren vor allem zu kriminellen Handlungen und kleineren sicherheitsrelevanten Vorfällen, jedoch nicht zu groß angelegten Angriffen oder offenen Kämpfen, die das tägliche Leben vorübergehend zum Erliegen gebracht hätten. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle, die in letzter Zeit in der Stadt Herat gemeldet wurden, fielen meist in zwei Kategorien: gezielte Tötungen und Angriffe auf Polizeikräfte. Darüber hinaus fanden im Juli und September 2020 Angriffe statt, die sich gegen Schiiten richteten. Bezüglich krimineller Handlungen wurde beispielsweise über bewaffnete Raubüberfälle und Entführungen berichtet (LIB, Kapitel 5.13.). Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 3.).
Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen sicher und legal erreichbar. Der Flughafen Herat befindet sich etwa 10 km südlich von Herat-Stadt entfernt. Nationale Airlines (Kam Air und Ariana Air) fliegen Herat international aus Iran an. Innerstaatlich gehen Flüge von und nach Herat (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zu den Flughäfen nach Kabul, Maimana und Chighcheran (LIB, Kapitel 5.35.). Die Straße, die die Stadt mit dem Flughafen verbindet wird laufend von Sicherheitskräften kontrolliert. Unabhängig davon gab es in den letzten Jahren Berichte von Aktivitäten von kriminellen Netzwerken, die oft auch mit Aufständischen in Verbindung stehen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 5.).
Der Einschätzung einer in Afghanistan tätigen internationalen NGO zufolge gehört Herat zu den „bessergestellten“ und „sichereren Provinzen“ Afghanistans und weist historisch im Vergleich mit anderen Teilen des Landes wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf. Aufgrund der sehr jungen Bevölkerung ist der Anteil der Personen im erwerbsfähigen Alter in Herat – wie auch in anderen afghanischen Städten – vergleichsweise klein. Erwerbstätige müssen also eine große Anzahl an von ihnen abhängigen Personen versorgen. Hinzu kommt, dass die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung in Herat Tagelöhner sind, die Schwankungen auf dem Arbeitsmarkt in besonderem Ausmaß ausgesetzt sind. Die Herater Wirtschaft bietet seit langem Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran, wie auch Bergbau und Produktion. Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt. Manche alten Handwerksberufe (Teppichknüpfereien, Glasbläsereien, die Herstellung von Stickereien) haben es geschafft zu überleben, während sich auch bestimmte moderne Industrien entwickelt haben (z.B. Lebensmittelverarbeitung und Verpackung). Die Arbeitsplätze sind allerdings von der volatilen Sicherheitslage bedroht (insbesondere Entführungen von Geschäftsleuten oder deren Angehörigen durch kriminelle Netzwerke, im stillen Einverständnis mit der Polizei). Als weitere Probleme werden Stromknappheit, bzw. -ausfälle, Schwierigkeiten, mit iranischen oder anderen ausländischen Importen zu konkurrieren und eine steigende Arbeitslosigkeit genannt (LIB, Kapitel 23.).
Die Unterkunftssituation stellt sich in Herat, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nicht adäquaten Unterkünften. In Herat besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 5.). Die größten und bedeutendsten IDP- und Rückkehrer-Siedlungen in Herat-Stadt und Umgebung sind: Shahrak-e-Sabz (im Distrikt Gusara), Kahddestan (im Distrikt Indschil), Shaidayee (5 km östlich der Stadt Herat) und Urdo Bagh. Die Versorgung der dort lebenden Menschen ist schlecht, der Zugang zur Grundversorgung ist eingeschränkt (ACCORD Herat).
Herat befindet sich im Zeitraum Februar bis Mai 2021 in der drittniedrigsten Stufe (Stufe 3) des Klassifizierungssystems für Nahrungsmittelversorgung (LIB, Kapitel 23.). Die meisten Menschen in Herat haben Zugang zu Elektrizität (80%), zu erschlossener Wasserversorgung (70%) und zu Abwasseranlagen (30%). 92,1% der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen und 81,22% zu besseren Wasserversorgungsanlagen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 5.).
Das Jebrael-Gesundheitszentrum im Nordwesten der Stadt Herat bietet für rund 60.000 Menschen im dicht besiedelten Gebiet mit durchschnittlich 300 Besuchern pro Tag grundlegende Gesundheitsdienste an. Laut dem Provinzdirektor für Gesundheit in Herat verfügte die Stadt im April 2017 über 65 private Gesundheitskliniken, unter anderem das staatliche Herat Regional Hospital (LIB, Kapitel 24.).
1.5.10. Situation für Rückkehrer
Die schnelle Ausbreitung des COVID-19 Virus in Afghanistan hat starke Auswirkungen auf die Vulnerablen unter der afghanischen Bevölkerung, einschließlich der Rückkehrer, weil sie nur begrenzten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, insbesondere zur Gesundheitsversorgung, haben und zudem aufgrund der landesweiten Abriegelung Einkommens- und Existenzverluste hinnehmen müssen. IOM verzeichnete im Jahr 2020 die bisher größte Rückkehr von undokumentierten afghanischen Migranten. Von den mehr als 865.700 Afghanen, die im Jahr 2020 nach Afghanistan zurückkehrten, kamen etwa 859.000 aus dem Iran und schätzungsweise 6.700 aus Pakistan. Im gesamten Jahr 2018 kehrten, im Vergleich dazu, aus den beiden Ländern insgesamt 805.850 Personen nach Afghanistan zurück (LIB, Kapitel 25.).
Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse – auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB, Kapitel 25.).
Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt. Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem deutschen Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden und auch IOM Kabul sind keine solchen Vorkommnisse bekannt. Andere Quellen geben jedoch an, dass es zu tätlichen Angriffen auf Rückkehrer gekommen sein soll, wobei dies auch im Zusammenhang mit einem fehlenden Netzwerk vor Ort gesehen wird. UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen (LIB, Kapitel 25.).
Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung, vulnerable Personen einschließlich Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran zu unterstützen, bleibt begrenzt und ist weiterhin von der Hilfe der internationalen Gemeinschaft abhängig. Moscheen unterstützen in der Regel nur besonders vulnerable Personen und für eine begrenzte Zeit. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch. Deshalb versuchen sie in der Regel, so bald wie möglich wieder in den Iran zurückzukehren (LIB, Kapitel 25.).
Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer und IDP in Afghanistan zuständig. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer und IDPs sehen bei der Reintegration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der „whole of community“ vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur einzelnen zugute kommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen eine Grundstücksvergabe vor, jedoch gilt dieses System als anfällig für Korruption und Missmanagement. Es ist nicht bekannt, wie viele Rückkehrer aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben und zu welchen Bedingungen (LIB, Kapitel 25.).
Die IOM unterstützt mit diversen Projekten die freiwillige Rückkehr und Reintegration von Rückkehrern nach Afghanistan. In Bezug auf die Art und Höhe der Unterstützungsleistung muss zwischen unterstützter freiwilliger und zwangsweiser Rückkehr unterschieden werden (LIB, Kapitel 25.). Mit 01.01.2020 startete das durch den AMIF der Europäischen Union und das österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanzierte Reintegrationsprojekt RESTART III. RESTART III, ist wie das Vorgängerprojekt auf drei Jahre, nämlich bis 31.12.2022 ausgerichtet und verfügt über eine Kapazität von 400 Personen. Für alle diese 400 Personen ist neben Beratung und Information – in Österreich sowie in Afghanistan – sowohl die Bargeldunterstützung in der Höhe von 500 Euro wie auch die Unterstützung durch Sachleistungen in der Höhe von 2.800 Euro geplant. Die Teilnahme am Reintegrationsprojekt von IOM ist an einige (organisatorische) Voraussetzungen gebunden. Nach Angaben von IOM kann es bei der Entwicklung der einzelnen Projekte aktuell aufgrund der Pandemie zu Verzögerungen und langsamen Entwicklungen kommen. Mit Stand 18.3.2021 wurden im laufenden Jahr 2020 bereits 105 Teilnahmen akzeptiert im Rahmen des Restart III-Projektes und sind im Zuge des Projektes 86 Personen freiwillig nach Afghanistan (LIB, Kapitel 25.).Die IOM unterstützt mit diversen Projekten die freiwillige Rückkehr und Reintegration von Rückkehrern nach Afghanistan. In Bezug auf die Art und Höhe der Unterstützungsleistung muss zwischen unterstützter freiwilliger und zwangsweiser Rückkehr unterschieden werden (LIB, Kapitel 25.). Mit 01.01.2020 startete das durch den AMIF der Europäischen Union und das österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanzierte Reintegrationsprojekt RESTART römisch drei. RESTART römisch drei, ist wie das Vorgängerprojekt auf drei Jahre, nämlich bis 31.12.2022 ausgerichtet und verfügt über eine Kapazität von 400 Personen. Für alle diese 400 Personen ist neben Beratung und Information – in Österreich sowie in Afghanistan – sowohl die Bargeldunterstützung in der Höhe von 500 Euro wie auch die Unterstützung durch Sachleistungen in der Höhe von 2.800 Euro geplant. Die Teilnahme am Reintegrationsprojekt von IOM ist an einige (organisatorische) Voraussetzungen gebunden. Nach Angaben von IOM kann es bei der Entwicklung der einzelnen Projekte aktuell aufgrund der Pandemie zu Verzögerungen und langsamen Entwicklungen kommen. Mit Stand 18.3.2021 wurden im laufenden Jahr 2020 bereits 105 Teilnahmen akzeptiert im Rahmen des Restart III-Projektes und sind im Zuge des Projektes 86 Personen freiwillig nach Afghanistan (LIB, Kapitel 25.).
IOM hat mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Union das Projekt „RADA“ (Reintegration Assistance and Development in Afghanistan) entwickelt. Innerhalb dieses Projektes gibt es eine kleine Komponente (PARA - Post Arrival Reception Assistance), die sich speziell an zwangsweise rückgeführte Personen wendet. Der Leistungsumfang ist stark limitiert und nicht mit einer Reintegrationsunterstützung vergleichbar. Die Unterstützung umfasst einen kurzen medical check (unmittelbare medizinische Bedürfnisse) und die Auszahlung einer Bargeldunterstützung in der Höhe von 12.500 Afghani (rund EUR 140) zur Deckung unmittelbarer, dringender Bedürfnisse (temporäre Unterkunft, Weiterreise, etc.). Diese ist jedoch nur für Rückkehrer zugänglich, die über den internationalen Flughafen von Kabul reisen (LIB, Kapitel 25.).
1.5.11. Blutfehde
Gemäß althergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Vergeltungsakte die Mitglieder einer anderen Familie. In Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Paschtunwali verwurzelt, kommen jedoch Berichten zufolge auch unter anderen ethnischen Gruppen vor. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Taten wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführung oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu langanhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Blutrache in ländlichen Gebieten eher üblich, kann jedoch wegen der großen Zahl der vom Land zugewanderten Stadtbewohner auch in Städten vorkommen (UNHCR, Kapitel Internationaler Schutzbedarf, III.A.14.)Gemäß althergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Vergeltungsakte die Mitglieder einer anderen Familie. In Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Paschtunwali verwurzelt, kommen jedoch Berichten zufolge auch unter anderen ethnischen Gruppen vor. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Taten wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführung oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu langanhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Blutrache in ländlichen Gebieten eher üblich, kann jedoch wegen der großen Zahl der vom Land zugewanderten Stadtbewohner auch in Städten vorkommen (UNHCR, Kapitel Internationaler Schutzbedarf, römisch drei.A.14.)
Freundschaften zwischen Jungen und Mädchen sind in Afghanistan verboten. Verabredungen und andere normale soziale Interaktionen zwischen Jungen und Mädchen, wie Schulsport, Tanzen oder Kinobesuche, werden nicht toleriert. Als Grund für dieses Verbot wird üblicherweise der Schutz des Status des Mädchens angeführt. Die große Angst ist, dass das Mädchen seine Jungfräulichkeit vor der Ehe verliert (Weglaufen-von-zuhause 3).
Eine vor- bzw. außereheliche Beziehung zwischen einem jungen Mann und einer jungen Frau stellt eine ernste Verletzung der Familienehre und insbesondere der Ehre der Familie der Frau dar. Die Familie der Frau kann damit drohen, sowohl ihre eigene Tochter, als auch den Mann und seine Familie zu töten, unabhängig davon, ob es sich bei der vor- bzw. außerehelichen Beziehung um eine sexuelle oder eine rein freundschaftliche gehandelt hat. Gegen den Mann gerichtete Drohungen können sich ausweiten und zu Drohungen zwischen den Familien führen. Es gibt viele Ehrverbrechen in Afghanistan und in manchen Fällen sind sowohl die Frau, als auch der Mann getötet worden. Wenn es innerhalb der Familie der Frau eine einflussreiche Person gibt, deren Ruf und Ehre bedroht ist, ist die Gefahr sogar noch größer. Die Reaktion der Familien auf vor- bzw. außereheliche Beziehungen hängt von deren sozialem und Bildungshintergrund ab. Wenn die Frau einer gebildeten Familie entstammt, wird diese den Mann zuerst warnen und auffordern, die Frau nicht länger zu treffen. Außerdem wird die Familie der jungen Frau nicht erlauben, das Haus zu verlassen. Sollte die Beziehung dennoch anhalten, wird die Familie den jungen Mann zusammenschlagen lassen. Gehört die Frau einer ungebildeten Familie an, kann es mit der Tötung des Mannes enden (Weglaufen-von-zuhause 3).
Junge Mädchen und Jungen, die von zuhause weglaufen, riskieren, von ihren Familien getötet zu werden. Wenn ein Junge gemeinsam mit einem Mädchen wegläuft, sind beide dem Risiko ausgesetzt, von ihren Familien getötet zu werden. Es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass das Mädchen am härtesten bestraft wird, vor allem, wenn außerehelicher Geschlechtsverkehr stattgefunden hat. Obwohl Weglaufen im Strafgesetzbuch nicht als Verbrechen definiert ist, werden Mädchen und Jungen, die von zuhause weglaufen, festgenommen und manchmal inhaftiert. Eine Frau, die gemeinsam mit einem Mann flüchtet, wird der sexuellen Beziehung außerhalb der Ehe (Zina) beschuldigt, bis bewiesen ist, dass kein Geschlechtsverkehr zwischen ihr und dem Mann stattgefunden hat. Der Mann wird der Entführung bezichtigt. Es gibt Beispiele von weggelaufenen Paaren, die nach Verhandlungen in oder Entscheidungen durch lokale Räte (Shura/Jirga) erfolgreich reintegriert worden sind. Gleichzeitig ist es jedoch klar, dass weggelaufene Paare nicht nur der Gefahr von Sanktionen durch die eigenen Familien, sondern auch von Reaktionen seitens lokaler Machthaber und Gerichte ausgesetzt sind (Weglaufen-von-zuhause 1).
Es kann Rache von den patrilinearen Verwandten der verletzten, getöteten oder auf andere Weise geschädigten oder entehrten Person verübt werden. Dabei kann sich die Rache gegen den Täter selbst oder gegen einen seiner patrilinearen Verwandten richten; die häufigsten Ziele sind die Brüder des Täters (Weglaufen-von-zuhause 2).
1.5.11. Eheschließung
Als Mindestalter für Vermählungen definiert das Zivilgesetz Afghanistans für Mädchen 16 Jahre (15 Jahre, wenn dies von einem Elternteil bzw. einem Vormund und dem Gericht erlaubt wird) und für Burschen 18 Jahre. Dem Gesetz zufolge muss vor der Eheschließung nachgewiesen werden, dass die Braut das gesetzliche Alter für die Eheschließung erreicht hat, jedoch besitzt nur ein kleiner Teil der Bevölkerung Geburtsurkunden. In der Praxis wird das Alter, in dem Buben und Mädchen heiraten können, auf der Grundlage der Pubertät festgelegt. Aufgrund der fehlenden Registrierung von Ehen wird die Ehe von Kindern kaum überwacht. Auch haben Mädchen, die nicht zur Schule gehen, ein erhöhtes Risiko, verheiratet zu werden. Gemäß dem EVAW-Gesetz werden Personen, die Zwangsehen bzw. Frühverheiratung arrangieren, für mindestens zwei Jahre inhaftiert; jedoch ist die Durchsetzung dieses Gesetzes limitiert (LIB, Kapitel 7.2.).
2. Beweiswürdigung
Ad 1.1. Person des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinen Sprachkenntnissen, seinem Familienstand, seinem Lebenslauf, seiner Schulausbildung sowie seiner Berufserfahrung gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Die Feststellung zur Sozialisierung des Beschwerdeführers nach den afghanischen Sitten, ergibt sich daraus, dass er in Afghanistan mit seiner afghanischen Familie aufwuchs, dort zur Schule ging und als Schneidergehilfe arbeitete.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung und auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. Dass der Beschwerdeführer mit Blick auf sein Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 angehört, ergibt sich aus den – auf Basis allgemein zugänglicher Informationen der WHO getroffenen – Feststellungen zu dieser Erkrankung. Es ist demnach auch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür zutage getreten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde.
Ad 1.2. Fluchtgründe des Beschwerdeführers
Ad 1.2.1. Nach Maßgabe der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Beweiswürdigung in Asylverfahren hat ein Asylwerber, um ein fluchtauslösendes Ereignis glaubhaft zu machen, insbesondere die in seiner Sphäre gelegenen Umstände einigermaßen plausibel und genügend substantiiert zu schildern, weiters muss – wobei es darauf ankommt, ob Aussagen in unwesentlichen Details oder im Kern variieren – das Vorbringen, um glaubwürdig zu sein, in sich schlüssig sein. Von Bedeutung ist für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit auch, wann im Verfahren ein Asylwerber bestimmte Angaben tätigt. Zu beachten ist schließlich immer auch die persönliche Glaubwürdigkeit des Asylwerbers an sich.
Wenn das fluchtauslösende Ereignis als Minderjähriger erlebt wurde, bedarf es einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung. Es ist eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erforderlich und die Dichte dieses Vorbringens kann nicht mit „normalen Maßstäben“ gemessen werden (VwGH 29.01.2021, Ra 2020/01/0470).
Vor diesem Hintergrund ist betreffend den gegenständlichen Fall, auch nach dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gewonnenen persönlichen Eindruck, Folgendes zu erwägen:
Eingangs wird festgehalten, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der behaupteten fluchtauslösenden Geschehnisse erst 15 Jahre alt war, vom Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt und bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit seiner Schilderungen auf sein damaliges jugendliches Alter sowie auf seinen Entwicklungsstand Bedacht genommen wurde. Auch wurde in der vorliegenden Beweiswürdigung nicht übersehen, dass sich angesichts der bereits über bald sechs Jahre zurückliegenden Ereignisse Unstimmigkeiten im Aussageverhalten des Beschwerdeführers ergeben bzw. Lücken sowie Unschärfen des Erinnerungsvermögens vorliegen konnten, weshalb auf Widersprüchlichkeiten in Bezug auf Detailfragen nicht eingegangen, sondern alleine auf die Plausibilität und Glaubwürdigkeit des Kerninhaltes seiner Erzählung abgestellt wurde.
Zusammengefasst gab der Beschwerdeführer als individuellen Fluchtgrund an, dass er eine geheime Beziehung zu einem Mädchen namens XXXX , das dieselbe Schule wie er besucht habe, geführt habe. Die Familie der XXXX , insbesondere deren Vater, ein Mitglied der Arbaki, sei gegen eine Heirat mit dem Beschwerdeführer gewesen und habe die gemeinsame Flucht in Richtung Kabul verhindert. Der Beschwerdeführer, der als Konsequenz von den Arbaki zusammengeschlagen worden sei, befürchte, bei einer Rückkehr in sein Heimatland von der Familie der XXXX und den Arbaki noch immer gesucht und getötet zu werden.Zusammengefasst gab der Beschwerdeführer als individuellen Fluchtgrund an, dass er eine geheime Beziehung zu einem Mädchen namens römisch 40 , das dieselbe Schule wie er besucht habe, geführt habe. Die Familie der römisch 40 , insbesondere deren Vater, ein Mitglied der Arbaki, sei gegen eine Heirat mit dem Beschwerdeführer gewesen und habe die gemeinsame Flucht in Richtung Kabul verhindert. Der Beschwerdeführer, der als Konsequenz von den Arbaki zusammengeschlagen worden sei, befürchte, bei einer Rückkehr in sein Heimatland von der Familie der römisch 40 und den Arbaki noch immer gesucht und getötet zu werden.
Voranzustellen ist, dass der Beschwerdeführer bei – für das Fluchtvorbringen im Kern nicht unmittelbar relevanten – Details, die mit einer möglichen Verfolgung durch die Familie der XXXX und durch die Arbaki nichts zu tun haben, unrichtige bzw. widersprüchliche Angaben machte, worunter die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bereits stark zu leiden hatte. So zeigten sich insbesondere hinsichtlich der Flucht (Ausreisezeitpunkt, Abreiseort, Organisator, Kosten, Zielland etc.) mehrere Unstimmigkeiten: Während der Beschwerdeführer in der Erstbefragung noch angab, vor neun Monaten ausgereist zu sein (= XXXX ; EB, Seite 4), führte er vor der belangten Behörde an, Afghanistan XXXX verlassen zu haben (BFA, Seite 8). Als Ausgangspunkt der Ausreise wurde vor der belangten Behörde der Wohnort in Kunduz (zu Fuß; EB, Seite 4), in den späteren Einvernahmen das Zuhause des Onkels väterlicherseits in Kabul genannt (dorthin kam der Beschwerdeführer mit dem Taxi; BFA, Seite 9; VP, Seite 9); der Beschwerdeführer sei, nachdem er mit XXXX in Baghlan aufgegriffen worden sei, nicht mehr in sein Heimatdorf zurückgekehrt (VP, Seite 11). Vor der Polizeiinspektion behauptete der Beschwerdeführer auch, die Ausreise selbst organisiert und nach Deutschland zu Verwandten gewollt zu haben (EB, Seiten 4 und 5). Demgegenüber trug er vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass sein Onkel väterlicherseits die Ausreise in die Wege geleitet habe und es kein bestimmtes Zielland gegeben habe bzw. er keine Angehörigen in Europa habe (BFA, Seiten 8 f; VP, Seiten 7 und 9). Auch die Höhe der Ausreisekosten variierte von Einvernahme zu Einvernahme (EB, Seite: 5.000,00 Dollar; BFA, Seite 8, und VP, Seite 8: 10.000,00 Dollar). Dies waren ganz grundlegende Fragen, auf die man eine einfache – und über mehrere Befragungen hinweg gleichbleibende – Antwort erwarten konnte.Voranzustellen ist, dass der Beschwerdeführer bei – für das Fluchtvorbringen im Kern nicht unmittelbar relevanten – Details, die mit einer möglichen Verfolgung durch die Familie der römisch 40 und durch die Arbaki nichts zu tun haben, unrichtige bzw. widersprüchliche Angaben machte, worunter die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bereits stark zu leiden hatte. So zeigten sich insbesondere hinsichtlich der Flucht (Ausreisezeitpunkt, Abreiseort, Organisator, Kosten, Zielland etc.) mehrere Unstimmigkeiten: Während der Beschwerdeführer in der Erstbefragung noch angab, vor neun Monaten ausgereist zu sein (= römisch 40 ; EB, Seite 4), führte er vor der belangten Behörde an, Afghanistan römisch 40 verlassen zu haben (BFA, Seite 8). Als Ausgangspunkt der Ausreise wurde vor der belangten Behörde der Wohnort in Kunduz (zu Fuß; EB, Seite 4), in den späteren Einvernahmen das Zuhause des Onkels väterlicherseits in Kabul genannt (dorthin kam der Beschwerdeführer mit dem Taxi; BFA, Seite 9; VP, Seite 9); der Beschwerdeführer sei, nachdem er mit römisch 40 in Baghlan aufgegriffen worden sei, nicht mehr in sein Heimatdorf zurückgekehrt (VP, Seite 11). Vor der Polizeiinspektion behauptete der Beschwerdeführer auch, die Ausreise selbst organisiert und nach Deutschland zu Verwandten gewollt zu haben (EB, Seiten 4 und 5). Demgegenüber trug er vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass sein Onkel väterlicherseits die Ausreise in die Wege geleitet habe und es kein bestimmtes Zielland gegeben habe bzw. er keine Angehörigen in Europa habe (BFA, Seiten 8 f; VP, Seiten 7 und 9). Auch die Höhe der Ausreisekosten variierte von Einvernahme zu Einvernahme (EB, Seite: 5.000,00 Dollar; BFA, Seite 8, und VP, Seite 8: 10.000,00 Dollar). Dies waren ganz grundlegende Fragen, auf die man eine einfache – und über mehrere Befragungen hinweg gleichbleibende – Antwort erwarten konnte.
Vor der belangten Behörde schob der Beschwerdeführer Abweichungen in seinen Aussagen, auf den Dolmetscher der Erstbefragung, der Paschtune gewesen und nicht gut Dari habe sprechen können; darüber hinaus sei der Beschwerdeführer müde gewesen (BFA, Seiten 3 f). Diese Erklärungen vermochten nicht zu überzeugen, weil der Beschwerdeführer bei der Ersteinvernahme zu Beginn nicht äußerte, den Dolmetscher nicht zu verstehen (EB, Seite 2). Er machte auch keine Ergänzungen/Korrekturen am Ende geltend und führte an, alles verstanden zu haben (EB, Seite 7). Auch die nachträgliche Behauptung in der mündlichen Verhandlung, er habe damals kein Vertrauen zur Polizei gehabt (VP, Seite 17), war unglaubwürdig, zumal er die Richtigkeit seiner Angaben in der Erstbefragung mit seiner Unterschrift bestätigte (EB, Seite 7) und er auch die Gelegenheit vor der belangten Behörde nicht nutzte, diesen Umstand anzumerken (BFA, Seite 3). In der Beschwerdeverhandlung machte der Beschwerdeführer bezüglich dem Protokoll der belangten Behörde geltend, dass nicht alles bei der belangten Behörde übersetzt worden sei, was er gesagt habe (VP, Seite 3). Vor der belangten Behörde machte der Beschwerdeführer aber nach der Rückübersetzung keine Einwände und tat selbst kund, dass alles vollständig und richtig sei (BFA, Seite 17).
Im Nachfolgenden werden ausgewählte Widersprüche und Unschlüssigkeiten der Fluchterzählung des Beschwerdeführers behandelt, die bei einer gesamthaften Würdigung seines Aussageverhaltens zu den angeblich fluchtauslösenden Ereignissen nicht zu tragen vermochten:
? In der Erstbefragung machte der Beschwerdeführer ausschließlich eine Gefährdung durch die schlechte Sicherheitslage in Kunduz, die keinen Schulbesuch und kein anständiges Leben ermögliche, geltend; andere Fluchtgründe schloss er ausdrücklich aus (EB, Seite 6). Vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht sowie in der Beschwerde äußerte dieser dann eine Furcht vor der Familie der XXXX und den Arbaki, die ihn wegen des Weglaufens von zuhause töten würden (BFA, Seiten 9 ff; VP, Seiten 10 ff; Beschwerde, Seite 1). Zwar ist die nähere Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung unzulässig, dennoch ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der aus Furcht um sein Leben sein Heimatland verließ, versucht, von sich aus alle die ihm widerfahrenen Bedrohungssituationen anzugeben. Der Beschwerdeführer thematisierte mit keinem Wort vor der Polizeiinspektion eine Gefahr im Zusammenhang mit einer Liebesbeziehung.? In der Erstbefragung machte der Beschwerdeführer ausschließlich eine Gefährdung durch die schlechte Sicherheitslage in Kunduz, die keinen Schulbesuch und kein anständiges Leben ermögliche, geltend; andere Fluchtgründe schloss er ausdrücklich aus (EB, Seite 6). Vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht sowie in der Beschwerde äußerte dieser dann eine Furcht vor der Familie der römisch 40 und den Arbaki, die ihn wegen des Weglaufens von zuhause töten würden (BFA, Seiten 9 ff; VP, Seiten 10 ff; Beschwerde, Seite 1). Zwar ist die nähere Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung unzulässig, dennoch ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der aus Furcht um sein Leben sein Heimatland verließ, versucht, von sich aus alle die ihm widerfahrenen Bedrohungssituationen anzugeben. Der Beschwerdeführer thematisierte mit keinem Wort vor der Polizeiinspektion eine Gefahr im Zusammenhang mit einer Liebesbeziehung.
? Die Zweifel am Fluchtvorbringen wurden in weiterer Folge dadurch genährt, dass trotz der Beteuerung des Beschwerdeführers, dass er XXXX sehr geliebt und er sein bisheriges Leben für das Mädchen habe aufgegeben wollen, ihr Vorname in den Erzählungen nur einmal pro Befragung fiel und das erst auf Nachfrage (BFA, Seite 10; VP, Seite 11). Zudem kannte der Beschwerdeführer nicht den Nachnamen seiner Geliebten (BFA, Seite 10; VP, Seite 11), obwohl er vorgab, mit XXXX eineinhalb Jahren zusammen gewesen zu sein und sie täglich in der Schule gesehen zu haben (VP, Seite 12). Der Beschwerdeführer versuchte diese Ungereimtheit zwar später dadurch zu korrigieren, dass in Afghanistan Kinder bloß nach dem Namen des Vaters gerufen werden würden, jedoch konnte der Beschwerdeführer auch hierbei nur mutmaßen, dass der Vater des Mädchens XXXX genannt worden sei (VP, Seite 11). Des Weiteren fiel auf, dass die Beschreibung der XXXX und die Antwort darauf, was sie so liebenswert machte, äußerst vage, oberflächlich und knapp waren (BFA, Seite 10: „F: Können Sie das Mädchen beschreien? A: Sie war hellhäutig und hatte schwarze Haare. Sie hatte grüne Augen. Sie war mittelgroß, ca. 160 cm. Sie hatte lange Haare. Sie hatte schwarze Augenbrauen.“; BFA, Seite 10: „F: Warum genau waren Sie in das Mädchen verliebt? […] A: Ich habe ihren Charakter gemocht und ich habe mir selbst gesagt, dass ich sie heirate will und sie meine zukünftige Frau ist. Wenn man verliebt ist, überlegt man nicht über viele Sachen, man ist blind vor Liebe.“; VP, Seite 10: „RI: Was hat Ihnen so gut an dem Mädchen gefallen? BF: Es heißt, die Liebe kennt keine Grenzen. Es ist ein Gefühl, das im Herzen besteht, da achtet man nicht auf das Aussehen einer Person“).? Die Zweifel am Fluchtvorbringen wurden in weiterer Folge dadurch genährt, dass trotz der Beteuerung des Beschwerdeführers, dass er römisch 40 sehr geliebt und er sein bisheriges Leben für das Mädchen habe aufgegeben wollen, ihr Vorname in den Erzählungen nur einmal pro Befragung fiel und das erst auf Nachfrage (BFA, Seite 10; VP, Seite 11). Zudem kannte der Beschwerdeführer nicht den Nachnamen seiner Geliebten (BFA, Seite 10; VP, Seite 11), obwohl er vorgab, mit römisch 40 eineinhalb Jahren zusammen gewesen zu sein und sie täglich in der Schule gesehen zu haben (VP, Seite 12). Der Beschwerdeführer versuchte diese Ungereimtheit zwar später dadurch zu korrigieren, dass in Afghanistan Kinder bloß nach dem Namen des Vaters gerufen werden würden, jedoch konnte der Beschwerdeführer auch hierbei nur mutmaßen, dass der Vater des Mädchens römisch 40 genannt worden sei (VP, Seite 11). Des Weiteren fiel auf, dass die Beschreibung der römisch 40 und die Antwort darauf, was sie so liebenswert machte, äußerst vage, oberflächlich und knapp waren (BFA, Seite 10: „F: Können Sie das Mädchen beschreien? A: Sie war hellhäutig und hatte schwarze Haare. Sie hatte grüne Augen. Sie war mittelgroß, ca. 160 cm. Sie hatte lange Haare. Sie hatte schwarze Augenbrauen.“; BFA, Seite 10: „F: Warum genau waren Sie in das Mädchen verliebt? […] A: Ich habe ihren Charakter gemocht und ich habe mir selbst gesagt, dass ich sie heirate will und sie meine zukünftige Frau ist. Wenn man verliebt ist, überlegt man nicht über viele Sachen, man ist blind vor Liebe.“; VP, Seite 10: „RI: Was hat Ihnen so gut an dem Mädchen gefallen? BF: Es heißt, die Liebe kennt keine Grenzen. Es ist ein Gefühl, das im Herzen besteht, da achtet man nicht auf das Aussehen einer Person“).
? Die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers wies weiters zahlreiche logische Brüche auf: So war nicht verständlich, wie eine Kontaktaufnahme mit dem Mädchen und geheime Treffen (laut Aussage vor der belangten Behörde auch außerhalb der Schule; BFA, Seite 10) stattfinden konnten, ohne dass die Familie der XXXX etwas merkte, zumal es das Haus eigentlich nicht verlassen durfte und die Angehörigen gegen eine Heirat mit dem Beschwerdeführer waren. Unplausibel war auch, dass die zahlreichen Begegnungen nicht bemerkt wurden, die gemeinsame Flucht aber sofort aufgefallen sein soll. Wenig nachvollziehbar war in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer XXXX sehr geliebt haben soll, auch, warum er ohne das Problem lösen zu wollen, sofort das Land verließ und er seit seiner Ausreise auch nichts über das Schicksal des Mädchens zu berichten weiß (BFA, Seite 10; VP, Seite 12) bzw. er zuletzt in Kabul versuchte, es zu kontaktieren (BFA, Seite 13). Ferner ist unbegreiflich, dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers, die nicht einmal eine halbe Stunde von der Freundin entfernt wohnen soll (BFA, Seite 11; VP, Seite 13), nichts über deren Verbleib mitbekam (VP, Seite 15).? Die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers wies weiters zahlreiche logische Brüche auf: So war nicht verständlich, wie eine Kontaktaufnahme mit dem Mädchen und geheime Treffen (laut Aussage vor der belangten Behörde auch außerhalb der Schule; BFA, Seite 10) stattfinden konnten, ohne dass die Familie der römisch 40 etwas merkte, zumal es das Haus eigentlich nicht verlassen durfte und die Angehörigen gegen eine Heirat mit dem Beschwerdeführer waren. Unplausibel war auch, dass die zahlreichen Begegnungen nicht bemerkt wurden, die gemeinsame Flucht aber sofort aufgefallen sein soll. Wenig nachvollziehbar war in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer römisch 40 sehr geliebt haben soll, auch, warum er ohne das Problem lösen zu wollen, sofort das Land verließ und er seit seiner Ausreise auch nichts über das Schicksal des Mädchens zu berichten weiß (BFA, Seite 10; VP, Seite 12) bzw. er zuletzt in Kabul versuchte, es zu kontaktieren (BFA, Seite 13). Ferner ist unbegreiflich, dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers, die nicht einmal eine halbe Stunde von der Freundin entfernt wohnen soll (BFA, Seite 11; VP, Seite 13), nichts über deren Verbleib mitbekam (VP, Seite 15).
? Als Grund für das Weglaufen von Zuhause wurde vom Beschwerdeführer das Verbot einer Heirat genannt; der Vater der XXXX habe seine Tochter nicht mit einem Fremden vermählen wollen (VP, Seite 12). Für das Bundesverwaltungsgericht erschließt sich nicht, wieso in dieser Situation eine gemeinsame Flucht der einzige Ausweg gewesen sein soll, wenn das Problem durch ein einfaches Kennenlernen gelöst werden hätte können. Fraglich ist auch, wie eine Vermählung überhaupt zustande kommen hätte können: Der Beschwerdeführer führte aus, dass XXXX damals zwölf oder 13 Jahre alt gewesen sei (VP, Seite 13). Laut dem Ländermaterial müssen gemäß dem afghanischen Zivilgesetz Mädchen für Vermählungen mindestens 16 Jahre (15 Jahre, wenn dies von einem Elternteil bzw. einem Vormund und dem Gericht erlaubt wird) und Burschen 18 Jahre alt sein (vgl. Pkt. II.1.5.12.).? Als Grund für das Weglaufen von Zuhause wurde vom Beschwerdeführer das Verbot einer Heirat genannt; der Vater der römisch 40 habe seine Tochter nicht mit einem Fremden vermählen wollen (VP, Seite 12). Für das Bundesverwaltungsgericht erschließt sich nicht, wieso in dieser Situation eine gemeinsame Flucht der einzige Ausweg gewesen sein soll, wenn das Problem durch ein einfaches Kennenlernen gelöst werden hätte können. Fraglich ist auch, wie eine Vermählung überhaupt zustande kommen hätte können: Der Beschwerdeführer führte aus, dass römisch 40 damals zwölf oder 13 Jahre alt gewesen sei (VP, Seite 13). Laut dem Ländermaterial müssen gemäß dem afghanischen Zivilgesetz Mädchen für Vermählungen mindestens 16 Jahre (15 Jahre, wenn dies von einem Elternteil bzw. einem Vormund und dem Gericht erlaubt wird) und Burschen 18 Jahre alt sein vergleiche Pkt. römisch zwei.1.5.12.).
? Es stach hervor, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde vermeinte, dass er mit XXXX , als er in Kabul gewesen sei, Kontakt gehabt habe (BFA, Seite 10), dieser dann vor dem Bundesverwaltungsgericht jedoch konträr aussagte, dass er, seitdem der Vater des Mädchens dieses von der Polizeistation in Baghlan mitgenommen habe, es keinen Kontakt mehr gegeben habe (VP, Seite 9). Der Beschwerdeführer widersprach sich auch innerhalb einer einzigen Befragung: So berichtete er vor der belangten Behörde zunächst, dass er ausgereist sei, nachdem seine Eltern zum ersten Mal vom Vater der XXXX mit seinen Männern aufgesucht worden sei (BFA, Seite 9); etwas später erklärte er, dass die Ausreise nach dem zweiten Besuch seiner Familie erfolgt sei (BFA, Seite 13). ? Es stach hervor, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde vermeinte, dass er mit römisch 40 , als er in Kabul gewesen sei, Kontakt gehabt habe (BFA, Seite 10), dieser dann vor dem Bundesverwaltungsgericht jedoch konträr aussagte, dass er, seitdem der Vater des Mädchens dieses von der Polizeistation in Baghlan mitgenommen habe, es keinen Kontakt mehr gegeben habe (VP, Seite 9). Der Beschwerdeführer widersprach sich auch innerhalb einer einzigen Befragung: So berichtete er vor der belangten Behörde zunächst, dass er ausgereist sei, nachdem seine Eltern zum ersten Mal vom Vater der römisch 40 mit seinen Männern aufgesucht worden sei (BFA, Seite 9); etwas später erklärte er, dass die Ausreise nach dem zweiten Besuch seiner Familie erfolgt sei (BFA, Seite 13).
? Dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedrohungsszenario wird auch aus folgenden Überlegungen der Boden entzogen: Die Erzählung betreffend seine Festhaltung durch die Arbaki nach der Vereitelung der gemeinsamen Flucht wies insgesamt einen sehr geringen Detaillierungsgrad auf (BFA, Seiten 9 und 12; VP, Seiten 14 f). Im Kontext der „Bestrafung“ durch die Arbaki schilderte der Beschwerdeführer auch in den Einvernahmen unstimmig, dass er am selben Nachmittag noch geflohen (BFA, Seiten 9 und 12) bzw. er einige Tage im Haus eingesperrt gewesen sei (VP, Seite 10). Der Beschwerdeführer konnte auch keine konkrete Zeitangabe zum Vorfall machen (VP, Seite 15).
? Der Beschwerdeführer hielt sich nach dem fluchtauslösenden Ereignis zumindest noch zwei Wochen in Kabul auf und es ist ihm nichts passiert (BFA, Seite 13; VP, Seite 10).
? Erwähnenswert ist auch, dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers, darunter drei Brüder, unbehelligt im Heimatdorf leben kann (BFA, Seite 13), obwohl die Familie der XXXX vermutlich noch dort wohnt (VP, Seite 16). Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, dass seine Familie, nachdem die Angehörigen des Mädchens erfahren hätten, dass er geflohen sei, in Ruhe gelassen worden sei (VP, Seite 16). Diese Angabe lässt sich jedoch nicht mit den Länderberichten in Einklang bringen, wonach sich Blutrache nicht nur gegen den Täter, sondern auch gegen dessen patrilinearen Verwandten richten kann; die häufigsten Ziele sind dabei die Brüder des Täters (vgl. Pkt. II.1.5.11.). Der Beschwerdeführer trug selbst vor, dass Feindschaften über Generationen erhalten bleiben und nicht einfach erlöschen (VP, Seite 17).? Erwähnenswert ist auch, dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers, darunter drei Brüder, unbehelligt im Heimatdorf leben kann (BFA, Seite 13), obwohl die Familie der römisch 40 vermutlich noch dort wohnt (VP, Seite 16). Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, dass seine Familie, nachdem die Angehörigen des Mädchens erfahren hätten, dass er geflohen sei, in Ruhe gelassen worden sei (VP, Seite 16). Diese Angabe lässt sich jedoch nicht mit den Länderberichten in Einklang bringen, wonach sich Blutrache nicht nur gegen den Täter, sondern auch gegen dessen patrilinearen Verwandten richten kann; die häufigsten Ziele sind dabei die Brüder des Täters vergleiche Pkt. römisch zwei.1.5.11.). Der Beschwerdeführer trug selbst vor, dass Feindschaften über Generationen erhalten bleiben und nicht einfach erlöschen (VP, Seite 17).
? Der Beschwerdeführer trug zum ersten Mal in der Beschwerdeverhandlung vor, selbst vom Vater des Mädchens bedroht worden zu sein (VP, Seiten 11 und 13). Es ist nicht plausibel, weshalb der Beschwerdeführer dies bisher verschwieg, sodass davon auszugehen ist, dass er Elemente seines Vorbringens zu steigern versuchte. Dasselbe gilt für die nachgeschobene Angabe zur Stellung des Vaters in der Hierarchie der Arbaki. Seit der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer auf einmal vor, dass dieser Leiter der Arbaki gewesen sei (Beschwerde, Seite 1; VP, Seiten 11 f).
? Abschließend ist zu bemerken, dass nicht ersichtlich ist, wieso der Beschwerdeführer nach über sechs Jahren nach wie vor gesucht werden und wie man von seiner Rückkehr erfahren sowie diesen finden sollte (unter Berücksichtigung, dass es kein Meldewesen gibt). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Arbaki über weitaus mehr Macht als die staatliche Polizei verfügen und durch ihre Verbindungen den Beschwerdeführer überall ausfindig machen würden (VP, Seiten 11 und 15), ist nicht nachvollziehbar, als sich der Wirkungsradius einer Arbaki-Gruppierung nur auf das eigene Territorium beschränkt. Die Arbaki haben auch kein Interesse an einer Verfolgung der Dorfbevölkerung, sondern lediglich am Kampf gegen die Taliban (vgl. Pkt. II.1.5.8.).? Abschließend ist zu bemerken, dass nicht ersichtlich ist, wieso der Beschwerdeführer nach über sechs Jahren nach wie vor gesucht werden und wie man von seiner Rückkehr erfahren sowie diesen finden sollte (unter Berücksichtigung, dass es kein Meldewesen gibt). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Arbaki über weitaus mehr Macht als die staatliche Polizei verfügen und durch ihre Verbindungen den Beschwerdeführer überall ausfindig machen würden (VP, Seiten 11 und 15), ist nicht nachvollziehbar, als sich der Wirkungsradius einer Arbaki-Gruppierung nur auf das eigene Territorium beschränkt. Die Arbaki haben auch kein Interesse an einer Verfolgung der Dorfbevölkerung, sondern lediglich am Kampf gegen die Taliban vergleiche Pkt. römisch zwei.1.5.8.).
? Soweit in der Beschwerde noch erwähnt wurde, dass an eine staatliche Verfolgung gesteuert vom Vater des Mädchens als Polizeimitglied zu denken sei (Beschwerde, Seite 1), wird dem entgegengehalten, dass es sich bei den Arbaki um nicht-staatliche Akteure handelt, die gerade kein Teil der afghanischen Polizei sind und eine Zusammenarbeit mit der Regierung nur in manchen Gebieten wegen der Talibanbekämpfung stattfindet (vgl. Pkt. II.1.5.8.). Darüber hinaus verneinte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung, Sanktionen von Seiten des Herkunftsstaates zu befürchten (EB, Seite 6). Er berichtete auch vor der belangten Behörde, nicht von der Polizei gesucht zu werden (BFA, Seite 13).? Soweit in der Beschwerde noch erwähnt wurde, dass an eine staatliche Verfolgung gesteuert vom Vater des Mädchens als Polizeimitglied zu denken sei (Beschwerde, Seite 1), wird dem entgegengehalten, dass es sich bei den Arbaki um nicht-staatliche Akteure handelt, die gerade kein Teil der afghanischen Polizei sind und eine Zusammenarbeit mit der Regierung nur in manchen Gebieten wegen der Talibanbekämpfung stattfindet vergleiche Pkt. römisch zwei.1.5.8.). Darüber hinaus verneinte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung, Sanktionen von Seiten des Herkunftsstaates zu befürchten (EB, Seite 6). Er berichtete auch vor der belangten Behörde, nicht von der Polizei gesucht zu werden (BFA, Seite 13).
Wie sich zeigt, war das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers inkonsistent, widersprüchlich und unplausibel. Seinen Erzählungen zu den Gründen der Flucht mangelte es in einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände jedweder Glaubwürdigkeit, weshalb es nicht möglich war, Feststellungen zu einer vergangenen oder aktuellen und konkret gegen den Beschwerdeführer oder seine Familienangehörigen gerichtete Bedrohung durch die Familie eines Mädchens namens XXXX , die Arbaki, den afghanischen Staat oder sonst jemanden zu treffen. Vielmehr war festzustellen, dass die geschilderten Geschehnisse nicht stattgefunden haben und für den Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine gesonderte Gefahr seitens der erwähnten Personengruppen oder sonst jemandem bestand und eine solche auch derzeit nicht gegeben ist.Wie sich zeigt, war das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers inkonsistent, widersprüchlich und unplausibel. Seinen Erzählungen zu den Gründen der Flucht mangelte es in einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände jedweder Glaubwürdigkeit, weshalb es nicht möglich war, Feststellungen zu einer vergangenen oder aktuellen und konkret gegen den Beschwerdeführer oder seine Familienangehörigen gerichtete Bedrohung durch die Familie eines Mädchens namens römisch 40 , die Arbaki, den afghanischen Staat oder sonst jemanden zu treffen. Vielmehr war festzustellen, dass die geschilderten Geschehnisse nicht stattgefunden haben und für den Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine gesonderte Gefahr seitens der erwähnten Personengruppen oder sonst jemandem bestand und eine solche auch derzeit nicht gegeben ist.
Ad 1.2.2. Die Beschwerdeschrift brachte vor, dass der Beschwerdeführer von der belangten Behörde nicht zu seinem Interesse am christlichen Religionsunterricht befragt worden sei und ein Indiz für eine Apostasie vorliege (Beschwerde, Seite 1).
Es haben sich im gesamten Verfahren jedoch keine Anzeichen dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer sich von seinem Glauben distanziert hat. Der Beschwerdeführer bezeichnete sich bei all seinen Einvernahmen als sunnitischer Moslem (EB, Seite 1; BFA, Seite 5; VP, Seite 5) und gab auch zuletzt in der Beschwerdeverhandlung an, seinen islamischen Glauben zu praktizieren; den Besuch eines Religionsunterrichtes einer anderen Glaubensgemeinde begründete er damit, schon immer ein großes Interesse an anderen Religionen gehabt zu haben (VP, Seite 18).
Ad 1.2.3. Zunächst ist festzuhalten, dass eine Furcht vor den Taliban in der Beschwerdeverhandlung erst auf Nachfrage vom Beschwerdeführer dargetan wurde (VP, Seite 18); zuvor negierte er noch weitere Gefahren, die ihm neben der Geschichte mit dem Mädchen in Afghanistan drohen würden (VP, Seite 11).
Der Beschwerdeführer tat vor dem Bundesverwaltungsgericht, wie auch schon vor der Polizeiinspektion, kund, dass die Taliban in seiner Heimatregion aktiv und die Sicherheitslage deshalb schlecht gewesen sei (EB, Seite 6; VP, Seite 14). Mit diesen allgemein gehaltenen Ausführungen wurde jedenfalls kein konkreter Bezug zum Beschwerdeführer hergestellt. Auch mit dem Vorbringen, er sei einmal zusammen mit seinen Eltern auf dem Weg nach Kandahar von Taliban-Anhängern angehalten und ausgeraubt worden (VP, Seite 14), schilderte der Beschwerdeführer keine schwerwiegende Bedrohungshandlung, die noch immer andauert: Es handelte sich um ein einmaliges Zusammentreffen mit der regierungsfeindlichen Gruppierung. Außerdem hatten die Taliban es auf Wertgegenstände und nicht den Beschwerdeführer persönlich abgesehen.
Ad 1.2.4. Andere Fluchtgründe und allfällige Probleme in Afghanistan wurden im Zusammenhang mit der Lage des Beschwerdeführers nicht dargelegt und konnten keine weiteren Feststellungen tragen.
Ad 1.3. Leben des Beschwerdeführers in Österreich
Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen Deutschkenntnissen, seinen sozialen und seinen fehlenden familiären Anknüpfungspunkten sowie seiner Integration, stützen sich auf die Aktenlage, auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Ad 1.4. Persönliche Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr
Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz Kunduz ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten (vgl. Pkt. II.1.5.9.1.).Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz Kunduz ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten vergleiche Pkt. römisch zwei.1.5.9.1.).
Die Feststellungen zum Aufenthaltsort, zu den Eigentumsverhältnissen sowie zur finanzielle Situation der Eltern und der Geschwister des Beschwerdeführers in Afghanistan und im Iran ergeben sich aus seinen zuletzt getätigten, überzeugenden Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung zum vorhandenen Kontakt gründet auf die dahingehend gleichlautenden Aussagen in sämtlichen Einvernahmen. Die Feststellung zur mangelnden finanziellen Unterstützungsfähigkeit folgt aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach die Geldsituation seiner Kernfamilie eine sehr schlechte sei und diese gerade einmal für ihre eigenen Kosten aufkommen könne (VP, Seiten 6 f).
Die Feststellung zur Anpassungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass er schon in Afghanistan beruflich tätig war bzw. derzeit auch in Österreich einer Beschäftigung nachgeht, sich bereits mehrfach ehrenamtlich engagierte und sich im Bundesgebiet an sich zurechtfindet. Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit oder gegen eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen würden.
Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderberichten (vgl. Pkt. II.1.5.10.).Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderberichten vergleiche Pkt. römisch zwei.1.5.10.).
Die Feststellung zur Prognose, dass der Beschwerdeführer in den Städten Herat und Mazar-e Sharif in keine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde, folgt aus folgenden Erwägungen:
Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass die Städte Herat und Mazar-e Sharif als relativ sicher gelten und unter der Kontrolle der Regierung stehen (vgl. Pkt. II.1.5.9.3.). Aus den Berichten geht auch hervor, dass Herat und Mazar-e Sharif sicher erreichbar sind. Trotz COVID-19-Pandemie werden die internationalen Flughäfen in Mazar-e Sharif und Herat international wie auch national angeflogen. Es verkehren auch Busse, Sammeltaxis und Flugzeuge zwischen den Provinzen und Städten (vgl. Pkt. II.1.5.6. und II.1.5.9.3.).Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass die Städte Herat und Mazar-e Sharif als relativ sicher gelten und unter der Kontrolle der Regierung stehen vergleiche Pkt. römisch zwei.1.5.9.3.). Aus den Berichten geht auch hervor, dass Herat und Mazar-e Sharif sicher erreichbar sind. Trotz COVID-19-Pandemie werden die internationalen Flughäfen in Mazar-e Sharif und Herat international wie auch national angeflogen. Es verkehren auch Busse, Sammeltaxis und Flugzeuge zwischen den Provinzen und Städten vergleiche Pkt. römisch zwei.1.5.6. und römisch zwei.1.5.9.3.).
Die Städte Herat und Mazar-e Sharif verfügen über Wohngelegenheiten, Krankenhäuser, medizinische Versorgung, sanitäre und soziale Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten (vgl. Pkt. II.1.5.9.3.).Die Städte Herat und Mazar-e Sharif verfügen über Wohngelegenheiten, Krankenhäuser, medizinische Versorgung, sanitäre und soziale Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten vergleiche Pkt. römisch zwei.1.5.9.3.).
Der Beschwerdeführer ist mit der afghanischen Kultur und den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert. Er spricht eine Landessprache in Wort und Schrift; zudem beherrscht er Deutsch und Englisch. Er kann sich daher in den Städten Herat und Mazar-e Sharif zurechtfinden.
Der Beschwerdeführer besuchte weiters fünf Jahre lang die Schule und verfügt über eine mehrjährige Berufserfahrung als Schneidergehilfe. Hinzu kommt, dass er in Österreich zusätzliche Kenntnisse und Erfahrungen erworben hat.
Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, alleinstehend, anpassungsfähig sowie arbeitsfähig und kann Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund dieser Umstände davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten, in den Städten Herat und Mazar-e Sharif niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann.
Die Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative insbesondere im Hinblick auf ein fehlendes Unterstützungsnetzwerk ist aus den eingebrachten Länderinformationen (UNHCR und EASO) in Verbindung mit den individuellen Umständen des Beschwerdeführers nicht abzuleiten.
Die derzeitige COVID-19 Pandemie und die Auswirkungen dieser auf die Städte Mazar-e Sharif und Herat stehen einer Rückkehr des Beschwerdeführers ebenfalls nicht entgegen:
Die Grundversorgung ist in Afghanistan – und so auch in den Städten Herat und Mazar-e Sharif – grundlegend gesichert, auch wenn COVID-19 zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land beiträgt. Der aktuellen Quellenlage ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung (mit Nahrungsmittel und Trinkwasser) in Herat und Mazar-e Sharif generell nicht mehr gewährleistet oder das Gesundheitsversorgungssystem zusammengebrochen wäre (vgl. Pkt. II.1.5.2. und II.1.5.3.).Die Grundversorgung ist in Afghanistan – und so auch in den Städten Herat und Mazar-e Sharif – grundlegend gesichert, auch wenn COVID-19 zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land beiträgt. Der aktuellen Quellenlage ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung (mit Nahrungsmittel und Trinkwasser) in Herat und Mazar-e Sharif generell nicht mehr gewährleistet oder das Gesundheitsversorgungssystem zusammengebrochen wäre vergleiche Pkt. römisch zwei.1.5.2. und römisch zwei.1.5.3.).
Laut IOM sind die meisten Teehäuser, Hotels und ähnliche Orte zwar aufgrund der COVID-19-Maßnahmen nur für Geschäftsreisende geöffnet. Für eine Person, die unter der Schirmherrschaft der IOM nach Afghanistan zurückkehrt und eine vorübergehende Unterkunft benötigt, kann jedoch ein Hotel gebucht werden. Personen, die ohne IOM nach Afghanistan zurückkehren, können in einer Unterkunftseinrichtung übernachten, wenn sie fälschlicherweise angeben, ein Geschäftsreisender zu sein; weil die Hotels bzw. Teehäuser die Gäste benötigen, um wirtschaftlich überleben zu können, fragen sie nicht genau nach. Laut einer anderen Quelle gibt es aktuell sogar gar keine Einschränkungen bei der Buchung eines Hotels oder der Unterbringung in einem Teehaus (vgl. Pkt. II.1.5.2.). Aus diesen Informationen ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ableitbar, dass eine Unterkunft in einem Hotel, Teehaus oder einer privaten Unterkunft für den Beschwerdeführer in Herat und Mazar-e Sharif unmöglich wäre. Abgesehen von der Unterkunftsmöglichkeit in den Teehäusern oder Hotels besteht nach den Länderinformationen auch die Möglichkeit, in Flüchtlingsunterkünften und Siedlungen jeweils im Umland von Herat und Mazar-e Sharif einen Unterschlupf zu finden. Diese sind von Schließungen aufgrund der COVID-19-Pandemie derzeit nicht betroffen und bieten dort humanitäre Organisationen – jedenfalls in Mazar-e Sharif – ein gewisses Ausmaß an Unterstützung an (vgl. Pkt. II.1.5.9.3.).Laut IOM sind die meisten Teehäuser, Hotels und ähnliche Orte zwar aufgrund der COVID-19-Maßnahmen nur für Geschäftsreisende geöffnet. Für eine Person, die unter der Schirmherrschaft der IOM nach Afghanistan zurückkehrt und eine vorübergehende Unterkunft benötigt, kann jedoch ein Hotel gebucht werden. Personen, die ohne IOM nach Afghanistan zurückkehren, können in einer Unterkunftseinrichtung übernachten, wenn sie fälschlicherweise angeben, ein Geschäftsreisender zu sein; weil die Hotels bzw. Teehäuser die Gäste benötigen, um wirtschaftlich überleben zu können, fragen sie nicht genau nach. Laut einer anderen Quelle gibt es aktuell sogar gar keine Einschränkungen bei der Buchung eines Hotels oder der Unterbringung in einem Teehaus vergleiche Pkt. römisch zwei.1.5.2.). Aus diesen Informationen ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ableitbar, dass eine Unterkunft in einem Hotel, Teehaus oder einer privaten Unterkunft für den Beschwerdeführer in Herat und Mazar-e Sharif unmöglich wäre. Abgesehen von der Unterkunftsmöglichkeit in den Teehäusern oder Hotels besteht nach den Länderinformationen auch die Möglichkeit, in Flüchtlingsunterkünften und Siedlungen jeweils im Umland von Herat und Mazar-e Sharif einen Unterschlupf zu finden. Diese sind von Schließungen aufgrund der COVID-19-Pandemie derzeit nicht betroffen und bieten dort humanitäre Organisationen – jedenfalls in Mazar-e Sharif – ein gewisses Ausmaß an Unterstützung an vergleiche Pkt. römisch zwei.1.5.9.3.).
Aus den Länderinformationen resultiert, dass die Situation auf dem Arbeitsmarkt infolge der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vor allem für Tagelöhner sehr schwierig ist. Eine Verelendung oder weiträumige Unmöglichkeit der Existenzsicherung ist den zitierten Länderberichten jedoch nicht zu entnehmen (vgl. Pkt. II.1.5.2.).Aus den Länderinformationen resultiert, dass die Situation auf dem Arbeitsmarkt infolge der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vor allem für Tagelöhner sehr schwierig ist. Eine Verelendung oder weiträumige Unmöglichkeit der Existenzsicherung ist den zitierten Länderberichten jedoch nicht zu entnehmen vergleiche Pkt. römisch zwei.1.5.2.).
Zweifellos ist die Ansiedelung in einer Großstadt für den Beschwerdeführer mit Schwierigkeiten verbunden. Diese resultieren aber nicht aus den individuellen Umständen des Beschwerdeführers, die letztlich mit den Lebensumständen anderer, derzeit in Mazar-e Sharif und Herat lebenden, jungen, gesunden, männlichen Personen in der aktuellen COVID-19-Pandemie vergleichbar sind.
Ad 1.5. Situation im Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u.a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
3.1. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten)3.1. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten)
3.1.1. § 3 AsylG 2005 lautet auszugsweise:3.1.1. Paragraph 3, AsylG 2005 lautet auszugsweise:
„Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
[…]“
3.1.2. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.2. Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
3.1.3. Da sich die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse rund um eine außereheliche Beziehung und einem Weglaufen von zuhause nicht ereigneten, droht ihm aus diesem Grund auch keine Gefahr bei einer Rückkehr nach Afghanistan.
3.1.4. Beim Beschwerdeführer ist keine Apostasie eingetreten. Es konnte kein nachlassendes Interesse an seinem Glauben festgestellt werden. Eine asylrelevante Verfolgung aus diesem Grund ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen.
3.1.5. Der Beschwerdeführer konnte ferner nicht aufzeigen, dass die Taliban bei einer Rückkehr nach Afghanistan gegen ihn Handlungen oder Maßnahmen, die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer gefährlichen oder bedrohlichen Situation führen würden, setzen würden.
3.1.6. Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass fallbezogen sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen.3.1.6. Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass fallbezogen sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen.
3.1.7. Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung.
3.1.8. Die Beschwerde zu diesem Spruchpunkt war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten)3.2. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten)
3.2.1. § 8 AsylG 2005 lautet auszugsweise:3.2.1. Paragraph 8, AsylG 2005 lautet auszugsweise:
„Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
[…]“
3.2.2. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.2.2. Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573).
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).
Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).
3.2.3. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Sicherheitslage volatil. Aus diesem Grund könnte eine Rückführung in diese Region für ihn mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden sein, weshalb ihm eine Rückkehr dorthin nicht möglich ist.
3.2.4. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht. 3.2.4. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht.
3.2.5. § 11 AsylG 2005 lautet:3.2.5. Paragraph 11, AsylG 2005 lautet:
„Innerstaatliche Fluchtalternative
§ 11. (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Paragraph 11, (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.“
3.2.6. Für die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind zwei getrennte und selbständige Voraussetzungen zu prüfen. Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und Schutz vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Das als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet muss zudem sicher und legal zu erreichen sein (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). Von dieser Frage ist getrennt zu beurteilen, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann, bzw. dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem betreffenden Gebiet niederzulassen.3.2.6. Für die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind zwei getrennte und selbständige Voraussetzungen zu prüfen. Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und Schutz vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Das als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet muss zudem sicher und legal zu erreichen sein (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). Von dieser Frage ist getrennt zu beurteilen, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann, bzw. dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem betreffenden Gebiet niederzulassen.
Ob dem Asylwerber ein Aufenthalt in einem bestimmten Gebiet des Herkunftsstaates zugemutet werden kann, hängt von mehreren Faktoren ab, insbesondere von persönlichen Umständen des Betroffenen, der Sicherheit, der Achtung der Menschenrechte und der Aussichten auf wirtschaftliches Überleben. Es muss möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute des Asylwerbers führen können. Ein voraussichtlich niedrigerer Lebensstandard oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation sind keine ausreichenden Gründe, um ein vorgeschlagenes Gebiet als unzumutbar abzulehnen. Die Verhältnisse in dem Gebiet müssen aber ein für das betreffende Land relativ normales Leben ermöglichen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; 30.01.2018, Ra 2018/18/0001).
3.2.7. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in den Städten Herat und Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein. Herat und Mazar-e Sharif sind durch einen Flughafen über den Luftweg sicher und legal erreichbar.
Damit liegt die erste Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative vor.
3.2.8. Auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist, so ist die Versorgung der afghanischen Bevölkerung in den Städten Herat und Mazar-e Sharif dennoch zumindest grundlegend gesichert.
Dadurch, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan bis zu seiner Ausreise gelebt und dort aufgewachsen ist sowie gearbeitet hat, ist er mit den Sitten seines Herkunftsstaates vertraut und kann sich in Herat und Mazar-e Sharif zurechtfinden. Er hat zwar noch nicht den Städten gelebt und besitzt dort keine sozialen bzw. familiären Anknüpfungspunkte, kann sich jedoch innerhalb kurzer Zeit Ortskenntnisse aneignen.
Der Beschwerdeführer kann lesen und schreiben, verfügt über eine fünfjährige Schulbildung und eine fünfjährige Berufserfahrung als Schneidergehilfe in Afghanistan. Zudem hat er im Bundesgebiet eine dreijährige Ausbildung zum Koch genossen und Erfahrungen im Beruf gesammelt, die ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zugute kommen. Er spricht eine Landessprache als Muttersprache; in Österreich hat der Beschwerdeführer auch die deutsche und englische Sprache erlernt.
Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter, volljährig, alleinstehend und arbeitsfähig. Er gehört keiner für den schweren Verlauf einer COVID-19 relevanten Risikogruppe an und ist gesund.
Der Beschwerdeführer gehört keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Nach EASO wird für alleinstehende, junge und erwerbsfähige Männer eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Herat und Mazar-e Sharif als zumutbar erachtet, auch wenn diese dort über kein Unterstützungsnetzwerk verfügen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 5.). Auch den aktuellen UNHCR-Richtlinien ist zu entnehmen, dass sich junge alleinstehende Männer ohne besondere Vulnerabilität, auch ohne familiäre Unterstützung, in urbanen oder semi-urbanen Gebieten mit ausreichender Infrastruktur und unter staatlicher Kontrolle niederlassen können (UNHCR, Kapitel Internationaler Schutzbedarf, C.2.).
Dass einem leistungsfähigen Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der mindestens eine der Landessprachen Afghanistans beherrscht, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist und die Möglichkeit hat, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zumutbar ist, und zwar trotz COVID-19-Pandemie und selbst dann, wenn er keine Angehörigen hat, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits verschiedentlich zum Ausdruck gebracht (zuletzt VwGH 27.04.2021, Ra 2020/19/0339; 22.04.2021, Ra 2021/19/0088, 25.03.2021, Ra 2021/19/0057; 18.03.2021, Ra 2020/18/0294; 16.03.2021, Ra 2020/19/0324).
Dem Beschwerdeführer ist es daher aufgrund der dargelegten Umstände in den Städten Herat und Mazar-e Sharif möglich, sich dort durch die Annahme von Gelegenheitsarbeiten – allenfalls auch unter Zuhilfenahme verschiedener vorhandener Programme für Rückkehrer, wobei ein Rückgriff darauf nicht nötig ist – seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Damit liegt die zweite Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative vor.
Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist ihm eine Ansiedlung in den Städten Herat und Mazar-e Sharif möglich und auch zumutbar. Dem Beschwerdeführer steht somit eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Herat und Mazar-e Sharif zur Verfügung.
3.2.9. Die Beschwerde zu diesem Spruchpunkt war daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005)3.3. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005)
3.3.1. § 57 AsylG 2005 lautet auszugsweise:3.3.1. Paragraph 57, AsylG 2005 lautet auszugsweise:
„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, […],1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, […],
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
[…]“
3.3.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.3.3.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
3.3.3. Die Beschwerde zu diesem Spruchpunkt war daher als unbegründet abzuweisen.
3.4. Spruchpunkte IV. (Rückkehrentscheidung), V. (Zulässigkeit der Abschiebung) und VI. (Frist für die freiwillige Ausreise) des angefochtenen Bescheides 3.4. Spruchpunkte römisch vier. (Rückkehrentscheidung), römisch fünf. (Zulässigkeit der Abschiebung) und römisch sechs. (Frist für die freiwillige Ausreise) des angefochtenen Bescheides
3.4.1. § 52 FPG, § 9 BFA-VG, und §§ 58 Abs. 2 und 52 AsylG 2005 lauten auszugsweise:3.4.1. Paragraph 52, FPG, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 58, Absatz 2 und 52 AsylG 2005 lauten auszugsweise:
„Rückkehrentscheidung (FPG)
§ 52 […]Paragraph 52, […]
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird,
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
[…]“
„Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG)
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
[…]“
„Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
Antragstellung und amtswegiges Verfahren (AsylG 2005)
§ 58 […]Paragraph 58, […]
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
[…]“
„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK (AsylG 2005)„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK (AsylG 2005)
§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ zu erteilen, wenn,Paragraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ zu erteilen, wenn,
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ zu erteilen.
[…]“
3.4.2. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. 3.4.2. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.
Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (Sisojeva u.a. gegen Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (Sisojeva u.a. gegen Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/003).Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/003).
Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).
3.4.3. Zum Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer verfügt über keine Verwandten in Österreich. Ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK ist damit auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.Der Beschwerdeführer verfügt über keine Verwandten in Österreich. Ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK ist damit auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.
3.4.4. Zum Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers:
Fallbezogen sprechen zunächst für die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die Umstände, dass der Beschwerdeführer unrechtmäßig in das Bundesgebiet einreiste und sein Aufenthaltsstatus grundsätzlich ein unsicherer war. Für den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich spricht demgegenüber nach dem festgestellten Sachverhalt, dass sein Aufenthalt in dieser Zeit, obgleich auf das Asylgesetz gestützt, so doch rechtmäßig war. Es handelt sich gegenständlich auch um den ersten und einzigen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist seit XXXX – somit seit knapp fünf Jahren – durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Der Verwaltungsgerichtshof wies wiederholt darauf hin, dass die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien darstellt, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Allerdings betonte er auch, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 16.02.2021, 2019/19/0212).Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 – somit seit knapp fünf Jahren – durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Der Verwaltungsgerichtshof wies wiederholt darauf hin, dass die Aufenthaltsdauer nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien darstellt, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Allerdings betonte er auch, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 16.02.2021, 2019/19/0212).
Zugunsten des Beschwerdeführers ist jedenfalls sein Grad an Integration zu berücksichtigen. Er engagierte sich seit seiner Ankunft in Österreich und arbeitete konsequent an seiner Teilhabe an der österreichischen Gesellschaft sowie seiner Weiterbildung. Die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers wurden nicht nur im gesamten Verfahren dokumentiert und regelmäßig vorgelegt, sondern konnte sich die erkennende Richterin in der durchgeführten mündlichen Verhandlung auch einen persönlichen Eindruck verschaffen:
Der Beschwerdeführer absolvierte zunächst eine „Übergangsklasse“, anschließend schloss er eine dreijährige Lehre als Koch ab; er möchte demnächst die Lehrabschlussprüfung ablegen. Der Beschwerdeführer ist derzeit in seinem Lehrbetrieb als Saisonarbeiter angestellt (er weist ein regelmäßiges Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze auf) und besteht die verbindliche Zusage seitens seiner Arbeitgeberin, dort in Zukunft Vollzeit arbeiten zu können. Seit mehreren Jahren bewohnt der Beschwerdeführer eine eigene Dienstwohnung. Er bezieht seit dem Jahr XXXX keine finanziellen Leistungen mehr aus der Grundversorgung und wird aufgrund seiner Ausbildung sowie seiner Berufserfahrung auch künftig in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt selbst zu sichern, was bei der Interessensabwägung deutlich zu seinen Gunsten wiegt.Der Beschwerdeführer absolvierte zunächst eine „Übergangsklasse“, anschließend schloss er eine dreijährige Lehre als Koch ab; er möchte demnächst die Lehrabschlussprüfung ablegen. Der Beschwerdeführer ist derzeit in seinem Lehrbetrieb als Saisonarbeiter angestellt (er weist ein regelmäßiges Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze auf) und besteht die verbindliche Zusage seitens seiner Arbeitgeberin, dort in Zukunft Vollzeit arbeiten zu können. Seit mehreren Jahren bewohnt der Beschwerdeführer eine eigene Dienstwohnung. Er bezieht seit dem Jahr römisch 40 keine finanziellen Leistungen mehr aus der Grundversorgung und wird aufgrund seiner Ausbildung sowie seiner Berufserfahrung auch künftig in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt selbst zu sichern, was bei der Interessensabwägung deutlich zu seinen Gunsten wiegt.
Besonders hervorzuheben sind in weiterer Folge die guten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers und die Absolvierung eines ÖSD-Zertifikates, zuletzt auf dem Sprachniveau A2. Er konnte sich im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht exzellent auf Deutsch verständigen.
Weiters ist zugunsten des Beschwerdeführers anzuführen, dass er ausgezeichnete soziale Kontakte zur österreichischen Bevölkerung knüpfte und intensiv am sozialen Leben in Österreich teilnimmt. Zufolge der vorgelegten Unterstützungsschreiben, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel bestehen, ist der Beschwerdeführer besonders daran interessiert, mit der Bevölkerung in Kontakt zu treten. Er hat zudem eine private Bindung zu einer österreichischen Familie aufgebaut.
Zusätzlich nahm der Beschwerdeführer an verschiedensten integrativen Aktivitäten, wie etwa einem Werte- und Orientierungskurs oder mehreren Workshops, teil. Schließlich engagiert er sich auch bei mehreren Hilfstätigkeiten.
Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, dieser hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist (VwGH 05.08.2020, Ra 2020/14/0199). Vielmehr ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass er sich trotz seines unsicheren Aufenthaltsstatus um eine soziale und wirtschaftliche Integration bemühte und eine Selbsterhaltungsfähigkeit erlangte. Auch ist aus derzeitiger Sicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin um Integration bemühen und weitere Schritte in diese Richtung setzen wird.
Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, wobei die strafrechtliche Unbescholtenheit weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vermag (VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Auch die Bindung des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat (geringer Kontakt zur Kernfamilie, Aufenthalt bis zum 15. Lebensjahr, Beherrschen einer Landessprache etc.) wiegt vor den oben dargestellten mannigfaltigen integrativen Leistungen des Beschwerdeführers nicht derart schwer, dass deshalb ein überwiegendes Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich zu verneinen wäre. Vielmehr würden die Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund seiner bisher unternommenen, erfolgreichen Anstrengungen und des sich daraus entwickelten, schützenswerten Privatlebens im Bundesgebiet schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung.
Gegenständlich kann keineswegs davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit nicht genützt hätte, um sich sozial zu integrieren und sich weiterzubilden. Zudem vermag das Verhalten des Beschwerdeführers nicht nahezulegen, dass von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch ihn auszugehen ist.
3.4.5. Berücksichtigt man all diese Aspekte, so überwiegen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet und an der Fortführung seines bestehenden Privatlebens in Österreich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.3.4.5. Berücksichtigt man all diese Aspekte, so überwiegen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet und an der Fortführung seines bestehenden Privatlebens in Österreich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. Die Rückkehrentscheidung würde daher unverhältnismäßig in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen und war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. Die Rückkehrentscheidung würde daher unverhältnismäßig in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen und war daher gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde somit auch zu Unrecht ausgesprochen.
3.4.6. Zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“:
Die Arten und die Form der Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden, sind im § 54 AsylG 2005 normiert, der wie folgt lautet:Die Arten und die Form der Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden, sind im Paragraph 54, AsylG 2005 normiert, der wie folgt lautet:
„(1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:
1. ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,1. ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,
2. ‚Aufenthaltsberechtigung‘, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
3. ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
(2) Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.(2) Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar.
(3) Den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels zugrunde gelegten Identitätsdaten hat der Drittstaatsangehörige dem Bundesamt unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen.
(4) Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.(4) Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.
(5) Die Bestimmungen des 7. Hauptstückes gelten nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.“
§ 55 AsylG 2005 normiert wie folgt:Paragraph 55, AsylG 2005 normiert wie folgt:
„(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ zu erteilen.“(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ zu erteilen.“
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 IntG vorlegt (Z 1), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 UG oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3), einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, IntG vorlegt (Ziffer eins,), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, UG oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,), einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Ziffer 4,) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
§ 11 Abs. 2 IntG lautet:Paragraph 11, Absatz 2, IntG lautet:
„(2) Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit ‚Bestanden‘ oder ‚Nicht bestanden‘ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.“
Der Beschwerdeführer brachte ein ÖSD-Zertifikat auf dem Niveau A2 und eine Teilnahmebestätigung für die Absolvierung eines Werte- und Orientierungskurses in Vorlage, weshalb er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt und ihm schon aus diesem Grund eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen ist. Darüber hinaus übt der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird.
Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle des Beschwerdeführers gegeben sind, war spruchgemäß zu entscheiden und dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 im Falle des Beschwerdeführers gegeben sind, war spruchgemäß zu entscheiden und dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
Zu B)
3.5. Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen – wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – nicht revisibel (VwGH 17.12.2020, Ra 2020/18/0279; 01.09.2020, Ra 2020/20/0239).
Schlagworte
Apostasie Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer Deutschkenntnisse Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement Pandemie private Interessen private Verfolgung Privatleben Religion Risikogruppe Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Selbsterhaltungsfähigkeit Sicherheitslage staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr VersorgungslageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W157.2212705.1.00Im RIS seit
25.08.2021Zuletzt aktualisiert am
25.08.2021