TE Bvwg Beschluss 2021/5/25 W156 2219706-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.05.2021
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Entscheidungsdatum

25.05.2021

Norm

AVG §53a Abs2
B-VG Art133 Abs4
GebAG §31
GebAG §32
GebAG §34
GebAG §36
VwGVG §17
  1. AVG § 53a heute
  2. AVG § 53a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. AVG § 53a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 53a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  8. AVG § 53a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 31 heute
  2. GebAG § 31 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  3. GebAG § 31 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 31 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 31 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 31 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 31 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 32 heute
  2. GebAG § 32 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 32 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 32 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 32 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 32 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. GebAG § 32 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  8. GebAG § 32 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 34 heute
  2. GebAG § 34 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. GebAG § 34 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. GebAG § 34 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  5. GebAG § 34 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  6. GebAG § 34 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 34 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 36 heute
  2. GebAG § 36 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 36 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 36 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 36 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Spruch


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W156 2219706-1/29Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ über den auf der Honorarnote vom 31.10.2020 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Sachverständigen XXXX als nichtamtlichen Sachverständigen betreffen die Erstellung eines berufskundlichen Gutachtens beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ über den auf der Honorarnote vom 31.10.2020 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Sachverständigen römisch 40 als nichtamtlichen Sachverständigen betreffen die Erstellung eines berufskundlichen Gutachtens beschlossen:

A) I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 35a Abs. 2 AVG mitA) römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35 a, Absatz 2, AVG mit

€ 2.153,30 (inkl. 20% USt)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2020, GZ. W156 2219706-1/13Z, wurde der Antragsteller in der gegenständlichen Beschwerdesache gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zum nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Berufskunde bestellt und mit der Erstattung für ein schriftliches Gutachten beauftragt.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2020, GZ. W156 2219706-1/13Z, wurde der Antragsteller in der gegenständlichen Beschwerdesache gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zum nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Berufskunde bestellt und mit der Erstattung für ein schriftliches Gutachten beauftragt.

2. Der Antragsteller legte mit Schreiben vom 31.10.2020 das schriftlich erstattete Gutachten mitsamt einer aufgeschlüsselten Honorarnote Nr. 10-04/20 wie folgt dem Bundesverwaltungsgericht vor:

Honorarnote (Rechnung Nr. 10-04/20)

 

Unterlagenstudium:

 

69,00

Mühewaltung:

Erstellung des schriftlichen Gutachtens inklusive Vorarbeiten (Durchführung umfangreicher Ausbildungs- und Berufsanalysen, Erstellung eines Qualifikations- und Berufsübereinstimmungsprofiles mit der Beschwerdeführerin ausgeübten bzw. angestrebten Berufstätigkeit bei der Caritas Wien

7 Stunden á € 250,00

1750,00

Zeitversäumnis:

1 Stunde für Postwege

á 22,70 (abgerundet)

22,50

Sonstige Kosten (pauschal)

Telefon, Kopien, Schreibgebühren, Postgebühren, etc.

23,00

 

 

1864,50

 

20 % UST

372,90

 

 

2237,40

 

(gerundet)

2237,00

3. Mit Schreiben vom 08.01.2021 kam der Antragsteller dem Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes nach, durch Vorlage von zumindest zwei anonymisierten Honorarnoten und Zahlungsbelegen nachzuweisen, welche Einkünfte er im außergerichtlichen Erwerbsleben bezieht.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 15.01.2021, GZ. W156 2219706-1/23Z, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen, kurz zusammengefasst vor, dass im gegenständlichen Fall von der nachgewiesenen Höhe der üblicherweise bezogenen außergerichtlichen Einkünfte iSd § 34 Abs. 2 GebAG ein Abschlag von 20% vorzunehmen sei. Das Schreiben wurde am 19.01.2021 nachweislich zugestellt.4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 15.01.2021, GZ. W156 2219706-1/23Z, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen, kurz zusammengefasst vor, dass im gegenständlichen Fall von der nachgewiesenen Höhe der üblicherweise bezogenen außergerichtlichen Einkünfte iSd Paragraph 34, Absatz 2, GebAG ein Abschlag von 20% vorzunehmen sei. Das Schreiben wurde am 19.01.2021 nachweislich zugestellt.

5. Es langte keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.

6. In weiterer Folge teilte das Bundesverwaltungsgericht der beschwerdeführenden Partei im gegenständlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 14.04.2021, GZ. W156 2219706-1/27Z, mit, dass der Sachverständige auf die gesetzlichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) im Zusammenhang mit den beantragten Gebühren für Mühewaltung gemäß § 34 GebAG hingewiesen wurde. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergäbe sich eine Gebührenberechnung in der Höhe von insgesamt € 2.153,30. Der beschwerdeführenden Partei wurde die Möglichkeit zu einer schriftlichen Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.6. In weiterer Folge teilte das Bundesverwaltungsgericht der beschwerdeführenden Partei im gegenständlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 14.04.2021, GZ. W156 2219706-1/27Z, mit, dass der Sachverständige auf die gesetzlichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) im Zusammenhang mit den beantragten Gebühren für Mühewaltung gemäß Paragraph 34, GebAG hingewiesen wurde. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergäbe sich eine Gebührenberechnung in der Höhe von insgesamt € 2.153,30. Der beschwerdeführenden Partei wurde die Möglichkeit zu einer schriftlichen Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.

7. Binnen offener Frist brachte die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 18.05.2021 eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der sie im Wesentlichen auf die Bestimmungen des § 34 Abs. 3 GebAG, sowie auf die Sätze, die in vorgesehenen Gebührenordnungen festgelegt seien, verwies. Beispielhaft nannte die beschwerdeführende Partei den Basiswert der Ziviltechniker, das Entgelt eines Revisors der Wirtschaftstreuhänder sowie die Kalkulation der Tierärztekammer. Die beschwerdeführende Partei teilte im Wesentlichen mit, dass sich ihr auch unter Beachtung der vorgelegten Unterlagen im gegenständlichen Verfahren nicht erschließe, „welche besonders hohe Erfahrung, die auf dem außergerichtlichen Markt für vergleichbare Dienstleistungen Stundensätze zu € 200,00 oder mehr erbringt, zur Anwendung kam“ und von einem angemessenen Stundensatz für Mühewaltung von € 115,00 ausgegangen werde. Weiters wurde auch die Angemessenheit der verzeichneten Höhe für Aktenstudium angezweifelt.7. Binnen offener Frist brachte die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 18.05.2021 eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der sie im Wesentlichen auf die Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 3, GebAG, sowie auf die Sätze, die in vorgesehenen Gebührenordnungen festgelegt seien, verwies. Beispielhaft nannte die beschwerdeführende Partei den Basiswert der Ziviltechniker, das Entgelt eines Revisors der Wirtschaftstreuhänder sowie die Kalkulation der Tierärztekammer. Die beschwerdeführende Partei teilte im Wesentlichen mit, dass sich ihr auch unter Beachtung der vorgelegten Unterlagen im gegenständlichen Verfahren nicht erschließe, „welche besonders hohe Erfahrung, die auf dem außergerichtlichen Markt für vergleichbare Dienstleistungen Stundensätze zu € 200,00 oder mehr erbringt, zur Anwendung kam“ und von einem angemessenen Stundensatz für Mühewaltung von € 115,00 ausgegangen werde. Weiters wurde auch die Angemessenheit der verzeichneten Höhe für Aktenstudium angezweifelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens als Sachverständiger aus dem Fachgebiet Berufskunde bestellt wurde und dabei ein schriftliches Gutachten zu erstatten hatte.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens als Sachverständiger aus dem Fachgebiet Berufskunde bestellt wurde und dabei ein schriftliches Gutachten zu erstatten hatte.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes, dem Bestellungsbeschluss vom 30.09.2020, GZ. W156 2219706-1/13Z, dem Gebührenantrag vom 31.10.2020, den vom Antragsteller vorgelegten Nachweisen seiner außergerichtlichen Einkünfte und dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Gemäß § 53a Abs. 2 AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen. Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen.

Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen Gemäß Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

1.       den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2.       den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

3.       die Entschädigung für Zeitversäumnis;

4.       die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

Zu A) Höhe der gebührenrechtlichen Ansprüche

1. Zur beantragten Gebühr für Aktenstudium nach § 36 GebAG1. Zur beantragten Gebühr für Aktenstudium nach Paragraph 36, GebAG

Gemäß § 36 GebAG gebührt dem Sachverständigen für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von 7,60 € bis 44,90 €, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 39,70 € mehr.Gemäß Paragraph 36, GebAG gebührt dem Sachverständigen für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von 7,60 € bis 44,90 €, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 39,70 € mehr.

Aufgrund des beachtlichen Umfangs der dem Sachverständigen übermittelten Unterlagen aus den Akten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes ist die beantragte Gebühr für das Aktenstudium gerechtfertigt.

2. Zu der beantragten Gebühr für Mühewaltung gemäß § 34 Abs. 1 GebAG 2. Zu der beantragten Gebühr für Mühewaltung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, GebAG

§ 34 GebAG normiert:Paragraph 34, GebAG normiert:

„§ 34. (1) Die Gebühr für Mühewaltung steht den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit 20 Euro für jede wenn auch nur begonnene Stunde.

(2) In Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs. 1 im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen.(2) In Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, Absatz 2, ASGG, Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Absatz eins, im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen.

(3) Soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Abs. 4, gelten für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:
1.         für Tätigkeiten, die keine nach Z 2 oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordern, eine Gebühr für Mühewaltung von 20 bis 60 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;
2.         für Tätigkeiten, die hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder eine gleichwertige Berufsvorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 50 bis 100 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;
3.         für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 80 bis 150 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
(3) Soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Absatz 4,, gelten für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:, 1. für Tätigkeiten, die keine nach Ziffer 2, oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordern, eine Gebühr für Mühewaltung von 20 bis 60 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;, 2. für Tätigkeiten, die hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder eine gleichwertige Berufsvorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 50 bis 100 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;, 3. für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 80 bis 150 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

(4) Beziehen Sachverständige für gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeiten Honorar nach einer gesetzlich vorgesehenen Gebührenordnung, so sind die darin enthaltenen Sätze als das anzusehen, was die Sachverständigen im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise beziehen, soweit nicht anderes nachgewiesen wird.

(5) Würde die Feststellung der für eine gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeit von Sachverständigen üblicherweise bezogenen Einkünfte einen unverhältnismäßigen Verfahrensaufwand erfordern, so ist § 273 ZPO sinngemäß anzuwenden.“(5) Würde die Feststellung der für eine gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeit von Sachverständigen üblicherweise bezogenen Einkünfte einen unverhältnismäßigen Verfahrensaufwand erfordern, so ist Paragraph 273, ZPO sinngemäß anzuwenden.“

Mit der Gebührennote Nr. 10-04/20 vom 31.10.2020 macht der Antragsteller sieben Stunden à € 250,00 – insgesamt € 1.750,00 – Gebühr für Mühewaltung gemäß § 34 GebAG geltend.Mit der Gebührennote Nr. 10-04/20 vom 31.10.2020 macht der Antragsteller sieben Stunden à € 250,00 – insgesamt € 1.750,00 – Gebühr für Mühewaltung gemäß Paragraph 34, GebAG geltend.

Mit Schriftsatz vom 08.01.2021 folgte der Antragsteller dem Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.12.2020, durch Vorlage von zumindest zwei (anonymisierten) Honorarnoten mitsamt Zahlungsnachweisen nachzuweisen, welche Einkünfte er im außergerichtlichen Erwerbsleben iSd § 34 Abs. 3 GebAG üblicherweise beziehe. Mit den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Honorarnoten und Zahlungsnachweisen ist belegt, dass der Antragsteller für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens inklusive Vorarbeiten Honorar in der Höhe von € 250,00 bzw. € 300,00 pro Stunde bezieht.Mit Schriftsatz vom 08.01.2021 folgte der Antragsteller dem Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.12.2020, durch Vorlage von zumindest zwei (anonymisierten) Honorarnoten mitsamt Zahlungsnachweisen nachzuweisen, welche Einkünfte er im außergerichtlichen Erwerbsleben iSd Paragraph 34, Absatz 3, GebAG üblicherweise beziehe. Mit den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Honorarnoten und Zahlungsnachweisen ist belegt, dass der Antragsteller für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens inklusive Vorarbeiten Honorar in der Höhe von € 250,00 bzw. € 300,00 pro Stunde bezieht.

Gemäß § 34 Abs. 2 GebAG ist in Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, in Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs. 1 im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, GebAG ist in Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, Absatz 2, ASGG, Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, ASGG, in Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Absatz eins, im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen.

Für Sachverständigenleistungen, die nicht (direkt oder indirekt über § 49 Abs. 1 GebAG) nach §§ 43 ff GebAG zu honorieren sind, sind zwar nach Maßgabe der Abs 1, 3 und 4 die üblicherweise im außergerichtlichen Erwerbsleben bezogenen Einkünfte heranzuziehen, von diesen ist jedoch ein Abschlag von 20% vorzunehmen (vgl. Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher2, § 34 GebAG RZ 1 f, 5, 13; EBRV 30 BlgNR 23. GP, 49; aM Krammer/Schiller/Schmidt/Tanczos, Sachverständige und ihre Gutachten, 143; OLG Wien 23 Bs 299/12g und 23 Bs 316/12g, OLG Graz 3 R 164/12f).Für Sachverständigenleistungen, die nicht (direkt oder indirekt über Paragraph 49, Absatz eins, GebAG) nach Paragraphen 43, ff GebAG zu honorieren sind, sind zwar nach Maßgabe der Absatz eins, 3 und 4 die üblicherweise im außergerichtlichen Erwerbsleben bezogenen Einkünfte heranzuziehen, von diesen ist jedoch ein Abschlag von 20% vorzunehmen vergleiche Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher2, Paragraph 34, GebAG RZ 1 f, 5, 13; EBRV 30 BlgNR 23. GP, 49; aM Krammer/Schiller/Schmidt/Tanczos, Sachverständige und ihre Gutachten, 143; OLG Wien 23 Bs 299/12g und 23 Bs 316/12g, OLG Graz 3 R 164/12f).

Die Angaben eines gerichtlich beeideten SV über den Zeitaufwand sind so lange als wahr anzunehmen, als nicht das Gegenteil bewiesen wird (LGZ Wien RPflSlgA 1960/3074 = NZ 1960, 127; OLG Wien SV1982/2, 25; OLG Wien 25 BS 3/88; OLG Linz 13 R 46/89 SV 1990/4, 24; OLG Wien 32 Rs 178/89 SV 1989/4, 22 = SVSlg 36.760; OLG Wien 2 R 78/90 SV 1990/3, 32; OLG Wien 34 Rs 128/91 SVSlg 39.722; KG Krems 2 R 70, 71/91 SV 1992/2, 24; KG Krems 1 R 69/92 SV 1993/1, 29; OLG Wien 15 R 219/92 SV 1994/2, 31; OLG Linz 2 R 75/95 SV 1995/2, 28 (Krammer); OLG Wien 13 R 169/96k SV 1997/1, 34; OLG Wien 13 R 227/96i SV 1997/1, 30; OLG Graz 5 R 264/96z; LG St. Pölten 11 R 334/96v; OLG Innsbruck 4 R 1/97v SV 1997/3, 27; LG Eisenstadt 20 R 70/97m; LG Innsbruck 54R 61/97k SV 1997/4, 41; OLG Innsbruck 2 R190/97a SV 1998/1, 28; OLG Wien 13 R 152/99i SV 2000/1, 22; OLG Wien 3 R 163/00p SV 2001/1, 30; OLG Innsbruck 5 R 22/03d SV 2003/4, 216; OLG Wien 2 R 104/04k SV 2004/4, 219; OLG Wien 15 R 129/04g SV 2005/1, 43; OLG Wien 13 R 12/05p SV 2005/4, 243; OLG Wien 12 R 283/05h SV 2006/2, 107; OLG Graz 6 R 60/06z SV 2007/4, 202; LGZ Wien 40 R 116/08t MietSlg 60.767; LGZ Wien 44 R 357/08 p EFSlg 121.626; LGZ Graz 6 R 264/10b SV 2011/1, 38; OLG Innsbruck 5 R 25/14 m SV 2014/3, 155; OLG Wien 23 Bs 197/14k; OLG Wien 18 Bs 369/14t; OLG Wien 33 Bs 214/15k SV 2015/3, 154; LG Korneuburg 20 R 263/15i; OLG Graz 5 R 63/15x SV 2016/2, 108; OLG Graz 2 R 184/16 w SV 2017/3, 155; OLG Wien 5 R 40/17i SV 2017/4, 230).

Nur ein besonders hoher Zeitaufwand bedarf einer näheren Erklärung (OLG Wien 12 R 68/99d SV 1999/3, 138; LG Salzburg 21 R 224/06x EFSlg 115.678; OLG Linz 9 Bs 289/08a SV 2008/4, 201 (Krammer); OLG Graz 2 R 24/10g SV 2011/4, 222; LG Salzburg 21 R 324/10h, LG Krems 2 R 10/10y, LGZ Wien 43 R 9/10g EFSlg 128.877; LG Salzburg 21 R 42/11i, LGZ Wien 44 R 469/11p EFSlg 132.612; OLG Graz 5 R 63/15 x SV 2016/2, 108; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 (2018) § 34 GebAG E186.Nur ein besonders hoher Zeitaufwand bedarf einer näheren Erklärung (OLG Wien 12 R 68/99d SV 1999/3, 138; LG Salzburg 21 R 224/06x EFSlg 115.678; OLG Linz 9 Bs 289/08a SV 2008/4, 201 (Krammer); OLG Graz 2 R 24/10g SV 2011/4, 222; LG Salzburg 21 R 324/10h, LG Krems 2 R 10/10y, LGZ Wien 43 R 9/10g EFSlg 128.877; LG Salzburg 21 R 42/11i, LGZ Wien 44 R 469/11p EFSlg 132.612; OLG Graz 5 R 63/15 x SV 2016/2, 108; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 (2018) Paragraph 34, GebAG E186.

In Anbetracht des Umfangs des Gutachtens ist für das Bundesverwaltungsgericht der angegebene Stundenaufwand im Ausmaß von sieben Stunden nachvollziehbar und entspricht somit dem GebAG.

Die von der beschwerdeführenden Partei angegebenen Verweise auf die genannten „vorgesehenen Gebührenordnungen“ betreffen andere Fachgebiete als das, auf dem der berufskundliche Sachverständige tätig ist und entbehren daher einem Zusammenhang zur Mühewaltungsgebühr des Sachverständigen, der nachgewiesen hat, dass er im außergerichtlichen Erwerbsleben Honorar in der Höhe von € 250,00 bzw. € 300,00 pro Stunde bezieht.

3. Zur beantragten Gebühr für Zeitversäumnis gemäß § 32 GebAG3. Zur beantragten Gebühr für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 32, GebAG

Gemäß § 32 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass dem Sachverständigen im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Gutachtertätigkeit nachweislich ein Postweg entstanden ist, der mit der Gebühr für Zeitversäumnis zu vergüten ist.

4. Zur beantragten Gebühr für Sonstige Kosten gemäß § 31 GebAG4. Zur beantragten Gebühr für Sonstige Kosten gemäß Paragraph 31, GebAG

Gemäß § 31 sind den Sachverständigen ausschließlich folgende, mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen:Gemäß Paragraph 31, sind den Sachverständigen ausschließlich folgende, mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen:

1.

 

die Materialkosten für die Anfertigung von Kopien, Ausdrucken, Fotos, Zeichnungen, Modellen, Röntgenaufnahmen, sonstige Dokumentationen und Vervielfältigungen;

2.

 

die Kosten für die bei der Untersuchung verbrauchten Materialien (insbesondere Filmmaterial, Reagenzien, Chemikalien, Farbstoffe, Präparate, Injektionsmittel);

3.

 

die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2 Euro und für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Ausfertigung ein Betrag von 60 Cent zu ersetzen sind; in den übrigen Fällen gebührt ein Betrag von 2 Euro für jede volle Seite der Urschrift und von 60 Cent für jede volle Seite einer Ausfertigung; diesfalls gilt eine Seite als voll, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält; bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen; mit diesen Kosten sind auch die hierfür verwendeten Schreibkräfte, Schreibmittel und Geräte abgegolten;

4.

 

die Kosten für die Benützung der von ihnen nicht selbst beigestellten, besonderen fallspezifischen Hilfsmittel, Werkzeuge, Programme und Geräte, die nicht zur üblichen Grundausstattung von in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören;

5.

 

die von den Sachverständigen zu entrichtenden Entgelte und Gebühren für Leistungen und Dienste, die für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch die Sachverständigen notwendig sind und welche die Sachverständigen üblicherweise nicht selbst erbringen und die auch nicht zur üblichen Grundausstattung und Infrastruktur der in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören (insbesondere Porto, Transportkosten, Kosten für Fremduntersuchungen und –analysen, Pflegegebühren, durch die Besonderheit des Auftrags zusätzlich erforderliche Versicherungsprämien, Kosten für Großräumlichkeiten, für den Erwerb rein fallspezifischen Zusatzwissens und für Übersetzungen);

6.

 

die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer; sie ist gesondert an- und zuzusprechen.

(1a) Übermittelt der Sachverständige sein Gutachten samt allfälligen Beilagen sowie seinen Gebührenantrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 89a GOG), so gebührt ihm dafür ein Betrag von insgesamt 12 Euro. Werden vom Sachverständigen im Rahmen der Erfüllung des Gutachtensauftrags darüber hinaus notwendigerweise weitere Unterlagen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht übersandt, so hat der Sachverständige dafür jeweils Anspruch auf eine Gebühr von insgesamt 2,10 Euro; dies gilt nicht für weitere Übersendungen im Zusammenhang mit dem Gebührenbestimmungsantrag.(1a) Übermittelt der Sachverständige sein Gutachten samt allfälligen Beilagen sowie seinen Gebührenantrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (Paragraph 89 a, GOG), so gebührt ihm dafür ein Betrag von insgesamt 12 Euro. Werden vom Sachverständigen im Rahmen der Erfüllung des Gutachtensauftrags darüber hinaus notwendigerweise weitere Unterlagen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht übersandt, so hat der Sachverständige dafür jeweils Anspruch auf eine Gebühr von insgesamt 2,10 Euro; dies gilt nicht für weitere Übersendungen im Zusammenhang mit dem Gebührenbestimmungsantrag.

(2) Alle anderen Aufwendungen sind mit der Gebühr für Mühewaltung abgegolten.“

Die beantragten Gebühren des Sachverständigen für Sonstigen Kosten nach § 31 GebAG stehen somit mit den Bestimmungen des GebAG in Einklang und sind daher nicht zu beanstanden.Die beantragten Gebühren des Sachverständigen für Sonstigen Kosten nach Paragraph 31, GebAG stehen somit mit den Bestimmungen des GebAG in Einklang und sind daher nicht zu beanstanden.

Der Gebührenbetrag war gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG auf volle 10 Cent aufzurunden. Der Gebührenbetrag war gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG auf volle 10 Cent aufzurunden.

Aus den bisherigen Ausführungen ergeben sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

Honorarnote (Rechnung Nr. 10-04/20)

 

Unterlagenstudium:

 

69,00

Mühewaltung:

Erstellung des schriftlichen Gutachtens inklusive Vorarbeiten (Durchführung umfangreicher Ausbildungs- und Berufsanalysen, Erstellung eines Qualifikations- und Berufsübereinstimmungsprofiles mit der Beschwerdeführerin ausgeübten bzw. angestrebten Berufstätigkeit bei der Caritas Wien

7 Stunden á € 240,00

(€ 240,00 = € 300,00 abzgl. des Abschlags von 20%)

1.680,00

Zeitversäumnis:

1 Stunde für Postwege

á 22,70 (abgerundet)

22,50

Sonstige Kosten (pauschal)

Telefon, Kopien, Schreibgebühren, Postgebühren, etc.

23,00

 

 

1.794,50

 

20 % UST

358,80

 

 

2.153,30

 

(auf volle 10 Cent aufgerundet)

2.153,30

Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 2.153,30 zu bestimmen.

Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Mehrbegehren Mühewaltung nichtamtlicher Sachverständiger Sachverständigengebühr Sachverständigengutachten Teilstattgebung Zeitversäumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W156.2219706.1.01

Im RIS seit

16.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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