Entscheidungsdatum
25.05.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
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I415 2195402-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX (festgestelltes Geburtsdatum) alias XXXX , StA. Burkina Faso, vertreten durch RA Mag. Georg BÜRSTMAYR, Hahngasse 25/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2018, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.02.2020 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 (festgestelltes Geburtsdatum) alias römisch 40 , StA. Burkina Faso, vertreten durch RA Mag. Georg BÜRSTMAYR, Hahngasse 25/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2018, Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.02.2020 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I., II. und III. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. wird als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde werden Spruchpunkte IV., V., VI. und VII. behoben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde werden Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. behoben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 auf Dauer unzulässig ist.
III. XXXX wird gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei. römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 25.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und erklärte bei seiner polizeilichen Erstbefragung am 27.05.2015, Staatsangehöriger der Republik Côte d'Ivoire (im Folgenden auch: Elfenbeinküste) zu sein. Im Jahr 2013 sei es zu einem Krieg zwischen zwei Volksgruppen gekommen. Er wisse nicht genau was vorgefallen sei, aber seine Mutter und seine beiden Schwestern seien seitdem verschollen. Aus Angst vor dem Krieg sei er 2013 selbst geflohen.
2. Am 12.04.2018 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA; belangte Behörde) statt. Der Beschwerdeführer erklärte, er sei in der Elfenbeinküste geboren und aufgewachsen, aber seine Eltern würden aus Burkina Faso kommen und die burkinische Staatsbürgerschaft haben. Er wisse nicht, weshalb seine Eltern Burkina Faso verlassen haben. Er habe bei seinem Vater gelebt und dieser habe seine Mutter und seine beiden Schwestern hinausgeschmissen, als der Beschwerdeführer ungefähr sechs Jahre alt gewesen sei. Seither habe er sie nicht mehr gesehen. Sein Vater sei im Jahr 2012 getötet worden. In der Elfenbeinküste habe es einen Bürgerkrieg gegeben mit den Angehörigen der Volksgruppe der „Guru“, die gegen Ausländer wie den Beschwerdeführer gekämpft haben. Er habe keine Eltern mehr gehabt, die ihn beschützen hätten können und auch die Polizei habe seine Sicherheit nicht garantieren können. Aus diesem Grund habe er sein Land verlassen. Die „Guru“ seien in der ganzen Elfenbeinküste und der Beschwerdeführer glaube nicht, dass er in einem anderen Teil des Landes vor ihnen sicher sei.
3. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 20.04.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftssaat Burkina Faso (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Burkina Faso zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VII.). 3. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 20.04.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftssaat Burkina Faso (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gleichzeitig wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Burkina Faso zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sieben.).
Das BFA gelangte auf Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers zu der Feststellung, dass dieser Staatsangehöriger von Burkina Faso sei und begründete seine Entscheidung zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Burkina Faso geltend gemacht habe und sich sein Fluchtvorbringen ausschließlich auf die Elfenbeinküste beziehe.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung fristgerecht am 08.05.2018 Beschwerde; diese wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 16.05.2018 vorgelegt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Staatsbürger von Burkina Faso sei, sei vom BFA überhastet getroffen worden. Sollte sich diese Vermutung als richtig herausstellen, werde der rechtlichen Schlussfolgerung des BFA, dass dem Beschwerdeführer sein eigener Staat als Schutz- und Zufluchtsort zur Verfügung stehe, nicht entgegengetreten. Der Beschwerdeführer habe allerdings ausdrücklich angegeben, niemals Dokumente seiner Eltern gesehen zu haben und nur aus eigenem Wissen referiert, dass seine Eltern Staatsbürger von Burkina Faso wären. Es werde daher beantragt, eine amtliche Auskunft seitens der Vertretungsbehörde von Burkina Faso in Wien hinsichtlich der tatsächlichen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Staatsverband von Burkina Faso einzuholen und im Falle eines negativen Ergebnisses den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben, weil es die belangte Behörde unterlassen habe, sich mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in Hinblick auf die Elfenbeinküste auseinanderzusetzen.
5. Am 17.12.2019 und am 23.01.2020 übermittelte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung eine schriftliche Stellungnahme und verschiedene Unterlagen zu seiner Integration.
6. Am 06.02.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung, einer Dolmetscherin für die Sprache Französisch, sowie in Abwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde statt.
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II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer hat die Staatsbürgerschaft Burkina Fasos. Seine Eltern stammen aus Burkina Faso, er wurde aber in der Elfenbeinküste geboren und ist dort aufgewachsen. In Burkina Faso hat er nie gelebt.
Er ist ledig, kinderlos, gehört der Volksgruppe der Mosi an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest. Seine Muttersprache ist Morre, außerdem spricht er fließend Französisch, Bambara, Baule, Englisch und Deutsch auf Niveau B2.
Der Beschwerdeführer reiste 2013 aus der Elfenbeinküste aus und hielt sich in der Folge in Niger und Libyen auf, ehe er im Mai 2015 über Italien in das Bundesgebiet einreiste.
Seither ist er vorläufig aufenthaltsberechtigt im Bundesgebiet. Die lange Verfahrensdauer liegt nicht in seiner Verantwortung, hat er doch stets am Verfahren mitgewirkt.
Er ist jung, gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat keine Schulbildung absolviert und kam als Analphabet nach Österreich. In seiner Heimat half er seinem Vater bei der Arbeit auf dem Feld. Während seines Aufenthaltes in Niger und in Libyen bestritt er seinen Lebensunterhalt als Hilfsarbeiter auf dem Bau und durch die Reinigung von Toiletten.
Es kann nicht festgestellt werden, ob in der Elfenbeinküste noch Familienangehörige des Beschwerdeführers leben und ob er zu diesen noch Kontakt hat. In Österreich leben keine Verwandten und Familienangehörigen des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer verfügt über ein ausgeprägtes und schützenswertes Privatleben in Österreich. Er weist eine außerordentliche Integration auf, um die er sich seit seiner Ankunft in Österreich bemüht hat.
So hat der Beschwerdeführer in Österreich verschiedene Deutschkurse bis zum Niveau B2 besucht und am 28.02.2017 ein ÖSD Zertifikat A1, am 21.06.2017 ein ÖSD Zertifikat A2 und am 02.05.2019 eine ÖIF Integrationsprüfung B1 bestanden. Er hat verschiedene eintägige Informationsveranstaltungen und Kurse besucht (beispielsweise des ÖIF oder der LPD Wien), zwischen Oktober 2016 und Mai 2017 an insgesamt 27 Terminen einer Deutsch-Lerngruppe des ÖIF teilgenommen und von August 2016 bis November 2017 im Rahmen des Projektes „Bildung für Flüchtlinge“ des Bundesministeriums für Bildung insgesamt 1400 Unterrichtsstunden in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik, Wertekurse und IKT an der Bildungsinstitution Germanica absolviert. Von 19.03.2018 bis 11.01.2019 hat er das Bildungsangebot von „ XXXX “ im Ausmaß von 20 Unterrichtseinheiten pro Woche wahrgenommen und ab 09.09.2019 den Pflichtschulabschluss-Kurs XXXX besucht. Den Pflichtschulabschluss hat der Beschwerdeführer an der Neuen Mittelschule mit kreativem Schwerpunkt erfolgreich abgeschlossen. Außerdem hat er ab November 2017 an mehreren Kochaktionen der Initiative „ XXXX “ teilgenommen, eine Ausbildung zum „Peer – Mentor für jugendliche Geflüchtete“ der Initiative „CORE – Integration im Zentrum“ der MA 17 absolviert und bis zum Ende dieses Projektes von Oktober 2018 bis Juli 2019 als „Peer-Mentor“ ehrenamtlich eine Fußballgruppe für Jugendliche geleitet, sich ehrenamtlich beim Verein XXXX engagiert und ist seit August 2017 wöchentlich ehrenamtlich in einem Pensionistenwohnhaus tätig. Er hat sich in Österreich einen Freundeskreis und ein soziales Netzwerk aufgebaut. Insgesamt ist eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers festzustellen.So hat der Beschwerdeführer in Österreich verschiedene Deutschkurse bis zum Niveau B2 besucht und am 28.02.2017 ein ÖSD Zertifikat A1, am 21.06.2017 ein ÖSD Zertifikat A2 und am 02.05.2019 eine ÖIF Integrationsprüfung B1 bestanden. Er hat verschiedene eintägige Informationsveranstaltungen und Kurse besucht (beispielsweise des ÖIF oder der LPD Wien), zwischen Oktober 2016 und Mai 2017 an insgesamt 27 Terminen einer Deutsch-Lerngruppe des ÖIF teilgenommen und von August 2016 bis November 2017 im Rahmen des Projektes „Bildung für Flüchtlinge“ des Bundesministeriums für Bildung insgesamt 1400 Unterrichtsstunden in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik, Wertekurse und IKT an der Bildungsinstitution Germanica absolviert. Von 19.03.2018 bis 11.01.2019 hat er das Bildungsangebot von „ römisch 40 “ im Ausmaß von 20 Unterrichtseinheiten pro Woche wahrgenommen und ab 09.09.2019 den Pflichtschulabschluss-Kurs römisch 40 besucht. Den Pflichtschulabschluss hat der Beschwerdeführer an der Neuen Mittelschule mit kreativem Schwerpunkt erfolgreich abgeschlossen. Außerdem hat er ab November 2017 an mehreren Kochaktionen der Initiative „ römisch 40 “ teilgenommen, eine Ausbildung zum „Peer – Mentor für jugendliche Geflüchtete“ der Initiative „CORE – Integration im Zentrum“ der MA 17 absolviert und bis zum Ende dieses Projektes von Oktober 2018 bis Juli 2019 als „Peer-Mentor“ ehrenamtlich eine Fußballgruppe für Jugendliche geleitet, sich ehrenamtlich beim Verein römisch 40 engagiert und ist seit August 2017 wöchentlich ehrenamtlich in einem Pensionistenwohnhaus tätig. Er hat sich in Österreich einen Freundeskreis und ein soziales Netzwerk aufgebaut. Insgesamt ist eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers festzustellen.
Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2 Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers
Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser in Burkina Faso einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt war oder sein wird. Sämtliche Fluchtgründe des Beschwerdeführers bezogen sich auf Vorfälle in der Elfenbeinküste. Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung für Burkina Faso wurde nicht behauptet.
Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Burkina Faso eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Burkina Faso eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr Burkina Faso mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
1.3. Zur Situation in Burkina Faso:
Die folgenden Feststellungen wurden dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Burkina Faso entnommen:
Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
KI vom 27.12.2019: Angriffe durch Dschihadistengruppierungen (Betrifft: Abschnitte 3./Sicherheitslage und 13./Religionsfreiheit)
Bei einem Angriff am 24.12.2019 auf einen Militärstützpunkt und die Stadt Arbinda in der Provinz Soum im Norden des Landes wurden gemäß offiziellen Angaben 35 Zivilisten, fast alle davon Frauen, sowie sieben Soldaten und 80 aufständische Kämpfer getötet (AJ 25.12.2019; vgl. ORF 26.12.2019, EN 25.12.2019). Zunächst bekannte sich keine Gruppe zu dem Angriff. Es ist in dem Land auch selten, dass Gruppierungen die Verantwortung für Angriffe übernehmen. In Burkina Faso sind Gruppierungen aktiv, die mit Al-Kaida und Islamischer Staat (IS) verbunden sind. Ihnen werden viele Attacken zugeschrieben. (Standard 25.12.2019; vgl. AJ 25.12.2019). Bei einem Angriff am 24.12.2019 auf einen Militärstützpunkt und die Stadt Arbinda in der Provinz Soum im Norden des Landes wurden gemäß offiziellen Angaben 35 Zivilisten, fast alle davon Frauen, sowie sieben Soldaten und 80 aufständische Kämpfer getötet (AJ 25.12.2019; vergleiche ORF 26.12.2019, EN 25.12.2019). Zunächst bekannte sich keine Gruppe zu dem Angriff. Es ist in dem Land auch selten, dass Gruppierungen die Verantwortung für Angriffe übernehmen. In Burkina Faso sind Gruppierungen aktiv, die mit Al-Kaida und Islamischer Staat (IS) verbunden sind. Ihnen werden viele Attacken zugeschrieben. (Standard 25.12.2019; vergleiche AJ 25.12.2019).
Am darauffolgenden Tag, dem 25.12.2019, wurden in derselben Region nahe Hallalé eine Militärpatrouille attackiert. Bei den Gefechten wurden mindestens elf Soldaten und mindestens fünf der Angreifer getötet (TS 26.12.2019; vgl. ORF 26.12.2019, Monde 25.12.2019).Am darauffolgenden Tag, dem 25.12.2019, wurden in derselben Region nahe Hallalé eine Militärpatrouille attackiert. Bei den Gefechten wurden mindestens elf Soldaten und mindestens fünf der Angreifer getötet (TS 26.12.2019; vergleiche ORF 26.12.2019, Monde 25.12.2019).
Angriffe von Dschihadisten gegen christliche Kirchen oder Geistliche haben in Burkina Faso in letzter Zeit zugenommen (JA 2.12.2019; vgl. ACLED 31.5.2019). Am 1.12.2019, wurden bei einem Angriff auf eine protestantische Kirche in in der Provinz Komandjari mindestens 14 Menschen erschossen (JA 2.12.2019; vgl. DW 1.12.2019). Im Zeitraum 1.1. bis 26.5.2019 wurden Angriffe auf christliche Gemeinden in Sergoussouma, Boukouma, Silgadji, Dablo, Kayon und Toulfé registriert; alle fanden im Rahmen von Militäroperationen statt, die von schweren Menschenrechtsverletzungen begleitet waren (ACLED 31.5.2019; vgl. HRW 21.5.2018).Angriffe von Dschihadisten gegen christliche Kirchen oder Geistliche haben in Burkina Faso in letzter Zeit zugenommen (JA 2.12.2019; vergleiche ACLED 31.5.2019). Am 1.12.2019, wurden bei einem Angriff auf eine protestantische Kirche in in der Provinz Komandjari mindestens 14 Menschen erschossen (JA 2.12.2019; vergleiche DW 1.12.2019). Im Zeitraum 1.1. bis 26.5.2019 wurden Angriffe auf christliche Gemeinden in Sergoussouma, Boukouma, Silgadji, Dablo, Kayon und Toulfé registriert; alle fanden im Rahmen von Militäroperationen statt, die von schweren Menschenrechtsverletzungen begleitet waren (ACLED 31.5.2019; vergleiche HRW 21.5.2018).
Im November 2019 wurden bei einem Hinterhalt auf einen Konvoi, der Mitarbeiter eines kanadischen Bergbauunternehmens transportierte, 37 Menschen getötet (AJ 25.12.2019).
In Burkina Faso wurden seit 2015 mehr als 700 Menschen getötet und etwa 560.000 sind laut UNO derzeit intern vertrieben. Die Angriffe betreffen in der Regel den Norden und Osten des Landes, wobei die Hauptstadt Ouagadougou dreimal ins Visier genommen wurde (AJ 25.12.2019). Die Angriffe haben sich im Jahr 2019 verstärkt (AJ 25.12.2019; vgl. AA 27.11.2019). Die schlecht ausgerüstete und schlecht ausgebildete Armee versucht, die Gewalt einzudämmen (AJ 25.12.2019). Vor dem Vorfall am 24.12.2019 gaben die Sicherheitskräfte Burkina Fasos an, sie haben seit November 2019 in mehreren Operationen etwa 100 Kämpfer getötet (AJ 25.12.2019). Ende 2018 wurde in sieben der 13 Selbstverwaltungsbezirken der Ausnahmezustand verhängt (24H 26.12.2019; vgl. AA 27.11.2019). In Burkina Faso wurden seit 2015 mehr als 700 Menschen getötet und etwa 560.000 sind laut UNO derzeit intern vertrieben. Die Angriffe betreffen in der Regel den Norden und Osten des Landes, wobei die Hauptstadt Ouagadougou dreimal ins Visier genommen wurde (AJ 25.12.2019). Die Angriffe haben sich im Jahr 2019 verstärkt (AJ 25.12.2019; vergleiche AA 27.11.2019). Die schlecht ausgerüstete und schlecht ausgebildete Armee versucht, die Gewalt einzudämmen (AJ 25.12.2019). Vor dem Vorfall am 24.12.2019 gaben die Sicherheitskräfte Burkina Fasos an, sie haben seit November 2019 in mehreren Operationen etwa 100 Kämpfer getötet (AJ 25.12.2019). Ende 2018 wurde in sieben der 13 Selbstverwaltungsbezirken der Ausnahmezustand verhängt (24H 26.12.2019; vergleiche AA 27.11.2019).
Die Angriffe auf Kirchen in Burkina Faso sind auch Reaktionen auf die Taktik der verbrannten Erde des Staates und der Milizen, mit denen der Staat zusammenarbeitet (ACLED 31.5.2019; vgl. HRW 21.5.2018). Während Angriffe von Dschihadisten auf Kirchen jedoch international Schlagzeilen machen, finden ähnlich brutale Taktiken der Regierung und ihrer Verbündeten - einschließlich Massenhinrichtungen von Fulani - nicht die gleiche Aufmerksamkeit (ACLED 31.5.2019). Dennoch ist dieses Vorgehen der Regierungstruppen zum Teil der Katalysator für die von militanten Gruppen in der Region ausgeübte Gewalt. Die Taktik der Regierung ermöglicht es den Dschihadisten, sich als Verteidiger bestimmter Gemeinschaften zu präsentieren, und erleichtert die Rekrutierung (ACLED 31.5.2019; vgl. AJ 25.12.2019). Während groß angelegte Regierungsoperationen kurzfristig zu oberflächlichen Gewinnen führen können, machen die negativen Auswirkungen auf das Verhältnis des Staates zur Bevölkerung diese Gewinne schnell wieder zunichte und fördern die exponentielle Ausweitung der Militanz in Burkina Faso (ACLED 31.5.2019).Die Angriffe auf Kirchen in Burkina Faso sind auch Reaktionen auf die Taktik der verbrannten Erde des Staates und der Milizen, mit denen der Staat zusammenarbeitet (ACLED 31.5.2019; vergleiche HRW 21.5.2018). Während Angriffe von Dschihadisten auf Kirchen jedoch international Schlagzeilen machen, finden ähnlich brutale Taktiken der Regierung und ihrer Verbündeten - einschließlich Massenhinrichtungen von Fulani - nicht die gleiche Aufmerksamkeit (ACLED 31.5.2019). Dennoch ist dieses Vorgehen der Regierungstruppen zum Teil der Katalysator für die von militanten Gruppen in der Region ausgeübte Gewalt. Die Taktik der Regierung ermöglicht es den Dschihadisten, sich als Verteidiger bestimmter Gemeinschaften zu präsentieren, und erleichtert die Rekrutierung (ACLED 31.5.2019; vergleiche AJ 25.12.2019). Während groß angelegte Regierungsoperationen kurzfristig zu oberflächlichen Gewinnen führen können, machen die negativen Auswirkungen auf das Verhältnis des Staates zur Bevölkerung diese Gewinne schnell wieder zunichte und fördern die exponentielle Ausweitung der Militanz in Burkina Faso (ACLED 31.5.2019).
Quellen:
- 24H – 24 hodín (26.12.2019): V Burkina Faso zahynulo pri útoku ozbrojencov desa? vojakov, https://www.24hod.sk/v-burkina-faso-zahynulo-pri-utoku-ozbrojencov-desatvojakov-cl729414.html, Zugriff 27.12.2019- 24H – 24 hodín (26.12.2019): römisch fünf Burkina Faso zahynulo pri útoku ozbrojencov desa? vojakov, https://www.24hod.sk/v-burkina-faso-zahynulo-pri-utoku-ozbrojencov-desatvojakov-cl729414.html, Zugriff 27.12.2019
- AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.11.2019): Burkina Faso: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertigesamt.de/de/ReiseUndSicherheit/ burkinafasosicherheit/212336, Zugriff 27.12.2019
- ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (31.5.2019): A Vicious Cycle: The Reactionary Nature of Militant Attacks in Burkina Faso and Mali, https://www.acleddata.com/2019/05/31/a-vicious-cycle-the-reactionary-nature-ofmilitant-attacks-in-burkina-faso-and-mali/, Zugriff 27.12.2019
- AJ – Al Jazeera (25.12.2019): Burkina Faso mourns dozens of victims after double attack, https://www.aljazeera.com/news/2019/12/mourning-burkina-faso-attack-killsdozens-191225001927810.html, Zugriff 27.12.2019
- DW - Deutsche Welle (1.12.2019): Terrorismus in Westafrika: Tödlicher Anschlag auf Kirche in Burkina Faso, https://www.dw.com/de/t%C3%B6dlicher-anschlag-aufkirche-in-burkina-faso/a-51493797?maca=de-rss-de-region-afrika-4022-rdf, Zugriff 27.12.2019
- EN – Euronews (25.12.2019): ?????? ? ???????-????: ??????? ????????, https://ru.euronews.com/2019/12/25/burkina-faso-attack, Zugriff 27.12.2019
- HRW – Human Rights Watch (21.5.2018): “By Day We Fear the Army, By Night the Jihadists” - Abuses by Armed Islamists and Security Forces in Burkina Faso, https://www.hrw.org/report/2018/05/21/day-we-fear-army-night-jihadists/abusesarmed-islamists-and-security-forces, Zugriff 27.12.2019
- JA - Jeune Afrique (2.12.2019): Burkina Faso: 14 morts lors de l’attaque d’une église protestante, https://www.jeuneafrique.com/depeches/864659/politique/burkina-faso14-morts-lors-de-lattaque-dune-eglise-protestante/, Zugriff 27.12.2019
- Monde, le (25.12.2019): Burkina Faso : « une dizaine » de soldats tués dans une nouvelle attaque dans le nord, https://www.lemonde.fr/afrique/article/2019/12/25/burkina-faso-une-dizaine-desoldats-tues-dans-une-nouvelle-attaque-dans-le-nord_6024051_3212.html, Zugriff 27.12.2019
- ORF – Österreichischer Rundfunk (26.12.2019): Viele Tote bei neuem Terroristenangriff in Burkina Faso, https://orf.at/stories/3148802/, Zugriff 27.12.2019
- Standard, der (25.12.2019): Dschihadisten starteten Angriff in Burkina Faso, 35 Menschen starben, https://www.derstandard.at/story/2000112648409/35-zivilistenbei-kaempfen-in-burkina-faso-getoetet, Zugriff 27.12.2019
- TS – Tagesschau (26.12.2019): Erneut Soldaten bei Angriff getötet, https://www.tagesschau.de/ausland/burkina-faso-189.html, Zugriff 27.12.2019
Politische Lage
Burkina Faso ist eine Präsidialrepublik nach französischem Muster, die seit 1991 auf einer modernen demokratischen Verfassung basiert (AA 11.2016a).
Bei den Wahlen am 29.11.2015 wurde der ehemalige burkinische Premierminister Roch Marc Christian Kaboré (Mouvement du Peuple pour le Progrès, MPP) mit 53,5% im ersten Wahlgang zum Präsidenten gewählt. Zéphirin Diabré (Union pour le Progrès et le Changement, UPC) erhielt mit knapp 30% den zweithöchsten Stimmanteil (AA 11.2016a; vgl. USDOS 13.4.2016). Am 29.12.2015 wurde Kaboré in sein Amt eingeführt. Salif Diallo wurde zum Parlamentspräsidenten gewählt und Paul Kaba vom Präsidenten zum neuen Premierminister ernannt. Das neue Kabinett wurde aus 25 Ministern und vier Staatssekretären zusammengestellt (GIZ 11.2016a).Bei den Wahlen am 29.11.2015 wurde der ehemalige burkinische Premierminister Roch Marc Christian Kaboré (Mouvement du Peuple pour le Progrès, MPP) mit 53,5% im ersten Wahlgang zum Präsidenten gewählt. Zéphirin Diabré (Union pour le Progrès et le Changement, UPC) erhielt mit knapp 30% den zweithöchsten Stimmanteil (AA 11.2016a; vergleiche USDOS 13.4.2016). Am 29.12.2015 wurde Kaboré in sein Amt eingeführt. Salif Diallo wurde zum Parlamentspräsidenten gewählt und Paul Kaba vom Präsidenten zum neuen Premierminister ernannt. Das neue Kabinett wurde aus 25 Ministern und vier Staatssekretären zusammengestellt (GIZ 11.2016a).
Die MPP gewann auch die ebenfalls am 29.11.2015 durchgeführten Parlamentswahlen. Mit 55 von 127 Sitzen wurde sie vor der UPC (33 Sitze) und der ehemaligen Regierungspartei Congrès pour la Démocratie et le Progrès (CDP; 18 Sitze) zur stärksten Partei gewählt (AA 11.2016a; vgl. USDOS 13.4.2016).Die MPP gewann auch die ebenfalls am 29.11.2015 durchgeführten Parlamentswahlen. Mit 55 von 127 Sitzen wurde sie vor der UPC (33 Sitze) und der ehemaligen Regierungspartei Congrès pour la Démocratie et le Progrès (CDP; 18 Sitze) zur stärksten Partei gewählt (AA 11.2016a; vergleiche USDOS 13.4.2016).
Die Wahlen markieren das Ende der gut einjährigen Transitionsphase, die am 16.11.2014 mit der Unterzeichnung einer Übergangscharta nach dem Zusammenbruch des 27-jährigen Regimes von Präsident Compaoré auf den Weg gebracht worden war. Der ehemalige Staatspräsident Blaise Compaoré strebte im Oktober 2014 eine umstrittene Verfassungsänderung an, um seine erneute Kandidatur für das Präsidentenamt zu ermöglichen. Die Opposition und zahlreiche Bürgerkomitees stellten sich dem entgegen. Sie mobilisierten vor allem die Jugend des Landes für zunächst fröhlich-ausgelassene, später teils gewalttätige Massenproteste. Compaoré trat infolge der Proteste am 31.10.2014 zurück. Am 17.11.2014 wurde der ehemalige Diplomat Michel Kafando als Übergangspräsident bestimmt. Kafando war der erste zivile Präsident des Landes seit der Unabhängigkeit 1960 (AA 11.2016a).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/BurkinaFaso/Innenpolitik_node.html, Zugriff 7.11.2016
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016a): Burkina Faso - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 24.11.2016
- USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, Zugriff 24.11.2016
Sicherheitslage
In großen Teilen der Sahara und des Sahel sind bewaffnete Banden und islamistische Terroristen aktiv, die vom Schmuggel und von Entführungen leben. Sie sind gut organisiert, operieren grenzüberschreitend und haben Verbindungen zu lokalen, kriminellen Gruppen. Die aktuelle Situation in Mali wirkt sich auf die Sicherheitslage in Burkina Faso aus. In den Grenzprovinzen zu Mali sowie in den Grenzgebieten zu Niger besteht ein hohes Entführungsrisiko durch solche Banden (EDA 28.11.2016). Seit Ende 2015 erleben Al-Qaida im islamischen Maghreb (AQIM) und ihre militanten Verbündeten ein Aufleben. Sie erweitern ihr Operationsgebiet auf Burkina Faso und Mali. Ein wichtiger Faktor dafür ist der zunehmende Kampf gegen den islamischen Staat in Nordwestafrika (JF 3.3.2016).
Am 15.1.2016 sind in Ouagadougou Attentate auf ein Hotel und zwei Restaurants verübt worden. Sie haben zahlreiche Todesopfer und Verletzte gefordert, darunter viele ausländische Staatsbürger. Laut Angaben von AQIM (Al-Qaida im Islamischen Maghreb), die die Verantwortung für den Anschlag übernahm, führte die Gruppe „Al-Mourabitoun“ den Angriff aus (EDA 28.11.2016; vgl. BAMF 18.1.2016).Am 15.1.2016 sind in Ouagadougou Attentate auf ein Hotel und zwei Restaurants verübt worden. Sie haben zahlreiche Todesopfer und Verletzte gefordert, darunter viele ausländische Staatsbürger. Laut Angaben von AQIM (Al-Qaida im Islamischen Maghreb), die die Verantwortung für den Anschlag übernahm, führte die Gruppe „Al-Mourabitoun“ den Angriff aus (EDA 28.11.2016; vergleiche BAMF 18.1.2016).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (24.11.2016): Burkina Faso: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/BurkinaFasoSicherheit_node .html, Zugriff 24.11.2016
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (18.1.2016): Briefing Notes, http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1453189545_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-18-01-2016-deutsch.pdf, Zugriff 28.11.2016
- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (28.11.2016): Reisehinweise für Burkina Faso, https://www.eda.admin.ch/content/eda/de/home/laender-reise-information/burkina_faso/reisehinweise-burkina-faso.html, Zugriff 28.11.2016
- FD - France Diplomatie (30.11.2016): Conseils aux voyageurs – Burkina Faso – Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/burkina-faso/, Zugriff 5.12.2016
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016a): Burkina Faso - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 24.11.2016
- JF - Jamestown Foundation (3.3.2016): AQIM’s Resurgence: Responding to Islamic State; Terrorism Monitor Volume: 15 Issue: 5, http://www.ecoi.net/local_link/320841/446331_en.html, Zugriff 6.12.2016
Sicherheitsbehörden
Die nationale Polizei, die Gemeindepolizei, dem Ministerium für territoriale Verwaltung, Dezentralisierung und Sicherheit (Ministry of Territorial Administration, Decentralization, and Security) unterstellt, sowie die Gendarmerie, dem zuvor erwähnten Ministerium und dem Verteidigungsministerium unterstellt, sind für die innere Sicherheit zuständig. Die Gendarmerie ist für die Untersuchung von polizeilichem Missbrauch verantwortlich, aber die Ergebnisse ihrer Untersuchungen wurden nicht immer veröffentlicht. Das Militär ist für die externe Sicherheit zuständig und unterstützt manchmal Missionen im Zusammenhang mit der inneren Sicherheit (USDOS 13.4.2016). Gemeinsam umfassen Polizei und Gendarmerie etwa 8.000 Einsatzkräfte (GIZ 11.2016a).
Quellen:
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016a): Burkina Faso - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 23.11.2016
- USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, Zugriff 23.11.2016
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Burkina Faso verfügt über eine sehr bunte zivilgesellschaftliche Landschaft, die auch schon während des Regimes Compaoré weitgehend frei vom Einfluss des Präsidenten und der regierenden Einheitspartei blühte und die in hohem Maße zu seinem Sturz beigetragen hat. Die zahlreichen aktiven Organisationen konnten bisher erheblichen Einfluss auf die politische Gestaltung von Sozial- und Wirtschaftspolitik nehmen. Die dominierenden Organisationen sind Gewerkschaften, Schüler- und Studentenvereinigungen sowie Menschenrechtsorganisationen. In den Dörfern gibt es Tausende von Bauern- und Selbsthilfegruppen, Frauenvereinigungen, sowie NGOs zur Lösung von Entwicklungsproblemen (GIZ 11.2016a).
Während die meisten NGOs offen und frei arbeiten können, haben Menschenrechtsgruppen von Vergehen seitens der Sicherheitskräfte berichtet (FH 27.1.2016).
Quellen:
- FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/327605/468219_de.html, Zugriff 22.11.2016
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016a): Burkina Faso - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 21.11.2016
Allgemeine Menschenrechtslage
Zu den wichtigsten Menschenrechtsverletzungen zählen in Burkina Faso die Gewaltanwendung durch Sicherheitsbehörden, einschließlich Folter, harte Haftbedingungen sowie Gewalt und Diskriminierung gegen Frauen und Kinder, einschließlich der Genitalverstümmelung. Weitere erhebliche Menschenrechtverletzungen umfassen willkürliche Inhaftierungen, Ineffizienz und mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, Gewalt an Journalisten, Einschränkungen in der Meinungs- und Versammlungsfreiheit, Korruption unter Beamten, Menschenhandel, Diskriminierung von Menschen mit Behinderung, LGBTI und HIV/Aids-Erkrankte sowie Zwangsarbeit auch bei Kindern (USDOS 13.4.2016).
Obwohl Meinungsfreiheit durch die Verfassung gewährleistet und üblicherweise auch respektiert wird, praktizierten viele Medienunternehmen Selbstzensur (FH 27.1.2016).
Trotz des neuen Gesetzes sind Journalisten gelegentlich einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Verleumdung und anderen Formen der Belästigung und Einschüchterung ausgesetzt (USDOS 13.4.2016). Heutzutage gibt es mehrere private Fernsehsender und Dutzende private Radiostationen und Zeitungen (FH 27.1.2016). Da bei der Vielfalt der Fernsehsender Nachrichten nicht mehr systematisch verschwiegen oder verfälscht werden können, kann man heute von einem Medienpluralismus in Burkina Faso sprechen (GIZ 11.2016b).
Die Versammlungsfreiheit ist gesetzlich garantiert (USDOS 13.4.2016), in der Praxis werden jedoch Demonstrationen manchmal verboten oder gewaltsam aufgelöst (USDOS 13.4.2016, vgl. FH 27.1.2016). Die Verfassung garantiert allen Bürgern die Bestimmung der Volksvertreter durch direkte, allgemeine, gleiche und freie Wahlen. Das aktive und passive Wahlrecht ist gewährleistet (GIZ 11.2016a). Politische und zivilgesellschaftliche Gruppen können sich frei bilden (GIZ 11.2016a, vgl. USDOS 13.4.2016). Die Verfassung garantiert das Recht politische Parteien zu gründen. Nach den Parlamentswahlen von 2015 sind 14 Parteien in der Nationalversammlung vertreten (FH 27.1.2016). Trotz einiger Bemühungen Koalitionen aufzubauen, leidet die Opposition noch unter extremer Fragmentierung und kann keine überzeugenden politischen Alternativen bieten (BS 2016).Die Versammlungsfreiheit ist gesetzlich garantiert (USDOS 13.4.2016), in der Praxis werden jedoch Demonstrationen manchmal verboten oder gewaltsam aufgelöst (USDOS 13.4.2016, vergleiche FH 27.1.2016). Die Verfassung garantiert allen Bürgern die Bestimmung der Volksvertreter durch direkte, allgemeine, gleiche und freie Wahlen. Das aktive und passive Wahlrecht ist gewährleistet (GIZ 11.2016a). Politische und zivilgesellschaftliche Gruppen können sich frei bilden (GIZ 11.2016a, vergleiche USDOS 13.4.2016). Die Verfassung garantiert das Recht politische Parteien zu gründen. Nach den Parlamentswahlen von 2015 sind 14 Parteien in der Nationalversammlung vertreten (FH 27.1.2016). Trotz einiger Bemühungen Koalitionen aufzubauen, leidet die Opposition noch unter extremer Fragmentierung und kann keine überzeugenden politischen Alternativen bieten (BS 2016).
Quellen:
- BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Burkina Faso Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Burkina_Faso.pdf, Zugriff 25.11.2016
- FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/327605/468219_de.html, Zugriff 15.11.2016
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016a): Burkina Faso - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 21.11.2016
- USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, Zugriff 25.11.2016
Religionsfreiheit
Burkina Faso ist ein säkularer Staat und die Religionsfreiheit wird respektiert (FH 27.1.2016).
Die Verfassung und andere Gesetze gewährleisten diese Freiheit und die Regierung respektiert dies üblicherweise auch in der Praxis. 61% der Bevölkerung sind Moslems, vorwiegend Sunniten, 19% sind römisch-katholisch und 15% praktizieren ausschließlich indigenen Glauben. 4% sind Mitglieder verschiedener protestantischer Konfessionen und weniger als 1% sind Atheisten oder anderen Religionen zugehörig. Statistiken über Religionszugehörigkeit sind Schätzungen, da Muslime wie Christen oftmals gleichzeitig manche Aspekte indigener Religionen praktizieren (USDOS 10.8.2016).
Kennzeichnend für das Land ist das friedliche Zusammenleben von etwa 60 verschiedenen ethnischen Gruppen und den großen Religionsgemeinschaften (AA 11.2016a).
Bis auf die Fulbe, die zu 99% Muslime sind, sind die Ethnien - ja sogar die Familien - in ihrer Religionszugehörigkeit durchmischt. Weil Schulbildung ursprünglich in der Hand der katholischen Missionare lag, ist die überwiegende Zahl der Professoren und Politiker katholisch. Kaufleute sind in der Mehrheit Muslime und sind zum Teil in Koranschulen unterrichtet worden. Eine fanatisch intolerante Form des Islam ist in Burkina Faso nicht anzutreffen. Muslime besuchen ihre dem Christentum anhängenden Freunde an christlichen Feiertagen und umgekehrt. In der Ausübung ihrer Religion greifen sowohl Muslime als auch Katholiken auf viele Elemente des Ahnen- und Geisterglaubens zurück. Sofern diese Elemente nicht integriert werden können, leben ihre Derivate in den Städten als Parallelreligion weiter. Halb bedeckt bis offen blühen vielfältige Formen der Scharlatanerie und des "Maraboutage" [Anm. SB Std.: Marabout=Heiliger], in denen sich einige die Verunsicherung vieler zunutze machen und die mit Spiritualität nichts zu tun haben. Protestantische Gruppen benutzen den Animismus eher als Folie, von der sie die neue Lehre abheben wollen, und haften ihr dadurch weiterhin an (GIZ 11.2016b).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Burkina Faso: Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/BurkinaFaso/Innenpolitik_node.html, Zugriff 28.11.2016
- FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/327605/468219_de.html, Zugriff 14.11.2016
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016b): Burkina Faso - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/burkina-faso/gesellschaft.html, Zugriff 25.11.2016
- USDOS - U.S. Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/328309/469088_de.html, Zugriff 15.11.2016
Ethnische Minderheiten
Die Bevölkerung Burkina Fasos setzt sich aus etwa 60 unterschiedlichen ethnischen Gruppen zusammen. Zahlenmäßig dominieren die Mossi mit einem Anteil von über 40%. Weitere wichtige Gruppen sind die Peul (Fulbe), Lobi, Bobo, Senufo, Gurunsi, Gourmantché, Bissa, Sanan, Kurumba. Zu gewalttätigen ethnischen Auseinandersetzungen kommt es in Burkina Faso so gut wie nie. Burkiner haben gelernt, mit Gegensätzen umzugehen und verhalten sich dem Fremden gegenüber ausgesprochen tolerant (GIZ 11.2016b). Wenn trotzdem von Konflikten zwischen Ethnien berichtet wird, liegen die Motive meist in Konflikten zwischen Berufsgruppen. So liefern sich Hirten (Fulbe) und Bauern (Mossi) seit Jahrhunderten Keilereien. Meist geht es um Nutzung von Brunnenwasser oder Zertrampeln oder Kahlfressen von Feldern durch Viehherden (GIZ 11.2016b; vgl. USDOS 13.4.2016). In Verbindung mit Migration kann es leicht zu Konflikten um Ressourcen mit der autochthonen Bevölkerung kommen, insbesondere wenn dabei Schürfrechte in Goldminengebieten auf dem Spiel stehen (GIZ 11.2016b).Die Bevölkerung Burkina Fasos setzt sich aus etwa 60 unterschiedlichen ethnischen Gruppen zusammen. Zahlenmäßig dominieren die Mossi mit einem Anteil von über 40%. Weitere wichtige Gruppen sind die Peul (Fulbe), Lobi, Bobo, Senufo, Gurunsi, Gourmantché, Bissa, Sanan, Kurumba. Zu gewalttätigen ethnischen Auseinandersetzungen kommt es in Burkina Faso so gut wie nie. Burkiner haben gelernt, mit Gegensätzen umzugehen und verhalten sich dem Fremden gegenüber ausgesprochen tolerant (GIZ 11.2016b). Wenn trotzdem von Konflikten zwischen Ethnien berichtet wird, liegen die Motive meist in Konflikten zwischen Berufsgruppen. So liefern sich Hirten (Fulbe) und Bauern (Mossi) seit Jahrhunderten Keilereien. Meist geht es um Nutzung von Brunnenwasser oder Zertrampeln oder Kahlfressen von Feldern durch Viehherden (GIZ 11.2016b; vergleiche USDOS 13.4.2016). In Verbindung mit Migration kann es leicht zu Konflikten um Ressourcen mit der autochthonen Bevölkerung kommen, insbesondere wenn dabei Schürfrechte in Goldminengebieten auf dem Spiel stehen (GIZ 11.2016b).
Konflikte zwischen ethnischen Gruppen kommen aber aufgrund von Streitigkeiten über die Ernennung lokaler Führer vor (USDOS 13.4.2016). Diskriminierung von verschiedenen ethnischen Minderheiten kommt vor, ist jedoch nicht weit verbreitet (FH 27.1.2016).
Quellen:
- FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/327605/468219_de.html, Zugriff 14.11.2016
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016b): Burkina Faso – Gesellschaft, http://liportal.giz.de/burkina-faso/gesellschaft.html, Zugriff 25.11.2016
- USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, Zugriff 15.11.2016
Bewegungsfreiheit
Die in der Verfassung verankerten Rechte der Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr wurden von der Regierung im Wesentlichen auch respektiert (USDOS 13.4.2016; vgl. FH 27.1.2016).Die in der Verfassung verankerten Rechte der Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr wurden von der Regierung im Wesentlichen auch respektiert (USDOS 13.4.2016; vergleiche FH 27.1.2016).
Quellen:
- FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/327605/468219_de.html, Zugriff 14.11.2016
- USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, Zugriff 14.11.2016
Grundversorgung und Wirtschaft
Die am 31.10.2014 abgesetzte Regierung von Präsident Compaoré wurde dafür kritisiert, dass sie die Armut nicht entschieden genug bekämpft hat. Obwohl eine neureiche Oberschicht heranwachsen konnte, gibt es nach einem Vierteljahrhundert unter Compaoré keine nennenswerten Verbesserungen im Gesundheits-, Ernährungs- und Bildungswesen sowie bei allen Indikatoren für Armut. Burkina Faso rangiert nach wie vor unter den 7 ärmsten Ländern der Welt (GIZ 11.2016a).
Im Human Development Report 2015 liegt Burkina Faso auf Rang 183 von 188 Ländern. Die Mehrzahl der Millenium-Entwicklungsziele der Vereinten Nationen wurden bis 2015 trotz Fortschritten nicht erreicht (AA 11.2016b).
Über 40% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1,25 US$ pro Tag. Das Bruttonationaleinkommen (BNE) betrug 2012 1.202 US$ pro Kopf. In Burkina Faso sind so gut wie alle Wirtschaftsindikatoren schlecht. Die Wirtschaft leidet maßgeblich unter schwankenden Weltmarktpreisen für die Hauptexportprodukte. Die ungünstige geographische Lage als Binnenland und der fehlende Anschluss an Wirtschaftsmärkte und die dadurch verursachten hohen Transportkosten wirken sich nicht weniger negativ aus. Obwohl das Land über großes Potenzial im Hinblick auf Bodenschätze (Mangan, Silber, Gold, Zink, Kupfer, Phosphat, Titan, Nickel, Blei und Bauxit) verfügt, fehlen dort noch die Infrastrukturen zum Abbau. Sehr schwankende Wetterbedingungen (Überschwemmungen 2009, 2010, Dürre 2011) sowie Mangel an preisgünstigen Energiequellen sind weitere Standortnachteile, die die Wirtschaftsentwicklung beeinträchtigen werden (GIZ 11.2016c).
In Ouagadougou und Bobo-Dioulasso ist die Versorgung mit Lebensmitteln und Gütern für den täglichen Bedarf gut bis sehr gut. Das Einkaufsangebot reicht von den traditionellen Märkten in den Stadtvierteln bis zu großen meist von Libanesen oder Syrern betriebenen Supermarktketten, die den europäischen Standards entsprechen, aber auch viel chinesische Billigwaren anbieten. In ländlichen Gegenden ist die Versorgungslage durch Märkte und Läden auf die Grundbedürfnisse der dort ansässigen Bevölkerung ausgerichtet. Die Strom- und Wasserversorgung ist in den meisten Städten relativ gut. Versorgungssicherheit und -qualität sind jedoch von der Region und der Jahreszeit abhängig. Besonders in der Regenzeit kommt es zu häufigen Stromunterbrechungen. In Ouagadougou gibt es ein breites Angebot an Mietshäusern und Wohnungen. Für die Vermittlung gibt es zahlreiche Makler. Auch in Bobo-Dioulasso und weiteren mittelgroßen Städten ist das Angebot an Mietshäusern gut (GIZ 11.2016d).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (11.2016b): Burkina Faso: Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/BurkinaFaso/Wirtschaft_node.html, Zugriff 28.11.2016
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016a): Burkina Faso – Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 24.11.2016
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016c): Burkina Faso – Wirtschaft & Entwicklung, http://liportal.giz.de/burkina-faso/wirtschaft-entwicklung.html?fs=9meta-navi-top%2Fkontakt.html%3Ffs%3D9, Zugriff 24.11.2016
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Ouagadougou ist begrenzt. (AA 15.11.2016). Während die Basisgesundheitsversorgung weiterhin ohne nötigste Medikamente und Ausstattung bleibt, entstehen in der Hauptstadt immer mehr hochmoderne Kliniken, deren Behandlungen für kaum 2% aller Burkiner erschwinglich sind. Die Müttersterblichkeit liegt bis heute mehr als dreimal über den Milleniums-Zielen und wird wenig praktisch, dafür aber verbal bekämpft (GIZ 11.2016a).
Die moderne Gesundheitsversorgung ist auf insgesamt fünf Ebenen (vergleichsweise Dorf, Departement, Provinz, Region, Land) organisiert:
? Poste de Santé Primaire (PSP)
? Centre de Santé et de Promotion Sociale (CSPS)
? Centre Médical (CM) bzw. Centre Médical avec Antenne Chirurgicale (CMA)
? Centre Hospitalier Regional (CHR)
? Centre Hospitalier National (CHN)
Auf unterster Ebene ist die Ausstattung sehr schlecht bis gar nicht vorhanden. In einem CSPS ist normalerweise kein Arzt anzutreffen. Das Zentrum wird von einem Krankenpfleger geleitet, der hier die Kompetenzen eines Chefarztes haben soll. Der "CHN Yalgado Ouedraogo" in Ouagadougou hat den Ruf, eine Sterbestation zu sein. Ärzte sind hier überfordert und schlecht bezahlt. Gelder fließen unter der Hand. Die Zustände sind für europäische Maßstäbe chaotisch. Wer es sich leisten kann, bringt seine Kranken in private Krankenanstalten, wo oft dieselben Ärzte aus "Yalgado" nach Feierabend behandeln. Die schulmedizinisch ausgebildeten Ärzte verschreiben in Burkina Faso oft ellenlange Rezepte und haben wenig Vorbehalte gegen die Anwendung von Antibiotika. Das schreckt bereits viele ab, für die "weiße" Medikamente unerschwinglich teuer sind, überhaupt zu einem Arzt zu gehen. Der Verkauf unkontrollierter Medikamente von fliegenden Händlern, die meist aus Ghana eingeführt werden, blüht trotz vieler Gegenkampagnen (GIZ 11.2016b). Traditionelle Medizin in Form von Heilern resp. Zauberern im Grenzbereich der Scharlatanerie hat in Burkina Faso weiterhin Bestand. Weiterer Bestandteil des Gesundheitssystems ist die traditionelle Medizin auf pflanzlicher Basis (pharmacopée), die seit 1994 gesetzlich anerkannt ist. Im Jahre 2004 hat Burkina Faso dieser Medizin einen bezeichnenden Impuls gegeben. Die Praxisbedingungen und die Zulassung für Naturheilmittel sind ebenfalls von der Regierung in Zusammenarbeit mit den Akteuren des Fachgebietes definiert worden. Über 30.000 Heilpraktiker soll es im ganzen Land geben. Der Bereich entwickelt sich weiter. Moderne Strukturen und Unternehmen wie PROMETRA Burkina, Phytosalus, Phytofla usw. sind in städtischen Gebieten bereits anerkannte Institutionen (GIZ 11.2016b).
Im sozialen Bereich verfügt Burkina Faso über eine Vielzahl von NGOs oder Selbsthilfegruppen aller Art. Die Vernetzung und Koordination dieser NGOs wird durch eine Reihe von Dachorganisationen, wie beispielsweise das Sekretariat der NGOs (SPONG), gesichert. Eine der wichtigsten staatlichen Institutionen für Gesundheits- und Altersversorgung ist die seit über 50 Jahren bestehende CNSS (Caisse Nationale de Sécurité Sociale). Ihre Aufgabe ist es, die sozialen Sicherungssysteme für Lohnabhängige und ihre Familienangehörigen (ca. 20% der Bevölkerung) in Burkina Faso zu verwalten. Die CNSS bietet keine allgemeine Krankenversicherung an. Diese wird nur von privaten Versicherungsgesellschaften angeboten. Allerdings sind die Leistungen auch dort sehr beschränkt. Der Bauernschaft, die 80% der Bevölkerung ausmacht, kommen solche Möglichkeiten nicht zugute. Für sie ist weiterhin die Großfamilie Solidargemeinschaft im Fall von Hunger und Krankheit. Um soziale Randgruppen wie Bettler, Menschen mit geistiger Behinderung, vertriebene Hexen, wegen Schwangerschaft verstoßene Teenager etc. aufzufangen, gibt es ein Sozialamt, "L´Action Sociale", dessen Möglichkeiten bei knappen Geldmitteln bescheiden ausfallen (GIZ 11.2016b).Im sozialen Bereich verfügt Burkina Faso über eine Vielzahl von NGOs oder Selbsthilfegruppen aller "Art". Die Vernetzung und Koordination dieser NGOs wird durch eine Reihe von Dachorganisationen, wie beispielsweise das Sekretariat der NGOs (SPONG), gesichert. Eine der wichtigsten staatlichen Institutionen für Gesundheits- und Altersversorgung ist die seit über 50 Jahren bestehende CNSS (Caisse Nationale de Sécurité Sociale). Ihre Aufgabe ist es, die sozialen Sicherungssysteme für Lohnabhängige und ihre Familienangehörigen (ca. 20% der Bevölkerung) in Burkina Faso zu verwalten. Die CNSS bietet keine allgemeine Krankenversicherung an. Diese wird nur von privaten Versicherungsgesellschaften angeboten. Allerdings sind die Leistungen auch dort sehr beschränkt. Der Bauernschaft, die 80% der Bevölkerung ausmacht, kommen solche Möglichkeiten nicht zugute. Für sie ist weiterhin die Großfamilie Solidargemeinschaft im Fall von Hunger und Krankheit. Um soziale Randgruppen wie Bettler, Menschen mit geistiger Behinderung, vertriebene Hexen, wegen Schwangerschaft verstoßene Teenager etc. aufzufangen, gibt es ein Sozialamt, "L´Action Sociale", dessen Möglichkeiten bei knappen Geldmitteln bescheiden ausfallen (GIZ 11.2016b).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (15.11.2016): Burkina Faso: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/BurkinaFasoSicherheit_node.html, Zugriff 15.11.2016
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016a): Burkina Faso - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 24.11.2016
Rückkehr
Die Regierung arbeitet mit dem UN-Flüchtlingshochkommissariat und anderen humanitären Organisationen zusammen, um intern Vertriebenen, Flüchtlingen und zurückkommenden Flüchtlingen, Asylsuchenden, staatenlosen Personen und anderen hilfsbedürftigen Menschen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
- USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, Zugriff 14.11.2016
2. Beweiswürdigung:
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens weiters Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Burkina Faso.
Außerdem konnte im vorliegenden Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom am 06.02.2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgegriffen werden
2.2. Zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer hatte in seiner polizeilichen Erstbefragung am 27.05.2015 angegeben, Staatsangehöriger der Elfenbeinküste zu sein.
Gegenüber dem BFA konkretisierte er diese Angaben im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am12.04.2018 dahingehend, in der Elfenbeinküste geboren und aufgewachsen zu sein, und zwar im Dorf XXXX (phonetisch), in der Nähe der Stadt XXXX . Seine Eltern würden aus Burkina Faso kommen. Auf die Frage des BFA, ob er wisse, ob seine Eltern die Staatsbürgerschaft von der Elfenbeinküste erworben haben, erklärte er, die Dokumente seiner Eltern nie gesehen zu haben, aber sie haben die Staatsbürgerschaft von Burkina Faso. Er wisse nicht, welche Staatsbürgerschaft er habe. Seine Eltern hätten dies entscheiden sollen, aber keine Entscheidung getroffen. Ab 2011 habe der Beschwerdeführer in der ivorischen Stadt XXXX gelebt. In Burkina Faso sei er nie gewesen. Er gehöre der Volksgruppe der Morre an, die Angehörigen dieser Volksgruppe würden aus Burkina Faso kommen und auch in der Elfenbeinküste leben, sie seien aber keine Einheimischen.Gegenüber dem BFA konkretisierte er diese Angaben im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am12.04.2018 dahingehend, in der Elfenbeinküste geboren und aufgewachsen zu sein, und zwar im Dorf römisch 40 (phonetisch), in der Nähe der Stadt römisch 40 . Seine Eltern würden aus Burkina Faso kommen. Auf die Frage des BFA, ob er wisse, ob seine Eltern die Staatsbürgerschaft von der Elfenbeinküste erworben haben, erklärte er, die Dokumente seiner Eltern nie gesehen zu haben, aber sie haben die Staatsbürgerschaft von Burkina Faso. Er wisse nicht, welche Staatsbürgerschaft er habe. Seine Eltern hätten dies entscheiden sollen, aber keine Entscheidung getroffen. Ab 2011 habe der Beschwerdeführer in der ivorischen Stadt römisch 40 gelebt. In Burkina Faso sei er nie gewesen. Er gehöre der Volksgruppe der Morre an, die Angehörigen dieser Volksgruppe würden aus Burkina Faso kommen und auch in der Elfenbeinküste leben, sie seien aber keine Einheimischen.
Auf Grundlage dieser Angaben und unter Berücksichtigung des Staatsbürgerschaftsrechts der Elfenbeinküste einerseits und von Burkina Faso andererseits gelangte das BFA zu der Feststellung, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Burkina Faso sei.
In der Beschwerde wurde moniert, dass der Beschwerdeführer niemals Dokumente seiner Eltern gesehen habe und nur aus seinem eigenen Wissen referiert habe, dass seine Eltern Staatsbürger von Burkina Faso wären. Das BFA habe daher die Feststellung zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers überhastet getroffen. Gleichzeitig beantragte der Beschwerdeführer, eine amtliche Auskunft seitens der Vertretungsbehörde von Burkina Faso in Wien hinsichtlich der tatsächlichen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Staatsverband von Burkina Faso einzuholen.
Gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht erklärte der Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerdeverhandlung am 06.02.2020, in der Elfenbeinküste geboren zu sein. In Bezug auf die Herkunft und Staatsangehörigkeit seiner Eltern machte er zu seinen vorherigen Angaben gegenüber dem BFA in Widerspruch stehende, nicht nachvollziehbare Angaben, wie der folgende Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll (Seiten 4-5) belegt:
„RI: Welche Staatsangehörigkeit haben Ihre Eltern gehabt?
BF: Das weiß ich nicht, weil ich ihre Dokumente nie gesehen habe.
RI: Wo sind Sie geboren?
BF: Ein kleines Dorf an der Elfenbeinküste, XXXX (phonetisch).BF: Ein kleines Dorf an der Elfenbeinküste, römisch 40 (phonetisch).
(…)
RI: Weiters gaben Sie vor dem BFA an, dass Ihre Eltern aus Burkina Faso stammen. Stimmt das?
BF: Damals war mir der Unterschied zwischen der Herkunft einer Person und ihrer Nationalität nicht klar. Als ich vom BFA nach der Herkunft meiner Eltern gefragt wurde, habe ich Burkina Faso angegeben. Was in den Dokumenten meiner Eltern steht, weiß ich nicht.
RI: Wann sind Ihre Eltern aus Burkina Faso in die Elfenbeinküste eingewandert?
BF: Das kann ich nicht sagen. Ich weiß nur, dass sie sehr lange Zeit über an der Elfenbeinküste gelebt haben. Sie haben wie ich die Sprache Morre gesprochen.
RI: Wer hat Ihnen dann letztlich gesagt, dass Ihre Eltern aus Burkina Faso kommen?
BF: An der Elfenbeinküste wurde ich immer wieder auf der Straße nach meiner Sprache gefragt, wenn ich dann Morre als meine Sprache genannt habe, wurde ich als Ausländer bezeichnet.
RI: Haben Ihre Eltern ihre Herkunft nie thematisiert?
BF: Nein, darüber haben sie nie mit mir gesprochen.“
Dass die Herkunft der Eltern des Beschwerdeführers überhaupt nie angesprochen worden wäre, ist insbesondere in Hinblick auf den behaupteten Fluchtgrund des Beschwerdeführers – eine Verfolgung seiner Familie durch eine Bürgerkriegspartei namens „Guru“, die gegen Ausländer gekämpft haben – keineswegs nachvollziehbar. Es ist davon auszugehen, dass schon allein aufgrund der behaupteten Verfolgungssituation die Herkunft seiner Eltern und die Frage, ob sie jemals in Burkina Faso gelebt haben, in der Familie des Beschwerdeführers thematisiert worden ist. Seine Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung sind daher nicht glaubhaft.
Auch wenn der Beschwerdeführer gleichbleibend geltend machte, die Dokumente seiner Eltern nie gesehen zu haben, ist davon auszugehen, dass seine Eltern aus Burkina Faso stammen und sie die Staatsangehörigkeit Burkina Fasos haben, wie vom Beschwerdeführer gegenüber dem BFA noch ohne jegliche Zweifel behauptet worden war.
Nach den Gesetzen der Republik Côte d'Ivoire gilt in der Elfenbeinküste nicht das Geburtsortsprinzip (ius soli) und ein Kind zweier ausländischer Elternteile erlangt aufgrund der Geburt in der Elfenbeinküste nicht die ivorische Staatsangehörigkeit. (vgl. dazu Art. 6 des Code de la Nationalité, abrufbar unter https://www.refworld.org/pdfid/4e5cf1f52.pdf; Zugriff am 25.04.2021.)Nach den Gesetzen der Republik Côte d'Ivoire gilt in der Elfenbeinküste nicht das Geburtsortsprinzip (ius soli) und ein Kind zweier ausländischer Elternteile erlangt aufgrund der Geburt in der Elfenbeinküste nicht die ivorische Staatsangehörigkeit. vergleiche dazu Artikel 6, des Code de la Nationalité, abrufbar unter https://www.refworld.org/pdfid/4e5cf1f52.pdf; Zugriff am 25.04.2021.)
Nach der in Burkina Faso geltenden Rechtslage (ius sanguinis) ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner Abstammung von einem burkinischen Elternteil, unabhängig vom Ort der Geburt, ebenfalls Staatsangehöriger Burkina Fasos (vgl. dazu Art. 140 des Loi N°023-2019/AN, abrufbar unter http://www.justice.gov.bf/wp-content/uploads/2020/01/Loi-n%C2%B0023-2019-AN-portant-reglementation-de-letat-de-siege-et-letat-durgence.pdf; und die Studie „Citizenship Law in Africa. A Comparative Study von Bronwen Manby, S 54, abrufbar unter https://www.refworld.org/docid/56a77ffe4.html Zugriff am 25.04.2021)Nach der in Burkina Faso geltenden Rechtslage (ius sanguinis) ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner Abstammung von einem burkinischen Elternteil, unabhängig vom Ort der Geburt, ebenfalls Staatsangehöriger Burkina Fasos vergleiche dazu Artikel 140, des Loi N°023-2019/AN, abrufbar unter http://www.justice.gov.bf/wp-content/uploads/2020/01/Loi-n%C2%B0023-2019-AN-portant-reglementation-de-letat-de-siege-et-letat-durgence.pdf; und die Studie „Citizenship Law in Africa. A Comparative Study von Bronwen Manby, S 54, abrufbar unter https://www.refworld.org/docid/56a77ffe4.html Zugriff am 25.04.2021)
Die von der Rechtsvertretung vorgebrachte Problematik des Nachweises der burkinischen Staatsangehörigkeit wird auch in einer Studie des UNHCR vom Dezember 2016 thematisiert. Demnach ist die Staatsangehörigkeit durch die Vorlage einer Geburtsurkunde sowie des Staatsbürgerschaftsnachweises der Eltern nachzuweisen (vgl. dazu UNHCR – UN High Commissioner for Refugees: Statelessness and Nationality in Côte d'Ivoire; A Study for UNHCR, S 41-44 und 52-53, Dezember 2016, https://www.ecoi.net/en/file/local/1068348/1930_1482312839_58594d114.pdf (Zugriff am 25.04.2021). Die von der Rechtsvertretung vorgebrachte Problematik des Nachweises der burkinischen Staatsangehörigkeit wird auch in einer Studie des UNHCR vom Dezember 2016 thematisiert. Demnach ist die Staatsangehörigkeit durch die Vorlage einer Geburtsurkunde sowie des Staatsbürgerschaftsnachweises der Eltern nachzuweisen vergleiche dazu UNHCR – UN High Commissioner for Refugees: Statelessness and Nationality in Côte d'Ivoire; A Study for UNHCR, S 41-44 und 52-53, Dezember 2016, https://www.ecoi.net/en/file/local/1068348/1930_1482312839_58594d114.pdf (Zugriff am 25.04.2021).
Aus einem vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Schreiben vom 17.12.2018 geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich im Oktober 2018 bei der Botschaft von Burkina Faso um eine Bestätigung bemüht habe, dass er kein Staatsbürger von Burkina Faso sei, ihm eine solche Bestätigung aber in Ermangelung identitätsbezeugender Dokumente nicht ausgestellt werden habe können. Die beantragte Einholung einer amtlichen Auskunft seitens der Vertretungsbehörde von Burkina Faso in Wien hinsichtlich der tatsächlichen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Staatsverband von Burkina Faso wird daher als nicht zielführend erachtet, zumal der Beschwerdeführer bis dato keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage gebracht hat, anhand derer die Vertretungsbehörde Burkina Fasos in Wien eine derartige Auskunft erteilen könnte.
Allfällige Schwierigkeiten des Beschwerdeführers bei der Beschaffung der erforderlichen Dokumente sind auch nicht geeignet, die aufgrund seiner eigenen Angaben zur Herkunft seiner Eltern sowie der dargelegten Rechtslage getroffenen Feststellungen zu seiner Staatsbürgerschaft in Zweifel zu ziehen.
Zusammengefasst geht das Bundesverwaltungsgericht daher ebenfalls wie die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer Staatsbürger von Burkina Faso ist.
2.3. Zur Person des Beschwerdeführers:
Nachdem der Beschwerdeführer keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage gebracht hat, steht seine Identität nicht fest.
Die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen, seiner Volksgruppe, seiner Glaubensgemeinschaft und seinen Sprachkenntnissen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber den Sicherheitsbehörden, der belangten Behörde und dem Gericht.
Die Feststellung zu seiner erstmaligen Einreise nach Österreich und seinem durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet seit Mai 2015 und seiner Mitwirkung im Verfahren ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt.
In Bezug auf die Angaben zu seiner Familie in der Heimat ergaben sich gewisse Unstimmigkeiten: So hatte er noch bei seiner polizeilichen Erstbefragung erklärt, seine Mutter und seine beiden Schwestern seien seit Ausbruch eines Bürgerkrieges im Jahr 2013 ausgebrochenen Bürgerkrieges verschollen. In völligem Widerspruch dazu machte er im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 12.04.2018 geltend, sein Vater sei im Bürgerkrieg getötet worden. Seine Mutter und seine beiden jüngeren Schwestern habe er zuletzt im Alter von sechs Jahren gesehen, weil sein Vater sie vertrieben habe. Danach habe er sie nie mehr gesehen und er habe auch keinen Kontakt mehr zu ihnen gehabt. Auf Vorhalt dieses Widerspruches erklärte er gegenüber dem BFA, er sei noch nie auf der Polizei gewesen und habe in dem Moment Stress und Panik gehabt. Demgegenüber begründete er seine abweichenden Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht damit, sich vor der Polizei missverständlich ausgedrückt und gemeint zu haben, dass sie vor 2013 verschwunden seien. Dieser Erklärung kann jedoch nicht Glauben geschenkt werden, weil die Niederschrift dem Beschwerdeführer in eine für ihn verständliche Sprache rückübersetzt wurde und er die Richtigkeit durch seine Unterschrift bestätigte.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beruhen darauf, dass gesamten Verfahren keine gesundheitlichen Einschränkungen vorgebracht wurden und der Beschwerdeführer zuletzt am 06.02.2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte, gesund zu sein.
Die Feststellungen zur fehlenden Schulbildung des Beschwerdeführers und seiner Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Feld beruhen auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass er das Lesen und Schreiben erst in Österreich erlernt hat, geht aus verschiedenen privaten Empfehlungsschreiben und insbesondere einem in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten privaten Empfehlungsschreiben der H.B. hervor, wonach der Beschwerdeführer erst alphabetisiert werden habe müssen. Die in der Beschwerdeverhandlung als Vertrauensperson anwesende V.B. erklärte ebenfalls glaubhaft, den Beschwerdeführer als ehrenamtliche Deutschlehrerin im Alphabetisierungsprozess unterstützt zu haben.Die Feststellungen zur fehlenden Schulbildung des Beschwerdeführers und seiner Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Feld beruhen auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass er das Lesen und Schreiben erst in Österreich erlernt hat, geht aus verschiedenen privaten Empfehlungsschreiben und insbesondere einem in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten privaten Empfehlungsschreiben der H.B. hervor, wonach der Beschwerdeführer erst alphabetisiert werden habe müssen. Die in der Beschwerdeverhandlung als Vertrauensperson anwesende römisch fünf.B. erklärte ebenfalls glaubhaft, den Beschwerdeführer als ehrenamtliche Deutschlehrerin im Alphabetisierungsprozess unterstützt zu haben.
Dass der Beschwerdeführer keine Verwandten und Familienangehörigen im Bundesgebiet hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben und dem Akt.
Die Integration des Beschwerdeführers und seine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung in Österreich ist durch die vorgelegten Unterlagen belegt, darunter: eine Deutschkursbesuchsbestätigung der XXXX vom 28.03.2018, eine Deutschkursbestätigung B2 der XXXX vom 16.08.2019, ÖSD Zertifikate A1 (vom 28.02.2017) und A2 (vom 21.06.2017), ein Zeugnis zur Integrationsprüfung des ÖIF vom 02.05.2019, mehrere Bestätigungen des Bildungsinstitutes Germanica, eine Teilnahmebestätigung von XXXX – Das Jugendcollege vom 24.01.2019, ein Sozialbericht der XXXX vom 07.01.2020 über den Besuch eines Pflichtschulabschlusskurses, ein Zeugnis über die erfolgreiche Pflichtschulabschluss-Prüfung datiert vom 18.06.2020, Kursbesuchsbestätigungen der LPD Wien vom 20.09.2017 und vom 10.04.2018, eine Teilnahmebestätigung des Österreichischen Roten Kreuzes vom 05.06.2018, Zeitbestätigungen des ÖIF vom 07.10,2016, 07.02.2017, 23.05.2017, 17.10.2017, 22.11.2017, 20.07.2017, 31.07.2017, und vom 23.02.2018, ein Sozialbericht der Caritas vom 10.04.2018, eine Teilnahmebestätigung der Initiative „ XXXX “ vom 08.04.2018, Empfehlungsschreiben vom 06.04.2018 und vom 21.01.2020 der XXXX , eine Bestätigung der MA 17 über die Teilnahme am Programm Peer MentorInnen vom 05.07.2018, ein Sozialbericht der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH vom 07.01.2020, ein Bericht über die ehrenamtliche Tätigkeit beim Verein XXXX vom 10.01.2020, ein undatiertes Schreiben des Pensionistenwohnhauses XXXX und mehrere private Empfehlungsschreiben. Zur Beschwerdeverhandlung erschien der Beschwerdeführer in Begleitung von vier Vertrauenspersonen, was auf das Vorliegen eines unterstützenden sozialen Netzwerkes schließen lässt.Die Integration des Beschwerdeführers und seine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung in Österreich ist durch die vorgelegten Unterlagen belegt, darunter: eine Deutschkursbesuchsbestätigung der römisch 40 vom 28.03.2018, eine Deutschkursbestätigung B2 der römisch 40 vom 16.08.2019, ÖSD Zertifikate A1 (vom 28.02.2017) und A2 (vom 21.06.2017), ein Zeugnis zur Integrationsprüfung des ÖIF vom 02.05.2019, mehrere Bestätigungen des Bildungsinstitutes Germanica, eine Teilnahmebestätigung von römisch 40 – Das Jugendcollege vom 24.01.2019, ein Sozialbericht der römisch 40 vom 07.01.2020 über den Besuch eines Pflichtschulabschlusskurses, ein Zeugnis über die erfolgreiche Pflichtschulabschluss-Prüfung datiert vom 18.06.2020, Kursbesuchsbestätigungen der LPD Wien vom 20.09.2017 und vom 10.04.2018, eine Teilnahmebestätigung des Österreichischen Roten Kreuzes vom 05.06.2018, Zeitbestätigungen des ÖIF vom 07.10,2016, 07.02.2017, 23.05.2017, 17.10.2017, 22.11.2017, 20.07.2017, 31.07.2017, und vom 23.02.2018, ein Sozialbericht der Caritas vom 10.04.2018, eine Teilnahmebestätigung der Initiative „ römisch 40 “ vom 08.04.2018, Empfehlungsschreiben vom 06.04.2018 und vom 21.01.2020 der römisch 40 , eine Bestätigung der MA 17 über die Teilnahme am Programm Peer MentorInnen vom 05.07.2018, ein Sozialbericht der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH vom 07.01.2020, ein Bericht über die ehrenamtliche Tätigkeit beim Verein römisch 40 vom 10.01.2020, ein undatiertes Schreiben des Pensionistenwohnhauses römisch 40 und mehrere private Empfehlungsschreiben. Zur Beschwerdeverhandlung erschien der Beschwerdeführer in Begleitung von vier Vertrauenspersonen, was auf das Vorliegen eines unterstützenden sozialen Netzwerkes schließen lässt.
Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte sich der erkennende Richter einen persönlichen Eindruck von den sehr guten Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers verschaffen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig ist und Leistungen aus der Grundversorgung bezieht ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in Zusammenschau mit einem am 26.04.2021 eingeholten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes.
Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.4. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Wie sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner polizeilichen Erstbefragung, gegenüber dem BFA und auch vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt, bezogen sich sämtliche Fluchtgründe des Beschwerdeführers auf Vorfälle in der Elfenbeinküste.
Er machte zusammengefasst geltend, dass in seiner Heimat ein Bürgerkrieg geherrscht habe, im Zuge dessen sein Vater getötet worden sei. Er gehöre der Volksgruppe der Mosi an und werde als Angehöriger dieser ethnischen Minderheit von der Volksgruppe der Guru verfolgt. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung fügte er dem hinzu, dass er selbst kämpfen hätte müssen, dies aber nicht gewollt habe. Überall seien Menschen getötet worden und man habe das Haus nicht mehr problemlos verlassen können. Nicht nur die Guru seien gegen Fremde, sondern auch andere Ethnien, wie etwa die Bete und die Gere. Im Falle einer Rückkehr hätte er mit dem Tod zu rechnen. Wenn er in der Elfenbeinküste sage, dass er Mosi sei, dann sei er dort nicht sicher.
Zu seinem Vorbringen hielt bereits das BFA zutreffend fest, dass dieses Vorbringen im Fall eines burkinischen Staatsbürgers nicht zur Asylgewährung führen kann.
Im Beschwerdeschriftsatz wurde dieser Auffassung auch beigetreten und die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung für Burkina Faso ausdrücklich verneint: „Für den Fall, dass sich diese Vermutung (Anmerkung: der burkinischen Staatsangehörigkeit) als richtig herausstellen sollte, wird der rechtlichen Schlussfolgerung (dass dem BF ein anderer Staat, nämlich sein eigener, als Schutz- und Zufluchtsort zur Verfügung steht), nicht entgegengetreten. Allerdings erscheint die Annahme verfrüht, der BF wäre tatsächlich Staatsbürger von Burkina Faso.
Da dem BF nach seinem Wissen in Burkina Faso selbst keine Verfolgung droht, erklärt sich der BF damit einverstanden, eine entsprechende Anfrage über seine Staatsbürgerschaft beim Konsulat von Burkina Faso in Wien einzubringen (…)“
Eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens kann daher unterbleiben. Nachdem das Vorbringen – wie in der rechtlichen Würdigung zu zeigen sein wird - von vornherein nicht geeignet ist, einen Rechtsanspruch auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht, sondern wird das Vorbringen des Beschwerdeführers gegenständlicher Entscheidung zugrunde gelegt.
Auch in der Beschwerdeverhandlung behauptete der Beschwerdeführer nicht substantiiert, in Burkina Faso der Gefahr einer Verfolgung zu unterliegen. Seine auf Burkina Faso bezogenen Ausführungen, wonach er in Internet Videos gesehen habe, wie die Djihadisten ins Land kommen und Menschen töten würden und es dort keine Sicherheit gebe, waren sehr allgemein gehalten, ohne eine konkrete Betroffenheit des Beschwerdeführers aufzuzeigen.
Eine sonstige besondere Rückkehrgefährdung wurde nicht substantiiert dargelegt.
Der Beschwerdeführer gehört als Angehöriger der Volksgruppe der Mosi der bevölkerungsreichsten Ethnie innerhalb Burkina Fasos an und spricht auch deren Sprache Morre, außerdem spricht er mit Französisch die Amtssprache Burkina Fasos und darüberhinaus auch die Sprachen Bambara und Baule, sodass eine Eingliederung in die dortige Gesellschaft nicht unzumutbar erscheint, auch wenn er dort noch nie gelebt hat.
Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig und wird dadurch - wie auch schon in der Elfenbeinküste, in Niger und in Libyen - in der Lage sein, für seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu sorgen, selbst wenn er in seiner Heimat über kein familiäres Netzwerk verfügen sollte. In Österreich hat er lesen und schreiben gelernt und den Pflichtschulabschluss nachgeholt, was seine Chancen auf eine rasche Eingliederung in den Arbeitsmarkt erheblich erhöht. Dass der Beschwerdeführer in Burkina Faso in eine auswegslose beziehungsweise existenzbedrohende Situation geraten würde, ist – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Burkina Faso zu den ärmsten Ländern der Welt gehört – nicht ersichtlich. Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Burkina Faso nicht vor.
Auch wenn es in jüngster Vergangenheit vor allem im Norden und Osten Burkina Fasos immer wieder zu Angriffe und Terroranschläge durch Dschihadistengruppierungen gekommen ist, kann daraus nicht auf eine reale Gefahr geschlossen werden, dass jeder, der sich in Burkina Faso aufhält, Opfer eines Terroranschlages wird. Es besteht eine Teilreisewarnung des Auswärtigen Amtes für Burkina Faso; die Hauptstadt Ouagadougou und die zweitgrößte Stadt Bobo-Dioulasso sind davon aber beispielsweise nicht betroffen, sodass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in diese Gebiete zumutbar wäre.
2.5. Zu den Länderfeststellungen
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch nicht substantiiert entgegen. Die von ihm im Vorfeld zur Beschwerdeverhandlung am 24.01.2020 übermittelten Zeitungsberichte spiegeln im Wesentlichen die im Abschnitt „Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen“ dargestellte Situation wieder und stehen in Einklang mit den zur Situation in Burkina Faso getroffenen Feststellungen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Die begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung muss sich auf das Land beziehen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Solange seine Furcht vor Verfolgung sich nicht auf das Land bezieht, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, kann er den Schutz dieses Landes in Anspruch nehmen und auch in dieses Land zurückkehren. (siehe auch UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft https://www.unhcr.org/dach/wp-content/uploads/sites/27/2017/04/UNHCR-Handbuch.pdf Seite 24).
Der Beschwerdeführer nahm mit seinem Fluchtvorbringen ausschließlich auf Probleme in der Elfenbeinküste Bezug. Gleichzeitig machte er keine asylrelevante Verfolgung bezogen auf seinen tatsächlichen Herkunftsstaat Burkina Faso geltend, womit seine Fluchtgründe nicht zur Gewährung des Status des Asylberechtigten führen können.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer in Burkina Faso keine Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer in Burkina Faso keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.
3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides): 3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
In der Burkina Faso herrscht keine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse), weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. In der Burkina Faso herrscht keine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse), weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt.Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt.
Es wird nicht verkannt, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat auch eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation aber nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174) und ist die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Es wird nicht verkannt, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat auch eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation aber nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174) und ist die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK nicht ausreichend vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5).
Wie bereits ausgeführt wurde, ist der Beschwerdeführer jung, gesund und erwerbsfähig und hat seine Selbsterhaltungsfähigkeit auch unter schwierigen Umständen in ihm unbekannten Ländern bereits zu einem Zeitpunkt unter Beweis gestellt, als er – im Gegensatz zu heute – noch über keine Schulbildung verfügte. Es ist davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, sich eine grundlegende Existenz zu sichern, selbst wenn er in seiner Heimat über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügen sollte.
Es besteht daher durch die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Burkina Faso keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. bringt diese für ihn auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich. Der Ausspruch in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher zu bestätigen.Es besteht daher durch die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Burkina Faso keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. bringt diese für ihn auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich. Der Ausspruch in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher zu bestätigen.
3.3. Zur Nicht-Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.): 3.3. Zur Nicht-Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.):
Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war ihm daher nicht zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war ihm daher nicht zuzuerkennen.
3.4. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005, zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV): 3.4. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005, zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier):
3.4.1 Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. 3.4.1 Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.
Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers.
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554).Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554).
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt darauf hingewiesen, dass die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien darstellt, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Allerdings hat er auch betont, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070); bei einem Aufenthalt von fast fünf Jahren sprach der Verwaltungsgerichtshof zuletzt dagegen von einer „langen Aufenthaltsdauer“ (VwGH, 18.05.2020, Ra 2019/18/0356, Rz 16)Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt darauf hingewiesen, dass die Aufenthaltsdauer nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien darstellt, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Allerdings hat er auch betont, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070); bei einem Aufenthalt von fast fünf Jahren sprach der Verwaltungsgerichtshof zuletzt dagegen von einer „langen Aufenthaltsdauer“ (VwGH, 18.05.2020, Ra 2019/18/0356, Rz 16)
Der Beschwerdeführer reiste spätestens im Mai 2015 ins Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.
Ausgehend von einem rund sechsjährigen Aufenthalt ist daher zu prüfen, ob eine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers vorliegt, dass bereits von "außergewöhnlichen Umständen" gesprochen werden kann und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste.Ausgehend von einem rund sechsjährigen Aufenthalt ist daher zu prüfen, ob eine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers vorliegt, dass bereits von "außergewöhnlichen Umständen" gesprochen werden kann und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste.
Der Beschwerdeführer hat seinen Aufenthalt in Österreich für seine Integration in sprachlicher und sozialer Hinsicht bestens genützt: Er spricht sehr gut Deutsch, was sich auch in der mündlichen Verhandlung zeigte und hat trotz des Umstandes seiner mangelnden Schulbildung in Österreich innerhalb kürzester Zeit eine Deutschprüfung B1 absolviert. Er hat verschiedene Kurse und Informationsveranstaltungen besucht, neben seinen Sprachkursen an einer Deutsch-Lerngruppe teilgenommen und an verschiedenen Institutionen zahlreiche Unterrichtsstunden zur Erlangung des Pflichtschulabschlusses absolviert. Zwar ist der Beschwerdeführer bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, doch hat er sich dafür ehrenamtlich engagiert. So hat er eine Ausbildung zum „Peer – Mentor für jugendliche Geflüchtete“ absolviert und bis Juli 2019 als „Peer-Mentor“ ehrenamtlich eine Fußballgruppe für Jugendliche geleitet, engagiert sich ehrenamtlich beim Verein B. und ist seit August 2017 wöchentlich ehrenamtlich in einem Pensionistenwohnhaus tätig. Er hat sich in Österreich einen Freundeskreis aufgebaut. Sein Bestreben, sich in die österreichische Gesellschaft nachhaltig zu integrieren ist seit seiner Einreise nach Österreich klar erkennbar und nutzte er die in Österreich verbrachte Zeit zur erfolgreichen Integration in sozialer und sprachlicher Hinsicht. Vor dem Hintergrund der hohen Eigeninitiative des Beschwerdeführers kann davon ausgegangen werden, dass er seinen Lebensunterhalt künftig unabhängig von staatlichen Unterstützungsleistungen bestreiten wird können.
Die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich ist in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet; der Beschwerdeführer hat stets am Verfahren mitgewirkt und er war während seines gesamten Aufenthaltes durchgehend melderechtlich erfasst. Zudem steht dem unsicheren Aufenthalt des Beschwerdeführers insbesondere die Verpflichtung des Staates gegenüber, Verfahren effizient zu führen (vgl. VfGH 25.02.2020, E4087/2019).Die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich ist in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet; der Beschwerdeführer hat stets am Verfahren mitgewirkt und er war während seines gesamten Aufenthaltes durchgehend melderechtlich erfasst. Zudem steht dem unsicheren Aufenthalt des Beschwerdeführers insbesondere die Verpflichtung des Staates gegenüber, Verfahren effizient zu führen vergleiche VfGH 25.02.2020, E4087/2019).
Zu seinen Ungunsten wiegt hingegen lediglich der Umstand, dass dem Beschwerdeführer bekannt sein musste, dass die vorläufige Aufenthaltsberechtigung für Asylwerber ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt wurde. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.
Abschließend ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, weshalb im Fall seines Verbleibens im Bundesgebiet auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erkennen ist.
Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidung und Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Burkina Faso ist angesichts der vorliegenden persönlichen Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidung und Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Burkina Faso ist angesichts der vorliegenden persönlichen Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK.
Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Burkina Faso auf Dauer für unzulässig zu erklären.
3.4.2 Es ist daher nach § 58 Abs. 2 AsylG von Amts wegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist nach § 55 Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. 3.4.2 Es ist daher nach Paragraph 58, Absatz 2, AsylG von Amts wegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Gemäß § 9 Abs. 4 Integrationsgesetz ist die Integrationsvereinbarung unter anderem erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Integrationsgesetz ist die Integrationsvereinbarung unter anderem erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt.
11 Abs. 2 IntG lautet: „Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolgt ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.“11 Absatz 2, IntG lautet: „Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolgt ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.“
Der Beschwerdeführer hat am 02.05.2019 eine entsprechende Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf dem Niveau B1 sowie zu Werte- und Orientierungswissen positiv absolviert, womit er nicht nur das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG, sondern bereits das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat. Der Beschwerdeführer hat am 02.05.2019 eine entsprechende Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf dem Niveau B1 sowie zu Werte- und Orientierungswissen positiv absolviert, womit er nicht nur das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG, sondern bereits das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat.
Zudem hat der Beschwerdeführer zwischenzeitlich auch den Nachweis über die positive Absolvierung des Pflichtschulabschlusses in Vorlage gebracht.
Die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 sind somit gegeben und dem Beschwerdeführer ist der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.Die Voraussetzungen nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 sind somit gegeben und dem Beschwerdeführer ist der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.
Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Der Aufenthaltstitel gilt gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V.), zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI.) und zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.)3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf.), zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs.) und zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.)
Angesichts der Aufhebung der seitens der belangten Behörde ausgesprochenen Rückkehrentscheidung verlieren auch die rechtlich darauf aufbauenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Nichtgewährung einer Frist für eine freiwillige Ausreise ihre Grundlage (vgl. zu alledem VwGH 28.01.2020, Ra 2019/20/0404), sodass die betreffenden Spruchpunkte V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides - im Zuge der Stattgabe der Beschwerde - ebenfalls ersatzlos zu beheben waren.Angesichts der Aufhebung der seitens der belangten Behörde ausgesprochenen Rückkehrentscheidung verlieren auch die rechtlich darauf aufbauenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Nichtgewährung einer Frist für eine freiwillige Ausreise ihre Grundlage vergleiche zu alledem VwGH 28.01.2020, Ra 2019/20/0404), sodass die betreffenden Spruchpunkte römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides - im Zuge der Stattgabe der Beschwerde - ebenfalls ersatzlos zu beheben waren.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung berücksichtigungswürdige Gründe Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Integration Integrationsvereinbarung Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrentscheidung behoben subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete FurchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:I415.2195402.1.00Im RIS seit
27.07.2021Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021