Entscheidungsdatum
25.05.2021Norm
AsylG 2005 §55Spruch
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L502 2241947-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2021, FZ. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2021, FZ. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 19.06.2020 unter Anschluss mehrerer Beweismittel beim BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 2 AsylG.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 19.06.2020 unter Anschluss mehrerer Beweismittel beim BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG.
2. Am 21.08.2020 wurde er dort zu seinem Antrag niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme brachte er weitere Beweismittel in Vorlage, die in Kopie zum Akt genommen wurden. Ihm wurden Länderinformationen des BFA zum Herkunftsstaat ausgehändigt und ihm eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme hierzu eingeräumt. Auch wurde ihm die Nachreichung von Unterlagen binnen dreiwöchiger Frist aufgetragen.
3. Am 02.09.2020 erstattete er eine Stellungnahme, der er weitere Unterlagen als Beweismittel beifügte. Am 30.09.2020 langte ein weiteres als Beschwerde bezeichnetes Schreiben samt Beweismitteln beim BFA ein. Am 02.11.2020 und am 10.11.2020 folgten ähnliche Eingaben des BF.
4. Am 06.11.2020 langte ein polizeilicher Abschlussbericht zu einem gegen ihn geführtes kriminalpolizeiliches Ermittlungsverfahren beim BFA ein. Am 11.11.2020 folgte die Verständigung der Staatsanwaltschaft von der teilweisen Einstellung des Ermittlungsverfahrens sowie am 12.11.2020 die Verständigung von der Anklageerhebung.
5. Am 02.02.2021 und am 21.03.2021 folgten weitere elektronische Eingaben des BF.
6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 09.04.2021 wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ nach § 55 Abs. 2 AsylG gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 09.04.2021 wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen.
7. Mit Information des BFA vom 12.04.2021 wurde ihm von Amts wegen gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.7. Mit Information des BFA vom 12.04.2021 wurde ihm von Amts wegen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
8. Gegen den ihm am 14.04.2021 persönlich zugestellten Bescheid erhob er mit elektronischer Eingabe vom selben Tag binnen offener Frist Beschwerde.
9. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 28.04.2021 beim BVwG ein und wurde das Beschwerdeverfahren der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
10. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest.
1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht genau fest.
Er stellte am 25.02.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK und begehrte eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG.Er stellte am 25.02.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK und begehrte eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG.
Er wurde dazu am 21.08.2020 niederschriftlich beim BFA einvernommen. Dabei wurde er darauf hingewiesen, dass er gemäß § 8 AsylG-DV zur Vorlage eines gültigen Reisedokumentes sowie einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokumentes verpflichtet ist. Darüber hinaus wurde er wie folgt belehrt:Er wurde dazu am 21.08.2020 niederschriftlich beim BFA einvernommen. Dabei wurde er darauf hingewiesen, dass er gemäß Paragraph 8, AsylG-DV zur Vorlage eines gültigen Reisedokumentes sowie einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokumentes verpflichtet ist. Darüber hinaus wurde er wie folgt belehrt:
„Es wird erklärt, dass Identitätsdokumente bei der Antragstellung besonders wichtig sind, da ein Aufenthaltstitel ausgestellt wird. Daher ergeht die nochmalige Aufforderung, der Behörde innerhalb von drei Wochen, gerechnet ab dem heutigen Tag, also bis zum 14.9.2020, die erforderlichen Identitätsdokumente (Reisepass) sowie eine unbedenkliche Geburtsurkunde im Original vorzulegen.“
Dass er entsprechend der Anordnung des § 58 Abs. 11 letzter Satz AsylG über die Folgen einer fehlenden Mitwirkung unterrichtet wurde, konnte nicht festgestellt werden.Dass er entsprechend der Anordnung des Paragraph 58, Absatz 11, letzter Satz AsylG über die Folgen einer fehlenden Mitwirkung unterrichtet wurde, konnte nicht festgestellt werden.
Er brachte bislang weder einen gültigen Reisepass noch eine Geburtsurkunde oder eine ähnliche Identitätsurkunde in Vorlage.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis erhoben wurde im gg. Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF sowie der von ihm vorgelegten Unterlagen, seiner schriftlichen Eingaben bei der belangten Behörde, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes und durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister.
2.2. Der gg. Verfahrensgang stellt sich im Lichte des vorliegenden Akteninhaltes als unstrittig dar.
2.3. Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes steht die Identität des BF nicht fest.
Im Übrigen stützen sich die Feststellungen unter 1.2. auf den Akteninhalt. Die Feststellungen zur Einvernahme und der dort vorgenommenen Belehrung des BFA basieren dabei auf dem unterfertigten Einvernahmeprotokoll vom 21.08.2020 (vgl. AS 51ff).Im Übrigen stützen sich die Feststellungen unter 1.2. auf den Akteninhalt. Die Feststellungen zur Einvernahme und der dort vorgenommenen Belehrung des BFA basieren dabei auf dem unterfertigten Einvernahmeprotokoll vom 21.08.2020 vergleiche AS 51ff).
Dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht durch Vorlage eines gültigen Reisepasses, einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichwertigen Dokumentes bislang nicht nachgekommen ist, ergibt sich unstrittiger Weise aus dem Verwaltungsakt.
Zwar wurde er in seiner Einvernahme auf die Wichtigkeit der Vorlage dieser Dokumente hingewiesen und ihm die Vorlage der entsprechenden Unterlagen binnen dreiwöchiger Frist aufgetragen (vgl. AS 57), allerdings wurde er vom BFA nicht im Sinne des § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG davon in Kenntnis gesetzt, dass sein Antrag im Falle seiner unterbleibenden Mitwirkung zurückzuweisen ist. Zwar fand sich am Ende der Niederschrift die Anmerkung, dass der Antragsteller über den weiteren Verlauf des Verfahrens informiert worden sei. Daraus erschloss sich aus Sicht des erkennenden Gerichts jedoch nicht, dass ihm die drohende Zurückweisung seines Antrages zur Kenntnis gebracht wurde. Auch im übrigen Verfahrensakt fanden sich keine Hinweise auf eine entsprechende behördliche Unterrichtung über die drohende Zurückweisung seines Antrages. Ausgehend davon war deren Vornahme durch das BFA auch nicht feststellbar.Zwar wurde er in seiner Einvernahme auf die Wichtigkeit der Vorlage dieser Dokumente hingewiesen und ihm die Vorlage der entsprechenden Unterlagen binnen dreiwöchiger Frist aufgetragen vergleiche AS 57), allerdings wurde er vom BFA nicht im Sinne des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG davon in Kenntnis gesetzt, dass sein Antrag im Falle seiner unterbleibenden Mitwirkung zurückzuweisen ist. Zwar fand sich am Ende der Niederschrift die Anmerkung, dass der Antragsteller über den weiteren Verlauf des Verfahrens informiert worden sei. Daraus erschloss sich aus Sicht des erkennenden Gerichts jedoch nicht, dass ihm die drohende Zurückweisung seines Antrages zur Kenntnis gebracht wurde. Auch im übrigen Verfahrensakt fanden sich keine Hinweise auf eine entsprechende behördliche Unterrichtung über die drohende Zurückweisung seines Antrages. Ausgehend davon war deren Vornahme durch das BFA auch nicht feststellbar.
3. Rechtliche Beurteilung:
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Zu A)
1.1. § 55 AsylG idgF lautet:1.1. Paragraph 55, AsylG idgF lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
§ 58 AsylG idgF lautet:Paragraph 58, AsylG idgF lautet:
(1) – (4) ...
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5a) …
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7) …
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3. gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.(10) Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) …
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
(14) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.
§ 4 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes 2005 (AsylG-DV) idgF lautet:Paragraph 4, der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes 2005 (AsylG-DV) idgF lautet:
(1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:(1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
§ 7 AsylG-DV idgF lautet:Paragraph 7, AsylG-DV idgF lautet:
(1) Die nach § 8 bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.(1) Die nach Paragraph 8, bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.
(2) Die Behörde prüft die im amtswegigen Verfahren beizubringenden oder dem Antrag anzuschließenden vorgelegten Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.
(3) Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.
(4) Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.
§ 8 AsylG-DV idgF lautet:Paragraph 8, AsylG-DV idgF lautet:
(1) Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:(1) Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:
1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);1. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;3. Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,;
4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
(2) – (5) …
§ 2 Abs. 1 NAG idgF lautet:Paragraph 2, Absatz eins, NAG idgF lautet:
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. …
2. Reisedokument: ein Reisepass, Passersatz oder ein sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument; ausländische Reisedokumente genießen den strafrechtlichen Schutz inländischer öffentlicher Urkunden nach §§ 224, 224a, 227 Abs. 1 und 231 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974;2. Reisedokument: ein Reisepass, Passersatz oder ein sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument; ausländische Reisedokumente genießen den strafrechtlichen Schutz inländischer öffentlicher Urkunden nach Paragraphen 224, 224 a, 227, Absatz eins und 231 des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,;
3. ein Reisedokument gültig: wenn es von einem hiezu berechtigten Völkerrechtssubjekt ausgestellt wurde, die Identität des Inhabers zweifelsfrei wiedergibt, zeitlich gültig ist und sein Geltungsbereich die Republik Österreich umfasst; außer bei Konventionsreisepässen und Reisedokumenten, die für Staatenlose oder für Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ausgestellt werden, muss auch die Staatsangehörigkeit des Inhabers zweifelsfrei wiedergegeben werden; die Anbringung von Zusatzblättern im Reisedokument muss bescheinigt sein;
4. – 22. …
1.2. In Abschnitt E) des angefochtenen Bescheides verwies die belangte Behörde auf § 13 Abs. 3 AVG, demgemäß Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung ermächtigen. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.1.2. In Abschnitt E) des angefochtenen Bescheides verwies die belangte Behörde auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG, demgemäß Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung ermächtigen. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.
In Bezug auf den konkreten Fall führte das BFA dazu weiter aus, dass der BF in der Einvernahme auf die Mängel im Antrag hingewiesen worden sei und er diese bis dato nicht behoben sowie auch nicht nachgewiesen habe, dass er sich ernsthaft um ein Dokument bemüht hätte oder ihm dessen Beschaffung nicht möglich bzw. unzumutbar wäre. Die Bearbeitung seines Anbringens sei nicht möglich gewesen, weil er weder eine unbedenkliche Geburtsurkunde – die von ihm vorgelegte habe sich schon in einem Verfahren nach dem NAG als Fälschung erwiesen –, noch einen Reisepass im Original vorgelegt habe. Zwar habe er eine Nachricht an die irakische Botschaft in Berlin sowie eine Zeitbestätigung der irakischen Botschaft in Wien vorgelegt, diese seien jedoch nicht geeignet die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Beschaffung eines Reisedokumentes zu dokumentieren.
Er sei dem von der belangten Behörde in der Einvernahme erteilten Verbesserungsauftrag daher nicht nachgekommen und habe auch keinen Antrag auf Mängelheilung gestellt. Daher sei sein Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen gewesen. Schließlich folgte ein Hinweis darauf, dass ihm die neuerliche Antragstellung jederzeit freistehen würde.Er sei dem von der belangten Behörde in der Einvernahme erteilten Verbesserungsauftrag daher nicht nachgekommen und habe auch keinen Antrag auf Mängelheilung gestellt. Daher sei sein Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen gewesen. Schließlich folgte ein Hinweis darauf, dass ihm die neuerliche Antragstellung jederzeit freistehen würde.
In der Beschwerde fanden sich keine maßgeblichen Ausführungen dazu.
1.3. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass § 13 Abs. 3 AVG im gegenständlichen Fall nicht die korrekte Rechtsgrundlage für die Zurückweisung des Antrages des BF durch die belangte Behörde darstellte.1.3. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass Paragraph 13, Absatz 3, AVG im gegenständlichen Fall nicht die korrekte Rechtsgrundlage für die Zurückweisung des Antrages des BF durch die belangte Behörde darstellte.
In seinem Erkenntnis vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0039 hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass sich § 58 Abs. 11 AsylG 2005 idF FNG 2014 auf Mitwirkungsverpflichtungen im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse des Fremden, nicht aber auf solche, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen, bezieht. Durch den mit dem FNG neu geschaffenen § 58 Abs. 11 AsylG 2005 ist es der Sache nach lediglich zu einer Zusammenfassung der Absätze 4 - sowie 6 - und 10 des § 19 NAG gekommen, was nur insofern von Bedeutung ist, als die unterbliebene Vorlage von Identitätsurkunden wie etwa des Reisepasses nunmehr einheitlich von § 58 Abs. 11 AsylG 2005 geregelt wird, sodass diesbezüglich im Antragsverfahren nicht auf § 13 Abs. 3 AVG zurückgegriffen werden muss. […] Dass - wie in den Materialien noch ausgeführt wird - auch § 13 BFA-Verfahrensgesetz beachtlich bleibt, ist nur konsequent und führt letztlich zu dem Ergebnis, dass über die von § 58 Abs. 11 AsylG 2005 erfassten Fälle (im Sinn des Vorgesagten) hinaus Verletzungen der Mitwirkungspflicht gemäß § 13 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Fremden zu berücksichtigen sind. Allenfalls hat dann also eine Abweisung seines Antrags zu erfolgen, die in § 58 Abs. 11 AsylG 2005 angeordneten "verfahrensrechtlichen Lösungen" (Verfahrenseinstellung oder Antragszurückweisung) kommen jedoch nicht in Betracht.In seinem Erkenntnis vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0039 hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass sich Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FNG 2014 auf Mitwirkungsverpflichtungen im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse des Fremden, nicht aber auf solche, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen, bezieht. Durch den mit dem FNG neu geschaffenen Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 ist es der Sache nach lediglich zu einer Zusammenfassung der Absätze 4 - sowie 6 - und 10 des Paragraph 19, NAG gekommen, was nur insofern von Bedeutung ist, als die unterbliebene Vorlage von Identitätsurkunden wie etwa des Reisepasses nunmehr einheitlich von Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 geregelt wird, sodass diesbezüglich im Antragsverfahren nicht auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgegriffen werden muss. […] Dass - wie in den Materialien noch ausgeführt wird - auch Paragraph 13, BFA-Verfahrensgesetz beachtlich bleibt, ist nur konsequent und führt letztlich zu dem Ergebnis, dass über die von Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 erfassten Fälle (im Sinn des Vorgesagten) hinaus Verletzungen der Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 13, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Fremden zu berücksichtigen sind. Allenfalls hat dann also eine Abweisung seines Antrags zu erfolgen, die in Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 angeordneten "verfahrensrechtlichen Lösungen" (Verfahrenseinstellung oder Antragszurückweisung) kommen jedoch nicht in Betracht.
Im gg. Fall trug das BFA dem BF die Nachreichung eines gültigen Reisedokumentes sowie einer unbedenklichen Geburtsurkunde – sohin ausschließlich die Vorlage von Identitätsdokumenten – auf, was nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls unter die nunmehr von § 58 Abs. 11 AsylG erfassten Mitwirkungspflichten zu subsumieren ist. Wenn nun das BFA davon ausgeht, dass der BF diesen Mitwirkungspflichten durch die unterlassene Beibringung eines Reisepasses und einer Geburtsurkunde nicht in ausreichendem Maße entsprochen hat, so hätte die belangte Behörde ihre Entscheidung über die Zurückweisung des Antrages des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 2 AsylG auf die Bestimmung des § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG, der insoweit dem vom BFA im angefochtenen Bescheid herangezogenen § 13 Abs. 3 AVG als Spezialnorm vorgeht, zu stützen gehabt. Die vom BFA gewählte Vorgangsweise, die Zurückweisung des Antrages auf § 13 Abs. 3 AVG zur stützen, war daher nicht rechtskonform.Im gg. Fall trug das BFA dem BF die Nachreichung eines gültigen Reisedokumentes sowie einer unbedenklichen Geburtsurkunde – sohin ausschließlich die Vorlage von Identitätsdokumenten – auf, was nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls unter die nunmehr von Paragraph 58, Absatz 11, AsylG erfassten Mitwirkungspflichten zu subsumieren ist. Wenn nun das BFA davon ausgeht, dass der BF diesen Mitwirkungspflichten durch die unterlassene Beibringung eines Reisepasses und einer Geburtsurkunde nicht in ausreichendem Maße entsprochen hat, so hätte die belangte Behörde ihre Entscheidung über die Zurückweisung des Antrages des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG auf die Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG, der insoweit dem vom BFA im angefochtenen Bescheid herangezogenen Paragraph 13, Absatz 3, AVG als Spezialnorm vorgeht, zu stützen gehabt. Die vom BFA gewählte Vorgangsweise, die Zurückweisung des Antrages auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur stützen, war daher nicht rechtskonform.
§ 13 AVG käme demgegenüber seit der Einführung von § 58 Abs. 11 AsylG lediglich in jenen Fällen als Entscheidungsgrundlage in Betracht, in denen nicht die zur Identitätsfeststellung erforderlichen Mitwirkungspflichten, sondern allenfalls Nachweise betreffend inhaltliche Erteilungsvoraussetzungen fruchtlos vom BFA aufgetragen wurden, wobei dann allenfalls eine Abweisung des Antrages nach § 13 Abs. 5 AVG in Betracht käme. § 13 Abs. 3 AVG stellt hingegen keinesfalls eine geeignete Entscheidungsgrundlage dar.Paragraph 13, AVG käme demgegenüber seit der Einführung von Paragraph 58, Absatz 11, AsylG lediglich in jenen Fällen als Entscheidungsgrundlage in Betracht, in denen nicht die zur Identitätsfeststellung erforderlichen Mitwirkungspflichten, sondern allenfalls Nachweise betreffend inhaltliche Erteilungsvoraussetzungen fruchtlos vom BFA aufgetragen wurden, wobei dann allenfalls eine Abweisung des Antrages nach Paragraph 13, Absatz 5, AVG in Betracht käme. Paragraph 13, Absatz 3, AVG stellt hingegen keinesfalls eine geeignete Entscheidungsgrundlage dar.
1.4. Eine dahingehende gerichtliche Maßgabeentscheidung, dass die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe abgewiesen wird, dass dessen Spruch nicht § 13 Abs. 3 AVG, sondern § 58 Abs. 11 AsylG als Entscheidungsgrundlage anführt, verbietet sich im gegenständlichen Fall aufgrund folgender Erwägungen:1.4. Eine dahingehende gerichtliche Maßgabeentscheidung, dass die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe abgewiesen wird, dass dessen Spruch nicht Paragraph 13, Absatz 3, AVG, sondern Paragraph 58, Absatz 11, AsylG als Entscheidungsgrundlage anführt, verbietet sich im gegenständlichen Fall aufgrund folgender Erwägungen:
1.4.1. Hätte das BFA die Entscheidung im gg. Fall korrekterweise auf die Bestimmung des § 58 Abs. 11 AsylG gestützt, so hätte es gemäß dessen letztem Satz den BF über die Zurückweisung seines Antrages für den Fall, dass dieser der erforderlichen Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Maß nachkommt, belehren müssen.1.4.1. Hätte das BFA die Entscheidung im gg. Fall korrekterweise auf die Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 11, AsylG gestützt, so hätte es gemäß dessen letztem Satz den BF über die Zurückweisung seines Antrages für den Fall, dass dieser der erforderlichen Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Maß nachkommt, belehren müssen.
Im og. hg. Erkenntnis (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039) wurde vom VwGH auch klargestellt, dass § 58 Abs. 11 dem § 19 Abs. 4 und 10 NAG idF BGBl. I Nr. 38/2011 entspricht. Zu § 19 Abs. 4 NAG gemäß welchem der Fremde bei der Antragstellung die erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten zur Verfügung zu stellen hat und gegebenenfalls an der Ermittlung und Überprüfung dieser nach Maßgabe des § 35 Abs. 3 mitzuwirken hat; andernfalls sein Antrag zurückzuweisen ist […] war den entsprechenden Gesetzmaterialien (952 BlgNR XII. GP, 128) zu entnehmen:Im og. hg. Erkenntnis (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039) wurde vom VwGH auch klargestellt, dass Paragraph 58, Absatz 11, dem Paragraph 19, Absatz 4 und 10 NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entspricht. Zu Paragraph 19, Absatz 4, NAG gemäß welchem der Fremde bei der Antragstellung die erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten zur Verfügung zu stellen hat und gegebenenfalls an der Ermittlung und Überprüfung dieser nach Maßgabe des Paragraph 35, Absatz 3, mitzuwirken hat; andernfalls sein Antrag zurückzuweisen ist […] war den entsprechenden Gesetzmaterialien (952 BlgNR römisch zwölf. GP, 128) zu entnehmen:
"Zur klaren Identifizierung des Fremden ist es - auch im Hinblick auf die Übermittlungsbestimmungen des § 35 Abs. 1 - erforderlich, vom Antragsteller erkennungsdienstliche Daten festzustellen (Abs. 4). Nur so kann weitestmöglich sichergestellt werden, dass der Fremde nicht mit einer anderen Identität bereits einen Antrag gestellt hat, der - etwa aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit - abgewiesen wurde. Der Fremde hat an der Ermittlung der Daten mitzuwirken, andernfalls ist der Antrag nach entsprechender Belehrung zurückzuweisen. § 13 Abs. 3 AVG über Mängel bei schriftlichen Anbringen gilt selbstverständlich.""Zur klaren Identifizierung des Fremden ist es - auch im Hinblick auf die Übermittlungsbestimmungen des Paragraph 35, Absatz eins, - erforderlich, vom Antragsteller erkennungsdienstliche Daten festzustellen (Absatz 4,). Nur so kann weitestmöglich sichergestellt werden, dass der Fremde nicht mit einer anderen Identität bereits einen Antrag gestellt hat, der - etwa aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit - abgewiesen wurde. Der Fremde hat an der Ermittlung der Daten mitzuwirken, andernfalls ist der Antrag nach entsprechender Belehrung zurückzuweisen. Paragraph 13, Absatz 3, AVG über Mängel bei schriftlichen Anbringen gilt selbstverständlich."
Zum mit BGBl I Nr. 29/2009 neu geschaffenen § 19 Abs. 10 NAG gab der VwGH die entsprechenden Gesetzesmaterialien (ErlRV 88 BlgNR XXIV. GP, 8) wie folgt wieder:Zum mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, neu geschaffenen Paragraph 19, Absatz 10, NAG gab der VwGH die entsprechenden Gesetzesmaterialien (ErlRV 88 BlgNR römisch 24 . GP, 8) wie folgt wieder:
„Abs. 10 stellt klar, dass der Fremde auch in Verfahren zur amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 44a und 69a im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken hat. Der Fremde soll demnach insbesondere nicht von Mitwirkungspflichten befreit sein, die für die Herstellung des Aufenthaltstitels in Kartenform (z.B. Erkennungsdienst) notwendig sind, und seine Zustelladresse bekannt zu geben haben. Kommt der Fremde diesen Mitwirkungsverpflichtungen nicht nach, so ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen. Darüber ist der Fremde zu belehren. Auch § 29 bleibt beachtlich. Die vorgesehenen Belehrungspflichten werden in geeigneter, nachvollziehbarer Weise, etwa im Rahmen einer förmlichen Niederschrift oder mittels eines Informationsblattes in der Muttersprache des Fremden, zu erfolgen haben“ (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039).„Abs. 10 stellt klar, dass der Fremde auch in Verfahren zur amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 44 a und 69 a im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken hat. Der Fremde soll demnach insbesondere nicht von Mitwirkungspflichten befreit sein, die für die Herstellung des Aufenthaltstitels in Kartenform (z.B. Erkennungsdienst) notwendig sind, und seine Zustelladresse bekannt zu geben haben. Kommt der Fremde diesen Mitwirkungsverpflichtungen nicht nach, so ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen. Darüber ist der Fremde zu belehren. Auch Paragraph 29, bleibt beachtlich. Die vorgesehenen Belehrungspflichten werden in geeigneter, nachvollziehbarer Weise, etwa im Rahmen einer förmlichen Niederschrift oder mittels eines Informationsblattes in der Muttersprache des Fremden, zu erfolgen haben“ (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039).
In weiterer Folge führte der VwGH aus:
„§ 19 Abs. 4 NAG steht mit § 35 NAG über das Verwenden erkennungsdienstlicher Daten in normativem Zusammenhang. Gemäß § 35 Abs. 3 NAG hat die Behörde einen Fremden, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, unter Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes formlos hiezu aufzufordern (erster Satz). Kommt der Betroffene der Aufforderung nicht nach, ist er schriftlich, unter Hinweis auf die Folgen einer mangelnden Mitwirkung, ein weiteres Mal zur Vornahme der erkennungsdienstlichen Behandlung aufzufordern (zweiter Satz). Die in dieser Bestimmung erwähnten "Folgen einer mangelnden Mitwirkung" sind in § 19 Abs. 4 erster Satz NAG normiert. Demnach ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei unterbliebener Mitwirkung an der erkennungsdienstlichen Behandlung zurückzuweisen. Dass das nur nach "entsprechender Belehrung" zu erfolgen hat, wie in den oben zitierten ErläutRV zu § 19 Abs. 4 NAG ausgeführt wird, ergibt sich wieder aus § 35 Abs. 3 NAG. Die Verknüpfung mit § 35 NAG bestätigt, was schon der Wortlaut des § 19 Abs. 4 NAG zum Ausdruck bringt, nämlich dass die letztgenannte Bestimmung nur für den Fall der Nichtmitwirkung an der erkennungsdienstlichen Behandlung eine Antragszurückweisung vorsieht. […] Auf den weiter in Geltung stehenden, auf Antrag eingeleitete Verfahren erfassenden Abs. 4 des § 19 NAG sowie auf dessen mit dem FNG aufgehobenen, amtswegige Verfahren behandelnden Abs. 10 wird ausdrücklich in den zitierten ErläutRV betreffend den mit dem FNG neu geschaffenen § 58 Abs. 11 AsylG 2005 verwiesen. Diesen Gesetzesmaterialien lässt sich nicht entnehmen, dass die mit dem FNG in das AsylG 2005 transferierten Regelungen über Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen insoweit Anderes vorsehen würden, als (bisher) im NAG angeordnet wird (wurde). Es ist der Sache nach lediglich zu einer Zusammenfassung der Absätze 4 - sowie 6 - und 10 des § 19 NAG gekommen […]“„§ 19 Absatz 4, NAG steht mit Paragraph 35, NAG über das Verwenden erkennungsdienstlicher Daten in normativem Zusammenhang. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, NAG hat die Behörde einen Fremden, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, unter Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes formlos hiezu aufzufordern (erster Satz). Kommt der Betroffene der Aufforderung nicht nach, ist er schriftlich, unter Hinweis auf die Folgen einer mangelnden Mitwirkung, ein weiteres Mal zur Vornahme der erkennungsdienstlichen Behandlung aufzufordern (zweiter Satz). Die in dieser Bestimmung erwähnten "Folgen einer mangelnden Mitwirkung" sind in Paragraph 19, Absatz 4, erster Satz NAG normiert. Demnach ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei unterbliebener Mitwirkung an der erkennungsdienstlichen Behandlung zurückzuweisen. Dass das nur nach "entsprechender Belehrung" zu erfolgen hat, wie in den oben zitierten ErläutRV zu Paragraph 19, Absatz 4, NAG ausgeführt wird, ergibt sich wieder aus Paragraph 35, Absatz 3, NAG. Die Verknüpfung mit Paragraph 35, NAG bestätigt, was schon der Wortlaut des Paragraph 19, Absatz 4, NAG zum Ausdruck bringt, nämlich dass die letztgenannte Bestimmung nur für den Fall der Nichtmitwirkung an der erkennungsdienstlichen Behandlung eine Antragszurückweisung vorsieht. […] Auf den weiter in Geltung stehenden, auf Antrag eingeleitete Verfahren erfassenden Absatz 4, des Paragraph 19, NAG sowie auf dessen mit dem FNG aufgehobenen, amtswegige Verfahren behandelnden Absatz 10, wird ausdrücklich in den zitierten ErläutRV betreffend den mit dem FNG neu geschaffenen Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 verwiesen. Diesen Gesetzesmaterialien lässt sich nicht entnehmen, dass die mit dem FNG in das AsylG 2005 transferierten Regelungen über Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen insoweit Anderes vorsehen würden, als (bisher) im NAG angeordnet wird (wurde). Es ist der Sache nach lediglich zu einer Zusammenfassung der Absätze 4 - sowie 6 - und 10 des Paragraph 19, NAG gekommen […]“
Ausgehend davon ist die zu den entsprechenden Absätzen des § 19 NAG idF BGBl. I Nr. 38/2011 ergangene Rechtsprechung des VwGH auch für den in concreto anwendbaren § 58 Abs. 11 AsylG von Bedeutung.Ausgehend davon ist die zu den entsprechenden Absätzen des Paragraph 19, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ergangene Rechtsprechung des VwGH auch für den in concreto anwendbaren Paragraph 58, Absatz 11, AsylG von Bedeutung.
1.4.2. Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, ließ der gesamte Verfahrensakt nicht erkennen, dass die belangte Behörde im Vorfeld der Erlassung des bekämpften Bescheides eine hinreichende Belehrung über die drohende Zurückweisung des Antrages für den Fall, dass der BF die Mitwirkung im erforderlichen Ausmaß vermissen lässt, vorgenommen hätte.
Zur in § 19 Abs. 8 NAG normierten Belehrungspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof in verallgemeinerbarer Form ausgesprochen, dass ein Unterbleiben der gebotenen Belehrung den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet (vgl. VwGH 27.07.2017, Ra 2017/22/0107, mwN, vgl. zu § 21a NAG 2005 iVm § 13 Abs. 3 AVG mit derselben Konsequenz im Falle der unterbliebenen Belehrung auch VwGH 11.03.2020, Ra 2017/22/0139).Zur in Paragraph 19, Absatz 8, NAG normierten Belehrungspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof in verallgemeinerbarer Form ausgesprochen, dass ein Unterbleiben der gebotenen Belehrung den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet vergleiche VwGH 27.07.2017, Ra 2017/22/0107, mwN, vergleiche zu Paragraph 21 a, NAG 2005 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG mit derselben Konsequenz im Falle der unterbliebenen Belehrung auch VwGH 11.03.2020, Ra 2017/22/0139).
Die behördliche Belehrung blieb im gegenständlichen Fall insoweit hinter den gesetzlichen Vorgaben zurück, als ein klarer Hinweis auf die Folgen der fehlenden Mitwirkung durch den BF – nämlich die Zurückweisung seines Antrages – unterblieb, was einer fehlenden Belehrung iSd dargestellten Rechtsprechung des VwGH gleichkommt und den angefochtenen Bescheid daher insoweit mit Rechtswidrigkeit behaftet.
1.4.3. Schließlich galt es auch die Rechtsfolgen eines wirksamen Heilungsantrages iSd 4 AsylG-DV zu bedenken. Zwar rechtfertigt die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes nach der hg. Rechtsprechung – bei Unterbleiben einer Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylGDV 2005 – grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0103 mwN) und war dem gesamten Verfahrensakt auch keine konkret als Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV bezeichnete Eingabe des BF zu entnehmen.1.4.3. Schließlich galt es auch die Rechtsfolgen eines wirksamen Heilungsantrages iSd 4 AsylG-DV zu bedenken. Zwar rechtfertigt die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes nach der hg. Rechtsprechung – bei Unterbleiben einer Antragstellung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylGDV 2005 – grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0103 mwN) und war dem gesamten Verfahrensakt auch keine konkret als Antrag auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV bezeichnete Eingabe des BF zu entnehmen.
Allerdings brachte der BF, nach der Aufforderung in der Einvernahme zur Vorlage weiterer Unterlagen binnen dreiwöchiger Frist, am 02.09.2020 Nachweise über den Schriftverkehr mit der irakischen Botschaft in Vorlage. Damit wollte er unzweifelhaft zum Ausdruck bringen, dass er sich um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht hätte. Ob diese Bemühungen auch hinreichend waren, kann vorerst dahingestellt bleiben, zumal dies erst Gegenstand der Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z. 3 AsylG-DV wäre. Dieser Schriftverkehr ist jedoch im Zusammenhang mit dem vom BF ebenfalls vorgelegten – wenngleich völlig verfehlten und unberechtigten – Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte zu sehen, zumal diesem sinngemäß zu entnehmen war, dass er etliche Male versucht habe Kontakt mit der Botschaft herzustellen, die ihm keinen Reisepass ausstellen würde. Wie bereits ausgeführt wurde, kann vorerst dahingestellt bleiben, ob der BF damit seinen Mitwirkungspflichten in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Aus Sicht des erkennenden Gerichts stellt sich vielmehr die Frage, ob der BF mit diesen Unterlagen auf die Einbringung eines Heilungsantrages iSd § 4 Abs. 1 Z. 3 AsylG-DV abzielte. Dieser entspräche dann zwar allenfalls nicht den in § 4 AsylG-DV vorgesehenen Erfordernissen, wäre aber als schriftliches Anbringen des BF, entsprechend der Anordnung des insofern wieder beachtlichen § 13 Abs. 3 AVG, vom BFA allenfalls zur Verbesserung zurückzustellen gewesen. Eine großzügige Interpretation der Eingaben des BF erscheint aus Sicht des erkennenden Gerichts schon aufgrund der oben aufgezeigten unzureichenden Belehrung der belangten Behörde als geboten.Allerdings brachte der BF, nach der Aufforderung in der Einvernahme zur Vorlage weiterer Unterlagen binnen dreiwöchiger Frist, am 02.09.2020 Nachweise über den Schriftverkehr mit der irakischen Botschaft in Vorlage. Damit wollte er unzweifelhaft zum Ausdruck bringen, dass er sich um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht hätte. Ob diese Bemühungen auch hinreichend waren, kann vorerst dahingestellt bleiben, zumal dies erst Gegenstand der Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV wäre. Dieser Schriftverkehr ist jedoch im Zusammenhang mit dem vom BF ebenfalls vorgelegten – wenngleich völlig verfehlten und unberechtigten – Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte zu sehen, zumal diesem sinngemäß zu entnehmen war, dass er etliche Male versucht habe Kontakt mit der Botschaft herzustellen, die ihm keinen Reisepass ausstellen würde. Wie bereits ausgeführt wurde, kann vorerst dahingestellt bleiben, ob der BF damit seinen Mitwirkungspflichten in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Aus Sicht des erkennenden Gerichts stellt sich vielmehr die Frage, ob der BF mit diesen Unterlagen auf die Einbringung eines Heilungsantrages iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV abzielte. Dieser entspräche dann zwar allenfalls nicht den in Paragraph 4, AsylG-DV vorgesehenen Erfordernissen, wäre aber als schriftliches Anbringen des BF, entsprechend der Anordnung des insofern wieder beachtlichen Paragraph 13, Absatz 3, AVG, vom BFA allenfalls zur Verbesserung zurückzustellen gewesen. Eine großzügige Interpretation der Eingaben des BF erscheint aus Sicht des erkennenden Gerichts schon aufgrund der oben aufgezeigten unzureichenden Belehrung der belangten Behörde als geboten.
Eine erstmalige Entscheidung des BVwG über diesen allfälligen Heilungsantrag würde wie die Nachholung einer inhaltlichen Entscheidung über die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels jedenfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschreiten, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt lediglich die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides möglich war (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314, Rz 17).Eine erstmalige Entscheidung des BVwG über diesen allfälligen Heilungsantrag würde wie die Nachholung einer inhaltlichen Entscheidung über die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels jedenfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschreiten, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt lediglich die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides möglich war vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314, Rz 17).
1.5. In Anbetracht all dieser Erwägungen war die behördliche Entscheidung aus mehreren Gründen mit Rechtswidrigkeit behaftet, weshalb der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben war.
2. Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.2. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
In Anwendung dieser Bestimmung konnte eine Verhandlung entfallen.
3. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Bescheidbehebung erkennungsdienstliche Daten Mängelheilung Mitwirkungspflicht Rechtsgrundlage Sache des VerfahrensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L502.2241947.1.00Im RIS seit
29.07.2021Zuletzt aktualisiert am
29.07.2021