RS Vwgh 2004/6/3 2001/09/0113

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Veröffentlicht am 03.06.2004
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Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs3 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs8 idF 1999/I/170;

Rechtssatz

Mit dem Hinweis auf den "schlechten Bauzustand" seines Hauses bzw. mit der Behauptung, eine Renovierung "mit wirtschaftlich vernünftigen Mitteln" sei ausgeschlossen, zeigt der Beschwerdeführer keinen im Unterschutzstellungsverfahren beachtlichen Gesichtspunkt auf, rechtfertigen doch andere als die in § 1 Abs. 1 und 3 DMSG umschriebenen Gründe (wie sie vom Beschwerdeführer vorliegend ins Treffen geführt werden) wie etwa Wirtschaftlichkeit, Nutzbarkeit, Zumutbarkeit, bzw. sonstige öffentliche oder private Gründe weder die Befürwortung noch die Ablehnung der Denkmaleigenschaft bzw. die Zugehörigkeit des Objektes zu einem Ensemble. Die im öffentlichen Interesse stehende Erhaltungswürdigkeit (eines Objektes als Teil eines Ensembles) ist ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung einschließlich der Lage zu prüfen (Hinweis E 20.11.2001, Zl. 2001/09/0072, und E 27.3.2003, Zl. 2000/09/0029).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090113.X02

Im RIS seit

07.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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