Entscheidungsdatum
25.05.2021Norm
AsylG 2005 §55Spruch
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L502 2204444-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Libanon, vertreten durch RAin XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2021, FZ. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Libanon, vertreten durch RAin römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2021, FZ. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 19.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.07.2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon gemäß § 8 AsylG abgewiesen wurde. Unter einem wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist und ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 19.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.07.2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon gemäß Paragraph 8, AsylG abgewiesen wurde. Unter einem wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist und ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.
2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 23.01.2020, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.01.2020, als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
3. Mit Beschluss vom 08.06.2020 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde ab.
4. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.09.2020 wurde die gegen das Erkenntnis des BVwG erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen.
5. Der BF stellte am 14.12.2020, unter Anschluss einer Stellungnahme seiner zugleich bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreterin und mehrerer Beweismittel, beim BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 2 AsylG.5. Der BF stellte am 14.12.2020, unter Anschluss einer Stellungnahme seiner zugleich bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreterin und mehrerer Beweismittel, beim BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG.
6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 08.03.2021 wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 14.12.2020 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 08.03.2021 wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 14.12.2020 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG als unzulässig zurückgewiesen.
7. Mit Information des BFA vom 09.03.2021 wurde ihm von Amts wegen gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.7. Mit Information des BFA vom 09.03.2021 wurde ihm von Amts wegen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
8. Gegen den ihm durch Hinterlegung mit 12.03.2021 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertreterin vom 09.04.2021 binnen offener Frist Beschwerde erhoben.
9. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 19.04.2021 beim BVwG ein und wurde das Beschwerdeverfahren der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
10. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest.
1.2. Die Identität des BF steht fest. Er ist libanesischer Staatsangehöriger und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben.
Er wurde in XXXX in der Provinz XXXX geboren und besuchte acht Jahre lang eine Schule in XXXX , bevor er eine Friseurausbildung begann, die er jedoch nicht beendete. Danach war er mehrere Monate als Parkplatzwächter erwerbstätig, bevor er als selbständiger Unternehmer mit einem von seinem Vater zur Verfügung gestellten Fahrzeug Transportaufträge erledigte.Er wurde in römisch 40 in der Provinz römisch 40 geboren und besuchte acht Jahre lang eine Schule in römisch 40 , bevor er eine Friseurausbildung begann, die er jedoch nicht beendete. Danach war er mehrere Monate als Parkplatzwächter erwerbstätig, bevor er als selbständiger Unternehmer mit einem von seinem Vater zur Verfügung gestellten Fahrzeug Transportaufträge erledigte.
Seine Eltern leben zusammen mit seinen zwei jüngeren Brüdern in einer Eigentumswohnung mit fünf Zimmern im Ort XXXX , der 30 Fahrtminuten südlich von XXXX entfernt liegt. Seine Schwester ist verheiratet, hat zwei Kinder und wohnt mit ihrem Mann in XXXX unweit von XXXX . Sein Vater betreibt gemeinsam mit zwei seiner Brüder ein Unternehmen für den Import und Export von Waren. Ein Bruder arbeitet in einem Unternehmen zur Herstellung von Fenstern, der andere Bruder absolviert eine Ausbildung zum Mechaniker. Der BF hat regelmäßigen Kontakt mit seinen Familienangehörigen.Seine Eltern leben zusammen mit seinen zwei jüngeren Brüdern in einer Eigentumswohnung mit fünf Zimmern im Ort römisch 40 , der 30 Fahrtminuten südlich von römisch 40 entfernt liegt. Seine Schwester ist verheiratet, hat zwei Kinder und wohnt mit ihrem Mann in römisch 40 unweit von römisch 40 . Sein Vater betreibt gemeinsam mit zwei seiner Brüder ein Unternehmen für den Import und Export von Waren. Ein Bruder arbeitet in einem Unternehmen zur Herstellung von Fenstern, der andere Bruder absolviert eine Ausbildung zum Mechaniker. Der BF hat regelmäßigen Kontakt mit seinen Familienangehörigen.
Er verließ am 06.01.2016 den Libanon unter Verwendung seines libanesischen Reisepasses in die Türkei. Von dort reiste er nach Griechenland weiter um dann schlepperunterstützt bis nach Österreich zu gelangen. Am 18.01.2016 wurde er bei einem Grenzübertritt in die Bundesrepublik Deutschland aufgegriffen, von wo er nach Österreich überstellt wurde und am 19.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er verließ Österreich im März 2016 um sich bis Dezember 2017 in Italien aufzuhalten. Seither ist er bis dato wieder in Österreich aufhältig.
Er leidet aktuell an keinen gravierenden Erkrankungen und ist voll erwerbsfähig, ist in Österreich bisher jedoch noch keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Seit seiner Einreise in Österreich bezog er mit Unterbrechungen aufgrund eines Haftaufenthalts und eines Auslandsaufenthaltes in Italien bis 03.04.2019 Leistungen der staatlichen Grundversorgung.
Er spricht Arabisch als Muttersprache und verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Er hat von 07.09.2020 bis 02.12.2020 Deutschkurse auf dem Niveau A1 besucht. Er hat bislang jedoch keine Deutschprüfung absolviert.
Er betätigte sich in nicht näher feststellbarem Ausmaß seit 11.12.2020 ehrenamtlich für den Verein XXXX .Er betätigte sich in nicht näher feststellbarem Ausmaß seit 11.12.2020 ehrenamtlich für den Verein römisch 40 .
Mit rechtskräftigem Urteil des XXXX vom XXXX wurde er wegen XXXX zu einer XXXX verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wurde er wegen römisch 40 zu einer römisch 40 verurteilt.
Er war deswegen von XXXX bis XXXX in der JA XXXX inhaftiert. Er war deswegen von römisch 40 bis römisch 40 in der JA römisch 40 inhaftiert.
Gegen ihn wurde mit XXXX eine Strafverfügung gemäß XXXX über XXXX verhängt.Gegen ihn wurde mit römisch 40 eine Strafverfügung gemäß römisch 40 über römisch 40 verhängt.
1.3. Er führte schon zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG im ersten Verfahrensgang seit mehreren Monaten eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen, von der er damals zwar in finanzieller Hinsicht unterstützt wurde, mit der er jedoch zum damaligen Zeitpunkt keinen gemeinsamen Haushalt teilte. Inzwischen lebt der BF mit seiner Lebensgefährtin seit 28.01.2020 im gemeinsamen Haushalt und wird in finanzieller Hinsicht zur Gänze von dieser versorgt. Seine Lebensgefährtin bestreitet den Lebensunterhalt für sich und den BF durch ihre Erwerbstätigkeit als Pflichtschulpädagogin. Am 20.07.2020 heirateten die beiden nach islamischem Recht. Eine standesamtliche Eheschließung erfolgte bislang nicht.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis erhoben wurde im gg. Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der Stellungnahme der Vertreterin des BF sowie der vom BF vorgelegten Unterlagen, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes, durch die Einsichtnahme in die Entscheidung des BVwG im ersten Verfahrensgang und durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister.
2.2. Der gg. Verfahrensgang stellt sich im Lichte des vorliegenden Akteninhaltes in Zusammenschau mit der Entscheidung des BVwG im ersten Verfahrensgang als unstrittig dar.
2.3. Die Feststellungen unter 1.2. stützen sich auf das schriftliche Vorbringen des BF, die von ihm vorgelegten Unterlagen, die rechtskräftigen Feststellungen des BVwG im ersten Verfahrensgang und das Ergebnis der amtswegigen Beschaffung von Informationen aus den og. Datenbanken durch das BVwG und stellen sich insoweit ebenso als unstrittig dar.
3. Rechtliche Beurteilung:
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
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Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Zu A)
1.1. § 55 AsylG idgF lautet:1.1. Paragraph 55, AsylG idgF lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
§ 58 AsylG idgF lautet:Paragraph 58, AsylG idgF lautet:
(1) – (4) ...
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
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(5a) – (7) …
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3. gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.(10) Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) – (12) …
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
(14) …
§ 60 Abs. 1 AsylG idgF lautet:Paragraph 60, Absatz eins, AsylG idgF lautet:
Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
1.2. In Abschnitt E) des angefochtenen Bescheides hielt die belangte Behörde unter Hinweis auf die zuvor im Abschnitt C) angestellten Erwägungen fest, dass der BF nicht nachweisen habe können, wodurch eine maßgebliche Sachverhaltsänderung in seinem Fall stattgefunden hätte. Er habe keine Integrationsschritte im Sinne des Art. 8 EMRK gesetzt, die einen maßgeblich geänderten Sachverhalt darstellen würden. Sein Familienleben sie dahingehend zu relativieren, dass er die Lebensgemeinschaft zu einem Zeitpunkt eingegangen sei, zu dem sein internationales Schutzverfahren bereits rechtskräftig negativ mit Rückkehrentscheidung abgeschlossen gewesen sei und er jederzeit mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu rechnen gehabt habe. Somit sei sein Familienleben dahingehend zu relativieren und würde keinen maßgeblich geänderten Sachverhalt begründen.1.2. In Abschnitt E) des angefochtenen Bescheides hielt die belangte Behörde unter Hinweis auf die zuvor im Abschnitt C) angestellten Erwägungen fest, dass der BF nicht nachweisen habe können, wodurch eine maßgebliche Sachverhaltsänderung in seinem Fall stattgefunden hätte. Er habe keine Integrationsschritte im Sinne des Artikel 8, EMRK gesetzt, die einen maßgeblich geänderten Sachverhalt darstellen würden. Sein Familienleben sie dahingehend zu relativieren, dass er die Lebensgemeinschaft zu einem Zeitpunkt eingegangen sei, zu dem sein internationales Schutzverfahren bereits rechtskräftig negativ mit Rückkehrentscheidung abgeschlossen gewesen sei und er jederzeit mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu rechnen gehabt habe. Somit sei sein Familienleben dahingehend zu relativieren und würde keinen maßgeblich geänderten Sachverhalt begründen.
Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, dass das wesentlichste Faktum wohl sei, dass der BF seit über einem Jahr mit seiner Lebensgefährtin zusammenwohnen würde und diese zur Gänze für seinen Lebensunterhalt aufkommen würde. Dies sei ihr angesichts des festen Dienstverhältnisses als Pflichtschulpädagogin auch möglich und sei ihr persönliches Band durch die Eheschließung nach islamischem Recht verstärkt worden. Dadurch sei auch untermauert worden, dass die Beziehung auf Dauer angelegt sei und eine gemeinsame Familienplanung der Zukunftswunsch sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher keine zurückweisende Entscheidung ergehen dürfen.
1.3. Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Art. 8 MRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, mit Hinweis auf die E vom 03.10.2013 ZI. 2012/22/0068).1.3. Die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Artikel 8, MRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, mit Hinweis auf die E vom 03.10.2013 ZI. 2012/22/0068).
Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt ist schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444, mit Hinweis auf die E vom 23.01.2020, Ra 2019/21/0356).Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt ist schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK ausgeschlossen erscheinen lassen vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444, mit Hinweis auf die E vom 23.01.2020, Ra 2019/21/0356).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides. Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das VwG bloß die Richtigkeit der vom BFA - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (vgl. VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0520, mwN).Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides. Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das VwG bloß die Richtigkeit der vom BFA - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat vergleiche VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0520, mwN).
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 58 Abs. 10 AsylG 2005 hat eine Interessenabwägung iSd Art. 8 MRK zu unterbleiben; das VwG hat bloß die Richtigkeit der in erster Instanz ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183).Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 hat eine Interessenabwägung iSd Artikel 8, MRK zu unterbleiben; das VwG hat bloß die Richtigkeit der in erster Instanz ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183).
1.4.1. Gegen den BF besteht unstrittiger Weise seit Erlassung des rechtskräftigen Erkenntnisses des BVwG im ersten Verfahrensgang eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, weshalb die Zurückweisung des gg. Antrages des BF voraussetzt, dass aus dem Antragsvorbringen kein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Ausgangspunkt für die behördliche Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzung war daher der im Erkenntnis des BVwG vom 23.01.2020 festgestellte Sachverhalt in Bezug auf das hiesige Privat- und Familienleben des BF (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0173), dieser in Relation gesetzt zum im nunmehrigen erstinstanzlichen Verfahrensgang hervorgekommenen Sachverhalt.1.4.1. Gegen den BF besteht unstrittiger Weise seit Erlassung des rechtskräftigen Erkenntnisses des BVwG im ersten Verfahrensgang eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, weshalb die Zurückweisung des gg. Antrages des BF voraussetzt, dass aus dem Antragsvorbringen kein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Ausgangspunkt für die behördliche Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzung war daher der im Erkenntnis des BVwG vom 23.01.2020 festgestellte Sachverhalt in Bezug auf das hiesige Privat- und Familienleben des BF vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0173), dieser in Relation gesetzt zum im nunmehrigen erstinstanzlichen Verfahrensgang hervorgekommenen Sachverhalt.
1.4.2. Anders als noch zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG im ersten Verfahrensgang hat der BF inzwischen einen zweiteiligen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht. Im Übrigen war auch aufgrund der bestehenden Beziehung mit seiner österreichischen Lebensgefährtin davon auszugehen, dass er sich inzwischen Grundkenntnisse der deutschen Sprache aneignen konnte, zumal dies nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten ist. Demgegenüber galt es jedoch zu bedenken, dass er sich seit nunmehr beinahe fünf Jahren in Österreich aufhält und trotz dieses langjährigen Aufenthalts lediglich einen Sprachkurs auf dem Niveau A1 und bis dato keine Deutschprüfung absolviert hat, weshalb eine beachtliche sprachliche Integration, die eine neuerliche Interessenabwägung iSd Art. 8 EMRK erfordern würde vom BFA zurecht verneint wurde.1.4.2. Anders als noch zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG im ersten Verfahrensgang hat der BF inzwischen einen zweiteiligen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht. Im Übrigen war auch aufgrund der bestehenden Beziehung mit seiner österreichischen Lebensgefährtin davon auszugehen, dass er sich inzwischen Grundkenntnisse der deutschen Sprache aneignen konnte, zumal dies nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten ist. Demgegenüber galt es jedoch zu bedenken, dass er sich seit nunmehr beinahe fünf Jahren in Österreich aufhält und trotz dieses langjährigen Aufenthalts lediglich einen Sprachkurs auf dem Niveau A1 und bis dato keine Deutschprüfung absolviert hat, weshalb eine beachtliche sprachliche Integration, die eine neuerliche Interessenabwägung iSd Artikel 8, EMRK erfordern würde vom BFA zurecht verneint wurde.
Aus den vom BF vorgelegten Bewerbungsschrieben bzw. dem Nachweis über seine Bewerbungsaktivitäten (AS 45) war per se nichts für eine etwaige berufliche Integration in Österreich zu gewinnen. Auch die beiden positiven Rückmeldungen zu seiner Bewerbung als Erntehelfer bei zwei Landwirtschaftsbetrieben vermochten nicht von einer inzwischen gelungenen beruflichen Integration des BF in Österreich zu zeugen, zumal diese unverbindlich blieben und weder das zu erwartende Entgelt noch das jeweilige Stundenausmaß konkretisierten. Im Übrigen hat der BF keinerlei Nachweise dafür in Vorlage gebracht, dass er diese saisonalen Tätigkeiten in weiterer Folge auch tatsächlich antrat. Im Übrigen wäre bei derartigen saisonalen Hilfstätigkeiten nicht davon auszugehen, dass er hierdurch ein nachhaltiges Einkommen zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes erwirtschaften könnte. Durch die Vorlage dieser Unterlagen, aus denen auch weder das zu erwartende Einkommen noch das Stundenausmaß der in Aussicht gestellten Beschäftigungen ersichtlich wurden, war nichts im Hinblick auf eine etwaige künftige Selbsterhaltungsfähigkeit zu gewinnen (s. dazu auch den Beschluss des VwGH vom 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, wonach bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung verneint werden kann). Seine berufliche Integration in Österreich erfuhr im Vergleich zur Entscheidung des BVwG im ersten Verfahrensgang folglich keine maßgebliche Verbesserung.
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Die von ihm vorgelegten Nachweise über sein aktuelles ehrenamtliches Engagement enthielten keine näheren Angaben zu deren konkretem Ausmaß, weshalb selbiges nicht näher festgestellt werden konnte. Zwar war sein Engagement für diese Institution seit 11.12.2020 dennoch zu seinen Gunsten zur berücksichtigen, alleine darin erblickte das BFA jedoch zu Recht keine maßgebliche Änderung der privaten Interessen des BF am Weiterverbleib im Bundesgebiet, zumal eine besonders beachtliche Integration in gesellschaftlicher Hinsicht, nicht zuletzt auch mangels Kenntnis vom konkreten Ausmaß dieses Engagements, verneint werden musste. In Bezug auf die vorgelegte Tabelle über weitere ehrenamtliche Tätigkeiten (AS 63) galt es hingegen zu bedenken, dass es sich hierbei – wie aus der Stellungnahme seiner Lebensgefährtin hervorgeht (AS 73) – vielmehr um Hilfstätigkeiten für die Familienangehörigen seiner Lebensgefährtin handelte und nicht um ehrenamtliches Engagement im eigentlichen Sinne, weshalb auch diese Tätigkeiten keine Rückschlüsse auf eine etwaige besondere gesellschaftliche Integration des BF zuließen.
Entgegen den diesbezüglichen Zweifeln in der Beschwerde hat die belangte Behörde die vom BF vorgelegten Unterlagen betreffend sein ehrenamtliches Engagement, die Bemühungen um berufliche Integration und die Sprachkurse zu seinen Gunsten im angefochtenen Bescheid berücksichtigt. In Übereinstimmung mit der Einschätzung der belangten Behörde wurde aus den vorgelegten Unterlagen, aufgrund der obenstehenden Erwägungen, jedoch keine maßgebliche Änderung des hiesigen Privat- und Familienlebens des BF ersichtlich.
1.4.3. Anders stellt sich die Situation jedoch in Bezug auf die vom BF behauptete Intensivierung der Beziehung zu jener österreichischen Staatsangehörigen, mit der er schon zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG im ersten Verfahrensgang liiert war, dar:
Im ersten Verfahrensgang hielt das BVwG in der Entscheidungsbegründung fest, dass diese Beziehung in Anbetracht des fehlenden gemeinsamen Haushaltes nicht die geforderte Beziehungsintensität aufweist, sodass nicht von einer familiären Nahebeziehung iSd Judikatur des EGMR zu Art. 8 EMRK ausgegangen werden konnte.Im ersten Verfahrensgang hielt das BVwG in der Entscheidungsbegründung fest, dass diese Beziehung in Anbetracht des fehlenden gemeinsamen Haushaltes nicht die geforderte Beziehungsintensität aufweist, sodass nicht von einer familiären Nahebeziehung iSd Judikatur des EGMR zu Artikel 8, EMRK ausgegangen werden konnte.
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Ebendieser Umstand hat zwischenzeitlich eine maßgebliche Änderung erfahren. In Anbetracht des vom BF vorgelegten ZMR-Auszuges seine Lebensgefährtin betreffend und des vom BVwG eingeholten ZMR-Auszuges den BF betreffend war unstrittiger Weise festzustellen, dass seit 28.01.2020 ein gemeinsamer Haushalt besteht. Wenngleich das BFA in Bezug auf den vorgelegten Nachweis über die Eheschließung des BF mit seiner Lebensgefährtin nach islamischem Recht zu Recht auf den Umstand verwies, dass selbige keiner Ehe nach österreichischem Recht entspricht, war aus dieser dennoch ersichtlich, dass sich die Beziehung maßgeblich intensivierte. Auch, dass der BF inzwischen völlig von seiner Lebensgefährtin finanziell versorgt wird stellte sich angesichts der vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Entgeltnachweise seiner Lebensgefährtin in Verbindung mit deren Stellungnahme und des Nachweises über die Mitversicherung des BF bei dieser, als glaubhaft dar.
Diese Intensivierung der hiesigen Beziehung des BF mit einer österreichischen Staatsangehörigen stellte aus Sicht des erkennenden Gerichts jedoch, anders als dies die belangte Behörde befand, eine maßgebliche Änderung seiner hiesigen familiären Interessen dar, die sohin eine neuerliche Interessenabwägung iSd Art. 8 EMRK erfordern würde, zumal sie in dieser Intensität nicht in die Abwägung im ersten Verfahrensgang einbezogen wurde (s. dazu auch unter rechtliche Beurteilung). Diese Intensivierung der hiesigen Beziehung des BF mit einer österreichischen Staatsangehörigen stellte aus Sicht des erkennenden Gerichts jedoch, anders als dies die belangte Behörde befand, eine maßgebliche Änderung seiner hiesigen familiären Interessen dar, die sohin eine neuerliche Interessenabwägung iSd Artikel 8, EMRK erfordern würde, zumal sie in dieser Intensität nicht in die Abwägung im ersten Verfahrensgang einbezogen wurde (s. dazu auch unter rechtliche Beurteilung).
1.4.4. Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung bekräftigt, dass auch ein während eines unsicheren Aufenthaltsstatus entstandenes Familienleben vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz hat, dass diesem überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre und ein solcherart begründetes familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könnte, was folglich auch für eine allfällige Rückkehrentscheidung gilt. Dementsprechend ist es dieser Judikatur folgend erforderlich, nähere Feststellungen zu dem nach dem Vorbringen des Revisionswerbers bestehenden Familienleben mit seiner Lebensgefährtin, etwa hinsichtlich der Intensität und Dauer der Beziehung, zu treffen, um eine entsprechende Beurteilung vornehmen zu können (vgl. VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041, mwN).1.4.4. Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung bekräftigt, dass auch ein während eines unsicheren Aufenthaltsstatus entstandenes Familienleben vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz hat, dass diesem überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre und ein solcherart begründetes familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könnte, was folglich auch für eine allfällige Rückkehrentscheidung gilt. Dementsprechend ist es dieser Judikatur folgend erforderlich, nähere Feststellungen zu dem nach dem Vorbringen des Revisionswerbers bestehenden Familienleben mit seiner Lebensgefährtin, etwa hinsichtlich der Intensität und Dauer der Beziehung, zu treffen, um eine entsprechende Beurteilung vornehmen zu können vergleiche VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041, mwN).
Selbst die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid zunächst zutreffend fest, dass sich die Beziehung seit 28.01.2020 insoweit intensivierte, als seit diesem Zeitpunkt ein gemeinsamer Haushalt besteht, was auch das BFA veranlasste von einer Lebensgemeinschaft auszugehen. In ebendieser maßgeblichen Änderung in der Beziehungsintensität erblickte das BFA augenscheinlich selbst die Notwendigkeit diese einer ausführlicheren Würdigung zu unterziehen, weshalb es deren Gewicht – insbesondere unter Hinweis auf den Umstand, dass diese Intensivierung erst zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als bereits eine rechtskräftige negative Entscheidung im ersten Verfahrensgang ergangen wäre – zu schmälern versuchte, was aus Sicht des erkennenden Gerichts de facto einer neuerlichen Interessenabwägung durch die belangte Behörde iSd Art. 8 EMRK entspricht (vgl. Seiten 17 bis 22 des angefochtenen Bescheides), wenngleich selbige im mit Feststellungen betitelten Abschnitt C) des angefochtenen Bescheides disloziert war.Selbst die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid zunächst zutreffend fest, dass sich die Beziehung seit 28.01.2020 insoweit intensivierte, als seit diesem Zeitpunkt ein gemeinsamer Haushalt besteht, was auch das BFA veranlasste von einer Lebensgemeinschaft auszugehen. In ebendieser maßgeblichen Änderung in der Beziehungsintensität erblickte das BFA augenscheinlich selbst die Notwendigkeit diese einer ausführlicheren Würdigung zu unterziehen, weshalb es deren Gewicht – insbesondere unter Hinweis auf den Umstand, dass diese Intensivierung erst zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als bereits eine rechtskräftige negative Entscheidung im ersten Verfahrensgang ergangen wäre – zu schmälern versuchte, was aus Sicht des erkennenden Gerichts de facto einer neuerlichen Interessenabwägung durch die belangte Behörde iSd Artikel 8, EMRK entspricht vergleiche Seiten 17 bis 22 des angefochtenen Bescheides), wenngleich selbige im mit Feststellungen betitelten Abschnitt C) des angefochtenen Bescheides disloziert war.
Es erschien unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK im gegenständlichen Fall sohin jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die nunmehr bestehende (auch schon vom BFA erkannte) Lebensgemeinschaft des BF mit seiner österreichischen Lebensgefährtin im Vergleich zum Ausgangsverfahren eine ergänzende oder neue Abwägung seiner familiären Interessen erforderlich macht, weshalb diese Umstände eine wesentliche Sachverhaltsänderung sein hiesiges Familienleben betreffend darstellen, die einer inhaltlichen Beurteilung durch die belangte Behörde bedurft hätte.Es erschien unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK im gegenständlichen Fall sohin jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die nunmehr bestehende (auch schon vom BFA erkannte) Lebensgemeinschaft des BF mit seiner österreichischen Lebensgefährtin im Vergleich zum Ausgangsverfahren eine ergänzende oder neue Abwägung seiner familiären Interessen erforderlich macht, weshalb diese Umstände eine wesentliche Sachverhaltsänderung sein hiesiges Familienleben betreffend darstellen, die einer inhaltlichen Beurteilung durch die belangte Behörde bedurft hätte.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der vom BFA im angefochtenen Bescheid bereits vorgenommenen Beurteilung seiner familiären Interessen in inhaltlicher Hinsicht nicht von vornherein entgegenzutreten war, allerdings unterstreicht die Vornahme ebendieser Beurteilung durch die belangte Behörde, dass im gg. Fall eine neuerliche inhaltliche Prüfung des Privat- und Familienlebens erforderlich ist.
1.5. In Anbetracht dessen hat die belangte Behörde hat den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 14.12.2020 zu Unrecht gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen.1.5. In Anbetracht dessen hat die belangte Behörde hat den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 14.12.2020 zu Unrecht gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen.
Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben.
2. Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.2. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
In Anwendung dieser Bestimmung konnte die beantragte Verhandlung entfallen.
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3. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Bescheidbehebung Ehe entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung Familienleben gemeinsamer HaushaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L502.2204444.2.00Im RIS seit
29.07.2021Zuletzt aktualisiert am
29.07.2021